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{'item': 'W218 2319590-1'}

Obsah (9)Artikel 133§ 12§ 56§ 15§ 14§ 5d§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW218 2319590-1 Spruch, W218 2319590-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (= belangte Behörde) vom 25.06.2025 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2025 keine Folge gegeben.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei (= belangte Behörde) vom 25.06.2025 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2025 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laufend an der Universität Wien studiere. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen, da sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung nicht 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie die Voraussetzungen erfülle. Sie sei unter 25 Jahre alt und sei in den letzten zwölf Monaten 26 Wochen vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführerin sei bei einem Beratungsgespräch auch mitgeteilt worden, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfülle.
  4. Am 12.09.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stand noch nicht im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Erstmalig stellte die Beschwerdeführerin am 13.10.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, dieser wurde mit Bescheid vom 07.11.2024 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin an der Universität Wien studiere und in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung keine 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten aufweise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2025 rechtskräftig abgewiesen. Erstmalig stellte die Beschwerdeführerin am 13.10.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, dieser wurde mit Bescheid vom 07.11.2024 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin an der Universität Wien studiere und in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung keine , 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten aufweise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2025 rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung zum 01.07.2025 und war zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester 2025 zum ordentlichen Studium (Masterstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft) an der Universität Wien gemeldet. Bei der Beschwerdeführerin lag im beschwerdegegenständlich relevanten Zeitraum 01.07.2023 bis 01.07.2025 lediglich eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Zeitraum 02.01.2025 bis 30.06.2025 bei der XXXX vor. Bei der Beschwerdeführerin lag im beschwerdegegenständlich relevanten Zeitraum 01.07.2023 bis 01.07.2025 lediglich eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Zeitraum 02.01.2025 bis 30.06.2025 bei der römisch 40 vor. Die Beschwerdeführerin war daher in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung lediglich 180 Tage in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin kann innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist ab Geltendmachung des Anspruches, parallel zur Ausbildung, keine 364 Tage an Anwartschaftszeiten nachweisen (auch als sogenannte „Ausbildungsanwartschaft“ bezeichnet). Die Beschwerdeführerin kann keine 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten für die Gewährung der Ausnahme

§ 12Abs. 4 Al

VG nachweisen, daher sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Absolvieren einer Ausbildung gem. § 12 Abs. 4 i.V.m § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG nicht gegeben.Die Beschwerdeführerin kann keine 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten für die Gewährung der Ausnahme

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nachweisen, daher sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Absolvieren einer Ausbildung gem. Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG nicht gegeben.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 13.10.2024 konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 10.02.
  2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde selbst vor, lediglich 26 Wochen gearbeitet zu haben. Die Feststellungen zum beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Antrag.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.

  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idF BGBl. I Nr. 66/2024 lauten:3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, lauten: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[…] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)bis
(2a)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)bis
  2. e)(…)
  3. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  4. g)bis h)
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des , Paragraph 14,

(5)bis
(8)Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stand noch nie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag gilt daher als erstmalige Geltendmachung. Mit beschwerdegegenständlichem Antrag vom 01.07.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Mit beschwerdegegenständlichem Antrag vom 01.07.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt das , 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.

