Obsah (16)
Artikel 133§ 8§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlL508 2305620-1 Spruch, L508 2305620-1/19E L508 2308409-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgeric
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.“Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.“ B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) führt mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) eine Lebensgemeinschaft. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei und der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer ist der kurdischen und die Zweitbeschwerdeführerin der türkischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.10.2022 (BF1) und am 11.01.2024 (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 06.10.2022 (BF1) und am 12.01.2024 (BF2) erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie ihre Muttersprache in der Türkei nicht sprechen könnten und als Kurden keine Freiheit hätten. Die Behörde habe seinen Onkel festgenommen und gefoltert. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn auch festnehmen würden. Er hätte die kurdische Partei Halkların Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP) unterstützt. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu den Gründen der Ausreise befragt an, im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet worden zu sein. Ihr Ehegatte sei drogenabhängig gewesen und habe auch Suchtmittel verkauft. Sie habe sich scheiden lassen wollen, aber ihre Familie habe sie dabei nicht unterstützt. Sie sei von ihrem Ehegatten auch geschlagen worden. Aufgrund des Drogenverkaufs befinde er sich jetzt im Gefängnis. Sie habe nicht zu ihren Eltern gehen können, weil sie diese zurückgeschickt hätten. Dann sei sie von ihren Brüdern geschlagen worden. Sie könne nicht zurück, weil sie entweder von ihrem Ehegatten oder dessen Familie getötet würde.
- In der Folge wurden der BF1 und die BF2 am 04.12.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu den Ausreisegründen einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der BF1 im Wesentlichen dar, dass er sich in die BF2 verliebt hätte. Sie seien beide verheiratet. Sie habe sich scheiden lassen wollen, aber es sei nicht gegangen. Sie seien in der Türkei schon ein Jahr zusammen gewesen. Der Ehegatte der BF2 sei im Gefängnis gewesen und die Brüder der BF2 hätten sie und ihn mit dem Tode bedroht. Der Ehegatte habe sie auch im Wege der Brüder der BF2 mit dem Tode bedroht. Er sei geflüchtet, um sie hierher und sein Leben in Sicherheit zu bringen. Anschließend sei auch die BF2 geflüchtet. Zudem sei er politisch tätig gewesen. 1992 habe die Partiya Karkerên Kurdistanê (nachfolgend: PKK) einen Militärstützpunkt angegriffen, welcher sich gegenüber von ihrem Haus befunden habe. Er hätte Angst bekommen. Seine Mutter sei mit Zwillingen schwanger gewesen und habe diese verloren. Auch sei sein Onkel mütterlicherseits gefoltert worden. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sie die PKK unterstützen würden. Die BF2 wiederum bestätigte ihre in der Erstbefragung getätigten Ausführungen und ergänzte diese um den Umstand, wonach sie ihr (ehemaliger) Ehegatte vor der Heirat vergewaltigt habe. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Vorhalten und Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung. Ferner wurde dem Erstbeschwerdeführer nochmals angeboten, zu den ihm von der belangten Behörde vorab mit Note vom 07.11.2024 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsquellen zur Türkei einer Stellungnahme abzugeben. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde angeboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt zu erhalten. Die Beschwerdeführer verzichteten auf diese Möglichkeiten. Im Zuge der Einvernahme brachten der BF1 und die BF2 einen Strafregisterauszug des Ehegatten der BF2 (AS 191 im Akt 2305620; AS 87 im Akt 2308409) und eine Heiratsurkunde nach islamischem Ritus (AS 189 im Akt 2305620; AS 83 ff im Akt 2308409) in Vorlage. Ferner legte die BF2 ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere bezüglich des kriminellen Lebens ihres Ehegatten (AS 129 - 203 im Akt 2308409), vor.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024 (BF1) und 15.01.2025 (BF2) wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (BF1) bzw. Herkunftsstaat „…“ (BF2)
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei
§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III.
bis V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024 (BF1) und 15.01.2025 (BF2) wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (BF1) bzw. Herkunftsstaat „…“ (BF2)
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei. Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch den Ehegatten der BF2 und durch Familienangehörige der BF2 bzw. ihres Ehegatten die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Ferner wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung ihres Vorbringens staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnten. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe. 5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024 (BF1) und vom 16.01.2025 (BF2) wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024 (BF1) und vom 16.01.2025 (BF2) wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.01.2025 (BF1) und vom 19.02.2025 (BF2) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der jeweiligen Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 6.
