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{'item': 'I422 2325831-1'}

Obsah (10)§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlI422 2325831-1 SpruchI422 2325831-1/4E, I422 2325831-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 21.09.2025 wegen der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen. Am 22.09.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 29.09.2025 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Am 13.10.2025 verurteilte das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.Am 13.10.2025 verurteilte das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Bescheid vom 15.10.2025, Zl. XXXX , ordnete die belangte Behörde die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung des Beschwerdeführers an. Mit Bescheid vom 15.10.2025, Zl. römisch 40 , ordnete die belangte Behörde die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung des Beschwerdeführers an. Gegen den Spruchpunkt VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.11.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde hierbei die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die Spruchpunkte I. bis V. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.11.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde hierbei die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2025 vorgelegt und langten am 12.11.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Nigeria. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder leben im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in Nigeria. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder leben im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien. Seit rund fünf Jahren hält sich der Beschwerdeführer in Italien auf. Er hat in Italien keine familiären Anbindungen und lebt in XXXX in einer Wohngemeinschaft. Bis zu seiner Einreise nach Österreich wechselte er beruflich Autoreifen.Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien. Seit rund fünf Jahren hält sich der Beschwerdeführer in Italien auf. Er hat in Italien keine familiären Anbindungen und lebt in römisch 40 in einer Wohngemeinschaft. Bis zu seiner Einreise nach Österreich wechselte er beruflich Autoreifen. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im August 2025, ins Bundesgebiet ein. Er weist mit Ausnahme seiner Anhaltung in einer Justizanstalt sowie einem Polizeianhaltezentrum keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet auf. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder privaten Anbindungen von maßgeblicher Intensität. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ein nachhaltiges soziales Umfeld im Bundesgebiet besteht nicht. Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung auf: Er wurde am 21.09.2025 bei der Ausübung einer Straftat betreten und diesbezüglich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2025, XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Er wurde am 21.09.2025 bei der Ausübung einer Straftat betreten und diesbezüglich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.10.2025, römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2025 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (darin enthalten Cocain mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich der XXXX Straße Höhe XXXX , wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, öffentlich Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf gegen EntgeltDem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2025 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (darin enthalten Cocain mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich der römisch 40 Straße Höhe römisch 40 , wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, öffentlich Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf gegen Entgelt I. überlassen hat, und zwar fünf Kugeln zu gesamt 1,0 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 50,00 an einen verdeckten Ermittler;römisch eins. überlassen hat, und zwar fünf Kugeln zu gesamt 1,0 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 50,00 an einen verdeckten Ermittler; II. zu überlassen versucht hat, und zwar weitere sieben Kugeln zu gesamt 2,4 Gramm brutto an weitere Abnehmer, indem er diese an einer szenetypischen Örtlichkeit szenetypisch verpackt in der Jackentasche zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt.römisch zwei. zu überlassen versucht hat, und zwar weitere sieben Kugeln zu gesamt 2,4 Gramm brutto an weitere Abnehmer, indem er diese an einer szenetypischen Örtlichkeit szenetypisch verpackt in der Jackentasche zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerungsgründe ergaben sich nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2025 in Untersuchungshaft genommen und am 13.10.2025 entlassen. In diesem Zeitraum war er in der Justizanstalt XXXX meldebehördlich erfasst. Vom 13.10.2025 bis zum 18.10.2025 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2025 in Untersuchungshaft genommen und am 13.10.2025 entlassen. In diesem Zeitraum war er in der Justizanstalt römisch 40 meldebehördlich erfasst. Vom 13.10.2025 bis zum 18.10.2025 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2025 in den Herkunftsstaat abgeschoben.