Obsah (20)
Art. 34Art. 133Art. 5Art 14Art. 6Art. 130§ 9§ 5§ 6§ 28§ 31§ 11b§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 13Artikel 7g§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW235 2312548-1 Spruch, W235 2312548-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 34Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Jordaniens, wurde am XXXX .12.2024 von der belgischen Vertretungsbehörde in Amman ein Schengen-Visum der Kategorie C unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit von XXXX .12.2024 bis XXXX .01.2025 für die Dauer von sieben Tagen zur einfachen Einreise für touristische Zwecke erteilt.1.
- Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Jordaniens, wurde am römisch 40 .12.2024 von der belgischen Vertretungsbehörde in Amman ein Schengen-Visum der Kategorie C unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit von römisch 40 .12.2024 bis römisch 40 .01.2025 für die Dauer von sieben Tagen zur einfachen Einreise für touristische Zwecke erteilt. 1.
- Am XXXX .01.2025 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätskontrolle unterzogen, nachdem er mit einem Flugzeug aus London kommend in das Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer legitimierte sich mit seinem jordanischen Reisepass und dem belgischen Schengen-Visum. 1.
- Am römisch 40 .01.2025 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätskontrolle unterzogen, nachdem er mit einem Flugzeug aus London kommend in das Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer legitimierte sich mit seinem jordanischen Reisepass und dem belgischen Schengen-Visum. Noch am selben Tag wurde er unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er aus touristischen Zwecken nach Österreich reise, um sich Wien anzusehen und da er einen Freund besuchen wolle, der im XXXX . Wiener Gemeindebezirk wohne. Er wolle nur zwei Nächte in Wien verbringen, dann wolle er wieder zurück nach London reisen und anschließend von dort wieder zurück nach Jordanien. Der Beschwerdeführer wolle sich in Österreich nur in Wien aufhalten. Er habe eine Hotelbuchung für zwei Nächte in Wien. Er könne auch ein Rückflugticket für seinen Flug am XXXX .01.2025 von Wien nach London vorlegen. Sein Rückflug von London nach Jordanien sei für den XXXX .01.2025 geplant. Dazu befragt, ob er jemals vorgehabt habe, nach Belgien zu reisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er von XXXX .12.2024 bis XXXX .01.2025 in Brüssel, Belgien, sein habe wollen, um dort Neujahr zu verbringen. Er habe eine Hotelbuchung unter der Nummer XXXX für das XXXX gehabt, allerdings habe er aufgrund einer Planänderung die Buchung storniert. Dies deshalb, weil die Freunde, mit denen er in Belgien Neujahr feiern habe wollen, stattdessen in London Neujahr feiern hätten wollen. Daher habe der Beschwerdeführer seine Reiseroute geändert und sei nach London geflogen. Er habe in Jordanien von einer Antragstelle, welche für Belgien und Frankreich zuständig sei, das erlangte Visum beantragt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er von Amman über Griechenland nach Belgien geflogen wäre. Er habe bei der Visumbeantragung angegeben, dass er am XXXX .12.2024 von Amman via Athen nach Brüssel fliegen wolle. Er habe geplant, sieben Tage in Brüssel zu bleiben, also für den Zeitraum, der ihm auch im Visum erteilt worden sei. Er wolle noch anmerken, dass er noch nie etwas Illegales getan habe. Er arbeite für die United Nations als XXXX . Der Beschwerdeführerhabe sich auf der Internet-Seite „Schengen-News“ unter dem Unterpunkt „Schengen-Visa-Guide“ über die Einreisevoraussetzungen bei einer Planänderung der Reise informiert. Daraus habe er entnommen, dass er bei der Reise vorbereitet sein müsse, der Grenzpolizei zu erklären, warum es zu einer Routenänderung gekommen sei.Noch am selben Tag wurde er unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er aus touristischen Zwecken nach Österreich reise, um sich Wien anzusehen und da er einen Freund besuchen wolle, der im römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk wohne. Er wolle nur zwei Nächte in Wien verbringen, dann wolle er wieder zurück nach London reisen und anschließend von dort wieder zurück nach Jordanien. Der Beschwerdeführer wolle sich in Österreich nur in Wien aufhalten. Er habe eine Hotelbuchung für zwei Nächte in Wien. Er könne auch ein Rückflugticket für seinen Flug am römisch 40 .01.2025 von Wien nach London vorlegen. Sein Rückflug von London nach Jordanien sei für den römisch 40 .01.2025 geplant. Dazu befragt, ob er jemals vorgehabt habe, nach Belgien zu reisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er von römisch 40 .12.2024 bis römisch 40 .01.2025 in Brüssel, Belgien, sein habe wollen, um dort Neujahr zu verbringen. Er habe eine Hotelbuchung unter der Nummer römisch 40 für das römisch 40 gehabt, allerdings habe er aufgrund einer Planänderung die Buchung storniert. Dies deshalb, weil die Freunde, mit denen er in Belgien Neujahr feiern habe wollen, stattdessen in London Neujahr feiern hätten wollen. Daher habe der Beschwerdeführer seine Reiseroute geändert und sei nach London geflogen. Er habe in Jordanien von einer Antragstelle, welche für Belgien und Frankreich zuständig sei, das erlangte Visum beantragt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er von Amman über Griechenland nach Belgien geflogen wäre. Er habe bei der Visumbeantragung angegeben, dass er am römisch 40 .12.2024 von Amman via Athen nach Brüssel fliegen wolle. Er habe geplant, sieben Tage in Brüssel zu bleiben, also für den Zeitraum, der ihm auch im Visum erteilt worden sei. Er wolle noch anmerken, dass er noch nie etwas Illegales getan habe. Er arbeite für die United Nations als römisch 40 . Der Beschwerdeführerhabe sich auf der Internet-Seite „Schengen-News“ unter dem Unterpunkt „Schengen-Visa-Guide“ über die Einreisevoraussetzungen bei einer Planänderung der Reise informiert. Daraus habe er entnommen, dass er bei der Reise vorbereitet sein müsse, der Grenzpolizei zu erklären, warum es zu einer Routenänderung gekommen sei. Im Zuge der Amtshandlungen am XXXX .01.2025 legte der Beschwerdeführer folgende verfahrensrelevante Dokumente vor:Im Zuge der Amtshandlungen am römisch 40 .01.2025 legte der Beschwerdeführer folgende verfahrensrelevante Dokumente vor: ● Auszüge aus seinem jordanischen Reisepass (in englischer Sprache), ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .05.2025, aus welchen auch der Sichtvermerk des belgischen Schengen-Visums der Kategorie C des Beschwerdeführers vom XXXX .12.2024 für den Zeitraum von XXXX .12.2024 bis XXXX .01.2025 hervorgeht; Auszüge aus seinem jordanischen Reisepass (in englischer Sprache), ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .05.2025, aus welchen auch der Sichtvermerk des belgischen Schengen-Visums der Kategorie C des Beschwerdeführers vom römisch 40 .12.2024 für den Zeitraum von römisch 40 .12.2024 bis römisch 40 .01.2025 hervorgeht; ● ausgefülltes Antragsformular des Beschwerdeführers für ein Schengenvisum (in englischer Sprache), aus dem unter anderem hervorgeht, dass das geplante Hauptreiseziel Belgien sei und dass er von XXXX .12.2024 bis XXXX .01.2025 für touristische Zwecke dorthin reisen wolle und im XXXX untergebracht sein werde; ausgefülltes Antragsformular des Beschwerdeführers für ein Schengenvisum (in