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{'item': 'W247 2108248-3'}

Obsah (9)§§ 105§ 269§§ 83§ 15§§ 107§§ 107a§ 287§ 127§ 125

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW247 2108248-3 Spruch, W247 2108248-3/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

zu einer Geldstrafe von EUR 240,- verurteilt.7. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.12.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 91,

(2)

zu einer Geldstrafe von EUR 240,- verurteilt.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.10.2019, Zl. XXXX , wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 11.05.2015 Zl. XXXX , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF zu den Grundstücksstreitigkeiten sehr vage und wenig detailliert gewesen sei, weshalb es nicht glaubhaft erscheine. Außerdem tätigte der BF wiederholt widersprüchliche Angaben. Selbst bei Wahrunterstellung sei das Fluchtvorbringen des BF im Zusammenhang mit der Verfolgung durch seine Verwandten wegen Grundstückstreitigkeiten nicht asylrelevant.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 11.05.2015 Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF zu den Grundstücksstreitigkeiten sehr vage und wenig detailliert gewesen sei, weshalb es nicht glaubhaft erscheine. Außerdem tätigte der BF wiederholt widersprüchliche Angaben. Selbst bei Wahrunterstellung sei das Fluchtvorbringen des BF im Zusammenhang mit der Verfolgung durch seine Verwandten wegen Grundstückstreitigkeiten nicht asylrelevant.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.11.2019 wurde der BF wegen § 105 Abs. 1

und § 83 Abs. 1

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.11.2019 wurde der BF wegen Paragraph 105, Absatz eins,

und Paragraph 83, Absatz eins,

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

  1. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren ein, in welchem der BF am 18.12.2019 niederschriftlich einvernommen wurde und er insbesondere seinen Lebenslauf darlegte.
  2. Am 08.09.2020 brachte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.10.2020 wurde der BF wegen § 15

§§ 105, 106 Abs.

1 Z 1

; §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2

und § 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 1, 107a Abs. 2 Z 2

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt verurteilt.12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.10.2020 wurde der BF wegen Paragraph 15,

Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins,

; Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2,

und Paragraph 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer 2,

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt verurteilt.

  1. Mit Bescheid vom 22.10.2020, Zl. XXXX , wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die bis 10.05.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), der Antrag vom 11.09.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
  2. Mit Bescheid vom 22.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die bis 10.05.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Antrag vom 11.09.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aktuell nicht (mehr) vorlägen. Zwar sei in seinem Fall eine allgemeine Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Herkunftsprovinz Baghlan feststellbar, jedoch erstrecke sich eine solche nicht auf das gesamte Staatsgebiet. Er könne seinen Lebensunterhalt in den Provinzhauptstädten Kabul und alternativ in Mazar-e Sharif bestreiten. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative – Kabul, Mazar-e Sharif bzw. Herat – sei ihm möglich und zumutbar. Ihm sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damaligen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage der Provinz Baghlan zuerkannt worden. Zudem sei ihm subsidiärer Schutz aufgrund seines Alters von 17 Jahren gewährt worden, inzwischen sei der BF volljährig und verfüge über Berufserfahrung. Dem BF sei es daher zumutbar, sich in einer der innerstaatlichen Fluchtalternativen in Afghanistan, nämlich in der Hauptstadt Kabul oder den Provinzhauptstädten Mazar-e Sharif bzw. Herat eine neue Existenz aufzubauen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei von einer geänderten Situation. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei der BF keiner aussichtslosen Lage ausgesetzt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2022, Zl. XXXX , wurde der erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte I., II. und IV. bis VIII. ersatzlos behoben. Spruchpunkt III. wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des BF vom 11.09.2020 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2024 erteilt wurde.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. bis römisch acht. ersatzlos behoben. Spruchpunkt römisch drei. wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des BF vom 11.09.2020 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2024 erteilt wurde. Begründend führte das BVwG aus, dass sich die Sicherheitssituation in Afghanistan seit den relevanten Verfahrenszeitpunkten nicht nachhaltig und wesentlich verbessert habe. Baghlan gehöre - nach wie vor - zu den volatilen Provinzen in Afghanistan. Auch in Kabul, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif habe sich die Sicherheitslage nicht wesentlich und nachhaltig verbessert, wie sich aus den Länderinformationen ergebe. Insbesondere sei hinsichtlich der (aktuellen) weltweiten COVID-19 Pandemie keine wesentliche oder nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen als auch der sozialen Lage zu erkennen. Im Übrigen ergebe sich auch nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ein unklares Bild über die Sicherheits- und Versorgungslage. Es könne angesichts der jüngsten Ereignisse und der bestehenden Unsicherheit keine Prognose über die weiteren Entwicklungen in Afghanistan getroffen werden. Derzeit stelle eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK dar.Begründend führte das BVwG aus, dass sich die Sicherheitssituation in Afghanistan seit den relevanten Verfahrenszeitpunkten nicht nachhaltig und wesentlich verbessert habe. Baghlan gehöre - nach wie vor - zu den volatilen Provinzen in Afghanistan. Auch in Kabul, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif habe sich die Sicherheitslage nicht wesentlich und nachhaltig verbessert, wie sich aus den Länderinformationen ergebe. Insbesondere sei hinsichtlich der (aktuellen) weltweiten COVID-19 Pandemie keine wesentliche oder nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen als auch der sozialen Lage zu erkennen. Im Übrigen ergebe sich auch nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ein unklares Bild über die Sicherheits- und Versorgungslage. Es könne angesichts der jüngsten Ereignisse und der bestehenden Unsicherheit keine Prognose über die weiteren Entwicklungen in Afghanistan getroffen werden. Derzeit stelle eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK dar.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.08.2022 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1

, § 287

, § 15

§ 269Abs.

1

; § 287

§§ 83Abs.

1, 84 Abs. 2

§ 15

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 16. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.08.2022 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins,

, Paragraph 287,

, Paragraph 15,

Paragraph 269, Absatz eins,

; Paragraph 287,

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2,

Paragraph 15,

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2022 wurde der BF zur Stellungnahme zu näher gestellten Fragen aufgefordert.
  2. Mit Aktenvermerk vom 31.10.2022 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren gegen den BF ein, da die begangenen Straftaten kein Verbrechen darstellen würden.
  3. Mit Aktenvermerk vom 04.07.2023 prüfte die belangte Behörde neuerlich ein Aberkennungsverfahren und hielt fest, dass die Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen würden.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.12.2023 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1

, §§ 15 Abs. 1, 105

, § 125

und § 127

zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. 20. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.12.2023 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins,