- Im Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers wird nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und Wiederholung des wesentlichen Vorbringens moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Anhand der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte sei es der belangten Behörde nicht abschließend möglich gewesen, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu beurteilen, weshalb zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf Länderinformationsquellen zur Situation der Kurden, zur unterstellten PKK-Mitgliedschaft und zur HDP-Mitgliedschaft verwiesen wird (AS 353 - 359 im Akt 2305620). Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Die belangte Behörde habe den Antrag des Erstbeschwerdeführers abgewiesen, weil sie den Erstbeschwerdeführer als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. In diesem Zusammenhang werden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezüglich des Erstbeschwerdeführers getroffen (AS 360 - 363 im Akt 2305620).Der belangten Behörde wird auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Die belangte Behörde habe den Antrag des Erstbeschwerdeführers abgewiesen, weil sie den Erstbeschwerdeführer als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. In diesem Zusammenhang werden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezüglich des Erstbeschwerdeführers getroffen (AS 360 - 363 im Akt 2305620). Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der BF1 als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit („Nationalität“), der Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung (unterstellte Mitgliedschaft PKK und Mitgliedschaft HDP) sowie aufgrund der Blutfehde ausgesetzt sei. Konkret sei der BF1 als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe in der Türkei Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt, da Kurden systematisch benachteiligt und oft repressiven Maßnahmen ausgesetzt seien. Auch aufgrund seiner politischen Gesinnung sei der BF ins Visier der türkischen Behörden geraten und aufgrund der privaten Streitigkeit drohe ihm der Tod bei mangelnder Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der türkischen Behörden. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass der BF1 schon aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung unter Generalverdacht bei den türkischen Behörden stünde. Ihm würden massive Menschenrechtsverletzungen iSd Artikels 3 EMRK drohen. Hätte die belangte Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Erstbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass sich der BF1 seit seiner Einreise zu integrieren versucht habe. Der BF1 sei strafrechtlich unbescholten, habe sich kooperativ verhalten und sich in kurzer Zeit bereits ein sicheres Umfeld aufgebaut. Der BF1 sei gewillt, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Fall des BF1 sei davon ausgehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen. Der Aufenthalt des BF1 in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF1 sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine hinreichende Interessensabwägung hinsichtlich Artikel 8 EMRK durchzuführen. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte dem Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde daher gem. § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen.Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der BF1 als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit („Nationalität“), der Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung (unterstellte Mitgliedschaft PKK und Mitgliedschaft HDP) sowie aufgrund der Blutfehde ausgesetzt sei. Konkret sei der BF1 als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe in der Türkei Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt, da Kurden systematisch benachteiligt und oft repressiven Maßnahmen ausgesetzt seien. Auch aufgrund seiner politischen Gesinnung sei der BF ins Visier der türkischen Behörden geraten und aufgrund der privaten Streitigkeit drohe ihm der Tod bei mangelnder Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der türkischen Behörden. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass der BF1 schon aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung unter Generalverdacht bei den türkischen Behörden stünde. Ihm würden massive Menschenrechtsverletzungen iSd Artikels 3 EMRK drohen. Hätte die belangte Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Erstbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, dass sich der BF1 seit seiner Einreise zu integrieren versucht habe. Der BF1 sei strafrechtlich unbescholten, habe sich kooperativ verhalten und sich in kurzer Zeit bereits ein sicheres Umfeld aufgebaut. Der BF1 sei gewillt, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Fall des BF1 sei davon ausgehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen. Der Aufenthalt des BF1 in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF1 sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine hinreichende Interessensabwägung hinsichtlich Artikel 8 EMRK durchzuführen. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte dem Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; * falls nicht alle zu Lasten des Erstbeschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen; * den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zur Gänze beheben und dem Erstbeschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; * hilfsweise den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem Erstbeschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;* hilfsweise den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. beheben und dem Erstbeschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; * hilfsweise den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; * hilfsweise den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; * hilfsweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; * hilfsweise die ordentliche Revision zulassen. 6.
- Im Schriftsatz der Zweitbeschwerdeführerin wird nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und Wiederholung des wesentlichen Vorbringens ebenfalls moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Die angefochtene Entscheidung widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Entscheidung nachprüfbare Tatsachenfeststellungen treffen müsse und zwar im Abschnitt Tatsachenfeststellungen. Des Weiteren wird zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf Länderinformationsquellen zur Situation der Frauen in der Türkei (AS 423 - 427 im Akt 2308409) und ein Urteil des EuGH vom 16.01.2024, C-621/21, Rs, WS, worin erstmals Fragen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt und der Drohung mit einem „Ehrenverbrechen“, unter dem Aspekt von Asyl und subsidiärem Schutz beleuchtet werden, verwiesen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die BF2 als Kurdin einer Minderheit und somit einer weiteren vulnerablen Personengruppe angehöre. Laut den Länderberichten gebe es Belege für anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurdinnen. Es werde von Hassverbrechen, rassistischen Übergriffen und der Einschränkung kultureller Rechte berichtet. Das Europäische Parlament bezeichne die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen als besorgniserregend. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; * den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF2 in Österreich internationaler Schutz, hilfsweise subsidiärer Schutz zuerkannt werde; * hilfsweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde.* hilfsweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde. 6.
- Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin sind ein handschriftlich verfasstes Schreiben ihrer Person zu ihrem Fluchtvorbringen samt Übersetzung , ein bereits vor dem BFA vorgelegtes Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin samt Übersetzung und (zum Teil bereits vorgelegte) Unterlagen zum kriminellen Leben des Ehegatten der BF2 sowie Unterlagen zur gesundheitlichen Verfassung der BF2 (AS 433 - 484 im Akt 2308409) angeschlossen. 6.
- Mit dem jeweiligen Rechtsmittel der Beschwerdeführer wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 05.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte des Weiteren das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei (Version 10, Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025) und stellte den Beschwerdeführern eine Stellungnahme hierzu bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung frei. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung eine Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben abzugeben, diese mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern und sämtliche Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration in Vorlage zu bringen. Schließlich wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens zur mündlichen Verhandlung einen aktuellen E-Devlet-Auszug vorzulegen und wurde diesbezüglich als Beilage das Merkblatt zum E-Devlet vom Oktober 2023 (Anhang Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2024) übermittelt.
