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{'item': 'W218 2319518-1'}

Obsah (11)Artikel 133§ 17§ 56§ 11§ 12§ 14§ 5§ 81§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW218 2319518-1 Spruch, W218 2319518-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße (= belangte Behörde) vom 09.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2025 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bildungskarenz für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.2025 erst nach dem 28.02.2025 vereinbart worden sei. Daher lägen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 AlVG nicht vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bildungskarenz für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.2025 erst nach dem 28.02.2025 vereinbart worden sei. Daher lägen die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG nicht vor. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin überdies die Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG nicht erfülle, da sie seit 01.03.2025 nicht mehr vollversicherungspflichtig beschäftigt sei.Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin überdies die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG nicht erfülle, da sie seit 01.03.2025 nicht mehr vollversicherungspflichtig beschäftigt sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bildungskarenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Dienstgeber bereits im Februar vereinbart worden sei. Sie habe jedoch im Februar noch nicht gewusst, welchen Kurs sie besuchen werde und habe diese im Jänner bzw. Februar vorsortiert, da sie mehrere zur Auswahl gehabt hätte. Die Vereinbarung zur Bildungskarenz sei bereits im Jänner bzw. Februar besprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem am 05.02.2025 – ohne Arbeitslos zu sein – arbeitslos gemeldet, da sie überprüfen habe wollen, ob sie die Anwartschaft erfülle und damit Weiterbildungsgeld beziehen könne. Sie sei vom 24.09.2024 bis 31.03.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin erfülle sowohl die Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG, da die Bildungskarenz bereits im Februar vereinbart worden sei und erfülle sie überdies die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG, da die Beschwerdeführerin erst seit 01.04.2025 nicht mehr vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle sowohl die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG, da die Bildungskarenz bereits im Februar vereinbart worden sei und erfülle sie überdies die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, da die Beschwerdeführerin erst seit 01.04.2025 nicht mehr vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
  3. Am 11.09.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 23.09.2024 bis 31.03.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX Sie war anschließend bei derselben Dienstgeberin im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 23.09.2024 bis 31.03.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der Dienstgeberin römisch 40 Sie war anschließend bei derselben Dienstgeberin im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich bereits am 22.01.2025 telefonisch bei der belangten Behörde, ob sie sich die Anwartschaft bereits erarbeitet habe, damit sie ihren Job kündigen könne. Am 05.02.2025 erfolgte eine Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin

§ 17Al

VG mittels des dafür vorgesehenen Formulars und gab sie hierbei an, dass das Beschäftigungsverhältnis mit 28.02.2025 enden würde. Sie stellte am 10.02.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 01.03.2025, dieser wurde mangels Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 05.03.2025 abgewiesen. Am 05.02.2025 erfolgte eine Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin

Paragraph 17, AlVG mittels des dafür vorgesehenen Formulars und gab sie hierbei an, dass das Beschäftigungsverhältnis mit 28.02.2025 enden würde. Sie stellte am 10.02.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 01.03.2025, dieser wurde mangels Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 05.03.2025 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 10.02.2025 via eAMS zudem eine Nachricht mit dem Betreff „TERMINANFRAGE“ und führte hierbei aus: (Text im Original) „Guten Tag. Hiermit bitte ich Sie höflich um einen Termin. Grund: Derzeit gehe ich einer sehr niedrigen Beschäftigung weit unter meinen Ausbildungsprofil (MA, UND PHD CANDIDATE) nach. Dennoch bin ich der Tätigkeit als REINIGUNGSKRAFT für eine gewisse Zeit lang (SEP-BIS DATO!) nachgegangen. Aber ich halte es keinen weiteren Tag mehr aus! Wennauch ich dort derzeit nur 25 H gemeldet bin, ist es so schwieriger für mich eine andere Arbeit zu finden, da ich wenig Zeit dafür habe, mich darum zu kümmern! Ich würde mehr Zeit benötigen, sodass ich eine andere passende Arbeit finden kann!!! Allerdings würde ich meinen Berechnungen zufolge, die Anwaltschaft zum Erhalt des Arbeitslosengeldes derzeit nicht erfüllen. AUS DIESEM GRUND wollte ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen. Ich möchte nähmlich nochmals um Notstandshilfe ansuchen, für max. ein Monat! Ich brauche nähmlich mehr Zeit mich um einen neuen Job zu kümmern! Bitte um eine baldige Rückmeldung von Ihrer Seite, wann ein Termin in naher Zukunft (innerhalb der nächsten 2 Wochen) möglich wäre. Mit freundlichen Grüßen“ Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 10.02.2025 darüber informiert, dass ihr Anspruch derzeit nicht beurteilbar sei, da noch Unterlagen fehlen würden und wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diese bis zum 24.02.2025 vorzulegen. Am 17.02.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin via eAMS eine weitere Nachricht mit dem Betreff: „BITTE KEINE STELLENANGEBOTE ÜBERMITTELN“ und dem Inhalt: „Guten Tag, Ich bitte SIe mir KEINE Stellenangebote zu übermitteln! Ich suche selbst! Ich beziehe keine Leistungen von Ihnen, deshalb nicht notwendig! WErde aber am 25.02 und 27.03 trotzdem zum Kontrolltermin erscheinen, wollte nähmlich bei Ihnen etwas nachfragen! Mit freundlichen Grüßen“ Die Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2025 von der belangten Behörde darüber informiert, dass sie weiterhin Stellenangebote erhalte, solange sie vorgemerkt sei. Sie könne sich jedoch auch abmelden. Die Beschwerdeführerin hatte am 25.02.2025 einen Kontrolltermin und erklärte, dass sie Notstandshilfe beziehen möchte und erkundigte sich, wie lange sie arbeiten müsse, damit sie eine Leistung beziehen könne. Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde hierbei nicht über eine vereinbarte Bildungskarenz bzw. eine beabsichtigte Weiterbildung. Im Gespräch mit der Abteilungsleitung merkte die Beschwerdeführerin jedoch an, eine Beihilfe für die Fertigstellung ihrer Doktorarbeit beziehen zu wollen. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26.03.2025 telefonisch bei der belangten Behörde und gab zunächst an, sie wolle sich arbeitslos melden, aber sie wolle nicht „alles was vom AMS angeboten wird“ annehmen. Im Zuge eines weiteren Gespräches am selben Tag gab sie an, sie hätte ein Interesse am Kurs „Diversity Management“. Am 28.03.2025 meldete sich die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde wegen einer Anmeldung und gab an, sie sei zwar noch vollversicherungspflichtig beschäftigt, werde aber „irgendwann“ auf geringfügig umgestellt. Sie gab zudem an, einen Kurs besuchen zu wollen. Sie gab hierbei auch an, sollte sie keinen Kurs bekommen, wolle sie Bildungskarenz beantragen. Der Beschwerdeführerin wurde das AVRAG Formular und ein Antrag ausgefolgt. Dies war das erste Mal, dass die Beschwerdeführerin eine Bildungskarenz gegenüber der belangten Behörde erwähnte. Die Beschwerdeführerin stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld am 28.03.2025 für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.