englischer Sprache), aus dem unter anderem hervorgeht, dass das geplante Hauptreiseziel Belgien sei und dass er von römisch 40 .12.2024 bis römisch 40 .01.2025 für touristische Zwecke dorthin reisen wolle und im römisch 40 untergebracht sein werde; ● Buchungsbestätigung für eine Unterkunft im in Wien gelegenen XXXX (in englischer Sprache) mit der Nummer XXXX für den Zeitraum von XXXX .01.2024 bis XXXX .01.2024; Buchungsbestätigung für eine Unterkunft im in Wien gelegenen römisch 40 (in englischer Sprache) mit der Nummer römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 .01.2024 bis römisch 40 .01.2024; ● Buchungsbestätigung von XXXX (in englischer Sprache), aus der Flugbuchungen für Hinflüge am XXXX .12.2024 von Amman nach Athen XXXX und von Athen nach Belgien XXXX und für den Rückflug am XXXX .01.2025 von Brüssel nach Amman XXXX hervorgehen; Buchungsbestätigung von römisch 40 (in englischer Sprache), aus der Flugbuchungen für Hinflüge am römisch 40 .12.2024 von Amman nach Athen römisch 40 und von Athen nach Belgien römisch 40 und für den Rückflug am römisch 40 .01.2025 von Brüssel nach Amman römisch 40 hervorgehen; ● Buchungsbestätigung von „booking.com“ (in englischer Sprache) mit der Nummer XXXX für die Flüge von Amman nach London am XXXX .12.2024 und von London nach Amman am XXXX .01.2025; Buchungsbestätigung von „booking.com“ (in englischer Sprache) mit der Nummer römisch 40 für die Flüge von Amman nach London am römisch 40 .12.2024 und von London nach Amman am römisch 40 .01.2025; ● Buchungsbestätigung von „Ryanair“ (in englischer Sprache) mit der Nummer XXXX für die Flüge von London nach Wien am XXXX .01.2025 (Flugnummer: XXXX ) und von Wien nach London am XXXX .01.2025 (Flugnummer: XXXX ); Buchungsbestätigung von „Ryanair“ (in englischer Sprache) mit der Nummer römisch 40 für die Flüge von London nach Wien am römisch 40 .01.2025 (Flugnummer: römisch 40 ) und von Wien nach London am römisch 40 .01.2025 (Flugnummer: römisch 40 ); ● Schreiben von „United Nations Jordan“ vom XXXX .11.2024 (in englischer Sprache), aus dem die Anstellung des Beschwerdeführers im „United Nations XXXX in Jordan“ und die Unterstützung des Arbeitgebers für seinen Visumaufenthalt hervorgeht; Schreiben von „United Nations Jordan“ vom römisch 40 .11.2024 (in englischer Sprache), aus dem die Anstellung des Beschwerdeführers im „United Nations römisch 40 in Jordan“ und die Unterstützung des Arbeitgebers für seinen Visumaufenthalt hervorgeht; ● Rechnung vom „Visa Application Center“ in Amman vom XXXX .11.2024 (in englischer Sprache) betreffend die Bezahlung der Visum-Gebühr durch den Beschwerdeführer; Rechnung vom „Visa Application Center“ in Amman vom römisch 40 .11.2024 (in englischer Sprache) betreffend die Bezahlung der Visum-Gebühr durch den Beschwerdeführer; ● Schreiben von XXXX (in englischer und französischer Sprache) betreffend eine Versicherung des Beschwerdeführers; Schreiben von römisch 40 (in englischer und französischer Sprache) betreffend eine Versicherung des Beschwerdeführers; ● Ausweis des Beschwerdeführers von den „United Nations“ (in englischer Sprache) mit Gültigkeit bis zum XXXX .02.2025 und Ausweis des Beschwerdeführers von den „United Nations“ (in englischer Sprache) mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .02.2025 und ● Bildschirmaufnahmen eines Smartphones (in englischer Sprache), aus denen verschiedene „United Nations Security Management Officials“ vom Standort Wien ersichtlich werden
- Mit Bescheid vom XXXX .01.2025 wurde das Schengen-Visum der Kategorie C, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .12.2024, von der Landespolizeidirektion Niederösterreich
Art. 34Abs.
