Vm Abs. 3 Z 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 21.09.2025 wegen der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen. Am 22.09.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 29.09.2025 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Am 13.10.2025 verurteilte das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.Am 13.10.2025 verurteilte das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Bescheid vom 15.10.2025, Zl. XXXX , ordnete die belangte Behörde die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung des Beschwerdeführers an. Mit Bescheid vom 15.10.2025, Zl. römisch 40 , ordnete die belangte Behörde die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung des Beschwerdeführers an. Gegen den Spruchpunkt VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.11.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde hierbei die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die Spruchpunkte I. bis V. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.11.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde hierbei die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2025 vorgelegt und langten am 12.11.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor. Zudem erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung der Z 2, wonach er innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise eine Vorsatztat begangen hat und deswegen in weiterer Folge von einem Gericht verurteilt wurde. Demzufolge würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor. Zudem erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung der Ziffer 2,, wonach er innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise eine Vorsatztat begangen hat und deswegen in weiterer Folge von einem Gericht verurteilt wurde. Demzufolge würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Wenngleich seitens des Strafgerichts als mildernd berücksichtigt wurde, dass sich der Beschwerdeführer reumütig geständig gezeigt hatte, einen bisher ordentlichen Lebenswandel hatte, das Suchtgift sichergestellt wurde und ebenso der Umstand gewürdigt wurde, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, ist hervorzuheben, dass die Verurteilung ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz darstellt. Der Verwaltungsgerichthof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).) Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer am 21.09.2025 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, öffentlich Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf gegen Entgelt überlassen und hat zudem versucht, Suchtgift an weitere Abnehmer zu überlassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits ein bzw. zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Ausübung der Suchtmitteldelinquenz betreten wurde, legt den Verdacht nahe, dass er ausschließlich zum Zweck des Suchtmitteldeliktes in das Bundesgebiet einreiste. Diese Annahme gründet zunächst auf den Ausführungen, wonach er in Italien nur ein „geringes Einkommen“ erwirtschaftet habe. Für die Annahme spricht allerdings auch die Tatsache, dass er das Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit szenetypisch verpackt in der Jackentasche zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt. Letztlich führt aus das Strafgericht aus, dass sich der Beschwerdeführer die Suchtgiftdelinquenz ausschließlich zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beging, was ebenfalls die Annahme erhärtet, dass in der Begehung von Suchtgiftdelinquenz der eigentliche Zweck seiner Einreise in das Bundesgebiet lag.Wenngleich seitens des Strafgerichts als mildernd berücksichtigt wurde, dass sich der Beschwerdeführer reumütig geständig gezeigt hatte, einen bisher ordentlichen Lebenswandel hatte, das Suchtgift sichergestellt wurde und ebenso der Umstand gewürdigt wurde, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, ist hervorzuheben, dass die Verurteilung ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz darstellt. Der Verwaltungsgerichthof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).) Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer am 21.09.2025 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wahrnehmbar für mindestens 20 Personen, öffentlich Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf gegen Entgelt überlassen und hat zudem versucht, Suchtgift an weitere Abnehmer zu überlassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits ein bzw. zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Ausübung der Suchtmitteldelinquenz betreten wurde, legt den Verdacht nahe, dass er ausschließlich zum Zweck des Suchtmitteldeliktes in das Bundesgebiet einreiste. Diese Annahme gründet zunächst auf den Ausführungen, wonach er in Italien nur ein „geringes Einkommen“ erwirtschaftet habe. Für die Annahme spricht allerdings auch die Tatsache, dass er das Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit szenetypisch verpackt in der Jackentasche zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt. Letztlich führt aus das Strafgericht aus, dass sich der Beschwerdeführer die Suchtgiftdelinquenz ausschließlich zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beging, was ebenfalls die Annahme erhärtet, dass in der Begehung von Suchtgiftdelinquenz der eigentliche Zweck seiner Einreise in das Bundesgebiet lag. Obwohl es sich um seine erste Verurteilung handelte und das Strafgericht mehrere Milderungsgründe berücksichtigte, wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Die Ausführungen in der Beschwerde sind insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können.Obwohl es sich um seine erste Verurteilung handelte und das Strafgericht mehrere Milderungsgründe berücksichtigte, wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Die Ausführungen in der Beschwerde sind insgesamt nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Sofern im Hinblick auf eine in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose im Beschwerdeschriftsatz weiters ausgeführt wird, dass von Seiten der belangten Behörde die Milderungsgründe nicht gewertet wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Sofern im Hinblick auf eine in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose im Beschwerdeschriftsatz weiters ausgeführt wird, dass