5 BFA-VG zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
G nach Nepal ausgewiesen.2. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Nepal ausgewiesen. 3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E,
G als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, FPG, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.
4 FPG abgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abgewiesen.
G.1. Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen. 3. Laut einem Aktenvermerk vom 20.03.2018 sei der Termin wahrgenommen worden, es gebe aber noch kein Ergebnis. 4. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.4. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.
G abgewiesen und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nepal zulässig ist und
1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.11.2017
Paragraph 55, AsylG abgewiesen und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 7. Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die sich inhaltlich auf die gegen ihn verhängte Wohnsitzauflage bezog. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022, GZ W169 1433599-3,
GVG iVm § 57 AVG als unzulässig zurückgewiesen.7. Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die sich inhaltlich auf die gegen ihn verhängte Wohnsitzauflage bezog. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022, GZ W169 1433599-3,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG als unzulässig zurückgewiesen. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. 3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, GZ W169 1433599-5,
Vm Abs. 1 Z 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2019 wird
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen“.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, GZ W169 1433599-5,
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2019 wird
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen“. I.
G. 1. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).
GVG wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2023 behoben (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.01.2023
G abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit rechtzeitiger Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023
Paragraph 14, VwGVG wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2023 behoben (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.01.2023
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Aktuell kommt der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nach. 11. Mit Mandatsbescheid vom 04.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine periodische Meldeverpflichtung
Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Z2 FPG erlassen. Aktuell kommt der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nach. I.
9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III).
Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). und wurde
4 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI).4. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). und wurde
Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorgerufen. Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorgerufen.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 3, 8 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Artikel 3, 8, EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint. Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit fast 15 Jahren in Österreich wohnhaft und zu einem gewissen Grad auch hier verankert. Er ist strafrechtlich unbescholten. Daher war der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W268.1433599.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.