§ 12Abs. 3 lit. f Al

VG gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

§ 12Abs. 4 Al

VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Absatz 3, Litera f, während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des , Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Die Beschwerdeführerin war zum Antragszeitpunkt an der Universität Wien als ordentliche Hörerin eines Masterstudiums gemeldet. Arbeitslosigkeit liegt gem. § 12 Abs 3 lit f AlVG während jener Zeiten nicht vor, in denen der Antragsteller in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird. Ebenso ist Arbeitslosigkeit während einer praktischen Ausbildung, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht gegeben. Der Ausschlusstatbestand „Ausbildung“ findet jedoch keine Anwendung, wenn die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung iSd § 12 Abs 4 AlVG bewiesen wurde bzw im Falle von Nach- und Umschulungen iSd § 12 Abs 5 AlVG (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner25 § 12 AlVG Rz 325).Arbeitslosigkeit liegt gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG während jener Zeiten nicht vor, in denen der Antragsteller in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird. Ebenso ist Arbeitslosigkeit während einer praktischen Ausbildung, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht gegeben. Der Ausschlusstatbestand „Ausbildung“ findet jedoch keine Anwendung, wenn die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung iSd , Paragraph 12, Absatz 4, AlVG bewiesen wurde bzw im Falle von Nach- und Umschulungen iSd , Paragraph 12, Absatz 5, AlVG (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner25 Paragraph 12, AlVG Rz 325). Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 4 AlVG kann auf verschiedene Arten erfüllt werden: Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG kann auf verschiedene Arten erfüllt werden: ● durch eine Ausbildung, deren Gesamtdauer drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht übersteigt, bzw ● bei erstmaliger Inanspruchnahme während einer Ausbildung durch die Erfüllung der Anwartschaft gem § 14 Abs 1 erster Satz AlVG („lange Anwartschaft“), wobei die Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung aufgrund der Heranziehung von Ausbildungszeiten gem § 15 Abs 1 Z 4 AlVG erfüllt sein muss, sowie  bei erstmaliger Inanspruchnahme während einer Ausbildung durch die Erfüllung der Anwartschaft gem Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG („lange Anwartschaft“), wobei die Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung aufgrund der Heranziehung von Ausbildungszeiten gem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt sein muss, sowie ● bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung durch jede Anwartschaftserfüllung gem § 14 AlVG („lange Anwartschaft“, „kurze Anwartschaft“, „Jugendanwartschaft“), auch unter Heranziehung des § 15 Abs 1 Z 4 AlVG. bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung durch jede Anwartschaftserfüllung gem Paragraph 14, AlVG („lange Anwartschaft“, „kurze Anwartschaft“, „Jugendanwartschaft“), auch unter Heranziehung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG. (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner25 § 12 AlVG Rz 329).(Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner25 Paragraph 12, AlVG Rz 329). Da die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin zu einem Masterstudium an der Universität Wien gemeldet ist, ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und ist daher

§ 12Abs. 4 Al

VG die große Anwartschaft (in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) zu prüfen. Sie stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag mit Geltendmachung 01.07.2025.Da die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin zu einem Masterstudium an der Universität Wien gemeldet ist, ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und ist daher

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG die große Anwartschaft (in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) zu prüfen. Sie stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag mit Geltendmachung 01.07.

  1. Die zweijährige Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG erstreckt sich auf den Zeitraum 01.07.2023 bis 01.07.
  2. In dieser Rahmenfrist kann die Beschwerdeführerin insgesamt 180 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.Die zweijährige Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erstreckt sich auf den Zeitraum 01.07.2023 bis 01.07.
  3. In dieser Rahmenfrist kann die Beschwerdeführerin insgesamt , 180 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen. Die in § 12 Abs. 3 lit. f. AlVG genannten Schulungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen schließen Arbeitslosigkeit – ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen (insb. der Arbeitswilligkeit) – aus, weil in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich zu vermuten ist, dass die betreffende Person einer Vermittlung so lange nicht zur Verfügung steht, als sie an der Schule ausgebildet wird. Das Bestehen von Verfügbarkeit kann nicht durch bloße Erklärung, arbeitswillig bzw. verfügbar zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung, in der nach studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form wirksam dokumentiert werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 15.2.2006, Zl.: 2004/08/0062). Die in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Schulungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen schließen Arbeitslosigkeit – ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen (insb. der Arbeitswilligkeit) – aus, weil in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich zu vermuten ist, dass die betreffende Person einer Vermittlung so lange nicht zur Verfügung steht, als sie an der Schule ausgebildet wird. Das Bestehen von Verfügbarkeit kann nicht durch bloße Erklärung, arbeitswillig bzw. verfügbar zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung, in der nach studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form wirksam dokumentiert werden vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 15.2.2006, Zl.: 2004/08/0062). Durch diesen Ausschlusstatbestand soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld – systemwidrig – zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten (VwGH
  4. 1999, 97/08/0011). (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  5. Lfg 2025) § 12 AlVG Rz 325)Durch diesen Ausschlusstatbestand soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld – systemwidrig – zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten (VwGH
  6. 1999, 97/08/0011). (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  7. Lfg 2025) Paragraph 12, AlVG Rz 325) Angemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn sie keine Ausbildung machen würde, die in Anbetracht ihres Alters heranzuziehende „kleine Anwartschaft“

§ 14Abs. 1 zweiter Satz Al

VG nicht erfüllt, da sie keine 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann.Angemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn sie keine Ausbildung machen würde, die in Anbetracht ihres Alters heranzuziehende „kleine Anwartschaft“

Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG nicht erfüllt, da sie keine 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2025 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2319590.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.