← Österreich

{'item': 'W257 2245873-1'}

Obsah (8)§ 169fArt. 133§ 169c§ 6§ 28§ 169g§ 113§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW257 2245873-1 Spruch, W257 2245873-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass mit Ablauf des 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers 10.465,8334 Tage beträgt. In Erledigung der Beschwerde wird dieser

Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass mit Ablauf des 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers 10.465,8334 Tage beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit dem XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richter dem Bundesministerium für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist Vorsteher des BG XXXX . Mit Bescheid der damaligen Dienstbehörde vom 03.06.1992, Zl. Pers. 1-P-68, wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Außerachtlassung der Zeiten vor der Vollendung des

  1. Lebensjahres mit XXXX festgesetzt.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit dem römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richter dem Bundesministerium für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist Vorsteher des BG römisch 40 . Mit Bescheid der damaligen Dienstbehörde vom 03.06.1992, Zl. Pers. 1-P-68, wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Außerachtlassung der Zeiten vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres mit römisch 40 festgesetzt. Mit Antrag vom 23.12.2019 begehrte der Beschwerdeführer auf der Grundlage des §169h GehG 1956 u.a. die diskriminierungsfreie Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags, insbesondere unter Berücksichtigung der vor dem
  3. Geburtstag gelegenen schulischen Zeiten. Mit Bescheid vom 22.09.2020 wurde der Antrag zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der begehrte § 169h Abs 1 Z 1 GehG 1956 nicht zutreffend wäre. Weiters wurde der Beschwerdeführer davon informiert, dass gem § 169f Abs. 1 GehG 1956 das Besoldungsdienstalter von Amts wegen neu festgesetzt werde. Mit Antrag vom 23.12.2019 begehrte der Beschwerdeführer auf der Grundlage des §169h GehG 1956 u.a. die diskriminierungsfreie Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags, insbesondere unter Berücksichtigung der vor dem
  4. Geburtstag gelegenen schulischen Zeiten. Mit Bescheid vom 22.09.2020 wurde der Antrag zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der begehrte Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 nicht zutreffend wäre. Weiters wurde der Beschwerdeführer davon informiert, dass gem Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 das Besoldungsdienstalter von Amts wegen neu festgesetzt werde. Mit - dem hier bekämpfte Bescheid - vom 15.07.2021 wurde schließlich auf der Grundlage des § 169f Abs. 1 und 4 GehG 1956 das Besoldungsdienstalter mit 8.575,8334 Tagen festgesetzt, dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.Mit - dem hier bekämpfte Bescheid - vom 15.07.2021 wurde schließlich auf der Grundlage des Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG 1956 das Besoldungsdienstalter mit 8.575,8334 Tagen festgesetzt, dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass die Zeiten vor dem
  5. Geburtstag weiterhin auf altersdiskriminierende Weise unberücksichtigt blieben. Im Vergleich zur begünstigten Personengruppe, auf welche § 169g Abs. 3 Z 1 und Z 3 („gleichwertige Berufstätigkeit”) anwendbar ist, begehrt er diesen Vorteil ebenfalls für sich. Er führte aus, dass bei Personen, auf die § 169g Anwendung findet, die Zeiten vom
  6. Geburtstag bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres voll angerechnet werden, dies bei ihm jedoch aus nicht sachlichen Gründen nicht der Fall sei. Die Gründe dafür, warum Zeiten in einer dualen Ausbildung voll angerechnet werden, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem sei er auch gegenüber Beamten der „eigenen Gruppe” benachteiligt, da die Schulzeiten ab der
  8. Schulstufe um ein Jahr verlängert würden, was bei ihm, der zwölf Jahre Schule absolviert habe, nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer wäre daher mindestens um ein Jahr gegenüber jenen Beamten benachteiligt, die Schulen mit 13 oder mehr Jahren besucht haben.In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass die Zeiten vor dem
  9. Geburtstag weiterhin auf altersdiskriminierende Weise unberücksichtigt blieben. Im Vergleich zur begünstigten Personengruppe, auf welche Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, („gleichwertige Berufstätigkeit”) anwendbar ist, begehrt er diesen Vorteil ebenfalls für sich. Er führte aus, dass bei Personen, auf die Paragraph 169 g, Anwendung findet, die Zeiten vom
  10. Geburtstag bis zur Vollendung des
  11. Lebensjahres voll angerechnet werden, dies bei ihm jedoch aus nicht sachlichen Gründen nicht der Fall sei. Die Gründe dafür, warum Zeiten in einer dualen Ausbildung voll angerechnet werden, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem sei er auch gegenüber Beamten der „eigenen Gruppe” benachteiligt, da die Schulzeiten ab der
