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{'item': 'W121 2312192-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW121 2312192-1 Spruch, W121 2312192-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum vom XXXX widerrufen und sie gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von XXXX verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX zu Unrecht bezogen habe, da sie hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in der zuerkannten Höhe gebühre.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom römisch 40 widerrufen und sie gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von römisch 40 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom römisch 40 zu Unrecht bezogen habe, da sie hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in der zuerkannten Höhe gebühre. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie seit dem XXXX eine Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) beziehe. Dies habe sie in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld dem AMS auch bekannt gegeben. Seit dem XXXX beziehe die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Ihr sei vom AMS immer vermittelt worden, dass im Bezug auf die Witwenpension alles in Ordnung sei. Erst bei der letzten Antragsstellung sei dem AMS aufgefallen, dass sie eine Witwenpension beziehe, obwohl sie dies bereits im Rahmen der Antragstellung XXXX gemeldet habe. Da die Beschwerdeführerin seit XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld sei und seit XXXX im Bezug von Notstandshilfe, sei dem AMS die Witwenpension bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht erkennen können und nicht erkennen müssen, dass es eine Kürzung der Notstandshilfe aufgrund der Witwenpension gebe. Da es sich um einen Behördenfehler handle und die Beschwerdeführerin insbesondere auch aufgrund der laufenden Mitteilung den Überbezug nicht erkennen konnte und schon gar nicht erkennen musste, sei die Rückforderung rechtswidrig. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin am XXXX eine Mail an die PVA übermittelt, um die Höhe der Witwenpension zu kontrollieren.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie seit dem römisch 40 eine Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) beziehe. Dies habe sie in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld dem AMS auch bekannt gegeben. Seit dem römisch 40 beziehe die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Ihr sei vom AMS immer vermittelt worden, dass im Bezug auf die Witwenpension alles in Ordnung sei. Erst bei der letzten Antragsstellung sei dem AMS aufgefallen, dass sie eine Witwenpension beziehe, obwohl sie dies bereits im Rahmen der Antragstellung römisch 40 gemeldet habe. Da die Beschwerdeführerin seit römisch 40 im Bezug von Arbeitslosengeld sei und seit römisch 40 im Bezug von Notstandshilfe, sei dem AMS die Witwenpension bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht erkennen können und nicht erkennen müssen, dass es eine Kürzung der Notstandshilfe aufgrund der Witwenpension gebe. Da es sich um einen Behördenfehler handle und die Beschwerdeführerin insbesondere auch aufgrund der laufenden Mitteilung den Überbezug nicht erkennen konnte und schon gar nicht erkennen musste, sei die Rückforderung rechtswidrig. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Mail an die PVA übermittelt, um die Höhe der Witwenpension zu kontrollieren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem XXXX Notstandshilfe in der Höhe von täglich € XXXX bzw. ab dem 01.02.2023 in der Höhe von € XXXX bezogen habe. Die Witwenpension der Beschwerdeführerin habe ab dem XXXX monatlich – abzüglich des Krankenversicherungsbetrages – € XXXX und ab dem XXXX monatlich – abzüglich des Krankenversicherungsbetrages – € XXXX betragen. Ab dem Antrag der Beschwerdeführerin in Dezember XXXX – konkret ab dem XXXX – sei ihr von der belangte Behörde irrtümlich Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich (statt wie bisher XXXX täglich) zuerkannt worden. Demnach habe die Beschwerdeführerin das Dreifache ihres bisherigen Tagessatzes erhalten, was der Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen hätte auffallen müssen. Selbst unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wisse, wie die Notstandshilfe zu berechnen sei, hätte es ihr auffallen müssen, dass die Notstandshilfe ab ihrem Antrag vom XXXX viel höher war als die bisher. Demnach sei die Notstandshilfe im Zeitraum vom XXXX zu berichtigen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von XXXX verpflichtet.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € römisch 40 bzw. ab dem 01.02.2023 in der Höhe von € römisch 40 bezogen habe. Die Witwenpension der Beschwerdeführerin habe ab dem römisch 40 monatlich – abzüglich des Krankenversicherungsbetrages – € römisch 40 und ab dem römisch 40 monatlich – abzüglich des Krankenversicherungsbetrages – € römisch 40 betragen. Ab dem Antrag der Beschwerdeführerin in Dezember römisch 40 – konkret ab dem römisch 40 – sei ihr von der belangte Behörde irrtümlich Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich (statt wie bisher römisch 40 täglich) zuerkannt worden. Demnach habe die Beschwerdeführerin das Dreifache ihres bisherigen Tagessatzes erhalten, was der Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen hätte auffallen müssen. Selbst unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wisse, wie die Notstandshilfe zu berechnen sei, hätte es ihr auffallen müssen, dass die Notstandshilfe ab ihrem Antrag vom römisch 40 viel höher war als die bisher. Demnach sei die Notstandshilfe im Zeitraum vom römisch 40 zu berichtigen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von römisch 40 verpflichtet. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom XXXX ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte zusammengefasst aus, dass der Fehler allein bei der belangten Behörde liege. Die Beschwerdeführerin habe bei diesem Fehler nicht mitgewirkt, sondern immer alles sofort gemeldet. Weiters sei die belangte Behörde der Meinung, dass der Leistungsempfänger verpflichtet sei, die Auszahlung des AMS auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies sei ein weiterer Angriff auf die eigene Kompetenz und sei höchst bedenklich. Im Zuge dessen beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Mit Schreiben vom römisch 40 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte zusammengefasst aus, dass der Fehler allein bei der belangten Behörde liege. Die Beschwerdeführerin habe bei diesem Fehler nicht mitgewirkt, sondern immer alles sofort gemeldet. Weiters sei die belangte Behörde der Meinung, dass der Leistungsempfänger verpflichtet sei, die Auszahlung des AMS auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies sei ein weiterer Angriff auf die eigene Kompetenz und sei höchst bedenklich. Im Zuge dessen beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Mit Schreiben vom XXXX langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Schreiben vom römisch 40 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin sowie die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin sowie die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog bis XXXX Arbeitslosengeld. Seit dem XXXX steht sie in Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich.Die Beschwerdeführerin bezog bis römisch 40 Arbeitslosengeld. Seit dem römisch 40 steht sie in Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich. Der Beschwerdeführerin gebührt seit XXXX bis laufend ein Anspruch auf Witwenpension von der PVA. Die Witwenpension der Beschwerdeführerin betrug im Jahr XXXX abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge monatlich XXXX und im Jahr XXXX monatlich XXXX .Der Beschwerdeführerin gebührt seit römisch 40 bis laufend ein Anspruch auf Witwenpension von der PVA. Die Witwenpension der Beschwerdeführerin betrug im Jahr römisch 40 abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge monatlich römisch 40 und im Jahr römisch 40 monatlich römisch 40 . Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin für den XXXX (Geltendmachungsdatum) einen (Folge-)Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin für den römisch 40 (Geltendmachungsdatum) einen (Folge-)Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin für den XXXX (Geltendmachungsdatum) erneut einen (Folge-)Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin für den römisch 40 (Geltendmachungsdatum) erneut einen (Folge-)Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Vom XXXX erhielt die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich.Vom römisch 40 erhielt die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich. Mit (korrekter) Berücksichtigung der Witwenpension wäre der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX Notstandshilfe in der Höhe von XXXX statt XXXX täglich, vom XXXX Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich statt XXXX und vom XXXX Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich statt XXXX zugestanden.Mit (korrekter) Berücksichtigung der Witwenpension wäre der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 statt römisch 40 täglich, vom römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich statt römisch 40 und vom römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich statt römisch 40 zugestanden. Der Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum vom XXXX insgesamt XXXX zu viel Notstandshilfe ausbezahlt.Der Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum vom römisch 40 insgesamt römisch 40 zu viel Notstandshilfe ausbezahlt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Bezug der Beschwerdeführerin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, darin enthalten insbesondere der Bezugsverlauf. Die Höhe des Bezuges der Witwenpension ergibt sich aus der Leistungsverständigung der PVA vom Jänner XXXX und vom Jänner XXXX , welche im Verfahrensakt einliegen sowie der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten.Die Höhe des Bezuges der Witwenpension ergibt sich aus der Leistungsverständigung der PVA vom Jänner römisch 40 und vom Jänner römisch 40 , welche im Verfahrensakt einliegen sowie der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellung bezüglich der (Folge-)Anträge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gewährung von Notstandshilfe ergeben sich aus den im Akt einliegenden Antragsformulare der Beschwerdeführerin vom XXXX und vom XXXX .Die Feststellung bezüglich der (Folge-)Anträge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gewährung von Notstandshilfe ergeben sich aus den im Akt einliegenden Antragsformulare der Beschwerdeführerin vom römisch 40 und vom römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung des Rückforderungsbetrages weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahegetreten. Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Berechnung des der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX jeweils täglich gebührenden Notstandshilfeanspruchs erweist sich als nachvollziehbar und korrekt.Die Beschwerdeführerin ist der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung des Rückforderungsbetrages weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahegetreten. Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Berechnung des der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom römisch 40 jeweils täglich gebührenden Notstandshilfeanspruchs erweist sich als nachvollziehbar und korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe sich auf die Berechnung der belangten Behörde verlassen, ist entgegenzuhalten, dass ihr bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit aufgrund der gleichzeitigen Zuerkennung einer Witwenpension und der gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnisse hätte auffallen müssen, dass ihr die gewährte Notstandshilfe im Zeitraum vom XXXX , welche mehr als das Dreifache ihres bisherigen Tagessatzes gewesen war, nicht in dieser Höhe gebührte.Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe sich auf die Berechnung der belangten Behörde verlassen, ist entgegenzuhalten, dass ihr bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit aufgrund der gleichzeitigen Zuerkennung einer Witwenpension und der gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnisse hätte auffallen müssen, dass ihr die gewährte Notstandshilfe im Zeitraum vom römisch 40 , welche mehr als das Dreifache ihres bisherigen Tagessatzes gewesen war, nicht in dieser Höhe gebührte.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
  1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  2. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  3. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
  4. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen. […]Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen. […] Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6,), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.05.2016, Ra 2016/08/0037, ist das Begehren der Beschwerdeführerin, den Bescheid insoweit aufzuheben als die Rückforderung nicht berechtigt war, zu beurteilen. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037-5, ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen.Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037-5, ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden vergleiche VwGH 30.10.2002, 97/08/0569). Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH 07.04.2016, RA 2016/08/0037 mHa VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017). 3.
  3. Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX ) ohne Berücksichtigung des monatlichen Witwenpensionsbezugs der Beschwerdeführerin aufgrund eines Versehens des AMS. Das AMS hat somit selbst den Überbezug der Leistung verursacht.3.
  4. Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 ) ohne Berücksichtigung des monatlichen Witwenpensionsbezugs der Beschwerdeführerin aufgrund eines Versehens des AMS. Das AMS hat somit selbst den Überbezug der Leistung verursacht. Spätestens jedoch als die Auszahlung der Notstandshilfe bei der Beschwerdeführerin einlangte und dieser entnehmbar war, dass ein tägl. Notstandshilfeleistungsbezug von XXXX täglich und somit das Dreifache ihres bisherigen Tagessatzes trotz ihrer gleichgebliebenen Einkommensverhältnisse, ausbezahlt wurde, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die betragliche Differenz zu erkennen. Anders als in einer inhaltlich vergleichbaren VwGH Entscheidung (VwGH 21.2.2007 2004/08/0175) handelte es sich gegenständlich nicht um einen unwesentlich höheren Leistungsbetrag (dort: nur doppelt so hoch; hier war der Bezugsbetrags dreifach so hoch), welcher es der Beschwerdeführerin erschwert hätte, die betragliche Differenz zu erkennen.Spätestens jedoch als die Auszahlung der Notstandshilfe bei der Beschwerdeführerin einlangte und dieser entnehmbar war, dass ein tägl. Notstandshilfeleistungsbezug von , römisch 40 täglich und somit das Dreifache ihres bisherigen Tagessatzes trotz ihrer gleichgebliebenen Einkommensverhältnisse, ausbezahlt wurde, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die betragliche Differenz zu erkennen. Anders als in einer inhaltlich vergleichbaren VwGH Entscheidung (VwGH 21.2.2007 2004/08/0175) handelte es sich gegenständlich nicht um einen unwesentlich höheren Leistungsbetrag (dort: nur doppelt so hoch; hier war der Bezugsbetrags dreifach so hoch), welcher es der Beschwerdeführerin erschwert hätte, die betragliche Differenz zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie die Falschberechnung der Notstandshilfe nicht erkennen hätte können, weil sie auf die Berechnung der belangten Behörde vertraut habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet wird, die konkrete Höhe ihrer Notstandshilfe selbst zu berechnen, sondern lediglich zu prüfen und zu erkennen, ob die Notstandshilfe in dieser Höhe gebühren kann, wenn sich keine Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse ergeben haben. Um zu erkennen, dass die ausbezahlte Leistung höher war als die in den vorherigen Monaten ausbezahlten Beträge, waren auch keine besonderen Erkundigungspflichten seitens der Beschwerdeführerin notwendig. Da die Beschwerdeführerin die Ungebührlichkeit der Höhe der Notstandshilfe vor dem Hintergrund ihres konkreten Wissens über die Relevanz ihrer im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, sie im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen ihr die gewährte Notstandshilfe im Zeitraum vom XXXX , welche mehr als das Dreifache ihres bisherigen Tagessatzes gewesen war, nicht in dieser Höhe gebührte.Da die Beschwerdeführerin die Ungebührlichkeit der Höhe der Notstandshilfe vor dem Hintergrund ihres konkreten Wissens über die Relevanz ihrer im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, sie im Sinne des in Paragraph 25, AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen ihr die gewährte Notstandshilfe im Zeitraum vom römisch 40 , welche mehr als das Dreifache ihres bisherigen Tagessatzes gewesen war, nicht in dieser Höhe gebührte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2312192.1.00

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