RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2026 GeschäftszahlW278 2201075-2 Spruch, W278 2201075-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 14Abs. 4 lit. b Status
RL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genügt es nach der ständigen –
Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Status
RL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN). 3.1.2.
- tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit: Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.
- Ra 2024/20/0119).Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.
- Ra 2024/20/0119). Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen (VwGH vom 11.09.
- Ra 2024/20/0119). Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der Fremde nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.
- 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche EuGH 06.
- 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN). Im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). Im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). 3.1.2.
- Verhältnismäßigkeit der Aberkennung: Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). 3.1.
- Zum Vorliegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im gegenständlichen Fall: Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit dem XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Abs. 1 StGB verurteilt.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig seit dem römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB verurteilt. Das Verbrechen der Vergewaltigung stellt ein besonders schweres Verbrechen dar (vgl. auch zu den Asylausschlussgründen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr.
- GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232). Die sexuelle Ausbeutung von Frauen zählt zudem zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid).Das Verbrechen der Vergewaltigung stellt ein besonders schweres Verbrechen dar vergleiche auch zu den Asylausschlussgründen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr.
- GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232). Die sexuelle Ausbeutung von Frauen zählt zudem zu den in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. römisch eins. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid). Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen –
Art. 14Abs. 4 lit. b der Status
RL durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufrechterhaltenen (s. Erk. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen –
Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Status
RL durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufrechterhaltenen (s. Erk. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Angesichts der Tatumstände, ist auch im gegenständlichen Fall des BF von einer Straftat außerordentlicher Schwere auszugehen. Insgesamt ist es zu zwei Fällen der Vergewaltigung und zu einem Fall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gekommen, wobei die Taten sich jeweils gegen seine damalige Ehefrau richteten, von der er zum Tatzeitpunkt bereits getrennt lebte; die Scheidung erfolgte im November
- Im ersten Fall der Vergewaltigung packte der BF seine nunmehrige Ex-Ehefrau am Handgelenk und versuchte, sie in das Kinderzimmer zu zerren. Diese hielt sich an einer Schiebetür fest, woraufhin der BF sie packte, hochhob und in das Kinderzimmer trug. Dort warf er sie auf das Bett, stieß sie, als sie aufzustehen versuchte, mit der flachen Hand zurück und hielt sie in weiterer Folge an den Händen fest. Trotz zusammengepresster Beine zog er ihr die Unterhose herunter, entblößte seinen Unterkörper, legte sich auf sie, spreizte ihre Beine auseinander und vollzog gegen ihren Willen den Vaginalverkehr. Im zweiten Fall legte sich der BF neben seine Ex-Ehefrau auf eine Matratze und hielt sie derart an der Taille und an den Schultern fest, dass sie trotz Gegenwehr nicht aufstehen konnte, während er erneut gegen ihren Willen den Vaginalverkehr vollzog. Im Fall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung hatte der BF seine Ex-Ehefrau fest gepackt, obwohl diese ihm sagte, dass sie das nicht möchte. Dies wurde auch vom gemeinsamen Sohn beobachtet, welcher seine Mutter durch eine Umarmung und die Aufforderung, der Vater solle die Wohnung verlassen, zu beschützen versuchte. Der BF vertröstete seinen Sohn damit, lediglich mit der Mutter sprechen zu wollen, schob diese in das Kinderzimmer und schloss die Schiebetüre. Obwohl sie weinte und ihm mitteilte, dass er das lassen und gehen solle, vollzog er den Vaginalverkehr an ihr. Die Schwere des Verbrechens kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sich der BF während sämtlicher Tathandlungen beharrlich über den Willen des Opfers hinwegsetzte. Obwohl das Opfer dem BF, wie gerade dargestellt, mehrfach zu verstehen gab, mit Handlungen dieser Art nicht einverstanden zu sein, hörte der BF nicht auf, sondern steigerte seine Handlungen und setzte diese bis hin zur vaginalen Penetration fort. Auch nachdem das Opfer mehrmals zu verstehen gab, dies nicht zu wollen und zu weinen begann, hörte der BF nicht auf. Besonders verwerflich ist zudem der Umstand, dass der BF beim Vorfall der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung die Zwangslage der Ex-Ehefrau ausgenutzt hat, da diese den vor der Türe wartenden Sohn nicht noch mehr verstören wollte. Der BF wollte – so das Landesgericht – diese Zwangslage ausnützen und kalkulierte dabei ein, dass der gemeinsame Sohn vor der Tür stand und seine Ex-Ehefrau daher weder schreien noch sonstige Handlungen setzen würde, die den Sohn zusätzlich beunruhigen oder verstören könnten. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass im gegenständlichen Fall kein subjektiv schweres Verbrechen vorliege, „was sich auch aus dem Strafmaß und der geringen unbedingten Haftstrafe“ herleiten ließe (vgl. Aktenteil II: Beschwerde, S 6), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Aus der Urteilsabschrift geht nämlich auch hervor, dass das Strafgericht eine hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens im Sinne eines eindeutigen und beträchtlichen Überwiegens jener Umstände, die zur Annahme führen könnten, dass es sich unter Berücksichtigung des bisherigen Vorlebens, der Persönlichkeit und seines sozialen Verhaltens um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt habe, nicht als vorliegend erachtet hat, zumal der BF auch bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten war (vgl. Aktenteil II: Urteilsabschrift, AS 133). Hingewiesen wird an dieser Stelle auch auf die zusätzlichen Erwägungen der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes: „Zusätzlich erschwerend ist die Tatbegehung gegen die frühere Ehefrau […] und die beim Faktum II) gegebene Wahrnehmbarkeit der Tat durch den minderjährigen Sohn […]“ (vgl. Aktenteil II: Berufungsurteil, AS 156) hinzuweisen. Auch nach Ansicht des erkennenden Richters ergibt sich bereits aus den festgestellten Tatabläufen eine subjektiv schwere Schuld, da der BF durch den mittels Gewaltanwendung erzwungenen Geschlechtsverkehr mit seiner damals bereits von ihm getrenntlebenden Ehefrau ein unzweifelhaft äußerst verwerfliches Verhalten setzte, wobei es ihn im zweiten Fall auch nicht davon abhielt, dass sein minderjähriger Sohn die Gewalt gegen die Mutter wahrnahm. Sofern im Berufungsurteil aufgrund des vergangenen Zeitraums von mehr als fünf Jahren und das Wohlverhalten seit der letzten Tat mildernd als Begründung für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe angeführt wurden (vgl. Aktenteil II: Berufungsurteil, AS 157), wird dies vom erkennenden Gericht nicht übersehen. Jedoch kann dieser Eindruck durch das Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, die im Mai 2025 kurz nach Antritt der Strafhaft und nach Ausfertigung des Berufungsurteils stattfand, nicht geteilt werden (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. II.2.3).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass im gegenständlichen Fall kein subjektiv schweres Verbrechen vorliege, „was sich auch aus dem Strafmaß und der geringen unbedingten Haftstrafe“ herleiten ließe vergleiche Aktenteil II: Beschwerde, S 6), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Aus der Urteilsabschrift geht nämlich auch hervor, dass das Strafgericht eine hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens im Sinne eines eindeutigen und beträchtlichen Überwiegens jener Umstände, die zur Annahme führen könnten, dass es sich unter Berücksichtigung des bisherigen Vorlebens, der Persönlichkeit und seines sozialen Verhaltens um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt habe, nicht als vorliegend erachtet hat, zumal der BF auch bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten war vergleiche Aktenteil II: Urteilsabschrift, AS 133). Hingewiesen wird an dieser Stelle auch auf die zusätzlichen Erwägungen der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes: „Zusätzlich erschwerend ist die Tatbegehung gegen die frühere Ehefrau […] und die beim Faktum römisch zwei) gegebene Wahrnehmbarkeit der Tat durch den minderjährigen Sohn […]“ vergleiche Aktenteil II: Berufungsurteil, AS 156) hinzuweisen. Auch nach Ansicht des erkennenden Richters ergibt sich bereits aus den festgestellten Tatabläufen eine subjektiv schwere Schuld, da der BF durch den mittels Gewaltanwendung erzwungenen Geschlechtsverkehr mit seiner damals bereits von ihm getrenntlebenden Ehefrau ein unzweifelhaft äußerst verwerfliches Verhalten setzte, wobei es ihn im zweiten Fall auch nicht davon abhielt, dass sein minderjähriger Sohn die Gewalt gegen die Mutter wahrnahm. Sofern im Berufungsurteil aufgrund des vergangenen Zeitraums von mehr als fünf Jahren und das Wohlverhalten seit der letzten Tat mildernd als Begründung für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe angeführt wurden vergleiche Aktenteil II: Berufungsurteil, AS 157), wird dies vom erkennenden Gericht nicht übersehen. Jedoch kann dieser Eindruck durch das Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, die im Mai 2025 kurz nach Antritt der Strafhaft und nach Ausfertigung des Berufungsurteils stattfand, nicht geteilt werden (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.3). In Anbetracht dessen, dass das Strafgericht eine (teil-)bedingte Strafnachsicht mitunter sowohl an spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen scheitern ließ und außer Zweifel steht, dass