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{'item': 'W213 2317161-1'}

Obsah (24)§ 13Art. 133§§ 75§§ 77a§ 82a§ 3§ 16§ 49§ 82§ 13a§ 13b§ 17b§ 24§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 145b§ 145d§ 74§ 74a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW213 2317161-1 Spruch, W213 2317161-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 13a Abs. 1 Geh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 13, a Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (Verwendungsgruppe E1) in der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (Verwendungsgruppe E1) in der Justizanstalt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben von 04.06.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass ihm mit Bescheid vom
  4. März 2025, aufgrund seines Antrags vom
  5. April 2023, für die Dauer seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“, S 30013874, mit der Bewertung A1/5, von
  6. Oktober 2022 bis
  7. Juni 2023 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage

§§ 75und 77a Geh

G 1956 zuerkannt worden sei.römisch eins.

  1. Mit Schreiben von 04.06.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass ihm mit Bescheid vom
  2. März 2025, aufgrund seines Antrags vom
  3. April 2023, für die Dauer seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“, S 30013874, mit der Bewertung A1/5, von
  4. Oktober 2022 bis
  5. Juni 2023 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage

Paragraphen 75 und 77 a GehG 1956 zuerkannt worden sei. In diesem Bescheid sei er darauf hingewiesen worden, dass mit Zuerkennung einer Ergänzungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 5

§§ 77aAbs. 3 i

Vm § 36b Abs. 3 GehG 1956 alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Ihm wurde angekündigt, dass diese Mehrleistungen nach Anweisung der zuerkannten Ergänzungszulage zurückgefordert würden.In diesem Bescheid sei er darauf hingewiesen worden, dass mit Zuerkennung einer Ergänzungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 5

Paragraphen 77 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG 1956 alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Ihm wurde angekündigt, dass diese Mehrleistungen nach Anweisung der zuerkannten Ergänzungszulage zurückgefordert würden.

§ 82aAbs. 1 Geh

G 1956 gebühre dem Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages

§ 3Abs.

  1. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung. Im Zeitraum vom von
  2. Oktober 2022 bis
  3. Juni 2023 haben Sie Erschwerniszulagen in der Höhe von gesamt EUR 68,64 erhalten,

Paragraph 82 a, Absatz eins, GehG 1956 gebühre dem Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den Paragraphen 19 a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung. Im Zeitraum vom von

  1. Oktober 2022 bis
  2. Juni 2023 haben Sie Erschwerniszulagen in der Höhe von gesamt EUR 68,64 erhalten,

§ 16Abs. 1 Geh

G 1956 gebühre Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit oder die

§ 49Abs.

4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Dies gelte nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten gelten. Diese kann keinen zusätzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Zeitraum Überstundenvergütungen iHv EUR 17.289,77 bezogen.

Paragraph 16, Absatz eins, GehG 1956 gebühre Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit oder die

Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Dies gelte nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten gelten. Diese kann keinen zusätzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Zeitraum Überstundenvergütungen iHv EUR 17.289,77 bezogen.

§ 82Geh

G 1956 gebühre dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages

§ 3Abs.

4, soweit nicht für seine Verwendung

Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt sei. Die Vergütung nach Abs. 1 erhöhe sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 % des Referenzbetrages

§ 3Abs.

4.

Paragraph 82, GehG 1956 gebühre dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung

Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt sei. Die Vergütung nach Absatz eins, erhöhe sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 % des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, Im Zeitraum vom von

  1. Oktober 2022 bis
  2. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer eine Gefahrenzulage (Gefahrenstunden im Sinne des § 82 Abs. 2 GehG 1956) in der Höhe von gesamt EUR 404,69 erhalten.Im Zeitraum vom von
  3. Oktober 2022 bis
  4. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer eine Gefahrenzulage (Gefahrenstunden im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, GehG 1956) in der Höhe von gesamt EUR 404,69 erhalten. Darüber hinaus sei ihm eine Bereitschaftsentschädigung iSd § 17b GehG 1956 (Lohnart 4345 Rufbereitschaft) im Zeitraum vom
  5. Oktober 2022 bis
  6. Juni 2023 iHv EUR 616,53 ausbezahlt worden.Darüber hinaus sei ihm eine Bereitschaftsentschädigung iSd Paragraph 17 b, GehG 1956 (Lohnart 4345 Rufbereitschaft) im Zeitraum vom
  7. Oktober 2022 bis
  8. Juni 2023 iHv EUR 616,53 ausbezahlt worden. Insgesamt betrage der Übergenuss im gegenständlichen Zeitraum sohin EUR 18.379,63.

§ 13aGeh

G 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre

§ 13bAbs. 2 Geh

G 1956 nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

Paragraph 13 a, GehG 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre

Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG 1956 nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei hinsichtlich seiner damaligen Funktion als Anstaltsleiter sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs ihn verpflichten würden Nachforschungen anzustellen. I.

  1. Mit Stellungnahme vom 01.07.2025 wandte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd § 13a GehG auszugehen sei.römisch eins.
  2. Mit Stellungnahme vom 01.07.2025 wandte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd Paragraph 13 a, GehG auszugehen sei. Richtig sei, dass ihm mit Bescheid der Behörde vom 14.3.2025, GZ: 2023-0.323.974, für den Zeitraum 1.10.2022 bis 30.6.2023 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage

§§ 75, 77a Geh

G 1956 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 5, zuerkannt und mit der Monatsabrechnung Juni 2025 auch nachbezahlt worden sei.Richtig sei, dass ihm mit Bescheid der Behörde vom 14.3.2025, GZ: 2023-0.323.974, für den Zeitraum 1.10.2022 bis 30.6.2023 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage

Paragraphen 75, 77 a, GehG 1956 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 5, zuerkannt und mit der Monatsabrechnung Juni 2025 auch nachbezahlt worden sei. Im selben Zeitraum habe er bereits zuvor (laufend) Inspektionsdienste und Überstunden geleistet, welche ihm entsprechend seiner Einstufung in E1/4 auch abgegolten worden seien. Der von der Behörde herangezogene § 36b GehG 1956 sei auf ihn als Exekutivbediensteter nicht anwendbar. Vielmehr sei ihm eine Ergänzungszulage gemaß § 77a GehG zuerkannt worden. Diesem Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass sämtliche von ihm erbrachten Mehrleistungen im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind. Im Ergebnis lägen somit keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss) vor.Im selben Zeitraum habe er bereits zuvor (laufend) Inspektionsdienste und Überstunden geleistet, welche ihm entsprechend seiner Einstufung in E1/4 auch abgegolten worden seien. Der von der Behörde herangezogene Paragraph 36 b, GehG 1956 sei auf ihn als Exekutivbediensteter nicht anwendbar. Vielmehr sei ihm eine Ergänzungszulage gemaß Paragraph 77 a, GehG zuerkannt worden. Diesem Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass sämtliche von ihm erbrachten Mehrleistungen im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind. Im Ergebnis lägen somit keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss) vor. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei für ihn, aus welchem Rechtsgrund eine Rückerstattungspflicht puncto Erschwerniszulage und Gefahrenzulage gegeben sein solle. Durch die Verwendungs- und Ergänzungszulage werde keine volle Gleichwertigkeit mit einer Verwendungsgruppeneinstufung in A1 hergestellt und daher bestehe auch keine Rechtfertigung dafür, dass diese Zulagen entfallen. Ungeachtet der vorangegangenen Überlegungen sei er im Zeitpunkt des Empfangs der gegenständlichen Vergütungen und Zulagen jedenfalls gutgläubig gewesen. Zum jeweiligen Empfangszeitpunkt habe er nicht wissen können, dass seine Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter über sechs Monate andauern werde und ihm (am Ende des Tages) eine Ergänzungszulage gemäB S 77a sowie eine Verwendungszulage

