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{'item': 'W222 2311486-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW222 2311486-1 Spruch, W222 2311486-1/2EW222 2311486-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.12.2024 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX geboren worden. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule in Indien besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Taxifahrer gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über seine Ehefrau, drei Töchter sowie einen Bruder und zwei Schwestern. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , XXXX , Haryana gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2024 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im August 2024 illegal mit einem Boot nach Sri Lanka gereist. Er gab weiters befragt an, einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , gehabt zu haben. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Er habe seinen indischen Reisepass in Sri Lanka verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich bis August 2024 in Indien aufgehalten zu haben. Dann habe sich der BF 3-4 Tage in Sri Lanka und in der Folge ca. 3 Monate in unbekannten Ländern aufgehalten. In der Folge habe er sich ca. 20 Tage in Bosnien und in der Folge wieder ca. Woche in unbekannten Ländern aufgehalten. In der Folge habe er sich 3 Tage in Italien aufgehalten und sei er seit 08.12.2024 in Österreich. Befragt gab er dann an, in diesen Ländern nur auf der Durchreise gewesen zu sein. In Italien sei er von der Polizei angehalten worden und hätten sie ihn nach seinem Reiseziel gefragt und hätten sie ihn weiterreisen lassen. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Der BF gab weiters an, selbstständig und ohne Schlepper mit einem Reisezug nach Österreich gereist zu sein.In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 geboren worden. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule in Indien besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Taxifahrer gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über seine Ehefrau, drei Töchter sowie einen Bruder und zwei Schwestern. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , römisch 40 , Haryana gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2024 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im August 2024 illegal mit einem Boot nach Sri Lanka gereist. Er gab weiters befragt an, einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , gehabt zu haben. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Er habe seinen indischen Reisepass in Sri Lanka verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich bis August 2024 in Indien aufgehalten zu haben. Dann habe sich der BF 3-4 Tage in Sri Lanka und in der Folge ca. 3 Monate in unbekannten Ländern aufgehalten. In der Folge habe er sich ca. 20 Tage in Bosnien und in der Folge wieder ca. Woche in unbekannten Ländern aufgehalten. In der Folge habe er sich 3 Tage in Italien aufgehalten und sei er seit 08.12.2024 in Österreich. Befragt gab er dann an, in diesen Ländern nur auf der Durchreise gewesen zu sein. In Italien sei er von der Polizei angehalten worden und hätten sie ihn nach seinem Reiseziel gefragt und hätten sie ihn weiterreisen lassen. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Der BF gab weiters an, selbstständig und ohne Schlepper mit einem Reisezug nach Österreich gereist zu sein. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Ich habe meine Frau heimlich und aus Liebe geheiratet. Zuerst akzeptierte ihre Familie unsere Ehe, aber nachdem ihr Onkel verstorben war, begann ihre Familie mich zu bedrohen. Beide Brüder meiner Frau und deren Freunde haben mich auch mehrmals geschlagen. Danach sind meine Frau und ich in eine andere Stadt umgezogen. Aufgrund von Corona und Lock Down mussten wir wieder zurückkehren. Als wir zurückgekommen sind, wurde ich wieder von ihrer Familie bedroht. Es wurde immer schlimmer, sodass ich mich entschied zu flüchten. Meine Frau blieb zurück, sie hatte keine Probleme. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Im Falle einer Rückkehr fürchte er von der Familie seiner Frau umgebracht zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „Keine“ an. Am 10.03.2025 wurde der BF vor dem BFA in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF insbesondere an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] LA: [ … ] Sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme auf Punjabi geführt wird? VP: Ja. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin? VP: Sehr gut. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie? VP: Nein. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? VP: Nein. LA: Haben Sie irgendwelche Befunde für die Behörde? VP: Nein. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten (Anm: keine Vollmacht im Akt)?LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten Anmerkung, keine Vollmacht im Akt)? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. [ … ] LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt? VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an das mein Name und das Geburtsdatum korrekt sind. (Anm. Identitätsbezeugendes Dokument Führerschein wird zum Akt genommen). Ich gehöre der Volksgruppe der XXXX an, meine Religion ist der Hinduismus und meine Kaste ist XXXX . VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an das mein Name und das Geburtsdatum korrekt sind. Anmerkung Identitätsbezeugendes Dokument Führerschein wird zum Akt genommen). Ich gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an, meine Religion ist der Hinduismus und meine Kaste ist römisch 40 . LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. LA: Hatten Sie auf dem Weg nach Österreich Kontakt mit der Polizei? VP: Bevor ich nach Österreich kam in Italien. Es wurden auch Fingerabdrücke bei der Zugstation abgenommen. LA: Haben Sie jemals ein Visum oder Aufenthaltstitel beantragt? VP: Nein. Nie. LA: Laut Erstbefragung waren Sie in Sri Lanka, Bosnien und Italien aufhältig? VP: Ja. LA: Haben Sie einen Asylantrag in einen der Länder gestellt? VP: Nein. LA: Bevor Sie nach Österreich reisten, haben Sie zuvor schon mal Indien verlassen? VP: Nein. Ich bin zum ersten Mal außerhalb Indiens. LA: Möchten Sie jetzt Ergänzungen zur Erstbefragung vom 09.12.2024 machen? VP: Nein. Ich denke ich habe halbwegs alles gesagt. LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind? VP: Ich habe einen indischen Führerschein. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Der wurde in Bosnien abgenommen. Nachgefragt habe ich keine Kopie eines Reisepasses am Handy. LA: Laut Erstbefragung haben Sie angegeben, dass dieser in Sri Lanka verloren ging? VP: Ja. Es war so.. als ich von Sri Lanka aus die Reise startete hat der Schlepper mir den Reisepass abgenommen. Er hat mich aber nach Bosnien begleitet. Er hat den Reisepass einen anderen Schlepper gegeben, der wurde mir nie wieder zurückgegeben. LA: Wo befindet sich Ihre Aadhaar-Karte? VP: Die ist in Indien LA: Wie lautet Ihre 12stellige Nummer im Aadhaar? VP: Weiß ich nicht. LA: Haben Sie zurzeit eine Freundin bzw. eine Beziehung in Österreich? VP: Nein. LA: Ihre Mutter lebt in einem Haus/Wohnung? VP: Haus. Nachgefragt geht es meiner Mutter gesundheitlich gut. Sie ist zwar alt. LA: Waren Ihre Eltern bzw. ist Ihre Mutter oder Sie Eigentümer(in) einer Landwirtschaft bzw. werden Tiere gehalten in Indien? VP: Ja, sie hat ein Grundstück und zwar ein halbes KILA. Es werden keine Tiere gehalten. LA: Wie geht es Ihrer Familie (Frau Kinder) gesundheitlich? VP: Es geht ihnen gut. Sie wohnen jetzt in einer Mietwohnung in der Stadt: XXXX .VP: Es geht ihnen gut. Sie wohnen jetzt in einer Mietwohnung in der Stadt: römisch 40 . Diese Mietwohnung ist ca. 10 oder 12 km entfernt vom Haus meiner Mutter. Nachgefragt habe ich derzeit telefonischen Kontakt. Früher haben meine Frau und Kinder mit mir bei meiner Mutter gewohnt. Aber als Probleme entstanden sind-das war vor dem Lockdown, sind wir nach XXXX 2018 gezogen und dort habe ich als Schulbusfahrer gearbeitet. Nach dem Lockdown sind wir zurück zur Mutter. Der Onkel meiner Ehefrau hat angerufen und gemeint das wird schon passen das wir wieder zurückziehen zu meiner Mutter.Früher haben meine Frau und Kinder mit mir bei meiner Mutter gewohnt. Aber als Probleme entstanden sind-das war vor dem Lockdown, sind wir nach römisch 40 2018 gezogen und dort habe ich als Schulbusfahrer gearbeitet. Nach dem Lockdown sind wir zurück zur Mutter. Der Onkel meiner Ehefrau hat angerufen und gemeint das wird schon passen das wir wieder zurückziehen zu meiner Mutter. LA: Wo haben Sie sich zuletzt aufgehalten, bevor Sie Indien verlassen haben? VP: XXXX , Indien.VP: römisch 40 , Indien. LA: Wann genau haben Sie Indien verlassen und wie? VP: 2024.. Monat:.. August oder September.. ich glaube ca. im August. LA: Wie haben Sie in Ihrem Herkunftsland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Gearbeitet als Schulbusfahrer. Ich habe zuletzt eineinhalb Monate vor meiner Ausreise den letzten Arbeitstag gehabt. Ich habe gekündigt, weil Unruhe in der Stadt war. Das war wegen meiner Fluchtgründe. LA: Was haben Sie die letzten eineinhalb Monate vor Ihrer Ausreise gemacht? VP: Ich habe in XXXX mit Frau und Kinder gelebt. VP: Ich habe in römisch 40 mit Frau und Kinder gelebt. LA: Haben Sie sonst im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Beschreiben Sie Ihre finanzielle/wirtschaftliche Situation im Herkunftsland? VP: wirtschaftlich gesehen ging es uns gut, ich hatte Grundstücke auf meinem Namen. Eineinhalb Monate vor meiner Ausreise habe ich die Grundstücke verkauft. Durch den Erlös ha be ich meine Reise finanziert. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? VP: Ich arbeite nicht. Ich finde keine Arbeit. Ich suche eine Arbeit. Man sagt ich brauche Papiere. LA: Erhalten Sie sontige finanzielle Unterstützung, zB von Cariatas oder Diakonie oder dergleichen? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt? (Anmerkung: Dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff „Integration“ zu subsumieren sind. Darunter fallen Sprachkenntnisse, Ausbildung, legale Arbeit, ehrenamtliche Tätigkeit, ein Freundeskreis. Der nicht nur aus Angehörigen des eigenen Kulturkreises besteht, Familienangehörige…): VP: Nichts.. LA: Sind oder waren Sie in Ihrem Herkunftsland Mitglied/Anhänger einer politischen Partei/Gruppierung? VP: Ich habe mich bei den Wahlen 2016 aufstellen lassen. Nachgefragt für die XXXX . Ich war bis 2019 eingetragenes Mitglied gewesen. Dann bin ich nach XXXX gezogen. Ich war eieinhalb Jahre in XXXX mit Frau und Kinder. Ich habe dort in einer Fabrik gearbeitet.VP: Ich habe mich bei den Wahlen 2016 aufstellen lassen. Nachgefragt für die römisch 40 . Ich war bis 2019 eingetragenes Mitglied gewesen. Dann bin ich nach römisch 40 gezogen. Ich war eieinhalb Jahre in römisch 40 mit Frau und Kinder. Ich habe dort in einer Fabrik gearbeitet. LA: Hatte Sie in Ihrem Herkunftsland jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär und/oder einer sonstigen Behörde? VP: keine Probleme. LA: Wuren Sie in Ihrem Herkunftsland schon einmal wegen einer Straftat verurteilt bzw. waren Sie schon einmal in Haft? VP: Nein. Nie. LA: Was war Ihr ausschlaggebender Fluchtgrund? Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? (freie Erzählung, wenn möglich chronologisch und detailreich) VP: 2012/2013 habe ich begonnen zu arbeiten. Eigentlich wollte ich für das Militär arbeiten, aber das nicht ging habe ich bei einer privaten Firma gearbeitet. Ich habe bei einem Parlamentsmitglied gearbeitet. Er war politisch mächtig. Ich habe eine Frau im Dorf kennengelernt. Wir hatten eine 6-7 monatige Beziehung und lebten gemeinsam, was man bei uns als sehr schlecht ansieht. Wenn eine Frau nicht verheiratet ist und mit einem fremden Mann lebt wird ihr Charakter in Frage gestellt. Als sie nach Hause zu ihren Eltern kehrte, habe ihre Eltern ihr gesagt, dass sie hier bei denen keinen Platz mehr hat, wie. Sie mit einem fremden Mann war. Also ist sie 2015 zu mir gekommen und 2016 haben wir geheiratet. Ich ging mit ihr nach XXXX . Uns wurde gesagt, wenn wir zurückkehren sollten, werden wir getötet. 