das vom BF begangene Verbrechen der Vergewaltigung angesichts der beschriebenen Gewalteinwirkung und Verletzung der sexuellen Integrität sowie Selbstbestimmung des Opfers sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren ist und ein Verhalten darstellt, das die Rechtsordnung gravierend beeinträchtigt, ist weder der als mildernd gewertete Umstand geeignet, ein besonders schweres Verbrechen zu verneinen noch der erfolgte Zuspruch von Teilschmerzengeld. Das Berufungsgericht hält in diesem Konnex des Weiteren fest, dass eine außerordentliche teilbedingte Strafnachsicht daran scheitert, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Angesichts dieser Ausführungen ist die Einschätzung des Bundesamtes, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat, somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.In Anbetracht dessen, dass das Strafgericht eine (teil-)bedingte Strafnachsicht mitunter sowohl an spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen scheitern ließ und außer Zweifel steht, dass das vom BF begangene Verbrechen der Vergewaltigung angesichts der beschriebenen Gewalteinwirkung und Verletzung der sexuellen Integrität sowie Selbstbestimmung des Opfers sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren ist und ein Verhalten darstellt, das die Rechtsordnung gravierend beeinträchtigt, ist weder der als mildernd gewertete Umstand geeignet, ein besonders schweres Verbrechen zu verneinen noch der erfolgte Zuspruch von Teilschmerzengeld. Das Berufungsgericht hält in diesem Konnex des Weiteren fest, dass eine außerordentliche teilbedingte Strafnachsicht daran scheitert, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Angesichts dieser Ausführungen ist die Einschätzung des Bundesamtes, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen hat, somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.1.
- Zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall: Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Angesichts der vom BF verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern zählt, wie erwähnt, zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen (vgl. nochmals EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid; sowie VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232), sodass die vorliegende Verurteilung bereits aufgrund ihrer Art und Schwere ein gewichtiges Indiz für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt und unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Tatbegehung einen solchen Schluss auch zulässt. Angesichts der vom BF verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern zählt, wie erwähnt, zu den in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen vergleiche nochmals EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. römisch eins. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid; sowie VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232), sodass die vorliegende Verurteilung bereits aufgrund ihrer Art und Schwere ein gewichtiges Indiz für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt und unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Tatbegehung einen solchen Schluss auch zulässt. Wie bereits beweiswürdigend unter Pkt. II.2.
- ausgeführt, zeigt der BF auch keine aufrichtige Reue bzw. Einsicht in die von ihm begangenen Straftaten und ist gerade dies nach der Rechtsprechung des VwGH mitunter ein maßgeblicher Umstand, der im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, der BF sei sich seiner Schuld bewusst und bereue seine Straftaten zutiefst (vgl. Aktenteil II: Beschwerde, AS 531), doch ergibt sich, wie zuvor dargestellt, sowohl aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein dazu völlig konträres Bild. Es wird nicht verkannt, dass der BF nunmehr wieder in einem Arbeitsverhältnis steht und der Bericht der Bewährungshilfe ihn als kooperativen und zuverlässigen Klienten beschreibt, der motiviert sei, ein straffreies Leben zu führen (vgl. Bericht vom 19.01.2026, OZ 8). Es wird nicht verkannt, dass der BF seiner jetzigen Lebensgefährtin gegenüber bislang offenbar weder verbale, emotionale oder physische Gewalt ausgeübt hat (vgl. VHS, 29 f). Der Eindruck betreffend die Beziehung zwischen dem BF und der Zeugin ist jedoch ambivalent. Einerseits wird von einer „Beziehung auf Augenhöhe“ berichtet, andererseits geht aus den weiteren Angaben hervor, dass die Zeugin in einem hohen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum BF steht, da sie durch diesen aus der Trauer um ihre Mutter geholt wurde und seitdem begonnen hat, ihre Probleme aufzuarbeiten und selbständig zu werden (vgl. VHS, 30). Auch das Verhalten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, insbesondere nachdem der BF während ihrer Vernehmung unaufgefordert gesprochen hat, erweckte den Anschein, dass sich die Zeugin dem BF eher unterordnet und er in der Beziehung die Führung übernimmt. Auch die Beschreibung der Beziehung durch die Zeugin war eher nüchtern und wirkte bemüht, den BF in ein positives Licht zu rücken: „Gut, ich habe bis jetzt einen sehr höflichen Menschen gefunden. Ich habe von ihm keine Unhöflichkeiten erlebt.“ (vgl. VHS, 29).Wie bereits beweiswürdigend unter Pkt. römisch zwei.2.
- ausgeführt, zeigt der BF auch keine aufrichtige Reue bzw. Einsicht in die von ihm begangenen Straftaten und ist gerade dies nach der Rechtsprechung des VwGH mitunter ein maßgeblicher Umstand, der im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, der BF sei sich seiner Schuld bewusst und bereue seine Straftaten zutiefst vergleiche Aktenteil II: Beschwerde, AS 531), doch ergibt sich, wie zuvor dargestellt, sowohl aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein dazu völlig konträres Bild. Es wird nicht verkannt, dass der BF nunmehr wieder in einem Arbeitsverhältnis steht und der Bericht der Bewährungshilfe ihn als kooperativen und zuverlässigen Klienten beschreibt, der motiviert sei, ein straffreies Leben zu führen vergleiche Bericht vom 19.01.2026, OZ 8). Es wird nicht verkannt, dass der BF seiner jetzigen Lebensgefährtin gegenüber bislang offenbar weder verbale, emotionale oder physische Gewalt ausgeübt hat vergleiche VHS, 29 f). Der Eindruck betreffend die Beziehung zwischen dem BF und der Zeugin ist jedoch ambivalent. Einerseits wird von einer „Beziehung auf Augenhöhe“ berichtet, andererseits geht aus den weiteren Angaben hervor, dass die Zeugin in einem hohen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum BF steht, da sie durch diesen aus der Trauer um ihre Mutter geholt wurde und seitdem begonnen hat, ihre Probleme aufzuarbeiten und selbständig zu werden vergleiche VHS, 30). Auch das Verhalten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, insbesondere nachdem der BF während ihrer Vernehmung unaufgefordert gesprochen hat, erweckte den Anschein, dass sich die Zeugin dem BF eher unterordnet und er in der Beziehung die Führung übernimmt. Auch die Beschreibung der Beziehung durch die Zeugin war eher nüchtern und wirkte bemüht, den BF in ein positives Licht zu rücken: „Gut, ich habe bis jetzt einen sehr höflichen Menschen gefunden. Ich habe von ihm keine Unhöflichkeiten erlebt.“ vergleiche VHS, 29). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben bzw. die sexuelle Integrität, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die vorliegende Verurteilung macht deutlich, dass der BF zu massiver Gewalttätigkeit, auch gegen ihm nahestehende Personen wie seine eigene Ehefrau, im Stande ist. Die erhebliche Schwere des begangenen Verbrechens der Vergewaltigung lässt eine völlig fehlende Verbundenheit mit der Rechtsordnung, und zudem mit den gesellschaftlichen Werten der Achtung der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Menschen, deutlich erkennen und ist aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme und Reue, aus Sicht des erkennenden Richters eindeutig auf ein Persönlichkeitsbild des BF zu schließen, welches die Annahme einer von ihm ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr rechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des BF, wird es auch unter Berücksichtigung des Zeitraumes zwischen Tatbegehung und Haftantritt noch eines mehrjährigen Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfen, um von einer nachhaltigen Persönlichkeitsänderung und somit einem Wegfall bzw. einer erheblichen Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Trotz eines Familienlebens im Bundesgebiet (Ehefrau und Kinder), des aufrechten Status des Asylberechtigten und dem damit verbundenen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. einer bestehenden Beschäftigung, konnte der BF nicht an der Ausführung eines besonders schweren Verbrechens gehindert werden, sondern verübte dieses sogar an seiner Ehefrau, sodass eine positive Zukunftsprognose betreffend die Gefährlichkeit des BF insgesamt nicht möglich ist. Es liegt daher beim BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vor. 3.1.
- Zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung im gegenständlichen Fall: Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Festzuhalten ist zunächst, dass Vergewaltigung als Form der sexuellen Ausbeutung von Frauen eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Bereits durch die Nennung der sexuellen Ausbeugung von Frauen und Kindern als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.Festzuhalten ist zunächst, dass Vergewaltigung als Form der sexuellen Ausbeutung von Frauen eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Bereits durch die Nennung der sexuellen Ausbeugung von Frauen und Kindern als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Artikel 83, AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden. Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr, die vom BF ausgeht. Wie bereits dargelegt, hat der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen. Auf Grund der vom BF für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet zu beenden. Es wird hier auch nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, sodass gelindere Mittel hier nicht in Betracht kommen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist daher im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig. 3.1.
- Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG liegen gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG liegen gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuläs