Obsah (10)
Artikel 133§ 11§ 56§ 12§ 14§ 5§ 81§ 26§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW218 2319767-1 Spruch, W218 2319767-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS Eisenstadt (= belangte Behörde) vom 19.05.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2025 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 31.05.2025 bis 30.05.2026 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass jenen Vereinbarungen, welche vor dem 01.03.2025 vereinbart worden waren, nur für den vereinbarten Zeitraum stattgegeben werden könne, wenn diese den Übergangsregelungen entsprechen würden. Bei Änderungen zu diesen konkret vereinbarten Zeiträumen gelte das Datum der Abänderung als Vereinbarungsdatum, um eine Zuerkennung zwischen dem 01.04.2025 und dem 31.05.2025 zu beurteilen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber bereits im Jänner 2025 eine Bildungskarenz ab Juni 2025 vereinbart gehabt hätte und es anschließend am 17.03.2025 lediglich zu einer Anpassung dieser Vereinbarung in der Hinsicht gekommen sei, dass der Antritt der Bildungskarenz auf den 31.05.2025 vorverlegt worden wäre. Dies stelle keine erstmalige Vereinbarung im Sinne des Gesetzes dar, sondern sei dies lediglich eine Änderung des Antrittsdatums gewesen. Aus den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 AlVG sei die von der belangten Behörde getroffene Auslegung zudem nicht ableitbar, sondern sei die Vereinbarung von Jänner 2025 über die vereinbarte Bildungskarenz maßgeblich. Aus den Paragraphen 80, Absatz 19 und 81 Absatz 19, AlVG sei die von der belangten Behörde getroffene Auslegung zudem nicht ableitbar, sondern sei die Vereinbarung von Jänner 2025 über die vereinbarte Bildungskarenz maßgeblich. Hinzu komme, dass der maßgebliche Stichtag für die Vereinbarung erst nachträglich gesetzlich beschlossen worden sei und dies eine rückwirkende Einschränkung darstelle, welche sachlich nicht gerechtfertigt wäre und mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbart und somit verfassungswidrig sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2025 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass zunächst zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin am 31.01.2025 eine Bildungsmaßnahme mit Beginn 20.06.2025 vereinbart worden sei. In weiterer Folge sei am 17.03.2025 eine neue Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin über eine Bildungskarenz mit Beginn 31.05.2025 vereinbart worden. Diese stelle eine neue Vereinbarung nach § 11 AVRAG dar, da der Zeitraum der Bildungskarenz einen wesentlichen Teil der Vereinbarung darstelle. Die übrigen Punkte der Karenzierung seien gesetzlich geregelt und unterlägen nicht der Gestaltung der Vertragsparteien. Da der Zeitraum der Bildungskarenz geändert worden sei, sei die ursprüngliche Vereinbarung vom 31.01.2025 nicht mehr gültig.Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass zunächst zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin am 31.01.2025 eine Bildungsmaßnahme mit Beginn 20.06.2025 vereinbart worden sei. In weiterer Folge sei am 17.03.2025 eine neue Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin über eine Bildungskarenz mit Beginn 31.05.2025 vereinbart worden. Diese stelle eine neue Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG dar, da der Zeitraum der Bildungskarenz einen wesentlichen Teil der Vereinbarung darstelle. Die übrigen Punkte der Karenzierung seien gesetzlich geregelt und unterlägen nicht der Gestaltung der Vertragsparteien. Da der Zeitraum der Bildungskarenz geändert worden sei, sei die ursprüngliche Vereinbarung vom 31.01.2025 nicht mehr gültig. Da die aktuelle Vereinbarung nach dem 28.02.2025 getroffen worden sei, sei die Übergangsregelung des § 81 Abs. 19 AlVG nicht mehr anwendbar. Da die aktuelle Vereinbarung nach dem 28.02.2025 getroffen worden sei, sei die Übergangsregelung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG nicht mehr anwendbar.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Am 16.09.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 16.03.2017 bis 25.04.2024 bei der Dienstgeberin XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt, sie befand sich anschließend von 26.04.2024 bis 16.08.2024 im Bezug von Wochengeld und im Zeitraum 17.08.2024 bis 30.05.2025 im Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 16.03.2017 bis 25.04.2024 bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt, sie befand sich anschließend von 26.04.2024 bis 16.08.2024 im Bezug von Wochengeld und im Zeitraum 17.08.2024 bis 30.05.2025 im Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld. Sie vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin zunächst am 31.01.2025 eine Bildungskarenz für den Zeitraum 20.06.2025 bis 19.06.