  12. Schulstufe um ein Jahr verlängert würden, was bei ihm, der zwölf Jahre Schule absolviert habe, nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer wäre daher mindestens um ein Jahr gegenüber jenen Beamten benachteiligt, die Schulen mit 13 oder mehr Jahren besucht haben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022 wurde das Verfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2024 wurde das Verfahren gem § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2026, Zl. Ra 2024/12/0028-10, wurde dieser Beschluss aufgehoben, weswegen das Bundesverwaltungsgericht mit dem ho Erkenntnis inhaltlich entscheidet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022 wurde das Verfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2024 wurde das Verfahren gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2026, Zl. Ra 2024/12/0028-10, wurde dieser Beschluss aufgehoben, weswegen das Bundesverwaltungsgericht mit dem ho Erkenntnis inhaltlich entscheidet. Den Parteien wurde zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit dem XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richter dem Bundesministerium für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit dem römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richter dem Bundesministerium für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen. In der Zeit zwischen dem XXXX 1974 und dem XXXX 1983 besuchte der Beschwerdeführer eine allgemein bildenden höhere Schule. Vom 30.09.1982 bis 30.06.1984 absolvierte er den Präsenzdienst. Vom 05.09.1984 bis zum 25.04.1990 absolvierte der er das Diplomstudium der Rechtswissenschaften und absolvierte während dieser Zeit Waffenübungen beim österreichischen Bundesheer. Ab dem XXXX 1990 bis zum XXXX 1992 war der Beschwerdeführer Rechtspraktikant und wurde am XXXX in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen. In der Zeit zwischen dem römisch 40 1974 und dem römisch 40 1983 besuchte der Beschwerdeführer eine allgemein bildenden höhere Schule. Vom 30.09.1982 bis 30.06.1984 absolvierte er den Präsenzdienst. Vom 05.09.1984 bis zum 25.04.1990 absolvierte der er das Diplomstudium der Rechtswissenschaften und absolvierte während dieser Zeit Waffenübungen beim österreichischen Bundesheer. Ab dem römisch 40 1990 bis zum römisch 40 1992 war der Beschwerdeführer Rechtspraktikant und wurde am römisch 40 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen. In der Zeit nach dem
  14. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: 1979) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX , weist er folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem
  15. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: 1979) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 , weist er folgende Vordienstzeiten auf: Differenz in Tagen g=42,86 % voranzusetzen sonstige Zeiten 01.07.1979 XXXX römisch 40 793 g 339,8798 Studium höhere Schule 01.09.1981 30.06.1982 303 303 sonstige Zeiten 01.07.1982 29.09.1983 456 g 195,4416 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 30.09.1983 30.06.1984 275 275 Studium Abs 2 Z 8Studium Absatz 2, Ziffer 8 01.07.1984 30.06.1988 1461 1461 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 01.07.1988 16.07.1988 16 16 sonstige Zeiten 17.07.1988 31.07.1988 15 g 6,429 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 01.08.1988 02.09.1988 33 33 sonstige Zeiten 03.09.1988 11.11.1988 70 g 30,002 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 12.11.1988 12.11.1988 1 1 sonstige Zeiten 13.11.1988 05.02.1989 85 g 36,431 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 06.02.1989 14.02.1989 9 9 sonstige Zeiten 15.02.1989 09.03.1989 23 g 9,8578 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 10.03.1989 12.03.1989 3 3 sonstige Zeiten 13.03.1989 15.06.1989 95 g 40,717 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 16.06.1989 17.06.1989 2 2 sonstige Zeiten 18.06.1989 10.09.1989 85 g 36,431 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 11.09.1989 29.09.1989 19 19 sonstige Zeiten 30.09.1989 12.10.1989 13 g 5,5718 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 13.10.1989 14.10.1989 2 2 sonstige Zeiten 15.10.1989 18.10.1989 4 g 1,7144 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 19.10.1989 21.10.1989 3 3 sonstige Zeiten 22.10.1989 24.10.1989 3 g 1,2858 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 25.10.1989 31.10.1989 7 7 sonstige Zeiten 01.11.1989 17.11.1989 17 g 7,2862 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 18.11.1989 18.11.1989 1 1 sonstige Zeiten 19.11.1989 18.01.1990 61 g 26,1446 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 19.01.1990 21.01.1990 3 3 sonstige Zeiten 22.01.1990 05.02.1990 15 g 6,429 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 06.02.1990 09.02.1990 4 4 sonstige Zeiten 10.02.1990 19.04.1990 69 g 29,5734 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 20.04.1990 21.04.1990 2 2 sonstige Zeiten 22.04.1990 06.05.1990 15 g 6,429 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 07.05.1990 01.06.1990 26 26 sonstige Zeiten 02.06.1990 17.06.1990 16 g 6,8576 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 18.06.1990 29.06.1990 12 12 sonstige Zeiten 30.06.1990 27.08.1990 59 g 25,2874 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 28.08.1990 28.08.1990 1 1 sonstige Zeiten 29.08.1990 30.08.1990 2 g 0,8572 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 31.08.1990 08.09.1990 9 9 sonstige Zeiten 09.09.1990 16.09.1990 8 g 3,4288 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst 17.09.1990 29.09.1990 13 13 sonstige Zeiten 30.09.1990 30.09.1990 1 g 0,4286 Gerichtspraxis XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 517 517 3538,483 Mit Bescheid vom 03.06.1992 wurde erstmals der 24.10.1987 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor Vollendung seines
  16. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde gem §169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. I Nr. 65/2015 zum Ablauf des 28.02.2015 übergeleitet. Sein pauschales Besoldungsdienstalter

§ 169cGeh

G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 8.455,8334 Tage (siehe Seite 5 des Bescheides).Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde gem §169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. römisch eins Nr. 65 aus 2015, zum Ablauf des 28.02.2015 übergeleitet. Sein pauschales Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 8.455,8334 Tage (siehe Seite 5 des Bescheides). Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 23.06.1982.Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 23.06.

  1. Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 10.465,8334 (8.455,8334 + 2010) Tage.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt und der Beschwerde unstrittig zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten letztlich nicht entgegen getreten (sh dazu OZ 15). Die belangte Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht in einem vorher ergangenen Parteiengehör auf einen Fehler aufmerksam gemacht, dies dem Beschwerdeführer in der ausgebesserten Form mit Schriftsatz vom 24.02.2026 vorgehalten wurde. Mit Schreiben vom 26.02.2026 hat der Beschwerdeführer gegen die ausgebesserte Form keine Einwendung erhoben (sh dazu OZ 15). Zugleich wurde auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung erwünscht ist, ausdrücklich auch eine solche verzichtet. Die Vordienstzeiten sowie das pauschale Besoldungsdienstalter nach der Überleitung waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen. Diese ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem angefochtenen Bescheid.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) I.Zu A) römisch eins. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f. Paragraph 169 f,

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
  9. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

§ 169c

um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

  1. von
  2. Jänner bis
  3. März der
  4. Jänner desselben Kalenderjahres,
  5. von
  6. April bis
  7. September der
  8. Juli desselben Kalenderjahres und
  9. von
  10. Oktober bis
  11. Dezember der
  12. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  13. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]

(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. […]
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g. Paragraph 169 g,

(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; […] 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  1. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  2. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  3. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; […] 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; […]
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

§ 113Abs. 5 Geh

G in der

§ 169gAbs.

2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Der Beschwerdeführer trat vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein und war dieses Dienstverhältnis ohne Unterbrechung bis zum heutigen Tag aufrecht. „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
  1. a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
  3. b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]“ Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Allgemein: Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter

§ 169cGeh

G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag zeitlich vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag zeitlich vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den 24.10.1987 als Vorrückungsstichtag fest (siehe Bescheid vom 03.06.1992). Schulzeiten, Studium:

§ 169gAbs. 3 Z 2 lit. a und b Geh

G, sind – abweichend von den Bestimmungen nach § 169g Abs. 2 Z 1 GehG – bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b GehG, sind – abweichend von den Bestimmungen nach Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins, GehG – bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die zwischen dem Ablauf des

  1. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des
  2. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Für den Beschwerdeführer folgt daraus, dass – entsprechend § 169g Abs. 3 Z 2 lit. a und b GehG – in die Berechnung seines Vergleichsstichtages zur Gänze seine Zeiten an der Höheren Schule ab dem 01.09.des Kalenderjahres seiner Aufnahme in die
  3. Schulstufe (somit ab dem 01.09.1981) bis zum Ablauf des 30.06.1982 voll einfließen. Die Behörde begann den Beurteilungszeitraum bereits ab dem
  4. Geburtstag des Beschwerdeführers (sh Seite 2 des bekämpften Bescheides, der XXXX ). Für den Beschwerdeführer folgt daraus, dass – entsprechend Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b GehG – in die Berechnung seines Vergleichsstichtages zur Gänze seine Zeiten an der Höheren Schule ab dem 01.09.des Kalenderjahres seiner Aufnahme in die
  5. Schulstufe (somit ab dem 01.09.1981) bis zum Ablauf des 30.06.1982 voll einfließen. Die Behörde begann den Beurteilungszeitraum bereits ab dem
  6. Geburtstag des Beschwerdeführers (sh Seite 2 des bekämpften Bescheides, der römisch 40 ). § 169g Abs. 3 Z 2 lit. a GehG ist in der heute geltenden Fassung eindeutig. Dieser sieht als Beurteilungsbeginn den „Ablauf des
  7. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat” vor. Aus diesem Grund wurde der 01.07.1979 als Beginn des Beurteilungszeitraums herangezogen. § 169g Abs. 3 Z 2 lit. b GehG sieht als Ende der anzurechnenden schulischen Zeiten den „Ablauf des
  8. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres“ vor, weshalb der XXXX herangezogen wurde. Wenn die schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr. Dies wäre bei einer berufsbildenden höheren Schule wie HTL, HAK, HLFS usw. der Fall, nicht aber beim Beschwerdeführer, der die AHS-Oberstufe absolviert hat.Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, GehG ist in der heute geltenden Fassung eindeutig. Dieser sieht als Beurteilungsbeginn den „Ablauf des
  9. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat” vor. Aus diesem Grund wurde der 01.07.1979 als Beginn des Beurteilungszeitraums herangezogen. Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, GehG sieht als Ende der anzurechnenden schulischen Zeiten den „Ablauf des
  10. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres“ vor, weshalb der römisch 40 herangezogen wurde. Wenn die schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr. Dies wäre bei einer berufsbildenden höheren Schule wie HTL, HAK, HLFS usw. der Fall, nicht aber beim Beschwerdeführer, der die AHS-Oberstufe absolviert hat. Einwendungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer moniert, dass er gegenüber Schüler*innen, denen ein zusätzliches Schuljahr angerechnet wird, benachteiligt ist (siehe Seite 7 der Beschwerde). Ebenso würden bei Beamten, mit einer Lehrlingsausbildung (duales System), nach § 169gAbs. 3 Z 1 GehG diese Zeiten voll angerechnet werden. Darüber hinaus gibt es durch die Bestimmung des § 169g Abs. 3 Z 3 GehG die Möglichkeit für Beamte, die eine gleichwertige Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG absolviert haben, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Zeiten voll angerechnet zu bekommen. Dies stellt eine unsachliche Benachteiligung gegenüber seinem Fall dar. Der Beschwerdeführer moniert, dass er gegenüber Schüler*innen, denen ein zusätzliches Schuljahr angerechnet wird, benachteiligt ist (siehe Seite 7 der Beschwerde). Ebenso würden bei Beamten, mit einer Lehrlingsausbildung (duales System), nach Paragraph 169 g, A, b, s, 3 Ziffer eins, GehG diese Zeiten voll angerechnet werden. Darüber hinaus gibt es durch die Bestimmung des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG die Möglichkeit für Beamte, die eine gleichwertige Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG absolviert haben, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Zeiten voll angerechnet zu bekommen. Dies stellt eine unsachliche Benachteiligung gegenüber seinem Fall dar. Dem ist grundsätzlich entgegen zu halten, dass mit der nunmehrigen Regelung auch die die schulischen Zeiten voll angerechnet werden und eine Beschwer diesbezüglich nicht mehr erkannt wird. Zudem ist entgegen zu halten, dass § 169g Abs. 3 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 keine Vollanrechnung der Berufs- bzw Ausbildungszeiten der dualen Berufsausbildung vorsah. § 169g Abs. 3 Z 1 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 regelt keine eigenständige Personengruppe mit Vollanrechnung, sondern eine Altersgrenzverschiebung: An die Stelle der „vor Vollendung des
  11. Lebensjahres liegenden Zeiten", treten die "vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung" liegenden Zeiten; damit ist aber keine eigene Anspruchsgruppe gebildet worden (sh dazu VwGH Ra 2020/12/0068). § 169g Abs. 3 Z 3 GehG sieht richtigerweise eine Vollanrechnung vor, dies aber nur bei einer Gleichwertigkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1a GehG 1956 gegeben ist. Eine Gleichwertigkeit der schulischen Ausbildung im Vergleich zum Berufsbild des Richters wurde inhaltlich nicht geltend gemacht und wäre aus sachlichen Gründen auch nicht nachvollziehbar. Dem ist grundsätzlich entgegen zu halten, dass mit der nunmehrigen Regelung auch die die schulischen Zeiten voll angerechnet werden und eine Beschwer diesbezüglich nicht mehr erkannt wird. Zudem ist entgegen zu halten, dass Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, keine Vollanrechnung der Berufs- bzw Ausbildungszeiten der dualen Berufsausbildung vorsah. Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, regelt keine eigenständige Personengruppe mit Vollanrechnung, sondern eine Altersgrenzverschiebung: An die Stelle der „vor Vollendung des
  12. Lebensjahres liegenden Zeiten", treten die "vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung" liegenden Zeiten; damit ist aber keine eigene Anspruchsgruppe gebildet worden (sh dazu VwGH Ra 2020/12/0068). Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG sieht richtigerweise eine Vollanrechnung vor, dies aber nur bei einer Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG 1956 gegeben ist. Eine Gleichwertigkeit der schulischen Ausbildung im Vergleich zum Berufsbild des Richters wurde inhaltlich nicht geltend gemacht und wäre aus sachlichen Gründen auch nicht nachvollziehbar. Anrechnung zur Gänze: In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer bzw den Tagen der Waffenübung und die Zeit ind er Gerichtspraxis (sohin 517 Tage) ein, sohin 2.722 Tage bzw 7 Jahre, 5 Monate und 14 Tage. Sonstige Zeiten:

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem
  2. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.1979) beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.905 Tage bzw 5 Jahre, 2 Mokante und 19 Tage. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 1 lit. b Geh

G in dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen.Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die in § 169g Abs. 4 GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer am XXXX in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah.Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer am römisch 40 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.905 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 816,483 Tage (bzw 2 Jhare, 2 Monate und 26 Tage), als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.905 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 816,483 Tage (bzw 2 Jhare, 2 Monate und 26 Tage), als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 2.722 Tagen und den sonstigen anzurechnenden Zeiten im (um 42,86% reduzierten) Ausmaß von 816,483 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag (anrechenbare Zeiten daher 3.552,768Tage) auf den 23.06.1982.Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 2.722 Tagen und den sonstigen anzurechnenden Zeiten im (um 42,86% reduzierten) Ausmaß von 816,483 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag (anrechenbare Zeiten daher 3.552,768Tage) auf den 23.06.1982. Da der für den Vergleichsstichtag (23.06.1982) ermittelte Anfangstermin (01.07.1982) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag (24.10.1987) ergibt (01.01.1988), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (8.455,8334Tage)

§ 169fAbs. 4 Geh

G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (2.010 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.465,8334 Tage zu betragen. Da der für den Vergleichsstichtag (23.06.1982) ermittelte Anfangstermin (01.07.1982) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag (24.10.1987) ergibt (01.01.1988), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (8.455,8334Tage)

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (2.010 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.465,8334 Tage zu betragen. Die aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers resultierende Nachzahlung von Bezügen wird durch die belangte Behörde zu effektuieren sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2245873.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.