  1. Sie legte hierfür die Bescheinigung AVRAG vom 28.03.2025 und eine Vereinbarung über die Bildungskarenz, datiert mit 31.03.2025 vor. Die Beschwerdeführerin vereinbarte die Bildungskarenz mit ihrer damaligen Dienstgeberin frühestens am 28.03.
  2. Die Beschwerdeführerin hat bis einschließlich 31.05.2025 keine Weiterbildungsmaßnahme begonnen. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2025 einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog sie in den Zeiträumen 01.05.2025 bis 11.05.2025 und 13.05.2025 bis 29.05.2025 Arbeitslosengeld. Am 12.05.2025 war sie vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX . Im Zeitraum 30.05.2025 bis 20.06.2025 war sie bei der Dienstgeberin XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2025 einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog sie in den Zeiträumen 01.05.2025 bis 11.05.2025 und 13.05.2025 bis 29.05.2025 Arbeitslosengeld. Am 12.05.2025 war sie vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der Dienstgeberin römisch 40 . Im Zeitraum 30.05.2025 bis 20.06.2025 war sie bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Dienstverhältnissen und dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 29.01.
  4. Die festgestellten Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde via eAMS bzw. persönlich gründen sich auf die im Akt aufliegenden Gesprächsnotizen bzw. eAMS Nachrichten. Der Inhalt der eAMS Nachrichten wurde hierbei in den Feststellungen wörtlich wiedergegeben. Die Feststellungen zum beschwerdegegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 28.03.2025 sowie zur Bescheinigung AVRAG vom 28.03.2025 und zum Schreiben über die Vereinbarung über die Bildungskarenz vom 31.03.2025 konnten auf Grund der Aktenlage getroffen werden und wurden von der Beschwerdeführerin überdies nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe bereits im Februar mit ihrer damaligen Dienstgeberin eine Bildungskarenz vereinbart und sei lediglich das Schreiben hierfür am 31.03.2025 ausgestellt worden. Dies ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Wie aus der oben festgestellten eAMS Korrespondenz und den Gesprächsnotizen hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde am 28.03.2025 erstmalig erwähnt, dass sie eine Bildungskarenz in Erwägung ziehe, obwohl die erstmalige Kontaktaufnahme bereits am 22.01.2025 stattfand. Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass der diesbezüglichen Gesprächsnotiz zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 28.03.2025 lediglich anführte, eine Bildungskarenz „beantragen“ zu wollen, wenn sie keinen Kurs bekomme. Dass eine Vereinbarung diesbezüglich bereits getroffen wurde, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst angab, sie hätte im Februar selbst noch nicht gewusst, welchen Kurs mit welchen Kursdaten sie besuchen werde. Eine tatsächliche Vereinbarung mit ihrer damaligen Dienstgeberin über eine Bildungskarenz hätte sohin im Februar 2025 noch gar nicht getroffen werden können, bedarf es für eine Bildungskarenzvereinbarung jedenfalls einer konkreten Vereinbarung über den Beginn und die Dauer der Bildungskarenz, welche den wesentlichen Inhalt dieser Vereinbarung darstellen. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich vor, bereits im Jänner bzw. Februar mit ihrer Dienstgeberin diese Bildungskarenz besprochen zu haben. Sie konnte jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, wann diese Gespräche tatsächlich stattfanden bzw. den Zeitrahmen eingrenzen. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerde zudem an, die Arbeitslosmeldung am 05.02.2025 habe ausschließlich zum Zweck stattgefunden, herauszufinden, ob sie die Anwartschaft erfülle, da diese im Prinzip wie beim Weiterbildungsgeld geregelt sei. Dem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich zwar in der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde am 22.01.2025, ob sie die Anwartschaft bereits erfüllt hätte, doch geht aus der eAMS Nachricht vom 10.02.2025 eindeutig hervor, dass sie ihr Arbeitsverhältnis beenden wollte, da sie ihre Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr weiterführen, sondern eine andere Arbeitsstelle suchen möchte. Hierbei ersuchte sie auch um Zuerkennung der Notstandshilfe für „max. ein Monat“. Dass sie mit ihrer Dienstgeberin eine Bildungskarenz vereinbaren möchte, geht aus dieser Nachricht nicht hervor, der Satz: „Dennoch bin ich der Tätigkeit als REINIGUNGSKRAFT für eine gewisse Zeit lang (SEP-BIS DATO!)nachgegangen. Aber ich halte es keinen weiteren Tag mehr aus!