Obsah (12)
§ 169fArt. 133§ 169§29b§ 169g§ 24§ 6§ 169c§ 2§ 14§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW213 2308092-1 Spruch, W213 2308092-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 169fAbs. 1 und 4 Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG insofern stattgegeben, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit Der Beschwerde wird
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG insofern stattgegeben, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8 821,3334 Tagen festgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: I.
- Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin war
§ 169f Abs. 1 Geh
G von Amts wegen neu festzusetzen. Mit Schreiben vom 21.02.2023 teilte belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten und den sich daraus ergebenden Vergleichsstichtag mit. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.römisch eins.2. Die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin war
Paragraph 169, f Absatz eins, GehG von Amts wegen neu festzusetzen. Mit Schreiben vom 21.02.2023 teilte belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten und den sich daraus ergebenden Vergleichsstichtag mit. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. I.
- Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet: „1.
§ 169fAbs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.666,3334 Tagen festgesetzt.„1.
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.666,3334 Tagen festgesetzt. 2.
§ 169fAbs. 6b Geh
G wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“2.
Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“ In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Vordienstzeiten angeführt und die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen waren, dargelegt. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zeitraum 07.09.1990 - 13.09.1992 „sonstige Zeit" nicht den Tatsachen entspreche:römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zeitraum 07.09.1990 - 13.09.1992 „sonstige Zeit" nicht den Tatsachen entspreche: Ihr Doktoratsstudium sei (erst) mit 12.06.1991 beendet worden (siehe als Beilage das Rigorosenzeugnis) und nicht, wie im Bescheid angegeben mit der 06.09.
- Die Promotion zur „Dr. der Philosophie" sei am 11.07.1991 erfolgt. Eine Kopie davon müsse in ihrem Personalakt liegen. Von 01.08.1991 - 31.07.1992 sei sie bei der XXXX in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen" tätig gewesen und habe dort wertvolle Erfahrungen für ihren späteren Beruf an einer berufsbildenden Schule sammeln können.Von 01.08.1991 - 31.07.1992 sei sie bei der römisch 40 in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen" tätig gewesen und habe dort wertvolle Erfahrungen für ihren späteren Beruf an einer berufsbildenden Schule sammeln können. Es werde ersucht diese Zeiten mit zu berücksichtigen und die Berechnung prüfen bzw. gegebenenfalls das Besoldungsdienstalter zu adaptieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Wie am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum BundWie am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund die befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.08.2010 ermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde in die Verwendungsgruppe L1 (Lehrer) ernannt. Die Reifeprüfung wurde am 06.06.1983 (Schultyp: Zwölf Schulstufen) abgelegt. Ihr letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
- Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 17.05.
- Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1980 zurückgelegt. Bis zum Tag vor der Anstellung (31.07.2010) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.07.2010) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor: Beginn Ende Berücksichtigung nach § 12 GehG in derBerücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, J M T 01.07.1980 31.08.1982 Sonstige Zeit 02 02 00 01.09.1982 30.06.1983 Abs 2 Z 6 lit a, Studium höhere Schule, BG StainachAbsatz 2, Ziffer 6, Litera a,, Studium höhere Schule, BG Stainach 00 10 00 01.07.1983 31.12.1987 Abs 2 Z 8 Studium Univ./Kunstakademie/FH Uni Salzburg*Absatz 2, Ziffer 8, Studium Univ./Kunstakademie/FH Uni Salzburg* 04 06 00 01.01.1988 06.09.1988 Sonstige Zeit 00 08 06 07.09.1988 06.09.1989 Abs 2 Z 4 lit a Unterrichtspraktikum LSR f. SBGAbsatz 2, Ziffer 4, Litera a, Unterrichtspraktikum LSR f. SBG 01 00 00 07.09.1989 12.06.1991 Abs 2 Z 8 Studium Univ./Kunstakademie/FHAbsatz 2, Ziffer 8, Studium Univ./Kunstakademie/FH Uni Salzburg Doktorat 01 09 05 13.07.1991 13.09.1992 Sonstige Zeit 02 00 07 14.09.1992 22.02.2006 Abs 2 Z 1 lit a Dienstverh. Gebietskörperschaft LSR f. STMKAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a, Dienstverh. Gebietskörperschaft LSR f. STMK 13 05 09 23.02.2006 28.02.2006 Abs 2 Z 1 lit a Hemmungszeitraum 100%Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Hemmungszeitraum 100% Karenzurlaub
§29bVBG 00 00 08 01.03.2006 31.07.2010 Abs 2 Z 1 lit a Dienstverh.
Gebietskörperschaft LSR f. STMKAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a, Dienstverh. Gebietskörperschaft LSR f. STMK 04 05 00 Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 3 Jahre, 10 Monate und 06 Tage. Das entspricht einem Gesamtausmaß von 1.405,1670 Tagen. Diese sonstigen Zeiten sind
§ 169gAbs. 2 Z 3 Geh
G in Verbindung mit § 113 Abs. 5 GehG in der oben genannten Fassung ohne Obergrenze zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt
§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh
G im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 602,2546 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahre, 7 Monat und 0 Tage.Diese sonstigen Zeiten sind
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der oben genannten Fassung ohne Obergrenze zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 602,2546 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahre, 7 Monat und 0 Tage. Das Doktoratsstudium der Beschwerdeführerin wurde (erst) mit 12.06.1991 beendet. Die Promotion zur „Dr. der Philosophie" ist am 11.07.1991 erfolgt. Von 01.08.1991 - 31.07.1992 war sie bei der XXXX in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen" tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Antragsmanipulation und Eingabe in den Computer in den Sparten Leben, Unfall, Kranken und UPR. Dabei hatte sie die Anträge auf Vollständigkeit, richtige Tarifierung und Plausibiliät zu prüfen. Weiters oblag ihr auch die Erledigung von Schadensfällen in den genannten Sparten, die damit zusammenhängenden Kundenwünsche und fachliche Beratung bei derartigen Gesprächen, wie die sich daraus ergebende Korrespondenz; im speziellen die Offerterstellung.Das Doktoratsstudium der Beschwerdeführerin wurde (erst) mit 12.06.1991 beendet. Die Promotion zur „Dr. der Philosophie" ist am 11.07.1991 erfolgt. Von 01.08.1991 - 31.07.1992 war sie bei der römisch 40 in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen" tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Antragsmanipulation und Eingabe in den Computer in den Sparten Leben, Unfall, Kranken und UPR. Dabei hatte sie die Anträge auf Vollständigkeit, richtige Tarifierung und Plausibiliät zu prüfen. Weiters oblag ihr auch die Erledigung von Schadensfällen in den genannten Sparten, die damit zusammenhängenden Kundenwünsche und fachliche Beratung bei derartigen Gesprächen, wie die sich daraus ergebende Korrespondenz; im speziellen die Offerterstellung. Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen: J M T Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten 25 11 14 Sonstige Zeiten (zu 42,86 % berücksichtigt) 01 09 00 Abzuziehender Überstellungsverlust -04 00 00 23 08 14 Daraus ergibt sich der 17.12.1986 als Vergleichsstichtag.
§ 169f Abs. 4 Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (17.11.1986) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1987, für den Vorrückungsstichtag (17.05.1988) der 01.07.1988. Die Differenz beträgt daher ein Jahr und sechs Monate (das sind aufgerundet auf ganze Tage 548 Tage)
Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (17.11.1986) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1987, für den Vorrückungsstichtag (17.05.1988) der 01.07.1988. Die Differenz beträgt daher ein Jahr und sechs Monate (das sind aufgerundet auf ganze Tage 548 Tage) Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung
§ 169c Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 22 Jahre, 8 Monate und 1 Tag (8273,3334 Tage). Das Besoldungsdienstalter ist daher um 548 Tage zu verbessern.Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung
Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 22 Jahre, 8 Monate und 1 Tag (8273,3334 Tage). Das Besoldungsdienstalter ist daher um 548 Tage zu verbessern.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen über die Dauer des Doktoratsstudiums ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rigorosenzeugnis vom 12.06.
