4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG mittels des dafür vorgesehenen Formulars und gab sie hierbei an, dass das Beschäftigungsverhältnis mit 28.02.2025 enden würde. Sie stellte am 10.02.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 01.03.2025, dieser wurde mangels Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 05.03.2025 abgewiesen. Am 05.02.2025 erfolgte eine Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin
Paragraph 17, AlVG mittels des dafür vorgesehenen Formulars und gab sie hierbei an, dass das Beschäftigungsverhältnis mit 28.02.2025 enden würde. Sie stellte am 10.02.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 01.03.2025, dieser wurde mangels Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom 05.03.2025 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 10.02.2025 via eAMS zudem eine Nachricht mit dem Betreff „TERMINANFRAGE“ und führte hierbei aus: (Text im Original) „Guten Tag. Hiermit bitte ich Sie höflich um einen Termin. Grund: Derzeit gehe ich einer sehr niedrigen Beschäftigung weit unter meinen Ausbildungsprofil (MA, UND PHD CANDIDATE) nach. Dennoch bin ich der Tätigkeit als REINIGUNGSKRAFT für eine gewisse Zeit lang (SEP-BIS DATO!) nachgegangen. Aber ich halte es keinen weiteren Tag mehr aus! Wennauch ich dort derzeit nur 25 H gemeldet bin, ist es so schwieriger für mich eine andere Arbeit zu finden, da ich wenig Zeit dafür habe, mich darum zu kümmern! Ich würde mehr Zeit benötigen, sodass ich eine andere passende Arbeit finden kann!!! Allerdings würde ich meinen Berechnungen zufolge, die Anwaltschaft zum Erhalt des Arbeitslosengeldes derzeit nicht erfüllen. AUS DIESEM GRUND wollte ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen. Ich möchte nähmlich nochmals um Notstandshilfe ansuchen, für max. ein Monat! Ich brauche nähmlich mehr Zeit mich um einen neuen Job zu kümmern! Bitte um eine baldige Rückmeldung von Ihrer Seite, wann ein Termin in naher Zukunft (innerhalb der nächsten 2 Wochen) möglich wäre. Mit freundlichen Grüßen“ Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 10.02.2025 darüber informiert, dass ihr Anspruch derzeit nicht beurteilbar sei, da noch Unterlagen fehlen würden und wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diese bis zum 24.02.2025 vorzulegen. Am 17.02.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin via eAMS eine weitere Nachricht mit dem Betreff: „BITTE KEINE STELLENANGEBOTE ÜBERMITTELN“ und dem Inhalt: „Guten Tag, Ich bitte SIe mir KEINE Stellenangebote zu übermitteln! Ich suche selbst! Ich beziehe keine Leistungen von Ihnen, deshalb nicht notwendig! WErde aber am 25.02 und 27.03 trotzdem zum Kontrolltermin erscheinen, wollte nähmlich bei Ihnen etwas nachfragen! Mit freundlichen Grüßen“ Die Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2025 von der belangten Behörde darüber informiert, dass sie weiterhin Stellenangebote erhalte, solange sie vorgemerkt sei. Sie könne sich jedoch auch abmelden. Die Beschwerdeführerin hatte am 25.02.2025 einen Kontrolltermin und erklärte, dass sie Notstandshilfe beziehen möchte und erkundigte sich, wie lange sie arbeiten müsse, damit sie eine Leistung beziehen könne. Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde hierbei nicht über eine vereinbarte Bildungskarenz bzw. eine beabsichtigte Weiterbildung. Im Gespräch mit der Abteilungsleitung merkte die Beschwerdeführerin jedoch an, eine Beihilfe für die Fertigstellung ihrer Doktorarbeit beziehen zu wollen. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26.03.2025 telefonisch bei der belangten Behörde und gab zunächst an, sie wolle sich arbeitslos melden, aber sie wolle nicht „alles was vom AMS angeboten wird“ annehmen. Im Zuge eines weiteren Gespräches am selben Tag gab sie an, sie hätte ein Interesse am Kurs „Diversity Management“. Am 28.03.2025 meldete sich die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde wegen einer Anmeldung und gab an, sie sei zwar noch vollversicherungspflichtig beschäftigt, werde aber „irgendwann“ auf geringfügig umgestellt. Sie gab zudem an, einen Kurs besuchen zu wollen. Sie gab hierbei auch an, sollte sie keinen Kurs bekommen, wolle sie Bildungskarenz beantragen. Der Beschwerdeführerin wurde das AVRAG Formular und ein Antrag ausgefolgt. Dies war das erste Mal, dass die Beschwerdeführerin eine Bildungskarenz gegenüber der belangten Behörde erwähnte. Die Beschwerdeführerin stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld am 28.03.2025 für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
dem mit BGBl. I Nr. 7/2025 (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten § 80 Abs. 19 AlVG sind die §§ 26 und (hier nicht verfahrensrelevante) § 26a AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten.
dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten , Paragraph 80, Absatz 19, AlVG sind die Paragraphen 26 und (hier nicht verfahrensrelevante) Paragraph 26 a, AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG geschaffen, wonach die §§ 26 und 26a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG geschaffen, wonach die Paragraphen 26 und 26 a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Im beschwerdegegenständlichen Fall vereinbarte die Beschwerdeführerin am 28.03.2025 mit ihrer damaligen Dienstgeberin, eine Bildungskarenz für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.
VG gilt § 26 AlVG über den 31.03.2025 hinaus weiter für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.
Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG gilt Paragraph 26, AlVG über den 31.03.2025 hinaus weiter für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. VwGH 20.06.2023, Ro 2022/06/0014, VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058). Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005). Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck brachte (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006).Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ vergleiche VwGH 20.06.2023, Ro 2022/06/0014, VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058). Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005). Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck brachte (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006). Nach dem unzweifelhaften Wortlaut stellt diese Regelung einerseits auf eine spätestens am 28.02.2025 vereinbarte Bildungskarenz und andererseits auf eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme ab. Die Beschwerdeführerin vermeint, die Bildungskarenz sei bereits im Jänner oder Februar vereinbart worden, lediglich die Unterzeichnung der konkreten Vereinbarung erfolgte am 28.03.2025, als die näheren Daten zum Kurs feststanden. Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 12 AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Vertrag
AVRAG kommt daher - wie jeder andere Konsensualvertrag - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein (vgl. RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach § 11 AVRAG dar.Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich vergleiche Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 12, AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Vertrag
Paragraph 11, AVRAG kommt daher - wie jeder andere Konsensualvertrag - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach Paragraphen 914, ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein vergleiche RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG dar. Wie oben bereits ausgeführt, versuchte die Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.01.2025 bis 28.03.2025 lediglich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu beziehen, damit sie ihr damaliges Dienstverhältnis beenden hätte können, da sie mit der Tätigkeit als Reinigungskraft nicht zufrieden war. Hierbei gab sie gegenüber der belangten Behörde stets an, an einer neuen Arbeitsstelle interessiert zu sein und diesbezüglich auf der Suche zu sein. Erst am 28.03.2025 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde erstmals an, dass sie in Bildungskarenz gehen würde, sollte sie von der belangten Behörde keinen Kurs zugewiesen erhalten. An diesem Tag wurde ihr das Formular betreffend Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ausgefolgt. Wie oben bereits ausgeführt, versuchte die Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.01.2025 bis 28.03.2025 lediglich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu beziehen, damit sie ihr damaliges Dienstverhältnis beenden hätte können, da sie mit der Tätigkeit als Reinigungskraft nicht zufrieden war. Hierbei gab sie gegenüber der belangten Behörde stets an, an einer neuen Arbeitsstelle interessiert zu sein und diesbezüglich auf der Suche zu sein. Erst am 28.03.2025 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde erstmals an, dass sie in Bildungskarenz gehen würde, sollte sie von der belangten Behörde keinen Kurs zugewiesen erhalten. An diesem Tag wurde ihr das Formular betreffend Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG ausgefolgt. Eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz im Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.2025, welche mit ihrer damaligen Dienstgeberin vor Ablauf des 28.02.2025 getroffen wurde, liegt nicht vor. Hierbei ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine derartige Vereinbarung ableiten lassen, gab sie an, im Jänner bzw. Februar zwar bereits nach Kursen gesucht, doch weder den Kurs noch die Kursdaten gekannt zu haben. Auch aus diesen Angaben geht daher zweifelsfrei hervor, dass jedenfalls bis 28.02.2025 nicht bekannt war, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin eine Bildungskarenz antreten würde, sohin Beginn und Dauer nicht vereinbart waren. Daher kann auch unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, dass bereits mit der ehemaligen Dienstgeberin eine diesbezügliche Vereinbarung im Februar getroffen worden wäre – wovon der erkennende Senat jedoch nicht ausgeht – von einer ausreichend bestimmten Vereinbarung über eine Bildungskarenz nicht ausgegangen werden. Die (im Plenum des Nationalrats eingefügte) Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG verfolgt erkennbar den Zweck, im Fall von Bildungskarenzen, die schon vor der politischen Festlegung über die Abschaffung des Weiterbildungsgelds vereinbart wurden, das Vertrauen auf die erwartete finanzielle Absicherung zu schützen. Umgekehrt soll aber durch das Erfordernis einer „nachweislichen“ Vereinbarung der Missbrauch dieser Regelung verhindert werden (VwGH vom 27.01.2026, Ra 2025/08/0129).Die (im Plenum des Nationalrats eingefügte) Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG verfolgt erkennbar den Zweck, im Fall von Bildungskarenzen, die schon vor der politischen Festlegung über die Abschaffung des Weiterbildungsgelds vereinbart wurden, das Vertrauen auf die erwartete finanzielle Absicherung zu schützen. Umgekehrt soll aber durch das Erfordernis einer „nachweislichen“ Vereinbarung der Missbrauch dieser Regelung verhindert werden (VwGH vom 27.01.2026, Ra 2025/08/0129). Eine nachweisliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in einem konkreten Zeitraum wurde erst am 28.03.2025 zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Dienstgeberin getroffen. In dieser Vereinbarung wird erstmals der konkrete Zeitraum der Bildungskarenz – 14.04.2025 bis 11.07.2025 – genannt. Auch wenn eine Bildungskarenz auch mündlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden kann, konnte die Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - eine Vereinbarung bereits vor dem 01.03.2025 nicht glaubhaft machen. Für eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Dienstgeberin spätestens am 28.02.2025, die inhaltlich hinreichend bestimmt ist und einen endgültigen Bindungswillen zum Ausdruck bringt, liegen keinerlei Nachweise vor. Darüber hinaus stellt § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG auch auf eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme ab. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder die Bildungsmaßnahme mit 14.04.2025 noch jene in der Beschwerde angeführte mit 19.05.2025 begonnen. Die Beschwerdeführerin bezog ab 01.05.2025 Arbeitslosengeld und war ab 30.05.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus stellt Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG auch auf eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme ab. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder die Bildungsmaßnahme mit 14.04.2025 noch jene in der Beschwerde angeführte mit 19.05.2025 begonnen. Die Beschwerdeführerin bezog ab 01.05.2025 Arbeitslosengeld und war ab 30.05.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Es liegen sohin weder eine nachweisliche Vereinbarung der Bildungskarenz, welche spätestens am 28.02.2025 geschlossen wurde, noch eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme vor. Es werden daher beide Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld zu Recht zurückgewiesen.Es liegen sohin weder eine nachweisliche Vereinbarung der Bildungskarenz, welche spätestens am 28.02.2025 geschlossen wurde, noch eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme vor. Es werden daher beide Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld zu Recht zurückgewiesen. Da die Auslegung des Wortlautes des Gesetzes in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung ein eindeutiges Ergebnis bringt, ist entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell keine weitere Auslegungsmethode heranzuziehen. Ausgenommen bleibt nur der Fall, dass der Gesetzgeber etwas anderes als die tatsächlich erlassene(
VG aF muss die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG aF muss die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Bildungskarenz wurde für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.2025 vereinbart. Die Beschwerdeführerin war jedoch bei der damaligen Dienstgeberin im Zeitraum 23.09.2024 bis 31.03.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 war sie bei derselben Dienstgeberin lediglich geringfügig beschäftigt. Es liegt daher
VG aF kein ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor, sodass bereits aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld gewährt werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildungsmaßnahme ab 14.04.2025 nicht angetreten hat und ab 01.05.2025 Arbeitslosengeld bezogen hat sowie ab 30.05.2025 erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt bei einer anderen Dienstgeberin war. Die Bildungskarenz wurde für den Zeitraum 14.04.2025 bis 11.07.2025 vereinbart. Die Beschwerdeführerin war jedoch bei der damaligen Dienstgeberin im Zeitraum 23.09.2024 bis 31.03.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 war sie bei derselben Dienstgeberin lediglich geringfügig beschäftigt. Es liegt daher
, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG aF kein ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor, sodass bereits aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld gewährt werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildungsmaßnahme ab 14.04.2025 nicht angetreten hat und ab 01.05.2025 Arbeitslosengeld bezogen hat sowie ab 30.05.2025 erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt bei einer anderen Dienstgeberin war. Ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bestand daher auch inhaltlich zu keinem Zeitpunkt. Ein – beschwerdegegenständlich nicht vorliegender – zulässiger Antrag auf Weiterbildungsgeld wäre daher jedenfalls auch abzuweisen gewesen. 3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2319518.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.