W278 2201075-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW278 2201075-2 Spruch, W278 2201075-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau und den beiden Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Taliban seinen Vater und seinen Bruder entführt haben sollen, woraufhin er und seine Familie geflüchtet seien.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 12.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Der BF erhob gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau und den beiden Kindern fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 16.12.2019 wurde der Beschwerde stattgegeben.
Der Ex-Ehefrau wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie dem BF und den gemeinsamen Kindern gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF, seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 12.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF erhob gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau und den beiden Kindern fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 16.12.2019 wurde der Beschwerde stattgegeben. Der Ex-Ehefrau wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie dem BF und den gemeinsamen Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF, seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil vom XXXX wurde der BF vom zuständigen Landesgericht wegen Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung (§§ 83, 105 und 125 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einer Freundin seiner Ex-Ehefrau einen Schlag mit der flachen Hand gegen die Wange versetzte, ihr Kratzverletzungen an der Hand zufügte und sie stieß, wodurch diese rückwärts gegen einen Kasten stürzte und mit beiden Schultern aufschlug. Weiters versuchte er durch den Schlag ins Gesicht sowie durch das zweimalige aus der Hand Reißen des Mobiltelefons zu verhindern, dass die Freundin die Polizei verständigt. Der BF schleuderte das Mobiltelefon der Freundin auf den Boden, wodurch das Display zerstört wurde.Mit Urteil vom römisch 40 wurde der BF vom zuständigen Landesgericht wegen Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung (Paragraphen 83, 105 und 125 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einer Freundin seiner Ex-Ehefrau einen Schlag mit der flachen Hand gegen die Wange versetzte, ihr Kratzverletzungen an der Hand zufügte und sie stieß, wodurch diese rückwärts gegen einen Kasten stürzte und mit beiden Schultern aufschlug. Weiters versuchte er durch den Schlag ins Gesicht sowie durch das zweimalige aus der Hand Reißen des Mobiltelefons zu verhindern, dass die Freundin die Polizei verständigt. Der BF schleuderte das Mobiltelefon der Freundin auf den Boden, wodurch das Display zerstört wurde.
Das Bundesamt sah von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ab, da die begangenen Straftaten nicht als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 einzustufen waren, sodass die Aberkennung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts denkunmöglich sei.Das Bundesamt sah von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ab, da die begangenen Straftaten nicht als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 einzustufen waren, sodass die Aberkennung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts denkunmöglich sei.
Am 07.12.2023 leitete das Bundesamt aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung, der fortgesetzten Gewaltausübung sowie der gefährlichen Drohung ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.
Mit Schreiben vom 28.08.2024 wurde das Bundesamt über die Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 201 Abs. 1 und 205a Abs. 1 StGB informiert.Mit Schreiben vom 28.08.2024 wurde das Bundesamt über die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 201, Absatz eins und 205 a Absatz eins, StGB informiert.
Ein Landesgericht verurteilte den BF am XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Abs. 1 StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer.Ein Landesgericht verurteilte den BF am römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer.
Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das gerade genannte Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an ein Oberlandesgericht weiter. Dieses Oberlandesgericht gab der Berufung teilweise Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zwei Monate herab. Ein Teil von 18 Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug acht Monate.
Am 20.05.2025 wurde der BF während aufrechten Strafvollzugs durch das Bundesamt in der Justizanstalt niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und stelle aufgrund dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, sodass der Aberkennungsgrundtatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht und er überdies von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen sei.
Der BF würde aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan jedoch keine Lebensgrundlage vorfinden und seine existenziellen Grundbedürfnisse wären nicht gedeckt. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan würde daher die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Konvention bedeuten, sodass sein Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden sei. Der Bescheid wurde am 04.08.2025 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und stelle aufgrund dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, sodass der Aberkennungsgrundtatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht und er überdies von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen sei.
Der BF würde aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan jedoch keine Lebensgrundlage vorfinden und seine existenziellen Grundbedürfnisse wären nicht gedeckt. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan würde daher die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Konvention bedeuten, sodass sein Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden sei. Der Bescheid wurde am 04.08.2025 rechtswirksam zugestellt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem vom BF vorgebrachten Abfall vom Islam und der Zuwendung zum Christentum nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, obwohl schon der Abfall vom Islam und dessen Nichtpraktizierung eine Identifizierbarkeit des BF darstellen würden. Die belangte Behörde habe es zudem verabsäumt sich näher mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF auseinanderzusetzen, weswegen es der belangten Behörde nicht abschließend möglich gewesen sei, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Weiters wurden Mängel in der Beweiswürdigung vorgebracht.
Der BF habe in Österreich über viele Jahre hinweg einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Die Straftaten gegen seine damalige Ehefrau würden weder negiert noch verharmlost werden, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass die Gerichte trotz der Schwere der Straftat eine sehr geringe unbedingte Haftstrafe als nötig erachtet hätten. Durch seine Zeit im Strafvollzug und durch die Zuwendung zum Christentum habe der BF gelernt, seine Strafe zu akzeptieren und sein Fehlverhalten einzusehen. Er bereue seine Taten gegenüber seiner Ex-Ehefrau und auch, dass er dieses Unrecht zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht einsehen konnte. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt.
Es liege zudem inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, da im gegenständlichen Fall subjektiv kein besonders schweres Verbrechen vorliege, was sich aus dem Strafmaß und der geringen unbedingten Freiheitsstrafe ableiten ließe. Auch die Gemeingefährlichkeitsprüfung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem vom BF vorgebrachten Abfall vom Islam und der Zuwendung zum Christentum nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, obwohl schon der Abfall vom Islam und dessen Nichtpraktizierung eine Identifizierbarkeit des BF darstellen würden.
Die belangte Behörde habe es zudem verabsäumt sich näher mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF auseinanderzusetzen, weswegen es der belangten Behörde nicht abschließend möglich gewesen sei, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Weiters wurden Mängel in der Beweiswürdigung vorgebracht. Der BF habe in Österreich über viele Jahre hinweg einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Die Straftaten gegen seine damalige Ehefrau würden weder negiert noch verharmlost werden, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass die Gerichte trotz der Schwere der Straftat eine sehr geringe unbedingte Haftstrafe als nötig erachtet hätten. Durch seine Zeit im Strafvollzug und durch die Zuwendung zum Christentum habe der BF gelernt, seine Strafe zu akzeptieren und sein Fehlverhalten einzusehen.
Er bereue seine Taten gegenüber seiner Ex-Ehefrau und auch, dass er dieses Unrecht zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht einsehen konnte. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Es liege zudem inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, da im gegenständlichen Fall subjektiv kein besonders schweres Verbrechen vorliege, was sich aus dem Strafmaß und der geringen unbedingten Freiheitsstrafe ableiten ließe. Auch die Gemeingefährlichkeitsprüfung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 21.08.2025 bei der Gerichtsabteilung W278 des BVwG ein.
Das BVwG führte am 03.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen. Das Bundesamt hat im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Im Zuge der Verhandlung wurden der BF als Partei, sowie die Psychotherapeutin seiner derzeitigen Lebensgefährtin, seine derzeitige Lebensgefährtin, seine Ex-Ehefrau sowie seine Kinder als Zeugen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Farsi, diese beherrscht er in Wort und Schrift.
Der BF wurde in Afghanistan geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 hielt er sich im Iran auf. Im Zuge dieser Ausreise wurde er von den iranischen Behörden abgeschoben, weshalb er sich nochmals für zwei Wochen in Afghanistan aufhielt.
1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, seinem Sohn und seiner Tochter unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, sie leben seit November 2015 im Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019 wurde dem BF im Familienverfahren, abgeleitet von seiner damaligen Ehefrau, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die nunmehrige Ex-Ehefrau des BF lebt mit den gemeinsamen Kindern in Österreich. Sie leben getrennt vom BF und pflegen zu diesem seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt. Weder seine Ex-Ehefrau noch die beiden Kinder wollen Kontakt zum BF. Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt in einer Beziehung. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet, derzeit pflegt er auch keine engeren Freundschaften im Bundesgebiet. Der BF besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B1 und bestand die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und ging im Bundesgebiet diversen Beschäftigungen nach. Er arbeitete als Fliesenleger, Pizzakoch, Küchenhelfer in einem Krankenhaus und ist derzeit in der Gastronomie beschäftigt.
Dem BF wurde im Rahmen einer gerichtlichen Weisung auferlegt, monatlich eine Einheit Psychotherapie zu absolvieren.
1.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Staus des Asylberechtigten:
Der BF wurde von einem Landesgericht am XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Abs. 1 StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Fakten zu Grunde: Der BF wurde von einem Landesgericht am römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Fakten zu Grunde:
Im ersten Fall der Vergewaltigung packte der BF seine nunmehr Ex-Ehefrau, von welcher er zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt lebte, am Handgelenk und versuchte sie ins Kinderzimmer zu zerren. Die Ex-Ehefrau hielt sich an einer Schiebetür fest, worauf der BF sie in weiterer Folge packte, hochhob und in das Kinderzimmer trug, wo er sie auf das Bett warf und, als sie aufzustehen versuchte, wieder mit seiner flachen Hand zurückstieß, sie sodann an den Händen festhielt. Der BF zog seiner Ex-Ehefrau, obwohl dieses die Beine fest zusammenpresste, die Unterhose runter und entblößte anschließend seinen Unterkörper. Er legte sich auf sie, spreizte ihre Beine auseinander und hielt ihre Hände fest, während er Vaginalverkehr an ihr vollzog.
Im zweiten Fall der Vergewaltigung legte sich der BF neben seine Ex-Ehefrau auf eine Matratze und hielt sie sodann derart an der Taille und den Schultern fest, dass sie trotz Gegenwehr nicht aufstehen konnte, während er Vaginalverkehr an ihr vollzog.
Des Weiteren vollzog der BF gegen den Willen seiner Ex-Ehefrau den Beischlaf mit ihr, indem er sie in das Kinderzimmer schob und dort, obwohl sie weinte und ihm mitteilte, dass er das lassen und gehen solle, Vaginalverkehr an ihr vollzog. Er verwirklichte hiermit das Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Zum Zeitpunkt dieser Tat befand sich auch der gemeinsame Sohn in der Wohnung. Dieser sah, wie der BF die Mutter fest gepackt hatte und wie sie sagte, dass sie das nicht wolle. Der Sohn versuchte seine Mutter zu schützen, doch der BF sagte zu ihm, dass er mit ihr lediglich reden wolle. Im Anschluss kam es zu der oben angeführten Handlung. Die Ex-Ehefrau forderte den BF auf, damit aufzuhören, leistete jedoch keinen weiteren Widerstand, um den Sohn nicht noch stärker zu verstören.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen und der Akt wurde einem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet. Der Berufung wurde vom Oberlandesgericht teilweise Folge gegeben, sodass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zwei Monate herabgesetzt wurde. Ein Teil von 18 Monaten wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Haftstrafe betrug acht Monate. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen und der Akt wurde einem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet. Der Berufung wurde vom Oberlandesgericht teilweise Folge gegeben, sodass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und zwei Monate herabgesetzt wurde. Ein Teil von 18 Monaten wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Haftstrafe betrug acht Monate. Das Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht erschwerend, dass mehrere Verbrechen und ein Vergehen zusammentrafen, die Tat gegen die frühere Ehefrau gerichtet war und unter Wahrnehmbarkeit des minderjährigen Sohnes begangen wurde, wobei eine tatsächliche Wahrnehmung nicht erforderlich ist. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die Schadensgutmachung sowie der Umstand gewertet, dass die Tat bereits vor längerer Zeit begangen wurde und sich der BF seither wohl verhalten hat. Da die Strafbemessung unter Bedachtnahme auf die vorherige Verurteilung eines Landesgerichts erfolgte, waren auch die dort angeführten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen. Zusätzlich war mildernd das in diesem Verfahren abgelegte Geständnis sowie der teilweise Versuch zu werten, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen ins Gewicht fiel.
Der BF befand sich von XXXX 2025 bis XXXX .2025 in Haft, er wurde nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftzeit bedingt entlassen.Der BF befand sich von römisch 40 2025 bis römisch 40 .2025 in Haft, er wurde nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftzeit bedingt entlassen.
Aufgrund der fehlenden Reue und Einsichtigkeit in die vom BF begangenen besonders schweren Straftaten (zweifache Vergewaltigung), des Umstandes, dass der BF trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, beruflicher Integration und sozialem Engagement diese Verbrechen an seiner damals bereits von ihm getrennt lebenden Noch-Ehefrau beging, sowie unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundinteresses der Gesellschaft an der Verhinderung von Verbrechen gegen die sexuelle Integrität, stellt ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakt, sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung als Partei und seiner Ex-Ehefrau, der beiden Kinder, der Lebensgefährtin sowie deren Psychotherapeutin als Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BVwG holte ergänzend Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie aus dem Strafregister ein (Auszüge jeweils vom 02.02.2026, OZ 2). Weiters wurde Einsicht genommen in das strafgerichtliche Urteil (Aktenteil II: AS 125 ff) sowie das Protokoll der Hauptverhandlung zu Gz. XXXX des Landesgerichtes XXXX (OZ 5) und Informationen der Justizanstalten zur Haftzeit des BF eingeholt (OZ 6 und OZ 7).
Berücksichtigt wurde auch der Bericht des Vereins Neustart vom 19.01.2026 (OZ 8). Ins Verfahren eingeführt wurden zudem auch die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025; der BF und seine Rechtsvertretung verzichteten auf die Verlesung und eine Stellungnahme zu diesen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und den Gerichtsakt, sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung als Partei und seiner Ex-Ehefrau, der beiden Kinder, der Lebensgefährtin sowie deren Psychotherapeutin als Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BVwG holte ergänzend Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie aus dem Strafregister ein (Auszüge jeweils vom 02.02.2026, OZ 2).
Weiters wurde Einsicht genommen in das strafgerichtliche Urteil (Aktenteil II: AS 125 ff) sowie das Protokoll der Hauptverhandlung zu Gz. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 (OZ 5) und Informationen der Justizanstalten zur Haftzeit des BF eingeholt (OZ 6 und OZ 7). Berücksichtigt wurde auch der Bericht des Vereins Neustart vom 19.01.2026 (OZ 8). Ins Verfahren eingeführt wurden zudem auch die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025; der BF und seine Rechtsvertretung verzichteten auf die Verlesung und eine Stellungnahme zu diesen.
2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in den Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Erstsprache gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben, ebenso jene zu seinen Wohn- und Aufenthaltsorten vor seiner letzten Ausreise aus Afghanistan. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln, zumal er diese in der mündlichen Verhandlung gleichlautend angab (vgl. VHS, 11 und 17 f).Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in den Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Erstsprache gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben, ebenso jene zu seinen Wohn- und Aufenthaltsorten vor seiner letzten Ausreise aus Afghanistan. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln, zumal er diese in der mündlichen Verhandlung gleichlautend angab vergleiche VHS, 11 und 17 f).
Zur Religionszugehörigkeit des BF ist auszuführen, dass er bis zur Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren durchwegs angegeben hatte, dem schiitischen Islam anzugehören (vgl. Aktenteil I: EB, AS 1; EV BFA, AS 82; BVwG VHS vom 16.12.2019, AS 518). Nunmehr gab er zunächst vor dem Bundesamt an, im Jahr 2023 zum Christentum konvertiert zu sein (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 111), wobei er dies auf Nachfrage revidierte: „Das mit dem Religionswechsel war ein Irrtum, ich wollte sagen, dass ich Atheist bin. Derzeit bin ich am Recherchieren, in welche Richtung in Bezug auf die Religion ich in Zukunft gehen werde.“ (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 111). In der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Er ist Hazara und bekennt sich seit kurzem zum Christentum, davor war er schon Atheist. […] hegt aber noch keine Absichten zu konvertieren.“ (vgl.
Aktenteil II: Beschwerde, S 3).Zur Religionszugehörigkeit des BF ist auszuführen, dass er bis zur Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren durchwegs angegeben hatte, dem schiitischen Islam anzugehören vergleiche Aktenteil I: EB, AS 1; EV BFA, AS 82; BVwG VHS vom 16.12.2019, AS 518). Nunmehr gab er zunächst vor dem Bundesamt an, im Jahr 2023 zum Christentum konvertiert zu sein vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 111), wobei er dies auf Nachfrage revidierte: „Das mit dem Religionswechsel war ein Irrtum, ich wollte sagen, dass ich Atheist bin. Derzeit bin ich am Recherchieren, in welche Richtung in Bezug auf die Religion ich in Zukunft gehen werde.“ vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 111).
In der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Er ist Hazara und bekennt sich seit kurzem zum Christentum, davor war er schon Atheist. […] hegt aber noch keine Absichten zu konvertieren.“ vergleiche Aktenteil II: Beschwerde, S 3).
In der mündlichen Verhandlung gab der BF zunächst an, dass er persönlich keinen Glauben habe, er habe nie gebetet (vgl. VHS, 11). Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, seine Lebensgefährtin nach islamischem Recht traditionell geheiratet zu haben (vgl. VHS, 3), gab der BF ausweichend Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 11 f):In der mündlichen Verhandlung gab der BF zunächst an, dass er persönlich keinen Glauben habe, er habe nie gebetet vergleiche VHS, 11). Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, seine Lebensgefährtin nach islamischem Recht traditionell geheiratet zu haben vergleiche VHS, 3), gab der BF ausweichend Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 11 f): „BF: Meine Frau glaubt an den Islam, sie ist Muslima.
R: Das heißt, Sie haben traditionell islamisch geheiratet?
BF: Nein, wir haben zusammen gesprochen und zusammen Ringe ausgetauscht.
R: Sie haben mir zuvor gesagt, dass Sie traditionell verheiratet sind und nun nicht mehr. Wie soll ich das verstehen?
BF: Ja, wir sind traditionell im Sinne durch einen Imam betraut worden.
