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{'item': 'W257 2322267-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW257 2322267-1 Spruch, W257 2322267-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 25.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 25.10.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens, sunnitischer Richtung zu sein. Seine Muttersprache sei Kurmanji, wobei er auch perfekt Arabisch spreche, und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und maturiert. Zuletzt habe er als Tankwart gearbeitet. Er stamme aus XXXX . Er sei verheiratet und habe drei Kinder, die, wie eine Schwester des BF, in Syrien leben würden. Sein Vater und ein Bruder wären im Irak aufhältig. Drei seiner Schwestern und ein Bruder würden in der Türkei leben. Zwei Brüder wären in Deutschland, eine Schwester in Schweden und eine weitere Schwester in Frankreich aufhältig. Syrien habe er über die Türkei im Juli 2024 verlassen. Österreich sei wegen der Sicherheit sein Zielland gewesen.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 25.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 25.10.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens, sunnitischer Richtung zu sein. Seine Muttersprache sei Kurmanji, wobei er auch perfekt Arabisch spreche, und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und maturiert. Zuletzt habe er als Tankwart gearbeitet. Er stamme aus römisch 40 . Er sei verheiratet und habe drei Kinder, die, wie eine Schwester des BF, in Syrien leben würden. Sein Vater und ein Bruder wären im Irak aufhältig. Drei seiner Schwestern und ein Bruder würden in der Türkei leben. Zwei Brüder wären in Deutschland, eine Schwester in Schweden und eine weitere Schwester in Frankreich aufhältig. Syrien habe er über die Türkei im Juli 2024 verlassen. Österreich sei wegen der Sicherheit sein Zielland gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien verlassen habe, weil er zum Militär hätte müssen und er dies nicht wolle. Außerdem habe er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Er wolle weder auf der einen noch auf der anderen Seite kämpfen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor einer Einberufung und einer Zwangsrekrutierung. I.
  3. Am 05.08.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er nütze soziale Netzwerke. Der Dolmetscher hielt fest, dass er das Wort auf Türkisch gesagt habe und die Handytastatur ist ebenfalls auf Türkisch eingestellt sei.römisch eins.
  4. Am 05.08.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er nütze soziale Netzwerke. Der Dolmetscher hielt fest, dass er das Wort auf Türkisch gesagt habe und die Handytastatur ist ebenfalls auf Türkisch eingestellt sei. Er werde im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, den ihm sein in Deutschland aufhältiger Bruder finanziert habe. In Syrien habe der BF ein Erbe bekommen; die Familie habe auch Tankstellen in Syrien und Grundstücke, jedoch habe er mit diesen Besitztümern nichts tun können, weil die Lage in Syrien schlecht sei. Er sei gesund und könne die Einvernahme durchführen. Als Beweismittel legte der BF vor: Seinen AHS-Abschluss, seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Reisepass, seine türkische Kimlik und die provisorische Kimlik, jeweils im Original sowie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS, Kursbesuchsbestätigung bei der Volkshochschule (wären vom Bruder bezahlt worden) und ein Empfehlungsschreiben eines Arbeitgebers, der den BF einstellen hätte wollen, vor. Die Originaldokumente wären über Verwandte in der Türkei gebracht und von dort nach Österreich geschickt worden. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er seinen Reisepass in einem Wald verloren hätte, vermeinte der BF, dass er nur eine Kopie davon verloren habe. Seine Führerscheine (von der Türkei und von Syrien) wären zwecks Umschreibung bei der österreichischen Polizei. Von 2014 bis 2018 und von 2019 bis 2023 sei er in der Türkei aufhältig gewesen. Seine Frau sei nach XXXX abgeschoben worden und daher sei er mit ihr mitgereist.Von 2014 bis 2018 und von 2019 bis 2023 sei er in der Türkei aufhältig gewesen. Seine Frau sei nach römisch 40 abgeschoben worden und daher sei er mit ihr mitgereist. Bei der Erstbefragung habe er den Dolmetscher nicht so gut verstanden, weil er ein Ägypter gewesen sei. Es sei schnell rückübersetzt worden und er habe nicht alles verstanden. Er sei in XXXX , Gouvernement al-Hasaka geboren worden und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Sein Religionsbekenntnis sei der sunnitische Islam. Er sei verheiratet und habe drei Kinder.Bei der Erstbefragung habe er den Dolmetscher nicht so gut verstanden, weil er ein Ägypter gewesen sei. Es sei schnell rückübersetzt worden und er habe nicht alles verstanden. Er sei in römisch 40 , Gouvernement al-Hasaka geboren worden und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Sein Religionsbekenntnis sei der sunnitische Islam. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Sein Vater und ein Bruder würden im Irak leben. Ein Bruder lebe in der Türkei, zwei weitere Brüder in Deutschland. Der Schwestern würden ebenfalls in der Türkei leben. Eine Schwester halte sich in Schweden auf, eine weitere in Frankreich. Eine weitere Schwester sei zusammen mit seiner Ehefrau seinen Kindern nach dem Sturz des Assad Regimes in den Irak gereist. In Syrien sei er zuletzt in XXXX ca. 9 Monate bis 1 Jahr wohnhaft gewesen. Das restliche Leben habe er in seinem Heimatdorf sowie in der Türkei verbrachte. Das Haus in Syrien sei von den IS-Leuten zerstört worden. Er habe noch zahlreiche Cousins und Cousinen, die im Ausland leben würden.Sein Vater und ein Bruder würden im Irak leben. Ein Bruder lebe in der Türkei, zwei weitere Brüder in Deutschland. Der Schwestern würden ebenfalls in der Türkei leben. Eine Schwester halte sich in Schweden auf, eine weitere in Frankreich. Eine weitere Schwester sei zusammen mit seiner Ehefrau seinen Kindern nach dem Sturz des Assad Regimes in den Irak gereist. In Syrien sei er zuletzt in römisch 40 ca. 9 Monate bis 1 Jahr wohnhaft gewesen. Das restliche Leben habe er in seinem Heimatdorf sowie in der Türkei verbrachte. Das Haus in Syrien sei von den IS-Leuten zerstört worden. Er habe noch zahlreiche Cousins und Cousinen, die im Ausland leben würden. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht und abgeschlossen. Zuletzt habe er als Tankwart gearbeitet. Seine Familie habe 23 Tankstellen in XXXX und Umgebung. Dies sei ein Erbe von seiner verstorbenen Mutter. Sein Onkel habe gemeint, dass sie jetzt die Erträge von einer Tankstelle bekommen könnten und den Rest der Eigentumsverhältnisse müsse man später abklären, wenn sich die Lage beruhigt habe. Es gebe auch viele LKWs und anderes Vermögen. In Syrien würden keine Familienmitglieder mehr wohnen. Sein der Vater komme zum Geld aus den Erträgen der Tankstellen, wenn er zurück über die Grenze fährt und er das Geld direkt in XXXX selbst abhole. Alle 2 bis 3 Monate könne man dort ca 1500 bis 1800 US-Dollar abholen. Die Tankstellen in Syrien wären sehr bescheidene Tankstellen.Er habe zwölf Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht und abgeschlossen. Zuletzt habe er als Tankwart gearbeitet. Seine Familie habe 23 Tankstellen in römisch 40 und Umgebung. Dies sei ein Erbe von seiner verstorbenen Mutter. Sein Onkel habe gemeint, dass sie jetzt die Erträge von einer Tankstelle bekommen könnten und den Rest der Eigentumsverhältnisse müsse man später abklären, wenn sich die Lage beruhigt habe. Es gebe auch viele LKWs und anderes Vermögen. In Syrien würden keine Familienmitglieder mehr wohnen. Sein der Vater komme zum Geld aus den Erträgen der Tankstellen, wenn er zurück über die Grenze fährt und er das Geld direkt in römisch 40 selbst abhole. Alle 2 bis 3 Monate könne man dort ca 1500 bis 1800 US-Dollar abholen. Die Tankstellen in Syrien wären sehr bescheidene Tankstellen. Seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Ob es irgendwelche Schriftstücke gegeben habe, wisse er nicht, weil der IS das Haus zerstört habe. Er spreche Kurdisch-Kirmanci, Arabisch, ein wenig Türkisch und ein wenig Deutsch sowie ein bisschen Englisch. 2014 sei seine ganze Familie in die Türkei gegangen. Um 2017 habe er seine Frau, die auch seine Cousine sei, geheiratet. Sie hätte drei gemeinsame Kinder, die allesamt in der Türkei auf die Welt gekommen wären. In Syrien habe er gut gelebt, jedoch hätten Häuser und landwirtschaftliche Gründe die Kurden übernommen. Die Familie habe auch mehrere Wohnungen in Damaskus, die durch seinen Onkel verwaltet werden würden. Daneben würde es noch Geschäftslokale in XXXX und 23 Tankstellen geben. Monatlich habe der BF aufgrund der Tankstelle 120 US-Dollar verdient. Er habe in der Türkei traditionell geheiratet. Leider habe er keine Unterlagen davon, weil es in der Türkei Probleme mit dem Migrationsamt gegeben habe. Seine Familie werde von seinem Vater aus den Erträgen der Tankstelle versorgt. Sein Onkel habe Damaskus ebenfalls verlassen und lebe in der Türkei, weil sie alle gesucht werden würden. Seine Frau und seine wären ungefähr 1 bis 1,5 Monate nach dem Sturz des Assad-Regimes in den Irak gezogen. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht mehr ins Heimatdorf, weil dort die Kurden wären. Die Kräfte sind dort anwesend und wir haben dort nichts mehr. In Damaskus könnte er vom Platz her leben, aber sie würden vom Regime und von den Kurden wegen des Militärdienstes gesucht werden. Seine Familie sei bekannte und es könne sein, dass er entführt werde und jemand Lösegeld erpressen wolle.2014 sei seine ganze Familie in die Türkei gegangen. Um 2017 habe er seine Frau, die auch seine Cousine sei, geheiratet. Sie hätte drei gemeinsame Kinder, die allesamt in der Türkei auf die Welt gekommen wären. In Syrien habe er gut gelebt, jedoch hätten Häuser und landwirtschaftliche Gründe die Kurden übernommen. Die Familie habe auch mehrere Wohnungen in Damaskus, die durch seinen Onkel verwaltet werden würden. Daneben würde es noch Geschäftslokale in römisch 40 und 23 Tankstellen geben. Monatlich habe der BF aufgrund der Tankstelle 120 US-Dollar verdient. Er habe in der Türkei traditionell geheiratet. Leider habe er keine Unterlagen davon, weil es in der Türkei Probleme mit dem Migrationsamt gegeben habe. Seine Familie werde von seinem Vater aus den Erträgen der Tankstelle versorgt. Sein Onkel habe Damaskus ebenfalls verlassen und lebe in der Türkei, weil sie alle gesucht werden würden. Seine Frau und seine wären ungefähr 1 bis 1,5 Monate nach dem Sturz des Assad-Regimes in den Irak gezogen. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht mehr ins Heimatdorf, weil dort die Kurden wären. Die Kräfte sind dort anwesend und wir haben dort nichts mehr. In Damaskus könnte er vom Platz her leben, aber sie würden vom Regime und von den Kurden wegen des Militärdienstes gesucht werden. Seine Familie sei bekannte und es könne sein, dass er entführt werde und jemand Lösegeld erpressen wolle. In Syrien kenne er sich nur in der Provinz al-Hasaka aus sowie sei er in XXXX gewesen. Er sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes sehr gut vertraut.In Syrien kenne er sich nur in der Provinz al-Hasaka aus sowie sei er in römisch 40 gewesen. Er sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes sehr gut vertraut. Sein Vater habe im Juli 2024 seine Flucht organisiert und diese habe USD 12.000,- gekostet. Er sei nach Österreich gereist, weil man als Flüchtling sehr viele Rechte und Vorteile habe und man sehr schnell Papiere bzw. einen Aufenthaltstitel bekomme. In seiner Heimat sei er weder vorbestraft noch habe er Strafrechtsdelikte begangen noch werde er von den Behörden gesucht. Er sei weder festgenommen noch verhaftet worden noch habe er an Kampfhandlungen teilgenommen. Probleme mit den Behörden habe er nur wegen eines Führerscheines gehabt. In seiner Heimat sei von staatlicher Seite niemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion, seiner Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Syrien habe er verlassen, weil er vom Militär gesucht werde. Er habe keine Waffe tragen wollen und sei deswegen ich in die Türkei geflohen. Er habe keine Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens. Es habe gegenüber dem BF keine persönlichen Bedrohungen gegeben. Durch einen Freund habe er mitbekommen, dass aufpassen müsse, weil er immer Geld von der Tankstelle abholen habe müssen. Er habe im März 2024 eine Nachricht erhalten und diese so verstanden, dass eine Entführung des BF geplant gewesen wäre. Im Jahr 2005 sei mein Onkel mütterlicherseits getötet worden, weil er gegen das Assad-Regime gewesen sei. Im Jahre 2014 wäre der IS ins Heimatdorf gekommen und habe die Häuser und Gräber zerstört. In Syrien habe er Angst, dass er zum Militärdienst gezwungen werde. Auf Vorhalt, dass die Angst zum Militär einrücken zu müssen jetzt nicht mehr begründet sei, meinte der BF, dass dies nicht stimme und die sozialen Medien lügen würden. Syrien sei als unsicher eingestuft worden und die neue Regierung suche einen Vorwand, um die Kurden zu zerstören. Es gebe auch Massaker an der Küste und As-Suwaida. Die Kurden hätten im Dezember 2023 auch Mädchen zwangsrekrutiert. Die SDF hätte auch gewollt, dass sich der BF anschließe, weil sich mein Onkel wegen der Kurden im Jahr 2005 geopfert habe. Die SDF habe den Tankarbeiter gesagt, dass der BF überzeugt werden solle, sich der SDF anzuschließen. Sein Familienname sei international bekannt und jeder habe das gewusst. Einen direkten Kontakt zur SDF habe es aber nicht gegeben. Nach mehrmaligem Vorhalt, dass weder die neue Regierung noch die SDF derzeit Zwangsrekrutierungen machen würden, meinte der BF, dass die Wirklichkeit anders ausschaue, als Informationsblättern und Dokumente. Seine Frau und die Kinder wären aus Syrien in den Irak gereist, weil sie in Syrien alleine gewesen wären und Angst gehabt hätten. Es habe auch keinen Strom und Wasserversorgung gegeben. Deshalb sind sie ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde der BF umgebracht werden oder müsse zum Militär einrücken. Weiters sei die allgemeine Sicherheitslage sehr instabil und er könnte auch sehr leicht getötet werden. In einen anderen Ort in Syrien könnte er nicht gehen, weil er einen bekannten Namen habe und überall gefunden werde. Auf Vorhalt der allgemeinen Länderfeststellungen des BFA wurde dem BF die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Der BF verzichtete darauf. In Österreich sei er seit dem 19.10.2024 aufhältig. Eine Integration sei hier schwierig und er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Falls er hierbleiben könnte, würde er arbeiten gehen, auch gerne als Reinigungskraft. Er bekomme € 285,- Grundversorgung und wohne im Flüchtlingsheim. Er könne seine Familie nicht finanziell unterstützen. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A1/
  5. In Österreich habe er keine Ausbildungen absolviert und er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. In Österreich besuche er nur am Freitag eine der Moscheen und bete unter der Woche im Flüchtlingsheim. Mit seinen in Österreich lebenden Cousins begründe er keinen gemeinsamen Wohnsitz noch habe er zu diesen ein Abhängigkeitsverhältnis. Nach erfolgter Rückübersetzung hatte der BF keine Einwendungen gegen die Niederschrift selbst und gab an, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei. I.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, zugestellt am 11.09.2025 an den Rechtsvertreter Dr. Georg KLAMMER, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest. Hinsichtlich des Familienstandes hätten keine Feststellungen getroffen werden können, zumal diesbezüglich keine Dokumente vorgelegt hätten werden können und die vorgelegten Unterlagen ausgewiesen hätten, dass der BF ledig sei. Seine Angaben betreffend den Bildungsweg und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten wären weitgehend glaubhaft gewesen. Zum Gesundheitszustand war festzuhalten, dass er gesund sei.römisch eins.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, zugestellt am 11.09.2025 an den Rechtsvertreter Dr. Georg KLAMMER, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest. Hinsichtlich des Familienstandes hätten keine Feststellungen getroffen werden können, zumal diesbezüglich keine Dokumente vorgelegt hätten werden können und die vorgelegten Unterlagen ausgewiesen hätten, dass der BF ledig sei. Seine Angaben betreffend den Bildungsweg und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten wären weitgehend glaubhaft gewesen. Zum Gesundheitszustand war festzuhalten, dass er gesund sei. Begründend wurde festgehalten, dass sich der BF bis zur Ausreise aus Syrien im Juli 2024 – mit Unterbrechungen und mehreren Ein- und Ausreisen – am Herkunftsort aufgehalten habe. Dabei bestand die Gebietskontrolle der kurdischen Machthaber bereits beim Verlassen des Herkunftsstaates und ist laut dem artenmaterial der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in syria.html) sowie seinen diesbezüglichen Angaben nach wie vor aufrecht. Dass der BF einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch die kurdischen Machthaber unterläge, erscheine insbesondere vor dem Hintergrund der mehrfachen Ein- und Ausreisen in bzw. aus Syrien bereits nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zur Selbstverteidigungspflicht in den Regionen der DAANES würden aus der aktuellen Länderinformation zu Syrien hervorgehen. Basierend darauf sei festzustellen gewesen, dass er mit Geburtsjahr XXXX nicht mehr zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht verpflichtet sei. Im Hinblick auf die in der Länderinformation angegebene unveränderte Lage hinsichtlich des Militärdienstes im kurdisch kontrollierten Gebiet könne weiterhin darauf verwiesen werden, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansehen würden. Laut den in der aktuellen Länderinformation angeführten Quellen würden auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer nicht bestraft werden. Auch gebe es regelmäßig Amnestien, sobald diese sich zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht melden und diese ableisten würden. Überdies seien Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren keinen Bestrafungen ausgesetzt. Angesichts dessen bestehe für den BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, wegen einer Weigerung, den Selbstverteidigungsdienst anzutreten, Gewalt oder Misshandlungen wegen vermeintlicher oppositioneller Gesinnung zu erleiden. Die Ausführungen des BF stünden im Widerspruch zu den vorliegenden Länderinformationen. Mit diesen habe er lediglich unsubstantiierte Behauptungen in den Raum gestellt.Die Feststellungen zur Selbstverteidigungspflicht in den Regionen der DAANES würden aus der aktuellen Länderinformation zu Syrien hervorgehen. Basierend darauf sei festzustellen gewesen, dass er mit Geburtsjahr römisch 40 nicht mehr zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht verpflichtet sei. Im Hinblick auf die in der Länderinformation angegebene unveränderte Lage hinsichtlich des Militärdienstes im kurdisch kontrollierten Gebiet könne weiterhin darauf verwiesen werden, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansehen würden. Laut den in der aktuellen Länderinformation angeführten Quellen würden auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer nicht bestraft werden. Auch gebe es regelmäßig Amnestien, sobald diese sich zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht melden und diese ableisten würden. Überdies seien Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren keinen Bestrafungen ausgesetzt. Angesichts dessen bestehe für den BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, wegen einer Weigerung, den Selbstverteidigungsdienst anzutreten, Gewalt oder Misshandlungen wegen vermeintlicher oppositioneller Gesinnung zu erleiden. Die Ausführungen des BF stünden im Widerspruch zu den vorliegenden Länderinformationen. Mit diesen habe er lediglich unsubstantiierte Behauptungen in den Raum gestellt. Dass der BF von der syrischen Übergangsregierung als politischer Gegner angesehen werden würden, dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, hätten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen. Am 08.12.2024 wären Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus eingedrungen und die Oppositionskräfte hätten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet erklärt. Daher sei eine Rekrutierung des BF oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung durch das ehemalige Assad-Regime im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsgebiet nicht anzunehmen bzw. als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, weil die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den unbestritten gebliebenen Länderberichten – aufgelöst worden wäre. Dass der BF bei einer Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wären, sei daher ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübe und die Regimeüberbleibsel zersplittert wären. Den Länderberichten sei des Weiteren auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen, weil sich die neue Regierung für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft worden sei und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden solle. Eine dem BF im Falle einer Rückkehr drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung sei damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion habe sich aus der unter https://syria.liveumap.com/ aufrufbaren Karte ergeben. Es würden keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt wären. Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise nach Syrien und die Weiterreise in die Heimatregion des BF ohne eine drohende Verfolgung möglich sei. Es hätten sich ich aus den vorliegenden Länderinformationen auch keine Hinweise darauf ergeben, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in Syrien systematisch verfolgt werden würden. Die Feststellungen zur persönlichen Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würden im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des BF beruhen. Dass die wirtschaftliche Situation der Familie überdurchschnittlich gut sei, ergebe sich aus Ihrem diesbezüglichen Vorbringen vor der Behörde, wonach diese über zahlreiche Tankstellen verfüge. Die gesamte Familie könne im Wesentlichen von den Erträgen der Tankstellen leben, ohne eine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen. Überdies wären dem BF die Mittel für die Ausreise nach Europa durch die Familie zur Verfügung gestellt worden. Dass der BF von seinen Familienangehörigen Unterstützung erfahren würden, erscheine vor diesem Hintergrund äußerst wahrscheinlich und sei davon auszugehe, dass seine Existenz in Syrien als gesichert anzusehen sei. Der BF habe im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt. Im Besonderen habe der BF im Verfahren weder behauptet von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes noch von Seiten einer sonstigen bewaffneten Gruppierung bzw. eines sonstigen in Syrien präsenten Akteurs eine bereits erfolgte konkrete Bedrohung erlitten zu haben. In Gesamtschau wären somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu entnehmen gewesen. Festzuhalten sei daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten vormaligen, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen und die Bombardements der Herkunftsregion – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit seiner Person gegeben habe oder aktuell gebe. Insbesondere scheine im vorliegenden Fall auch die Möglichkeit einer Neuansiedelung in Damaskus-Stadt gegeben. So verfüge er bzw. seine Familie in Damaskus über zumindest zwei Wohnungen, womit von einer Unterkunftsmöglichkeit auszugehen sei. Zudem erhalte er finanzielle Zuwendungen durch Einkünfte der Tankstellen und Geschäftslokale. Im Ergebnis sei somit davon auszugehen, dass er sich auch in Damaskus-Stadt ansiedeln und zumindest übergangsweise Unterstützungsleistungen von seinen Verwandten erwarten könnte. Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich sei festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. I.
  8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 08.09.2025 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am 08.09.2025 die Information über freiwillige Rückkehr und zum Rückkehrberatungsgespräch dem BF übersandt.römisch eins.
  9. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 08.09.2025 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am 08.09.2025 die Information über freiwillige Rückkehr und zum Rückkehrberatungsgespräch dem BF übersandt. I.
  10. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 09.10.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, welche am 09.10.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung.römisch eins.
  11. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 09.10.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, welche am 09.10.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Fallgegenständlich habe die belangte Behörde zwar die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien zitiert, diese jedoch in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt bzw. diese derart tendenziös ausgewertet, dass sie de facto nicht in die Entscheidung einbezogen worden wären. So sei er zu einer Zunahme von Entführungen gekommen und die Kriminalität sei dramatisch gestiegen. Diese Zwischenfälle würden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft werden. Im Umland von Damaskus gebe es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure. Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibe die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember
  12. Die Sicherheitslage in Nordsyrien sei nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren. Es sei nicht im Entferntesten nachvollziehbar gewesen, wie die belangte Behörde aus diesen – von ihr selbst zitierten, Länderberichten eine deutlich verbesserte Sicherheitslage in Syrien ableiten habe können. Betreffend die aktuelle Versorgungslage in Syrien sei ein desaströses Bild gegeben. Trotz eines erhöhten Bedarfs wären die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte zurückzuführen sei. In allen Regionen wären die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie wären im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der Mindestlohn reiche nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich sei. Die Länderberichte würden nicht den geringsten Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Versorgungslage in Syrien nach wie vor absolut katastrophal sei. Es gebe keine funktionierende Stromversorgung, keine zuverlässige Wasserversorgung, massive Ernährungsunsicherheit und eine horrende Inflation. Aufgrund der desaströsen Sicherheitslage in Syrien sei dem BF in jedem Fall zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Die Beweiswürdigung sei dahingehend mangelhaft, weil sich die belangte Behörde in der gesamten Bescheidbegründung nicht im Ansatz mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe, wonach ihm aufgrund seines Nachnamens von den neuen Machthabern eine religiös motivierte Verfolgung drohe. Zur drohenden Zwangsrekrutierung werde festgehalten, dass diese von den Länderberichten nicht gedeckt wäre, jedoch diese Länderberichte nicht zwingend die Realität abbilden würden. Zur Rückkehrsituation habe die belangte Behörde verkennt, dass die gesamte Familie des BF aus Syrien ausgereist sei. In der Zusammenschau zeigt sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde daher als unschlüssig und widersprüchlich in sich und zu den Länderberichten. Zudem habe die belangte Behörde infolge des mangelhaften Ermittlungsverfahrens relevante Länderberichte nicht berücksichtigt. Dies führe zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, denn der BF habe vorgebracht, einerseits Verfolgung durch die aktuellen syrischen Machthaber und anderen Akteuren zu befürchten, weil die Familie eine Koranschule betrieben habe, die den Sufismus lehre. Anderseits habe er vorgebracht, eine Zwangsrekrutierung zum Militärdienst, den er aus Gewissengründen und somit auch aus politischen Gründen ablehne, zu befürchte. Die vorgebachte Verfolgung würden demnach auf den Konventionsgründen der Religion und der politischen Überzeugung beruhen. In eventu sei dem BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Ebenso wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG Abs 1 Z 1 zuerkennen, in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliege und dem BF daher gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliege und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.Es werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Ebenso wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuerkennen, in eventu feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliege und dem BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliege und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2025 vorgelegt und sind am 15.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  14. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.02.2026, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch/Kurmanji, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 29.01.2026 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung, Erklärung des Akteninhalts und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei. Er arbeite in seinem Wohnbezirk freiberuflich als Zeitungszusteller. Er verdiene dabei ungefähr 1.400 Euro netto und kenne die Regeln damit er steuerfreies Einkommen erzielen könne. Er schicke zwischen 250 und 300 Euro monatlich zu seiner Familie nach Syrien. Seitdem Arbeitsbeginn erhalt er keine staatlichen Leistungen mehr. Abgesehen von der Miete habe er keine weiteren Fixkosten. Zu den bisherigen Aussagen befragt, gab er an, dass immer die Wahrheit angegeben habe und es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Er sei in XXXX geboren worden und in XXXX , das ca. 22 Kilometer entfernt davon liege, aufgewachsen. Seine eigene Familie lebe nicht mehr in XXXX , sondern bei seinem Vater im Irak. Sein letzter Wohnort in Syrien sei XXXX gewesen, das sich derzeit unter der Kontrolle der FSA befinde.Er sei in römisch 40 geboren worden und in römisch 40 , das ca. 22 Kilometer entfernt davon liege, aufgewachsen. Seine eigene Familie lebe nicht mehr in römisch 40 , sondern bei seinem Vater im Irak. Sein letzter Wohnort in Syrien sei römisch 40 gewesen, das sich derzeit unter der Kontrolle der FSA befinde. Syrien habe er zum ersten Mal 2011 wegen des Krieges in die Türkei verlassen. Er sei damals mit der ganzen Familie in die Türkei gegangen. 2014 sei er im April/Mai wieder nach Syrien zurückgekehrt, weil er sich für die Matura anmelden habe wollen. Die Matura habe er nachgeholt. Er könne auch nachweisen, dass er 2011 in die Türkei eingereist sei, zumal er einen Einreisestempel habe. 2011 sei er mit seiner Mutter und seinem Vater in die Türkei gegangen. 2014 sei er wegen der Maturaanmeldung und den Prüfungen ungefähr drei bis vier Monate in Syrien gewesen. Damals habe er im Haus seines Onkels väterlicherseits in XXXX gelebt.Syrien habe er zum ersten Mal 2011 wegen des Krieges in die Türkei verlassen. Er sei damals mit der ganzen Familie in die Türkei gegangen. 2014 sei er im April/Mai wieder nach Syrien zurückgekehrt, weil er sich für die Matura anmelden habe wollen. Die Matura habe er nachgeholt. Er könne auch nachweisen, dass er 2011 in die Türkei eingereist sei, zumal er einen Einreisestempel habe. 2011 sei er mit seiner Mutter und seinem Vater in die Türkei gegangen. 2014 sei er wegen der Maturaanmeldung und den Prüfungen ungefähr drei bis vier Monate in Syrien gewesen. Damals habe er im Haus seines Onkels väterlicherseits in römisch 40 gelebt. Als er in der Türkei gewesen sei, sei er einmal abgeschoben worden. Seine Frau habe keinen Ausweis in der Türkei gehabt, sodass er mit ihr zurück nach Syrien gegangen sei. Das sei 2019 für eineinhalb Monate gewesen. Er selbst sei nach Syrien abgeschoben worden und zwischen 8 und 10 Monaten dortgeblieben. Danach habe er Syrien ein letztes Mal verlassen. 2024 sei er zusammen mit seiner Familie abgeschoben worden. Auf Vorhalt, dass er bei der Behörde gesagt habe, dass er 2018 wegen seiner Mutter zurückgegangen sei, vermeinte der BF, dass dies richtig sei und er Ende Dezember 2017 für zwei Monate nach Syrien gegangen sei. Nach der Beerdigung und den damit verbundenen Ritualen sei er dann wieder zurückgegangen. Bis 2014 habe er legal mit seinem Pass reisen können. Bei der Beerdigung seiner Mutter hätte er einen Asylausweis, ausgestellt von den türkischen Behörden, dabeigehabt und habe legal einreisen dürfen. 2019 und 2023 sei er schlepperunterstützt eingereist. Zuletzt habe er in Syrien bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt, weil die Kurden damals das Heimatdorf komplett kontrolliert hätten. Er habe an einer Tankstelle beim Haus seines Onkels gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder hätten bei ihm gewohnt. Der Onkel sei bereits im Jahr 2000 verstorben, aber der BF habe dann immer in dessen Haus gelebt, denn dieses sei leer gestanden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Syrien zuletzt im Jahr 2024 verlassen zu haben. Er sei ständig Belästigungen ausgesetzt gewesen, weil er aus einer sehr bekannten Familie stamme. Daher habe er sich auch nicht verstecken können. Allein der Familienname sei in der Politik bekannt. Aufgrund der fehlenden Sicherheitslage, der Entführungen und willkürlichen Tötungen sei er damals ebenfalls geflohen. Bezüglich der Belästigung habe eines Tages seine Frau eine Nachricht auf dem Handy erhalten. Da die Kurden ständig zu ihm in die Tankstelle gekommen seien, hätten diese ihm gesagt, er müsse sich ihnen anschließen und mitkämpfen. Auch weil sein Onkel mütterlicherseits schon 2005 getötet worden sei und er für seine oppositionellen Aktivitäten bekannt gewesen wäre. Man habe ihm gesagt er, müsse das vollenden, was sein Onkel hätte machen wollen. Dieser Onkel sei auch der Großvater seiner Kinder. Er sei ein kurdischer Oppositionsführer gewesen und daher würden diese und der Cousin des BF auch in Berichten über Syrien erwähnt werden. Es gäbe auch noch eine Koranschule mit 2.000 Schülern bei seinem Heimatdorf, die einem Onkel mütterlicherseits gehöre. Der Inhalt der Nachricht, die seine Frau bekommen habe, sei es gewesen, dass der BF „auf sich achtgeben solle“. Er sei nie persönlich selbst bedroht worden, aber auf der Tankstelle hätte man immer wieder gesagt, dass er „aufpassen solle“, denn es gäbe Personen, die entführt und getötet worden wären. Die Kurden hätten ihm das gesagt, also deren Leitung. Es sei die Schule in der Nähe und es gäbe auch die Kurden, die für Unruhen sorgen würden. Seine Familie habe Eigentum in Syrien haben und Eigentum, das sich auch sehen lasse. Daher lebe er in Gefahr einer Entführung ausgesetzt zu sein, weil er aus der Familie der Einzige gewesen sei, der vor Ort gelebt habe. Er befürchte daher, wie sein Onkel, entführt und getötet zu werden. Im Zuge dieser Entführung hätte er auch Angst, dass er oder die Familie erpresst werden würde. Kurz nachdem der BF nach Österreich gekommen sei, sei seine Familie nach XXXX gezogen. Die Familie hätte zeitgleich Syrien verlassen sollen. Er selbst habe nicht nach XXXX gehen wollen, weil es dort keine Sicherheit und keine Zukunft gäbe. Es sei dort aber sicherer als in XXXX und daher sei seine Familie nun dort.Er befürchte daher, wie sein Onkel, entführt und getötet zu werden. Im Zuge dieser Entführung hätte er auch Angst, dass er oder die Familie erpresst werden würde. Kurz nachdem der BF nach Österreich gekommen sei, sei seine Familie nach römisch 40 gezogen. Die Familie hätte zeitgleich Syrien verlassen sollen. Er selbst habe nicht nach römisch 40 gehen wollen, weil es dort keine Sicherheit und keine Zukunft gäbe. Es sei dort aber sicherer als in römisch 40 und daher sei seine Familie nun dort. Mit seinem Cousin sei er blutsverwandt und er sei sein Schwager sowie der Onkel seiner Kinder. Er wohne in Norwegen und er sei regelmäßig in Kontakt mit ihm. Er sei in XXXX gewesen und dies habe, aufgrund seiner Äußerungen, für eine Riesenpropaganda in den Medien gesorgt.Mit seinem Cousin sei er blutsverwandt und er sei sein Schwager sowie der Onkel seiner Kinder. Er wohne in Norwegen und er sei regelmäßig in Kontakt mit ihm. Er sei in römisch 40 gewesen und dies habe, aufgrund seiner Äußerungen, für eine Riesenpropaganda in den Medien gesorgt. Persönlich besitze er in Syrien derzeit gar nichts, aber die Familie habe ca. 23 Tankstellen neben den Häusern und den landwirtschaftlichen Flächen. Alleine für seinen Onkel würden 6 Mio. Menschen weltweit arbeiten. 2011 habe er vom ehemaligen syrischen Präsidenten ein Schriftstück erhalten, dass er, weil die Familie so bekannt sei, die Einheimischen beruhigen solle und ihnen sagen solle, für die syrische Regierung sein. Direkt danach sei der Onkel in die Türkei geflohen und seine Familie mit ihm. Die Firma seines Onkels sei ein Sufi-Orden, der bekannt sei für sein Festhalten an der Scharia, strenge Disziplin und die Praxis des stillen Gedenkens. Der BF könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er vor Ort bekannt sei. Allein sein Familienname schade ihm und er könne sich nicht verstecken. Er sei auch nie aus XXXX raus. Sein Haus werde von den Kurden belagert und auch die 23 Tankstellen würden von den türkischen Kräften kontrolliert werde. Die Lage in Syrien sei unsicher.Der BF könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er vor Ort bekannt sei. Allein sein Familienname schade ihm und er könne sich nicht verstecken. Er sei auch nie aus römisch 40 raus. Sein Haus werde von den Kurden belagert und auch die 23 Tankstellen würden von den türkischen Kräften kontrolliert werde. Die Lage in Syrien sei unsicher. Aus dem Haus, in dem der BF zuvor gewohnt habe, sei eine kurdische Kaserne geworden. Ein Onkel mische sich nicht in die Politik ein, der andere wolle sich Sachen erkämpfen. Daher werde er von der Regierung, die ihn als Terroristen ansehe, verfolgt. Die derzeitige Regierung sehe die ganze Familie als terroristische Vereinigung an, weil diese nicht zur selben Glaubensgemeinschaft gehöre. Auf Vorhalt, dass er vor der Behörde verneint habe, aufgrund seines Glaubensbekenntnisses verfolgt zu werden, vermeinte der BF gesagt zu haben, dass IS-Mitglieder in ihre Häuser hineingestürmt wären. Auf Vorhalt, dass der IS heute nicht mehr in Syrien präsent sei und seine Ortschaft XXXX unter syrischer Kontrolle stehen, vermeinte der BF nur, dass der jetzige Führer in der Vergangenheit zum IS gehört habe.Aus dem Haus, in dem der BF zuvor gewohnt habe, sei eine kurdische Kaserne geworden. Ein Onkel mische sich nicht in die Politik ein, der andere wolle sich Sachen erkämpfen. Daher werde er von der Regierung, die ihn als Terroristen ansehe, verfolgt. Die derzeitige Regierung sehe die ganze Familie als terroristische Vereinigung an, weil diese nicht zur selben Glaubensgemeinschaft gehöre. Auf Vorhalt, dass er vor der Behörde verneint habe, aufgrund seines Glaubensbekenntnisses verfolgt zu werden, vermeinte der BF gesagt zu haben, dass IS-Mitglieder in ihre Häuser hineingestürmt wären. Auf Vorhalt, dass der IS heute nicht mehr in Syrien präsent sei und seine Ortschaft römisch 40 unter syrischer Kontrolle stehen, vermeinte der BF nur, dass der jetzige Führer in der Vergangenheit zum IS gehört habe. Er selbst sei in Syrien nur einmal wegen seines Führerscheins in Haft gewesen. Seine Familie lebe bei seinem Vater. In der Vergangenheit hätten sie vom Gewinn der Tankstelle gelebt. Jetzt schicke sein in Deutschland lebender Bruder Geld in den Irak. Die Familie unterstütze sich generell untereinander; in welcher Höhe wer was schickt, wisse er nicht. Er könne es jedoch hinterfragen. Da die Familie grundsätzlich gegen eine Rückkehr des BF sei, wisse er nicht, wie diese ihn dann unterstützen solle. Er werde jedoch sicher nicht so zurückgelassen werden. Er habe einen Deutschkurs A1.1 absolviert. Andere Kurse erhalte er erst, wenn er einen Aufenthaltstitel habe. In Österreich habe er keine Beziehung oder familiäre Anknüpfungspunkte. Das Gericht stütze sich auf die übersandten Länderberichte:
  15. Syrien aus dem COI-CMS, Country of Origin Information – Content Management System, Version 12, Datum der Veröffentlichung: 08.05.2025
  16. EUAA Interim Country Guidance, Juni 2025 und zusätzlich
  17. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Information collection on developments regarding the SDF and Kurdish areas,
  18. Februar 2026, insbesondere dem Einmarsch syrischer Regierungstruppen in die Stadt XXXX .
  19. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Information collection on developments regarding the SDF and Kurdish areas,
  20. Februar 2026, insbesondere dem Einmarsch syrischer Regierungstruppen in die Stadt römisch 40 . Der BF wollen dazu keine Stellungnahme abgeben und habe auch keine Einwendungen zu den Länderberichten. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Kurde und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und seine Muttersprache ist Kurmanji, wobei er auch perfekt Arabisch spricht. Er hat im Heimatdorf XXXX zwölf Jahre die Schule besucht und maturiert. Zuletzt hat er als Tankwart gearbeitet.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 in Syrien geboren worden, Kurde und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und seine Muttersprache ist Kurmanji, wobei er auch perfekt Arabisch spricht. Er hat im Heimatdorf römisch 40 zwölf Jahre die Schule besucht und maturiert. Zuletzt hat er als Tankwart gearbeitet. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, die sich allesamt im Irak beim Vater des BF in XXXX aufhalten. Dort befindet sich auch noch ein Bruder und eine Schwester des BF. Ein weiterer Bruder lebt in der Türkei, zwei weitere Brüder in Deutschland. Drei Schwestern leben ebenfalls in der Türkei. Eine Schwester hält sich in Schweden auf, eine weitere in Frankreich. In Syrien hat der BF zuletzt in XXXX gewohnt. Bis zu seiner erstmaligen Ausreise im Jahr 2011 hat er in seinem Heimatdorf verbracht. Danach hat er viele Jahre in der der Türkei verbracht, obgleich er auch einige Male in Syrien gewesen ist. Im Zuge der viermaligen Aufenthalte hat sich der BF immer wieder in XXXX aufgehalten. Er hat noch zahlreiche Cousins und Cousinen, die im Ausland leben.Er ist verheiratet und hat drei Kinder, die sich allesamt im Irak beim Vater des BF in römisch 40 aufhalten. Dort befindet sich auch noch ein Bruder und eine Schwester des BF. Ein weiterer Bruder lebt in der Türkei, zwei weitere Brüder in Deutschland. Drei Schwestern leben ebenfalls in der Türkei. Eine Schwester hält sich in Schweden auf, eine weitere in Frankreich. In Syrien hat der BF zuletzt in römisch 40 gewohnt. Bis zu seiner erstmaligen Ausreise im Jahr 2011 hat er in seinem Heimatdorf verbracht. Danach hat er viele Jahre in der der Türkei verbracht, obgleich er auch einige Male in Syrien gewesen ist. Im Zuge der viermaligen Aufenthalte hat sich der BF immer wieder in römisch 40 aufgehalten. Er hat noch zahlreiche Cousins und Cousinen, die im Ausland leben. Nachdem der BF Syrien zum ersten Mal 2011 wegen des Krieges in die Türkei verlassen hat, ist er 2014 im April/Mai wieder nach Syrien zurückgekehrt, weil er sich dort für die Matura anmelden hat und die diesbezüglichen Prüfungen abgelegt hat. Ende Dezember 2017 ist er ein weiteres Mal für zwei Monate nach Syrien gegangen, weil er bei der Beerdigung seiner Mutter gewesen ist. Danach konnte er wieder problemlos in die Türkei einreisen. Da seine Frau keine Dokumente in der Türkei hatte, ist der BF mit ihr 2019 zurück nach Syrien gegangen und dort für eineinhalb Monate geblieben. Er selbst ist 2024 nach Syrien abgeschoben worden und zwischen 8 und 10 Monaten dortgeblieben. Danach hat er Syrien ein letztes Mal verlassen und ist nach Österreich, wo er am 25.10.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025 vollständig abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat bislang einen Deutschkurs besucht und kann sich lediglich in sehr eingeschränktem Umfang auf Deutsch verständigen. Er hat keinen Integrationskurs absolviert. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Beschäftigung nach, in dem er auf selbstständiger Basis als Zeitungszusteller tätig ist. Der Beschwerdeführer hat. Bis auf zwei Cousins, keine weiteren Verwandten in Österreich. Zudem verfügt er über keinen gefestigten Freundes- oder Bekanntenkreis. Seine sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf lose Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten (siehe Strafregister). Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. 1.
