Obsah (10)
§ 8§ 28Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW265 2327662-1 Spruch, W265 2327662-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch eins.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit am 11.10.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien im Jahr 2014 in Richtung Türkei verlassen zu haben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er sein Heimatland wegen dem Krieg verlassen habe.
- Am 18.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er unter anderem vor, dass er Syrien gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2014 verlassen habe. Im Jahr 2023 seien seine Eltern und eine Schwester im Zuge des Erdbebens in der Türkei ums Leben gekommen. Ein Bruder sei dabei schwer verletzt worden. Die drei Brüder seien in der Türkei aufhältig. In Syrien habe er weder Familienangehörige noch Verwandte. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er und seine Familie seien wegen dem Krieg ausgereist. Sein Heimatbezirk Idlib sei damals heftig bombardiert worden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurden
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurden
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.10.2025 eine Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis VI.. Spruchpunkt I. erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerde wurde, samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 24.11.2025 vorgelegt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.10.2025 eine Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerde wurde, samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 24.11.2025 vorgelegt. In der Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien auch nach dem Regimesturz Ende 2024 katastrophal sei. Es komme regelmäßig zu bewaffneten Konflikten zwischen unterschiedlichen Gruppierungen, sowie zu Explosionen und Anschlägen. Die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers wäre massiv gefährdet. Seine Eltern und eine Schwester seien beim Erdbeben in der Türkei ums Leben gekommen. Drei Brüder würden sich noch in der Türkei befinden, wobei ein Bruder sehr schwer am Bein verletzt worden sei und die beiden anderen Brüder seien schwer traumatisiert und würden vom Roten Halbmond versorgt. Das Haus seiner Familie in Idlib sei zerstört worden. Er habe keine Familienangehörigen in Idlib. Ebenso wenig habe er eine Berufsausbildung noch nennenswerte Beziehungen an seinem Herkunftsort. Seine Brüder könnten ihn nicht finanziell unterstützen. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei seiner Rückkehr finanziell unterstützen könne, sei völlig spekulativ, weil dazu keinerlei Ermittlungen angestellt worden seien. Aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage bestehe in ganz Syrien auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er würde aufgrund seiner individuellen Situation bei einer Abschiebung nach Syrien in eine aussichtslose Lage geraten und er würde in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. In der Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien auch nach dem Regimesturz Ende 2024 katastrophal sei. Es komme regelmäßig zu bewaffneten Konflikten zwischen unterschiedlichen Gruppierungen, sowie zu Explosionen und Anschlägen. Die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers wäre massiv gefährdet. Seine Eltern und eine Schwester seien beim Erdbeben in der Türkei ums Leben gekommen. Drei Brüder würden sich noch in der Türkei befinden, wobei ein Bruder sehr schwer am Bein verletzt worden sei und die beiden anderen Brüder seien schwer traumatisiert und würden vom Roten Halbmond versorgt. Das Haus seiner Familie in Idlib sei zerstört worden. Er habe keine Familienangehörigen in Idlib. Ebenso wenig habe er eine Berufsausbildung noch nennenswerte Beziehungen an seinem Herkunftsort. Seine Brüder könnten ihn nicht finanziell unterstützen. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei seiner Rückkehr finanziell unterstützen könne, sei völlig spekulativ, weil dazu keinerlei Ermittlungen angestellt worden seien. Aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage bestehe in ganz Syrien auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er würde aufgrund seiner individuellen Situation bei einer Abschiebung nach Syrien in eine aussichtslose Lage geraten und er würde in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2026 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Situation in Österreich und zu seiner Rückkehrsituation befragt. Zu den weiteren ins Verfahren genommenen Länderberichten wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem oben genannten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Idlib, Bezirk XXXX , Syrien geboren und aufgewachsen. Er besuchte sechs Jahre durchgehend und regelmäßig die Schule. Nach Kriegsbeginn erfolgte der Schulbesuch nur mehr unregelmäßig. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung. Während seines Aufenthaltes in der Türkei arbeitete er als Monteur von Fenster und Türen. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Idlib, Bezirk römisch 40 , Syrien geboren und aufgewachsen. Er besuchte sechs Jahre durchgehend und regelmäßig die Schule. Nach Kriegsbeginn erfolgte der Schulbesuch nur mehr unregelmäßig. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung. Während seines Aufenthaltes in der Türkei arbeitete er als Monteur von Fenster und Türen. 2014 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie Syrien in Richtung Türkei, wo er bis 2022 lebte. Unter Umgehung der Grenzkontrollen reiste er über mehrere Länder in Österreich ein, wo er im Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und eine Schwester verstarben bei dem Erdbeben in der Türkei. Ein Bruder des Beschwerdeführers erlitt Bein- und Rückenverletzungen und ist nicht erwerbsfähig. Die Geschwister sorgen für den Unterhalt des verletzten Bruders. Zwei weitere Brüder leben ebenfalls noch in der Türkei. Das Haus in dem die Familie des Beschwerdeführers in Idlib lebte, ist inzwischen zerstört. In Syrien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich im Macht- und Einflussbereich der von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmed al-Sharaa als Übergangspräsident kontrollierten syrischen Übergangsregierung. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist zwar gesund, grundsätzlich arbeitsfähig sowie in Syrien geboren und aufgewachsen. Zudem verfügt er über Grundschulbildung in seinem Herkunftsstaat und spricht die Landessprache. Jedoch verfügt er in seinem Herkunftsort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und über kein soziales Netz mehr, und wäre im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen. Ebenso wenig verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet über eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Die Versorgungs-, Wirtschafts- und Sicherheitslage ist in ganz Syrien nach wie vor prekär. Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes ist der Bürgerkrieg in Syrien noch nicht vorbei und kommt es weiter zu Kampfhandlungen. Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien bestehen Finanzierungslücken und ein genereller Versorgungsmangel. Sowohl eine Wiederansiedelung in seinem Heimatort als auch eine Neuansiedelung in einer anderen Region Syriens ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Versorgungs-, Wirtschafts- und Sicherheitslage in Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen. Es liegen auch keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auszuschließen wäre.Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen. Es liegen auch keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auszuschließen wäre. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
- Die Feststellungen zur Lage in Syrien stützten sich (auszugsweise) auf die Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung: 08.05.2025): Politische Lage: Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Sicherheitslage: Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c). Die folgende Karte stellt die Kontamination der syrischen Gouvernements durch Kampfmittelreste farblich dar: Nordsyrien Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a.) Grundversorgung und Wirtschaft Grundversorgung Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vgl. WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher.Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vergleiche WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Lebensmittelversorgung 5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts (UNICEF 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP 9.3.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024). Wasserversorgung Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließend Wasser mehr. Manche Gegenden, nicht weit außerhalb von Damaskus, haben kein fließend Wasser (UNRCHCSYR 22.9.2024). UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (UNOCHA 16.12.2024). Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55 % der männlichen und 56 % der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Stromversorgung Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr (UNRCHCSYR 22.9.2024). Wirtschaftliche Lage Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar 1.4.2025). Arbeitsmarkt Laut syrischem Zentralamt für Statistik beträgt die Arbeitslosenquote bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Wohnsituation und Infrastruktur Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Der Konflikt verursachte erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört (ÖB Damaskus 2023). Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks. Lebensmittel, Wasser- und Stromversorgung 60 % der Haushalte kauften ihre Lebensmittel Berichten zufolge auf Kredit/Schulden. Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). 1.3.
- Euaa, Interim Country Guidance Syria, Juni 2025 (Auszüge): For those applicants who meet the 'safety' and 'travel and admittance' requirements under Article 8
(1)QD/QR, the availability of IPA in Damascus city will depend on the assessment of the reasonableness to settle there. At the time of writing, the information available is of no such nature that it would require amending the conclusion on reasonableness to settle as stated in 'EUAA, '7.4.
- Conclusions on reasonableness' in Country Guidance: Syria, April 2024'. As a consequence, such conclusion would largely remain valid: 'Based on the general situation in the capital city, and taking into account the applicable individual circumstances, internal protection in Damascus City may be a reasonable alternative only in exceptional cases. Such exceptional cases would in particular include some adult applicants with significant financial means or who have a support network that is willing and capable of assisting them in accessing basic subsistence if they settle in the city.' 1.3.
- Euaa, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025 (Auszüge):
- Security situation In a July 2025 report, the United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) assessed that since December 2024, urban areas have seen rising criminality, including more kidnappings and property-related disputes in return areas, while overall security across much of the country remains fragile. In the assessment of researcher Gregory Waters, current security challenges primarily stem from two issues. First, poor-performing local security officials are failing to enforce discipline within their ranks. Discussions Waters had with Ministry of Interior (MoI) officials and activists across regions indicated that these officials hold considerable sway over their forces’ conduct. While some have developed effective internal and civilian-engagement policies, consistent enforcement across all districts remains lacking. The second major driver of insecurity is inter-communal conflict, which has become the leading trigger of sectarian violence in Syria. Recent security incidents have often stemmed from unresolved local disputes, including housing and property claims or cycles of revenge, which civil peace mechanisms have failed to contain. Security incidents Between 1 June and 26 September 2025, ACLED documented 1 665 security incidents Syria: 491 of these were coded as battles, 416 as explosions/remote violence, and 758 as violence against civilians. The highest number of security incidents documented by ACLED occurred in the months of July and August (see Table 1). Between 1 June and 26 September 2025, ACLED recorded the highest number of security incidents in the governorates of Deir Ez-Zor
(332), Sweida
(206)and Aleppo
(187). The lowest number of security incidents were recorded in the governorates of Tartous
(24), Latakia
(41)and Damascus
(41).
- Socio-economic situation A July 2025 report by UNOCHA assessed the economic situation in Syria to be dire, compounded by deteriorating public services. While prices have stabilised, living conditions are strained by reduced purchasing power and difficulties with banking and liquidity. Fuel, electricity, and water shortages persist across governorates. The projected wheat deficit of 2.73 million metric tons in 2025 risks leaving more than 16 million people without sufficient food to meet their dietary needs. This comes as Syria is already facing a severe food insecurity crisis, with 14.6 million people assessed to be food insecure, of whom 9.1 million are classified as acutely food insecure and 1.4 million as severely food insecure. Nutrition indicators have also continued to deteriorate: more than 600 000 children under the age of five are acutely malnourished and require treatment to survive, including over 177 000 who are severely wasted. The cost of living, as measured by the minimum expenditure basket (MEB), rose by 21 % in one year and more than tripled over two years. The minimum wage now covers only 16 % of the food component of the MEB, underscoring the severe strain on households. One in four Syrians lives in extreme poverty on less than USD 2.15 a day, while 67 % fall below the lower middle-income poverty line of USD 3.
- Since Assad’s fall, Syria has faced a severe liquidity crisis from cash shortages and disrupted currency circulation. Economic activity has further declined amid insecurity, oil supply disruptions, and tight liquidity. Inflation has eased somewhat due to fewer checkpoints and cheaper Turkish imports.232 The World Bank projected that Syria’s GDP will contract by 1 % in 2025, with extreme poverty expected to rise from 33.1 % in 2024 to 37.4 % in
- As of May 2025, data available to UNOCHA indicates that only 57 % of hospitals and 37 % of primary healthcare centres in Syria are fully operational, while over 452 health facilities that previously received formal support are now threatened by funding cuts, risking closure and potentially leaving over 5 million people without access to critical medical care. Syria also faces a critical shortage of health workers, exacerbated by low salaries, which significantly hinders access to health services. It is estimated that 50-70 % of the health workforce has left the country. Consequently, eight out of Syria's 14 governorates fall below the international minimum threshold for the availability of health workers per 10 000 population. There is a persistent shortage of specialists in areas such as trauma and emergency care, intensive care, orthopaedics, psychiatry, anaesthesia, oncology, and prosthetics. In Deir Ez-Zor, Hasaka and Raqqa only one out of 16 hospitals are fully functional because of full reliance on humanitarian partners who are lacking funds.As of May 2025, data available to UNOCHA indicates that only 57 % of hospitals and 37 % of primary healthcare centres in Syria are fully operational, while over 452 health facilities that previously received formal support are now threatened by funding cuts, risking closure and potentially leaving over 5 million people without access to critical medical care. Syria also faces a critical shortage of health workers, exacerbated by low salaries, which significantly hinders access to health services. römisch eins t is estimated that 50-70 % of the health workforce has left the country. Consequently, eight out of Syria's 14 governorates fall below the international minimum threshold for the availability of health workers per 10 000 population. There is a persistent shortage of specialists in areas such as trauma and emergency care, intensive care, orthopaedics, psychiatry, anaesthesia, oncology, and prosthetics. In Deir Ez-Zor, Hasaka and Raqqa only one out of 16 hospitals are fully functional because of full reliance on humanitarian partners who are lacking funds. Many areas, especially Dar’a, Latakia, and Damascus, receive only two to six hours of electricity daily, affecting up to 75 % of communities. The situation is even worse in other governorates, with most communities reporting less than two hours of electricity per day. This includes Deir Ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %), and Rural Damascus (69 %). 1.3.
- UNHCR, UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (Auszüge): This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs. Moratorium on Forced Returns At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem zur Feststellung der Identität geeigneten Dokument. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Sprachkenntnis, zu seinem Geburtsort, seinen Familienverhältnissen sowie zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen, seiner Schulbildung und mangelnden Erwerbstätigkeit, gründen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme sowie auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich des Familienstandes des Beschwerdeführers sowie seiner familiären Situation gründen sich auf dessen Angaben im Verfahren, insbesondere jene in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass seine Eltern und eine Schwester im Zuge des Erdbebens in der Türkei verstorben sind und der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr in Syrien hat, führte dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus. Dass ein Bruder durch das Erdbeben schwere Verletzungen am Bein und Rücken erlitten hat und nicht erwerbsfähig ist, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls glaubhaft aus und legte dazu medizinische Unterlagen vor. Die Feststellungen zur Herkunftsregion und den dortigen Machtverhältnissen ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und dem Einblick in die aktuelle Karte, abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/. Der Beschwerdeführer gab zudem - übereinstimmend zum herangezogenen Kartenmaterial - in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass die Übergangsregierung derzeit in seinem Heimatort die Kontrolle ausübt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Zur Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, die Landessprache beherrscht und in seinem Herkunftsort aufgewachsen ist sowie die Grundschule besucht hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in seinem Heimatdorf bzw. Syrien verfügt, konnte er ebenfalls glaubhaft in der mündlichen Verhandlung darlegen. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben sich aus einer Gesamtschau der oben angeführten Länderinformationen. Diesen zufolge hat sich die Sicherheits- und die sonstige humanitäre sowie sozioökonomische Lage in Syrien trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 (noch) nicht nachhaltig verbessert. In den Länderfeststellungen finden sich an zahlreichen Stellen Hinweise dafür, dass die allgemeine Lage in Syrien nach wie vor höchst volatil ist. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung erweist sich die Sicherheitslage seit Jahresbeginn 2025 weiterhin als fragil und ist die Zukunft Syriens von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Weiters wurde Anfang März 2025 in Syrien eine erhebliche Eskalation der Feindseligkeiten in Latakia, Tartus und in geringerem Ausmaß in den Gouvernements Homs und Hama gemeldet. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Von Dezember 2024 bis Mai 2025 wurden in Hama 336 zivile Todesopfer registriert. Abhängig von der registrierenden Organisation wurden alleine im Zeitraum von März bis Mai 2025 137 bzw. 187 zivile Todesopfer gezählt. Es wird auch von konkreten Zusammenstößen verschiedener Gruppierungen und syrischer Sicherheitskräfte in Hama berichtet. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des gestürzten Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha (irreguläre, bewaffnete pro-Assad-Gruppierungen) befindet. In den Küstengebieten kam es zu Überfällen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilisten, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen sowie Entführungen und es wurde auch im ländlichen Damaskus über solche Vorfälle berichtet. Eine große Gefahr für das Leben in Syrien stellen zudem nicht explodierte Kampfmittelrückstände dar und hat sich die Bedrohung durch Blindgänger seit dem Sturz des Assad-Regimes noch weiter verschärft, da viele (Spreng-)Waffen zurückgelassen wurden. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird. Allein im Zeitraum vom Sturz des Assad-Regimes bis zum
- Februar 2025 wurden durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt. Insbesondere Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Al Jazeera zufolge gehört Hama zu jenen Provinzen, die mit Streumunition und Minen verseucht sind. Darüber hinaus stellt sich auch die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor desolat dar und hat sich diese seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt zum Teil noch auf die ältere Berichtslage verwiesen wird. Etwa 90 % der Bevölkerung lebt nach mehr als 13 Jahren Bürgerkrieg in Armut und ist weitgehend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Es wurde die Hälfte der Infrastruktur des Landes schwer beschädigt oder zerstört. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) allgegenwärtige Herausforderungen. Zudem sind etwa die Preise für Grundnahrungsmittel sowie Treibstoff stark gestiegen. Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich in einem katastrophalen Zustand und haben Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabileren Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste kaum noch. Vor dem Hintergrund der volatilen Lage fordert auch UNHCR in ihrer Position vom Dezember 2024, welche nach wie vor Gültigkeit besitzt, vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückkehr nach Syrien und ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen. Laut dem EUAA-Interim-Bericht (Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025, basierend auf EUAA Country Focus Syria vom März 2025) kommt als mögliche innerstaatliche Fluchtalternative zwar etwa Damaskus in Betracht, da die neue syrische Regierung dort zumindest effektive Kontrolle ausübt. Außerhalb der Hauptstadt steht die neue Regierung noch vor erheblichen Herausforderungen hinsichtlich der Stabilität und Sicherheit. Allerdings verweist EUAA ebenfalls einerseits auf die weiterhin zu beachtende UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 und andererseits auf den Umstand, dass die Übergangsphase nach dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht abgeschlossen ist. Die Bewertung, ob eine ausreichende Sicherheit für den Einzelnen in Damaskus besteht, hat allerdings stets einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der aktuellen und verfügbaren Länderinformationen zu erfolgen. Aufgrund der sich aus diesen Länderberichten ergebenden Lage, ist es vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich, dass dieser ohne Unterstützung Gefahr liefe, auch unmittelbar nach der Rückkehr sein Grundbedürfnisse nicht decken zu können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm dort keine gesicherte Wohnmöglichkeit zukommt. Das Elternhaus des Beschwerdeführers wurde durch den Krieg zerstört. Auch verfügt der Beschwerdeführer weder selbst über relevante Vermögenswerte noch ist zu sehen, dass die in der Türkei lebenden Brüder in einer derart guten finanziellen Lage wäre, dass sie diesen relevant unterstützen könnten. Zudem kommt die erkennende Richterin auch unter Beachtung der letzten mitunter positiven Entwicklungen in Syrien, aufgrund der oben dargestellten Sicherheitslage und der damit verbundenen weiteren Binnenvertreibung, der verwüsteten Wirtschaft sowie der schlechten Versorgungslage hinsichtlich Trinkwasser, Ernährung, Strom und Gesundheit zu dem Schluss, dass die Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet noch derart prekär ist, dass im Falle des Beschwerdeführers keine zulässige Rückkehrsituation vorliegt. In einer Zusammenschau der vorliegenden Länderinformationen, der UNHCR-Position sowie der EUAA-Richtlinien und auch in Anbetracht der Ausführungen im aktuellen EUAA Country Guidance-Bericht vom Dezember 2025 ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien landesweit nicht in der Lage wäre, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse ohne soziales Netz befriedigen zu können. Dass eine Ansiedlung in Damaskus für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, ergibt sich aus seinen persönlichen Umständen vor dem Hintergrund der EUAA Richtlinien. Dies folgt aus folgenden Überlegungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben diese EUAA Richtlinien „Indizwirkung“ und wäre bei einem Abweichen nur begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen wird (VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0439). Laut dem – in das Verfahren eingeführte – Interim Country Guidance Syria, Juni 2025 (in Folge: Interim Country Guidance) stellt die Niederlassung in Damaskus aufgrund der allgemeinen Lage in der Hauptstadt und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände nur in Ausnahmefällen eine zumutbare Alternative dar. Zu diesen Ausnahmefällen zählen insbesondere einige erwachsene Antragsteller mit erheblichen finanziellen Mitteln oder die über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, das bereit und in der Lage ist, ihnen beim Zugang zu grundlegenden Lebenshaltungskosten zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen (Interim Country – Guidance). Wenngleich es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen und im Grunde arbeitsfähigen Mann handelt, ist im Hinblick auf die prekäre Sicherheits- und desolate Versorgungslage nicht davon auszugehen, dass er seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse ohne soziales Netz befriedigen kann. Der Beschwerdeführer hat weder erhebliche finanzielle Mittel noch ein derartiges Netzwerk, das in der Lage wäre ihn relevant zu unterstützen, sodass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Damaskus (Stadt) nicht zumutbar ist. Insbesondere führen keine dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt in einer Gesamtschau somit maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft und medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien Die Feststellungen zur Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.1.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.1.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 3.1.2.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.1.2.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reicht nicht aus. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich alleine betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 1.10.2020, Ra 2020/19/0196). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich alleine betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 1.10.2020, Ra 2020/19/0196). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Artikel 11, Absatz 3, vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733). Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 93, mwN). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rn. 91, 96 und 98).Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 93, mwN). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rn. 91, 96 und 98). 3.1.
- Bei Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind Anträge auf internationalen Schutz abzuweisen. Voraussetzung für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 27.05.2021, Ra 2020/19/0115, Rn. 15, mwN). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). 3.1.
- Bei Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind Anträge auf internationalen Schutz abzuweisen. Voraussetzung für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann vergleiche VwGH 27.05.2021, Ra 2020/19/0115, Rn. 15, mwN). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist dabei auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist dabei auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Es muss dem Betroffenen möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 20.05.2022, Ra 2020/18/0382, mwN). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013; U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012; 13.09.2013, U370/2012). 3.1.
- Es liegen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde:3.1.
- Es liegen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde: Wie bereits unter Bezugnahme auf die herangezogenen Länderberichte ausgeführt, besteht in Syrien auch seit dem Sturz des Assad-Regimes nach wie vor eine höchst problematische Sicherheits- und Menschenrechtslage. Dies trifft insbesondere auch auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu. Dass es mittlerweile zu einer nachthaltigen Besserung der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien gekommen wäre, ist in einer Gesamtschau der aktuellen Länderberichte nicht ersichtlich. Die Lage wird weiterhin als volatil beschrieben und ist die Zukunft in Syrien von zahlreichen Unsicherheiten geprägt und die Kriminalität dramatisch gestiegen. Es herrscht im gesamten Land eine erhöhte Ernährungsunsicherheit und Armut. Ein Großteil der Haushalte hat Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu erfüllen. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eine allgegenwärtige Herausforderung. UNHCR hält in der Position zur Rückkehr nach Syrien vom Dezember 2024 ausdrücklich fest, dass Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen ist. Zudem liegen demnach eine umfassende bzw. landesweite Binnenvertreibung, die Kontaminierung vieler Teile des Landes mit explosiven Reststoffen des Krieges, eine verwüstete Wirtschaft und eine umfassende humanitäre Krise vor, wobei bereits vor den jüngsten Entwicklungen mehr als 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigten. UNHCR fordert daher in seiner Position dazu auf, dass syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, vorerst nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückgeführt werden sollen. Es sei demnach insbesondere das non-refoulement Prinzip zu beachten und sollten vorerst keine negativen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz getroffen werden. Aufgrund der dargelegten desolaten Lage in Syrien kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Zudem läuft er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der derzeit weiterhin vorherrschenden Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, sich in Syrien eine Existenz aufzubauen. Eine individuelle Besserstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Umstände in Bezug auf die beschriebenen Gefährdungsmomente liegt nicht vor. Zwar ist dieser ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, allerdings verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein soziales Netz mehr, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er vor den drohenden willkürlichen Übergriffen durch die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen bzw. die Gefahr durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände oder der allgemeinen Versorgungskrise geschützt wäre, da ihm die Unterstützung potentieller Familienangehörigen nicht zur Verfügung steht. Dies entspricht auch der Einschätzung der EUAA in ihrem aktuellen Interim-Länderbericht zu Syrien vom Juni 2025, wonach die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor unbeständig und unsicher ist. Die Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes lieferten demnach zwar wichtige Indikatoren, jedoch sei der Zeitraum für endgültige Schlussfolgerungen noch zu kurz. Daher werde es zum Zeitpunkt der Berichterstellung nicht für möglich gehalten, das Ausmaß willkürlicher Gewalt in Syrien iSd Art. 15 lit. c Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 abschließend zu bewerten. Hinsichtlich einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative führt EUAA aus, dass unter Berücksichtigung der drei Kriterien des Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU die Stadt Damaskus lediglich in Ausnahmefällen (im Originaltext: „exceptional cases“) eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen könne. Die Ausnahme bilden männliche, gesunde Erwachsene, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1) erhebliche finanzielle Mittel oder ein soziales Netzwerk, welches in der Lage ist ihnen bei der Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse zu helfen und sie zu unterstützen, 2) Zugang zu Grundbedürfnissen, insbesondere Wohnraum, praktikablen Verdienstmöglichkeiten und Waren und Dienstleistungen.Dies entspricht auch der Einschätzung der EUAA in ihrem aktuellen Interim-Länderbericht zu Syrien vom Juni 2025, wonach die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor unbeständig und unsicher ist. Die Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes lieferten demnach zwar wichtige Indikatoren, jedoch sei der Zeitraum für endgültige Schlussfolgerungen noch zu kurz. Daher werde es zum Zeitpunkt der Berichterstellung nicht für möglich gehalten, das Ausmaß willkürlicher Gewalt in Syrien iSd Artikel 15, Litera c, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 abschließend zu bewerten. Hinsichtlich einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative führt EUAA aus, dass unter Berücksichtigung der drei Kriterien des Artikel 8, Richtlinie 2011/95/EU die Stadt Damaskus lediglich in Ausnahmefällen (im Originaltext: „exceptional cases“) eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen könne. Die Ausnahme bilden männliche, gesunde Erwachsene, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1) erhebliche finanzielle Mittel oder ein soziales Netzwerk, welches in der Lage ist ihnen bei der Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse zu helfen und sie zu unterstützen, 2) Zugang zu Grundbedürfnissen, insbesondere Wohnraum, praktikablen Verdienstmöglichkeiten und Waren und Dienstleistungen. Im Hinblick auf die ausgesprochenen Schwierigkeiten, mit denen Syrer bei der Sicherung ihrer Grundversorgung vor dem Hintergrund einer sich verschlechternden wirtschaftlichen und humanitären Lage, hoher und zunehmender Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit, sowie Druck auf dem Wohnungs- und Dienstleistungsmarkt zu kämpfen haben, ist dem Beschwerdeführer eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Alter von 14 Jahren verlassen. Er hat weder einen garantierten Zugang zu Wohnraum noch zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten. Eine finanzielle Unterstützung durch die in der Türkei lebenden Brüder ist ob nicht vorhandener Ersparnisse nicht möglich. Darüber hinaus müssen die Geschwister für den Unterhalt des verletzten Bruders sorgen. Er selbst hat keinerlei Besitztümer in Syrien und kann durch seine mittlerweile verstorbenen Eltern keine Unterstützung erhalten. Er hat in Syrien auch kein soziales Netz mehr. Es ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien in der Lage wäre, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten, selbst in Anbetracht seiner Arbeitsfähigkeit. Im vorliegenden Fall besteht somit derzeit keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Richtlinien von UNHCR und den von EASO herausgegebenen Informationen Indizwirkung zu bzw. ist ihnen besondere Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, Rn. 21, mwN). In Anbetracht der vorliegenden Länderberichte und unter Berücksichtigung der Ansicht von UNHCR, wonach die Bedingungen für eine sichere Rückkehr nach Syrien derzeit nicht erfüllt sind, ist auch unter Heranziehung der Ausführungen im aktuellen EUAA Country Guidance-Bericht vom Dezember 2025 zur Situation von staatenlosen Palästinensern in Syrien davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr besteht, einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Richtlinien von UNHCR und den von EASO herausgegebenen Informationen Indizwirkung zu bzw. ist ihnen besondere Beachtung zu schenken vergleiche VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, Rn. 21, mwN). In Anbetracht der vorliegenden Länderberichte und unter Berücksichtigung der Ansicht von UNHCR, wonach die Bedingungen für eine sichere Rückkehr nach Syrien derzeit nicht erfüllt sind, ist auch unter Heranziehung der Ausführungen im aktuellen EUAA Country Guidance-Bericht vom Dezember 2025 zur Situation von staatenlosen Palästinensern in Syrien davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr besteht, einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Aus der allgemeinen Situation in Syrien ergeben sich fallgegenständlich konkrete, überzeugende Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen und Menschenrechtsverletzungen aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Bedrohung durch den nach wie vor nicht beendeten Bürgerkrieg und die aktuelle allgemeine Lage betroffen sein wird. Es wird in Anbetracht der Länderberichte somit als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Da diese Gefährdungslage aktuell im gesamten Staatsgebiet Syriens vorherrscht, steht ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen.Es wird in Anbetracht der Länderberichte somit als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Da diese Gefährdungslage aktuell im gesamten Staatsgebiet Syriens vorherrscht, steht ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. 3.2. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. 3.3. Zu Spruchpunkt III: Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2327662.1.00