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme in Österreich sichergestellten und sich in Kopie im Akt befindlichen nigerianischen Reisepasses, Nr. XXXX , fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme in Österreich sichergestellten und sich in Kopie im Akt befindlichen nigerianischen Reisepasses, Nr. römisch 40 , fest. Dem Verwaltungsakt lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer an keiner akuten schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. So führte der Beschwerdeführer in seinen Angaben bei der belangten Behörde aus, dass er grundsätzlich gesund sei, jedoch an Bluthochdruck leide. Zuletzt wurde auch im Beschwerdeschriftsatz ebenfalls kein Vorbringen erstattet, aus dem sich das Vorliegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung erschließt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, beruht auf seinen Angaben bei der belangten Behörde, in Italien berufstätig gewesen zu sein. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seinem Familienstand sowie dem Umstand, dass seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder im Herkunftsstaat leben, erschließen sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer seit rund fünf Jahren in Italien aufhältig und im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Italien ist, dort jedoch über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, in einer Wohngemeinschaft lebt und bis zu seiner Einreise nach Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im August 2025, nach Österreich einreiste, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Seine meldebehördlichen Erfassungen sind im zentralen Melderegister verschriftlicht. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers beim BFA ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen familiärer und privater Anbindungen im Bundesgebiet von maßgeblicher Intensität. Solche erschlossen sich auch nicht für das erkennende Gericht nicht. So hielt sich der Beschwerdeführer lediglich für kurze Zeit im Bundesgebiet auf. Er wurde rund ein bzw. zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Ausübung einer Straftat betreten und in weiterer Folge in Untersuchungshaft verbracht. Eine legal ausgeübte Beschäftigungsaufnahme ist im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht vermerkt. Gleichsam belegt auch die Beiziehung einer Dolmetschung das Fehlen tiefergehender Deutschkenntnisse. Ungeachtet dessen wurden solche Integrationsmerkmale zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz weder behauptet, noch dargelegt und auch nicht formell nachgewiesen. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlung und die Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2025, XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlung und die Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 13.10.2025, römisch 40 . Dass er am 22.09.2025 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft genommen wurde, ist überdies einem Schreiben des Landesgerichts XXXX vom 22.09.2025 zu Zl. XXXX zu entnehmen und ist aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2025 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Dass er vom 13.10.2025 bis zum 18.10.2025 im Polizeianhaltezentrum – XXXX in Schubhaft war, ist einer Abfrage des zentralen Melderegisters sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2025, Zl. XXXX abzuleiten.Dass er am 22.09.2025 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft genommen wurde, ist überdies einem Schreiben des Landesgerichts römisch 40 vom 22.09.2025 zu Zl. römisch 40 zu entnehmen und ist aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2025 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Dass er vom 13.10.2025 bis zum 18.10.2025 im Polizeianhaltezentrum – römisch 40 in Schubhaft war, ist einer Abfrage des zentralen Melderegisters sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2025, Zl. römisch 40 abzuleiten. Die Feststellung zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 18.10.2025 resultiert aus dem Abschiebeauftrag der belangten Behörde vom 17.10.2025 sowie einem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht zur Abschiebung der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.10.
  5. Gleichsam ist seine Abschiebung im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkt.Die Feststellung zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 18.10.2025 resultiert aus dem Abschiebeauftrag der belangten Behörde vom 17.10.2025 sowie einem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht zur Abschiebung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.10.
  6. Gleichsam ist seine Abschiebung im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Beschwerde vom 07.10.2025 ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet. Die Spruchpunkte I. bis V. sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Beschwerde vom 07.10.2025 ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.
  8. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29

  1. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Gegenständlich reiste der Beschwerdeführer spätestens im August 2025 in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 21.09.2025 bei der Begehung einer Straftat betreten und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2025, XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gegenständlich reiste der Beschwerdeführer spätestens im August 2025 in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 21.09.2025 bei der Begehung einer Straftat betreten und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.10.2025, römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor. Zudem erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung der Z 2, wonach er innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise eine Vorsatztat begangen hat und deswegen in weiterer Folge von einem Gericht verurteilt wurde. Demzufolge würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor. Zudem erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung der Ziffer 2,, wonach er innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise eine Vorsatztat begangen hat und deswegen in weiterer Folge von einem Gericht verurteilt wurde. Demzufolge würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Wenngleich seitens des Strafgerichts als mildernd berücksichtigt wurde, dass sich der Beschwerdeführer reumütig geständig gezeigt hatte, einen bisher ordentlichen Lebenswandel hatte, das Suchtgift sichergestellt wurde und ebenso der Umstand gewürdigt wurde, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, ist hervorzuheben, dass die Verurteilung ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz darstellt. Der Verwaltungsgerichthof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).) Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer am 21.09.2025 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, öffentlich Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf gegen Entgelt überlassen und hat zudem versucht, Suchtgift an weitere Abnehmer zu überlassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits ein bzw. zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Ausübung der Suchtmitteldelinquenz betreten wurde, legt den Verdacht nahe, dass er ausschließlich zum Zweck des Suchtmitteldeliktes in das Bundesgebiet einreiste. Diese Annahme gründet zunächst auf den Ausführungen, wonach er in Italien nur ein „geringes Einkommen“ erwirtschaftet habe. Für die Annahme spricht allerdings auch die Tatsache, dass er das Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit szenetypisch verpackt in der Jackentasche zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt. Letztlich führt aus das Strafgericht aus, dass sich der Beschwerdeführer die Suchtgiftdelinquenz ausschließlich zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beging, was ebenfalls die Annahme erhärtet, dass in der Begehung von Suchtgiftdelinquenz der eigentliche Zweck seiner Einreise in das Bundesgebiet lag.Wenngleich seitens des Strafgerichts als mildernd berücksichtigt wurde, dass sich der Beschwerdeführer reumütig geständig gezeigt hatte, einen bisher ordentlichen Lebenswandel hatte, das Suchtgift sichergestellt wurde und ebenso der Umstand gewürdigt wurde, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, ist hervorzuheben, dass die Verurteilung ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz darstellt. Der Verwaltungsgerichthof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).) Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer am 21.09.2025 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, öffentlich Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf gegen Entgelt überlassen und hat zudem versucht, Suchtgift an weitere Abnehmer zu überlassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits ein bzw. zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Ausübung der Suchtmitteldelinquenz betreten wurde, legt den Verdacht nahe, dass er ausschließlich zum Zweck des Suchtmitteldeliktes in das Bundesgebiet einreiste. Diese Annahme gründet zunächst auf den Ausführungen, wonach er in Italien nur ein „geringes Einkommen“ erwirtschaftet habe. Für die Annahme spricht allerdings auch die Tatsache, dass er das Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit szenetypisch verpackt in der Jackentasche zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt. Letztlich führt aus das Strafgericht aus, dass sich der Beschwerdeführer die Suchtgiftdelinquenz ausschließlich zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beging, was ebenfalls die Annahme erhärtet, dass in der Begehung von Suchtgiftdelinquenz der eigentliche Zweck seiner Einreise in das Bundesgebiet lag. Obwohl es sich um seine erste Verurteilung handelte und das Strafgericht mehrere Milderungsgründe berücksichtigte, wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Die Ausführungen in der Beschwerde sind insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können.Obwohl es sich um seine erste Verurteilung handelte und das Strafgericht mehrere Milderungsgründe berücksichtigte, wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Die Ausführungen in der Beschwerde sind insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Sofern im Hinblick auf eine in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose im Beschwerdeschriftsatz weiters ausgeführt wird, dass von Seiten der belangten Behörde die Milderungsgründe nicht gewertet wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Sofern im Hinblick auf eine in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose im Beschwerdeschriftsatz weiters ausgeführt wird, dass von Seiten der belangten Behörde die Milderungsgründe nicht gewertet wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Der Beschwerdeführer ist bis Mitte Oktober 2025 in Haft gewesen und befindet sich nunmehr seit rund fünf Monaten in Freiheit. Demgegenüber steht seine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten und die Probezeit von drei Jahren. Somit kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wohlverhalten in einem Beobachtungszeitraum erfüllt ist. Er wird den Wegfall der durch sein verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit derzeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er mit dem Vorsatz der Begehung von Suchtgiftdelinquenz in das Bundesgebiet einreiste, er kurz nach seiner Einreise in das Strafgebiet bei der Ausübung der Suchtgiftdelinquenz betreten wurde und er nicht nur Suchtgift bereits an Dritte überlassen hat, sondern überdies jederzeit bereit war, weiteres, in seiner Jackentasche befindliches, abgepacktes Suchtgift an Dritte zu überlassen. Aus diesem Verhalten resultiert daher ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 12.03.2025, Ra 2025/01/0047).Der Beschwerdeführer ist bis Mitte Oktober 2025 in Haft gewesen und befindet sich nunmehr seit rund fünf Monaten in Freiheit. Demgegenüber steht seine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten und die Probezeit von drei Jahren. Somit kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wohlverhalten in einem Beobachtungszeitraum erfüllt ist. Er wird den Wegfall der durch sein verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit derzeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er mit dem Vorsatz der Begehung von Suchtgiftdelinquenz in das Bundesgebiet einreiste, er kurz nach seiner Einreise in das Strafgebiet bei der Ausübung der Suchtgiftdelinquenz betreten wurde und er nicht nur Suchtgift bereits an Dritte überlassen hat, sondern überdies jederzeit bereit war, weiteres, in seiner Jackentasche befindliches, abgepacktes Suchtgift an Dritte zu überlassen. Aus diesem Verhalten resultiert daher ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten vergleiche VwGH 12.03.2025, Ra 2025/01/0047). Überdies hat sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an die Vorschriften des Meldegesetzes gehalten, er hat kein Vermögen und auch keine Möglichkeit, einer angemeldeten Beschäftigung nachzugehen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begeht, um sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits umseits dargelegt – kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, eine Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht liegt nicht vor.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits umseits dargelegt – kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, eine Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117). Sofern in der Beschwerde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere sein schützenswertes Privatleben in Italien vorgebracht wird, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden. In diesem Fall bleibt nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, im Herkunftsstaat aufhältig ist. Weder in Italien noch in Österreich weist der Beschwerdeführer familiäre Anbindungen auf. Zweifellos ist allerdings davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer infolge seines rund fünfjährigen Aufenthaltes in Italien und seiner dortigen Erwerbstätigkeit ein privates Umfeld und gewisse soziale Anbindungen aufgebaut hat. Allerdings reiste der Beschwerdeführer – trotz des in Italien bestehenden Privatlebens – ins österreichische Bundesgebiet ein, beging hier ein Suchtmitteldelikt und wurde letztendlich strafgerichtlich verurteilt. Ihm musste bewusst sein, dass er sein Privatleben in Italien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Privatleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit in Untersuchungshaft war und sein Privatleben in Italien bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen daraus resultierend nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem dargestellten Fehlverhalten gegen die Bestimmungen nach dem SMG den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität zuwiderläuft. Es wird aber auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt und mit einer bedingten Nachsicht verbunden war, das Auslangen fand. Angesichts der vom Strafgericht eingeräumten Probezeit von drei Jahren sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Probezeit liegenden Dauer – in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten (vgl. etwa auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen daraus resultierend nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem dargestellten Fehlverhalten gegen die Bestimmungen nach dem SMG den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität zuwiderläuft. Es wird aber auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt und mit einer bedingten Nachsicht verbunden war, das Auslangen fand. Angesichts der vom Strafgericht eingeräumten Probezeit von drei Jahren sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Probezeit liegenden Dauer – in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten vergleiche etwa auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Unter den genannten Prämissen erweist sich jedoch die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren als zu hoch angesetzt und war die Dauer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf drei Jahre herabzusetzen. Eine weitere Reduzierung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes oder eine gänzliche Behebung ist aufgrund seines Fehlverhaltens und der Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 18.07.2025, Ra 2023/14/0494).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 18.07.2025, Ra 2023/14/0494). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 16.10.2025, Ra 2025/21/0125; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; 03.03.2011, Ra 2017/19/0311; ua.) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 16.10.2025, Ra 2025/21/0125; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; 03.03.2011, Ra 2017/19/0311; ua.) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I422.2325831.1.00

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