- Mit E-Mail vom 22.10.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung des Einvernahmeprotokolls eines ebenfalls nach Österreich eingereisten Bruders des BF
- Diesem Ersuchen wurde mit Übermittlung des Erstbefragungsprotokolls entsprochen, zumal das Bundesverwaltungsgericht auch darüber informiert wurde, dass dieser Bruder am 18.10.2024 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei und daher dessen Verfahren
§ 24Asyl
G eingestellt worden sei.
- Mit E-Mail vom 22.10.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung des Einvernahmeprotokolls eines ebenfalls nach Österreich eingereisten Bruders des BF
- Diesem Ersuchen wurde mit Übermittlung des Erstbefragungsprotokolls entsprochen, zumal das Bundesverwaltungsgericht auch darüber informiert wurde, dass dieser Bruder am 18.10.2024 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei und daher dessen Verfahren
Paragraph 24, AsylG eingestellt worden sei.
- Im Zuge einer Beschwerdeergänzung vom 04.11.2025 (OZ 11 im Akt 2305620; OZ 7 im Akt 2308409) führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Situation und zu den angeblich ausreisekausalen Ereignissen sowie unter Verweis auf den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei zur Situation der Frauen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin traumatisiert und psychisch krank sei. Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei halte zudem fest, dass in der Türkei kein flächendeckender Zugang zu psychiatrischer Versorgung, insbesondere für Frauen ohne familiäre Unterstützung oder finanziellen Rückhalt, bestehe. Eine Rückkehr würde nicht nur zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, sondern auch gegen Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) verstoßen, da die Zweitbeschwerdeführerin dort weder medizinisch noch sozial ausreichend versorgt werden könnte. Die belangte Behörde habe die aktuelle Gefährdungslage in der Türkei, die Situation von Frauen nach der Aufkündigung der Istanbul-Konvention und die konkrete Bedrohung durch den Ehegatten der BF2 und dessen Familie nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso sei die psychische Erkrankung der BF2 nicht berücksichtigt worden. Die BF2 erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG sowie hilfsweise des § 8 Abs. 1 AsylG, da ihr bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung drohe.
- Im Zuge einer Beschwerdeergänzung vom 04.11.2025 (OZ 11 im Akt 2305620; OZ 7 im Akt 2308409) führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Situation und zu den angeblich ausreisekausalen Ereignissen sowie unter Verweis auf den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei zur Situation der Frauen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin traumatisiert und psychisch krank sei. Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei halte zudem fest, dass in der Türkei kein flächendeckender Zugang zu psychiatrischer Versorgung, insbesondere für Frauen ohne familiäre Unterstützung oder finanziellen Rückhalt, bestehe. Eine Rückkehr würde nicht nur zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, sondern auch gegen Artikel 3, EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) verstoßen, da die Zweitbeschwerdeführerin dort weder medizinisch noch sozial ausreichend versorgt werden könnte. Die belangte Behörde habe die aktuelle Gefährdungslage in der Türkei, die Situation von Frauen nach der Aufkündigung der Istanbul-Konvention und die konkrete Bedrohung durch den Ehegatten der BF2 und dessen Familie nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso sei die psychische Erkrankung der BF2 nicht berücksichtigt worden. Die BF2 erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie hilfsweise des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, da ihr bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung drohe. Der Beschwerdeergänzung sind zahlreiche Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich und zur gesundheitlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin (OZ 11 im Akt 2305620; OZ 7 im Akt 2308409) angeschlossen.
- Am 05.11.2025 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführer, die mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erschienen, teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in der Türkei sowie ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführer als Parteien. Zudem brachte die BF2 eine Bestätigung einer Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision vom 31.10.2025 in Vorlage. Der BF1 wurde (nochmals) aufgefordert, einen Auszug aus dem E-Devlet und einen HDP-Mitgliedsausweis innerhalb von drei Wochen vorzulegen. Der BF1 ließ diese Frist zur Vorlage zunächst ungenützt verstreichen.