2017 ist meine Tochter auf die Welt gekommen. Der Onkel meiner Ehefrau hat mit mir telefoniert und mir gesagt das wir wieder ins Dorf zurückkehren könnten. Also sind wir zurückgekehrt.VP: 2012 aus 2013, habe ich begonnen zu arbeiten. Eigentlich wollte ich für das Militär arbeiten, aber das nicht ging habe ich bei einer privaten Firma gearbeitet. Ich habe bei einem Parlamentsmitglied gearbeitet. Er war politisch mächtig. Ich habe eine Frau im Dorf kennengelernt. Wir hatten eine 6-7 monatige Beziehung und lebten gemeinsam, was man bei uns als sehr schlecht ansieht. Wenn eine Frau nicht verheiratet ist und mit einem fremden Mann lebt wird ihr Charakter in Frage gestellt. Als sie nach Hause zu ihren Eltern kehrte, habe ihre Eltern ihr gesagt, dass sie hier bei denen keinen Platz mehr hat, wie. Sie mit einem fremden Mann war. Also ist sie 2015 zu mir gekommen und 2016 haben wir geheiratet. Ich ging mit ihr nach römisch 40 . Uns wurde gesagt, wenn wir zurückkehren sollten, werden wir getötet. 2017 ist meine Tochter auf die Welt gekommen. Der Onkel meiner Ehefrau hat mit mir telefoniert und mir gesagt das wir wieder ins Dorf zurückkehren könnten. Also sind wir zurückgekehrt. 2019 ist ihr Onkel verstorben. Der Vater und der Bruder meiner Ehefrau, haben begonnen uns zu terrorisieren. Sie sagen das ich ihnen ihre Ehre genommen habe. Es kam zum Lock down. Ich bin dann 2022 gegangen. Ich habe in XXXX gewohnt und habe dort als Schulbusfahrer gearbeitet. 2021 ist mein Vater verstorben. Nach dem Tod meines Vaters wurden seine Grundstücke auf meinen Namen gemacht. Man hat mich schlecht angesehen und gesagt, dass ich ein schlechtes Beispiel bin. Da ich unter Druck gesetzt wurde, habe ich die Grundstücke verkauft. Eigentlich hätte ich mich auch dagegen wehren können. Aber meine Ehefrau sagte mir, was passiert mit uns, wenn du stirbst.2019 ist ihr Onkel verstorben. Der Vater und der Bruder meiner Ehefrau, haben begonnen uns zu terrorisieren. Sie sagen das ich ihnen ihre Ehre genommen habe. Es kam zum Lock down. Ich bin dann 2022 gegangen. Ich habe in römisch 40 gewohnt und habe dort als Schulbusfahrer gearbeitet. 2021 ist mein Vater verstorben. Nach dem Tod meines Vaters wurden seine Grundstücke auf meinen Namen gemacht. Man hat mich schlecht angesehen und gesagt, dass ich ein schlechtes Beispiel bin. Da ich unter Druck gesetzt wurde, habe ich die Grundstücke verkauft. Eigentlich hätte ich mich auch dagegen wehren können. Aber meine Ehefrau sagte mir, was passiert mit uns, wenn du stirbst. Sie hat gesagt ich soll auf sie achten, wir haben drei Töchter. Also habe ich meine Grundstücke und mein Haus verkauft und mit dem Geld meine Ausreise finanziert. Ich bin dann direkt hierhergekommen. Ich möchte meine Familie hier nachbringen. Andere Länder sind nicht so sicher wie dieses Land… Ich habe gehört Österreich ist ein gutes Land, wo es Sicherheit gibt. Wenn ich hier leben dürfte würde ich gerne meine Familie nachbringen. LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Das wars. Das sind alle meine Fluchtgründe. LA: Sie sind nach wie vor verheiratet mit Ihrer Frau? VP: Ja. Nachgefragt war eine Scheidung nie Thema, wir haben Kinder. LA: Sie haben angegeben Sie wurden terrorisiert vom Vater und Bruder Ihrer Frau. Inwiefern wurden Sie terrorisiert? VP: Wenn eine Frau ihren Mann selbst aussucht ist es bei uns XXXX so üblich, dass die Tochter aufgrund der Ehre getötet wird.VP: Wenn eine Frau ihren Mann selbst aussucht ist es bei uns römisch 40 so üblich, dass die Tochter aufgrund der Ehre getötet wird. LA: Hat es jemals Übergriffe auf Ihre Frau gegeben? VP: Ja, es gab 2-3 Anschläge auf sie. Die waren …2019 is der Onkel verstorben. Damals kam ihre Familie und hat sie geschlagen. Immer wenn wir ins Dorf gegangen sind, wurden wir geschlagen. Die Angriffe waren 2019 und

  1. LA: Wurden Sie im Zuge der Bedrohungen oder Streitereien angegriffen und verletzt? VP: Ich wurde am Kopf und am linken Bein verletzt. LA: Sind Sie zur Polizei gegangen? VP: Ja, das Dorf hat sich versammelt und die Polizei gerufen. LA: In der Erstbefragung haben Sie gesagt, Ihre Frau hatte keine Probleme? (EB wird vorgehalten) VP: Ja, weil die jetzt in einer Mietwohnung in XXXX lebt. Keiner weiß wo sie lebt.VP: Ja, weil die jetzt in einer Mietwohnung in römisch 40 lebt. Keiner weiß wo sie lebt. LA: Zurzeit gibt es keine Probleme betreffend Ihre Frau und Kinder? Sie leben in Sicherheit? Habe ich das richtig verstanden? VP: Je mehr Zeit vergeht, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es ihnen schlechter gehen wird. Nachgefragt die Kinder gehen in die Schule und die Ehefrau ist Hausfrau. Sie war nur bis zu
  2. Klasse in der Schule. LA: Bekommt Ihre rau finanzielle Unterstützung? VP: Es gibt kaum Geld, deshalb mache ich mir große Sorgen. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland? VP: Entweder werde ich getötet oder mein Leben ist vorbei. Ohne meine Kinder kann ich nicht leben. Vor ein paar Monaten gab es so einen Fall in XXXX : Ein Bruder hat seine Schwester ermordet, weil seine Schwester aus Liebe geheiratet hat. Der Bruder war 17 Jahre alt. Der hat es gefilmt und online gestellt. Eigentlich hätte er auch ihren Ehemann getötet, aber der Mann war nicht zuhause.VP: Entweder werde ich getötet oder mein Leben ist vorbei. Ohne meine Kinder kann ich nicht leben. Vor ein paar Monaten gab es so einen Fall in römisch 40 : Ein Bruder hat seine Schwester ermordet, weil seine Schwester aus Liebe geheiratet hat. Der Bruder war 17 Jahre alt. Der hat es gefilmt und online gestellt. Eigentlich hätte er auch ihren Ehemann getötet, aber der Mann war nicht zuhause. Ich habe Angst das mir auch sowas passiert. Ich habe im Leben einen großen Fehler gemacht, dass ich so geheiratet habe. Jetzt habe ich noch 3 Töchter. LA: Sie müssen ja nicht wieder ins Heimatdorf/ Stadt zurück. Sie können doch woanders innerhalb Indiens zB Mumbai oder Neu Delhi bzw. zu Ihrer Fau in die Mietwohung zurück ziehen. VP: Die Schwester die ermordert wurde vom Bruder, hat auch in verschiedenen Städten gelebt, dennoch wurde sie ermordert. LA: Wie hoch waren die Kosten Ihrer Reise nach Europa? VP: 2,2 Millionen indische Rupien (ca. 25.000 Euro). LA: Sie hätten anstatt Reise- bzw. Fluchtkosten zu bezahlen das Geld verwenden können um mit Ihrer Familie woanders innerhalb Indiens oder gar im Ausland ein neues Leben zu beginnen. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Ja, das habe ich auch gedacht, aber als ich diesen Vorfall gesehen habe, als ein 17-Jährige seine Schwester ermordete, habe ich Angst um mein Leben bekommen. LA: Es gibt in Indien keine Meldeverplichtung. Niemand erfährt wo Sie sind. VP: Nein, jetzt ist es schon so… seit eineinhalb Jahre gibt es ein Meldewesen. Alles ist online, man erfährt alles. LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Rasse, Religion; Kaste etc vom Staate Indien verfolgt? VP: Nein. Vom Staat gibt es keine Gefahr. LA: Sie haben Ihr Herkunftsland auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen? VP: Nein. Aus Angst. Ich habe Grundstücke gehabt, damit hätte ich mir meinen Lebensunterhalt leisten können. Vorhalt: Seitens des Bundesamtes besteht die Absicht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen/abzuweisen. Nach Prüfung des Sachverhaltes wäre es die Absicht der Behörde Sie von Österreich nach Indien auszuweisen. Es handelt sich hierbei um Streitereien privater Dritte. Dies ist nicht Asylrelevant. Sie müsse sich in Indien an die Polizei oder Behörden wenden. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich möchte mit meinen Kindern in Sicherheit leben. LA: Sie haben die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr oder Sie können gegen die Entscheidung eine Beschwerde einlegen. VP. Was soll ich dort machen? Ich habe alles verkauft und bin hierhergekommen. Ich mache mir große Sorgen. LA; Sie haben die Möglichkeit schriftlichen Länderfeststellungen zu Indien zu erhalten und eine Stellungnahme abzugeben. Möchten sie die Länderfeststellungen zu Indien erhalten bzw. eine Stellungnahme zu Indien abgeben? VP: Nein. LA: Würden Sie freiwillig in Ihr Herkunftsland zurückkehren? VP: Nein. LA: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert? VP: Nein. LA: Sie haben gleichzeitig mit der Ladung zur Einvernahme auch die Ladung für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch unterfertigt. Sie haben heute um 13:00 Uhr hier ein Rückkehrberatungsgespräch. Werden Sie daran teilnehmen? VP: Ja, ich werde hingehen. LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche andere Probleme, außer den genannten, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen? VP: Nein. LA: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind? VP: Nein. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass nötigenfalls Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja, ich bin einverstanden. Kein Problem. Ich habe nur dieses Problem. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein. Ich habe alles gesagt. LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. VP: Nein. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt werden habe können. Der BF werde nicht asylrelevant verfolgt. Ihm stehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt werden habe können. Der BF werde nicht asylrelevant verfolgt. Ihm stehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus dem Bundesstaat Haryana (Bezirk XXXX ). Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Er beherrscht die Sprachen Hindi, Punjabi und verfügt auch über Englischkenntnisse. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht. Er hat in Indien Arbeitserfahrungen gesammelt (nach eigenen Angaben insbesondere etwa als Schulbus- und Taxifahrer sowie auch in einer Fabrik).Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus dem Bundesstaat Haryana (Bezirk römisch 40 ). Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Er beherrscht die Sprachen Hindi, Punjabi und verfügt auch über Englischkenntnisse. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht. Er hat in Indien Arbeitserfahrungen gesammelt (nach eigenen Angaben insbesondere etwa als Schulbus- und Taxifahrer sowie auch in einer Fabrik). In Indien leben nach wie vor Familienangehörige des BF (Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern sowie die angegebene Ehefrau samt angegebener Kinder). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht obdachlos gemeldet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat nach eigenen Angaben Indien im Jahr 2024 verlassen und stellte am 09.12.2024 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023). Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a). In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023). Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum). Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.7.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]  Böll - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 3.11.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 19.10.2023  DW - Deutsche Welle (15.8.2022): Wie der Hindu-Nationalismus Indien verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-verändert/a-62803676, Zugriff 19.10.2023  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 16.10.2023  KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2022): Länderbericht - Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 19.10.2023  KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (4.2022): Länderbericht Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen in Indien – eine Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 3.11.2023  India Votes (o.D.): India Votes, PC: All States 2019, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 19.10.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 16.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023). Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b). In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 5.6.2023). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 5.6.2023). Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 14.11.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.11.2023): BMEIA - Indien, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien, Zugriff 14.11.2023  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.11.2023): Reisehinweise für Indien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.11.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht 2021 - Indien [Login erforderlich]  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court: Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; als Verfassungsgericht regelt er die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten. Er fungiert auch als Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen der untergeordneten Gerichte, namentlich bei Urteilen, welche eine Interpretation der Verfassung beinhalten oder bei Todesurteilen. Den High Court: Obergericht in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Sowie dem Subordinate Civil and Criminal Courts: untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten, in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB New Delhi 7.2023). Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023b). Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023, ÖB New Delhi 7.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht: Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023). Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023, ÖB New Delhi 7.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht: Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023). In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (manchmal nyaya panchayat genannt), die manche Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind gemeinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.9.2023). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 7.2023).Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 7.2023). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 5.6.2023) z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB New Delhi 7.2023). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 5.6.2023). Das Heranziehen von erzwungenen Geständnissen (z. B.: durch Gewalt oder Folter) in die Beweislage ist rechtswidrig, kommt aber dennoch vor (ÖB New Delhi 7.2023). Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act - UAPA), gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen, die mit Aufständen oder Terrorismus in Verbindung stehen, bis zu 180 Tage ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA kann angewandt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Beweise für den Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoff oder das Vorhandensein von Fingerabdrücken an einem Tatort vorlegen kann, unabhängig davon, ob die Behörden kriminelle Absichten nachweisen (USDOS 20.3.2023b). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den "Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)" Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.3.2023b). In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Reolution (ADR / Alternative Streitbeilegung). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (Legal Service India, ohne Datum). In Indien wird kein einheitliches Zivilrecht angewandt, sondern nach Religionszugehörigkeit unterschieden. Das staatliche Familien- und Erbrecht gilt für Hindus und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, nicht aber für Muslime. Familienrechtliche Streitigkeiten werden vor den örtlichen Gerichten entschieden, manchmal in freier Interpretation des vermuteten Rechts (ÖB New Delhi 7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023  Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalserviceindia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 19.10.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 13.11.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.3.2023b; vgl. DFAT 29.9.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023b).Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.3.2023b; vergleiche DFAT 29.9.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023b). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die u. a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland ("Intelligence Bureau") wie Ausland (Research and Analysis Wing) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den Nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 5.6.2023). Das Militär verfügt nach dem Armed Forces (Special Powers) Act von 1958 über weitreichende Befugnisse, wenn der Notstand ausgerufen wird. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, Häuser zu durchsuchen, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl zu durchsuchen oder zu verhaften und auf Sicht zu schießen. Diese Befugnisse gelten sowohl in Jammu und Kaschmir als auch in Teilen des Landes, in denen separatistische Kräfte auf freiem Fuß sind (DFAT 29.9.2023). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt (BICC 7.2023). Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Die Territorialarmee (TA) ist eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen; sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten und die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen (CIA 7.11.2023). Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem "Unruhegebiet" erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um "Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten" und jede Person festzunehmen, "gegen die ein begründeter Verdacht besteht", ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.3.2023b). Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 5.6.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 7.2023).Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 5.6.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 7.2023). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vgl. AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023).Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vergleiche AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023). Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 7.2023). Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.3.2023b). Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 7.2023). Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023).Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 16.10.2023  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2023): Indien: Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2023_Indien.pdf, Zugriff 3.11.2023  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.11.2023): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 14.11.2023  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 16.10.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023 Korruption Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt. Sie ist auf allen Regierungsebenen vertreten. NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatlichen Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.3.2023b). Die Justiz ist zwar unabhängig, eine überlange Verfahrensdauer sowie die verbreitete Korruption führen aber immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen (AA 5.6.2023). Korruption bei der Polizei ist weit verbreitet (AA 5.6.2023). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 12.4.2022). Mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz aus dem Jahr 2013 wurden unabhängige nationale und bundesstaatliche Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, diesen Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Nur 7 der 29 bundesstaatlichen Lokayuktas hatten im Oktober 2022 öffentlich zugängliche Jahresberichte (FH 2023). Im Juni 2021 berichtete der Anti-Korruptions-Ombudsmann des Landes, dass er im Laufe des Jahres 110 Korruptionsbeschwerden, darunter vier gegen Parlamentsmitglieder, erhalten hat (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern aus dem Jahr 2014 wurde als begrenzt angesehen, und spätere Änderungen wurden kritisiert, weil sie es weiter aushöhlten (FH 2023). Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgung von Einzelfällen finden zwar statt, aber die unzureichende Durchsetzung, der Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überlastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 12.4.2022). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Vergehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht gemeldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch vorzugehen (FH 2023). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem 85. Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vgl. TI 2022).Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem 85. Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vergleiche TI 2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023  TI - Transparency International
(2023): CPI - Corruption Perceptions Index 2022 - Indien, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 14.11.2023  TI - Transparency International
(2022): CPI - Corruption Perceptions Index 2021 - Indien, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 14.11.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft (AA 5.6.2023). Menschenrechtsverletzungen werden auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023b). Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner ins Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023b). Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels lag bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt wurden (USDOS 15.6.2023). Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in der Mehrzahl der Unionsstaaten bereits gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien  USDOS - United States Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093624.html, Zugriff 24.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) mit Ausnahme von Konfliktregionen (AA 5.6.2023). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn "sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe" erforderlich ist, finden regelmäßig friedliche Demonstrationen statt. Die Regierungen der Bundesstaaten und der Zentralregierung unterbrechen häufig Mobilfunk- und Internetdienste, um Proteste zu unterbinden (FH 2023). Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) mit Ausnahme von Konfliktregionen (AA 5.6.2023). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn "sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe" erforderlich ist, finden regelmäßig friedliche Demonstrationen statt. Die Regierungen der Bundesstaaten und der Zentralregierung unterbrechen häufig Mobilfunk- und Internetdienste, um Proteste zu unterbinden (FH 2023). Die Behörden verlangten häufig Genehmigungen und Anmeldungen für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern. Eine Ausnahme bildete Jammu und Kaschmir, wo die Regierung des Bundesstaates separatistischen politischen Parteien manchmal die Genehmigung für öffentliche Versammlungen verweigerte und Sicherheitskräfte Berichten zufolge Mitglieder politischer Gruppen, die friedlich protestierten, festnahmen und angriffen. In Zeiten ziviler Unruhen in Jammu und Kaschmir griffen die Behörden auf das Gesetz zurück, um öffentliche Versammlungen zu verbieten und Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Die Behörden verlangten häufig Genehmigungen und Anmeldungen für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern. Eine Ausnahme bildete Jammu und Kaschmir, wo die Regierung des Bundesstaates separatistischen politischen Parteien manchmal die Genehmigung für öffentliche Versammlungen verweigerte und Sicherheitskräfte Berichten zufolge Mitglieder politischer Gruppen, die friedlich protestierten, festnahmen und angriffen. In Zeiten ziviler Unruhen in Jammu und Kaschmir griffen die Behörden auf das Gesetz zurück, um öffentliche Versammlungen zu verbieten und Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit vor, und die meisten inländischen NRO arbeiteten frei und ohne Einmischung. Die verstärkte Überwachung und Regulierung einiger NRO, die ausländische Mittel erhielten, durch die Regierung wurde von der Zivilgesellschaft kritisiert. In einigen Fällen setzte die Regierung ausländische Banklizenzen aus oder fror die Konten von NRO ein, die angeblich ohne Genehmigung ausländische Gelder erhielten oder ausländische und inländische Gelder unrechtmäßig vermischten (USDOS 20.3.2023b; vgl.ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften sowie auf Tarifverhandlungen vor, aber es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, eine Gewerkschaft anzuerkennen oder Tarifverhandlungen zu führen (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023). Die Durchsetzung des Gesetzes variierte von Staat zu Staat und von Sektor zu Sektor. Die Gewerkschaften waren von der Regierung unabhängig, aber vier der fünf großen Verbände waren mit großen politischen Parteien verbunden. Staatliche und lokale Behörden behinderten mitunter die Registrierung von Gewerkschaften, unterdrückten unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten und machten von ihrer Befugnis Gebrauch, Streiks für illegal zu erklären und Gerichtsurteile zu erzwingen (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 7.