R: Und das, obwohl Sie nicht gläubig sind?
BF: Ja, weil meine Frau eine Muslima ist.“ Befragt, wie sich seine religiöse Einstellung auf sein tägliches Leben auswirke, gab der BF vage an, dass es auch nicht so sei, dass er an gar nichts glaube. Er meditiere, wenn er es wolle, aber den Glauben, den er sich vorstelle, zum Beispiel „an den Spinosagott“, das sei glaublich ein Philosoph (vgl. VHS, 12). Auf Nachfrage, wer das sei, antwortete der BF: „Es handelt sich um einen Spinosa, er glaubt an die Natur. Er ist ein Naturgott.“ (vgl. VHS, 12). Seine weiteren Ausführungen deuten darauf hin, dass er sich auf den niederländischen Philosophen „Baruch de Spinoza“ beziehen wollte (vgl. VHS, 12). Der BF gab weiter an, dass es ihm im Gefängnis nicht so gut gegangen und er alleine gewesen sei.
Er habe auch die Bibel gelesen und die Kirche besucht und deshalb bei der BBU bekanntgegeben, dass er Christ geworden sei. Auf nochmalige Nachfrage, ob er nun Christ geworden sei, antwortete der BF wiederum vage und ausweichend: „Nein, als ich vom Gefängnis rausgekommen bin, habe ich ein Gefühl gehabt, dass ich an keine Religion mehr glauben kann.“ (vgl. VHS, 15). Den vorliegenden Länderberichten zufolge darf nach der Scharia ein muslimischer Mann zwar eine nicht-muslimische Frau heiraten; eine Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann, ist hingegen nicht legal (vgl. Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13: Pkt. 7.1.1.1. Registrierung der Ehe und Ausstellung der Heiratsurkunde).
Diese Information findest sich auch auf der Informationsseite oesterreich.gv.at wieder (Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/de/ themen/familie_und_partnerschaft/partnerschaft-und-ehe/heirat/1/2/Seite.070425; abgerufen am 24.02.2026). Aus all diesen Gründen wird dem BF der zuletzt behauptete Abfall vom Islam nicht geglaubt. Seine Angaben dazu sind weder konsistent, noch konkret genug, um eine nachhaltige, verinnerlichte Abwendung vom Islam glaubhaft zu machen. Zusätzlich entstand für den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass der BF bemüht war, sein Vorbringen aufrecht zu halten und daher seine Angaben vage hielt und auf die jeweiligen Fragen bzw. Vorhalte hin anpasste, wodurch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF entstanden.Befragt, wie sich seine religiöse Einstellung auf sein tägliches Leben auswirke, gab der BF vage an, dass es auch nicht so sei, dass er an gar nichts glaube.
Er meditiere, wenn er es wolle, aber den Glauben, den er sich vorstelle, zum Beispiel „an den Spinosagott“, das sei glaublich ein Philosoph vergleiche VHS, 12). Auf Nachfrage, wer das sei, antwortete der BF: „Es handelt sich um einen Spinosa, er glaubt an die Natur. Er ist ein Naturgott.“ vergleiche VHS, 12). Seine weiteren Ausführungen deuten darauf hin, dass er sich auf den niederländischen Philosophen „Baruch de Spinoza“ beziehen wollte vergleiche VHS, 12). Der BF gab weiter an, dass es ihm im Gefängnis nicht so gut gegangen und er alleine gewesen sei. Er habe auch die Bibel gelesen und die Kirche besucht und deshalb bei der BBU bekanntgegeben, dass er Christ geworden sei. Auf nochmalige Nachfrage, ob er nun Christ geworden sei, antwortete der BF wiederum vage und ausweichend: „Nein, als ich vom Gefängnis rausgekommen bin, habe ich ein Gefühl gehabt, dass ich an keine Religion mehr glauben kann.“ vergleiche VHS, 15).
Den vorliegenden Länderberichten zufolge darf nach der Scharia ein muslimischer Mann zwar eine nicht-muslimische Frau heiraten; eine Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann, ist hingegen nicht legal vergleiche Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13: Pkt. 7.1.1.1. Registrierung der Ehe und Ausstellung der Heiratsurkunde). Diese Information findest sich auch auf der Informationsseite oesterreich.gv.at wieder (Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/de/ themen/familie_und_partnerschaft/partnerschaft-und-ehe/heirat/1/2/Seite.070425; abgerufen am 24.02.2026). Aus all diesen Gründen wird dem BF der zuletzt behauptete Abfall vom Islam nicht geglaubt.
Seine Angaben dazu sind weder konsistent, noch konkret genug, um eine nachhaltige, verinnerlichte Abwendung vom Islam glaubhaft zu machen. Zusätzlich entstand für den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass der BF bemüht war, sein Vorbringen aufrecht zu halten und daher seine Angaben vage hielt und auf die jeweiligen Fragen bzw. Vorhalte hin anpasste, wodurch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF entstanden.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, zur Dauer des Aufenthalts und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt und wurden vom BF auch nicht bestritten.
Der Aufenthalt seiner Ex-Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet ergeben sich aus den für die Ladungen erforderlichen, eingeholten ZMR-Auszügen. Sowohl die Ex-Ehefrau als auch die Kinder gaben an, zuletzt im Jahr 2023 Kontakt zum BF gehabt zu haben, als er sie während eines Urlaubs bei ihrer Familie im Iran aufsuchte (vgl. VHS, 6 f, 10), der Sohn habe den Vater auch vor zwei Jahren zufällig bei einer Bushaltestelle getroffen und kurz mit ihm gesprochen (vgl. VHS, 9). Diese glaubwürdigen Angaben widersprechen dem Vorbringen des BF vor dem Bundesamt (Anm.: im Mai 2025), da er dort angab, seine Kinder vor der Inhaftierung „alle zwei Wochen“ getroffen zu haben (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 105).
In der mündlichen Verhandlung kam auf Frage des Richters auch deutlich hervor, dass weder die Ex-Ehefrau noch die Kinder Kontakt zum BF wollen (vgl. VHS, 6 und 9 f).Der Aufenthalt seiner Ex-Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet ergeben sich aus den für die Ladungen erforderlichen, eingeholten ZMR-Auszügen. Sowohl die Ex-Ehefrau als auch die Kinder gaben an, zuletzt im Jahr 2023 Kontakt zum BF gehabt zu haben, als er sie während eines Urlaubs bei ihrer Familie im Iran aufsuchte vergleiche VHS, 6 f, 10), der Sohn habe den Vater auch vor zwei Jahren zufällig bei einer Bushaltestelle getroffen und kurz mit ihm gesprochen vergleiche VHS, 9). Diese glaubwürdigen Angaben widersprechen dem Vorbringen des BF vor dem Bundesamt Anmerkung, im Mai 2025), da er dort angab, seine Kinder vor der Inhaftierung „alle zwei Wochen“ getroffen zu haben vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 105).
In der mündlichen Verhandlung kam auf Frage des Richters auch deutlich hervor, dass weder die Ex-Ehefrau noch die Kinder Kontakt zum BF wollen vergleiche VHS, 6 und 9 f).
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass keine weiteren Familienangehörigen in Österreich leben und auch, dass er seit der neuerlichen, traditionellen Eheschließung keine sonstigen freundschaftlichen Kontakte pflege (vgl. VHS, 24). Die Feststellungen zur Kenntnis der deutschen Sprache beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen früheren und der aktuellen Erwerbstätigkeit ergeben sich zusätzlich aus dem eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträge (OZ 2).Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass keine weiteren Familienangehörigen in Österreich leben und auch, dass er seit der neuerlichen, traditionellen Eheschließung keine sonstigen freundschaftlichen Kontakte pflege vergleiche VHS, 24). Die Feststellungen zur Kenntnis der deutschen Sprache beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen früheren und der aktuellen Erwerbstätigkeit ergeben sich zusätzlich aus dem eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträge (OZ 2).
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet worden sei, einmal im Monat an einer Psychotherapie teilnehmen zu müssen (vgl. VHS, 13), die Anweisung selbst oder ein Therapieplan wurden nicht vorgelegt (vgl. VHS, 24), sondern lediglich eine Anwesenheitsbestätigung für einen Termin bei der Familienberatung (Beilage zur VHS).Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet worden sei, einmal im Monat an einer Psychotherapie teilnehmen zu müssen vergleiche VHS, 13), die Anweisung selbst oder ein Therapieplan wurden nicht vorgelegt vergleiche VHS, 24), sondern lediglich eine Anwesenheitsbestätigung für einen Termin bei der Familienberatung (Beilage zur VHS).
2.3. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Staus des Asylberechtigten:
Die Feststellung zur für das Aberkennungsverfahren ausschlaggebenden gerichtlichen Verurteilung des BF, dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt, sowie zu den gerichtlichen Erwägungen zu Milderungs- und Erschwerungsgründen, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Urteilsausfertigung (AS 125 bis 134), das Protokoll der Hauptverhandlung (OZ 5) und das Urteil des Berufungsgerichts (AS 135 bis 137).