“ lässt nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis endgültig beenden wollte und stattdessen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen wollte. Dies wird durch die Gesprächsnotiz vom 25.02.2025 verstärkt, wo sie anfragte, wie lange sie noch arbeiten müsse, um eine Leistung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin erwähnte zwischen dem 22.01.2025 und 28.02.2025 zu keinem Zeitpunkt, dass sie bereits eine Bildungskarenz vereinbart hätte und diese im April beginnen wolle. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht bei der belangten Behörde anfragte, ob sie im April 2025 die Anwartschaft für Weiterbildungsgeld erfüllt hätte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitslosmeldung vom 05.02.2025 bereits angab, dass ihr derzeitiges Beschäftigungsverhältnis mit 28.02.2025 enden würde und den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10.02.2025 mit 01.03.2025 geltend machte. Dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis mit Ende Februar 2025 beenden wollte und stimmt dies mit ihren Ausführungen vom 10.02.2025 überein. Ein handschriftlicher Vermerk auf der Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskranz nach § 11 AVRAG und die Ausführungen im Schreiben vom 31.03.2025, wonach die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der ehemaligen Dienstgeberin bereits im Februar getroffen worden wäre, reicht für sich alleine nicht aus, den Nachweis einer tatsächlichen Vereinbarung der Bildungskarenz vor Ablauf des 28.02.2025 zu erbringen. Die Beschwerdeführerin konnte, wie oben bereits ausgeführt, nicht darlegen, wann konkret die Vereinbarung getroffen worden wäre. Ein handschriftlicher Vermerk auf der Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskranz nach Paragraph 11, AVRAG und die Ausführungen im Schreiben vom 31.03.2025, wonach die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der ehemaligen Dienstgeberin bereits im Februar getroffen worden wäre, reicht für sich alleine nicht aus, den Nachweis einer tatsächlichen Vereinbarung der Bildungskarenz vor Ablauf des 28.02.2025 zu erbringen. Die Beschwerdeführerin konnte, wie oben bereits ausgeführt, nicht darlegen, wann konkret die Vereinbarung getroffen worden wäre. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich vor Ablauf des 28.02.2025 eine konkrete Vereinbarung mit der damaligen Dienstgeberin über eine konkrete Bildungskarenz getroffen hat, sondern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese tatsächlich erst Ende März 2025 getroffen hat. Die Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskranz nach § 11 AVRAG vom 28.03.2025 und das Schreiben vom 31.03.2025 stimmen zeitlich zudem mit der Gesprächsnotiz betreffend persönliche Vorsprache am 28.03.2025 überein, in dem die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde erstmalig eine Bildungskarenz erwähnte – sollte sie keinen Kurs bekommen – und das AVRAG Formular auch ausgefolgt erhielt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge dieser Vorsprache eine Bildungskarenz mit der damaligen Dienstgeberin vereinbarte. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich vor Ablauf des 28.02.2025 eine konkrete Vereinbarung mit der damaligen Dienstgeberin über eine konkrete Bildungskarenz getroffen hat, sondern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese tatsächlich erst Ende März 2025 getroffen hat. Die Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskranz nach Paragraph 11, AVRAG vom 28.03.2025 und das Schreiben vom 31.03.2025 stimmen zeitlich zudem mit der Gesprächsnotiz betreffend persönliche Vorsprache am 28.03.2025 überein, in dem die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde erstmalig eine Bildungskarenz erwähnte – sollte sie keinen Kurs bekommen – und das AVRAG Formular auch ausgefolgt erhielt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge dieser Vorsprache eine Bildungskarenz mit der damaligen Dienstgeberin vereinbarte. Dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildung mit 11.04.2025 nicht begonnen hat, ist aus ihrer Beschwerde ableitbar, worin sie anführte, bei nicht zeitgerechter Genehmigung des Weiterbildungsgeldes erst zum 19.05.2025 die Fortbildung beginnen zu können und auch einen diesbezüglichen Kostenvoranschlag vorlegte. Im Zeitraum 19.05.2025 bis 29.05.2025 bezog die Beschwerdeführerin zudem Arbeitslosengeld und war sie vom 30.05.2025 bis 20.06.2025 vollversicherungspflichtig bei einem neuen Dienstgeber beschäftigt. Für den erkennenden Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin keine Weiterbildungsmaßnahme, welche spätestens am 31.05.2025 begonnen hätte, absolvierte.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.