, Paragraphen 15, Absatz eins, 105,

, Paragraph 125,

und Paragraph 127,

zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2024 wurde der BF zur Stellungnahme zu näher gestellten Fragen aufgefordert.
  2. Mit Stellungnahme, eingelangt am 31.01.2024, führte der BF aus, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe einen Cousin und 2 Cousinen im Bundesgebiet, zu denen er regelmäßig Kontakt habe. Bis zu seiner Inhaftierung habe der BF bei einer näher genannten Firma gearbeitet. Er könne dort wieder anfangen. Derzeit befinde sich der BF in Strafhaft und könne er danach bei seiner näher genannten Lebensgefährtin, sowie ihrem Vater wohnen. Zu seiner Freundin verfüge der BF über eine besondere Bindung in Österreich, finanziell sei er von ihr nicht abhängig. Der BF habe im Bundesgebiet einen OIF, B1 und XXXX -Kurs besucht. Außerdem verfüge er über einen Hauptschulabschluss. Der BF verfüge über viele Freunde, die er aus seiner alten Firma und aus dem Fitnessstudio kenne. Vor der Haft sei er selbsterhaltungsfähig gewesen und habe in einem Fußballverein gespielt. Derzeit sei der BF nicht erwerbstätig und nicht ehrenamtlich aktiv. 2017 habe der BF beim XXXX geholfen. Ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot in einem EU-Land habe der BF nicht erhalten. Er sei im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt worden. Der BF verfüge über keine Verwandtschaft bzw. Kontakt zu Afghanistan. Der Vater des BF sei von den Taliban ermordet worden, da er Polizist gewesen sei. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Heimat. Seine Mutter sei bereits verstorben. In Deutschland verfüge der BF über 2 Tanten und Cousinen. Die Freundin des BF sei schwanger. Sie unterstütze den BF und sei für ihn da. Sie komme aus Österreich und der BF habe „es erst vor 3 Wochen erfahren“. Seit einem Monat sei er in Haft und müsse der BF voraussichtlich noch 10 Monate absitzen. Er bereue seine Taten und, dass er Vater werde bestärke ihn darin sich, sowie sein Leben zu ändern. Die Freundin des BF besuche ihn in Haft. Er wolle in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen werden. Den Antrag werde er im Februar abgeben. Der BF sei selbst ohne Familie aufgewachsen und wolle für seine Freundin da sein. Er freue sich sehr auf sein zukünftiges Kind und bitte um diese Chance.
  3. Mit Stellungnahme, eingelangt am 31.01.2024, führte der BF aus, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe einen Cousin und 2 Cousinen im Bundesgebiet, zu denen er regelmäßig Kontakt habe. Bis zu seiner Inhaftierung habe der BF bei einer näher genannten Firma gearbeitet. Er könne dort wieder anfangen. Derzeit befinde sich der BF in Strafhaft und könne er danach bei seiner näher genannten Lebensgefährtin, sowie ihrem Vater wohnen. Zu seiner Freundin verfüge der BF über eine besondere Bindung in Österreich, finanziell sei er von ihr nicht abhängig. Der BF habe im Bundesgebiet einen OIF, B1 und römisch 40 -Kurs besucht. Außerdem verfüge er über einen Hauptschulabschluss. Der BF verfüge über viele Freunde, die er aus seiner alten Firma und aus dem Fitnessstudio kenne. Vor der Haft sei er selbsterhaltungsfähig gewesen und habe in einem Fußballverein gespielt. Derzeit sei der BF nicht erwerbstätig und nicht ehrenamtlich aktiv. 2017 habe der BF beim römisch 40 geholfen. Ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot in einem EU-Land habe der BF nicht erhalten. Er sei im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt worden. Der BF verfüge über keine Verwandtschaft bzw. Kontakt zu Afghanistan. Der Vater des BF sei von den Taliban ermordet worden, da er Polizist gewesen sei. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Heimat. Seine Mutter sei bereits verstorben. In Deutschland verfüge der BF über 2 Tanten und Cousinen. Die Freundin des BF sei schwanger. Sie unterstütze den BF und sei für ihn da. Sie komme aus Österreich und der BF habe „es erst vor 3 Wochen erfahren“. Seit einem Monat sei er in Haft und müsse der BF voraussichtlich noch 10 Monate absitzen. Er bereue seine Taten und, dass er Vater werde bestärke ihn darin sich, sowie sein Leben zu ändern. Die Freundin des BF besuche ihn in Haft. Er wolle in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen werden. Den Antrag werde er im Februar abgeben. Der BF sei selbst ohne Familie aufgewachsen und wolle für seine Freundin da sein. Er freue sich sehr auf sein zukünftiges Kind und bitte um diese Chance. 23.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, wurde der dem BF mit Bescheid vom 11.05.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 23.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, wurde der dem BF mit Bescheid vom 11.05.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 23.
  6. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinem Privat- und Familienleben, zu den Gründen für die Aberkennung sowie zu seiner Situation im Falle der Rückkehr, zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan mittlerweile wesentlich und nachhaltig verbessert habe. Außerdem sei der BF nunmehr ein gesunder und erwachsener Afghane mit Berufserfahrung. Er könne seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst bestreiten und verfüge über einen Onkel in Baghlan. Eine Bedrohungslage, die unter § 3 AsylG zu subsumieren wäre, war bereits im Vorverfahren nicht glaubhaft. Auch die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich nunmehr seit der Machtübernahme nachhaltig verbessert. 23.
  7. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinem Privat- und Familienleben, zu den Gründen für die Aberkennung sowie zu seiner Situation im Falle der Rückkehr, zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan mittlerweile wesentlich und nachhaltig verbessert habe. Außerdem sei der BF nunmehr ein gesunder und erwachsener Afghane mit Berufserfahrung. Er könne seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst bestreiten und verfüge über einen Onkel in Baghlan. Eine Bedrohungslage, die unter Paragraph 3, AsylG zu subsumieren wäre, war bereits im Vorverfahren nicht glaubhaft. Auch die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich nunmehr seit der Machtübernahme nachhaltig verbessert.
  8. Mit Information über die Rechtsberatung vom 23.08.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  9. Mit Information über die Rechtsberatung vom 23.08.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 25.
  10. Mit Schriftsatz vom 24.09.2024 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 28.08.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein. Zunächst wurde der Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang erneut dargestellt. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF sei nicht persönlich befragt worden, sondern sei lediglich eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme ergangen, welcher der BF nachgekommen sei. Der BF sei seit über 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, weshalb sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen hätte müssen. Die belangte Behörde hätte sich auch mit seinem aktuellen Lebenswandel befassen müssen. Das BFA habe sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient und wurde insbesondere zur Lage von als verwestlicht angenommenen Rückkehrern sowie zur Sicherheits- sowie Versorgungslage Stellung genommen. Es wurde auf ergänzende Länderberichte verwiesen und zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht nachhaltig und wesentlich verbessert habe. Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung und mangelhafter Feststellungen bedient. Die Eltern des BF und sein Onkel, der den BF vor seiner Ausreise versorgt habe, seien allesamt verstorben. Der BF habe keinen Kontakt zu Verwandten in Afghanistan und verfüge auch über keine Grundstücke ebendort. Er lebe seit seinem
  11. Lebensjahr im Bundesgebiet. Außerdem gelte der BF aufgrund seiner Tattoos und seiner Lebensweise als verwestlicht. In der Folge wurde die Rechtslage umfangreich samt höchstgerichtlicher Judikatur dargestellt. Der BF sei über 10 Jahre lang im Österreich aufhältig und bereue seine Straftaten. Er sei bereit nach seiner Entlassung eine Therapie zu absolvieren. 25.
  12. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 2.) alle im Bescheid zulasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt I. beheben und aussprechen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei; 4.) dem Antrag des BF auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung entsprechen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilen; 5.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkt V. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; 6.) das Einreiseverbot aufheben; 7.) In eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 8.) die ordentliche Revision zulassen. 25.
  13. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 2.) alle im Bescheid zulasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch eins. beheben und aussprechen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei; 4.) dem Antrag des BF auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung entsprechen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilen; 5.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkt römisch fünf. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; 6.) das Einreiseverbot aufheben; 7.) In eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 8.) die ordentliche Revision zulassen.
  14. Die Beschwerdevorlage vom 27.09.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.10.2024 ein.
  15. Mit Urkundenvorlage vom 21.05.2025 legte die Lebensgefährtin des BF Dokumente zu einem Verfahren des BF in Italien vor.
  16. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.08.2025 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1

, §§ 15, 105 Abs. 1

, § 107 Abs. 1 und Abs. 2

zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 28. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.08.2025 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins,

