RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW186 2299846-1 Spruch, W186 2299846 -1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Vietnam, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. 1408624203-241275301, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Vietnam, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. 1408624203-241275301, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. wird gemäß § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. stattgegeben und diese behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Festnahmeauftrag vom 22.08.2024 wurde die Festnahme des Beschwerdeführers, eines vietnamesischen Staatsangehörigen, gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
- Mit Festnahmeauftrag vom 22.08.2024 wurde die Festnahme des Beschwerdeführers, eines vietnamesischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen im Verdacht der Dokumentenfälschung und damit einer vorgetäuschten EU-Bürgerschaft und der Schwarzarbeit zu stehen, wobei er sich grundsätzlich geständig gezeigt habe. Im Rahmen seiner Einvernahme verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf aufgrund seiner Schulden und daraus folgender Probleme aus dem Vietnam ausgereist zu sein. Von den Behörden drohe ihm aber nichts. Er habe dort seine Familie zurückgelassen.
- Mit Mandatsbescheid vom 23.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Mandatsbescheid vom 23.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Vietnam zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde zudem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Vietnam zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde zudem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Neben der illegalen Beschäftigung habe sich der Beschwerdeführer auch mit einem fremden Reisepass ausgewiesen und versucht über seine Identität und Aufenthaltsberechtigung zu täuschen und sei dabei betreten worden. Er habe zu keiner Zeit eine aufenthaltsrechtliche oder arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besessen. Der Zweck seiner Einreise sei nicht touristisch gewesen und, weshalb sein Aufenthalt insgesamt als unrechtmäßig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen in Österreich oder Angehörige in Mitgliedsstaaten. Er sei auch in Ungarn bereits einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe zudem auch gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen. Er habe die Normverletzung seines Gebrauches eines verfälschten Dokumentes und die Unrechtmäßigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet billigend in Kauf genommen, wobei ihm auch der Umstand unter welchen Voraussetzungen er mit seinem gültigen ungarischen Aufenthaltstitel innerhalb der Mitgliedsstaaten reisen hätte könne, bewusst sein hätte müssen. Die aufschiebende Wirkung sei aberkannt worden, da die illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise erforderlich sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH rechtzeitig, in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemacht wurden.
- Am 30.09.2024 langte die Beschwerde inklusive des mit ihm in Bezug stehenden Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme führte das BFA zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen aus, dass es in der Sphäre der Rechtsvertretung liege sich um gute Dolmetscher zu kümmern, damit eine Rechtsberatung ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in den Befragungen vor dem Bundesamt und dem LKA nicht angegeben Opfer von Menschenhandel zu sein, sondern dass er sich an eine Schlepperorganisation gewandt habe um nach Europa zu kommen und seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Sowohl ein Mitarbeiter des BFA, der sich in seiner Diplomarbeit mit Menschenhandel beschäftigt habe und seit Jahren in diesem Bereich arbeite, als auch das LKA EB 10 (Schlepperei und Menschenhandel) hätten bei der Befragung keine Hinweise auf Menschenhandel erkennen können. Der BF sei im Nagelstudio in der Probezeit kontrolliert und festgenommen worden. Es seien im Verfahren keine Indizien für das Vorliegen von Menschenhandel hervorgekommen, zumal sich der Beschwerdeführer selbst an die Schlepperorganisation gewandt habe, sich selbst um eine Stelle gekümmert und eine Probezeit vereinbart habe. Es sei der Vorwurf, dass Ermittlungsschritte nicht gesetzt worden seien aufgrund der Befragungen durch fachkundig Personen nicht nachvollziehbar.