- Am 17.03.2025 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin – als Reaktion auf die gesetzliche Abschaffung des Weiterbildungsgeldes – eine neue Bildungskarenz für den Zeitraum 31.05.2025 bis 30.05.
- Diese Vereinbarung wird als neue Vereinbarung gewertet. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2025 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz für den Zeitraum 31.05.2025 bis 30.05.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin und dem Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld gründen sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 01.09.2025 und 29.01.
- Die Feststellungen zu den Vereinbarungen über die Bildungskarenz vom 31.01.2025 über den Zeitraum 20.06.2025 bis 19.06.2026 und vom 17.03.2025 für den Zeitraum 31.05.2025 bis 30.05.2026 gründen sich auf die im Akt aufliegenden Bescheinigungen zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, sowie auf das Schreiben der Dienstgeberin der Beschwerdeführerin vom 17.03.
- Hierbei wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass in der vorgelegten Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vom 31.01.2025 zwar der Zeitraum 20.06.2024 bis 19.06.2025 angeführt ist, es handelt sich hinsichtlich der jeweiligen Jahreszahlen jedoch offenkundig um Tippfehler. Die Feststellungen zu den Vereinbarungen über die Bildungskarenz vom 31.01.2025 über den Zeitraum 20.06.2025 bis 19.06.2026 und vom 17.03.2025 für den Zeitraum 31.05.2025 bis 30.05.2026 gründen sich auf die im Akt aufliegenden Bescheinigungen zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG, sowie auf das Schreiben der Dienstgeberin der Beschwerdeführerin vom 17.03.
- Hierbei wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass in der vorgelegten Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vom 31.01.2025 zwar der Zeitraum 20.06.2024 bis 19.06.2025 angeführt ist, es handelt sich hinsichtlich der jeweiligen Jahreszahlen jedoch offenkundig um Tippfehler. Dass die neue Vereinbarung vom 17.03.2025 ausschließlich als Reaktion auf die Gesetzesänderung getroffen wurde, geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren hervor. Hierzu führte sie bereits in der eAMS Nachricht vom 21.05.2025 aus, dass mit der Vereinbarung vom 17.03.2025 auf die „Übergangslösung“ reagiert wurde. Dass bereits vor dem 01.03.2025 eine Vereinbarung mit ihrer Dienstgeberin über eine Bildungskarenz, welche bis spätestens 31.05.2025 beginnen sollte, vorlag, brachte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die Vereinbarung vom 17.03.2025 keine ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung vom 31.01.2025 dar, vielmehr wurde durch die Vorverlegung des Beginns der Bildungskarenz vom 20.06.2025 auf den 31.05.2025 eine zweite, die erste ersetzende, Vereinbarung abgeschlossen. Der Zeitraum der Bildungskarenz stellt einen essentiellen Bestandteil der Vereinbarung einer Bildungskarenz
§ 11
AVRAG dar, da für die Dauer der Bildungskarenz eine Vertragssuspension bezüglich der Hauptpflichten der Arbeitsvertragsteile (dh. Arbeits- und Entgeltpflicht) vorliegt (siehe rechtliche Beurteilung). Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die Vereinbarung vom 17.03.2025 keine ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung vom 31.01.2025 dar, vielmehr wurde durch die Vorverlegung des Beginns der Bildungskarenz vom 20.06.2025 auf den 31.05.2025 eine zweite, die erste ersetzende, Vereinbarung abgeschlossen. Der Zeitraum der Bildungskarenz stellt einen essentiellen Bestandteil der Vereinbarung einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG dar, da für die Dauer der Bildungskarenz eine Vertragssuspension bezüglich der Hauptpflichten der Arbeitsvertragsteile (dh. Arbeits- und Entgeltpflicht) vorliegt (siehe rechtliche Beurteilung). Angemerkt wird noch, dass zweifelhaft ist, ob die beantragte Bildungskarenz von der belangten Behörde überhaupt genehmigt worden wäre, da die Beschwerdeführerin einen „Office Management Advanced Kurs“ über 12 Monate in einer Online Präsenz von 5 Stunden pro Woche und einem Lern- und Übungszeiten Aufwand von 15 Stunden pro Woche besuchen wollte. Dieser Aufwand von Lernzeiten für 15 Stunden pro Woche für einen Zeitraum von 12 Monaten ist wohl kaum nachvollziehbar für einen „Office Management Advanced“ Kurs. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 lautet:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, lautet: „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
§ 11
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
§ 14Abs.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)(…)
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)bis
(8)(…) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in idgF lautet: „Außerkrafttreten § 80.
(1)bis
(18)(…)Paragraph 80,
(1)bis
(18)(…)
(19)Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(19)Die Paragraphen 26 und 26 a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. Übergangsrecht § 81.
(1)bis
(18)(…)Paragraph 81,
(1)bis
(18)(…)
(19)§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.
(19)Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.
(19)bis
(20)(…)“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG idgF lautet: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach Paragraph 37 e, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.
(2)bis
(4)(…)
(5)Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“
(5)Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19 und 81 Absatz 19, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
dem mit BGBl. I Nr. 7/2025 (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten § 80 Abs. 19 AlVG sind die §§ 26 und (hier nicht verfahrensrelevante) § 26a AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten.
dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten , Paragraph 80, Absatz 19, AlVG sind die Paragraphen 26 und (hier nicht verfahrensrelevante) Paragraph 26 a, AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG geschaffen, wonach die §§ 26 und 26a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG geschaffen, wonach die Paragraphen 26 und 26 a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.
§ 11Abs.
5 AVRAG kann der Arbeitnehmer von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, AVRAG kann der Arbeitnehmer von einer bis zum Ablauf des
- März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den Paragraphen 80, Absatz 19 und 81 Absatz 19, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann. Im beschwerdegegenständlichen Fall traf die Beschwerdeführerin bereits am 31.01.2025 mit ihrer Dienstgeberin eine Vereinbarung einer Bildungskarenz im Zeitraum von 20.06.2025 bis 19.06.2026, somit im Anschluss an das Ende ihres Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes. Offensichtlich als Reaktion auf die gesetzliche Abschaffung des Weiterbildungsgeldes erfolgte am 17.03.2025 eine neue Vereinbarung über die Bildungskarenz dahingehend, dass die Bildungskarenz nunmehr ca. drei Wochen früher, nämlich am 31.05.2025 beginnen und bereits am 30.05.2026 enden sollte. Die elektronische Beantragung des Weiterbildungsgeldes durch die Beschwerdeführerin erfolgte am 11.05.2025 mit Geltendmachung ab 31.05.
- Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Bildungskarenz mit ihrer Dienstgeberin bereits am 31.01.2025 vereinbart worden sei und am 17.03.2025 diese Vereinbarung lediglich dahingehend angepasst worden sei, dass der Antritt auf den 31.05.2025 vorverlegt worden sei. Es gelte daher die Vereinbarung vom 31.01.2025 als bindende Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin über die Inanspruchnahme der Bildungskarenz und sei daher § 81 Abs. 19 AlVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Bildungskarenz mit ihrer Dienstgeberin bereits am 31.01.2025 vereinbart worden sei und am 17.03.2025 diese Vereinbarung lediglich dahingehend angepasst worden sei, dass der Antritt auf den 31.05.2025 vorverlegt worden sei. Es gelte daher die Vereinbarung vom 31.01.2025 als bindende Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin über die Inanspruchnahme der Bildungskarenz und sei daher Paragraph 81, Absatz 19, AlVG erfüllt.
§ 81Abs. 19 zweiter Satz Al
VG gilt § 26 AlVG über den 31.03.2025 hinaus weiter für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.
Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG gilt Paragraph 26, AlVG über den 31.03.2025 hinaus weiter für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. VwGH 20.06.2023, Ro 2022/06/0014, VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058). Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005). Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck brachte (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006).Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ vergleiche VwGH 20.06.2023, Ro 2022/06/0014, VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058). Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005). Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck brachte (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006). Nach dem unzweifelhaften Wortlaut stellt diese Regelung sohin einerseits auf eine spätestens am 28.02.2025 vereinbarte Bildungskarenz und andererseits auf eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme ab. Die Beschwerdeführerin vermeint, die Bildungskarenz sei bereits am 31.01.2025 vereinbart worden und ausschließlich in Hinblick auf das Beginndatum modifiziert worden. Sie führt hierzu weiters aus, dass den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 nicht zu entnehmen ist, dass jegliche Änderung eine neue Vereinbarung darstelle. Die Beschwerdeführerin vermeint, die Bildungskarenz sei bereits am 31.01.2025 vereinbart worden und ausschließlich in Hinblick auf das Beginndatum modifiziert worden. Sie führt hierzu weiters aus, dass den Paragraphen 80, Absatz 19 und 81 Absatz 19, nicht zu entnehmen ist, dass jegliche Änderung eine neue Vereinbarung darstelle. Hierzu ist anzumerken, dass die Frage, ob die Vereinbarung vom 17.03.2025 eine neue Vereinbarung darstellt, nicht in den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 AlVG geregelt ist, sondern eine Frage der Vertragsauslegung darstellt. § 81 Abs. 19 AlVG regelt ausschließlich, dass eine Vereinbarung betreffend Bildungskarenz spätestens am 28.02.2025 vorgelegen haben muss und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 begonnen haben muss. Hierzu ist anzumerken, dass die Frage, ob die Vereinbarung vom 17.03.2025 eine neue Vereinbarung darstellt, nicht in den Paragraphen 80, Absatz 19 und 81 Absatz 19, AlVG geregelt ist, sondern eine Frage der Vertragsauslegung darstellt. Paragraph 81, Absatz 19, AlVG regelt ausschließlich, dass eine Vereinbarung betreffend Bildungskarenz spätestens am 28.02.2025 vorgelegen haben muss und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 begonnen haben muss. Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 12 AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Vertrag
§ 11
AVRAG kommt daher - wie jeder andere Konsensualvertrag - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein (vgl. RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach § 11 AVRAG dar.Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich vergleiche Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 12, AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Vertrag
Paragraph 11, AVRAG kommt daher - wie jeder andere Konsensualvertrag - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach Paragraphen 914, ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein vergleiche RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG dar. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin am 31.01.2025 eine Bildungskarenz für den Zeitraum 20.06.2025 bis 19.06.2026. Erst am 17.03.2025 ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz für die Zeit vom 31.05.2025 bis 30.05.2026 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin wirksam zustande gekommen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde sich bei der Vereinbarung betreffend Bildungskarenz vom 17.03.2025 lediglich um eine Anpassung der Vereinbarung vom 31.01.2025 handeln, kann hierbei nicht gefolgt werden. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass es erst in Folge der diesbezüglichen Gesetzesänderung, wonach eine Bildungsmaßnahme bis einschließlich 31.05.2025 begonnen werden muss, um Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG zu erhalten, zur Änderung des Beginnes und des Endes der Bildungskarenz kam. Es änderte sich daher der Parteiwille in Bezug auf das Beginndatum (vom 20.06.2025 auf 31.05.2025) und das Enddatum (vom 19.06.2026 auf 30.05.2026) und ist daher jedenfalls von einer neuen Vereinbarung der Bildungskarenz am 17.03.2025 auszugehen, welche die ursprüngliche Vereinbarung einer Bildungskarenz ab 20.06.2025 ersetzt. Hierbei ist auch auf den letzten Satz der Vereinbarung vom 17.03.2025 zu verweisen: „Hiermit genehmigen wir die neue Bildungskarenz.“ Es war somit auch Parteiwille, dass eine neue Bildungskarenz vereinbart wurde. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde sich bei der Vereinbarung betreffend Bildungskarenz vom 17.03.2025 lediglich um eine Anpassung der Vereinbarung vom 31.01.2025 handeln, kann hierbei nicht gefolgt werden. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass es erst in Folge der diesbezüglichen Gesetzesänderung, wonach eine Bildungsmaßnahme bis einschließlich 31.05.2025 begonnen werden muss, um Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG zu erhalten, zur Änderung des Beginnes und des Endes der Bildungskarenz kam. Es änderte sich daher der Parteiwille in Bezug auf das Beginndatum (vom 20.06.2025 auf 31.05.2025) und das Enddatum (vom 19.06.2026 auf 30.05.2026) und ist daher jedenfalls von einer neuen Vereinbarung der Bildungskarenz am 17.03.2025 auszugehen, welche die ursprüngliche Vereinbarung einer Bildungskarenz ab 20.06.2025 ersetzt. Hierbei ist auch auf den letzten Satz der Vereinbarung vom 17.03.2025 zu verweisen: „Hiermit genehmigen wir die neue Bildungskarenz.“ Es war somit auch Parteiwille, dass eine neue Bildungskarenz vereinbart wurde. Eine nachweisliche Vereinbarung der Bildungskarenz spätestens am 28.02.2025 für eine Bildungsmaßnahme, welche spätestens am 31.05.2025 beginnt,
§ 81Abs. 19 Al
VG liegt daher nicht vor, weswegen die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld zu Recht zurückgewiesen hat.Eine nachweisliche Vereinbarung der Bildungskarenz spätestens am 28.02.2025 für eine Bildungsmaßnahme, welche spätestens am 31.05.2025 beginnt,
Paragraph 81, Absatz 19, AlVG liegt daher nicht vor, weswegen die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld zu Recht zurückgewiesen hat. Da die Auslegung des Wortlautes des Gesetzes in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung ein eindeutiges Ergebnis bringt, ist entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell keine weitere Auslegungsmethode heranzuziehen. Ausgenommen bleibt nur der Fall, dass der Gesetzgeber etwas anderes als die tatsächlich erlassene(
- n)Bestimmung(
- en)beabsichtigte und dies eindeutig feststeht. Ein irrtümlich unrichtiger Inhalt des § 81 Abs. 19 AlVG ist angesichts der Genese des Gesetzes auszuschließen. In dem ursprünglich am 26.02.2025 eingebrachten Initiativantrag 73/A (der 28. Gesetzgebungsperiode) findet sich die hier in Rede stehende Norm noch gar nicht. Erst im Zuge der Plenarberatungen im Nationalrat ist unter anderem die Bildungskarenz Thema geworden. Der am 07.03.2025 eingebrachte Entschließungsantrag (19/UEA GP XXVIII) „betreffend zielsichere Reform der Bildungskarenz statt Abschaffung“ zeugt davon. Im Beschluss des Nationalrates vom selben Tag sind erstmalig das Außerkrafttreten unter anderem der Bildungskarenz mit 31.03.2025 und die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen (§ 80 Abs. 19, § 81 Abs. 19 AlVG) enthalten. Im Hinblick auf den Bericht des Bundesrates (11621/BR, Seite 9) besteht kein Zweifel daran, was der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in § 81 Abs. 19 AlVG zum Ausdruck bringen wollte. Darin heißt es betreffend der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung eindeutig:Ein irrtümlich unrichtiger Inhalt des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG ist angesichts der Genese des Gesetzes auszuschließen. In dem ursprünglich am 26.02.2025 eingebrachten Initiativantrag 73/A (der 28. Gesetzgebungsperiode) findet sich die hier in Rede stehende Norm noch gar nicht. Erst im Zuge der Plenarberatungen im Nationalrat ist unter anderem die Bildungskarenz Thema geworden. Der am 07.03.2025 eingebrachte Entschließungsantrag (19/UEA Gesetzgebungsperiode römisch 28 ) „betreffend zielsichere Reform der Bildungskarenz statt Abschaffung“ zeugt davon. Im Beschluss des Nationalrates vom selben Tag sind erstmalig das Außerkrafttreten unter anderem