- Die von der Beschwerdeführerin bei der XXXX ausgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus dem von ihr vorgelegten Dienstzeugnis vom 09.11.1992.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen über die Dauer des Doktoratsstudiums ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rigorosenzeugnis vom 12.06.
- Die von der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 ausgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus dem von ihr vorgelegten Dienstzeugnis vom 09.11.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter
§ 169c
um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
- von
- Jänner bis
- März der
- Jänner desselben Kalenderjahres,
- von
- April bis
- September der
- Juli desselben Kalenderjahres und
- von
- Oktober bis
- Dezember der
- Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung
§ 169c
nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung
Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten
Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung
§ 169c
zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
- Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters
Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung
§ 169cnach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten
Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung
Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
- Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters
Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung
Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
- der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
- im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
- im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
- die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
- die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
§ 169gin der geltenden Fassung tritt.
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter
Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter
Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt 1. bei der Beamtin oder dem Beamten
Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und1. bei der Beamtin oder dem Beamten
Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
- bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
- Februar 2015
Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung
§ 169cAbs.
7.
- bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
- Februar 2015
Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung
Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter
Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter
Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
- a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
- b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
- a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
- September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
- sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
§ 169fAbs.
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)“Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)“ Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin, dass die Zeit ihres mit 12.06.1991 beendeten Doktoratsstudiums vollem Umfang angerechnet werde. Ferner begehrte sie - offenbar auf Grundlage des § 12Abs. 3 GehG die Anrechnung ihrer bei der XXXX im Zeitraum vom 01.08.1991 - 31.07.1992 ausgeübten Vortätigkeit in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen.Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin, dass die Zeit ihres mit 12.06.1991 beendeten Doktoratsstudiums vollem Umfang angerechnet werde. Ferner begehrte sie - offenbar auf Grundlage des Paragraph 12 A, b, s, 3 GehG die Anrechnung ihrer bei der römisch 40 im Zeitraum vom 01.08.1991 - 31.07.1992 ausgeübten Vortätigkeit in der Abteilung „Versicherungstechnik Personen. Zur Anrechenbarkeit des Doktoratsstudiums der Beschwerdeführerin: Die für die Beschwerdeführerin maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften lauten – zugsweise - wie folgt: § 14 des Bundesgesetzes über die Geistes-und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen, BGBl Nr. 326/1971Paragraph 14, des Bundesgesetzes über die Geistes-und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, „Doktoratsstudien § 14.
(1)Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Paragraph 14,
(1)Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (Paragraph 21, Absatz eins und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(2)Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, der mit einem Rigorosum abzuschließen ist. Hiebei gelten für Absolventen der Diplomstudien
§ 2Abs.
4 die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes hinsichtlich der
§ 14Abs. 7 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes festzusetzenden Studiendauer der Doktoratsstudien.
(2)Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, der mit einem Rigorosum abzuschließen ist. Hiebei gelten für Absolventen der Diplomstudien
Paragraph 2, Absatz 4, die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes hinsichtlich der
Paragraph 14, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes festzusetzenden Studiendauer der Doktoratsstudien. […] § 14 Abs. 7 AHStG lautet wie folgt:Paragraph 14, Absatz 7, AHStG lautet wie folgt: „[…]
(7)Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen.
(7)Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen. […].“ Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist daher davon auszugehen, dass für das von der Beschwerdeführerin absolvierte Doktoratsstudium der Philosophie/Geschichte eine Studiendauer von zwei Jahren zu veranschlagen war. Die von ihr tatsächlich zurückgelegte Studiendauer von einem Jahr neun Monaten und fünf Tagen war daher
§ 12Abs. 2 Z. 8 Geh
G idF BGBl. I Nr. 96/2007 zur Gänze anzurechnen.Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist daher davon auszugehen, dass für das von der Beschwerdeführerin absolvierte Doktoratsstudium der Philosophie/Geschichte eine Studiendauer von zwei Jahren zu veranschlagen war. Die von ihr tatsächlich zurückgelegte Studiendauer von einem Jahr neun Monaten und fünf Tagen war daher
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, zur Gänze anzurechnen. Zur Anrechnung der Vortätigkeit bei der XXXX :Zur Anrechnung der Vortätigkeit bei der römisch 40 : Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung ihrer Vortätigkeit bei der XXXX nach § 12 Abs. 3 GehG begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jene Tätigkeit, die der Beamte im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausübt, für eine allfällige Anrechnung nach obiger Gesetzesstelle maßgeblich ist (VwGH, 05.07.2006, GZ. 2003/12/0157).Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung ihrer Vortätigkeit bei der römisch 40 nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jene Tätigkeit, die der Beamte im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausübt, für eine allfällige Anrechnung nach obiger Gesetzesstelle maßgeblich ist (VwGH, 05.07.2006, GZ. 2003/12/0157). Darüber hinaus schließt eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. VwGH, 10.12.2007, GZ. 2005/12/0264 mwN).Darüber hinaus schließt eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist vergleiche VwGH, 10.12.2007, GZ. 2005/12/0264 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung dieser Rechtsprechung ist daher die Anrechnung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vortätigkeit bei der XXXX schon deshalb ausgeschlossen, da dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin eine privatrechtliches Dienstverhältnis, einer Gebietskörperschaft (Landesschulrat für Steiermark) vorausgegangen ist.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung dieser Rechtsprechung ist daher die Anrechnung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vortätigkeit bei der römisch 40 schon deshalb ausgeschlossen, da dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin eine privatrechtliches Dienstverhältnis, einer Gebietskörperschaft (Landesschulrat für Steiermark) vorausgegangen ist. Die von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.08.1991 - 31.07.1992 zurückgelegte Zeit bei der XXXX der Abteilung „Versicherungstechnik Personen“ konnte daher nur als „Sonstige Zeit“ angerechnet werden.Die von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.08.1991 - 31.07.1992 zurückgelegte Zeit bei der römisch 40 der Abteilung „Versicherungstechnik Personen“ konnte daher nur als „Sonstige Zeit“ angerechnet werden. Da das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach-und Rechtslage zu entscheiden hat, waren der Vergleichsstichtag bzw. die Differenz zum letzten unter Außerachtlassung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten ermittelten Vorrückungsstichtag auf Grundlage des §§ 169f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 festzusetzen. Wie unter II.1. dargestellt beträgt diese Differenz daher ein Jahr und sechs Monate (das sind aufgerundet auf ganze Tage 548 Tage)Da das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach-und Rechtslage zu entscheiden hat, waren der Vergleichsstichtag bzw. die Differenz zum letzten unter Außerachtlassung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten ermittelten Vorrückungsstichtag auf Grundlage des Paragraphen 169 f, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, festzusetzen. Wie unter römisch zwei.1. dargestellt beträgt diese Differenz daher ein Jahr und sechs Monate (das sind aufgerundet auf ganze Tage 548 Tage) Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach der pauschalen Überleitung
§ 169c Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 (22 Jahre, 8 Monate und 1 Tag, das sind 8273,3334 Tage) ist daher um 548 Tage zu verbessern und mit 8 821,3334 Tagen (24 Jahre, 2 Monat und 1 Tag) festzusetzen.Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach der pauschalen Überleitung
Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (22 Jahre, 8 Monate und 1 Tag, das sind 8273,3334 Tage) ist daher um 548 Tage zu verbessern und mit 8 821,3334 Tagen (24 Jahre, 2 Monat und 1 Tag) festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2308092.1.00