- Mit E-Mail vom 17.12.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In der am Folgetag durchgeführten Erstbefragung und dem gemeinsam mit der E-Mail übermittelten Erstbefragungsprotokoll gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er nach der Corona-Zeit keinen Arbeitsplatz gefunden und habe auch kein Einkommen gehabt habe. Deshalb sei er nach Ungarn geflogen, um dort zu arbeiten, damit er meine Familie finanziell unterstützen könne. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen in sein Herkunftsland führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Reise das Grundstück seiner Eltern als Pfand für die organisierte Reise verwendet habe. Wenn er seine Schulden nicht zurückbezahle, drohe ihm diese Bande, dass ihm etwas zustoßen und seine Familie aus dem Grundstück vertrieben werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Vietnam. Er verfügt über einen noch bis zum 11.01.2033 gültigen vietnamesischen Reisepass.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Vietnam. Er verfügt über einen noch bis zum 11.01.2033 gültigen vietnamesischen Reisepass. Er reiste am 16.06.2023 nach Ungarn und verfügte über einen bis zum 13.05.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsaufnahme, reistet jedoch nach Deutschland weiter und ging anschließend in Österreich einer unerlaubten Tätigkeit in einem Nagelstudio nach, wo er am 22.08.2024 bei dieser betreten wurde. Der konkrete Einreisezeitpunkt in Österreich konnte nicht festgestellt werden, erfolgte aber jedenfalls spätestens im August
- Er besitzt keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, war nicht zur Sozialversicherung angemeldet und verfügte bis zur Inhaftierung über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. Bei der Kontrolle wies er sich mit einem gefälschten tschechischen Reisepass aus und wurde wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 StGB unmittelbar festgenommen.Er reiste am 16.06.2023 nach Ungarn und verfügte über einen bis zum 13.05.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsaufnahme, reistet jedoch nach Deutschland weiter und ging anschließend in Österreich einer unerlaubten Tätigkeit in einem Nagelstudio nach, wo er am 22.08.2024 bei dieser betreten wurde. Der konkrete Einreisezeitpunkt in Österreich konnte nicht festgestellt werden, erfolgte aber jedenfalls spätestens im August
- Er besitzt keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, war nicht zur Sozialversicherung angemeldet und verfügte bis zur Inhaftierung über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. Bei der Kontrolle wies er sich mit einem gefälschten tschechischen Reisepass aus und wurde wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß Paragraph 231, StGB unmittelbar festgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Vietnam festgestellt, gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Vietnam festgestellt, gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Von 23.08.2024 bis 13.01.2025 wurde er in Schubhaft angehalten. Am 16.12.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde, rechtskräftig, aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und über ihn zudem eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG verfügt.Am 16.12.2024 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde, rechtskräftig, aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und über ihn zudem eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG verfügt. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer nicht auf, sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Derzeit verfügt er über keine Meldung im Bundesgebiet. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel wurde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit werden anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses getroffen (AS 1). Aus dem Verfahrensakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügte, jedoch über keinen österreichischen. Der angefochtene Bescheid ist dem Verwaltungsakt inneliegend. Aus der Beschwerdenachreichung vom 17.12.2024 ergibt sich die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 16.12.2024 sowie dessen rechtskräftige Erledigung aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zur Schubhaft sowie den fehlenden Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Mandatsbescheides vom 23.08.2024, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie des Zentralen Melderegisters getroffen werden. Dem Akt sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesamt aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich und der unrechtmäßigen Beschäftigung konnten aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme am 22.08.2024 sowie insbesondere aufgrund des Berichtes vom 22.08.2024 getroffen werden. Mangels entsprechender Nachweise konnte der Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nicht festgestellt werden, wodurch angesichts der Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit am 22.08.2024 angenommen werden musste, dass diese spätestens im August 2024 erfolgte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Strafregister. Mangels konkreter dahingehender Anhaltspunkte konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel ist. Im Beschwerdeschriftsatz wurde diesbezüglich zwar eine (bloße) Vermutung geäußert, jedoch lassen weder die dazu angeführten Umstände, noch der sonstige Akteninhalt einen näheren Hinweis darauf erkennen: Sofern die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde lediglich darauf verwies, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob Hinweise darauf vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden wäre, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese Behauptung völlig unsubstantiiert aufgestellt wurde. Denn auch wenn er meinte, dass sich mehrere Hinweise hierfür ergeben hätten, so verabsäumte er diese darzulegen. Sein Beschäftigungsverhältnis in Ungarn zu einem niedrigeren Lohn, seine Weiterreise nach Deutschland um mehr zu verdienen und seine schließlich in Österreich erfolgte unrechtmäßige Beschäftigung im Rahmen derer ihm Verpflegung gewährt wurde, sprechen nicht für ein ausbeuterisches Verhältnis. Vor diesem Hintergrund bestand jedoch kein Anlass für das Bundesamt, nähere Nachforschungen zu einem etwaigen Menschenhandel des Beschwerdeführers anzustellen, weshalb dem Bundesamt kein Ermittlungsmangel in diesem Kontext angelastet werden kann.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG 2005 hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG 2005 ist im Falle des BF ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten. Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Falle des BF ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146). Bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146). 3.2.
- § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet:3.2.
- Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: „§ 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
- wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
- wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
- wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder
- soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“ Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sichGemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. 3.2.
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens im August 2024 in das Bundesgebiet ein und verfügte, wie festgestellt, über einen bis 13.03.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel. Am 22.08.2024 wurde er beim Verrichten einer unerlaubter Erwerbstätigkeit betreten. Damit wäre die Dreimonatsfrist zwar grundsätzlich noch nicht abgelaufen, da der Beschwerdeführer jedoch nach Österreich einreiste um eine unrechtmäßigen Beschäftigung nachzugehen war sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG dennoch als unrechtmäßig zu qualifizieren. 3.2.
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens im August 2024 in das Bundesgebiet ein und verfügte, wie festgestellt, über einen bis 13.03.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel. Am 22.08.2024 wurde er beim Verrichten einer unerlaubter Erwerbstätigkeit betreten. Damit wäre die Dreimonatsfrist zwar grundsätzlich noch nicht abgelaufen, da der Beschwerdeführer jedoch nach Österreich einreiste um eine unrechtmäßigen Beschäftigung nachzugehen war sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG dennoch als unrechtmäßig zu qualifizieren. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg. cit. zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, leg. cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 rPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG
- Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Verweis auf VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233).Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, rPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG
- Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Verweis auf VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233). 3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und begründete diese damit, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, da er bei Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten wurde, sowie dass er sich dabei mit einem verfälschten tschechischen Reisepass auswies. Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich machte. Auch wenn sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf zwei Aspekte stützt, nämlich die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die Verwendung eines verfälschten tschechischen Reisepass, ergibt sich daraus nach der einschlägigen Judikatur des VwGH noch keine derart hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des strafrechtlich nach wie vor als unbescholten geltenden Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit selbst bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Zudem erklärte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 11.08.2024, freiwillig nach Ungarn, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügte, ausreisen zu wollen. Es kann damit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG verwirklicht hat. Aufgrund des ungarischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers hätte die Behörde den Beschwerdeführer zunächst gemäß § 52 Abs. 6 FPG auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben.3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und begründete diese damit, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, da er bei Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten wurde, sowie dass er sich dabei mit einem verfälschten tschechischen Reisepass auswies. Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich machte. Auch wenn sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf zwei Aspekte stützt, nämlich die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die Verwendung eines verfälschten tschechischen Reisepass, ergibt sich daraus nach der einschlägigen Judikatur des VwGH noch keine derart hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des strafrechtlich nach wie vor als unbescholten geltenden Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit selbst bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Zudem erklärte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 11.08.2024, freiwillig nach Ungarn, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügte, ausreisen zu wollen. Es kann damit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG verwirklicht hat. Aufgrund des ungarischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers hätte die Behörde den Beschwerdeführer zunächst gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Erst wenn der Beschwerdeführer nach seiner Betretung am 22.08.2024 aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen gewesen. Erst wenn der Beschwerdeführer nach seiner Betretung am 22.08.2024 aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen gewesen. Es waren daher die mit Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte III., IV. und V. ersatzlos zu beheben.Es waren daher die mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos zu beheben. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W186.2299846.1.00