2 Visakodex aufgehoben. Begründend wurde festgehalten, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien [zu diesem Punkt ergänzte der Beschwerdeführer handschriftlich in englischer Sprache, dass er mit diesem nicht einverstanden sei, da er laut eigenen Angaben alle Dokumente für den geplanten Aufenthalt vorgewiesen habe] und, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zur Entscheidung begründend ausgeführt, dass
Art. 5Abs.
1 lit. a Visakodex für die Prüfung und Bescheinigung eines Antrages auf ein einheitliches Visum jener Mitgliedstaat zuständig sei, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel liege. Bei einer Änderung des Hauptreiseziels sei daher erneut ein Visum bei jenem Mitgliedstaat zu beantragen, in dessen Hoheitsgebiet sich das Hauptreiseziel befinde.
Art. 34Abs.
2 Visakodex werde ein Visum aufgehoben, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt seien. Da sich das Hauptreiseziel auf Österreich geändert habe, wäre Österreich zur Prüfung und Erteilung des Visums zuständig gewesen. Daher sei das Visum aufzuheben gewesen. 2. Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2025 wurde das Schengen-Visum der Kategorie C, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .12.2024, von der Landespolizeidirektion Niederösterreich
Artikel 34, Absatz 2, Visakodex aufgehoben.
Begründend wurde festgehalten, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien [zu diesem Punkt ergänzte der Beschwerdeführer handschriftlich in englischer Sprache, dass er mit diesem nicht einverstanden sei, da er laut eigenen Angaben alle Dokumente für den geplanten Aufenthalt vorgewiesen habe] und, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zur Entscheidung begründend ausgeführt, dass
Artikel 5
, Absatz eins, Litera a, Visakodex für die Prüfung und Bescheinigung eines Antrages auf ein einheitliches Visum jener Mitgliedstaat zuständig sei, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel liege. Bei einer Änderung des Hauptreiseziels sei daher erneut ein Visum bei jenem Mitgliedstaat zu beantragen, in dessen Hoheitsgebiet sich das Hauptreiseziel befinde.
Artikel 34
, Absatz 2, Visakodex werde ein Visum aufgehoben, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt seien. Da sich das Hauptreiseziel auf Österreich geändert habe, wäre Österreich zur Prüfung und Erteilung des Visums zuständig gewesen. Daher sei das Visum aufzuheben gewesen. Am selben Tag wurden die Sicherheitsmerkmale am Sichtvermerk im Reisepass des Beschwerdeführers zerstört. Ferner wurde der Sichtvermerk mit den Schriftzügen „AUFGEHOBEN“ und „ANNULLIERT" versehen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einreise
Art 14SGK i
Vm § 41 Abs. 2 FPG verweigert. Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer „ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel“ sei. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einreise
Artikel 14, SGK in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, FPG verweigert.
Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer „ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel“ sei. Noch am selben Tag wurde die Zurückweisung des Beschwerdeführers nach London veranlasst und wurde er bis zu deren Effektuierung in den Transitbereich entlassen. Die Ausreise nach London erfolgte noch am selben Tag mit dem Flug mit der Flugnummer FR
- Eine Ablichtung des Rückflugtickets liegt dem Verwaltungsakt bei.
- Mit formlosem Schreiben vom 13.01.2025 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail unter anderem an die Landespolizeidirektion Niederösterreich, um sich gegen die erfolgte Visumaufhebung zu beschweren. Da sich der Beschwerdeführer auch über die ihm gegenüber erfolgte Behandlung durch die Grenzpolizei beschwerte, fand in weiterer Folge ein Schriftwechsel zwischen dem Stadtpolizeikommando Schwechat als Dienstaufsichtsbehörde und dem Beschwerdeführer statt. Im Zuge dessen stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2025 klar, dass er eine formelle Beschwerde stellen habe wollen. Mit Schriftsatz vom 26.01.2025 erhob der Beschwerdeführer sodann (in englischer Sprache) fristgerecht Beschwerde gegen die Aufhebung des Visums mit Bescheid vom XXXX .01.
