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W113 2320488-1

Obsah (14)Art. 133Art. 131§ 1Artikel 22Artikel 4Artikel 6Artikel 95Artikel 21Artikel 50§ 8Art. 65Art. 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW113 2320488-1 Spruch, W113 2320488-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, übernahm zum 01.09.2022 die Bewirtschaftung ihres Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung und stellte ab dem Antragsjahr 2023 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte dabei bei der AMA auch eine „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“.
  2. römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, übernahm zum 01.09.2022 die Bewirtschaftung ihres Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung und stellte ab dem Antragsjahr 2023 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte dabei bei der AMA auch eine „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“.
  3. Am 30.01.2024 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2024 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte dabei auch die Junglandwirteprämie.
  4. Mit 06.11.2024 wurde ein Antrag auf Fristerstreckung für den Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung eingebracht und begründend ausgeführt, der Vater sei verstorben, weshalb die Ausbildung verschoben hätte werden müssen. In der Folge wurde ein Ausbildungsnachweis, der den Abschluss als landwirtschaftliche Facharbeiterin am 27.03.2025 bestätigt, übermittelt.
  5. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen. Der Antrag auf „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" wurde (wie auch schon 2023) abgewiesen, da der Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.
  6. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde am 05.02.
  7. Begründend führte sie u.a. aus: Als mein Vater in Pension ging, wurde ich mit 1.9.2022 Betriebsführerin des Betriebes XXXX . Mein Vater hat sich auch nach seiner Pensionierung weiterhin in vollem Umfang in die tägliche Stall- und Feldarbeit eingebracht. Er war für mich eine vollwertige und kompetente Arbeitskraft und auch in die laufenden betrieblichen Entscheidungen eingebunden.Als mein Vater in Pension ging, wurde ich mit 1.9.2022 Betriebsführerin des Betriebes römisch 40 . Mein Vater hat sich auch nach seiner Pensionierung weiterhin in vollem Umfang in die tägliche Stall- und Feldarbeit eingebracht. Er war für mich eine vollwertige und kompetente Arbeitskraft und auch in die laufenden betrieblichen Entscheidungen eingebunden. Als Hofnachfolgerin habe ich mich am 16.5.2023 zur Facharbeiterausbildung beim LFI-Steiermark (siehe beiliegende Anmeldebestätigung) angemeldet. Leider verstarb mein Vater am 31.8.2023 (Sterbeurkunde liegt bei) durch einen tragischen Unfall auf unserer Liegenschaft. Dies hat mein ganzes Leben auf den Kopf gestellt und ich hatte alle Hände voll zu tun, um den Milchviehbetrieb mit etwa 60 Kühen und insgesamt 90 Rindern und mehr als 55 ha landw. Nutzfläche weiterführen zu können. Für die anstehende Facharbeiterausbildung hatte ich in dieser Phase keine zeitlichen Ressourcen und es blieb nichts anderes übrig als diese zu verschieben. Die Facharbeiterausbildung habe ich am
  8. November 2024 gestartet und werde mit
  9. März 2025 meine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter abschließen. Ich habe unter eAMA "Eingaben-Allgemein" um eine Verlängerung der 2-Jahresfrist angesucht. Die geplante Facharbeiterausbildung hätte nur 16 Tage nach dem plötzlichen Tod meines Vaters gestartet. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich eine Vielzahl dringender Aufgaben zu erledigen bzw. zu organisieren, die mich mehr als forderten und ich war deshalb und ganz besonders auch aufgrund des plötzlichen Todes meines Vaters psychisch in einem Ausnahmezustand und nicht in der Lage, diesen Kurs zu starten. Aufgrund dieses Ausnahmezustandes wird ersucht meinen Sachverhalt noch einmal zu überprüfen und den Fall als "Höhere Gewalt" positiv zu beurteilen.
  10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben wies die AMA u.a. darauf hin, dass der Fristerstreckungsantrag zu spät eingebracht worden sei, weshalb die Junglandwirteprämie nicht gewährt werden könne.
  11. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei begann mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes am 01.09.
  12. Sie stellte am 30.01.2024 für das Antragsjahr 2024 einen MFA und beantragte damit für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Antrag auf Fristerstreckung der Ausbildung am 06.11.
  13. Die beschwerdeführende Partei absolvierte ihre landwirtschaftliche Ausbildung mit Facharbeiterbrief vom 27.03.2025 und somit nicht innerhalb von 2 Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Artikel 4 In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1)Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen

dem vorliegenden Artikel fest. […]

(6)Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
  1. a)eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
  2. b)die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
  3. c)die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt. […]“ „Artikel 16 Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen […]
(2)Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um […] c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte; […]“ „Unterabschnitt 2 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Artikel 21 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.
(3)Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.“ „Artikel 26 Reserven für Zahlungsansprüche
(1)Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einkommensgrundstützung

Artikel 22Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede in dem genannten Artikel genannte Gruppe von Gebieten zu führen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Landwirten zugewiesen werden.
(4)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:
  1. a)Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;
  2. b)neue Landwirte. […]“ „Artikel 30 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1)Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien

Artikel 4Absatz 6 vorsehen.

(2)Im Rahmen ihrer

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,

Artikel 95

mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung

Artikel 21haben.