§ 75Geh

G 1956 zuerkannt würde. Die Behörde habe ihm die besagten Zulagen auch nicht von sich aus ausbezahlt, sondern erst auf einen dementsprechenden Antrag seinerseits.Ungeachtet der vorangegangenen Überlegungen sei er im Zeitpunkt des Empfangs der gegenständlichen Vergütungen und Zulagen jedenfalls gutgläubig gewesen. Zum jeweiligen Empfangszeitpunkt habe er nicht wissen können, dass seine Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter über sechs Monate andauern werde und ihm (am Ende des Tages) eine Ergänzungszulage gemäB S 77a sowie eine Verwendungszulage

Paragraph 75, GehG 1956 zuerkannt würde. Die Behörde habe ihm die besagten Zulagen auch nicht von sich aus ausbezahlt, sondern erst auf einen dementsprechenden Antrag seinerseits. Er habe daher die Beträge weit vor dem zitierten Bescheid in gutem Glauben empfangen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen (vgl. VwGH Zt. 1278/63 uvm).Er habe daher die Beträge weit vor dem zitierten Bescheid in gutem Glauben empfangen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen vergleiche VwGH Zt. 1278/63 uvm). Ungeachtet seiner obigen Rechtsansicht müsse ihm in der gegenständlichen Fallkonstellation die Möglichkeit offenstehen, rückwirkend von der Opting-out Möglichkeit Gebrach zu machen und damit den Anspruch auf Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für den neunmonatigen Zeitraum aufrecht zu erhalten, wenn rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass es sich — wider Erwarten — um einen Übergenuss handelt. Einen solchen Antrag iSd S 74 Abs. 4a GehG habe er zu keinem früheren Zeitpunkt stellen können. Für die Behörde müsse klar sein, dass er sich nicht selbst schädigen wollte. Vielmehr hätte er unter diesen Umständen wesentlich weniger Überstunden geleistet (auch wenn dies in jener Situation zum Wohle der Dienststelle gewesen sein) bzw. überlegt aus dem Überstundenpauschale zu optieren, wenn dies für ihn finanziell von Vorteil gewesen wäre (wie das von einigen Anstaltsleitern auch praktiziert werde).Einen solchen Antrag iSd S 74 Absatz 4 a, GehG habe er zu keinem früheren Zeitpunkt stellen können. Für die Behörde müsse klar sein, dass er sich nicht selbst schädigen wollte. Vielmehr hätte er unter diesen Umständen wesentlich weniger Überstunden geleistet (auch wenn dies in jener Situation zum Wohle der Dienststelle gewesen sein) bzw. überlegt aus dem Überstundenpauschale zu optieren, wenn dies für ihn finanziell von Vorteil gewesen wäre (wie das von einigen Anstaltsleitern auch praktiziert werde). I.4. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Sie haben die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“)

§ 13aGeh

G 1956 iHv EUR 18.379,63 dem Bund zu ersetzen.“„Sie haben die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“)

Paragraph 13 a, GehG 1956 iHv EUR 18.379,63 dem Bund zu ersetzen.“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für jeden Monat im Zeitraum Oktober 2022 bis 2023 dargestellt, welche Beträge aus welchen Nebengebühren (Überstundenvergütung, Gefahren Stunden pauschale und Erschwerniszulagen) jeweils in welcher Höhe (brutto) als zu Unrecht empfangene Leistungen angesehen würden. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf § 13 a GehG ausgeführt, dass empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre

§ 13bAbs. 2 Geh

G 1956 nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf Paragraph 13, a GehG ausgeführt, dass empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre

Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG 1956 nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei hinsichtlich seiner Funktion als Anstaltsleiter und sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit falle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs ihn verpflichteten Nachforschungen anzustellen. Der Beschwerdeführer wende ein, dass § 36 GehG 1956 auf ihn als Exekutivbediensteter nicht anwendbar sei. Ihm sei eine Ergänzungszulage