Die Feststellung, dass der BF wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt worden ist, erfolgt aufgrund des Umstandes, dass § 201 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und die angedrohte Strafdrohung damit die Untergrenze des § 17 Abs. 1 StGB von drei Jahren übersteigt.Die Feststellung, dass der BF wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB verurteilt worden ist, erfolgt aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine Strafdrohung von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und die angedrohte Strafdrohung damit die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz eins, StGB von drei Jahren übersteigt.
Zu seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt folgendes an (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 107 f):Zu seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt folgendes an vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 107 f): „F: […] Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich?
A: Das Problem besteht darin, dass ich keine Vergewaltigung begangen habe. Wir sind schon seit 2020 geschieden. Bis Ende 2023 hatten wir beide keine Probleme gehabt. Wir hatten ganz normalen Kontakt. Im Jahr 2023 waren wir im Iran und wir haben bezüglich der Obsorge für die Kinder im Iran gestritten. Als wir vom Iran zurückgekehrt sind, begann das Problem. Sie hat mich angezeigt, dass ich sie schon im Jahr 2019 vergewaltigt habe. Meine Begründung ist, wenn ich sie bereit im Jahr 2019 vergewaltigt habe, wieso hat sich mich dann nicht schon im Jahr 2019 angezeigt. Das ist nur eine Diffamierung bzw. eine Rache von unserem Streit im Iran. Sie hatte fünf Jahre Zeit dies anzuzeigen, wenn das tatsächlich passiert wäre.
F: Sie wollen damit angeben, dass Sie Ihre Frau nicht vergewaltigt haben und daher auch zu Unrecht verurteilt wurden?
A: Ja, hundertprozentig. Ich bin ein normaler Mensch und kann meine Gefühle bzw. Emotionen unter Kontrolle halten. Wieso sollte ich meine Frau vergewaltigen.“ Auch wenn der BF seit der gegenständlich relevanten Verurteilung nicht neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zeigte er vor dem Bundesamt nicht, dass er aufrichtig seine Schuld anerkenne, da er die Tat der Vergewaltigung leugnete, obwohl die Tatbegehung sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht bereits strafgerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.
In der Beschwerde gab der BF nunmehr an, dass er durch seine Zeit in der Haft sowie durch seine Zuwendung zu seinem neuen Glauben gelernt habe, seine Strafe zu akzeptieren und sein Fehlverhalten sowie das Verbrechen gegenüber seiner damaligen Ehefrau einzusehen und zu bereuen (vgl. Aktenteil II, Beschwerde, S 5). In der Beschwerde gab der BF nunmehr an, dass er durch seine Zeit in der Haft sowie durch seine Zuwendung zu seinem neuen Glauben gelernt habe, seine Strafe zu akzeptieren und sein Fehlverhalten sowie das Verbrechen gegenüber seiner damaligen Ehefrau einzusehen und zu bereuen vergleiche Aktenteil römisch zwei, Beschwerde, S 5).
In der mündlichen Verhandlung machte der BF folgende Angaben (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 20): „R: Beschreiben Sie mir bitte, warum Sie eine Haftstrafe verbüßen mussten und weshalb Sie strafrechtlich verurteilt wurden.
BF: Weil ich einen Fehler gemacht habe und zwar einen kriminellen Fehler wegen einer Vergewaltigung. Deshalb musste ich dafür ins Gefängnis.
R: Beschreiben Sie mir bitte, wie sich das zugetragen hat.
BF: Ich habe einen Fehler gemacht. Ich habe nicht bewusst reagiert.
R: Ist Ihnen das einmal passiert oder sind Ihnen mehrere Fehler unterlaufen?
BF: Einmal nur.
R: Ein einziges Mal?
BF: Ja.
R: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fehler begangen?
BF: Seitdem ich diesen Fehler gemacht, seit dem Jahr 2019 hatte ich nie so einen Fehler gehabt oder begangen.“ Diese Aussagen lassen sich mit der vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Läuterung und Reue nicht in Einklang bringen. Der BF sprach im Zusammenhang mit seiner Verurteilung von einem Fehler und gab ausweichende Antworten. Auf explizite Nachfrage, ob ihm dies tatsächlich nur einmal passiert sei oder ob es nicht mehrere Fehltritte gegeben habe, beharrte der BF auch nach neuerlicher Nachfrage darauf, dass es lediglich ein einziges Mal gewesen sei. Warum der BF angesichts der Tatsache, dass es zu zwei Fällen der Vergewaltigung sowie zu einem Fall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gekommen ist, darauf beharrt, lediglich einen einzigen Fehler begangen zu haben, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Erst als der BF zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich zur Verurteilung wegen Vergewaltigung befragt wurde, gestand er ein, dass es zu zwei Fällen der Vergewaltigung gekommen sei und er deshalb verurteilt wurde. Von der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung war seitens des BF – wie auch im übrigen Verlauf der mündlichen Verhandlung – keine Rede. Erneut betonte der BF jedoch, dass „man“ die Verantwortung dafür übernehmen müssen, wenn „man“ etwas Falsches gemacht habe und „man“ solle bei der Wahrheit bleiben (vgl. VHS, 25). Auffallend ist, dass er hierbei die indirekte Rede verwendete und nicht etwa davon sprach, dass er die Verantwortung für seine Taten übernehmen müsse. Dass sich der BF dazu entschied, nicht die gesamte Wahrheit offenzulegen, spricht aus Sicht des erkennenden Richters dafür, dass er seine Taten weder einzusehen, noch aufrichtig zu bereuen vermag.
Auch in Bezug auf seine weiteren strafrechtlichen Verfehlungen, verantwortete sich der BF in der mündlichen Verhandlung nicht umfassend und wahrheitsgetreu. Auf Nachfrage für welche Delikte der BF abgesehen von der Vergewaltigung noch verurteilt worden sei, gab er an, dass er einer Freundin der Ex-Ehefrau ein Handy aus der Hand geschlagen habe. Das aus dem Urteil ersichtliche Faktum, wonach er dieser Freundin einen Schlag mit der flachen Hand gegen die Wange versetzte, sie an der rechten Hand kratzte und ihr einen Stoß versetzte, wodurch sie mehrere Prellungen sowie Abschürfungen erlitt (vgl. Urteilsabschrift, AS 122), ließ der BF unerwähnt (vgl. VHS, 3). Auch diese Angaben vermitteln keinesfalls den Eindruck, dass es sich beim BF um einen Menschen handelt, der seine Fehler einsieht und aufrichtig bereut.Diese Aussagen lassen sich mit der vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Läuterung und Reue nicht in Einklang bringen.
Der BF sprach im Zusammenhang mit seiner Verurteilung von einem Fehler und gab ausweichende Antworten. Auf explizite Nachfrage, ob ihm dies tatsächlich nur einmal passiert sei oder ob es nicht mehrere Fehltritte gegeben habe, beharrte der BF auch nach neuerlicher Nachfrage darauf, dass es lediglich ein einziges Mal gewesen sei. Warum der BF angesichts der Tatsache, dass es zu zwei Fällen der Vergewaltigung sowie zu einem Fall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gekommen ist, darauf beharrt, lediglich einen einzigen Fehler begangen zu haben, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Erst als der BF zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich zur Verurteilung wegen Vergewaltigung befragt wurde, gestand er ein, dass es zu zwei Fällen der Vergewaltigung gekommen sei und er deshalb verurteilt wurde.
Von der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung war seitens des BF – wie auch im übrigen Verlauf der mündlichen Verhandlung – keine Rede. Erneut betonte der BF jedoch, dass „man“ die Verantwortung dafür übernehmen müssen, wenn „man“ etwas Falsches gemacht habe und „man“ solle bei der Wahrheit bleiben vergleiche VHS, 25). Auffallend ist, dass er hierbei die indirekte Rede verwendete und nicht etwa davon sprach, dass er die Verantwortung für seine Taten übernehmen müsse. Dass sich der BF dazu entschied, nicht die gesamte Wahrheit offenzulegen, spricht aus Sicht des erkennenden Richters dafür, dass er seine Taten weder einzusehen, noch aufrichtig zu bereuen vermag. Auch in Bezug auf seine weiteren strafrechtlichen Verfehlungen, verantwortete sich der BF in der mündlichen Verhandlung nicht umfassend und wahrheitsgetreu.
Auf Nachfrage für welche Delikte der BF abgesehen von der Vergewaltigung noch verurteilt worden sei, gab er an, dass er einer Freundin der Ex-Ehefrau ein Handy aus der Hand geschlagen habe. Das aus dem Urteil ersichtliche Faktum, wonach er dieser Freundin einen Schlag mit der flachen Hand gegen die Wange versetzte, sie an der rechten Hand kratzte und ihr einen Stoß versetzte, wodurch sie mehrere Prellungen sowie Abschürfungen erlitt vergleiche Urteilsabschrift, AS 122), ließ der BF unerwähnt vergleiche VHS, 3). Auch diese Angaben vermitteln keinesfalls den Eindruck, dass es sich beim BF um einen Menschen handelt, der seine Fehler einsieht und aufrichtig bereut.