  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 lautet:3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, lautet: „Weiterbildungsgeld § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

  1. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

§ 14Abs.

4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Z

  1. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  2. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2)(…)
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)bis
(8)(…) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in idgF lautet: „Außerkrafttreten § 80.
(1)bis
(18)(…)Paragraph 80,
(1)bis
(18)(…)
(19)Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(19)Die Paragraphen 26 und 26 a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. Übergangsrecht § 81.
(1)bis
(18)(…)Paragraph 81,
(1)bis
(18)(…)
(19)§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
  1. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  2. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  3. Mai 2025 beginnt.
(19)Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
  1. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  2. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  3. Mai 2025 beginnt.
(19)bis
(20)(…)“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG idgF lautet: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach Paragraph 37 e, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.
(2)bis
(4)(…)
(5)Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“
(5)Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19 und 81 Absatz 19, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

dem mit BGBl. I Nr. 7/2025 (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten § 80 Abs. 19 AlVG sind die §§ 26 und (hier nicht verfahrensrelevante) § 26a AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten.

dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten , Paragraph 80, Absatz 19, AlVG sind die Paragraphen 26 und (hier nicht verfahrensrelevante) Paragraph 26 a, AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG geschaffen, wonach die §§ 26 und 26a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG geschaffen, wonach die Paragraphen 26 und 26 a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Im beschwerdegegenständlichen Fall vereinbarte die Beschwerdeführerin am 28.03.2025 mit ihrer damaligen Dienstgeberin, eine Bildungskarenz für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.

  1. Am 28.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 11.04.
  2. Gemeinsam mit ihrem Antrag legte sie eine Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vom 28.03.2025 und ein Schreiben betreffend Vereinbarung Bildungskarenz vom 31.03.2025 vor, wonach die Bildungskarenz bereits im Februar 2025 vereinbart worden sei. Im beschwerdegegenständlichen Fall vereinbarte die Beschwerdeführerin am 28.03.2025 mit ihrer damaligen Dienstgeberin, eine Bildungskarenz für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.
  3. Am 28.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 11.04.
  4. Gemeinsam mit ihrem Antrag legte sie eine Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vom 28.03.2025 und ein Schreiben betreffend Vereinbarung Bildungskarenz vom 31.03.2025 vor, wonach die Bildungskarenz bereits im Februar 2025 vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bildungskarenz sei mit ihrer damaligen Dienstgeberin bereits im Februar 2025 vereinbart worden und lediglich aus dem Grund, dass sie im Februar noch nicht genau gewusst hätte, welcher Kurs zu welchen Kursdaten tatsächlich zum Tragen kommen würde, wäre die Vereinbarung erst mit 28.03.2025 unterzeichnet worden. Es gelte jedoch die im Februar getroffene Vereinbarung über die Bildungskarenz und sei daher die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG anzuwenden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bildungskarenz sei mit ihrer damaligen Dienstgeberin bereits im Februar 2025 vereinbart worden und lediglich aus dem Grund, dass sie im Februar noch nicht genau gewusst hätte, welcher Kurs zu welchen Kursdaten tatsächlich zum Tragen kommen würde, wäre die Vereinbarung erst mit 28.03.2025 unterzeichnet worden. Es gelte jedoch die im Februar getroffene Vereinbarung über die Bildungskarenz und sei daher die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG anzuwenden.

§ 81Abs. 19 zweiter Satz Al

VG gilt § 26 AlVG über den 31.03.2025 hinaus weiter für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.

Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG gilt Paragraph 26, AlVG über den 31.03.2025 hinaus weiter für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. VwGH 20.06.2023, Ro 2022/06/0014, VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058). Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005). Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck brachte (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006).Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ vergleiche VwGH 20.06.2023, Ro 2022/06/0014, VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058). Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005). Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck brachte (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006). Nach dem unzweifelhaften Wortlaut stellt diese Regelung einerseits auf eine spätestens am 28.02.2025 vereinbarte Bildungskarenz und andererseits auf eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme ab. Die Beschwerdeführerin vermeint, die Bildungskarenz sei bereits im Jänner oder Februar vereinbart worden, lediglich die Unterzeichnung der konkreten Vereinbarung erfolgte am 28.03.2025, als die näheren Daten zum Kurs feststanden. Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 12 AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Vertrag

§ 11

AVRAG kommt daher - wie jeder andere Konsensualvertrag - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein (vgl. RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach § 11 AVRAG dar.Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich vergleiche Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 12, AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Vertrag

Paragraph 11, AVRAG kommt daher - wie jeder andere Konsensualvertrag - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach Paragraphen 914, ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein vergleiche RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG dar. Wie oben bereits ausgeführt, versuchte die Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.01.2025 bis 28.03.2025 lediglich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu beziehen, damit sie ihr damaliges Dienstverhältnis beenden hätte können, da sie mit der Tätigkeit als Reinigungskraft nicht zufrieden war. Hierbei gab sie gegenüber der belangten Behörde stets an, an einer neuen Arbeitsstelle interessiert zu sein und diesbezüglich auf der Suche zu sein. Erst am 28.03.2025 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde erstmals an, dass sie in Bildungskarenz gehen würde, sollte sie von der belangten Behörde keinen Kurs zugewiesen erhalten. An diesem Tag wurde ihr das Formular betreffend Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ausgefolgt. Wie oben bereits ausgeführt, versuchte die Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.01.2025 bis 28.03.2025 lediglich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu beziehen, damit sie ihr damaliges Dienstverhältnis beenden hätte können, da sie mit der Tätigkeit als Reinigungskraft nicht zufrieden war. Hierbei gab sie gegenüber der belangten Behörde stets an, an einer neuen Arbeitsstelle interessiert zu sein und diesbezüglich auf der Suche zu sein. Erst am 28.03.2025 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde erstmals an, dass sie in Bildungskarenz gehen würde, sollte sie von der belangten Behörde keinen Kurs zugewiesen erhalten. An diesem Tag wurde ihr das Formular betreffend Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG ausgefolgt. Eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz im Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.2025, welche mit ihrer damaligen Dienstgeberin vor Ablauf des 28.02.2025 getroffen wurde, liegt nicht vor. Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine derartige Vereinbarung ableiten lassen, gab sie an, im Jänner bzw. Februar zwar bereits nach Kursen gesucht, doch weder den Kurs noch die Kursdaten gekannt zu haben. Auch aus diesen Angaben geht daher zweifelsfrei hervor, dass jedenfalls bis 28.02.2025 nicht bekannt war, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin eine Bildungskarenz antreten würde, sohin Beginn und Dauer nicht vereinbart waren. Daher kann auch unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, dass bereits mit der ehemaligen Dienstgeberin eine diesbezügliche Vereinbarung im Februar getroffen worden wäre – wovon der erkennende Senat jedoch nicht ausgeht – von einer ausreichend bestimmten Vereinbarung über eine Bildungskarenz nicht ausgegangen werden. Die (im Plenum des Nationalrats eingefügte) Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG verfolgt erkennbar den Zweck, im Fall von Bildungskarenzen, die schon vor der politischen Festlegung über die Abschaffung des Weiterbildungsgelds vereinbart wurden, das Vertrauen auf die erwartete finanzielle Absicherung zu schützen. Umgekehrt soll aber durch das Erfordernis einer „nachweislichen“ Vereinbarung der Missbrauch dieser Regelung verhindert werden (VwGH vom 27.01.2026, Ra 2025/08/0129).Die (im Plenum des Nationalrats eingefügte) Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG verfolgt erkennbar den Zweck, im Fall von Bildungskarenzen, die schon vor der politischen Festlegung über die Abschaffung des Weiterbildungsgelds vereinbart wurden, das Vertrauen auf die erwartete finanzielle Absicherung zu schützen. Umgekehrt soll aber durch das Erfordernis einer „nachweislichen“ Vereinbarung der Missbrauch dieser Regelung verhindert werden (VwGH vom 27.01.2026, Ra 2025/08/0129). Eine nachweisliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in einem konkreten Zeitraum wurde erst am 28.03.2025 zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Dienstgeberin getroffen. In dieser Vereinbarung wird erstmals der konkrete Zeitraum der Bildungskarenz – 14.04.2025 bis 11.07.2025 – genannt. Auch wenn eine Bildungskarenz auch mündlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden kann, konnte die Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - eine Vereinbarung bereits vor dem 01.03.2025 nicht glaubhaft machen. Für eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Dienstgeberin spätestens am 28.02.2025, die inhaltlich hinreichend bestimmt ist und einen endgültigen Bindungswillen zum Ausdruck bringt, liegen keinerlei Nachweise vor. Darüber hinaus stellt § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG auch auf eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme ab. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder die Bildungsmaßnahme mit 14.04.2025 noch jene in der Beschwerde angeführte mit 19.05.2025 begonnen. Die Beschwerdeführerin bezog ab 01.05.2025 Arbeitslosengeld und war ab 30.05.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus stellt Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG auch auf eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme ab. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder die Bildungsmaßnahme mit 14.04.2025 noch jene in der Beschwerde angeführte mit 19.05.2025 begonnen. Die Beschwerdeführerin bezog ab 01.05.2025 Arbeitslosengeld und war ab 30.05.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Es liegen sohin weder eine nachweisliche Vereinbarung der Bildungskarenz, welche spätestens am 28.02.2025 geschlossen wurde, noch eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme vor. Es werden daher beide Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld zu Recht zurückgewiesen.Es liegen sohin weder eine nachweisliche Vereinbarung der Bildungskarenz, welche spätestens am 28.02.2025 geschlossen wurde, noch eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme vor. Es werden daher beide Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld zu Recht zurückgewiesen. Da die Auslegung des Wortlautes des Gesetzes in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung ein eindeutiges Ergebnis bringt, ist entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell keine weitere Auslegungsmethode heranzuziehen. Ausgenommen bleibt nur der Fall, dass der Gesetzgeber etwas anderes als die tatsächlich erlassene(

  1. n)Bestimmung(
  2. en)beabsichtigte und dies eindeutig feststeht. Ein irrtümlich unrichtiger Inhalt des § 81 Abs. 19 AlVG ist angesichts der Genese des Gesetzes auszuschließen. In dem ursprünglich am 26.02.2025 eingebrachten Initiativantrag 73/A (der 28. Gesetzgebungsperiode) findet sich die hier in Rede stehende Norm noch gar nicht. Erst im Zuge der Plenarberatungen im Nationalrat ist unter anderem die Bildungskarenz Thema geworden. Der am 07.03.2025 eingebrachte Entschließungsantrag (19/UEA GP XXVIII) „betreffend zielsichere Reform der Bildungskarenz statt Abschaffung“ zeugt davon. Im Beschluss des Nationalrates vom selben Tag sind erstmalig das Außerkrafttreten unter anderem der Bildungskarenz mit 31.03.2025 und die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen (§ 80 Abs. 19, § 81 Abs. 19 AlVG) enthalten. Im Hinblick auf den Bericht des Bundesrates (11621/BR, Seite 9) besteht kein Zweifel daran, was der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in § 81 Abs. 19 AlVG zum Ausdruck bringen wollte. Darin heißt es betreffend der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung eindeutig:Ein irrtümlich unrichtiger Inhalt des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG ist angesichts der Genese des Gesetzes auszuschließen. In dem ursprünglich am 26.02.2025 eingebrachten Initiativantrag 73/A (der 28. Gesetzgebungsperiode) findet sich die hier in Rede stehende Norm noch gar nicht. Erst im Zuge der Plenarberatungen im Nationalrat ist unter anderem die Bildungskarenz Thema geworden. Der am 07.03.2025 eingebrachte Entschließungsantrag (19/UEA Gesetzgebungsperiode römisch 28 ) „betreffend zielsichere Reform der Bildungskarenz statt Abschaffung“ zeugt davon. Im Beschluss des Nationalrates vom selben Tag sind erstmalig das Außerkrafttreten unter anderem der Bildungskarenz mit 31.03.2025 und die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen (Paragraph 80, Absatz 19,, Paragraph 81, Absatz 19, AlVG) enthalten. Im Hinblick auf den Bericht des Bundesrates (11621/BR, Seite 9) besteht kein Zweifel daran, was der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in Paragraph 81, Absatz 19, AlVG zum Ausdruck bringen wollte. Darin heißt es betreffend der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung eindeutig: „Die Übergangsregelung (§ 81 Abs. 19) sichert die Auslauffinanzierung bestehender und bis Ende März entstandener Rechtsansprüche begonnener Bildungskarenzen. Die §§ 26 und 26a AlVG gelten für diese in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiter. So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. Bereits vereinbarte und vom Arbeitsmarktservice zuerkannte Ansprüche auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld können entsprechend der zuerkennenden Mitteilung/des zuerkennenden Bescheids fortgeführt werden. Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des Arbeitsmarktservice vorliegt. Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“„Die Übergangsregelung (Paragraph 81, Absatz 19,) sichert die Auslauffinanzierung bestehender und bis Ende März entstandener Rechtsansprüche begonnener Bildungskarenzen. Die Paragraphen 26 und 26 a AlVG gelten für diese in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiter. So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. Bereits vereinbarte und vom Arbeitsmarktservice zuerkannte Ansprüche auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld können entsprechend der zuerkennenden Mitteilung/des zuerkennenden Bescheids fortgeführt werden. Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des Arbeitsmarktservice vorliegt. Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am , 31. Mai 2025 beginnt.“ Mit der Übergangsbestimmung wurde sohin eine zeitlich begrenzte Möglichkeit des (Weiter)bezuges von Weiterbildungsgeld für bereits getroffene Vereinbarungen betreffend Bildungskarenz geschaffen, wobei diese bis lediglich für Bildungsmaßnahmen beginnend spätestens am 31.05.2025 gelten sollen. Dass sämtliche bereits getroffene Vereinbarungen, unabhängig vom vereinbarten Beginndatum durch die Übergangsbestimmung erfasst sein sollten, geht daraus nicht hervor. Hierbei ist auch auf § 11 Abs. 5 AVRAG zu verweisen, wo ein einseitiges Rücktrittsrecht von der vereinbarten Bildungskarenz ermöglicht wurde (siehe unten). Mit der Übergangsbestimmung wurde sohin eine zeitlich begrenzte Möglichkeit des (Weiter)bezuges von Weiterbildungsgeld für bereits getroffene Vereinbarungen betreffend Bildungskarenz geschaffen, wobei diese bis lediglich für Bildungsmaßnahmen beginnend spätestens am 31.05.2025 gelten sollen. Dass sämtliche bereits getroffene Vereinbarungen, unabhängig vom vereinbarten Beginndatum durch die Übergangsbestimmung erfasst sein sollten, geht daraus nicht hervor. Hierbei ist auch auf Paragraph 11, Absatz 5, AVRAG zu verweisen, wo ein einseitiges Rücktrittsrecht von der vereinbarten Bildungskarenz ermöglicht wurde (siehe unten). Es war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch bei einem – hier nicht vorliegenden – zulässigen Antrag auf Weiterbildungsgeld keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld gehabt hätte.

§ 26Abs. 1 Z 4 Al

VG aF muss die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG aF muss die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Bildungskarenz wurde für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.2025 vereinbart. Die Beschwerdeführerin war jedoch bei der damaligen Dienstgeberin im Zeitraum 23.09.2024 bis 31.03.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 war sie bei derselben Dienstgeberin lediglich geringfügig beschäftigt. Es liegt daher

§ 26Abs. 1 Z 4 Al

VG aF kein ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor, sodass bereits aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld gewährt werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildungsmaßnahme ab 14.04.2025 nicht angetreten hat und ab 01.05.2025 Arbeitslosengeld bezogen hat sowie ab 30.05.2025 erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt bei einer anderen Dienstgeberin war. Die Bildungskarenz wurde für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.2025 vereinbart. Die Beschwerdeführerin war jedoch bei der damaligen Dienstgeberin im Zeitraum 23.09.2024 bis 31.03.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 war sie bei derselben Dienstgeberin lediglich geringfügig beschäftigt. Es liegt daher

, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG aF kein ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor, sodass bereits aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld gewährt werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildungsmaßnahme ab 14.04.2025 nicht angetreten hat und ab 01.05.2025 Arbeitslosengeld bezogen hat sowie ab 30.05.2025 erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt bei einer anderen Dienstgeberin war. Ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bestand daher auch inhaltlich zu keinem Zeitpunkt. Ein – beschwerdegegenständlich nicht vorliegender – zulässiger Antrag auf Weiterbildungsgeld wäre daher jedenfalls auch abzuweisen gewesen. 3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2319518.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.