  23. Zur den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa, war seitdem „De-Facto-Herrscher“ und wurde nun Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die von der HTS geführte Übergangsregierung kontrolliert jetzt im Wesentlichen das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad Regimes. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad übt in Syrien seit dem
  24. Dezember 2024 weitestgehend keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b vom
  25. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet.Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, vom
  26. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet. Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee ihren Dienst ein und schickte alle Soldaten nach Hause. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden keine mehr statt. Es besteht daher für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr durch das ehemalige Assad-Regime zum Militärdienst der syrischen Armee rekrutiert oder wegen dessen Verweigerung bestraft zu werden. Aufgrund des Machtverlustes droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Glaubensgemeinschaft bzw. seiner Familie oder der Asylantragstellung in Österreich vom ehemaligen Assad-Regime verfolgt zu werden. Die von der HTS geführte Übergangsregierung ist im Begriff die Armee neu zu organisieren und rekrutiert junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis. Dem Beschwerdeführer droht daher keine Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee durch die von der HTS geführte Übergangsregierung oder durch andere Gruppierungen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder einer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich eingesetzten Verwestlichung Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime, die von der HTS geführte Übergangsregierung oder eine andere Gruppierung. Insgesamt droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Auslöser waren das Auslaufen einer von der Übergangsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen (DW,
  27. Jänner 2026). […] Am
  28. Februar berichteten vor Ort anwesende JournalistInnen, dass ein Konvoi von Regierungsfahrzeugen infolge der oben beschriebenen Vereinbarung vom
  29. Jänner in die Stadt Hasakah eingefahren sei. (France 24,
  30. Februar 2026; Reuters,
  31. Februar 2026). Am Tag darauf marschierten die syrischen Regierungstruppen in der Stadt XXXX ein (Asharq Al-Awsat,
  32. Februar 2026).“Am
  33. Februar berichteten vor Ort anwesende JournalistInnen, dass ein Konvoi von Regierungsfahrzeugen infolge der oben beschriebenen Vereinbarung vom
  34. Jänner in die Stadt Hasakah eingefahren sei. (France 24,
  35. Februar 2026; Reuters,
  36. Februar 2026). Am Tag darauf marschierten die syrischen Regierungstruppen in der Stadt römisch 40 ein (Asharq Al-Awsat,
  37. Februar 2026).“ Der Heimatort des BF befindet sich derzeit unter der Kontrolle der FSA bzw. der syrischen Übergangsregierung und nicht mehr unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 23.02.2026). Der Beschwerdeführer leistete den syrischen Wehrdienst nicht ab. Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Assad-Regime oder einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst durch die HTS besteht nicht. Ebenso wenig droht ihm Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung infolge seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung in Österreich. Der Beschwerdeführer vertritt keine politisch-oppositionelle Haltung gegenüber der HTS oder den Syrian Democratic Forces (SDF). Darüber hinaus bestehen keine Hinweise darauf, dass die HTS den Beschwerdeführer für einen Informanten oder Unterstützer des früheren syrischen Regimes halten könnte. 1.
  38. Zur Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien: Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Die syrischen Behörden lassen die Einreise von Rückkehrern ohne systematische Einschränkungen zu. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien gingen nach dem Sturz des Assad-Regimes drastisch zurück. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich zwar nicht in Syrien, jedoch ist innerhalb dieser eine finanzielle Unterstützung gegeben, sodass er von den in Ausland lebenden Brüder finanzielle unterstützt werden könnte. Der BF verfügt über zahlreiche Onkel sowie Cousins. Diese sind zumeist wohlhabend und einflussreich, sodass der BF auch von diesen Unterstützung erhalten kann. Die Familie hat in Syrien viele Besitztümer und Liegenschaften, sodass es dem BF auch möglich ist, über diese seinen Aufenthalt im Land finanzieren zu können und auch eine Arbeit zu finden, sodass er sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien in einer gesicherten wirtschaftlichen Lage befindet. Der Beschwerdeführer kann daher auf ein funktionierendes familiäres Unterstützungsnetzwerk in Syrien zurückgreifen und vom Ausland aus durch finanzielle Zuwendungen eine Wiedereingliederung erleichtern kann. Der Beschwerdeführer kann in der Region seines letzten Aufenthaltes grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Angehörigen, die in Syrien über viele Besitztümer verfügen, erhalten und von den im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden sowie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, in der Region seines letzten Aufenthaltes wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  39. Zur hier relevanten Situation in Syrien: 1.4.
  40. Die ins Verfahren eingeflossenen Länderberichte sind wie folgt:
  41. Syrien aus dem COI-CMS, Country of Origin Information – Content Management System, Version 12, Datum der Veröffentlichung: 08.05.2025
  42. EUAA Interim Country Guidance, Juni 2025
  43. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Information collection on developments regarding the SDF and Kurdish areas,
  44. Februar 2026
  45. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, Stand
  46. Mai 2025, lautet auszugsweise: 1.4.1.
  47. Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem
  48. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise:
  49. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). 1.4.1.
  50. Sicherheitslage Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025). In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025). Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an de

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