- Im Zuge einer am 26.01.2026 eingelangten schriftlichen Stellungnahme (OZ 14 im Akt 2305620) verwiesen die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zunächst erneut auf die psychische Verfassung der BF2, konkret auf den Umstand, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, wobei ausgeprägte Angstzustände, Schlafstörungen, Flashbacks sowie weitere stressbedingte psychische Symptome bestünden und sie sich aufgrund dieser Erkrankung in laufender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde, die medizinisch notwendig und stabilisierend sei. Ihre derzeitige Partnerschaft mit dem BF1 ändere nichts an ihrer Schutzbedürftigkeit, da sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, Belastungen eigenständig zu bewältigen oder sich vor konkreten Gefahren zu schützen. Auch ihr Partner wäre im Herkunftsstaat nicht in der Lage, ihr einen effektiven Schutz vor Gewalt, Bedrohungen oder familiären Übergriffen zu bieten. Während ihres Aufenthalts in der Türkei habe die BF2 mehrfach versucht, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Versuche seien erfolglos geblieben, da die Gewalt als familiäre Angelegenheit eingestuft und keine wirksamen Schutzmaßnahmen gesetzt worden sei(en). Die vorgelegten medizinischen Unterlagen würden bestätigen, dass eine Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung sowie eine akute psychische Dekompensation auslösen würde. Ein Abbruch oder auch nur eine Unterbrechung der derzeitigen Behandlung würde eine erhebliche Gefährdung ihres Gesundheitszustandes darstellen. Des Weiteren wurde nochmals auf die Entscheidung des EuGH vom 16.01.2024 und die Version 7 des Länderinformationsblattes vom 29.06.2023 (Seite 2 - 4 der Stellungnahme) verwiesen und wurden Ausführungen zum Austritt der Türkei aus der „Istanbul-Konvention“ getroffen (Seite 4 - 6 der Stellungnahme). Abschließend wurde ein Medienbericht vom 28.02.2024 „Acht Femizide in 24 Stunden“ zitiert (Seite 6 - 8 der Stellungnahme) und abermals festgehalten, dass die BF2 - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Partnerschaft - im Falle einer Rückkehr in die Türkei keinen wirksamen Schutz hätte. In der Türkei bestünde kein ausreichender Zugang zu psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung, insbesondere nicht für psychisch erkrankte Frauen ohne stabile familiäre Strukturen oder gesicherte finanzielle Mittel. Die medizinische Behandlung, die die BF2 derzeit in Österreich erhalte, wäre im Herkunftsstaat nicht in vergleichbarer Weise verfügbar. Darüber hinaus bestünde weiterhin eine konkrete individuelle Bedrohung durch den früheren Ehemann und dessen familiäres Umfeld. Die Gefahr schwerster Gewalt bis hin zu einem sogenannten Ehrenmord sei real. Staatlicher Schutz sei nach den bekannten Länderfeststellungen nicht effektiv gewährleistet. Eine Rückkehr der BF2 in die Türkei würde daher nicht nur zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen, sondern stelle auch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Die belangte Behörde habe die besondere Schutzbedürftigkeit der BF2 als psychisch erkrankte Frau trotz bestehender Partnerschaft nicht ausreichend berücksichtigt.
- Im Zuge einer am 26.01.2026 eingelangten schriftlichen Stellungnahme (OZ 14 im Akt 2305620) verwiesen die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zunächst erneut auf die psychische Verfassung der BF2, konkret auf den Umstand, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, wobei ausgeprägte Angstzustände, Schlafstörungen, Flashbacks sowie weitere stressbedingte psychische Symptome bestünden und sie sich aufgrund dieser Erkrankung in laufender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde, die medizinisch notwendig und stabilisierend sei. Ihre derzeitige Partnerschaft mit dem BF1 ändere nichts an ihrer Schutzbedürftigkeit, da sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, Belastungen eigenständig zu bewältigen oder sich vor konkreten Gefahren zu schützen. Auch ihr Partner wäre im Herkunftsstaat nicht in der Lage, ihr einen effektiven Schutz vor Gewalt, Bedrohungen oder familiären Übergriffen zu bieten. Während ihres Aufenthalts in der Türkei habe die BF2 mehrfach versucht, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Versuche seien erfolglos geblieben, da die Gewalt als familiäre Angelegenheit eingestuft und keine wirksamen Schutzmaßnahmen gesetzt worden sei(en). Die vorgelegten medizinischen Unterlagen würden bestätigen, dass eine Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung sowie eine akute psychische Dekompensation auslösen würde. Ein Abbruch oder auch nur eine Unterbrechung der derzeitigen Behandlung würde eine erhebliche Gefährdung ihres Gesundheitszustandes darstellen. Des Weiteren wurde nochmals auf die Entscheidung des EuGH vom 16.01.2024 und die Version 7 des Länderinformationsblattes vom 29.06.2023 (Seite 2 - 4 der Stellungnahme) verwiesen und wurden Ausführungen zum Austritt der Türkei aus der „Istanbul-Konvention“ getroffen (Seite 4 - 6 der Stellungnahme). Abschließend wurde ein Medienbericht vom 28.02.2024 „Acht Femizide in 24 Stunden“ zitiert (Seite 6 - 8 der Stellungnahme) und abermals festgehalten, dass die BF2 - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Partnerschaft - im Falle einer Rückkehr in die Türkei keinen wirksamen Schutz hätte. In der Türkei bestünde kein ausreichender Zugang zu psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung, insbesondere nicht für psychisch erkrankte Frauen ohne stabile familiäre Strukturen oder gesicherte finanzielle Mittel. Die medizinische Behandlung, die die BF2 derzeit in Österreich erhalte, wäre im Herkunftsstaat nicht in vergleichbarer Weise verfügbar. Darüber hinaus bestünde weiterhin eine konkrete individuelle Bedrohung durch den früheren Ehemann und dessen familiäres Umfeld. Die Gefahr schwerster Gewalt bis hin zu einem sogenannten Ehrenmord sei real. Staatlicher Schutz sei nach den bekannten Länderfeststellungen nicht effektiv gewährleistet. Eine Rückkehr der BF2 in die Türkei würde daher nicht nur zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen, sondern stelle auch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar. Die belangte Behörde habe die besondere Schutzbedürftigkeit der BF2 als psychisch erkrankte Frau trotz bestehender Partnerschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Der Stellungnahme sind ein bereits mit Beschwerdeergänzung vom 04.10.2025 vorgelegter psychotherapeutischer Dekurs vom 02.06.2025, eine bereits in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung einer Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision vom 31.10.2025 und vier Fotografien von Medikamentenpackungen bezüglich der Gesundheitssituation der BF2 sowie das Ergebnis einer Strafregisterabfrage bezüglich des BF1 (Übersetzung: OZ 16 im Akt 2305620) angeschlossen.
- Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze und der am 05.11.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige und islamischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an. Dass die Zweitbeschwerdeführerin auch der kurdischen Volksgruppe angehört, ist nicht feststellbar. Die beiden führen seit ca. Anfang 2024 in Österreich eine Lebensgemeinschaft. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer führen in Österreich den im Kopf der Entscheidung jeweils genannten Namen und wurden zum dort angegebenen Datum geboren. Den Beschwerdeführern fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit. Die Zweitbeschwerdeführerin gehört(e) keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Erstbeschwerdeführer war im Jahr 2022 formal Mitglied der Halkların Demokratik Partisi und unterstützte die Partei durch das Verteilen von Broschüren und bei den Wahlkampagnen. Dass der Erstbeschwerdeführer aktuell noch Mitglied der HDP ist, ist nicht feststellbar. Der Erstbeschwerdeführer zeigt oberflächliches Interesse für die kurdischen Belange und sympathisiert weiterhin mit der HDP/DEM-Partei. Der Erstbeschwerdeführer suchte bislang drei- bis viermal einen Verein im kurdischen Milieu auf, wo auch über eine kurdische Partei gesprochen wird. Er beteiligte sich aber weder an diesen Gesprächen, noch nimmt er am Vereinsleben oder sonstigen Aktivitäten dieses Kulturvereins in Österreich teil. Insofern entfaltet der BF1 während seines Aufenthalts in Österreich jedoch kein (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Im Jahr 1992 kam es durch die PKK zu einem Angriff auf einen Militärstützpunkt gegenüber dem Wohnhaus des Erstbeschwerdeführers. Es stand der Verdacht der Unterstützung der PKK im Raum und wurde ein Onkel des Erstbeschwerdeführers deshalb von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert. Seine Mutter war zu dieser Zeit mit Zwillingen schwanger und verlor die Kinder. Weitere Konsequenzen gab es diesbezüglich für den Erstbeschwerdeführer selbst indes nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten. Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes Nr. 5607 (Anti-Schmuggel-Gesetz) von einem türkischen Strafgericht erster Instanz wegen einer am 10.10.2015 begangenen Straftat rechtskräftig zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie 160 Tagessätzen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 18, des Gesetzes Nr. 5607 (Anti-Schmuggel-Gesetz) von einem türkischen Strafgericht erster Instanz wegen einer am 10.10.2015 begangenen Straftat rechtskräftig zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie 160 Tagessätzen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Die genannte Strafnorm lautet: Schmuggelverbrechen ARTIKEL 3 –
(1)Wer Waren in das Land einführt, ohne sie Zollverfahren zu unterziehen, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu zehntausend Tagen bestraft. Wird die Ware von außerhalb der Zolltore ins Land gebracht, erhöht sich die zu verhängende Strafe von einem Drittel auf die Hälfte.
(2)Wer durch betrügerische Geschäfte und Verhalten Waren ins Land schmuggelt, ohne die Zölle ganz oder teilweise zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Tagen bestraft.
(3)Wer Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden und im Rahmen des Transitregimes befördert werden, unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Regimes in der Zollzone zurücklässt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft von bis zu fünftausend Tagen.
(4)Wer so tut, als ob die im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr und der aktiven Veredelung in das Land eingeführten Waren zur Verwendung oder Verarbeitung für einen bestimmten Zweck betrügerisch ins Ausland verbracht würden, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und a bestraft gerichtliche Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagen.
(5)Jede Person, die in Kenntnis dieser Eigenschaft und zu kommerziellen Zwecken die darin enthaltenen Waren kauft, zum Verkauf anbietet, verkauft, transportiert oder lagert, ohne an der Begehung der in den Absätzen XNUMX bis XNUMX genannten Handlungen beteiligt zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer gerichtlichen Strafe von bis zu fünftausend Tagen bestraft. Wird mit einer Geldstrafe bestraft. […]
(18)Tabakwaren, Schläuche, Zigarettenpapier, Ethylalkohol, Methanol und alkoholische Getränke, deren Verpackung keine Banderolen, Etiketten, Hologramme, Stempel, Stempel oder ähnliche Markierungen enthält oder die nachgeahmten oder irreführenden Banderolen, Etiketten, Hologramme, Stempel tragen, Briefmarken oder ähnliche Zeichen. Getränke;
- a)Herstellung, Aufbewahrung oder Transport zu kommerziellen Zwecken,
- b)Angebot oder Verkauf zum Verkauf,
- c)Kenntnis dieser Funktion und Kauf für kommerzielle Zwecke, Die Person wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sechs Jahren und einer Geldstrafe von bis zu zwanzigtausend Tagen bestraft. Wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass Tabakwaren, Makronen, Zigarettenpapier, Ethylalkohol, Methanol und alkoholische Getränke in das Land geschmuggelt werden, wird eine Strafe auf der Grundlage der Bestimmung des zehnten Absatzes verhängt. Eine zu Unrecht erfolgte Verurteilung des Erstbeschwerdeführers in diesem Strafverfahren aufgrund fälschlicherweise von einem Freund dargebrachten Anschuldigungen - dem tatsächlichen Täter - ist nicht feststellbar. Aufgrund von Drogenmissbrauch und auch daraus resultierender mehrfacher (sexueller) Gewalttätigkeit vor und während der - bereits im Alter von ca. 15 Jahren eingegangenen - Zwangsehe trennte sich die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise von ihrem Ehemann, zumal sie von ihrem Ehegatten auch zum Drogenkonsum gezwungen und von dessen Brüdern geschlagen wurde. Sie lebt nun in Scheidung. Dass der Ehegatte die Beendigung der Beziehung nicht akzeptierte, ist nicht feststellbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Zweitbeschwerdeführerin während aufrechter Ehe keine Hilfe von der türkischen Polizei erhalten habe und die Beschwerdeführer aufgrund des Eingehens ihrer Beziehung und/oder wegen der von der Zweitbeschwerdeführerin verwirklichten Trennung von ihrem Ehegatten und dessen Brüdern und/oder den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden seien, ist nicht glaubhaft. Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass die Zweitbeschwerdeführerin während aufrechter Ehe keine Hilfe von der türkischen Polizei erhielt und die beiden Beschwerdeführer aufgrund des Eingehens ihrer Beziehung und/oder wegen der von der Zweitbeschwerdeführerin verwirklichten Trennung von ihrem Ehegatten und dessen Brüdern und/oder den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden waren, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass ihr Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde, zumal die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte - der BF1 - bei einer Bedrohung und Verfolgung in der geschilderten Form wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen können. Opfer häuslicher Gewalt können (sich) im Übrigen auch in der Türkei an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden bzw. Schutzanordnungen beantragen. Es besteht zudem die Möglichkeit, ein Annäherungsverbot zu erwirken oder sich - zumindest vorübergehend - in ein Frauenhaus zu begeben, was auch von der BF2 in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt wurde. Ferner können die Beschwerdeführer wegen der in diesem Zusammenhang geschilderten Bedrohung und/oder Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre den Beschwerdeführern jedenfalls auch eine Rückkehr nach Istanbul möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer angesichts zweier in Istanbul befindlicher Schwestern der BF2, der finanziellen Unterstützung durch die in der Türkei und in Europa lebenden sonstigen weiblichen Familienangehörigen der BF2 und die Familienangehörigen des BF1 - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, die Türkei betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen gilt Istanbul als vergleichsweise sicher, zumal es deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt liegt, in welchen noch immer regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden, weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für die Beschwerdeführer auch direkt erreichbar (siehe zu all dem insbesondere die rechtliche Würdigung zur sozialen Gruppe, zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates und zur Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative). In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei - PKK - ist nunmehr festzuhalten, dass diese am 11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025). In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei - PKK - ist nunmehr festzuhalten, dass diese am 11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte vergleiche „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025). Demzufolge hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben. Die Regierung hat bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission eingeleitet, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte (vgl. dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom 11. Juli 2025). Demzufolge hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben. Die Regierung hat bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission eingeleitet, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte vergleiche dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom 11. Juli 2025). Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Erstbeschwerdeführers durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit, im Erwerbsleben, bei alltäglichen Begegnungen oder bei Kontakt mit Behörden, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann indes, dass der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei verfolgt wurde. Die Angehörigen der Volksgruppe der Kurden sind in der Türkei aktuell im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohenden Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben in der Türkei unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder ihnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit deshalb und/oder aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers eine Festnahme und/oder Inhaftierung von Seiten des türkischen Staates droht. Die Beschwerdeführer waren in ihrem Herkunftsstaat daher weder aus Gründen der politischen Gesinnung noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden. Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich infolge des während ihrer Ehe von ihrem Ehegatten erzwungenen Drogenkonsums und der in dieser Beziehung erlittenen verbalen, körperlichen und psychischen Gewalttätigkeiten aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und von Zwangsgedanken alle ein bis zwei Wochen in psychotherapeutischer Behandlung bei einer Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision. Ferner sucht sie regelmäßig eine Ambulanz an einer Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie in einer österreichischen Krankenanstalt auf und erfolgt eine medikamentöse Therapie mit Escitalopram, Sertralin, Quetialan und Trittico (Letzteres bei Einschlafstörungen). Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich bereits vor ihrer Ausreise wegen ihres psychischen Gesundheitszustandes in medikamentöser Behandlung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung speziell in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich infolge des während ihrer Ehe von ihrem Ehegatten erzwungenen Drogenkonsums und der in dieser Beziehung erlittenen verbalen, körperlichen und psychischen Gewalttätigkeiten aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und von Zwangsgedanken alle ein bis zwei Wochen in psychotherapeutischer Behandlung bei einer Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision. Ferner sucht sie regelmäßig eine Ambulanz an einer Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie in einer österreichischen Krankenanstalt auf und erfolgt eine medikamentöse Therapie mit Escitalopram, Sertralin, Quetialan und Trittico (Letzteres bei Einschlafstörungen). Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich bereits vor ihrer Ausreise wegen ihres psychischen Gesundheitszustandes in medikamentöser Behandlung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung speziell in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Die Beschwerdeführer sind einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung ihrer Gesundheit fassbar, welche die Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Die Beschwerdeführer befinden sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Ağrı und die Zweitbeschwerdeführerin in der Gemeinde Siverek in der Provinz Şanlıurfa geboren. Sie wuchsen in der Türkei auf und lebten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise zuletzt bei ihren jeweiligen Ehepartnern und Kindern in der Provinz Izmir. Dort habe sich die beiden auch im Zuge ihrer Arbeit etwa Ende 2021 kennengelernt. Sie leben in Trennung (BF1) bzw. in Scheidung (BF2) von ihren jeweiligen Ehegatten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten jeweils mehrere Jahre die Schule. Der Erstbeschwerdeführer war Baustellenarbeiter, arbeitete in der Landwirtschaft und handelte an eigenen Ständen im Basar. Die Zweitbeschwerdeführerin ging einer Beschäftigung als Feldarbeiterin nach. Abgesehen von der Tochter der BF2 leben auch die Eltern und ein Bruder in der Provinz Izmir. Zwei Schwestern und ein Bruder der BF2 halten sich in Istanbul und eine Schwester in der Provinz Şanlıurfa auf. Außerdem leben drei Tanten, fünf Onkel und zahlreiche Cousins der BF2 in der Türkei. Des Weiteren sind zwei Söhne, eine Tochter, die Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder des BF1 in der Türkei wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen Kindern, Eltern und Geschwistern und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter, ihren Schwestern und einem Bruder in Kontakt. Die Beschwerdeführer verließen die Türkei Ende September 2022 (BF1) und Ende Dezember 2023 (BF2) und reisten in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Beschwerdeführer am 04.10.2022 (BF1) und am 11.01.2024 (BF2) jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise durchgehend in Österreich auf. Die Beschwerdeführer verfügen über kein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in der Türkei. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer auf. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über zwei Schwestern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Erstbeschwerdeführer brachte mehrere Unterstützungserklärungen seiner Arbeitgeber und Arbeitskollegen in Vorlage. Im Falle der Rückkehr in die Türkei könnten die Beschwerdeführer den Kontakt zu ihren Verwandten/Freunden/Bekannten auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat etc.). Es steht den Beschwerdeführern zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Der Erstbeschwerdeführer besuchte vom 10.01.2025 bis 13.02.2025 eine Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache (Deutsch als Fremdsprache (Kurs A0.3)). Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte bislang keinen Deutschkurs erfolgreich. Die Absolvierung einer Deutschprüfung haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ebenso wenig nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht. Die Beschwerdeführer bezogen vom 07.10.2022 (BF1 ) bzw. vom 13.01.2024 (BF2) bis Ende März/Anfang April 2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebten von staatlicher Unterstützung. Der Erstbeschwerdeführer übt seit 24.02.2025 eine unselbständige Tätigkeit als Warenzusteller aus und erzielt damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Gegenwärtig wird die Zweitbeschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten versorgt. Sie verfügt weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch hat sie eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht. Die Beschwerdeführer leisten - abgesehen von der in der Vergangenheit erfolgten Mithilfe des BF1 beim Anlegen eines Parkplatzes in der Nachbarschaft - keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Die Beschwerdeführer sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben (gänzlich) ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführer sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Sie haben abgesehen von ihrem nunmehrigen Aufenthalt im Bundesgebiet ihr Leben bis zu ihrer Ausreise Ende September 2022 (BF1) und Ende Dezember 2023 (BF2) in der Türkei verbracht, wo sie auch sozialisiert wurden und wo sich nach wie vor der Großteil ihrer engsten Familienangehörigen aufhält. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei wieder bei Familienangehörigen, etwa den Eltern oder Geschwistern des BF1 oder den Schwestern der BF2, wohnen werden können. Davon abgesehen sind die Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was durch die in der Türkei verrichteten Erwerbstätigkeiten belegt wird. Die Beschwerdeführer beherrschen Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. Der Erstbeschwerdeführer spricht zudem Kurmandschi (Nordkurdisch). Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei festzustellen ist. 2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere festzustellen: Zur Lage in der Türkei werden unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen folgende - mit Note vom 10.10.2025 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: Sicherheitslage Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025). Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025). Akteure der Sicherheitsbedrohung Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38). Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017 Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vergleiche BICC 2.2025, S. 32f.). Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68). Opferbilanz Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025). Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vergleiche ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025). Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vergleiche AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023). Gülen- oder Hizmet-Bewegung Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017). Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45). Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019). Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vergleiche Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vergleiche Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vergleiche Sabah 17.6.2017). Ausmaß der Verfolgung Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21). Laut Medienberichten zum achten Jahrestag