, Paragraphen 15, 105, Absatz eins,

, Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,

zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan (zuletzt Beweismittelliste, Stand November 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für 04.12.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen.
  2. Mit Schriftsatz der Justizanstalt (JA) XXXX vom 02.12.2025 wurde um eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung oder die Einvernahme des BF per Videokonferenz ersucht. Die JA XXXX habe erst am heutigen Tag von der Verhandlung des BF am 04.12.2025 erfahren, da der BF erst am 25.11.3025 von der JA XXXX überstellt worden sei. Die JA XXXX habe der JA XXXX die Ladung zur Beschwerdeverhandlung erst am heutigen Tag übermittelt. Aufgrund von Personal- und Ressourcenengpässen könne der BF nicht zur Verhandlung nach Wien gebracht werden.
  3. Mit Schriftsatz der Justizanstalt (JA) römisch 40 vom 02.12.2025 wurde um eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung oder die Einvernahme des BF per Videokonferenz ersucht. Die JA römisch 40 habe erst am heutigen Tag von der Verhandlung des BF am 04.12.2025 erfahren, da der BF erst am 25.11.3025 von der JA römisch 40 überstellt worden sei. Die JA römisch 40 habe der JA römisch 40 die Ladung zur Beschwerdeverhandlung erst am heutigen Tag übermittelt. Aufgrund von Personal- und Ressourcenengpässen könne der BF nicht zur Verhandlung nach Wien gebracht werden.
  4. Am 04.12.2025 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und auch teilnahm. Die Befragung des BF fand mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers auf Dari per Videokonferenz statt. Die Lebensgefährtin des BF wurde als Zeugin geladen, erschien jedoch gesundheitsbedingt nicht in der VH und kündigte ihre Nichtteilnahme vorab telefonisch an. Der BF teilte in der Verhandlung mit, persönlich (nicht per Videokonferenz) daran teilnehmen zu wollen, weshalb die Beschwerdeverhandlung vertagt wurde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „RI: Es war ursprünglich vorgesehen, dass der BF zur heutigen Verhandlung vorgeführt wird. Er ist vor Kurzem in eine andere JA verlegt worden und hat es offensichtlich ein Kommunikationsproblem zwischen den Justizanstalten gegeben, weil die JA, in der er jetzt ist, nicht rechtzeitig von der heutigen Verhandlung informiert worden ist. Vor zwei Tagen wurde seitens dieser JA dem Gericht bekanntgegeben, dass eine Vorführung des BF zur heutigen Verhandlung aus Kapazitätsgründen und personellen Gründen nicht möglich ist. Es wurde seitens der JA daher angeregt, die Verhandlung entweder zu verlegen oder über Zoom durchzuführen. Dieser letzten Anregung, den BF medial zuzuschalten, wurde gefolgt. BF: Meine Freundin XXXX hat auch eine Ladung bekommen. Seit zwei Tagen hat sie versucht, dass BVwG zu erreichen, aber es hebt keiner ab. Sie wollte fahren, aber es ist ihr schlecht gegangen und dann habe ich ihr gesagt, sie soll nochmal anrufen. Sie ist jetzt zuhause, es hat keiner abgehoben. Wäre es möglich, dass sie per Video dabei sein kann?BF: Meine Freundin römisch 40 hat auch eine Ladung bekommen. Seit zwei Tagen hat sie versucht, dass BVwG zu erreichen, aber es hebt keiner ab. Sie wollte fahren, aber es ist ihr schlecht gegangen und dann habe ich ihr gesagt, sie soll nochmal anrufen. Sie ist jetzt zuhause, es hat keiner abgehoben. Wäre es möglich, dass sie per Video dabei sein kann? RI: Das stimmt nicht, dass hier am Gericht niemand abnimmt. Anrufe werden entgegenkommen, aber natürlich zu den Gerichtsöffnungszeiten. Es hat heute ein Gespräch gegeben zwischen Ihrer Lebensgefährtin Frau XXXX und meinem Referenten und Frau XXXX hat mitgeteilt, dass sie heute in der Früh einen epileptischen Anfall hatte und nicht kommen kann.RI: Das stimmt nicht, dass hier am Gericht niemand abnimmt. Anrufe werden entgegenkommen, aber natürlich zu den Gerichtsöffnungszeiten. Es hat heute ein Gespräch gegeben zwischen Ihrer Lebensgefährtin Frau römisch 40 und meinem Referenten und Frau römisch 40 hat mitgeteilt, dass sie heute in der Früh einen epileptischen Anfall hatte und nicht kommen kann. BF: Ich habe sie um 8 Uhr oder 08:10 Uhr angerufen und sie hat mir erzählt, dass niemand beim Verwaltungsgericht abhebt. RI: Frau XXXX ist heute nicht dabei, aber es wird eine Zeugeneinvernahme ins Auge gefasst für den 15.12.2025RI: Frau römisch 40 ist heute nicht dabei, aber es wird eine Zeugeneinvernahme ins Auge gefasst für den 15.12.2025 BF: Ich möchte dabei sein. Ich möchte nicht über Zoom zugeschalten sein. RV: Ich ersuche den Wunsch des BF nachzukommen und um Vertagung der heutigen Verhandlung auf einen Tag, wo der BF vorgeführt werden kann, da dies in der heutigen Verhandlung aufgrund der kurzfristigen Verlegung des BF in die JA XXXX nicht möglich war.Regierungsvorlage, Ich ersuche den Wunsch des BF nachzukommen und um Vertagung der heutigen Verhandlung auf einen Tag, wo der BF vorgeführt werden kann, da dies in der heutigen Verhandlung aufgrund der kurzfristigen Verlegung des BF in die JA römisch 40 nicht möglich war. RI: Dem beschwerdeseitigen Wunsch auf Vertagung der heutigen Verhandlung wird entsprochen und der BF, wie auch die Z zu einem späteren Zeitpunkt persönlich geladen. BF: Ich danke Ihnen. […]“
  5. Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 wurde der BF für 09.01.2026 neuerlich zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Lebensgefährtin des BF wurde erneut als Zeugin zur Beschwerdeverhandlung geladen.
  6. Mit Stellungnahme der Beschwerdeseite vom 08.01.2026 wurde neuerlich auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen.
  7. Am 09.01.2026 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde, jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist, da er die Vorführung durch die Justizwache verweigerte. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI an RV: Es wird festgehalten, dass der BF bereits für die mündliche VH am 04.12.2025 hg. geladen war. Da er jedoch kurz vor der VH in eine andere JA verlegt worden ist und diese nicht rechtzeitig vor der VH über die bevorstehende Vorführung des BF zur VH informiert worden ist, hat diese zwei Tage vor der VH am 04.12.2025 dem Gericht gegenüber mitgeteilt, dass eine Vorführung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei und daher um eine Befragung des BF per Zoom ersucht. Im Rahmen der VH hat der BF allerdings um eine Vertagung der VH ersucht, da er nicht per Zoom zugeschalten werden, sondern persönlich bei Gericht an der Verhandlung teilnehmen wollte. Diesem Ersuchen wurde Folge gegeben und der BF sowie die Zeugin zur heutigen Verhandlung geladen. Es wird weiters festgehalten, dass die JA XXXX heute um 7:45 h beim BVwG angerufen hat um mitzuteilen, dass der BF die Vorführung zur heutigen Verhandlung verweigert hat. Wissen Sie wieso der BF die Vorführung zur heutigen Verhandlung verweigert hat? Wissen Sie die genauen Gründe hierfür?RI an Regierungsvorlage, Es wird festgehalten, dass der BF bereits für die mündliche VH am 04.12.2025 hg. geladen war. Da er jedoch kurz vor der VH in eine andere JA verlegt worden ist und diese nicht rechtzeitig vor der VH über die bevorstehende Vorführung des BF zur VH informiert worden ist, hat diese zwei Tage vor der VH am 04.12.2025 dem Gericht gegenüber mitgeteilt, dass eine Vorführung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei und daher um eine Befragung des BF per Zoom ersucht. Im Rahmen der VH hat der BF allerdings um eine Vertagung der VH ersucht, da er nicht per Zoom zugeschalten werden, sondern persönlich bei Gericht an der Verhandlung teilnehmen wollte. Diesem Ersuchen wurde Folge gegeben und der BF sowie die Zeugin zur heutigen Verhandlung geladen. Es wird weiters festgehalten, dass die JA römisch 40 heute um 7:45 h beim BVwG angerufen hat um mitzuteilen, dass der BF die Vorführung zur heutigen Verhandlung verweigert hat. Wissen Sie wieso der BF die Vorführung zur heutigen Verhandlung verweigert hat? Wissen Sie die genauen Gründe hierfür? RV: Das ist mir nicht bekannt.Regierungsvorlage, Das ist mir nicht bekannt. RI: Hat es mit dem BF eine Vorbesprechung für die heutige Verhandlung gegeben? RV: Ja. Der BF wurde von den Kollegen aus Graz vor der heutigen Verhandlung besucht und im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung hat der BF nicht angedeutet, nicht zur Verhandlung erscheinen zu wollen. Die Rechtsvertretung ist ebenfalls überrascht über das heutige Nichterscheinen des BFs.Regierungsvorlage, Ja. Der BF wurde von den Kollegen aus Graz vor der heutigen Verhandlung besucht und im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung hat der BF nicht angedeutet, nicht zur Verhandlung erscheinen zu wollen. Die Rechtsvertretung ist ebenfalls überrascht über das heutige Nichterscheinen des BFs. RI: Nach der heutigen Benachrichtigung durch die Justizanstalt (JA) hinsichtlich der Verweigerung des BFs zur heutigen Verhandlung vorgeführt zu werden, hat das Gericht noch einmal Kontakt mit der JA aufgenommen, um zu eruieren, ob die Weigerung des BFs, heute teilzunehmen, etwa gesundheitliche Gründe hat oder andere Gründe. Die JA hat Auskunft gegeben, dass der BF an der heutigen Verhandlung einfach nicht teilnehmen wollte. Es gab keine gesundheitlichen Gründe. Die JA wird diesbezüglich noch etwas Schriftliches nachreichen. Die Verhandlung wird unterbrochen, bis zur Zeugeneinvernahme um 12:00 Uhr. Der Dolmetscher wird um 9:16 Uhr entlassen. Die Verhandlung wird fortgesetzt um 12:02 Uhr. RI informiert RV über den Inhalt des Aktenvermerks mit der OZ 37.RI informiert Regierungsvorlage über den Inhalt des Aktenvermerks mit der OZ
  8. RV: Der AV wird zur Kenntnis genommen.Regierungsvorlage, Der AV wird zur Kenntnis genommen. RV legt vor: Ein Unterstützungsschreiben betreffend den BF, datiert mit
  9. Jänner 2025, wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Ein Unterstützungsschreiben betreffend den BF, datiert mit
  10. Jänner 2025, wird zum Akt genommen. Zeugin betritt den Saal um 12:07 Uhr. Befragung der Zeugin: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit? Z: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX , im LKH XXXX , StA. Österreich.Z: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 , im LKH römisch 40 , StA. Österreich. RI: Wovon bestreiten Sie zurzeit Ihren Lebensunterhalt? Z: Ich arbeite bei der Firma XXXX .Z: Ich arbeite bei der Firma römisch 40 . RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF? Z: Ich bin seine Lebensgefährtin. RI: Es wird festgehalten, dass Ihr Lebensgefährte, der BF, bereits für die mündliche VH am 04.12.2025 hg. geladen war. Da er jedoch kurz vor der VH in eine andere JA verlegt worden ist und diese nicht rechtzeitig vor der VH über die bevorstehende Vorführung des BF zur VH informiert worden ist, hat diese zwei Tage vor der VH am 04.12.2025 dem Gericht gegenüber mitgeteilt, dass eine Vorführung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei und daher um eine Befragung des BF per Zoom ersucht. Im Rahmen der VH hat der BF allerdings um eine Vertagung der VH ersucht, da er nicht per Zoom zugeschalten werden, sondern persönlich bei Gericht an der Verhandlung teilnehmen wollte. Diesem Ersuchen wurde Folge gegeben und der BF sowie die Zeugin zur heutigen Verhandlung geladen. Es wird weiters festgehalten, dass die JA XXXX heute um 7:45 h beim BVwG angerufen hat um mitzuteilen, dass der BF die Vorführung zur heutigen Verhandlung verweigert hat. Wissen Sie wieso der BF die Vorführung zur heutigen Verhandlung verweigert hat? Wissen Sie die genauen Gründe hierfür?RI: Es wird festgehalten, dass Ihr Lebensgefährte, der BF, bereits für die mündliche VH am 04.12.2025 hg. geladen war. Da er jedoch kurz vor der VH in eine andere JA verlegt worden ist und diese nicht rechtzeitig vor der VH über die bevorstehende Vorführung des BF zur VH informiert worden ist, hat diese zwei Tage vor der VH am 04.12.2025 dem Gericht gegenüber mitgeteilt, dass eine Vorführung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei und daher um eine Befragung des BF per Zoom ersucht. Im Rahmen der VH hat der BF allerdings um eine Vertagung der VH ersucht, da er nicht per Zoom zugeschalten werden, sondern persönlich bei Gericht an der Verhandlung teilnehmen wollte. Diesem Ersuchen wurde Folge gegeben und der BF sowie die Zeugin zur heutigen Verhandlung geladen. Es wird weiters festgehalten, dass die JA römisch 40 heute um 7:45 h beim BVwG angerufen hat um mitzuteilen, dass der BF die Vorführung zur heutigen Verhandlung verweigert hat. Wissen Sie wieso der BF die Vorführung zur heutigen Verhandlung verweigert hat? Wissen Sie die genauen Gründe hierfür? Z: Heute nicht. Ich habe gestern mit ihm telefoniert und er war noch fest der Meinung, dass er heute herkommt. Er hat mich heute mindestens 20-mal angerufen, aber beim Autofahren konnte ich nicht rangehen. RI: Haben Sie eine Gelegenheit gehabt heute vor der Verhandlung noch mit dem BF zu sprechen? Z: Nein. RI: Können Sie sich vorstellen, warum der BF Sie noch anrufen wollte? Z: Er hat mir nur gesagt – vor vier oder fünf Tagen – dass der soziale Dienst ihn nicht abholen kommt. Meines Wissens wollte er heute komme. RV: Die Nummer der JA XXXX kann man nicht zurückrufen, daher war es der Z nicht möglich den Anruf zu retournieren.Regierungsvorlage, Die Nummer der JA römisch 40 kann man nicht zurückrufen, daher war es der Z nicht möglich den Anruf zu retournieren. RI: Wann und bei welcher Gelegenheit haben Sie den BF kennen gelernt und seit wann sind Sie in Paar? Z: Wir haben uns kennengelernt im April