§ 77aGeh

G zuerkannt worden und diesem Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass von ihm erbrachte Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien.Der Beschwerdeführer wende ein, dass Paragraph 36, GehG 1956 auf ihn als Exekutivbediensteter nicht anwendbar sei. Ihm sei eine Ergänzungszulage

Paragraph 77 a, GehG zuerkannt worden und diesem Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass von ihm erbrachte Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien. Dem werde entgegnet, dass § 77a GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes normiere. Mit Abs. 3 werde jedoch die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E1 bestimmt.Dem werde entgegnet, dass Paragraph 77 a, GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes normiere. Mit Absatz 3, werde jedoch die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E1 bestimmt. Gleichermaßen normiere § 36b GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Jedoch sei dem Abs. 3 die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 zu entnehmen.Gleichermaßen normiere Paragraph 36 b, GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Jedoch sei dem Absatz 3, die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 zu entnehmen. Sowohl § 77a Abs. 3 als auch § 36b Abs. 3 GehG 1956 normierten, dass bei einer Verwendung auf „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen (Funktionsgruppe 5 bis 9 bei der Verwendungsgruppe A1 und Funktionsgruppe 8 bis 12 bei der Verwendungsgruppe E1) alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Leistung der Ergänzungszulage abgegolten seien. Es werde dabei darauf hingewiesen, dass ein Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen (entspricht § 30 Abs. 4 bzw. § 74 Abs. 4 GehG 1956) gelte.Sowohl Paragraph 77 a, Absatz 3, als auch Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG 1956 normierten, dass bei einer Verwendung auf „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen (Funktionsgruppe 5 bis 9 bei der Verwendungsgruppe A1 und Funktionsgruppe 8 bis 12 bei der Verwendungsgruppe E1) alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Leistung der Ergänzungszulage abgegolten seien. Es werde dabei darauf hingewiesen, dass ein Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen (entspricht Paragraph 30, Absatz 4, bzw. Paragraph 74, Absatz 4, GehG 1956) gelte. Da der Beschwerdeführer als Exekutivbediensteter auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 verwendet worden sei, sei diese Regelungen auf ihn anwendbar. Der Beschwerdeführer bringe ferner vor, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum die Abgeltung für seine geleisteten Inspektionsdienste sowie insbesondere die bezogene Erschwerniszulage sowie Gefahrenzulage rückerstatten werden sollte. Durch die Verwendungs- und Ergänzungszulage sei keine volle Gleichwertigkeit mit einer Verwendungsgruppeneinstufung in A1 hergestellt, daher sollten diese Zulagen nicht entfallen. Bei den genannten Zulagen handle es sich um die Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82aGeh

G 1956 (ausgewiesen als Erschwerniszulage) sowie um Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82Abs. 2 Geh

G 1956 (ausgewiesen als Gefahrenzulage).Bei den genannten Zulagen handle es sich um die Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

Paragraph 82 a, GehG 1956 (ausgewiesen als Erschwerniszulage) sowie um Vergütung für besondere Gefährdung

Paragraph 82, Absatz 2, GehG 1956 (ausgewiesen als Gefahrenzulage). Die gegebene Erschwerniszulage gebühre für tatsächlich geleistete dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr). Die angeführte Gefahrenzulage (informell als Gefahrenstunden bezeichnet) stelle die Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für jede außerhalb des Dienstplanes erbrachter Dienstleistung (stundenweise) dar. Die Verrichtung der Inspektionsdienste des Beschwerdeführers sei mit ebendiesen Zulagen, der Bereitschaftsentschädigung

§ 17bGeh

G 1956 (ausgewiesen als Rufbereitschaft) sowie der Überstundenvergütung

§ 16Geh

G 1956 (siehe Lohnarten 3001, 3011, 3021, 3031, 3041) abgegolten worden. Die Leistung von Inspektionsdiensten stelle jedenfalls eine Mehrleistung dar, welche – wie bereits oben erörtert – durch die Zuerkennung einer Ergänzungszulage für die höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 bereits abgegolten sein.Die Verrichtung der Inspektionsdienste des Beschwerdeführers sei mit ebendiesen Zulagen, der Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 17 b, GehG 1956 (ausgewiesen als Rufbereitschaft) sowie der Überstundenvergütung