- Mit Schriftsatz vom 26.01.2025 erhob der Beschwerdeführer sodann (in englischer Sprache) fristgerecht Beschwerde gegen die Aufhebung des Visums mit Bescheid vom römisch 40 .01.
- Am 14.05.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. In einer beiliegenden Stellungnahme gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich nach Darstellung des Sachverhaltes zu den Beschwerdegründen an, dass der Beschwerdeführer ein neues Visum bei jenem Konsulat, welches nach Art. 5 Visakodex zuständig sei (abhängig vom Hauptreiseziel), hätte beantragen müssen, nachdem sich sein Reiseziel geändert habe. Dies habe er nicht getan und habe daher bei der versuchten Einreise ein von Belgien ausgestelltes Visum gehabt, obwohl er nicht mehr vorgehabt habe, nach Belgien zu reisen. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums durch Belgien nicht mehr erfüllt. In weiterer Folge sei daher das Visum des Beschwerdeführers aufzuheben gewesen. Die Informationen, bei welchem Konsulat ein Visum zu beantragen sei, finde sich auf der offiziellen Webseite der Europäischen Kommission sowie auf der Webseite des Europäischen Auswärtigen Dienstes. Bei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Webseite „Schengen-News“ handle es sich um keine offizielle Webseite der Europäischen Union. Es seien daher die Voraussetzungen für die Aufhebung des Visums
Art. 34
Visakodex vorgelegen, sodass die Landespolizeidirektion Niederösterreich das Visum zu Recht aufgehoben habe.In einer beiliegenden Stellungnahme gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich nach Darstellung des Sachverhaltes zu den Beschwerdegründen an, dass der Beschwerdeführer ein neues Visum bei jenem Konsulat, welches nach Artikel 5, Visakodex zuständig sei (abhängig vom Hauptreiseziel), hätte beantragen müssen, nachdem sich sein Reiseziel geändert habe. Dies habe er nicht getan und habe daher bei der versuchten Einreise ein von Belgien ausgestelltes Visum gehabt, obwohl er nicht mehr vorgehabt habe, nach Belgien zu reisen. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums durch Belgien nicht mehr erfüllt. In weiterer Folge sei daher das Visum des Beschwerdeführers aufzuheben gewesen. Die Informationen, bei welchem Konsulat ein Visum zu beantragen sei, finde sich auf der offiziellen Webseite der Europäischen Kommission sowie auf der Webseite des Europäischen Auswärtigen Dienstes. Bei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Webseite „Schengen-News“ handle es sich um keine offizielle Webseite der Europäischen Union. Es seien daher die Voraussetzungen für die Aufhebung des Visums
Artikel 34
, Visakodex vorgelegen, sodass die Landespolizeidirektion Niederösterreich das Visum zu Recht aufgehoben habe.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 17.11.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen die Beschwerde entweder in deutscher Sprache oder in einer notariell beglaubigten Übersetzung einzubringen, widrigenfalls die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde.
- Am 18.11.2025 langte eine deutsche Übersetzung der Beschwerde ein und gilt diese daher als ursprünglich richtig eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) sowie des Schengener Grenzkodex beziehe. Ziel sei es, das Missverständnis, das zur Entscheidung geführt habe, aufzuklären und die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften durch den Beschwerdeführer darzulegen, wobei er hervorhebe, dass die Entscheidung, sein Visum zu widerrufen, unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt gewesen sei. Ihm sei von der belgischen Botschaft ein Schengen-Visum für eine einmalige Einreise mit dem Hauptzweck der Reise nach Belgien ausgestellt worden. Aufgrund unvorhersehbarer Änderungen seiner Reisepläne habe er seine Reiseroute jedoch angepasst, um Österreich zu besuchen und dann wieder in das Vereinigte Königreich zurückzukehren. Bei seiner Ankunft am Flughafen Wien habe er ein gültiges Schengen-Visum, ausgestellt von Belgien, eine Hotelreservierungen für seinen Aufenthalt in Österreich, einen Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und ein Ticket für den Rückflug in das Vereinigte Königreich vorgelegt. Trotz Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen und der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen
Art. 6
Schengener Grenzkodex sei sein Visum widerrufen worden; dies angeblich wegen einer wahrgenommenen Abweichung vom ursprünglichen Reisezweck, der der Visumerteilung zugrunde gelegen sei. Der Beschwerdeführer habe an der Grenze alle Voraussetzungen des Art. 6 Schengener Grenzkodex erfüllt, indem er gültige Unterlagen vorgelegt habe, einschließlich Hotelreservierungen und Nachweisen über finanzielle Mittel. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung dieser Anforderungen gegeben. Zum Zeitpunkt der Visumerteilung hätten die belgischen Behörden seinen Antrag für konform mit Art. 21 Schengener Grenzkodex gehalten und hätten auch nach der Prüfung seines Reisezwecks, seiner finanziellen Mittel und des Risikos eines Überziehens der Aufenthaltsdauer nichts zu beanstanden gehabt. Darüber hinaus sehe Art. 34 Abs. 4 Schengener Grenzkodex vor, dass das bloße Nichtvorlegen bestimmter Unterlagen nicht automatisch zum Widerruf des Visums führen dürfe, insbesondere dann nicht, wenn die entsprechenden Nachweise vorhanden, aber nicht angemessen berücksichtigt worden seien. 6. Am 18.11.2025 langte eine deutsche Übersetzung der Beschwerde ein und gilt diese daher als ursprünglich richtig eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, (Visakodex) sowie des Schengener Grenzkodex beziehe. Ziel sei es, das Missverständnis, das zur Entscheidung geführt habe, aufzuklären und die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften durch den Beschwerdeführer darzulegen, wobei er hervorhebe, dass die Entscheidung, sein Visum zu widerrufen, unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt gewesen sei. Ihm sei von der belgischen Botschaft ein Schengen-Visum für eine einmalige Einreise mit dem Hauptzweck der Reise nach Belgien ausgestellt worden. Aufgrund unvorhersehbarer Änderungen seiner Reisepläne habe er seine Reiseroute jedoch angepasst, um Österreich zu besuchen und dann wieder in das Vereinigte Königreich zurückzukehren. Bei seiner Ankunft am Flughafen Wien habe er ein gültiges Schengen-Visum, ausgestellt von Belgien, eine Hotelreservierungen für seinen Aufenthalt in Österreich, einen Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und ein Ticket für den Rückflug in das Vereinigte Königreich vorgelegt. Trotz Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen und der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen
Artikel 6