  11. RI: Bei welcher Gelegenheit? Z: Über „Facebook“. RI: Seit wann sind sie ein Paar? Z: Eigentlich seit April 2022, allerdings mit kurzen Pausen. RI: Was meinen Sie mit kurzen Pausen? Z: Wir waren ein ¾ Jahr getrennt. RI: Von wann bis wann und was war der Grund dafür? Z: Es war von Dezember 2022 bis Herbst
  12. Der Grund für die Trennung war, dass er mich geschlagen hat. RI: Warum und bei welcher Gelegenheit sind sie wieder zusammengekommen? Z: Wir haben immer Kontakt gehabt, sein Problem ist der Alkohol. RI: Würden Sie Ihren Lebensgefährten (BF) als Alkoholiker bezeichnen? Z: Wenn ich in seiner Nähe bin, nicht. RI: Es hat Vorfälle gegeben. Z: Ja, es hat Vorfälle gegeben. RI: Gab es einen Zeitraum, in dem Sie ihn als Alkoholiker bezeichnet hätten und wann war dieser Zeitraum? Z: Das war von ca. Herbst 2022 bis
  13. RI: Und danach nicht mehr? Danach hat er keinen Alkohol zu sich genommen? Z: Seitdem „sitzt“ er. RI: Befinden Sie sich zu Zeit in einer aufrechten Beziehung zum BF? Wenn ja, wie oft haben Sie Kontakt und wie halten Sie Kontakt? Z: Ja, wir sind in einer Beziehung. Wir telefonieren täglich. Ich versuche ihn ein- bis zweimal in der Woche zu besuchen. Einmal immer und ein zweites Mal, wenn es sich ausgeht. RI: Haben Sie mit dem BF je in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? Z: Nein. RI: Verfügen Sie und der BF über gemeinsame Kinder? Z: Nein. RI: Sind Sie derzeit schwanger? Z: Nein. RI: Wie würden Sie die Beziehung zum BF, bevor er seine jetzigen Strafhaft angetreten hat, bezeichnen? Z: Wenn er keinen Alkohol trinkt, ist er sehr harmonisch, da passt alles. Da ist er sehr liebevoll und sehr aufmerksam. RI: VORHALTUNG: Aus einem Strafurteil vom 01.08.2025 geht hervor, dass BF am 11.01.2025 in XXXX Sie
  14. am Körper verletzte, indem er Ihnen eine Ohrfeige auf die rechte Wange versetzte, Sie mit beiden Händen an den Oberarmen ergriff, derart ins Schlafzimmer schob und aufs Bett warf, Sie mit einer Hand fest am Hals ergriff, Sie erneut aufs Bett warf und sich auf Ihren Bauch setzte und Ihnen sodann Schläge gegen das Gesicht und den linken Rippenbogen versetzte (blutende Wunde, sowie Hämatom am linken Auge, weitere Hämatome im Gesicht, am Hals, der linken Brust, dem linken Rippenbogen, beiden Armen und Beinen),
  15. Mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Entsperren Ihres Mobiltelefons zu nötigen versuchte, indem er vor der unter Punkt 1 geschilderten Tat trotz Ihrer körperlichen Gegenwehr Ihren Daumen ergriff und Sie derart zur Duldung des Entsperrens Ihres Telefons zu zwingen versuchte; 3.gefährlich mit dem Tod bedrohte, um Sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er Ihnen im Anschluss an die zu Punkt
  16. und
  17. geschilderten Taten sagte: „Ich muss Dich umbringen. Du hast mich ehrlos gemacht. Du musst deswegen sterben“, wobei er zur Verdeutlichung seiner Drohung ein Ladekabel um Ihren Hals legte und der Bedeutungsgehalt der Äußerung darin lag, er werde Ihnen lebensbedrohliche Verletzungen durch Strangulieren zufügen. Hat sich Ihr Verhältnis zum BF seit dieser Tat wesentlich verändert und fürchten Sie, dass sich so eine Tat nach Freilassung des BF wieder wiederholten kann bzw. wird?RI: VORHALTUNG: Aus einem Strafurteil vom 01.08.2025 geht hervor, dass BF am 11.01.2025 in römisch 40 Sie
  18. am Körper verletzte, indem er Ihnen eine Ohrfeige auf die rechte Wange versetzte, Sie mit beiden Händen an den Oberarmen ergriff, derart ins Schlafzimmer schob und aufs Bett warf, Sie mit einer Hand fest am Hals ergriff, Sie erneut aufs Bett warf und sich auf Ihren Bauch setzte und Ihnen sodann Schläge gegen das Gesicht und den linken Rippenbogen versetzte (blutende Wunde, sowie Hämatom am linken Auge, weitere Hämatome im Gesicht, am Hals, der linken Brust, dem linken Rippenbogen, beiden Armen und Beinen),
  19. Mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Entsperren Ihres Mobiltelefons zu nötigen versuchte, indem er vor der unter Punkt 1 geschilderten Tat trotz Ihrer körperlichen Gegenwehr Ihren Daumen ergriff und Sie derart zur Duldung des Entsperrens Ihres Telefons zu zwingen versuchte; 3.gefährlich mit dem Tod bedrohte, um Sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er Ihnen im Anschluss an die zu Punkt
  20. und
  21. geschilderten Taten sagte: „Ich muss Dich umbringen. Du hast mich ehrlos gemacht. Du musst deswegen sterben“, wobei er zur Verdeutlichung seiner Drohung ein Ladekabel um Ihren Hals legte und der Bedeutungsgehalt der Äußerung darin lag, er werde Ihnen lebensbedrohliche Verletzungen durch Strangulieren zufügen. Hat sich Ihr Verhältnis zum BF seit dieser Tat wesentlich verändert und fürchten Sie, dass sich so eine Tat nach Freilassung des BF wieder wiederholten kann bzw. wird? Z: Er begibt sich in Therapie. Wir machen dann auch gemeinsam eine Therapie. Er ist in XXXX auf der Warteliste und das wird sich nicht wiederholen.Z: Er begibt sich in Therapie. Wir machen dann auch gemeinsam eine Therapie. Er ist in römisch 40 auf der Warteliste und das wird sich nicht wiederholen. RI: Was macht Sie da so sicher? Z: Er hat mir fest versprochen, dass er keinen Alkohol mehr trinkt. RI: Sie haben vorhin gemeint, dass sich der BF in Therapie begeben wird und sie dann auch gemeinsam eine Therapie machen. Welche Therapie wird Ihr Lebensgefährte alleine machen und welche werden sie gemeinsam machen? Z: Er wird eine Sucht- und Aggressionstherapie alleine machen und die Therapie zusammen ist eine reine Gesprächstherapie. Nachgefragt, eine Paartherapie, damit wir anfangen uns gegenseitig zu verstehen. Ich kenne seine Kultur nicht und er kennt meine nicht so gut. RI: Sie sind seit April 2022 mit dem BF zusammen und Sie haben vorhin gemeint, dass es bereits einen Zeitraum gab, in der er als Alkoholiker in Erscheinung getreten ist. Warum sind diese nun geplanten Therapie nicht schon viel früher passiert? Z: Er hat mich nicht ernst genommen. RI: Was heißt das? Z: Er hat zweimal begonnen und hat es nicht fertiggemacht. RI: Welche Therapien hat er wo begonnen und wie lange hat er sie jeweils durchgeführt? Z: Was er zu mir gesagt hat, in der Justiz XXXX , war er bei einer Aggressionstherapie und in XXXX war er bei einer privaten Therapeutin. Nachgefragt, wie lange er dort jeweils war, weiß ich nicht.Z: Was er zu mir gesagt hat, in der Justiz römisch 40 , war er bei einer Aggressionstherapie und in römisch 40 war er bei einer privaten Therapeutin. Nachgefragt, wie lange er dort jeweils war, weiß ich nicht. RI an RV: Haben Sie zu den behaupteten Therapieteilnahmen irgendwelche Unterlagen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie zu den behaupteten Therapieteilnahmen irgendwelche Unterlagen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen, hg. einlangend, Unterlagen zu diesen behaupteten Therapien vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen, hg. einlangend, Unterlagen zu diesen behaupteten Therapien vorzulegen. RI: War dies der einzige Vorfall bei dem Sie ein Opfer des Aggressionsverhaltens des BF geworden sind oder hat es in der Vergangenheit mehrfache solche oder ähnlicher Vorfälle gegeben? Z: Es hat noch einen gegeben. Das war im Dezember
  22. RI: Was ist da geschehen? Z: Ich war auf der Weihnachtsfeier und er hat mich dann betrunken angegriffen, wie ich nach Hause gekommen bin. Nachgefragt, war das bei der Bushaltestelle, ca. 600 Meter von zu Hause entfernt. Nachgefragt, er hat mir eine Ohrfeige gegeben und hat mich auf den Boden runtergedrückt. RI: Hat es da noch einen Vorfall gegeben am 26.10.2023? Z: Das war der. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass der zweite Vorfall im Dezember war. Im Oktober finden allerdings selten Weihnachtsfeiern statt. Ist es der gleiche Vorfall oder ein anderer? Z: Der Gleiche. Wir hatten interne Weihnachtsfeiern. RI: Ihr Lebensgefährte, der BF, ist auch in der Vergangenheit wiederholt durch Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber Frauen auffällig geworden. So lag seiner Verurteilung am 13.11.2019 u.a. zu Grunde, dass er eine Frau vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, was eine Prellung der rechten Jochbeinregion zur Folge hatte, sowie diese Frau mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte indem er sie aufforderte, dass sie verschwinden sollte, andernfalls er sie abstechen würden. Weiters lag seiner Verurteilung am 15.10.2020 u.a. zu Grunde, dass er eine junge Frau im Zeitraum von zumindest Anfang 2020 bis 21.07.2020 wiederholt gefährlich mit dem Tode bedrohte um sie zur Abstandnahme von der Beendigung der Beziehung zu nötigen bzw. zur Wiederaufnahme der Beziehung zu nötigen. Seiner Verurteilung vom 21.12.2023 liegt u.a. zu Grund, dass er Sie vorsätzlich am Körper verletzte in dem er am 26.10.2023 Sie würgte und schlug, sodass Sie eine Rissquetschwunde an der Lippe, Hämatome an der Wange und Würgemale am Hals erlitten, sowie Ihnen am 14.12.2023 zunächst eine Ohrfeige versetzte, Sie dann zu Boden gingen und von ihm gewürgt wurden, sodass Sie Hämatome erlitten. Hat Ihr Lebensgefährte - Ihrer Meinung nach - ein konkretes Problem mit Frauen, sowie deren freien Willen und deren selbstbestimmtem Leben und wenn ja, was er in der Vergangenheit unternommen um sein Problem mit Frauen zu bewältigen? Z: Wenn er Alkohol hat, hat er definitiv ein Problem. Nachgefragt, dann hat er ein Problem mit allen. RI: Was hat er in der Vergangenheit unternommen um dieses Problem zu bewältigen? Z: In meiner Gegenwart hat er aufgehört zu trinken. Es hat nie Probleme gegeben, wenn er nüchtern war. RI: Befürchten Sie nicht im Falle der Freilassung des BF, dass Sie wiederum Opfer der Aggressionen Ihres Lebensgefährten werden könnten? Z: Nein. RI: Was sagt Ihre Familie zur Gewalthistorie Ihres Lebensgefährten? Z: Es gibt nur mehr meine Mutter. Sie ist nicht begeistert, aber sie mag ihn. RI: Was wissen Sie von den seinerzeitigen Fluchtgründen des BFs? Z: Nicht viel. RI: Was wissen Sie? Z: Nach seinen Erzählungen ist sein Vater umgebracht worden. Durch das, dass er Einzelkind ist und Grundstücke im Herkunftsstaat hat, hat er zu mir gesagt, dass sein Leben bedroht wäre, wenn er zurückgehen würde. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis darüber, dass der BF als Person bei Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose oder lebensbedrohliche Situation geraten könnte? Z: Ich weiß, dass er keine Familie mehr in Afghanistan hat und auch kein soziales Umfeld. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr des BF nach Afghanistan? Z: Dass er umgebracht wird. RI: Könnte der BF in einem anderen Teil Afghanistans leben? Z: Ich habe keine Ahnung, dadurch, dass er keine Familie hat, weiß ich es nicht. RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration des BFs in Ö bzw. die Integrationsschritte, die der BF in Österreich bereits gesetzt hat. Z: Er kann sehr gutes Deutsch. Er kann auch sehr gut Steirisch. Er ist arbeitswillig und er würde arbeiten gehen, wenn er wieder draußen ist. Er ist sehr kommunikativ, mit allen neuen Leuten, die er kennenlernt. Da gibt es keine Probleme. Er ist generell sehr freundlich und sehr hilfsbereit. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie und der BF keine gemeinsamen Kinder hatten. Waren Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vom BF schwanger? Z: Ja. RI: Wann war das? Z: Im Dezember