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften sowie auf Tarifverhandlungen vor, aber es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, eine Gewerkschaft anzuerkennen oder Tarifverhandlungen zu führen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023). Die Durchsetzung des Gesetzes variierte von Staat zu Staat und von Sektor zu Sektor. Die Gewerkschaften waren von der Regierung unabhängig, aber vier der fünf großen Verbände waren mit großen politischen Parteien verbunden. Staatliche und lokale Behörden behinderten mitunter die Registrierung von Gewerkschaften, unterdrückten unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten und machten von ihrer Befugnis Gebrauch, Streiks für illegal zu erklären und Gerichtsurteile zu erzwingen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 7.2023). Während die Regierung das Recht auf Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, kommt es zu einer verstärkten Überwachung und Regulierung von NGOs, die ausländische Mittel erhalten. Nach Ansicht von Finanzexperten und Vertretern von NGOs schränkt die neue Gesetzgebung im Rahmen des Foreign Contribution Regulation Act 2020 (FCRA) die Möglichkeiten kleinerer, regionaler Organisationen zur Mittelbeschaffung und die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft stark ein (USDOS 12.4.2022). Es gibt keine Beschränkungen für die Gründung politischer Parteien oder für die Teilnahme von Einzelpersonen jeglicher Gemeinschaft an den Wahlen (USDOS 20.3.2023b). Opposition Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). In den letzten acht Jahren hat sich die Bharatiya Janata Party (BJP) als dominierende Kraft in der indischen Politik etabliert (CEIP 12.7.2022). Auf bundesstaatlicher und nationaler Ebene lösen sich allerdings regelmäßig verschiedene Parteien in der Regierung ab (FH 2023). Politische Parteien können sich im Allgemeinen ohne Einmischung bilden, und in der Praxis konkurrieren eine Vielzahl von Parteien, die eine Reihe von Ansichten und Interessen vertreten (FH 2023). Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z. B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen i. d. R. Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission (Election Commission of India) nach sich (AA 5.6.2023). Die Regierungspartei hat dennoch verschiedene Instrumente eingesetzt, um die Wahlkampftätigkeit der Oppositionsparteien einzuschränken (FH 2023). Parteien von landesweiter Bedeutung sind die hindu-konservative Partei „Bharatiya Janata Party (BJP)“, die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare Kongresspartei „Indian National Congress (INC)“, einstige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei. Unter der Führung der BJP kam es 2019 mit einem Stimmenanteil von knapp 44 % zu einem erdrutschartigen Sieg für die Parteienkoalition National Democratic Alliance (NDA) (ÖB New Delhi 7.2023). Wahlberechtigt ist jeder indische Staatsbürger ab 18, sofern er nicht aus bestimmten Gründen (Unzurechnungsfähigkeit, Verbrechen, etc.) ausgeschlossen ist. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. So betrug die Wahlbeteiligung bei der Parlamentswahl 2019 67 % und war damit höher als bei Wahlen in der Vergangenheit. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen kommen trotzdem z.B. in Form mehrfacher Stimmabgabe auch bei elektronischer Wahlmöglichkeit vor. Teilweise kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen der Anhängerschaft verschiedener Parteien (ÖB New Delhi 7.2023). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikale (z. B. maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023). Die undurchsichtige Finanzierung der politischen Parteien gibt Anlass zu ernster Besorgnis. Ein 2017 eingeführtes System von Wahlanleihen ermöglicht es, die Identität der Spender der State Bank of India mitzuteilen, sie aber vor der Öffentlichkeit zu verbergen. Dies hat der BJP erhebliche Vorteile bei der Mittelbeschaffung verschafft (FH 2023). Darüber hinaus hat die Regierung über das Criminal Bureau of Investigation selektiv Antikorruptionsermittlungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt und dabei Anschuldigungen gegen politische Verbündete unbeachtet gelassen (FH 2023). Im Mai stoppte der Oberste Gerichtshof in einer einstweiligen Verfügung die Anwendung des aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzes gegen Aufwiegelung, das von den Behörden wiederholt zur Verhaftung friedlicher Regierungskritiker eingesetzt wurde (HRW 12.1.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kashmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023).Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]  CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (12.7.2022): The Opposition Space in Contemporary Indian Politics, https://carnegieendowment.org/2022/07/12/opposition-space-in-contemporary-indian-politics-pub-87490, Zugriff 19.10.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 16.10.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-11-27 14:51 Zu religiösen Mischehen siehe Kapitel "Relevante Bevölkerungsgruppen / Ehen". Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Trotzdem hat sich im Jahr 2022 die Lage der Religionsfreiheit in Indien weiter verschlechtert. Während des gesamten Jahres hat die indische Regierung auf nationaler, bundesstaatlicher und lokaler Ebene religiös diskriminierende Maßnahmen gefördert und durchgesetzt, darunter Gesetze, die auf religiöse Konversion, interreligiöse Beziehungen, das Tragen von Hijabs und das Schlachten von Kühen abzielen und sich negativ auf Muslime, Christen, Sikhs, Dalits und Adivasi auswirken (USCIRF 5.2023).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023). Trotzdem hat sich im Jahr 2022 die Lage der Religionsfreiheit in Indien weiter verschlechtert. Während des gesamten Jahres hat die indische Regierung auf nationaler, bundesstaatlicher und lokaler Ebene religiös diskriminierende Maßnahmen gefördert und durchgesetzt, darunter Gesetze, die auf religiöse Konversion, interreligiöse Beziehungen, das Tragen von Hijabs und das Schlachten von Kühen abzielen und sich negativ auf Muslime, Christen, Sikhs, Dalits und Adivasi auswirken (USCIRF 5.2023). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Kleinere religiöse Gruppen gehören Buddhisten, Jains, Baha'is, Juden, Zoroastrier (Parsis) und nicht-religiöse Personen (USCIRF 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, CIA 7.11.2023). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023).Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Kleinere religiöse Gruppen gehören Buddhisten, Jains, Baha'is, Juden, Zoroastrier (Parsis) und nicht-religiöse Personen (USCIRF 5.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023, CIA 7.11.2023). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Das Zusammenleben der Religionen ist weitgehend friedlich (AA 5.6.2023). Im Jahr 2022 kam es zu zahlreichen Angriffen auf religiöse Minderheiten und ihre Gebetsstätten. Abrisse von Moscheen in muslimischen Gemeinden führten zu Verhaftungen und gewaltsamen Zusammenstößen (USCIRF 5.2023). Es gab auch Fälle von kommunaler Gewalt zwischen religiösen Gruppen (USDOS 15.5.2023). Spannungen zwischen Hindus (80 % der Bevölkerung) und Muslimen – den beiden größten Glaubensgemeinschaften führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 7.2023). Das Bundesgesetz sieht für sechs religiöse Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus vor: Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Jains und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit nach dem Recht des jeweiligen Bundesstaates zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. Laut Verfassung ist die Regierung dafür verantwortlich, religiöse Minderheiten zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Kultur und religiösen Interessen zu wahren (USDOS 15.5.2023). Personenstandsgesetze legen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften zivilrechtliche Regeln für Heirat, Scheidung, Adoption und Erbschaft fest, die auf Religion, Glauben und Kultur beruhen. Hinduistische, christliche, parsische, jüdische und islamische Personenstandsgesetze sind rechtlich anerkannt und können gerichtlich durchgesetzt werden (USDOS 15.5.2023). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 5.6.2023). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Konversionsgesetze verbieten "erzwungene" Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) Gewalt "Verlockung", Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durchgeführt werden muss. Die Strafen und die Durchsetzung sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten. Viele dieser Gesetze wurden als Reaktion auf den so genannten "Liebesdschihad" erlassen, eine angebliche Praxis, bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.9.2023). Dreizehn der 28 Bundesstaaten des Landes - Assam, Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Haryana (Stand: März), Himachal Pradesh, Karnataka, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan, Uttarakhand und Uttar Pradesh - haben Gesetze zur Einschränkung der Konversion. Obwohl in keinem dieser Gesetze bestimmte Glaubensrichtungen genannt werden, werden sie in der Praxis häufiger gegen Nicht-Hindus angewandt (USDOS 15.5.2023). Mehrere Urteile des Obersten Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als registrierte "Scheduled Castes" und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022). Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023; vgl. USCIRF 4.2020). In fünfundzwanzig der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes", die traditionell Rindfleisch konsumieren. In den meisten Bundesstaaten, in denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USDOS 15.5.2023). Im Laufe des Jahres kam es in verschiedenen Bundesstaaten zu Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen. Dazu gehörten Vorfälle von "Kuh-Vigilantismus" gegen Nicht-Hindus aufgrund von Vorwürfen des Schlachtens von Kühen oder des Handels mit Rindfleisch (USDOS 15.5.2023).Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023; vergleiche USCIRF 4.2020). In fünfundzwanzig der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes", die traditionell Rindfleisch konsumieren. In den meisten Bundesstaaten, in denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USDOS 15.5.2023). Im Laufe des Jahres kam es in verschiedenen Bundesstaaten zu Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen. Dazu gehörten Vorfälle von "Kuh-Vigilantismus" gegen Nicht-Hindus aufgrund von Vorwürfen des Schlachtens von Kühen oder des Handels mit Rindfleisch (USDOS 15.5.2023). Die Nationale Minderheitenkommission, der Vertreter der sechs benannten religiösen Minderheiten angehören, und die Nationale Menschenrechtskommission untersuchen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten kann ebenfalls Untersuchungen durchführen. Diese Behörden haben keine Durchsetzungsbefugnisse, führen jedoch Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über straf- oder zivilrechtliche Verstöße durch und legen die Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden vor. In 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und im National Capital Territory Delhi gibt es staatliche Minderheitenkommissionen, die ebenfalls Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen. (USDOS 15.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.11.2023): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 14.11.2023  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 16.10.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien  OpIndia - OpIndia (23.9.2022): Reports say govt may set up panel to ‘study condition of Dalits who convert to Islam or Christianity’: Why we need to tread carefully, https://www.opindia.com/2022/09/govt-set-up-a-panel-condition-dalit-christians-islam-problems-reservation/, Zugriff 14.11.2023  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): USCIRF - Annual Report 2023 India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092551/India 2023.pdf, Zugriff 24.10.2023  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): USCIRF - Annual Report 2020 India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf, Zugriff 7.11.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091881.html, Zugriff 16.10.2023 Sikhs Letzte Änderung 2023-11-28 08:01 Im Bundesstaat Punjab sind 60 % der Bevölkerung Sikhs (ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023). In Artikel 25 b (II) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 2.6.2022).In Artikel 25 b (römisch zwei) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 2.6.2022). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB New Delhi 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh Bewegungen auch finanziell (ÖB New Delhi 7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht 2021 - Indien [Login erforderlich]  USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073984.html, Zugriff 3.11.2023 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spa

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