Auch in anderen Bereichen zeigte sich in der mündlichen Verhandlung, dass der BF bemüht war, ein möglichst positives Bild von sich zu zeichnen, was ihm jedoch aufgrund unvollständiger Angaben und vagen, widersprüchlichen Vorbringens nicht glaubwürdig gelang.
Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung auch befragt, ob er abgesehen von den strafrechtlichen Verurteilungen noch andere Probleme mit der Polizei gehabt habe, und gab der BF dazu an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S, 20): „R: Haben Sie sonst irgendwelche Probleme mit der Polizei gehabt, abgesehen von den strafrechtlichen Verurteilungen?
BF: Eine Verwaltungsstrafe habe ich wegen meinem Führerschein, sonst nichts.
R: Was für eine Verwaltungsstrafe haben Sie denn da begangen?
BF: In war noch in der Probezeit und bin gegen die Einbahn gefahren. Ich musste eine Nachschulung machen.
R: Gab es sonst noch irgendein verwaltungsstrafrechtliches Delikt?
BF: Nein.
R: Wie oft sind Sie strafrechtlich verurteilt worden?
BF: Zwei mal.
R: Sie haben vorher gesagt, Sie haben nur einen einzigen Fehler gemacht. Wie passt das zusammen?
BF: Wegen Sachbeschädigung habe ich es davor gesagt. Wegen der Vergewaltigung war es aber nur einmal.
R: Sie haben soeben ausgeführt, dass Sie nur einmal gegen eine Einbahnstraße mit dem Auto gefahren sind und deshalb auch eine Verwaltungsstrafe bekommen haben und eine Nachschulung machen mussten. Ich habe danach extra nachgefragt, ob dies Ihre einzige Verwaltungsstrafe ist. Können Sie mir bitte erklären, warum man Sie an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sich insgesamt sechs Vormerkungen ergeben? Waren Sie hier vielleicht nicht ganz ehrlich mit mir?
BF: Wegen Schnellfahren wurde ich ein paar Male oder wegen falschem Parken, einmal wegen lauter Musik habe ich eine Strafe bezahlt. Für sowas habe ich mehrmals Geld bezahlt, um die Verwaltungsstrafen auszugleichen. Wie oft das insgesamt war, weiß ich nicht.
R: Warum haben Sie mir das nicht gesagt, als ich Sie gefragt habe deshalb?
BF: Ich dachte, dass sie mich fragen wollen, ob jemand Anzeige gegen meine Person oder etc. gemacht. Verwaltungsstrafen musste ich bezahlen.“ R: Wurden Sie jemals von einem Polizisten aufgefordert, eine Atemkontrolluntersuchung von Alkohol zu machen, weil sie im Verdacht standen, ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben?
BF: Ja.
R: Haben Sie hier mitgewirkt?
BF: Ja, natürlich. Einvernehmlich.
R: Können Sie mir dann sagen, warum Sie mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.600 Euro dann gemäß §99 Abs. 1 lit. b StVO in Verbindung mit §5 Abs. 5.1 und mit §9 StVO bestraft wurden? R: Können Sie mir dann sagen, warum Sie mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.600 Euro dann gemäß §99 Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit §5 Absatz 5 Punkt eins und mit §9 StVO bestraft wurden?
BF: Es handelt sich nicht um einen Alkoholtest, sondern ich habe von meinem Arzt damals eine Art von Tropfen bekommen. Als ich bei dieser Einbahnfahrt getestet worden bin, war der Test des Alkoholtests negativ, aber wegen den Medikamenten musste ich zum Amtsarzt. Ich sagte zu dem Polizisten, ob ich gleich oder erst später kommen muss. Der Polizist sagte, es ist einvernehmlich und dass ich auch später kommen könnte. Wenn es aber zu spät ist, dann muss ich eine Strafe bekommen.
Aus der eingeholten Auskunft der Landespolizeidirektion XXXX geht hervor, dass zum BF insgesamt sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus den Jahre 2021 bis 2023 aktenkundig sind. Den Verwaltungsstrafen lagen Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes (ungebührliche Erregung störenden Lärms), des Kraftfahrgesetzes (Nichtmitführen eines Genehmigungsbescheides einer am Fahrzeug vorgenommenen Änderung), des Fremdenpolizeigesetzes (rechtswidrige Einreise bzw. Aufenthalt, Passpflicht) sowie der Straßenverkehrsordnung (Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot; Befahren einer Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung; Weigerung Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bzw. Nichtunterziehen der ärztlichen Untersuchung) zugrunde, wobei die zuletzt genannte eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.600 Euro betrug (Auszug vom 15.01.2026).
Aus dem oben angeführten Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll ist klar erkennbar, dass der BF jeweils nur auf Vorhalt des Richters weitere Angaben zu den Verwaltungsübertretungen machte und nicht von sich aus umfassend und vollständig antworten wollte. Das beschriebene Aussageverhalten verstärkte den Eindruck der mangelnden Einsicht in Fehlverhalten ganz allgemein und somit auch der persönlichen Unglaubwürdigkeit. Der BF wollte nicht sein tatsächliches Verhalten in der Gesellschaft, sondern eine möglichst positive Darstellung seiner selbst erreichen.Aus der eingeholten Auskunft der Landespolizeidirektion römisch 40 geht hervor, dass zum BF insgesamt sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus den Jahre 2021 bis 2023 aktenkundig sind.
Den Verwaltungsstrafen lagen Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes (ungebührliche Erregung störenden Lärms), des Kraftfahrgesetzes (Nichtmitführen eines Genehmigungsbescheides einer am Fahrzeug vorgenommenen Änderung), des Fremdenpolizeigesetzes (rechtswidrige Einreise bzw. Aufenthalt, Passpflicht) sowie der Straßenverkehrsordnung (Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot; Befahren einer Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung; Weigerung Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bzw. Nichtunterziehen der ärztlichen Untersuchung) zugrunde, wobei die zuletzt genannte eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.600 Euro betrug (Auszug vom 15.01.2026). Aus dem oben angeführten Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll ist klar erkennbar, dass der BF jeweils nur auf Vorhalt des Richters weitere Angaben zu den Verwaltungsübertretungen machte und nicht von sich aus umfassend und vollständig antworten wollte.
Das beschriebene Aussageverhalten verstärkte den Eindruck der mangelnden Einsicht in Fehlverhalten ganz allgemein und somit auch der persönlichen Unglaubwürdigkeit. Der BF wollte nicht sein tatsächliches Verhalten in der Gesellschaft, sondern eine möglichst positive Darstellung seiner selbst erreichen.
Ein weiterer Aspekt, der zur Feststellung der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF führte, betrifft die angebliche Schwangerschaft seiner nunmehrigen Lebensgefährtin. Vor dem Bundesamt gab der BF an, seine Lebensgefährtin bzw. Ehefrau sei „jetzt schwanger“ (vgl. Aktenteil II: EV BFA, AS 107 und 111), das Vorbringen hielt er auch in der Beschwerde aufrecht (vgl. Aktenteil II: Beschwerde vom 30.07.2025, S 2). In der mündlichen Verhandlung wurde die Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen und gab diese an, aktuell nicht schwanger zu sein (vgl. VHS, 3). Auf Nachfrage, ob sie einmal schwanger gewesen sei, seit sie mit dem BF zusammen sei, gab die Zeugin Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 27 f):Ein weiterer Aspekt, der zur Feststellung der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF führte, betrifft die angebliche Schwangerschaft seiner nunmehrigen Lebensgefährtin. Vor dem Bundesamt gab der BF an, seine Lebensgefährtin bzw. Ehefrau sei „jetzt schwanger“ vergleiche Aktenteil II: EV BFA, AS 107 und 111), das Vorbringen hielt er auch in der Beschwerde aufrecht vergleiche Aktenteil II: Beschwerde vom 30.07.2025, S 2). In der mündlichen Verhandlung wurde die Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen und gab diese an, aktuell nicht schwanger zu sein vergleiche VHS, 3). Auf Nachfrage, ob sie einmal schwanger gewesen sei, seit sie mit dem BF zusammen sei, gab die Zeugin Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 27 f): „Z4: Nein. Einmal dachte ich, dass ich schwanger bin aber nach dem Test ist es nicht mehr der Fall gewesen. Wann war das circa?
Z4: Das weiß ich jetzt nicht mehr.
R: War das vor seinem Gefängnisaufenthalt?
Z4: Ja.
R: Haben Sie diesen negativen Schwangerschaftstest vor Ihrem Aufenthalt gemacht?
Z4: Ja, das war davor.
BF spricht mit der Zeugin, obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, nicht mit ihr zu sprechen. Plötzlich verbessert sich die Zeugin (Z4) und behauptet nunmehr, dass der Schwangerschaftstest nach dem Gefängnisaufenthalt durchgeführt wurde.“ Der BF selbst gab zu seinem Vorbringen der angeblichen Schwangerschaft in der mündlichen Verhandlung Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 16 f): „R: Ich habe heute Ihre Lebensgefährtin heute gefragt, ob Sie schwanger ist oder ob sie ein Kind mit Ihnen erwartet. Warum haben Sie dann beim BFA behauptet, dass Ihre Freundin schwanger ist?
BF: Meine Frau hatte bereits einen Kontrolltermin in der Gynäkologie, um eine Sonographie durchführen zu lassen. Weil wir dachten, es ist soweit und dass sie schwanger ist. Von der Bauchgröße her hat es auch so ausgeschaut. Der Sonographietermin musste aber abgesagt werden, einerseits aufgrund der Sprachprobleme, aber auch weil meine Frau nicht mehr versichert ist. Als ich aus dem Gefängnis rauskam, hatten wir den Termin wahrgenommen. Es hat sich jedoch ergeben, dass meine Frau nicht schwanger war, sondern ein Problem mit ihrem Magen hatte. […] R: Aber erklären Sie mir das bitte nochmals mit der Schwangerschaft. In wievielten Monat soll Sie denn gewesen sein, als Sie die Einvernahme vor dem BFA hatten?
BF: Ich dachte und vermutete damals, dass meine Frau im dritten oder im vierten Monat schwanger ist. […] R: Die Beschwerde ist vom 07.08.2025. Da waren Sie auch noch überzeugt, dass Ihre Freundin schwanger ist.
BF: An diesem Tag war meine Freundin noch nicht bei der Untersuchung.
R: In welchem Monat müsste Ihre Freundin im August gewesen sein?
BF: Ich dachte, sie ist im zweiten oder im dritten Monat schwanger.
R: Ich habe Sie vorher gefragt, in welchem Schwangerschaftsmonat Ihre Frau vor dem Zeitpunkt bei der Einvernahme beim BFA gewesen sein soll? Sie haben das beantwortet: „Ich dachte und vermutete damals, dass meine Frau im dritten oder im vierten Monat schwanger ist.“ Nunmehr habe ich Sie gefragt, in welchem Schwangerschaftsmonat Ihre Freundin im August gewesen sein müsste. Sie beantworten mir die Frage: „Im zweiten oder im dritten Monat.“ Wie passt das zusammen?
BF: Als ein Referent vom BFA zu mir ins Gefängnis kam, hatte ich bei der Einvernahme eine diesbezügliche Befragung. Es kann sein, dass ich gesagt habe, dass sie im zweiten, dritten oder im vierten Monat schwanger gewesen sei. Das weiß ich nicht mehr genau, was ich gesagt habe. Danach ist ein MA von der BBU ins Gefängnis gekommen, einmal als ich ins Gefängnis gekommen bin und einmal als ich aus dem Gefängnis entlassen worden bin.“ Diese zitierten Aussagen bestärken den Eindruck, dass der BF die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin aus verfahrenstaktischen Gründen behauptet hat, da die Angaben einerseits in sich höchst widersprüchlich waren, aber auch nicht mit jenen der Zeugin übereinstimmen, zumal diese auf Nachfrage angab, zunächst als Asylwerberin, später als subsidiär Schutzberechtigte und schließlich als Asylberechtigte durchgehend krankenversichert gewesen zu sein (vgl. VHS, 27). Auf Befragung des Rechtsvertreters gab die Zeugin auch an, ihr Mann habe ihr den Test gekauft und sie habe noch am selben Tag den Test durchgeführt (vgl. VHS, 28). Sie könne sich aber nicht erinnern, ob das vor oder nach dem Gefängnisaufenthalt des BF gewesen sei.
Nach Belehrung des Richters über das Entschlagungsrecht entschlug sich die Zeugin einer weiteren Aussage (vgl. VHS, 28 f).Diese zitierten Aussagen bestärken den Eindruck, dass der BF die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin aus verfahrenstaktischen Gründen behauptet hat, da die Angaben einerseits in sich höchst widersprüchlich waren, aber auch nicht mit jenen der Zeugin übereinstimmen, zumal diese auf Nachfrage angab, zunächst als Asylwerberin, später als subsidiär Schutzberechtigte und schließlich als Asylberechtigte durchgehend krankenversichert gewesen zu sein vergleiche VHS, 27). Auf Befragung des Rechtsvertreters gab die Zeugin auch an, ihr Mann habe ihr den Test gekauft und sie habe noch am selben Tag den Test durchgeführt vergleiche VHS, 28).
Sie könne sich aber nicht erinnern, ob das vor oder nach dem Gefängnisaufenthalt des BF gewesen sei. Nach Belehrung des Richters über das Entschlagungsrecht entschlug sich die Zeugin einer weiteren Aussage vergleiche VHS, 28 f).
In einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Ausführung zum Aussageverhalten des BF, den aufgezeigten Widersprüchen, den offensichtlich unrichtigen Angaben, und dem Versuch das Aussageverhalten der Zeugin im Zuge der mündlichen Verhandlung durch Zuruf in der mündlichen Verhandlung zu beeinflussen, gelangte der erkennende Richter insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung zur Ansicht, dass der BF persönlich unglaubwürdig ist.
Die Feststellung zur verbüßten Strafhaft und der bedingten Entlassung beruhen auf der Vollzugsinformation (vgl. Aktenteil II: AS 73), sowie den eingeholten Informationen der Justizanstalt (OZ 6).Die Feststellung zur verbüßten Strafhaft und der bedingten Entlassung beruhen auf der Vollzugsinformation vergleiche Aktenteil II: AS 73), sowie den eingeholten Informationen der Justizanstalt (OZ 6).
Die Feststellung hinsichtlich des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. angefochtener Bescheid, AS 323).Die Feststellung hinsichtlich des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid vergleiche angefochtener Bescheid, AS 323).
Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung allerdings dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Die Ex-Ehefrau des BF gab in der mündlichen Verhandlung abweichend von den Angaben im Asylverfahren an, dass ein Bruder und eine Schwester des BF in Afghanistan gelebt hätten, als sie noch mit ihm zusammengelebt habe, der BF habe auch regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran und in Afghanistan gehalten (vgl. VHS, 6).
Der BF gab dazu auf Vorhalt an, dass die Zeugin sich an ihm rächen und sein Leben „in die Hölle“ bringen wolle (vgl. VHS, 18 f). Der BF wiederholte, in Afghanistan weder Familienangehörige noch Kontakt zu anderen Personen im Herkunftsstaat zu haben (vgl. VHS, 23). Sofern der BF erneut auf die angeblichen Probleme seines Vaters und Bruders in Afghanistan verwies, wird auf die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 16.12.2019, Gz. XXXX , verwiesen, in der festgestellt wurde, dass betreffend den BF keine eigenen Fluchtgründe hervorgekommen seien (vgl. Aktenteil I: AS 526). Dem Vorbringen des Rechtsvertreters hinsichtlich der nunmehr abweichenden Angaben der Ex-Ehefrau (vgl. VHS, 22 f) ist entgegenzuhalten, dass sich diese zum Zeitpunkt ihrer damaligen Aussagen selbst in einem Asylverfahren befand und daher ein mögliches Eigeninteresse an für sie vorteilhaften Angaben bestand, das zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht und sie in diesem Verfahren als Zeugin der Wahrheitsverpflichtung unterlag.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass in Afghanistan noch Familienangehörige oder Verwandte des BF leben. Somit steht es dem Bundesamt offen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF vor dem Hintergrund vor dem Hintergrund neuerer Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung allerdings dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Die Ex-Ehefrau des BF gab in der mündlichen Verhandlung abweichend von den Angaben im Asylverfahren an, dass ein Bruder und eine Schwester des BF in Afghanistan gelebt hätten, als sie noch mit ihm zusammengelebt habe, der BF habe auch regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran und in Afghanistan gehalten vergleiche VHS, 6).
Der BF gab dazu auf Vorhalt an, dass die Zeugin sich an ihm rächen und sein Leben „in die Hölle“ bringen wolle vergleiche VHS, 18 f). Der BF wiederholte, in Afghanistan weder Familienangehörige noch Kontakt zu anderen Personen im Herkunftsstaat zu haben vergleiche VHS, 23). Sofern der BF erneut auf die angeblichen Probleme seines Vaters und Bruders in Afghanistan verwies, wird auf die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 16.12.2019, Gz. römisch 40 , verwiesen, in der festgestellt wurde, dass betreffend den BF keine eigenen Fluchtgründe hervorgekommen seien vergleiche Aktenteil I: AS 526). Dem Vorbringen des Rechtsvertreters hinsichtlich der nunmehr abweichenden Angaben der Ex-Ehefrau vergleiche VHS, 22 f) ist entgegenzuhalten, dass sich diese zum Zeitpunkt ihrer damaligen Aussagen selbst in einem Asylverfahren befand und daher ein mögliches Eigeninteresse an für sie vorteilhaften Angaben bestand, das zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht und sie in diesem Verfahren als Zeugin der Wahrheitsverpflichtung unterlag.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass in Afghanistan noch Familienangehörige oder Verwandte des BF leben. Somit steht es dem Bundesamt offen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF vor dem Hintergrund vor dem Hintergrund neuerer Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.
Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. §§ 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise: „§ 7 Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
3.1.2.1. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 17 StGB:3.1.2.1. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB:
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen.
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).
Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 06.07. 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 06.07. 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl.
EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).
3.1.2.2. tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit:
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024.
Ra 2024/20/0119).Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024.
Ra 2024/20/0119).
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).
Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der Fremde nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.07. 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche EuGH 06.07. 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).
Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).
Im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). Im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).
3.1.2.3. Verhältnismäßigkeit der Aberkennung:
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.
Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.
Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).
Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
3.1.3. Zum Vorliegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im gegenständlichen Fall:
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit dem XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Abs. 1 StGB verurteilt.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig seit dem römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB verurteilt.
Das Verbrechen der Vergewaltigung stellt ein besonders schweres Verbrechen dar (vgl. auch zu den Asylausschlussgründen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232). Die sexuelle Ausbeutung von Frauen zählt zudem zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen (vgl.
EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid).Das Verbrechen der Vergewaltigung stellt ein besonders schweres Verbrechen dar vergleiche auch zu den Asylausschlussgründen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232). Die sexuelle Ausbeutung von Frauen zählt zudem zu den in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. römisch eins. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid).
Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b der StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufrechterhaltenen (s. Erk. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl.
VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufrechterhaltenen (s. Erk. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531).
Angesichts der Tatumstände, ist auch im gegenständlichen Fall des BF von einer Straftat außerordentlicher Schwere auszugehen. Insgesamt ist es zu zwei Fällen der Vergewaltigung und zu einem Fall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gekommen, wobei die Taten sich jeweils gegen seine damalige Ehefrau richteten, von der er zum Tatzeitpunkt bereits getrennt lebte; die Scheidung erfolgte im November 2021.
Im ersten Fall der Vergewaltigung packte der BF seine nunmehrige Ex-Ehefrau am Handgelenk und versuchte, sie in das Kinderzimmer zu zerren. Diese hielt sich an einer Schiebetür fest, woraufhin der BF sie packte, hochhob und in das Kinderzimmer trug. Dort warf er sie auf das Bett, stieß sie, als sie aufzustehen versuchte, mit der flachen Hand zurück und hielt sie in weiterer Folge an den Händen fest. Trotz zusammengepresster Beine zog er ihr die Unterhose herunter, entblößte seinen Unterkörper, legte sich auf sie, spreizte ihre Beine auseinander und vollzog gegen ihren Willen den Vaginalverkehr.
Im zweiten Fall legte sich der BF neben seine Ex-Ehefrau auf eine Matratze und hielt sie derart an der Taille und an den Schultern fest, dass sie trotz Gegenwehr nicht aufstehen konnte, während er erneut gegen ihren Willen den Vaginalverkehr vollzog.
Im Fall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung hatte der BF seine Ex-Ehefrau fest gepackt, obwohl diese ihm sagte, dass sie das nicht möchte. Dies wurde auch vom gemeinsamen Sohn beobachtet, welcher seine Mutter durch eine Umarmung und die Aufforderung, der Vater solle die Wohnung verlassen, zu beschützen versuchte. Der BF vertröstete seinen Sohn damit, lediglich mit der Mutter sprechen zu wollen, schob diese in das Kinderzimmer und schloss die Schiebetüre. Obwohl sie weinte und ihm mitteilte, dass er das lassen und gehen solle, vollzog er den Vaginalverkehr an ihr.
Die Schwere des Verbrechens kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sich der BF während sämtlicher Tathandlungen beharrlich über den Willen des Opfers hinwegsetzte. Obwohl das Opfer dem BF, wie gerade dargestellt, mehrfach zu verstehen gab, mit Handlungen dieser Art nicht einverstanden zu sein, hörte der BF nicht auf, sondern steigerte seine Handlungen und setzte diese bis hin zur vaginalen Penetration fort. Auch nachdem das Opfer mehrmals zu verstehen gab, dies nicht zu wollen und zu weinen begann, hörte der BF nicht auf. Besonders verwerflich ist zudem der Umstand, dass der BF beim Vorfall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung die Zwangslage der Ex-Ehefrau ausgenutzt hat, da diese den vor der Türe wartenden Sohn nicht noch mehr verstören wollte. Der BF wollte – so das Landesgericht – diese Zwangslage ausnützen und kalkulierte dabei ein, dass der gemeinsame Sohn vor der Tür stand und seine Ex-Ehefrau daher weder schreien noch sonstige Handlungen setzen würde, die den Sohn zusätzlich beunruhigen oder verstören könnten.
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass im gegenständlichen Fall kein subjektiv schweres Verbrechen vorliege, „was sich auch aus dem Strafmaß und der geringen unbedingten Haftstrafe“ herleiten ließe (vgl. Aktenteil II: Beschwerde, S 6), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Aus der Urteilsabschrift geht nämlich auch hervor, dass das Strafgericht eine hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens im Sinne eines eindeutigen und beträchtlichen Überwiegens jener Umstände, die zur Annahme führen könnten, dass es sich unter Berücksichtigung des bisherigen Vorlebens, der Persönlichkeit und seines sozialen Verhaltens um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt habe, nicht als vorliegend erachtet hat, zumal der BF auch bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten war (vgl.
Aktenteil II: Urteilsabschrift, AS 133). Hingewiesen wird an dieser Stelle auch auf die zusätzlichen Erwägungen der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes: „Zusätzlich erschwerend ist die Tatbegehung gegen die frühere Ehefrau […] und die beim Faktum II) gegebene Wahrnehmbarkeit der Tat durch den minderjährigen Sohn […]“ (vgl. Aktenteil II: Berufungsurteil, AS 156) hinzuweisen. Auch nach Ansicht des erkennenden Richters ergibt sich bereits aus den festgestellten Tatabläufen eine subjektiv schwere Schuld, da der BF durch den mittels Gewaltanwendung erzwungenen Geschlechtsverkehr mit seiner damals bereits von ihm getrenntlebenden Ehefrau ein unzweifelhaft äußerst verwerfliches Verhalten setzte, wobei es ihn im zweiten Fall auch nicht davon abhielt, dass sein minderjähriger Sohn die Gewalt gegen die Mutter wahrnahm.
Sofern im Berufungsurteil aufgrund des vergangenen Zeitraums von mehr als fünf Jahren und das Wohlverhalten seit der letzten Tat mildernd als Begründung für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe angeführt wurden (vgl. Aktenteil II: Berufungsurteil, AS 157), wird dies vom erkennenden Gericht nicht übersehen. Jedoch kann dieser Eindruck durch das Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, die im Mai 2025 kurz nach Antritt der Strafhaft und nach Ausfertigung des Berufungsurteils stattfand, nicht geteilt werden (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. II.2.3).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass im gegenständlichen Fall kein subjektiv schweres Verbrechen vorliege, „was sich auch aus dem Strafmaß und der geringen unbedingten Haftstrafe“ herleiten ließe vergleiche Aktenteil II: Beschwerde, S 6), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
Aus der Urteilsabschrift geht nämlich auch hervor, dass das Strafgericht eine hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens im Sinne eines eindeutigen und beträchtlichen Überwiegens jener Umstände, die zur Annahme führen könnten, dass es sich unter Berücksichtigung des bisherigen Vorlebens, der Persönlichkeit und seines sozialen Verhaltens um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt habe, nicht als vorliegend erachtet hat, zumal der BF auch bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten war vergleiche Aktenteil II: Urteilsabschrift, AS 133). Hingewiesen wird an dieser Stelle auch auf die zusätzlichen Erwägungen der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes: „Zusätzlich erschwerend ist die Tatbegehung gegen die frühere Ehefrau […] und die beim Faktum römisch zwei) gegebene Wahrnehmbarkeit der Tat durch den minderjährigen Sohn […]“ vergleiche Aktenteil II: Berufungsurteil, AS 156) hinzuweisen.
Auch nach Ansicht des erkennenden Richters ergibt sich bereits aus den festgestellten Tatabläufen eine subjektiv schwere Schuld, da der BF durch den mittels Gewaltanwendung erzwungenen Geschlechtsverkehr mit seiner damals bereits von ihm getrenntlebenden Ehefrau ein unzweifelhaft äußerst verwerfliches Verhalten setzte, wobei es ihn im zweiten Fall auch nicht davon abhielt, dass sein minderjähriger Sohn die Gewalt gegen die Mutter wahrnahm. Sofern im Berufungsurteil aufgrund des vergangenen Zeitraums von mehr als fünf Jahren und das Wohlverhalten seit der letzten Tat mildernd als Begründung für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe angeführt wurden vergleiche Aktenteil II: Berufungsurteil, AS 157), wird dies vom erkennenden Gericht nicht übersehen.
Jedoch kann dieser Eindruck durch das Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, die im Mai 2025 kurz nach Antritt der Strafhaft und nach Ausfertigung des Berufungsurteils stattfand, nicht geteilt werden (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.3).
In Anbetracht dessen, dass das Strafgericht eine (teil-)bedingte Strafnachsicht mitunter sowohl an spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen scheitern ließ und außer Zweifel steht, dass das vom BF begangene Verbrechen der Vergewaltigung angesichts der beschriebenen Gewalteinwirkung und Verletzung der sexuellen Integrität sowie Selbstbestimmung des Opfers sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren ist und ein Verhalten darstellt, das die Rechtsordnung gravierend beeinträchtigt, ist weder der als mildernd gewertete Umstand geeignet, ein besonders schweres Verbrechen zu verneinen noch der erfolgte Zuspruch von Teilschmerzengeld. Das Berufungsgericht hält in diesem Konnex des Weiteren fest, dass eine außerordentliche teilbedingte Strafnachsicht daran scheitert, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.
Angesichts dieser Ausführungen ist die Einschätzung des Bundesamtes, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat, somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.In Anbetracht dessen, dass das Strafgericht eine (teil-)bedingte Strafnachsicht mitunter sowohl an spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen scheitern ließ und außer Zweifel steht, dass das vom BF begangene Verbrechen der Vergewaltigung angesichts der beschriebenen Gewalteinwirkung und Verletzung der sexuellen Integrität sowie Selbstbestimmung des Opfers sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren ist und ein Verhalten darstellt, das die Rechtsordnung gravierend beeinträchtigt, ist weder der als mildernd gewertete Umstand geeignet, ein besonders schweres Verbrechen zu verneinen noch der erfolgte Zuspruch von Teilschmerzengeld.
Das Berufungsgericht hält in diesem Konnex des Weiteren fest, dass eine außerordentliche teilbedingte Strafnachsicht daran scheitert, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Angesichts dieser Ausführungen ist die Einschätzung des Bundesamtes, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen hat, somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.1.4. Zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall:
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001;
VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Angesichts der vom BF verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern zählt, wie erwähnt, zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen (vgl. nochmals EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid; sowie VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232), sodass die vorliegende Verurteilung bereits aufgrund ihrer Art und Schwere ein gewichtiges Indiz für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt und unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Tatbegehung einen solchen Schluss auch zulässt.
Angesichts der vom BF verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern zählt, wie erwähnt, zu den in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen vergleiche nochmals EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. römisch eins. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid; sowie VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232), sodass die vorliegende Verurteilung bereits aufgrund ihrer Art und Schwere ein gewichtiges Indiz für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt und unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Tatbegehung einen solchen Schluss auch zulässt.
Wie bereits beweiswürdigend unter Pkt. II.2.3. ausgeführt, zeigt der BF auch keine aufrichtige Reue bzw. Einsicht in die von ihm begangenen Straftaten und ist gerade dies nach der Rechtsprechung des VwGH mitunter ein maßgeblicher Umstand, der im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, der BF sei sich seiner Schuld bewusst und bereue seine Straftaten zutiefst (vgl. Aktenteil II: Beschwerde, AS 531), doch ergibt sich, wie zuvor dargestellt, sowohl aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein dazu völlig konträres Bild. Es wird nicht verkannt, dass der BF nunmehr wieder in einem Arbeitsverhältnis steht und der Bericht der Bewährungshilfe ihn als kooperativen und zuverlässigen Klienten beschreibt, der motiviert sei, ein straffreies Leben zu führen (vgl.
Bericht vom 19.01.2026, OZ 8). Es wird nicht verkannt, dass der BF seiner jetzigen Lebensgefährtin gegenüber bislang offenbar weder verbale, emotionale oder physische Gewalt ausgeübt hat (vgl. VHS, 29 f). Der Eindruck betreffend die Beziehung zwischen dem BF und der Zeugin ist jedoch ambivalent. Einerseits wird von einer „Beziehung auf Augenhöhe“ berichtet, andererseits geht aus den weiteren Angaben hervor, dass die Zeugin in einem hohen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum BF steht, da sie durch diesen aus der Trauer um ihre Mutter geholt wurde und seitdem begonnen hat, ihre Probleme aufzuarbeiten und selbständig zu werden (vgl. VHS, 30). Auch das Verhalten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, insbesondere nachdem der BF während ihrer Vernehmung unaufgefordert gesprochen hat, erweckte den Anschein, dass sich die Zeugin dem BF eher unterordnet und er in der Beziehung die Führung übernimmt.
Auch die Beschreibung der Beziehung durch die Zeugin war eher nüchtern und wirkte bemüht, den BF in ein positives Licht zu rücken: „Gut, ich habe bis jetzt einen sehr höflichen Menschen gefunden. Ich habe von ihm keine Unhöflichkeiten erlebt.“ (vgl. VHS, 29).Wie bereits beweiswürdigend unter Pkt. römisch zwei.2.3. ausgeführt, zeigt der BF auch keine aufrichtige Reue bzw. Einsicht in die von ihm begangenen Straftaten und ist gerade dies nach der Rechtsprechung des VwGH mitunter ein maßgeblicher Umstand, der im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, der BF sei sich seiner Schuld bewusst und bereue seine Straftaten zutiefst vergleiche Aktenteil II: Beschwerde, AS 531), doch ergibt sich, wie zuvor dargestellt, sowohl aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein dazu völlig konträres Bild.
Es wird nicht verkannt, dass der BF nunmehr wieder in einem Arbeitsverhältnis steht und der Bericht der Bewährungshilfe ihn als kooperativen und zuverlässigen Klienten beschreibt, der motiviert sei, ein straffreies Leben zu führen vergleiche Bericht vom 19.01.2026, OZ 8). Es wird nicht verkannt, dass der BF seiner jetzigen Lebensgefährtin gegenüber bislang offenbar weder verbale, emotionale oder physische Gewalt ausgeübt hat vergleiche VHS, 29 f). Der Eindruck betreffend die Beziehung zwischen dem BF und der Zeugin ist jedoch ambivalent. Einerseits wird von einer „Beziehung auf Augenhöhe“ berichtet, andererseits geht aus den weiteren Angaben hervor, dass die Zeugin in einem hohen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum BF steht, da sie durch diesen aus der Trauer um ihre Mutter geholt wurde und seitdem begonnen hat, ihre Probleme aufzuarbeiten und selbständig zu werden vergleiche VHS, 30).
Auch das Verhalten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, insbesondere nachdem der BF während ihrer Vernehmung unaufgefordert gesprochen hat, erweckte den Anschein, dass sich die Zeugin dem BF eher unterordnet und er in der Beziehung die Führung übernimmt. Auch die Beschreibung der Beziehung durch die Zeugin war eher nüchtern und wirkte bemüht, den BF in ein positives Licht zu rücken: „Gut, ich habe bis jetzt einen sehr höflichen Menschen gefunden. Ich habe von ihm keine Unhöflichkeiten erlebt.“ vergleiche VHS, 29).
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben bzw. die sexuelle Integrität, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die vorliegende Verurteilung macht deutlich, dass der BF zu massiver Gewalttätigkeit, auch gegen ihm nahestehende Personen wie seine eigene Ehefrau, im Stande ist. Die erhebliche Schwere des begangenen Verbrechens der Vergewaltigung lässt eine völlig fehlende Verbundenheit mit der Rechtsordnung, und zudem mit den gesellschaftlichen Werten der Achtung der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Menschen, deutlich erkennen und ist aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme und Reue, aus Sicht des erkennenden Richters eindeutig auf ein Persönlichkeitsbild des BF zu schließen, welches die Annahme einer von ihm ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr rechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).
Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des BF, wird es auch unter Berücksichtigung des Zeitraumes zwischen Tatbegehung und Haftantritt noch eines mehrjährigen Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfen, um von einer nachhaltigen Persönlichkeitsänderung und somit einem Wegfall bzw. einer erheblichen Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.
Trotz eines Familienlebens im Bundesgebiet (Ehefrau und Kinder), des aufrechten Status des Asylberechtigten und dem damit verbundenen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. einer bestehenden Beschäftigung, konnte der BF nicht an der Ausführung eines besonders schweren Verbrechens gehindert werden, sondern verübte dieses sogar an seiner Ehefrau, sodass eine positive Zukunftsprognose betreffend die Gefährlichkeit des BF insgesamt nicht möglich ist.
Es liegt daher beim BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vor.
3.1.5. Zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung im gegenständlichen Fall:
Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.
Festzuhalten ist zunächst, dass Vergewaltigung als Form der sexuellen Ausbeutung von Frauen eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Bereits durch die Nennung der sexuellen Ausbeugung von Frauen und Kindern als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.Festzuhalten ist zunächst, dass Vergewaltigung als Form der sexuellen Ausbeutung von Frauen eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Bereits durch die Nennung der sexuellen Ausbeugung von Frauen und Kindern als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Artikel 83, AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.
Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr, die vom BF ausgeht. Wie bereits dargelegt, hat der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen. Auf Grund der vom BF für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet zu beenden.
Es wird hier auch nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, sodass gelindere Mittel hier nicht in Betracht kommen.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist daher im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig.
3.1.6. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG liegen gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.1.6. Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG liegen gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: