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{'item': 'W175 2335000-1'}

Obsah (4)§ 2§ 4a§§ 4§ 5

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW175 2335000-1 Spruch, W175 2335000-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W175 2335000-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte bei einer Anhaltung unmittelbar nach der Einreise von Italien am 04.12.2025 den gegenständlichen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF am Tag der Erstbefragung ergab, dass der BF von Belgien am 13.11.2017, von Frankreich am 19.07.2018, von Deutschland am 17.12.2018 und am 13.06.2023, von der Schweiz am 11.01.2022, von Dänemark am 27.01.2025 und von Italien am 29.08.2025 - jeweils aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz - erkennungsdienstlich behandelt worden war. I.

  1. Der BF gab am 04.12.2015 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig sei, sein Hauptwohnsitz sei in Foggia/Italien, er habe in Afghanistan sechs Jahre die Grundschule besucht und spreche Paschtu und etwas Italienisch. Er wies sich mit einem von Italien ausgestellten Personalausweis aus.römisch eins.
  2. Der BF gab am 04.12.2015 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig sei, sein Hauptwohnsitz sei in Foggia/Italien, er habe in Afghanistan sechs Jahre die Grundschule besucht und spreche Paschtu und etwas Italienisch. Er wies sich mit einem von Italien ausgestellten Personalausweis aus. Zu Österreich habe er keine persönlichen Bindungen. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an. Er habe Afghanistan vor etwa 15 Jahren verlassen, sich in diversen Mitgliedstaaten aufgehalten und dort jeweils um Asyl angesucht. In Italien habe er einen negativen Bescheid bekommen, in den anderen Staaten habe er sich im Dublin-Verfahren befunden. In Italien habe er überdies auf der Straße leben müssen. I.
  3. Am 05.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Deutschland.römisch eins.
  4. Am 05.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Deutschland. Die deutschen Behörden teilten mit Schreiben vom 09.12.2025 mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt werde, da der BF in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. I.
  5. Am 09.12.2025 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien.römisch eins.
  6. Am 09.12.2025 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien. Die italienischen Behörden teilten mit Schreiben vom 19.12.2025 mit, dass dem BF ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.09.2019 erteilt worden sei. Da das Asylverfahren abgeschlossen sei, sei die Dublin III-VO nicht mehr anwendbar. Eine Wideraufnahme nach der Dublin III-VO werde daher abgelehnt, eine Rückübernahme habe nach dem geltenden Rückübernahmeabkommen zu erfolgen. I.
  7. Am 19.01.2026 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA in Paschtu befragt an, dass er acht Jahre die Schule besucht habe und weder eine Berufsausbildung habe noch jemals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. römisch eins.
  8. Am 19.01.2026 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA in Paschtu befragt an, dass er acht Jahre die Schule besucht habe und weder eine Berufsausbildung habe noch jemals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Er habe eine italienische ID-Card und eine Kopie einer pakistanischen ID-Card, die ihm seine Familie aus Pakistan geschickt habe. Einen Pass habe er nie besessen. Zu seinem Aufenthalt in Italien befragt gab der BF an, er habe im Jahr 2015 subsidiären Schutz erhalten, welcher bis 2019 gültig gewesen sei. Er habe sich von Oktober 2011 bis Ende 2011 und von September 2014 bis Jänner 2014 in Italien aufgehalten. Von der Schweiz sei er 2023 einmal nach Italien abgeschoben worden, zuletzt von Dänemark im Juli
  9. Ende 2025 sei er nach Österreich gekommen. Die Lebensumstände seine schwierig gewesen, er habe auf der Straße schlafen müssen.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2026, zugestellt am 21.01.2026, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. 6. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2026, zugestellt am 21.01.2026, wurde unter , Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Dem Bescheid wurden zwischenzeitlich aktualisierte Länderfeststellungen zu Italien (Stand 24.09.2024) zugrunde gelegt. Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt sei. Im Übrigen habe der BF nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine familiäre oder private Bindung zu Österreich habe nicht erkannt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich sei zu kurz, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt sei. Im Übrigen habe der BF nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine familiäre oder private Bindung zu Österreich habe nicht erkannt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich sei zu kurz, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. I.

  1. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 03.02.2026 wurde festgehalten, dass der BF dreimal in Italien gewesen sei und versucht habe, ein stabiles und menschenwürdiges Leben aufzubauen. Die tatsächliche Situation in Italien sei jedoch existenzbedrohend gewesen.römisch eins.
  2. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 03.02.2026 wurde festgehalten, dass der BF dreimal in Italien gewesen sei und versucht habe, ein stabiles und menschenwürdiges Leben aufzubauen. Die tatsächliche Situation in Italien sei jedoch existenzbedrohend gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und volljährig. Seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle zu einem unbekannten Zeitpunkt zuletzt über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, dem stattgegeben wurde. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.09.2019 erteilt, den der BF bis dato nicht verlängerte. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF nicht mehr subsidiär Schutzbegünstigter wäre. Der BF hält sich zumindest seit 2017 im Gebiet der Mitgliedstaaten auf und stellte mehrere Anträge in verschiedene Staaten. Der BF war insgesamt zumindest mehrere Monate in Italien aufhältig, er spricht neben Paschtu auch etwas Italienisch. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2026 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2026 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Zu Österreich hat der BF keine familiären, sozialen oder beruflichen Beziehungen. Die BF leidet an keinen lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden oder sonstigen Beeinträchtigungen. Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Italien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

  1. Beweiswürdigung: Die Identität des BF ergibt sich im Wesentlichen aus der vorgelegten italienischen ID-Card, Zweifel an der vorgebrachten Identität ergaben sich im Verfahren nicht. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, seiner Asylantragstellung in Italien sowie der Zuerkennung des Asylstatus in Italien ergeben sich aus den Angaben der italienischen Behörden und Der wechselnde Aufenthalt des BF ergibt sich aus den zahlreichen Eurodac-Treffern und aus den Angaben des BF, die jedoch in der Erstbefragung und in der Befragung vor dem BFA zeitlich voneinander abweichen. Hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich kann diesen mangels Widersprüchen gefolgt werden. Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den folgenden umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und welche sich fallrelevant im Wesentlichen nicht von den bisherigen Länderfeststellungen unterscheiden (BFA Staatendokumentation: Länderinformationen der Staatendokumentation: Italien; aus dem COI-CMS; Version 7,
  2. Februar 2026 https://www.ecoi.net/de/laender/italien/coi-cms ): „Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2026-02-09 15:46 In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Das Gesetzesdekret Nr. 145 vom
  3. Oktober 2024 legt fest, dass Asylwerber, die ihren Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gestellt haben, einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden. Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) führt weiters eine Regelung ein, wonach ein Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen gilt, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt oder sich aus einem Hotspot oder CPR absetzt [zu CPR siehe Versorgung / Unterbringung]; oder wenn der Antragsteller nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass die Territorialkommission in diesen Fällen entweder den Antrag ablehnt (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält), oder die Prüfung aussetzt (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen (ASGI/ECRE 7.2025).Das Gesetzesdekret Nr. 145 vom
  4. Oktober 2024 legt fest, dass Asylwerber, die ihren Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gestellt haben, einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden. Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) führt weiters eine Regelung ein, wonach ein Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen gilt, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt oder sich aus einem Hotspot oder CPR absetzt [zu CPR siehe Versorgung / Unterbringung]; oder wenn der Antragsteller nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass die Territorialkommission in diesen Fällen entweder den Antrag ablehnt (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält), oder die Prüfung aussetzt (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen (ASGI/ECRE 7.2025). Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. IRC 4.2024).Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche IRC 4.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formell einzubringen (ASGI/ECRE 7.2025). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formell einzubringen (ASGI/ECRE 7.2025). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). 2024 wurden 158.605 Asylanträge in Italien gestellt. Im selben Jahr gab es 78.565 erstinstanzliche Entscheidungen, davon waren 28.185 Entscheidungen positiv (6.000 auf internationalen Schutz, 10.730 auf subsidiären Schutz und 11.455 auf humanitären Schutz) und 50.375 Entscheidungen negativ (inhaltliche Ablehnungen und Unzulässigkeit) (ASGI/ECRE 7.2025). 2025 wurden bis
  5. Dezember 65.310 Neuankömmlinge auf dem Seeweg gezählt, darunter 11.920 unbegleitete Minderjährige (MdI 16.12.2025). 2025 wurden bis Juni 63.668 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 49.003 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 220.808 anhängigen Verfahren im Juni 2025), von denen 6 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 12 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 69 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 15.12.2025). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025  IRC - International Rescue Committee (4.2024): Please, wait; Barriers to access the procedure for international protection in Italy, https://www.rescue.org/sites/default/files/2024-04/PLEASE, WAIT_Barriers to access the procedure for international protection in Italy.pdf, Zugriff 19.12.2025  MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (16.12.2025): Wochenmeldung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des italienischen Innenministeriums [liegt bei der Staatendokumentation auf]  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.12.2025): ITALY WEEKLY SNAPSHOT (08 DEC - 14 DEC 2025), https://data.unhcr.org/en/documents/download/120129, Zugriff 17.12.2025  VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (19.9.2024): Auskunft der italienischen Dublin-Abteilung Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2026-02-09 16:28 Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, um sie zu erreichen (ASGI/ECRE 7.2025), und die Rückkehrer haben fünf bis sieben Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Die NGO ITC übernimmt den Transport vulnerabler Personen von Fiumicino in die Unterbringungszentren, welche nicht eigenständig den Zug nehmen können. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Cooperativa Ballafon betreut. Die Öffnungsmodalitäten des Ballafon-Büros waren 2023 Gegenstand der Kritik. 2024 bestand die Abmachung zwischen der Präfektur Mailand und Ballafon weiterhin. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 7.2025). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  6. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 7.2025).
  7. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt und sich aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und das Verfahren wurde ausgesetzt (in diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen) oder geschlossen (in diesem Fall wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft; siehe dazu Allgemeines zum Asylverfahren) (ASGI/ECRE 7.2025).
  8. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt und sich aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, ist Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) anwendbar und das Verfahren wurde ausgesetzt (in diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen) oder geschlossen (in diesem Fall wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft; siehe dazu Allgemeines zum Asylverfahren) (ASGI/ECRE 7.2025).
  9. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, ist ebenfalls Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und es kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 7.2025).
  10. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, ist ebenfalls Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) anwendbar und es kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 7.2025).
  11. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe entzogen hat, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und ein neuerlicher Antrag gilt als Folgeantrag (ASGI/ECRE 7.2025).
  12. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe entzogen hat, ist Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) anwendbar und ein neuerlicher Antrag gilt als Folgeantrag (ASGI/ECRE 7.2025).
  13. In take-back-Fällen, in denen das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht wurde, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 7.2025). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024  EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025  MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (5.12.2022): Circular Letter, via DubliNet [liegt bei der Staatendokumentation auf] Non-Refoulement Letzte Änderung 2026-02-09 16:48 Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Das Abkommen wird von vielen Seiten heftig kritisiert. Einem italienischen Gericht zufolge steht es in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 7.2025). Das italienische Parlament hat das MoU mit Libyen am
  14. Oktober 2025 um weitere drei Jahre verlängert (ECRE 30.10.2025). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Wo es Migranten gelang, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. Im Juli 2023 waren diese Praktiken Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts in Rom, welche die Rechtswidrigkeit der informellen Rückübernahmen bestätigte, die in den adriatischen Häfen stattfinden, da sie ohne Erlass einer individuellen Maßnahme erfolgen und das Recht auf Zugang zu Asyl untergraben, weil sie keine angemessenen Informationen enthalten, und ohne vorherige individuelle Prüfung des konkreten Falls erfolgen (ASGI/ECRE 7.2025). Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist (ASGI/ECRE 7.2025). Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit
  15. Oktober 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren bearbeitet (ASGI/ECRE 7.2025). Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 7.2025). Abschiebezentren in Albanien Am
  16. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollten, denen Migranten zugewiesen werden sollen, welche in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollten eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben und den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt sein. Die Eröffnung musste mehrmals verschoben werden. Überstellungen in diese Zentren sind seither von juristischen Problemen geplagt (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die Einstufung eines Landes als sicher die Möglichkeit einer wirksamen und transparenten gerichtlichen Überprüfung bieten muss, was Italien nicht gewährleistet, weswegen Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung].Am
  17. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollten, denen Migranten zugewiesen werden sollen, welche in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollten eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben und den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt sein. Die Eröffnung musste mehrmals verschoben werden. Überstellungen in diese Zentren sind seither von juristischen Problemen geplagt (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die Einstufung eines Landes als sicher die Möglichkeit einer wirksamen und transparenten gerichtlichen Überprüfung bieten muss, was Italien nicht gewährleistet, weswegen Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung]. Quellen  AI - Amnesty International (1.8.2025): Italy: EU Court ruling on safe countries of origin is a heavy blow to Italy-Albania migration deal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128159.html, Zugriff 15.12.2025  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025  ECRE - European Council on Refugees and Exiles (30.10.2025): ECRE Weekly Bulletin – 30 October 2025 [liegt bei der Staatendokumentation auf]  EURA - EURACTIV (9.12.2025): Italy: Albanian centres set to become the EU’s first 'return hubs', https://www.euractiv.com/news/italy-albanian-centres-set-to-become-the-eus-first-return-hubs/, Zugriff 15.12.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128527.html, Zugriff 2.12.2025 Versorgung Letzte Änderung 2026-02-09 17:01 Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen (ASGI/ECRE 7.2025). Wie bereits weiter oben beschrieben kann es in der Praxis vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet und es in dieser Zeit zu Schwierigkeiten für Asylwerber beim Zugang zum Aufnahmesystem kommen kann (ASGI/ECRE 7.2025). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung. Der Mangel an Plätzen im Aufnahmesystem ist in Italien ein wiederkehrendes Problem. (ASGI/ECRE 7.2025). Laut Gesetz 187/2024 muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz sprich von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025).Laut Gesetz 187 aus 2024, muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz sprich von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025). Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter (ASGI/ECRE 7.2025). Laut Gesetz 50/2023 sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen (ASGI/ECRE 7.2025).Laut Gesetz 50 aus 2023, sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen (ASGI/ECRE 7.2025). Jeder Asylwerber in staatlichen Aufnahmezentren erhält EUR 2,50 pro Tag als Taschengeld. Das italienische Recht sieht keine finanzielle Unterstützung für Asylwerber vor, die nicht in einer Unterkunft untergebracht sind (ASGI/ECRE 7.2025). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 7.2025). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025 Unterbringung Letzte Änderung 2026-02-09 17:06 Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung und Identifizierung, bevor die Ankömmlinge in andere Zentren verlegt werden. Ende 2024 gab es in Italien 13 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 3.702 Plätzen. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er aber einige Tage bis hin zu Wochen (ASGI/ECRE 7.2025). Erstaufnahme Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren, mit zusammen 3.540 Plätzen zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 7.2025). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025). Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025). CASP (CAS provisional) Mit Gesetz 50/2023 wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025).Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025).Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 7.2025). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt über elf Schubhaftzentren (CPR) auf seinem Territorium mit einer effektiven Gesamtkapazität von 764 Plätzen (ein weiteres CPR mit 144 Plätzen befindet sich im albanischen Gjader). (ASGI/ECRE 7.2025). Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollten demzufolge direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungieren sollte (ASGI/ECRE 7.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die von Italien praktizierten Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Non-Refoulement]. Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14 aus 2024, das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollten demzufolge direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungieren sollte (ASGI/ECRE 7.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die von Italien praktizierten Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Non-Refoulement]. Obdachlosigkeit Informelle Siedlungen mit eingeschränktem oder gar keinem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sind über ganz Italien verteilt (ASGI/ECRE 7.2025). Mit Stand
  18. Dezember 2025 befanden sich in Italien 142.974 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.12.2025). Quellen  AI - Amnesty International (1.8.2025): Italy: EU Court ruling on safe countries of origin is a heavy blow to Italy-Albania migration deal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128159.html, Zugriff 15.12.2025  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025  EURA - EURACTIV (9.12.2025): Italy: Albanian centres set to become the EU’s first 'return hubs', https://www.euractiv.com/news/italy-albanian-centres-set-to-become-the-eus-first-return-hubs/, Zugriff 15.12.2025  VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (17.12.2025): Wöchentliche Daten zur Migrationslage, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2026-02-09 17:06 Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber. Es gibt keine speziell reservierten Unterbringungsplätze für Dublin-Rückkehrer. Zugang zu SAI-Zentren erhalten sie nur, wenn sie zu vulnerablen Personengruppen gehören und Plätze verfügbar sind (ASGI/ECRE 7.2025). [Für nähere Informationen zum Zugang zu SAI-Zentren, siehe Versorgung / Unterbringung]. Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen als auch Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (EUAA/MdI 12.4.2023). Im Sinne des Tarakhel-Urteils hat Italien ab Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung gestellt, welche für die Unterbringung von Familien geeignet waren. Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (ASGI/ECRE 7.2025). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025  EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025  MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (5.12.2022): Circular Letter, via DubliNet [liegt bei der Staatendokumentation auf] Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2026-02-09 17:07 Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt u. a. zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, können sie auch keine Gesundheitskarte erneuern. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche unter Asylwerbern und Flüchtlingen häufig sind. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 7.2025). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 7.2025). Asylwerber mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer, haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 7.2025). In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022; vgl. VB Rom 16.12.2025).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022; vergleiche VB Rom 16.12.2025). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025  EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI  VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (16.12.2025): Auskunft des VB, per E-Mail  VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Schutzberechtigte Letzte Änderung 2026-02-09 17:08 Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 7.2025). Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50 aus 2023, verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025). Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach die selben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Der Anteil der Sozialwohnungen liegt bei fünf bis sechs Prozent des Wohnungsmarktes. Darüber hinaus sind die Kriterien für die Zuteilung von Sozialwohnungen in vielen Fällen für viele Einwanderer nachteilig, da eine Mindestwohnsitzdauer erforderlich ist. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung von Sozialwohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet, deren Kriterien sind aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Regionen und Gemeinden verlangen einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2021 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf (ASGI/ECRE 7.2025). UNHCR, IOM und NGOs berichteten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich demnach insbesondere in Großstädten nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025  PdR - Presidente della Repubblica [Präsident der Republik, Italien] (19.11.2007): Decreto Legislativo No. 251 (Letzte Aktualisierung des Gesetzes veröffentlicht am 05.05.2023), https://www.normattiva.it/esporta/attoCompleto?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2008-01-04&atto.codiceRedazionale=007G0259, Zugriff 3.12.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 19.12.2025“ ASGI - Association for Legal Studies on Immigration (Autor·in), ECRE (Hg. oder Veröffentlicher·in): Country Report: Italy; 2023 Update, Juli 2024 https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf : „International protection permits for both refugee status and subsidiary protection are granted for a period of 5 years. The application is submitted to the territorially competent Questura of the place where the person has a registered domicile. A common problem regarding the issuance of residence permits for international protection beneficiaries is the lack of a registered domicile address, which must be provided to the police. Proof of domicile has to be attached to the application submitted to the Questura, but some beneficiaries of international protection do not have a fixed address to provide and Questure often reject issuance or renewal requests submitted by beneficiaries who lack a real domicile and provide either a fictitious/virtual residence or a registered legal address at an organisation’s office. As mentioned in previous AIDA reports, to discourage such practice, in 2015, the Ministry of Interior issued a circular remarking that the law does not require beneficiaries of international protection to attach a registered address certificate to the residence permit issuance or renewal request being sufficient a declaration by the person concerning their domicile is considered sufficient. In 2019, the Civil Court of Rome had accepted an urgent appeal submitted by a beneficiary of subsidiary protection on the matter. However, in ASGI’s experience, Police offices in the entire national territory still request proof of domicile to renew residence permits for beneficiaries of international protection. The renewal of the residence permit for asylum is done by filling out the appropriate form and sending it through the post office. After the application for renewal has been submitted, people have to wait a long time up to several months to know the outcome of the request and to obtain the new permit. According to the law, the residence permit for subsidiary protection can be renewed after verification that the conditions imposed in Article 14 of the Qualification Decree are still satisfied. The application is sent back to the administrative Territorial Commission that decided on the original asylum application, which has to assess the renewal request and either express a favourable opinion to the renewal or send the file to the National Asylum Commission, which is responsible for the proceedings concerning the cessation or withdrawal of protection status. The Territorial Commission also considers information provided by the police concerning crimes committed during the person’s stay in Italy, while assessing the renewal request. In practice, these permits are usually renewed and the main reason why renewal may not happen is that the procedure to withdraw protection status started due to the beneficiary having committed a serious crime. Another frequent reason these permits are not renewed is evidence that the refugee has had contacts with his or her embassy or has returned to the country of origin, even if for a short period. Sometimes, on this basis, the non-renewal procedure has been initiated even for subsidiary protection beneficiaries. To this regard it has to be underlined that L. 132/2018 which amended Decree Law 113/2018, introduced Article 15 (2 - ter) to the Qualification Decree, according to which, for the purpose of terminating the needs of subsidiary protection, "any return to the country of origin is relevant, if not justified by serious and proven reasons". Following legal action initiated by ASGI the cessation of international protection by NAC in a few of such cases has been cancelled, even if the provision is still in place. Some Questure illegitimately subordinate the issuance of residence permits for subsidiary protection to the exhibition of the passport by the applicant. On 31 January 2020, the Civil Court of Brescia upheld the appeal lodged by an ASGI lawyer for a Nigerian beneficiary of subsidiary protection to whom the Questura of Bergamo refused to issue the residence permit because he did not have a passport. On 10 March 2022, the Civil Court of Brescia upheld the appeal lodged by the applicant, a beneficiary of subsidiary protection, clarifying how, according to the Article 23 of the Qualification Directive, national implementing authorities are not given discretion as to additional requirements, not set in law, for the issuance of a residence permit for subsidiary protection beneficiaries.“ Another frequent reason these permits are not renewed is evidence that the refugee has had contacts with his or her embassy or has returned to the country of origin, even if for a short period. Sometimes, on this basis, the non-renewal procedure has been initiated even for subsidiary protection beneficiaries. To this regard it has to be underlined that L. 132 aus 2018, which amended Decree Law 113 aus 2018,, introduced Article 15 (2 - ter) to the Qualification Decree, according to which, for the purpose of terminating the needs of subsidiary protection, "any return to the country of origin is relevant, if not justified by serious and proven reasons". Following legal action initiated by ASGI the cessation of international protection by NAC in a few of such cases has been cancelled, even if the provision is still in place. Some Questure illegitimately subordinate the issuance of residence permits for subsidiary protection to the exhibition of the passport by the applicant. On 31 January 2020, the Civil Court of Brescia upheld the appeal lodged by an ASGI lawyer for a Nigerian beneficiary of subsidiary protection to whom the Questura of Bergamo refused to issue the residence permit because he did not have a passport. On 10 March 2022, the Civil Court of Brescia upheld the appeal lodged by the applicant, a beneficiary of subsidiary protection, clarifying how, according to the Article 23 of the Qualification Directive, national implementing authorities are not given discretion as to additional requirements, not set in law, for the issuance of a residence permit for subsidiary protection beneficiaries.“ Vor dem BVwG gab der BF auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Italien spräche, lediglich vage an, dass er obdachlos gewesen sei. Weitere Ausführungen machte er nicht. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass er bei seinen Aufenthalten in Italien versucht habe, sich ein menschenwürdiges Leben aufzubauen, was ihm aufgrund der Umstünde in Italien nicht gelungen sei. Dazu ist festzuhalten, dass der BF laut eigenen Angaben in Deutschland fünf Jahre aufhältig gewesen sei, in der Schweiz und in Belgien jeweils eineinhalb Jahre, jedoch andererseits nie in seinem Leben eine berufliche Ausbildung gemacht oder einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sein will. Insgesamt ist aus dem Gesamtverhalten des BF nicht zu erkennen, dass er sich – unabhängig von dem jeweiligen Aufenthaltsland – jemals bemüht hätte, sich aus Eigenem ein Leben aufzubauen, eine Ausbildung zu machen, oder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dass ausgerechnet schlechte Umstände in Italien schuld gewesen wären, dass er dort nicht habe Fuß fassen können, ist nicht nachvollziehbar. Im Licht dieser Ausführungen sind letztlich auch die Angaben zur Unterbringung und Versorgung in Italien zu sehen, so dass diesen kein Beweiswert zuzumessen und daher auf die Länderfeststellungen zurückzugreifen war. Es war mangels anderslautender Hinweise nicht davon auszugehen, dass der BF unter einer schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung leidet und es sich bei dem BF um eine vulnerable Person handeln könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass der BF ein arbeitsfähiger Mann ist, dem es nach zumutbaren Anfangsschwierigkeiten zumutbar ist, sich aus eigener Anstrengung um sein Fortkommen zu bemühen. Den Angaben in der Beschwerde, wonach der BF jedenfalls unverschuldet und trotz Bemühungen in eine ausweglose Lage geraten würde, kann nicht gefolgt werden. Da er sich bereits über längere Zeitabschnitte in Italien aufgehalten hat, somit mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist, und er zumindest rudimentär Italienisch spricht, besteht kein Grund zur Annahme, dass er mit einigem Bemühen seinerseits nicht in der Lage sein sollte, eine Beschäftigung zu finden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Ebenso wenig besteht Grund zur Annahme, dass er nicht in der Lage sein sollte, sich innerhalb zumutbarer Zeit alle notwendigen Unterlagen zu besorgen und sein permesso zu verlängern. Unbestritten muss der BF mit anfänglichen Problemen rechnen. Da es sich bei dem BF nicht um eine vulnerable Person handelt, ist ihm eine vorübergehende Zeit von einigen Monaten zuzumuten, in welcher er auf die Unterstützung der vor Ort vorhandenen Hilfsdienste angewiesen ist. Dass ihm diese nicht zur Verfügung stehen sollten ist nicht erkennbar und wurde nicht konkret vorgebracht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Der BF ist derzeit nicht in medizinscher Behandlung, eine Notfallsbehandlung ist in Italien jedenfalls gegeben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der BF ist derzeit nicht in medizinscher Behandlung, eine Notfallsbehandlung ist in Italien jedenfalls gegeben. Zusammengefasst ist nicht erkennbar, dass es dem arbeitsfähigen BF nicht zumutbar und möglich wäre, sich Dokumente zu besorgen, innerhalb angemessener Zeit eine Unterbringungsmöglichkeit (wenn vielleicht auch nicht in jeder beliebigen Gemeinde) zu finden, weitere Grundbegriffe der italienischen Sprache zu lernen und sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Bis dahin stehen ihm in beschränktem Maß auch Unterstützungsmöglichkeiten (inklusive Unterbringungsmöglichkeiten für mehrere Monate) zur Verfügung, über die er sich in Italien jederzeit informieren kann. Da der BF bereits längere Zeit in Italien aufhältig war, ist er mit den Gegebenheiten vor Ort grundsätzlich vertraut und hat auch aufgrund der Sprachkenntnisse Möglichkeiten, sich verständlich zu machen.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  20. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. … § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1.dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ….

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“ Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass, obwohl grundsätzlich im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dies gilt sowohl während eines laufenden Asylverfahrens als auch - wie im Gegenstand - im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes. Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird. Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU, Amtsblatt 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17). Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“ die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. 3.2.
  3. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat.3.2.
  4. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF in Italien bereits als Berechtigter subsidiären Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF in Italien bereits als Berechtigter subsidiären Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. 3.2.
  5. Der BF befindet sich nunmehr seit zumindest 04.12.2025 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2.
  6. Der BF befindet sich nunmehr seit zumindest 04.12.2025 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.3.
  7. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.3.
  8. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach , Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Sofern der BF angab, in Italien keine Unterkunft und keine Unterstützung zu bekommen, beruht dies rein auf Spekulation und seinen in diesem Punkt wenig glaubhaften Angaben. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des BF waren letztlich die vorliegenden Berichte heranzuziehen. Da das italienische System mit der Gewährung des Schutzstatus auch – neben dem teils beschränkten Zugang zu Unterkünften – auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung seiner Versorgung zunächst in der Verantwortung des BF. Dass in Italien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Dem arbeitsfähigen und sprachkundigen BF ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten zumutbar und möglich, für sich eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Italien zu schaffen, selbst wenn er über keine Schulbildung und Berufsausbildung verfügen sollte. Beeinträchtigungen die dem entgegenstünden wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Italien nach anfänglichen Schwierigkeiten keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Demnach ist es dem BF zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Italien die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten – u.a. in Hinblick auf Arbeit und Unterkunft beziehungsweise generell in Hinblick auf die existenzsichernden Sozialleistungen – aus eigenem zu überwinden, beziehungsweise erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs aktiv zurückzugreifen und sich auch vorab wenigstens darüber zu informieren. Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Falle einer Überstellung nach Italien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es gibt auch keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit des BF. Zudem ist von einer ausreichenden medizinischen Notversorgung in Italien auszugehen. 3.3.
  9. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC wurde erwogen:3.3.
  10. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC wurde erwogen: Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es bestehen beim BF keine familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Sonstige soziale oder berufliche Bindungen wurden ebenso wenig konkret vorgebracht. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Aufrechthaltung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der BF hält sich zumindest seit Dezember 2025 im Bundesgebiet auf und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. A Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 33, Absatz 2, lit. A Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des BF in Österreich. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF bereits in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurückzubegeben hat. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF bereits in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurückzubegeben hat. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der BF hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der BF hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2335000.1.00

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