(2)Im Rahmen ihrer

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,

Artikel 95

mindestens den in Anhang römisch zwölf angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung

Artikel 21haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums

Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung

dem vorliegenden Artikel zu gewähren.Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums

Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung

dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3)Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden. Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4)Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar

Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern a) diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen

Artikel 4

Absatz 6 entsprechen und b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans § 6d.

(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.Paragraph 6 d,
(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren. […]
(8)Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen. […]“ „Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte § 8c.
(1)Das

§ 8Abs.

1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.Paragraph 8 c,

(1)Das

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.

(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung

Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.

(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung

Absatz eins, für den verbleibenden Zeitraum.

(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung

Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“

(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung

Absatz eins, beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 1/2026, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Sonstige Vorgaben § 21.

(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.Paragraph 21,
(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
(1a)Der Agrarmarkt Austria sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf Anfrage nachfolgend angeführte Daten zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind: 1. Versicherungsdaten des Betriebsführers

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025, und1. Versicherungsdaten des Betriebsführers

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,, und 2. Bewirtschaftungsdaten des landwirtschaftlichen Betriebs. […]“ „Einreichfristen des Mehrfachantrags § 33.

(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag

Art. 65Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Paragraph 33,

(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag

Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.

(2)Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
  1. bis spätestens am
  2. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen

den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),

  1. bis spätestens am
  2. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen

den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),

  1. bis spätestens am
  2. April des Antragsjahres a) Antrag auf Direktzahlungen

Art. 16

der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Antrag auf Direktzahlungen

Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115, […]“ „Inhalt des Mehrfachantrags § 34.

(1)Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten UnterlagenParagraph 34,
(1)Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
  1. bei den vorausgefüllten Formularen die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Fördermaßnahmen zu beantragen,
  2. […]“ 3.
  3. Rechtliche Würdigung: Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist der Zuspruch der Einkommensgrundstützung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115). Weitere Voraussetzungen sind im Wesentlichen:Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist der Zuspruch der Einkommensgrundstützung vergleiche Artikel 30, Absatz 2, VO (EU) 2021/2115). Weitere Voraussetzungen sind im Wesentlichen: • Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist – innerhalb der Fristen für den Mehrfachantrag-Flächen – spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen (§ 33 Abs. 2 Zi. 2 lit. a, 21 Abs. 1 GSP-AV);• Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist – innerhalb der Fristen für den Mehrfachantrag-Flächen – spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen (Paragraph 33, Absatz 2, Zi. 2 Litera a,, 21 Absatz eins, GSP-AV); • Junglandwirt:in führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder hat eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes (§ 21 Abs. 1 GSP-AV);• Junglandwirt:in führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder hat eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes (Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV); • Junglandwirt:in weist spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nach (§ 21 Abs. 1 GSP-AV);• Junglandwirt:in weist spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nach (Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV); • Junglandwirt:in ist im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre (§ 6d Abs. 8 MOG 2021).• Junglandwirt:in ist im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre (Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021). Die beschwerdeführende Partei hat im vorliegenden Antragsjahr eine Basiszahlung für Heimgutflächen und somit eine Einkommensgrundstützung iSd Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 erhalten. Die beschwerdeführende Partei hat im vorliegenden Antragsjahr eine Basiszahlung für Heimgutflächen und somit eine Einkommensgrundstützung iSd Artikel 30, Absatz 2, VO (EU) 2021/2115 erhalten. Einen entsprechenden Ausbildungsnachweis hat die beschwerdeführende Partei innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit jedoch nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte mit 01.09.
  4. Sie hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens 01.09.2024 absolvieren müssen, um für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2024 im Rahmen von Direktzahlungen anspruchsberechtigt zu sein. Dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Facharbeiterbrief ist jedoch zu entnehmen, dass die entsprechende Ausbildung erst mit 27.03.2025 absolviert wurde. § 21 GSP-AV sieht vor, dass die Zweijahresfrist aufgrund eines begründeten Ausnahmefalls von der zuständigen Behörde um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. § 21 Abs. 1 GSP-AV fordert diesbezüglich aber, dass der entsprechende Antrag vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist. Die beschwerdeführende Partei stellte vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit keinen solchen Verlängerungsantrag, sondern brachte diesen erst am 06.11.2024 ein.Paragraph 21, GSP-AV sieht vor, dass die Zweijahresfrist aufgrund eines begründeten Ausnahmefalls von der zuständigen Behörde um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV fordert diesbezüglich aber, dass der entsprechende Antrag vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist. Die beschwerdeführende Partei stellte vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit keinen solchen Verlängerungsantrag, sondern brachte diesen erst am 06.11.2024 ein. Unabhängig davon, dass mit dem Tod des Vaters der beschwerdeführenden Partei ein begründeter Ausnahmefall vorliegen würde, der es rechtfertigen würde, die Frist für die Absolvierung der Ausbildung zu verlängern, hätte der entsprechende Antrag bis spätestens 01.09.2024 gestellt werden müssen. Ein Abweichen von den einschlägigen Bestimmungen wegen einem nur knappen Überschreiten der Frist sehen die Rechtsgrundlagen nicht vor. Im Ergebnis war die Entscheidung der AMA zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W113.2320488.1.00

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