(2024)des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vgl. TM 19.12.2023).Laut Medienberichten zum achten Jahrestag
(2024)des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vergleiche TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vergleiche TM 19.12.2023). Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch
- Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vergleiche SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch
- Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21). Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vgl. TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vgl. AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vgl. BAMF 29.7.2024, S. 10). Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vergleiche TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vergleiche AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vergleiche BAMF 29.7.2024, S. 10). Mitte Oktober 2024 wurden 13 Personen mit Verbindung zur Gülen-Bewegung in Manisa festgenommen, und gleichzeitig gab die Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ankara bekannt, dass zwölf von 33 Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der Unterwanderung der türkischen Land- und Luftstreitkräfte festgenommen worden waren, sich für eine Zusammenarbeit mit den Behörden entschieden und 133 Personen als Mitglieder der Gülen-Bewegung identifizierten (DS 16.10.2024). Innenminister Yerlikaya gab Mitte November bekannt, dass bei Einsätzen in 66 Provinzen 459 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Minister seien die Verdächtigen auch an der Propaganda der Gülen-Bewegung [offizielle Diktion der Quelle: "Terrorgruppe"] in den sozialen Medien beteiligt gewesen und hätten über öffentliche Telefone miteinander kommuniziert, eine Methode, die häufig eingesetzt würde, um nicht entdeckt zu werden. Sie nutzten auch ByLock, so der Innenminister (DS 19.11.2024; vgl. SCF 19.11.2024). Im Dezember 2024 gab es mehrere Verhaftungswellen: Am
- Dezember wurden 24 Verdächtige festgenommen. 21 von ihnen sollen 2012 an der Manipulation öffentlicher Personalauswahlprüfungen beteiligt gewesen sein. Ein weiterer Verdächtiger, angeblich der Buchhalter der Stadt Konya, wurde als Nutzer von ByLock verhaftet, während gegen zwei weitere Verdächtige ermittelt wird, weil sie sich in Gülen-Studentenwohnheimen aufhielten und die ByLock-App verwendeten (DS 10.12.2024). Am
- Dezember wurden laut Innenminister in neun Provinzen 41 vermeintliche Gülen-Mitglieder als Bestandteil eines angeblich geheimen Netzwerkes in der Armee bzw. den Behörden verhaftet, die überdies laufende Verbindungen zu hochrangigen flüchtigen Gülen-Funktionären gehabt hätten (DS 18.12.2024). Und am
- Dezember wurden 31 Gülen-Verdächtige in der Provinz Izmir festgenommen (DS 24.12.2024).Mitte Oktober 2024 wurden 13 Personen mit Verbindung zur Gülen-Bewegung in Manisa festgenommen, und gleichzeitig gab die Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ankara bekannt, dass zwölf von 33 Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der Unterwanderung der türkischen Land- und Luftstreitkräfte festgenommen worden waren, sich für eine Zusammenarbeit mit den Behörden entschieden und 133 Personen als Mitglieder der Gülen-Bewegung identifizierten (DS 16.10.2024). Innenminister Yerlikaya gab Mitte November bekannt, dass bei Einsätzen in 66 Provinzen 459 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Minister seien die Verdächtigen auch an der Propaganda der Gülen-Bewegung [offizielle Diktion der Quelle: "Terrorgruppe"] in den sozialen Medien beteiligt gewesen und hätten über öffentliche Telefone miteinander kommuniziert, eine Methode, die häufig eingesetzt würde, um nicht entdeckt zu werden. Sie nutzten auch ByLock, so der Innenminister (DS 19.11.2024; vergleiche SCF 19.11.2024). Im Dezember 2024 gab es mehrere Verhaftungswellen: Am
- Dezember wurden 24 Verdächtige festgenommen. 21 von ihnen sollen 2012 an der Manipulation öffentlicher Personalauswahlprüfungen beteiligt gewesen sein. Ein weiterer Verdächtiger, angeblich der Buchhalter der Stadt Konya, wurde als Nutzer von ByLock verhaftet, während gegen zwei weitere Verdächtige ermittelt wird, weil sie sich in Gülen-Studentenwohnheimen aufhielten und die ByLock-App verwendeten (DS 10.12.2024). Am
- Dezember wurden laut Innenminister in neun Provinzen 41 vermeintliche Gülen-Mitglieder als Bestandteil eines angeblich geheimen Netzwerkes in der Armee bzw. den Behörden verhaftet, die überdies laufende Verbindungen zu hochrangigen flüchtigen Gülen-Funktionären gehabt hätten (DS 18.12.2024). Und am
- Dezember wurden 31 Gülen-Verdächtige in der Provinz Izmir festgenommen (DS 24.12.2024). Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am
- Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; vgl. SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am
- Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vgl. TM 10.1.2025), und am
- Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen (DS 14.1.2025; vgl. SCF 14.1.2025). Bereits am
- Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der "KISKAÇ-35"-Operationen (TC-İB 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der "KISKAÇ-36"-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-İB 24.1.2025; vgl. DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln (DS 21.2.2025; vgl. SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem
- und
- März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen "militärischen und aktuellen Strukturen" der Gülen-Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vgl. TC-İB 4.4.2025). Am
- Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vgl. Hürriyet 5.5.2025). In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; vgl. TR-Today 11.5.2025, TC-İB 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben (TC-İB 16.5.2025; vgl. SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vgl. DS 23.5.2025). Und Mitte Juni wur