  23. Ich habe zwei chronische Krankheiten, nämlich Epilepsie und Morbus Cron und habe das Kind deswegen verloren, im zweiten Monat. RI: Der Vorfall mit dem BF im Dezember 2023 hat mit dem Verlust des Kindes nichts zu tun? Z: Nein. Nachgefragt, der Verlust des Kindes und der Vorfall mit dem BF stehen in keinem Zusammenhang. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die Z?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die Z? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Keine Fragen an die Z. RI: Gibt es noch irgendetwas was Sie von sich aus zum Fall sagen wollen? Z: Wenn er draußen ist, er könnte bei mir wohnen, ich habe ein eigenes Haus. Die Vermögenswerte hätte ich, dass er für den Anfang, bis er wieder arbeitet und Fuß fasst, wieder abgesichert ist. RI: Ihnen wird nun Ihr Protokollteil zur Durchsicht vorgelegt.“
  24. Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 übermittelte das BVwG der belangten Behörde einen Aktenvermerk, indem die Abläufe vom 09.01.2026 geschildert wurden, zur Kenntnisnahme. Der XXXX wurde der Aktenvermerk mit Schriftsatz vom selben Tag zur Stellungnahme binnen 10 Tagen hg. einlangend übermittelt.
  25. Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 übermittelte das BVwG der belangten Behörde einen Aktenvermerk, indem die Abläufe vom 09.01.2026 geschildert wurden, zur Kenntnisnahme. Der römisch 40 wurde der Aktenvermerk mit Schriftsatz vom selben Tag zur Stellungnahme binnen 10 Tagen hg. einlangend übermittelt.
  26. Mit Stellungnahme der JA XXXX vom 19.01.2026 wurde vorgebracht, dass die Ausführung des BF aufgrund von Fluchtgefahr in Anstaltskleidung erfolge. Eine Ausführung in Anstaltskleidung sei vom BF jedoch verweigert worden. Hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach er schlecht behandelt werde, könne lediglich auf § 22 Abs. 1 StVG verwiesen werden. Dieser verbiete es jedoch nicht unangemessenes Verhalten von Strafgegangenen, erforderlichenfalls auch energisch, zurückzuweisen.
  27. Mit Stellungnahme der JA römisch 40 vom 19.01.2026 wurde vorgebracht, dass die Ausführung des BF aufgrund von Fluchtgefahr in Anstaltskleidung erfolge. Eine Ausführung in Anstaltskleidung sei vom BF jedoch verweigert worden. Hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach er schlecht behandelt werde, könne lediglich auf Paragraph 22, Absatz eins, StVG verwiesen werden. Dieser verbiete es jedoch nicht unangemessenes Verhalten von Strafgegangenen, erforderlichenfalls auch energisch, zurückzuweisen.
  28. Mit Stellungnahme der BBU vom 30.01.2026 wurde ausgeführt, dass sich der BF der Bedeutung der Verhandlung sehr wohl bewusst gewesen sei und sich den Erörterungen seines Rechtsberaters hinsichtlich der Sach- und Rechtslage sehr zugänglich gezeigt habe. Aufgrund der Tatsache, dass der BF zwar mehrfach, jedoch nie wegen eines Verbrechens, verurteilt worden sei, wegen seiner Partnerschaft zur Zeugin und den Länderberichten, sei die Lage jedoch komplex. Der BF verstehe die zentrale Bedeutung einer wahrheitstreuen Schilderung und des persönlichen Eindrucks. Dazu habe er sich (zu) viele Gedanken gemacht und ein Ansuchen gestellt, ihm einen Anzug für die Verhandlung zu genehmigen, um dem Richter gegenüber mit Respekt zu erscheinen. Diese gute Absicht habe am Morgen der Verhandlung zu Komplikationen und zu Missverständnissen mit der Justizwache geführt. Nach Angaben des BF habe man ihm auf mehrfaches Nachfragen hin nicht gesagt, wann man genau am Verhandlungstag beabsichtigte loszufahren. Man habe den BF um etwa halb 5 Uhr am Morgen geweckt und habe eines zum anderen geführt, sodass ein „Wickel“ mit der Justizwache entstanden sei. Diese habe den Vorführversuch abgebrochen. Der BF habe noch am Vortag der Zeugin gegenüber, sein Erscheinen bei der Verhandlung zugesagt hat und seien alle Beteiligten überrascht ob seines Nichts-Erscheinens gewesen. Der BF bitte erneut eine Verhandlung zur persönlichen Einvernahme anzuberaumen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung werde sich der Richter davon überzeugen können, dass der BF einen ordentlichen und höflichen Gesamteindruck hinterlasse. Sowohl die Zeugin als auch der BF hätten gegenüber der Rechtsvertretung übereinstimmend geäußert, dass die gesamte Beziehung von Anfang an emotional stimmig gewesen sei. Der BF sei bedauerlicherweise in den Alkoholmissbrauch geschlittert, wobei er sehr spät krankheitseinsichtig geworden und es zuvor zu einer verheerenden Gewaltspirale gekommen sei, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt habe. Es erscheine schwer vorstell- und nachvollziehbar, dass sich die Zeugin die Fortführung der Partnerschaft vorstellen könne. Es liege letztendlich bei den Beteiligten, abschließend zu beurteilen, ob und wie sie eine gemeinsame Lebensführung ausgestalten möchten. Diesen Umstand habe der Rechtsberater mit dem BF detailliert besprochen und habe er durch die Inhaftierung „kalt entzogen“. Es habe Versuche gegeben ein Antigewalttraining bei Neustart zu absolvieren. Manche Therapieversuchen seien an der Arbeitsaufnahme gescheitert, andere an finanziellen Mitteln, sodass es leider nie zu einem ganzheitlich erfolgreichen Therapieabschluss gekommen sei. Der BF Er beteuere als primären Wunsch eine Alkoholentwöhnungstherapie erfolgreich zu absolvieren, was zugleich Bedingung Zeugin sei, um die Partnerschaft fortzusetzen.
  29. Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die EUAA Country Focus aus Jänner 2026 und gab ihnen Gelegenheit dazu binnen einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen.
  30. Mit Stellungnahme vom 13.02.2026 führte die Beschwerdeseite aus, dass die aktualisierten Länderinformationen zur Kenntnis genommen würden. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich in Bezug auf das persönliche Profil des BF nicht geändert, weswegen eine Stellungnahme dahingehend nicht notwendig sei. Der BF habe mittlerweile in der JA eine Gruppentherapie begonnen (Anti-Aggressions-Training § soziale Kompetenz 3). Es werde neuerlich ersucht einen dritten Verhandlungstermin anzuberaumen.
  31. Mit Stellungnahme vom 13.02.2026 führte die Beschwerdeseite aus, dass die aktualisierten Länderinformationen zur Kenntnis genommen würden. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich in Bezug auf das persönliche Profil des BF nicht geändert, weswegen eine Stellungnahme dahingehend nicht notwendig sei. Der BF habe mittlerweile in der JA eine Gruppentherapie begonnen (Anti-Aggressions-Training Paragraph soziale Kompetenz 3). Es werde neuerlich ersucht einen dritten Verhandlungstermin anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 30.05.2014, des Zuerkennungsbescheids des BFA vom 11.05.2015, Zl. XXXX , der Bescheide bzw. Erkenntnisse mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF verlängert wurde (zuletzt Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2022, Zl. XXXX ), der Beschwerde vom 24.09.2024 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, der beschwerdeseitig eingebrachten Stellungnahmen, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 und am 09.01.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 30.05.2014, des Zuerkennungsbescheids des BFA vom 11.05.2015, Zl. römisch 40 , der Bescheide bzw. Erkenntnisse mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF verlängert wurde (zuletzt Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2022, Zl. römisch 40 ), der Beschwerde vom 24.09.2024 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, der beschwerdeseitig eingebrachten Stellungnahmen, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 und am 09.01.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  33. Zur Person des Beschwerdeführers (BF): Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken und dem islamischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Dari, ist ledig und kinderlos. Der BF stammt aus der Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Im Herkunftsstaat besuchte der BF keine Schule. Der leibliche Vater des BF ist verstorben, seine Mutter hat erneut geheiratet. Der BF wuchs im Familienverband seines Onkels auf und verfügt über mehrere Geschwister. Die Mutter und der Onkel des BF sind mittlerweile verstorben. Der BF verfügt noch über Familienangehörige im Herkunftsstaat. Die Familie des BF ist im Besitz landwirtschaftlicher Nutzflächen in Afghanistan. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 30.05.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2022 um 2 weitere Jahre.Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 30.05.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2022 um 2 weitere Jahre. Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass sich die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden, würden auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer stoßen. Der BF sei einerseits ein junger gesunder Mann, bei dem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Demgegenüber müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der BF aus Baghlan stamme, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. In Kabul verfüge der BF jedoch keine Familienangehörigen. Die Angehörigen des BF würden selbst in prekären Verhältnissen leben und befänden sich die Mutter sowie der Onkel des BF ms. im ländlichen Raum der Provinz Baghlan. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme vor Ort bzw. regelmäßiger Unterstützungsleistungen müsse mit erschwerten Bedingungen gerechnet werden. Eine Rückkehr komme zufolge der Länderberichte jedoch nur dann in Betracht, wenn eine Person in der Lage sei sich sofort aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stelle sich jedoch für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung sei aufgrund der politischen Lage unwahrscheinlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul komme nicht in Betracht, da der BF nie ebendort gelebt habe und mit den dortigen Gegebenheiten nicht vertraut sei. Der BF verfüge ebendort auch über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Zum Entscheidungszeitpunkt könne aufgrund der noch stattfindenden Anschläge im Herkunftsgebiet des BF, der schlechten Versorgungslage, der hohen arbeitslosenrate und den mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer realen Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK gesprochen werden. Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass sich die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden, würden auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer stoßen. Der BF sei einerseits ein junger gesunder Mann, bei dem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Demgegenüber müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der BF aus Baghlan stamme, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. In Kabul verfüge der BF jedoch keine Familienangehörigen. Die Angehörigen des BF würden selbst in prekären Verhältnissen leben und befänden sich die Mutter sowie der Onkel des BF ms. im ländlichen Raum der Provinz Baghlan. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme vor Ort bzw. regelmäßiger Unterstützungsleistungen müsse mit erschwerten Bedingungen gerechnet werden. Eine Rückkehr komme zufolge der Länderberichte jedoch nur dann in Betracht, wenn eine Person in der Lage sei sich sofort aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stelle sich jedoch für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung sei aufgrund der politischen Lage unwahrscheinlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul komme nicht in Betracht, da der BF nie ebendort gelebt habe und mit den dortigen Gegebenheiten nicht vertraut sei. Der BF verfüge ebendort auch über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Zum Entscheidungszeitpunkt könne aufgrund der noch stattfindenden Anschläge im Herkunftsgebiet des BF, der schlechten Versorgungslage, der hohen arbeitslosenrate und den mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer realen Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK gesprochen werden. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtiger entzogen. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2022, XXXX , stattgegeben und die Spruchpunkte I., II. und IV. bis VIII. ersatzlos behoben. Spruchpunkt III. wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des BF vom 11.09.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2024 erteilt wird. Begründend führte das BVwG aus, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nicht nachhaltig und wesentlich geändert habe. Die belangte Behörde hat nicht hinreichend begründet, welche persönlichen oder auch objektiven Voraussetzungen des BF sich derart wesentlich verändert haben, dass er keines Schutzes mehr bedarf, bzw. worin die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 2015 liegen, zumal schon zu diesem Zeitpunkt dem BF eine IFA in Herat, Mazar – e Sharif oder Kabul offen gestanden wäre. Inwieweit der BF in den genannten Städten nunmehr über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut wäre, ist sämtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar zu entnehmen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nicht ausreichend dargelegt, dass sich die persönlichen Umstände als auch die Lage in Afghanistan hinsichtlich der relevanten persönlichen oder allgemeinen Tatsachenumstände nunmehr maßgeblich geändert hätten. Alleine das pauschale Anführen, dass der BF erwachsen, jung, gesund und arbeitsfähig sei und in Österreich Lebens- und Berufserfahrung gewonnen habe, kann das Vorliegen von wesentlich geänderten Verhältnissen nicht darlegen. Die belangte Behörde hat entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen nicht aufgezeigt. Der BF war zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, gesund und arbeitsfähig und ist nicht erkennbar, inwieweit er nunmehr Unterstützung durch seine Familie erwarten könne. Dass sich die Sicherheitssituation in Afghanistan seit den relevanten Verfahrenszeitpunkten nachhaltig und wesentlich verbessert hätte bzw. „übersichtlicher“ und „sicherer“ und „zufriedenstellender“ geworden wäre, wurde durch die belangte Behörde nicht konkret und einzelfallbezogen dargelegt. Dass sich die Sicherheitslage in Kabul, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif nicht wesentlich und nachhaltig verbessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der von der belangten Behörde im Bescheid vom 11.05.2015 herangezogenen und der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen. Insbesondere ist hinsichtlich der aktuellen weltweiten Corona 19-Pandemie keine wesentliche oder nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen als auch der sozialen Lage zu erkennen. Im Übrigen ergibt sich auch nach der bekannten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ein unklares Bild über die Sicherheits- und Versorgungslage. Es kann angesichts der jüngsten Ereignisse und der bestehenden Unsicherheit keine Prognose über die weiteren Entwicklungen in Afghanistan getroffen werden, auch für die bis dahin als relativ sicher geltenden, Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat und würde aktuell eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen.Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtiger entzogen. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2022, römisch 40 , stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. bis römisch acht. ersatzlos behoben. Spruchpunkt römisch drei. wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des BF vom 11.09.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2024 erteilt wird. Begründend führte das BVwG aus, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nicht nachhaltig und wesentlich geändert habe. Die belangte Behörde hat nicht hinreichend begründet, welche persönlichen oder auch objektiven Voraussetzungen des BF sich derart wesentlich verändert haben, dass er keines Schutzes mehr bedarf, bzw. worin die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 2015 liegen, zumal schon zu diesem Zeitpunkt dem BF eine IFA in Herat, Mazar – e Sharif oder Kabul offen gestanden wäre. Inwieweit der BF in den genannten Städten nunmehr über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut wäre, ist sämtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar zu entnehmen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nicht ausreichend dargelegt, dass sich die persönlichen Umstände als auch die Lage in Afghanistan hinsichtlich der relevanten persönlichen oder allgemeinen Tatsachenumstände nunmehr maßgeblich geändert hätten. Alleine das pauschale Anführen, dass der BF erwachsen, jung, gesund und arbeitsfähig sei und in Österreich Lebens- und Berufserfahrung gewonnen habe, kann das Vorliegen von wesentlich geänderten Verhältnissen nicht darlegen. Die belangte Behörde hat entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen nicht aufgezeigt. Der BF war zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, gesund und arbeitsfähig und ist nicht erkennbar, inwieweit er nunmehr Unterstützung durch seine Familie erwarten könne. Dass sich die Sicherheitssituation in Afghanistan seit den relevanten Verfahrenszeitpunkten nachhaltig und wesentlich verbessert hätte bzw. „übersichtlicher“ und „sicherer“ und „zufriedenstellender“ geworden wäre, wurde durch die belangte Behörde nicht konkret und einzelfallbezogen dargelegt. Dass sich die Sicherheitslage in Kabul, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif nicht wesentlich und nachhaltig verbessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der von der belangten Behörde im Bescheid vom 11.05.2015 herangezogenen und der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen. Insbesondere ist hinsichtlich der aktuellen weltweiten Corona 19-Pandemie keine wesentliche oder nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen als auch der sozialen Lage zu erkennen. Im Übrigen ergibt sich auch nach der bekannten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ein unklares Bild über die Sicherheits- und Versorgungslage. Es kann angesichts der jüngsten Ereignisse und der bestehenden Unsicherheit keine Prognose über die weiteren Entwicklungen in Afghanistan getroffen werden, auch für die bis dahin als relativ sicher geltenden, Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat und würde aktuell eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. In Österreich verfügt der BF seit April 2022 über eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Mit ihr steht der BF täglich aus der Strafhaft in telefonischem Kontakt und besucht sie den BF zumindest einmal wöchentlich in Haft. Außerdem leben ein Cousin und 2 Cousinen des BF im Bundesgebiet, mit denen er regelmäßig Kontakt pflegt. Der BF verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er hat im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse besucht und von 21.03.2016 bis 31.08.2016 den Lehrgang Berufsorientierung und Vorqualifizierung von Jugendlichen in technischen Berufsfeldern am XXXX teilgenommen. Der BF spricht gut Deutsch. Der BF hat von
  34. bis 31.05.2015 an einem kulturellen Orientierungstraining der internationalen Organisation für Migration teilgenommen. Der BF hat am 14.05.2018 zwei Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung, nämlich Englisch – Globalität und Transkulturalität sowie Gesundheit und Soziales erfolgreich abgelegt. Von 21.11.206 bis 25.11.2016 hat der BF an einer Theaterperformance teilgenommen.In Österreich verfügt der BF seit April 2022 über eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Mit ihr steht der BF täglich aus der Strafhaft in telefonischem Kontakt und besucht sie den BF zumindest einmal wöchentlich in Haft. Außerdem leben ein Cousin und 2 Cousinen des BF im Bundesgebiet, mit denen er regelmäßig Kontakt pflegt. Der BF verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er hat im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse besucht und von 21.03.2016 bis 31.08.2016 den Lehrgang Berufsorientierung und Vorqualifizierung von Jugendlichen in technischen Berufsfeldern am römisch 40 teilgenommen. Der BF spricht gut Deutsch. Der BF hat von
  35. bis 31.05.2015 an einem kulturellen Orientierungstraining der internationalen Organisation für Migration teilgenommen. Der BF hat am 14.05.2018 zwei Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung, nämlich Englisch – Globalität und Transkulturalität sowie Gesundheit und Soziales erfolgreich abgelegt. Von 21.11.206 bis 25.11.2016 hat der BF an einer Theaterperformance teilgenommen. Der BF war im Zeitraum 02.03.2018 bis 15.12.2023 bei 12 Dienstgebern, höchstens 3 Monaten beschäftigt und bezog zwischenzeitig immer wieder Arbeitslosengeld. In den letzten 5 Jahren war der BF lediglich von 13.11.2023 bis 15.12.2023, von 01.07.2023 bis 04.07.2023, von 04.06.2023 bis 08.06.2023, am 13.06.2022, von 13.04.2022 bis 27.05.2022, am 02.06.2022, von 17.05.2021 bis 26.05.2021 und von 24.03.2021 bis 07.04.2021 erwerbstätig. Seit 15.12.2023 geht der BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nach. Darüber hinaus ist der BF keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich nachgegangen. Während seines Zuerkennungsverfahrens hat der BF ehrenamtlich 2017 beim XXXX geholfen. Derzeit ist er weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Im März 2024 verfügte der BF über eine Einstellungszusage. Darüber hinaus ist der BF keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich nachgegangen. Während seines Zuerkennungsverfahrens hat der BF ehrenamtlich 2017 beim römisch 40 geholfen. Derzeit ist er weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Im März 2024 verfügte der BF über eine Einstellungszusage. Der BF verfügt über 2 Tanten und Cousinen in Deutschland. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er nimmt keine Medikamente. Der BF ist alkoholabhängig und ist in der Vergangenheit auch mit anderen Suchtmittel in Berührung gekommen. Bis dato hat er keine Entwöhnungs- oder Aggressionstherapie abgeschlossen. Seit 13.02.2026 nimmt der BF wöchentlich an der Gruppentherapie „Anti-Aggressions-Training & soziale Kompetenz 3“ teil. Der BF verfügt über 6 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) BG XXXX vom 20.12.2018 RK 27.12.201801) BG römisch 40 vom 20.12.2018 RK 27.12.2018 § 91