der Bildungskarenz mit 31.03.2025 und die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen (Paragraph 80, Absatz 19,, Paragraph 81, Absatz 19, AlVG) enthalten. Im Hinblick auf den Bericht des Bundesrates (11621/BR, Seite 9) besteht kein Zweifel daran, was der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in Paragraph 81, Absatz 19, AlVG zum Ausdruck bringen wollte. Darin heißt es betreffend der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung eindeutig: „Die Übergangsregelung (§ 81 Abs. 19) sichert die Auslauffinanzierung bestehender und bis Ende März entstandener Rechtsansprüche begonnener Bildungskarenzen. Die §§ 26 und 26a AlVG gelten für diese in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiter. So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. Bereits vereinbarte und vom Arbeitsmarktservice zuerkannte Ansprüche auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld können entsprechend der zuerkennenden Mitteilung/des zuerkennenden Bescheids fortgeführt werden. Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des Arbeitsmarktservice vorliegt. Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“„Die Übergangsregelung (Paragraph 81, Absatz 19,) sichert die Auslauffinanzierung bestehender und bis Ende März entstandener Rechtsansprüche begonnener Bildungskarenzen. Die Paragraphen 26 und , 26 a AlVG gelten für diese in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiter. So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. Bereits vereinbarte und vom Arbeitsmarktservice zuerkannte Ansprüche auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld können entsprechend der zuerkennenden Mitteilung/des zuerkennenden Bescheids fortgeführt werden. Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des Arbeitsmarktservice vorliegt. Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am , 31. Mai 2025 beginnt.“ Mit der Übergangsbestimmung wurde sohin eine zeitlich begrenzte Möglichkeit des (Weiter)bezuges von Weiterbildungsgeld für bereits getroffene Vereinbarungen betreffend Bildungskarenz geschaffen, wobei diese bis lediglich für Bildungsmaßnahmen beginnend spätestens am 31.05.2025 gelten sollen. Dass sämtliche bereits getroffene Vereinbarungen, unabhängig vom vereinbarten Beginndatum durch die Übergangsbestimmung erfasst sein sollten, geht daraus nicht hervor. Hierbei ist auch auf § 11 Abs. 5 AVRAG zu verweisen, wo ein einseitiges Rücktrittsrecht von der vereinbarten Bildungskarenz ermöglicht wurde (siehe unten). Mit der Übergangsbestimmung wurde sohin eine zeitlich begrenzte Möglichkeit des (Weiter)bezuges von Weiterbildungsgeld für bereits getroffene Vereinbarungen betreffend Bildungskarenz geschaffen, wobei diese bis lediglich für Bildungsmaßnahmen beginnend spätestens am 31.05.2025 gelten sollen. Dass sämtliche bereits getroffene Vereinbarungen, unabhängig vom vereinbarten Beginndatum durch die Übergangsbestimmung erfasst sein sollten, geht daraus nicht hervor. Hierbei ist auch auf Paragraph 11, Absatz 5, AVRAG zu verweisen, wo ein einseitiges Rücktrittsrecht von der vereinbarten Bildungskarenz ermöglicht wurde (siehe unten). Die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgeworfen, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Nach der mit VfSlg. 12186/1989 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können gesetzliche Vorschriften zwar mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Insbesondere werden Normunterworfene, die im Vertrauen auf eine (rückwirkend geänderte) Rechtslage disponiert haben, in diesem Vertrauen enttäuscht, wenn die gesetzlichen Regelungen nun an Handlungen Belastungen knüpfen, an die im Zeitpunkt der Handlung selbst entsprechende Rechtsfolgen nicht geknüpft waren.Die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des , Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgeworfen, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Nach der mit VfSlg. 12186 aus 1989, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können gesetzliche Vorschriften zwar mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Insbesondere werden Normunterworfene, die im Vertrauen auf eine (rückwirkend geänderte) Rechtslage disponiert haben, in diesem Vertrauen enttäuscht, wenn die gesetzlichen Regelungen nun an Handlungen Belastungen knüpfen, an die im Zeitpunkt der Handlung selbst entsprechende Rechtsfolgen nicht geknüpft waren. Ein solcher Sachverhalt liegt hier allerdings nicht vor. Enttäuscht worden ist gegenständlich die Hoffnung der Beschwerdeführerin, dass die aufgrund der gegebenen Rechtslage bestehende Möglichkeit während des Besuches einer Bildungsmaßnahme Weiterbildungsgeld zu beziehen aufrecht bleibt. Eine solche Enttäuschung kann aber jede Änderung einer Rechtslage bewirken. Stets werden Dispositionen unter Bedachtnahme auf die geltende Rechtslage getroffen und durch deren Verschlechterung in ihren Auswirkungen nachteilig beeinflusst. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber eine solche die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wird (vgl. VfGH 11.12.1998, B 2658/97, mwN).Ein solcher Sachverhalt liegt hier allerdings nicht vor. Enttäuscht worden ist gegenständlich die Hoffnung der Beschwerdeführerin, dass die aufgrund der gegebenen Rechtslage bestehende Möglichkeit während des Besuches einer Bildungsmaßnahme Weiterbildungsgeld zu beziehen aufrecht bleibt. Eine solche Enttäuschung kann aber jede Änderung einer Rechtslage bewirken. Stets werden Dispositionen unter Bedachtnahme auf die geltende Rechtslage getroffen und durch deren Verschlechterung in ihren Auswirkungen nachteilig beeinflusst. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber eine solche die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wird vergleiche VfGH 11.12.1998, B 2658/97, mwN). Solche oder vergleichbare Umstände sind für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin zu keinem bestimmten Aufwand veranlasst wurde. Damit Arbeitnehmer:innen nicht in eine unbezahlte Bildungskarenz gezwungen werden, wurde mit BGBl. I Nr. 7/2025 eine Rücktrittsmöglichkeit für bis zum Ablauf des 31.03.2025 vereinbarte Bildungskarenz eingeräumt (§ 11 Abs. 5 AVRAG). Dies dient insofern der Rechtssicherheit, als ohne Abs. 5 unklar wäre, ob Arbeitnehmer:innen unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts ebenso die Möglichkeit zum einseitigen Rücktritt hätten, wenn wegen geänderter Umstände – wie eben der Wegfall des in Aussicht gestellten Weiterbildungsgeldes durch nachträgliche Gesetzesänderung – die Fortsetzung der Bildungskarenz unzumutbar wäre (vgl. Binder/Burger in Burger/Mair, AVRAG4, § 11 AVRAG, Rz 2/3). Zudem stellt gerade § 81 Abs. 19 AlVG eine Übergangsbestimmung dar und regelt unter welchen Voraussetzungen Weiterbildungsgeld
§ 26Al
VG nach dem 31.03.2025 ungeachtet der im Zuge des Budgetsanierungsmaßnahmengesetz (BGBl. I 7/2025) erfolgten Aufhebung weiterhin bezogen werden kann. Solche oder vergleichbare Umstände sind für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin zu keinem bestimmten Aufwand veranlasst wurde. Damit Arbeitnehmer:innen nicht in eine unbezahlte Bildungskarenz gezwungen werden, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, eine Rücktrittsmöglichkeit für bis zum Ablauf des 31.03.2025 vereinbarte Bildungskarenz eingeräumt (Paragraph 11, Absatz 5, AVRAG). Dies dient insofern der Rechtssicherheit, als ohne Absatz 5, unklar wäre, ob Arbeitnehmer:innen unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts ebenso die Möglichkeit zum einseitigen Rücktritt hätten, wenn wegen geänderter Umstände – wie eben der Wegfall des in Aussicht gestellten Weiterbildungsgeldes durch nachträgliche Gesetzesänderung – die Fortsetzung der Bildungskarenz unzumutbar wäre vergleiche Binder/Burger in Burger/Mair, AVRAG4, Paragraph 11, AVRAG, Rz 2/3). Zudem stellt gerade Paragraph 81, Absatz 19, AlVG eine Übergangsbestimmung dar und regelt unter welchen Voraussetzungen Weiterbildungsgeld
Paragraph 26, AlVG nach dem 31.03.2025 ungeachtet der im Zuge des Budgetsanierungsmaßnahmengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2025,) erfolgten Aufhebung weiterhin bezogen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die ursprüngliche Bildungskarenz erst ab dem 20.06.2025 vereinbart und war daher – wie von der Beschwerdeführerin auch erkannt – nicht geeignet ein Weiterbildungsgeld zu beziehen. Es hat für die Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit bestanden, von der Vereinbarung über die Bildungskarenz vom 31.01.2025 einseitig zurückzutreten. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2319767.1.00