von Seiten der belangten Behörde die Milderungsgründe nicht gewertet wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Der Beschwerdeführer ist bis Mitte Oktober 2025 in Haft gewesen und befindet sich nunmehr seit rund fünf Monaten in Freiheit. Demgegenüber steht seine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten und die Probezeit von drei Jahren. Somit kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wohlverhalten in einem Beobachtungszeitraum erfüllt ist. Er wird den Wegfall der durch sein verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit derzeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er mit dem Vorsatz der Begehung von Suchtgiftdelinquenz in das Bundesgebiet einreiste, er kurz nach seiner Einreise in das Strafgebiet bei der Ausübung der Suchtgiftdelinquenz betreten wurde und er nicht nur Suchtgift bereits an Dritte überlassen hat, sondern überdies jederzeit bereit war, weiteres, in seiner Jackentasche befindliches, abgepacktes Suchtgift an Dritte zu überlassen. Aus diesem Verhalten resultiert daher ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 12.03.2025, Ra 2025/01/0047).Der Beschwerdeführer ist bis Mitte Oktober 2025 in Haft gewesen und befindet sich nunmehr seit rund fünf Monaten in Freiheit. Demgegenüber steht seine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten und die Probezeit von drei Jahren. Somit kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wohlverhalten in einem Beobachtungszeitraum erfüllt ist. Er wird den Wegfall der durch sein verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und ist die Zeit derzeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er mit dem Vorsatz der Begehung von Suchtgiftdelinquenz in das Bundesgebiet einreiste, er kurz nach seiner Einreise in das Strafgebiet bei der Ausübung der Suchtgiftdelinquenz betreten wurde und er nicht nur Suchtgift bereits an Dritte überlassen hat, sondern überdies jederzeit bereit war, weiteres, in seiner Jackentasche befindliches, abgepacktes Suchtgift an Dritte zu überlassen. Aus diesem Verhalten resultiert daher ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten vergleiche VwGH 12.03.2025, Ra 2025/01/0047). Überdies hat sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an die Vorschriften des Meldegesetzes gehalten, er hat kein Vermögen und auch keine Möglichkeit, einer angemeldeten Beschäftigung nachzugehen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begeht, um sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits umseits dargelegt – kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, eine Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht liegt nicht vor.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits umseits dargelegt – kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, eine Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117). Sofern in der Beschwerde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere sein schützenswertes Privatleben in Italien vorgebracht wird, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden. In diesem Fall bleibt nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, im Herkunftsstaat aufhältig ist. Weder in Italien noch in Österreich weist der Beschwerdeführer familiäre Anbindungen auf. Zweifellos ist allerdings davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer infolge seines rund fünfjährigen Aufenthaltes in Italien und seiner dortigen Erwerbstätigkeit ein privates Umfeld und gewisse soziale Anbindungen aufgebaut hat. Allerdings reiste der Beschwerdeführer – trotz des in Italien bestehenden Privatlebens – ins österreichische Bundesgebiet ein, beging hier ein Suchtmitteldelikt und wurde letztendlich strafgerichtlich verurteilt. Ihm musste bewusst sein, dass er sein Privatleben in Italien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Privatleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit in Untersuchungshaft war und sein Privatleben in Italien bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen daraus resultierend nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem dargestellten Fehlverhalten gegen die Bestimmungen nach dem SMG den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität zuwiderläuft. Es wird aber auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt und mit einer bedingten Nachsicht verbunden war, das Auslangen fand. Angesichts der vom Strafgericht eingeräumten Probezeit von drei Jahren sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Probezeit liegenden Dauer – in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten (vgl. etwa auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen daraus resultierend nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem dargestellten Fehlverhalten gegen die Bestimmungen nach dem SMG den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität zuwiderläuft. Es wird aber auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt und mit einer bedingten Nachsicht verbunden war, das Auslangen fand. Angesichts der vom Strafgericht eingeräumten Probezeit von drei Jahren sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Probezeit liegenden Dauer – in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten vergleiche etwa auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Unter den genannten Prämissen erweist sich jedoch die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren als zu hoch angesetzt und war die Dauer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf drei Jahre herabzusetzen. Eine weitere Reduzierung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes oder eine gänzliche Behebung ist aufgrund seines Fehlverhaltens und der Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 18.07.2025, Ra 2023/14/0494).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 18.07.2025, Ra 2023/14/0494). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 16.10.2025, Ra 2025/21/0125; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; 03.03.2011, Ra 2017/19/0311; ua.) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 16.10.2025, Ra 2025/21/0125; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; 03.03.2011, Ra 2017/19/0311; ua.) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I422.2325831.1.00
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