(2)

Paragraph 91,

(2)

Datum der (letzten) Tat 12.02.2018 Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 07.05.2021 02) LG XXXX vom 13.11.2019 RK 17.11.201902) LG römisch 40 vom 13.11.2019 RK 17.11.2019 § 105

(1)

Paragraph 105,

(1)

§ 83

(1)

Paragraph 83,

(1)

Datum der (letzten) Tat 03.08.2019 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe zu LG XXXX RK 17.11.2019zu LG römisch 40 RK 17.11.2019 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 15.10.2020LG römisch 40 vom 15.10.2020 zu LG XXXX RK 17.11.2019zu LG römisch 40 RK 17.11.2019 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 12.08.2022LG römisch 40 vom 12.08.2022 03) LG XXXX vom 15.10.2020 RK 20.10.202003) LG römisch 40 vom 15.10.2020 RK 20.10.2020 § 15

§§ 105, 106

(1)Z 1

Paragraph 15,

Paragraphen 105, 106,

(1)Ziffer eins,

§§ 107

(1), 107
(2)

Paragraphen 107,

(1), 107
(2)

§§ 107a

(1), 107a
(2)Z 1, 107a
(2)Z 2

Paragraphen 107 a,

(1), 107a
(2)Ziffer eins, 107 a,
(2)Ziffer 2,

Datum der (letzten) Tat 11.08.2020 Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Vollzugsdatum 15.08.2025 zu LG XXXX RK 20.10.2020zu LG römisch 40 RK 20.10.2020 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 11.11.2020 LG XXXX vom 11.11.2020LG römisch 40 vom 11.11.2020 zu LG XXXX RK 20.10.2020zu LG römisch 40 RK 20.10.2020 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F XXXX vom 12.08.2022LG F römisch 40 vom 12.08.2022 zu LG XXXX RK 20.10.2020zu LG römisch 40 RK 20.10.2020 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 19.10.2022LG römisch 40 vom 19.10.2022 zu LG XXXX RK 20.10.2020zu LG römisch 40 RK 20.10.2020 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 21.12.2023LG römisch 40 vom 21.12.2023 04) LG F. XXXX vom 12.08.2022 RK 12.08.202204) LG F. römisch 40 vom 12.08.2022 RK 12.08.2022 § 83

(1)

Paragraph 83,

(1)

§ 287

, § 15

§ 269

(1)

Paragraph 287,

, Paragraph 15,

Paragraph 269,

(1)

§ 287

§§ 83

(1), 84
(2)

§ 15

Paragraph 287,

Paragraphen 83,

(1), 84
(2)

Paragraph 15,

Datum der (letzten) Tat 23.06.2022 Freiheitsstrafe 12 Monate zu LG F XXXX RK 12.08.2022zu LG F römisch 40 RK 12.08.2022 zu LG XXXX RK 17.11.2019zu LG römisch 40 RK 17.11.2019 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.05.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F XXXX vom 10.05.2023LG F römisch 40 vom 10.05.2023 zu LG XXXX RK 12.08.2022zu LG römisch 40 RK 12.08.2022 zu LG XXXX RK 17.11.2019zu LG römisch 40 RK 17.11.2019 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 21.12.2023LG römisch 40 vom 21.12.2023 zu LG XXXX RK 12.08.2022zu LG römisch 40 RK 12.08.2022 zu LG XXXX RK 17.11.2019zu LG römisch 40 RK 17.11.2019 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 10.11.2025LG römisch 40 vom 10.11.2025 05) LG XXXX vom 21.12.2023 RK 22.12.202305) LG römisch 40 vom 21.12.2023 RK 22.12.2023 § 15

§ 105

(1)

Paragraph 15,

Paragraph 105,

(1)

§ 127

Paragraph 127,

§ 83

(1)

Paragraph 83,

(1)

§ 125

Paragraph 125,

Datum der (letzten) Tat 15.12.2023 Freiheitsstrafe 9 Monate Vollzugsdatum 15.09.2024 06) LG XXXX vom 01.08.2025 RK 30.09.202506) LG römisch 40 vom 01.08.2025 RK 30.09.2025 § 83

(1)

Paragraph 83,

(1)

§§ 107

(1 u 2)

Paragraphen 107, (1 u 2)

§ 15

§ 105

(1)

Paragraph 15,

Paragraph 105,

(1)

Datum der (letzten) Tat 11.01.2025 Freiheitsstrafe 18 Monate Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seine Lebensgefährtin am 11.01.2025 Körper verletzte, indem er ihr eine Ohrfeige auf die rechte Wange versetzte, sie mit beiden Händen an den Oberarmen ergriff, derart ins Schlafzimmer schob und aufs Bett warf, sie mit einer Hand fest am Hals ergriff, sie erneut aufs Bett warf und sich auf ihren Bauch setzte und ihr sodann Schläge gegen das Gesicht sowie den linken Rippenbogen versetzte, wobei die Lebensgefährtin des BF eine blutende Wunde, ein Hämatom am linken Auge, weitere Hämatome im Gesicht, am Hals, der linken Brust, dem linken Rippenbogen sowie beiden Armen und Beinen erlitt. Außerdem versuchte der BF seine Lebensgefährtin mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Entsperren ihres Mobiltelefons zu nötigen, indem er vor der zuvor geschilderten Tat trotz ihrer körperlichen Gegenwehr ihren Daumen ergriff und sie derart zur Duldung des Entsperrens ihres Telefons zu zwingen versuchte. Der BF bedrohte seine Lebensgefährtin auch gefährlich mit dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er ihr im Anschluss an die zuvor geschilderten Taten sagte: „Ich muss Dich umbringen. Du hast mich ehrlos gemacht. Du musst deswegen sterben“, wobei er zur Verdeutlichung seiner Drohung ein Ladekabel um ihren Hals legte und der Bedeutungsgehalt der Äußerung darin lag, er werde seiner Lebensgefährtin lebensbedrohliche Verletzungen durch Strangulieren zuzufügen. Der BF machte sich dadurch des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1

, des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1

und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2

schuldig.Der BF machte sich dadurch des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,

, des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins,

und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,

schuldig. Als erschwerend wertete das Strafgericht die mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen des BF, die Strafschärfung nach § 39 Abs. 1 und Abs. 1a

sowie die Tatbegehung während des Strafvollzuges. Mildernd wurde gewertet, dass es bei der Tathandlung zu Punkt 2. beim Versuch blieb und, dass sich der Angeklagte zumindest bereit erklärte, den aus der Tat entstandenen Schaden wieder gutzumachen.Als erschwerend wertete das Strafgericht die mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen des BF, die Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins und Absatz eins a,

sowie die Tatbegehung während des Strafvollzuges. Mildernd wurde gewertet, dass es bei der Tathandlung zu Punkt 2. beim Versuch blieb und, dass sich der Angeklagte zumindest bereit erklärte, den aus der Tat entstandenen Schaden wieder gutzumachen. Der vorletzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 15.09.2023 einen Dritten vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm einen Schlag mit einem Hammer versetzte, wodurch dieser eine blutende Wunde an der linken Wange erlitt. Nach dieser Tat und nachdem das Opfer dem BF den Hammer entrissen hatte, versuchte der BF diesen durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Rückgabe des Hammers, zu nötigen, indem der BF zu dem Dritten sagte: „Wenn du mir den Hammer nicht gibst, drei, zwei, eins – schieß ich dir in den Kopf“, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer den Hammer nicht zurückgab. Außerdem versuchte der BF seine Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper zu verletzen, indem er sie am 26.10.2023 würgte und schlug, sodass sie eine Rissquetschwunde an der Lippe, Hämatome an der Wange und Würgemale am Hals erlitt. Darüber hinaus versetzte der BF seiner Lebensgefährtin am 14.12.2023 zunächst eine Ohrfeige, rang sie sodann zu Boden und würgte sie, sodass die Lebensgefährtin des BF Hämatome erlitt. Am 15.12.2023 beschädigte der BF eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Terrassentüre der Wohnung seiner Lebensgefährtin durch einschlagen. Am 15.12.2023 nahm der BF seiner Lebensgefährtin eine fremde bewegliche Sache, nämlich zwei näher genannte Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 720,- mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weg. Der BF machte sich dadurch der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1

, des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1

, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125

und des Vergehens des Diebstahls nach § 127

schuldig.Der BF machte sich dadurch der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,

, des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins,

, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125,

und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127,

schuldig. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend 4 einschlägige Vorstrafen bei bereits verspürtem Haftübel, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Verwendung eines Hammers als Tatwaffe, die teilweise Tatbegehung während anhängigem Verfahrens, die Tatbegehung während offener Probezeit und den raschen Rückfall. Als mildernd wurde das weitgehende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und der teilweise Versuch gewertet. Der

