Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (= belangte Behörde) vom 12.06.2025 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld
VG im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 widerrufen und er
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.274,10 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (= belangte Behörde) vom 12.06.2025 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.274,10 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen von den Dienstgeberinnen XXXX und XXXX die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Seitens der Österreichischen Gesundheitskasse sei dieser Zeitraum nachträglich pflichtversichert worden. Daher sei der genannte Zeitraum zurückzufordern. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen von den Dienstgeberinnen , römisch 40 und römisch 40 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Seitens der Österreichischen Gesundheitskasse sei dieser Zeitraum nachträglich pflichtversichert worden. Daher sei der genannte Zeitraum zurückzufordern.
VG zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde nicht unverzüglich über das zweite geringfügige Dienstverhältnis bzw. den Probearbeitstag in Kenntnis gesetzt und habe der Übergenuss daher nicht vermieden werden können. Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht sei der Tatbestand „Verschweigung maßgeblicher Tatsachen“ erfüllt und sei das ausbezahlte Arbeitslosengeld
VG rückzufordern. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im April 2025 ein Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 633,88 erzielt habe und die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 überschritten habe. Arbeitslosigkeit sei daher im April 2025 nicht vorgelegen. Da die Zuerkennung der Leistung im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 gesetzlich nicht begründet gewesen wäre, sei die Leistung
, Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde nicht unverzüglich über das zweite geringfügige Dienstverhältnis bzw. den Probearbeitstag in Kenntnis gesetzt und habe der Übergenuss daher nicht vermieden werden können. Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht sei der Tatbestand „Verschweigung maßgeblicher Tatsachen“ erfüllt und sei das ausbezahlte Arbeitslosengeld
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückzufordern. 4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass es sich beim Probearbeitstag um eine bezahlte Tätigkeit handle. Dem Beschwerdeführer sei zudem die Höhe des daraus erzielten Einkommens zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht möglich gewesen, vorab zu erkennen oder zu berechnen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde.
VG könne eine Sperre oder Sanktion lediglich bei einer schuldhaften Pflichtverletzung verhängt werden. Mangels Kenntnis einer Bezahlung bzw. deren Höhe habe er nicht schuldhaft gehandelt. Ein Probearbeitstag sei nur dann als Dienstverhältnis zu werten, wenn dieser klar vereinbart und entlohnt werde, der Beschwerdeführer sei jedoch nicht durch die belangte Behörde belehrt worden. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass es sich beim Probearbeitstag um eine bezahlte Tätigkeit handle. Dem Beschwerdeführer sei zudem die Höhe des daraus erzielten Einkommens zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht möglich gewesen, vorab zu erkennen oder zu berechnen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde.
Paragraph 10, AlVG könne eine Sperre oder Sanktion lediglich bei einer schuldhaften Pflichtverletzung verhängt werden. Mangels Kenntnis einer Bezahlung bzw. deren Höhe habe er nicht schuldhaft gehandelt. Ein Probearbeitstag sei nur dann als Dienstverhältnis zu werten, wenn dieser klar vereinbart und entlohnt werde, der Beschwerdeführer sei jedoch nicht durch die belangte Behörde belehrt worden.
VG ausreichend informiert.Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde über seine Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ausreichend informiert. Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
VG informiert war, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dass der Beschwerdeführer ausreichend über seine Meldepflichten
Paragraph 50, AlVG informiert war, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Arbeitslosigkeit § 12.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...] (…) Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2025: 551,10 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2025: 551,10 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt hat (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt hat (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
, Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG ist unter anderem, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.Arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG ist unter anderem, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zunächst ab 01.03.2025 als geringfügig Beschäftigter der XXXX angemeldet und bezog im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 ein Einkommen in Höhe von EUR 487,
2 ASVG beträgt im Jahr 2025 EUR 551,10.Die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt im Jahr 2025 EUR 551,10. Im angeführten Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher
VG nicht als arbeitslos, da das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers die Geringfügigkeitsgrenze überstieg.Im angeführten Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, da das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers die Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Zeitraum sohin nicht zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt, der Widerruf des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 erfolgte daher zu Recht. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer den Probearbeitstag bei der Dienstgeberin XXXX nicht gemeldet. Ebenso wenig hat er der belangten Behörde sein aus dieser Beschäftigung bezogenes Einkommen gemeldet. Er verletzte daher seine Meldeverpflichtung
VG.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer den Probearbeitstag bei der Dienstgeberin römisch 40 nicht gemeldet. Ebenso wenig hat er der belangten Behörde sein aus dieser Beschäftigung bezogenes Einkommen gemeldet. Er verletzte daher seine Meldeverpflichtung
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Die unterlassene Meldung der Beschäftigung sowie des daraus erzielten Einkommens stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 50 Abs. 1 AlVG dar, die der Beschwerdeführer der belangten Behörde melden hätte müssen. Ihn traf bereits durch die Aufnahme des Probearbeitstages eine Meldepflicht, unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).Die unterlassene Meldung der Beschäftigung sowie des daraus erzielten Einkommens stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd Paragraph 50, Absatz eins, AlVG dar, die der Beschwerdeführer der belangten Behörde melden hätte müssen. Ihn traf bereits durch die Aufnahme des Probearbeitstages eine Meldepflicht, unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld sowie in der eAMS Nachricht vom 03.02.2025 und in der Niederschrift vom 02.04.2025 auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass jegliche Beschäftigungsaufnahme und jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann und dass man daher auch verpflichtet ist, jegliches Einkommen der belangten Behörde zu melden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er ein paar Tage nach dem Probearbeitstag sowohl die An- und die Abmeldung sowie den Lohnzettel für diesen Probearbeitstag erhalten hat und spätestens zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis über sein Einkommen war. Er meldete dieses trotzdem nicht unverzüglich der belangten Behörde, sondern erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde am 10.06.2025. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung des Probearbeitstages und des erzielten Einkommens unterließ, verletzte er die ihn
VG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung des Probearbeitstages und des erzielten Einkommens unterließ, verletzte er die ihn
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf , Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Daher hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.274,10 (EUR 42,47 Tagsatz x 30 Tage) zurückzuzahlen hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er gegenüber seiner Tochter unterhaltspflichtig ist und dies bei der Rückforderung bzw. hinsichtlich einer Nachsicht zu berücksichtigen sei, ist auszuführen, dass § 25 Abs. 1 AlVG die Rückforderung einer zu Unrecht bezogenen Leistung bestimmt, eine Nachsichtsgewährung ist hierfür nicht vorgesehen und können auch keine Unterhaltsansprüche dabei berücksichtigt werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er gegenüber seiner Tochter unterhaltspflichtig ist und dies bei der Rückforderung bzw. hinsichtlich einer Nachsicht zu berücksichtigen sei, ist auszuführen, dass Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Rückforderung einer zu Unrecht bezogenen Leistung bestimmt, eine Nachsichtsgewährung ist hierfür nicht vorgesehen und können auch keine Unterhaltsansprüche dabei berücksichtigt werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2319001.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.