Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG nachweisen, daher sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Absolvieren einer Ausbildung gem. § 12 Abs. 4 i.V.m § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG nicht gegeben.Die Beschwerdeführerin kann keine 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten für die Gewährung der Ausnahme
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nachweisen, daher sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Absolvieren einer Ausbildung gem. Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG nicht gegeben.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des , Paragraph 14,
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stand noch nie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag gilt daher als erstmalige Geltendmachung. Mit beschwerdegegenständlichem Antrag vom 01.07.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Mit beschwerdegegenständlichem Antrag vom 01.07.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt das , 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
VG gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Absatz 3, Litera f, während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des , Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Die Beschwerdeführerin war zum Antragszeitpunkt an der Universität Wien als ordentliche Hörerin eines Masterstudiums gemeldet. Arbeitslosigkeit liegt gem. § 12 Abs 3 lit f AlVG während jener Zeiten nicht vor, in denen der Antragsteller in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird. Ebenso ist Arbeitslosigkeit während einer praktischen Ausbildung, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht gegeben. Der Ausschlusstatbestand „Ausbildung“ findet jedoch keine Anwendung, wenn die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung iSd § 12 Abs 4 AlVG bewiesen wurde bzw im Falle von Nach- und Umschulungen iSd § 12 Abs 5 AlVG (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner25 § 12 AlVG Rz 325).Arbeitslosigkeit liegt gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG während jener Zeiten nicht vor, in denen der Antragsteller in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird. Ebenso ist Arbeitslosigkeit während einer praktischen Ausbildung, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht gegeben. Der Ausschlusstatbestand „Ausbildung“ findet jedoch keine Anwendung, wenn die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung iSd , Paragraph 12, Absatz 4, AlVG bewiesen wurde bzw im Falle von Nach- und Umschulungen iSd , Paragraph 12, Absatz 5, AlVG (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner25 Paragraph 12, AlVG Rz 325). Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 4 AlVG kann auf verschiedene Arten erfüllt werden: Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG kann auf verschiedene Arten erfüllt werden: ● durch eine Ausbildung, deren Gesamtdauer drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht übersteigt, bzw ● bei erstmaliger Inanspruchnahme während einer Ausbildung durch die Erfüllung der Anwartschaft gem § 14 Abs 1 erster Satz AlVG („lange Anwartschaft“), wobei die Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung aufgrund der Heranziehung von Ausbildungszeiten gem § 15 Abs 1 Z 4 AlVG erfüllt sein muss, sowie bei erstmaliger Inanspruchnahme während einer Ausbildung durch die Erfüllung der Anwartschaft gem Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG („lange Anwartschaft“), wobei die Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung aufgrund der Heranziehung von Ausbildungszeiten gem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt sein muss, sowie ● bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung durch jede Anwartschaftserfüllung gem § 14 AlVG („lange Anwartschaft“, „kurze Anwartschaft“, „Jugendanwartschaft“), auch unter Heranziehung des § 15 Abs 1 Z 4 AlVG. bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung durch jede Anwartschaftserfüllung gem Paragraph 14, AlVG („lange Anwartschaft“, „kurze Anwartschaft“, „Jugendanwartschaft“), auch unter Heranziehung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG. (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner25 § 12 AlVG Rz 329).(Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner25 Paragraph 12, AlVG Rz 329). Da die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin zu einem Masterstudium an der Universität Wien gemeldet ist, ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und ist daher
VG die große Anwartschaft (in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) zu prüfen. Sie stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag mit Geltendmachung 01.07.2025.Da die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin zu einem Masterstudium an der Universität Wien gemeldet ist, ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und ist daher
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG die große Anwartschaft (in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) zu prüfen. Sie stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag mit Geltendmachung 01.07.
VG nicht erfüllt, da sie keine 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann.Angemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn sie keine Ausbildung machen würde, die in Anbetracht ihres Alters heranzuziehende „kleine Anwartschaft“
Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG nicht erfüllt, da sie keine 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2025 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2319590.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.