  1. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er sich am 23.06.2022, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol, nämlich Wodka, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und in diesem Zustand Polizeibeamte
  2. an der zwangsweisen Durchsetzung des gegen ihn bestehenden Betretungsverbots und an seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem der BF versuchte einem der Beamten einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzten sowie mit seinem Hinterkopf gegen das Gesicht des ihn von hinten fixierenden weiteren Beamten zu schlagen, der BF mehrfach in Richtung der Beamten trat und er bei seiner Verbringung zum Arrestantenwagen mehrmals versuchten, den Beamten das Bein zu stellen;
  3. während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten a. vorsätzlich am Körper verletzte, nämlich durch die zuvor beschriebenen Handlungen, und zwar einen der Beamten eine Prellung des linken Handgelenks, einem weiteren Beamten eine Prellung des linken Oberschenkels, eine Prellung des rechten Oberschenkelhalses und eine Prellung des rechten Knies, einem weiteren Beamten eine Prellung der rechten Schulter, eine Prellung und Abschürfungen am rechten Unterarm sowie eine Zerrung des rechten Schulter- und Schlüsselbeingelenks; b. vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, nämlich einen der Beamten, indem der BF ihm einen Faustschlag gegen den Oberkörper versetzte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Beamte dadurch nicht verletzt wurde. Außerdem hat der BF in Wien am 17.05.2022 eine näher genannte weibliche Dritte (seine damalige Lebensgefährtin) dadurch, dass er sie am Arm packe und sie stieß, wodurch die Genannte gegen einen Heizkörper flog und sich Kratzspuren am Oberarm sowie eine Beule am Hinterkopf zuzog, vorsätzlich am Körper verletzt. Der BF machte sich dadurch des Vergehens der mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der vollen Berauschung nach § 287 Abs. 1

(§§ 15, 269 Abs. 1; 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15

) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1

schuldig.Der BF machte sich dadurch des Vergehens der mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der vollen Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins,

(Paragraphen 15, 269, Absatz eins,; 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, 15,

) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,

schuldig. Im Rahmen der Strafzumessung wurde das teilweise Geständnis als mildernd und die 3 einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten als erschwerend gewertet. Der

  1. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er
  2. seine (Ex-) Lebensgefährtin zum Zeitraum von zumindest Anfang 2020 bis 21.07.2020 in wiederholten Angriffen durch die ihr gegenüber getätigten sinngemäßen Äußerungen, er werde sie umbringen, er habe nichts zu verlieren und sie würde keinem anderen Mann außer ihm gehören, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Beendigung der Beziehung genötigt bzw. zur Wiederaufnahme der Beziehung zu nötigen versucht hat;
  3. im Zeitraum von Mai 2020 bis 11.08.2020 seine (Ex-) Lebensgefährtin widerrechtlich in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch beharrlich verfolgt hat, indem er ihre räumliche Nähe aufsuchte und im Wege einer Telekommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, und zwar dadurch, dass der BF sie trotz Beendigung der Beziehung mehrfach an ihrer Arbeitsstelle aufsuchte, sie täglich zwischen 20 bis 50 Mal anrief und über ihre Familienangehörige sowie über ihre Arbeitsstelle wiederholt versuchte, Kontakt mit ihr herzustellen.
  4. im Zeitraum Mai 2020 bis 11.08.2020 drei Familienangehörige seiner (Ex-) Lebensgefährtin gefährlich mit dem Tod bzw. mit dem Tod einer Familienangehörigen gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF ihnen mehrfach gegenüber äußerte er werde alle umbringen bzw. er werde seine (Ex-) Lebensgefährtin umbringen. Der BF machte sich dadurch der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1

, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 1

und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2

schuldig.Der BF machte sich dadurch der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins,

, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins,

und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2

schuldig. Im Rahmen der Strafzumessung wurde das teilweise Geständnis als mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet. Der 2. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er am 03.08.2019 eine weibliche Dritte am Körper verletzte, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie eine Prellung der rechten Jochbeinregion erlitt. Außerdem nötigte der BF diese durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Örtlichkeit, indem der BF sie aufforderte sie solle verschwinden, andernfalls werde er sie abstechen. Der BF machte sich dadurch des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1

und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1

schuldig. Der BF machte sich dadurch des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,

und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,

schuldig. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie eine einschlägige Vorverurteilung jedoch als erschwerend. Der BF befindet sich derzeit seit 11.06.2025 in Strafhaft. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der 17.06.2027. Bereits zuvor befand sich der BF von 15.12.2023 bis 12.01.2025 in Haft. Von 10. bis 12.01.2025 hatte der BF Freigang und beging am 11.01.2025 strafbare Handlungen gegen seine derzeitige Lebensgefährtin. Von diesem Freigang kehrte der BF nicht mehr in die JA XXXX zurück, sondern befand sich auf der Flucht. Am 15.05.2025 wurde der BF in Italien festgenommen und zur weiteren Strafverbüßung in die JA XXXX verbracht. Von 03.02.2023 bis 23.05.2023 befand sich der BF ebenfalls in Haft, von 23.05.2023 bis 31.05.2023 befand er sich in einem PAZ. Von 24.06.2022 bis 03.02.2023 und von 12.08.2020 bis 11.11.2020 befand sich der BF ebenfalls in Strafhaft.Der BF befindet sich derzeit seit 11.06.2025 in Strafhaft. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der 17.06.2027. Bereits zuvor befand sich der BF von 15.12.2023 bis 12.01.2025 in Haft. Von 10. bis 12.01.2025 hatte der BF Freigang und beging am 11.01.2025 strafbare Handlungen gegen seine derzeitige Lebensgefährtin. Von diesem Freigang kehrte der BF nicht mehr in die JA römisch 40 zurück, sondern befand sich auf der Flucht. Am 15.05.2025 wurde der BF in Italien festgenommen und zur weiteren Strafverbüßung in die JA römisch 40 verbracht. Von 03.02.2023 bis 23.05.2023 befand sich der BF ebenfalls in Haft, von 23.05.2023 bis 31.05.2023 befand er sich in einem PAZ. Von 24.06.2022 bis 03.02.2023 und von 12.08.2020 bis 11.11.2020 befand sich der BF ebenfalls in Strafhaft. Der BF wurde mit Ladung vom 20.11.2025 zur Beschwerdeverhandlung am 04.12.2025 geladen. Diese Ladung wurde am 22.11.2025 von da JA XXXX übernommen. Am 25.11.2025 erfolgte die Überstellung des BF in die JA XXXX . Diese erfuhr erst am 02.12.2025 von der Verhandlung und der geplanten Vorführung des BF vor das BVwG am 04.12.2025. Aus Personal- und Kapazitätsgründen war der JA XXXX die Vorführung des BF am 04.12.2025 nicht möglich und bat um eine Einvernahme des BF per Videokonferenz oder um Verschiebung der Verhandlung. Der BF gab bei seiner Einvernahme per Videokonferenz am 04.12.2025 an, persönlich an der Verhandlung teilnehmen und nicht per Videokonferenz einvernommen werden zu wollen. Das BVwG vertagte daher auf unbestimmte Zeit. Mit Ladung vom 10.12.2025 wurde der BF zur Beschwerdeverhandlung am 09.01.2025 geladen. Diese Ladung wurde am von der JA XXXX übernommen und dem BF am 11.12.2025 übergeben. Am Morgen des 09.01.2026 verweigerte der BF aus unbekannten – nicht gesundheitlichen – Gründen die Vorführung zur Verhandlung. Aufgrund seiner Flucht aus der JA XXXX in der Vergangenheit ist eine Ausführung des BF nur in Anstaltskleidung möglich, was der BF verweigerte. Der BF wurde nicht misshandelt. Der BF wurde mit Ladung vom 20.11.2025 zur Beschwerdeverhandlung am 04.12.2025 geladen. Diese Ladung wurde am 22.11.2025 von da JA römisch 40 übernommen. Am 25.11.2025 erfolgte die Überstellung des BF in die JA römisch 40 . Diese erfuhr erst am 02.12.2025 von der Verhandlung und der geplanten Vorführung des BF vor das BVwG am 04.12.2025. Aus Personal- und Kapazitätsgründen war der JA römisch 40 die Vorführung des BF am 04.12.2025 nicht möglich und bat um eine Einvernahme des BF per Videokonferenz oder um Verschiebung der Verhandlung. Der BF gab bei seiner Einvernahme per Videokonferenz am 04.12.2025 an, persönlich an der Verhandlung teilnehmen und nicht per Videokonferenz einvernommen werden zu wollen. Das BVwG vertagte daher auf unbestimmte Zeit. Mit Ladung vom 10.12.2025 wurde der BF zur Beschwerdeverhandlung am 09.01.2025 geladen. Diese Ladung wurde am von der JA römisch 40 übernommen und dem BF am 11.12.2025 übergeben. Am Morgen des 09.01.2026 verweigerte der BF aus unbekannten – nicht gesundheitlichen – Gründen die Vorführung zur Verhandlung. Aufgrund seiner Flucht aus der JA römisch 40 in der Vergangenheit ist eine Ausführung des BF nur in Anstaltskleidung möglich, was der BF verweigerte. Der BF wurde nicht misshandelt. 1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit der letzten Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Es liegen keine stichhaltigen Gründe (mehr) vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 07.11.2025, Version 13: „Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 […] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 6.5.2025). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan SüdAfghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar […] Nord-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-07 15:29 […] Die Provinzen Nordafghanistans grenzen an die Länder Turkmenistan (Faryab, Jawzjan), Usbekistan (Balkh), Tadschikistan (Kunduz, Takhar, Badakhshan) sowie Pakistan (Nimroz) (STDOK-OSIF 8.9.2023b). In der Region leben vor allem Tadschiken, Usbeken und Turkmenen, aber auch Paschtunen, Hazara und Nuristani (DFAT 14.1.2022). Die größte Stadt der Region, Mazar-e Sharif, liegt in einer der fruchtbarsten Regionen Afghanistans und ist der wichtigste Transitknotenpunkt des Landes für den Handel mit Zentralasien (EB o.D.b). In der nördlichen Region Afghanistans gibt es kalte, trockene Winter mit mäßigem Schneefall und heiße, trockene Sommer (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Badakhshan Fayz Abad 1,111.007 Baghlan Pul-i-Khumri 1,072.947 Balkh Mazar-e Sharif 1,525.690 Faryab Maimana 1,171.084 Jawzjan Sheberghan 636.841 Nuristan Paroon 172.523 Kunduz Kunduz 1,208.389 Samangan Aybak 542.720 Panjsher Bazarak 178.959 Sar-e Pul Sar-e Pul 655.048 Takhar Taluqan (Taloqan) 1,154.279 […] Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Dara-e-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sin

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