Paragraph 16, GehG 1956 (siehe Lohnarten 3001, 3011, 3021, 3031, 3041) abgegolten worden. Die Leistung von Inspektionsdiensten stelle jedenfalls eine Mehrleistung dar, welche – wie bereits oben erörtert – durch die Zuerkennung einer Ergänzungszulage für die höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 bereits abgegolten sein. Eine volle Gleichwertigkeit mit dem höherwertigen Arbeitsplatz sei im Zuge der Abgeltung einer höherwertigen Verwendung durch Leistung einer Verwendungszulage gem. §§ 34 und 75 GehG 1956 nie gegeben. Dies sei auch eindeutig nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt.Eine volle Gleichwertigkeit mit dem höherwertigen Arbeitsplatz sei im Zuge der Abgeltung einer höherwertigen Verwendung durch Leistung einer Verwendungszulage gem. Paragraphen 34 und 75 GehG 1956 nie gegeben. Dies sei auch eindeutig nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt. Eine Gleichwertigkeit erfolge lediglich im Zuge der Leistung einer Ergänzungszulage, da hierbei die Funktionszulage an die des höherwertigen Arbeitsplatzes angepasst wird. Wie den §§ 36b und 77a GehG 1956 entnommen werden könne, gelte ein Teil dieser Ergänzungszulage (bei „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen) als Abgeltung für erbrachte Mehrleistungen. Dies sei vorgesehen, da bei einer dauerhaften Betrauung auf diesen Arbeitsplätzen die Mehrleistungen durch den Bezug der gebührenden Funktionszulage (siehe §§ 30 Abs. 4 und 74 Abs. 4 GehG) abgegolten würden.Eine Gleichwertigkeit erfolge lediglich im Zuge der Leistung einer Ergänzungszulage, da hierbei die Funktionszulage an die des höherwertigen Arbeitsplatzes angepasst wird. Wie den Paragraphen 36 b und 77 a GehG 1956 entnommen werden könne, gelte ein Teil dieser Ergänzungszulage (bei „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen) als Abgeltung für erbrachte Mehrleistungen. Dies sei vorgesehen, da bei einer dauerhaften Betrauung auf diesen Arbeitsplätzen die Mehrleistungen durch den Bezug der gebührenden Funktionszulage (siehe Paragraphen 30, Absatz 4 und 74 Absatz 4, GehG) abgegolten würden. Würden die Mehrleistungen bei einer höherwertigen Verwendung zusätzlich abgegolten werden, würde dies zu einer Ungleichbehandlung durch die Besserstellung des „höherwertig Verwendeten“ gegenüber dem dauerhaft Betrauten führen. Würde § 36b Abs. 3 GehG 1956 im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung finden, wären seine Mehrleistungen doppelt abgegolten; einerseits durch die Ergänzungszulage andererseits durch die gegenständlichen empfangenen Leistungen. Somit wäre er einem Bediensteten über, welcher innerhalb seiner Besoldungsgruppe höherwertig verwendet wird, bessergestellt.Würde Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG 1956 im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung finden, wären seine Mehrleistungen doppelt abgegolten; einerseits durch die Ergänzungszulage andererseits durch die gegenständlichen empfangenen Leistungen. Somit wäre er einem Bediensteten über, welcher innerhalb seiner Besoldungsgruppe höherwertig verwendet wird, bessergestellt. Zu seiner abschließenden Forderung eines rückwirkenden Opting-Outs nach § 74a Abs. 4a GehG bleibt anzumerken, dass die diesbezügliche Regelung im Sinne des § 74 Abs. 4a GehG lediglich auf Funktionszulagen Bezug nehme. Diese würden jedoch nur bei einer dauerhaften Betrauung zuerkannt. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer aber eine Verwendungszulage nach § 75 GehG und eine Ergänzungszulage nach § 77a GehG zuerkannt worden. Eine Opting-Out Regelung hinsichtlich einer Verwendungs- oder Ergänzungszulage existiere nicht. Die Frage einer rückwirkenden Möglichkeit stelle sich somit nicht.Zu seiner abschließenden Forderung eines rückwirkenden Opting-Outs nach Paragraph 74 a, Absatz 4 a, GehG bleibt anzumerken, dass die diesbezügliche Regelung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG lediglich auf Funktionszulagen Bezug nehme. Diese würden jedoch nur bei einer dauerhaften Betrauung zuerkannt. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer aber eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG und eine Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG zuerkannt worden. Eine Opting-Out Regelung hinsichtlich einer Verwendungs- oder Ergänzungszulage existiere nicht. Die Frage einer rückwirkenden Möglichkeit stelle sich somit nicht. I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen das bisherige Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.04.2025 bekräftigt wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen das bisherige Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.04.2025 bekräftigt wurde. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt werde, dass keine zu Unrecht empfangenen Leistung vorlegen; in eventu dem angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen werde, dass der Übergenuss in gutem Glauben empfangen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (Verwendungsgruppe E1) in der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (Verwendungsgruppe E1) in der Justizanstalt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im nunmehr von der Rückforderung betroffenen Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 bezog der Beschwerdeführer für die Dauer seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“, S 30013874, mit der Bewertung A1/5 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage

§§ 75und 77a Geh

G 1956, die ihm mit belangten Behörde vom 14.03.2025, GZ. 2023-0.323.974, zuerkannt wurde.Im nunmehr von der Rückforderung betroffenen Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 bezog der Beschwerdeführer für die Dauer seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“, S 30013874, mit der Bewertung A1/5 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage

Paragraphen 75 und 77 a GehG 1956, die ihm mit belangten Behörde vom 14.03.2025, GZ. 2023-0.323.974, zuerkannt wurde. Daneben bezog der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraumes Überstundenvergütungen (§ 16 Abs. 1 GehG) iHv € 17.289,77Daneben bezog der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraumes Überstundenvergütungen (Paragraph 16, Absatz eins, GehG) iHv € 17.289,77 Ferner bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 eine Gefahrenzulage (Gefahrenstunden im Sinne des § 82 Abs. 2 GehG 1956) in der Höhe von gesamt EUR 404,69.Ferner bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 eine Gefahrenzulage (Gefahrenstunden im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, GehG 1956) in der Höhe von gesamt EUR 404,

  1. Hinzu kommen noch Erschwerniszulagen (§ 82a Abs. 1 GehG) in der Höhe von gesamt € 68,64.Hinzu kommen noch Erschwerniszulagen (Paragraph 82 a, Absatz eins, GehG) in der Höhe von gesamt € 68,
  2. Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 eine Bereitschaftsentschädigung iSd § 17b GehG (Lohnart 4345 Rufbereitschaft) iHv € 616,53 ausbezahlt:Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 eine Bereitschaftsentschädigung iSd Paragraph 17 b, GehG (Lohnart 4345 Rufbereitschaft) iHv € 616,53 ausbezahlt: In Summe betragt der Übergenuss des Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum sohin € 18.379,
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die unstrittige Aktenlage, insbesondere den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Bemerkt wird, dass die betragsmäßige Höhe der verfahrensgegenständlichen Zahlungen nicht bestritten wird Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der €opäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der €opäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 25/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)-
(5)[…]" [...] Verwendungszulage § 75.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgtParagraph 75,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […)
(2)Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
(3)Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(3)Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Absatz eins, oder Absatz eins a, die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4)Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
(4)Abweichend von den Absatz eins bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn 1. der Beamte des Exekutivdienstes a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung

§ 77a

ausübt odera) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung

Paragraph 77 a, ausübt oder b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird undb) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und 2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

(5)Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes

Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.

(5)Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes

Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Absatz eins, eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.

(6)Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6)Durch eine Verwendungszulage nach Absatz 5, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen § 77a.
(1)Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wennParagraph 77 a,
(1)Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn 1. er a)

§ 145bAbs.

8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist odera)

Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 145 b, Absatz 9, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder

§ 145dAbs.

1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, undb) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder

Paragraph 145 d, Absatz eins, oder Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und 2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung

§ 145dAbs.

1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung

Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(1a)Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte

Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz

Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

(1a)Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte

Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz

Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 143, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen: 1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und 2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2)Die Ergänzungszulage gebührt, 1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung

§ 145dAbs.

1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung

Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

  1. a)seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach § 82 bis § 83 unda) seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach Paragraph 82 bis Paragraph 83, und
  2. b)dem jeweiligen Fixgehalt, 2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
  3. a)seiner Funktionszulage und
  4. b)der jeweiligen höheren Funktionszulage, abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,, 3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,

(3)Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich

§ 74Abs.

4 letzter Satz oder

§ 74aAbs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“

(3)Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich

Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz oder

Paragraph 74 a, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.). Zum Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung: Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv b€teilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv b€teilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN). Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unbestrittenerweise ab 01.10.2022 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, wendet wurde. Durch die gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs. 4 GehG wird unmissverständlich klargestellt, dass durch die für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten werden. Es liegt daher auf der Hand, dass der Bezug einer Ergänzungszulage nach § 77a Abs. 1 und 2 GehG

§ 77aAbs.

3 in Verbindung mit § 36b Abs. 3 Gehg die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung und einer Bereitschaftsentschädigung ausschließt. Diese stellen zeitliche Mehrleistungen dar, die jedenfalls durch die Ergänzungszulage nach § 77a Abs. 1 und 2 GehG abgegolten sind.Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unbestrittenerweise ab 01.10.2022 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, wendet wurde. Durch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 4, GehG wird unmissverständlich klargestellt, dass durch die für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten werden. Es liegt daher auf der Hand, dass der Bezug einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, Absatz eins und 2 GehG

Paragraph 77 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36 b, Absatz 3, Gehg die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung und einer Bereitschaftsentschädigung ausschließt. Diese stellen zeitliche Mehrleistungen dar, die jedenfalls durch die Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, Absatz eins und 2 GehG abgegolten sind. Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer bezogene Gefahrenstundenpauschale bzw. Erschwerniszulagen. Auch hier ist von einer Abgeltung für zeitliche bzw. mengenmäßige Mehrleistung auszugehen. Die mit der Tätigkeit der Beschwerdeführer verbundene besondere Gefährdung wird aber bereits durch die von ihm bezogene Gefahrenzulage

§ 82Abs. 1 Geh

G abgegolten. Eine darüberhinausgehende Abgeltung von mit dem Dienst verbundenen Gefahren kommt daher nicht in Betracht.Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer bezogene Gefahrenstundenpauschale bzw. Erschwerniszulagen. Auch hier ist von einer Abgeltung für zeitliche bzw. mengenmäßige Mehrleistung auszugehen. Die mit der Tätigkeit der Beschwerdeführer verbundene besondere Gefährdung wird aber bereits durch die von ihm bezogene Gefahrenzulage

Paragraph 82, Absatz eins, GehG abgegolten. Eine darüberhinausgehende Abgeltung von mit dem Dienst verbundenen Gefahren kommt daher nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die verfahrensgegenständlichen Beträge gutgläubig empfangen bzw. verbraucht habe ist dem entgegenzuhalten, dass der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass es beim gutgläubigen Empfang einer Leistung nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Dass es im Hinblick auf die objektive Erkennbarkeit nicht ankommt, aus welchen Gründen die fortlaufenden Zahlungen nicht beendet wurden, hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.1991, 90/12/0278, ausgesprochen. Für die Rückforderung nicht maßgeblich ist, ob der Beamte den Übergenuss verursacht hat oder nicht. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht. Wie es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, reicht es für die Rückforderbarkeit aus, dass die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Rückforderung vergessen hat, kommt es doch nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).Dass es im Hinblick auf die objektive Erkennbarkeit nicht ankommt, aus welchen Gründen die fortlaufenden Zahlungen nicht beendet wurden, hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.1991, 90/12/0278, ausgesprochen. Für die Rückforderung nicht maßgeblich ist, ob der Beamte den Übergenuss verursacht hat oder nicht. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht. Wie es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, reicht es für die Rückforderbarkeit aus, dass die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Rückforderung vergessen hat, kommt es doch nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043). Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste er Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr trotz des Bezuges der Ergänzungszulage nach § 77 Abs. 1 und 2 GehG zur Anweisung gebrachten Mehrdienstleistungsvergütungen haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten bezüglich des Besoldungsrechts kommt es (bei einer objektiven Betrachtung) ebenso wenig an wie auf dessen Fähigkeit, seinen Monatsbezug auf seine Gesetzmäßigkeit selbst zu überprüfen. Für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistung ist nicht entscheidend, dass der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038). Es kommt auch nicht darauf an, ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich ist vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens der Unrechtmäßigkeit zu erkennen (vgl. VwGH 31.03.2006, 2003/12/0041; 15.12.1999, 97/12/0301; 23.06.1993, 02/12/0105), was bei der Beschwerdeführer aus den dargelegten Erwägungen bejaht werden konnte.Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste er Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr trotz des Bezuges der Ergänzungszulage nach Paragraph 77, Absatz eins und 2 GehG zur Anweisung gebrachten Mehrdienstleistungsvergütungen haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten bezüglich des Besoldungsrechts kommt es (bei einer objektiven Betrachtung) ebenso wenig an wie auf dessen Fähigkeit, seinen Monatsbezug auf seine Gesetzmäßigkeit selbst zu überprüfen. Für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistung ist nicht entscheidend, dass der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038). Es kommt auch nicht darauf an, ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich ist vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens der Unrechtmäßigkeit zu erkennen vergleiche VwGH 31.03.2006, 2003/12/0041; 15.12.1999, 97/12/0301; 23.06.1993, 02/12/0105), was bei der Beschwerdeführer aus den dargelegten Erwägungen bejaht werden konnte. Wenn trotz Bezuges der Funktionszulage der Ergänzungszulage nach § 77a Abs. 1 und 2 GehG die verfahrensgegenständlichen Nebengebühren zur Auszahlung gelangen, hätte der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung – jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr in unveränderter Höhe ausgezahlten pauschalierten Nebengebühren haben müssen (vgl. VwGH 19.01.1994, 90/12/0095).Wenn trotz Bezuges der Funktionszulage der Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, Absatz eins und 2 GehG die verfahrensgegenständlichen Nebengebühren zur Auszahlung gelangen, hätte der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung – jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr in unveränderter Höhe ausgezahlten pauschalierten Nebengebühren haben müssen vergleiche VwGH 19.01.1994, 90/12/0095). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen hat. Die Beschwerde war daher

§ 13a Abs. 1 Geh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 13, a Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu b€teilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu b€teilen. Insbesondere wirft die Anwendung der Rsp des VwGH zu Gutgläubigkeit des Empfanges der Leistung (Bezüge) auf einen konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls dann nicht auf, wenn das VwG zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt (VwGH 04.03.2024, Ra 2022/12/0156; 22.10.2015, Ra 2015/12/0046). Insbesondere wirft die Anwendung der Rsp des VwGH zu Gutgläubigkeit des Empfanges der Leistung (Bezüge) auf einen konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls dann nicht auf, wenn das VwG zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt (VwGH 04.03.2024, Ra 2022/12/0156; 22.10.2015, Ra 2015/12/0046). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2317161.1.00

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