G) abgewiesen“.„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch der ‚AddOn-Schule‘ mit Sitz Deutschland (Am Ziegelturm 5, 63571 Gelnhausen) zu erfüllen, wird
Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchpflG) abgewiesen“. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:
1 AVG zurückgewiesen.römisch eins. „Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch der ‚AddOn-Schule‘ mit Sitz Deutschland (Am Ziegelturm 5, 63571 Gelnhausen) zu erfüllen, wird
Paragraph 73, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. II. Es wird angeordnet, dass XXXX , geb. am XXXX , seine Schulpflicht i.S.d. § 5 Schulpflichtgesetz (SchPfIG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.g.F., im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 4 SchPfIG zu erfüllen hat.“römisch zwei. Es wird angeordnet, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , seine Schulpflicht i.S.d. Paragraph 5, Schulpflichtgesetz (SchPfIG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, i.d.g.F., im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. Paragraph 4, SchPfIG zu erfüllen hat.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der Drittbeschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger und halte sich dauernd in Österreich auf. Bei der „AddOn-Schule“ handle es sich um eine Fernschule mit Sitz in Deutschland. Der Besuch einer Schule im Ausland im Rahmen eines Fernstudiums entspreche nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ i.S.d. § 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) i.V.m. Art. 14 Abs. 6 B-VG vorliege. Der Antrag sei daher i.S.d. Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. Die allgemeine Schulpflicht kann
PflG auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Die allgemeine Schulpflicht kann
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG ist der zureichende Erfolg des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
PflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
PflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
PflG findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung
4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG findet Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung
Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird. 3.1.2. Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
PflG erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist. 3.1.2. Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
Paragraph 13, SchPflG erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist. Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes (PrivSchG) zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen
SchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes (PrivSchG) zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen
Paragraph 2, Absatz 3, PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.
SchG sind Schulen i.S.d. PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG sind Schulen i.S.d. PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule i.S.d. PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der „Schule“ i.S.d. PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht
GG sowie Fernlehrinstitute, „da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist“ (vgl. ErläutRV 735 BlgNR
GG sowie Fernlehrinstitute, „da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist“ vergleiche ErläutRV 735 BlgNR
PflG in Österreich schulpflichtig.Zunächst ist festzuhalten, dass sich der am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführer (unstrittig) dauernd in Österreich aufhält. Er ist daher
Paragraphen eins bis 3 SchPflG in Österreich schulpflichtig. Weiters besitzt der Drittbeschwerdeführer (unstrittig) neben der schweizerischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Damit kommt jedenfalls § 13 Abs. 1 SchPflG zur Anwendung und nicht § 13 Abs. 2 SchPflG. § 13 Abs. 2 SchPflG greift nämlich nur dann, wenn schulpflichtige Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, was hier nicht der Fall ist.Weiters besitzt der Drittbeschwerdeführer (unstrittig) neben der schweizerischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Damit kommt jedenfalls Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG zur Anwendung und nicht Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG. Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG greift nämlich nur dann, wenn schulpflichtige Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, was hier nicht der Fall ist. Davon ausgehend wertete die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige vom 4. September 2025 – entgegen dem Beschwerdevorbringen – zutreffend als Anzeige
PflG.Davon ausgehend wertete die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige vom 4. September 2025 – entgegen dem Beschwerdevorbringen – zutreffend als Anzeige
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG. Die belangte Behörde gelangte weiters zutreffend zum Ergebnis, dass die Teilnahme des schulpflichtigen Drittbeschwerdeführers am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. § 13 SchPflG zu qualifizieren ist, weil bei Fernlerninstituten – wie im Fall der „AddOn-Schule“ – das „Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben“ ist (vgl. wieder Rz 27 in VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Die belangte Behörde gelangte weiters zutreffend zum Ergebnis, dass die Teilnahme des schulpflichtigen Drittbeschwerdeführers am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. Paragraph 13, SchPflG zu qualifizieren ist, weil bei Fernlerninstituten – wie im Fall der „AddOn-Schule“ – das „Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben“ ist vergleiche wieder Rz 27 in VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Damit fehlt eine inhaltliche Voraussetzung, weshalb der Antrag
PflG abzuweisen und nicht
1 AVG zurückzuweisen ist. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist daher entsprechend zu berichtigen. Damit fehlt eine inhaltliche Voraussetzung, weshalb der Antrag
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG abzuweisen und nicht
Paragraph 73, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ist daher entsprechend zu berichtigen. Da der Antrag
PflG abzuweisen ist und der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht auch sonst in keiner der nach dem SchPflG möglichen Formen erfüllt, ordnete die belangte Behörde zutreffend in Spruchpunkt II an, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht i.S.d. § 5 SchPflG im Schuljahr 2025/2026 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG zu erfüllen hat.Da der Antrag
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG abzuweisen ist und der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht auch sonst in keiner der nach dem SchPflG möglichen Formen erfüllt, ordnete die belangte Behörde zutreffend in Spruchpunkt römisch zwei an, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht i.S.d. Paragraph 5, SchPflG im Schuljahr 2025 aus 2026, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG zu erfüllen hat. Folglich ist die Beschwerde – mit der Spruchänderung – als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Teilnahme am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. § 13 SchPflG zu qualifizieren ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Teilnahme am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. Paragraph 13, SchPflG zu qualifizieren ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2333900.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.