, Schengener Grenzkodex sei sein Visum widerrufen worden; dies angeblich wegen einer wahrgenommenen Abweichung vom ursprünglichen Reisezweck, der der Visumerteilung zugrunde gelegen sei. Der Beschwerdeführer habe an der Grenze alle Voraussetzungen des Artikel 6, Schengener Grenzkodex erfüllt, indem er gültige Unterlagen vorgelegt habe, einschließlich Hotelreservierungen und Nachweisen über finanzielle Mittel. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung dieser Anforderungen gegeben. Zum Zeitpunkt der Visumerteilung hätten die belgischen Behörden seinen Antrag für konform mit Artikel 21, Schengener Grenzkodex gehalten und hätten auch nach der Prüfung seines Reisezwecks, seiner finanziellen Mittel und des Risikos eines Überziehens der Aufenthaltsdauer nichts zu beanstanden gehabt. Darüber hinaus sehe Artikel 34, Absatz 4, Schengener Grenzkodex vor, dass das bloße Nichtvorlegen bestimmter Unterlagen nicht automatisch zum Widerruf des Visums führen dürfe, insbesondere dann nicht, wenn die entsprechenden Nachweise vorhanden, aber nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Der Visakodex betone, dass alle Maßnahmen, einschließlich eines Widerrufs, verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen sein müssten. Die Entscheidung, das Visum allein aufgrund einer geänderten Reiseroute zu widerrufen, ohne die detaillierten Unterstützungsunterlagen zu berücksichtigen, die vorgelegt worden seien, stelle eine unverhältnismäßige Reaktion dar. Ein einheitliches Schengen-Visum im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Schengener Grenzkodex berechtige zur Reise innerhalb des gesamten Schengen-Raums, sofern es nicht ausdrücklich beschränkt werde. Das Visum des Beschwerdeführers sei für eine einmalige Einreise für alle Schengen-Mitgliedstaaten, einschließlich Österreich, gültig. Die Anpassung der Reiseroute des Beschwerdeführers habe nicht gegen die Bedingungen des Visums oder seinen Zweck verstoßen, da das Visum die Einreise nach Österreich im Rahmen dieses einmaligen Aufenthalts zugelassen habe, bevor der Beschwerdeführer in das Vereinigte Königreich zurückkehre. An der Grenze habe der Beschwerdeführer die Anforderungen des Art. 14 Schengener Grenzkodex erfüllt, indem er Nachweise für eine Unterkunft für seinen Aufenthalt in Österreich, ein Ticket für den Rückflug in das Vereinigte Königreich, das seine Absicht zur Ausreise aus dem Schengen-Raum bestätige, und Nachweise betreffend ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer seines Aufenthalts vorgelegt habe. Darüber hinaus betone Art. 21 Abs. 3 Schengener Grenzkodex ausdrücklich, dass die tatsächliche Ausreiseabsicht des Antragstellers zu prüfen sei; die Reisepläne des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen würden klar seine Absicht belegen, den Schengen-Raum rechtzeitig zu verlassen. Nach Art. 32 Abs. 2 Schengener Grenzkodex müssten Entscheidungen begründet werden, um eine wirksame Beschwerde zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer wolle respektvoll darauf hinweisen, dass die Begründung für den Widerruf sich nicht ausreichend mit den Unterlagen auseinandergesetzt habe, die er vorgelegt habe, was zu einer unzutreffenden Bewertung seiner Rechtskonformität geführt habe.Der Visakodex betone, dass alle Maßnahmen, einschließlich eines Widerrufs, verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen sein müssten. Die Entscheidung, das Visum allein aufgrund einer geänderten Reiseroute zu widerrufen, ohne die detaillierten Unterstützungsunterlagen zu berücksichtigen, die vorgelegt worden seien, stelle eine unverhältnismäßige Reaktion dar. Ein einheitliches Schengen-Visum im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, Schengener Grenzkodex berechtige zur Reise innerhalb des gesamten Schengen-Raums, sofern es nicht ausdrücklich beschränkt werde. Das Visum des Beschwerdeführers sei für eine einmalige Einreise für alle Schengen-Mitgliedstaaten, einschließlich Österreich, gültig. Die Anpassung der Reiseroute des Beschwerdeführers habe nicht gegen die Bedingungen des Visums oder seinen Zweck verstoßen, da das Visum die Einreise nach Österreich im Rahmen dieses einmaligen Aufenthalts zugelassen habe, bevor der Beschwerdeführer in das Vereinigte Königreich zurückkehre. An der Grenze habe der Beschwerdeführer die Anforderungen des Artikel 14, Schengener Grenzkodex erfüllt, indem er Nachweise für eine Unterkunft für seinen Aufenthalt in Österreich, ein Ticket für den Rückflug in das Vereinigte Königreich, das seine Absicht zur Ausreise aus dem Schengen-Raum bestätige, und Nachweise betreffend ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer seines Aufenthalts vorgelegt habe. Darüber hinaus betone Artikel 21, Absatz 3, Schengener Grenzkodex ausdrücklich, dass die tatsächliche Ausreiseabsicht des Antragstellers zu prüfen sei; die Reisepläne des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen würden klar seine Absicht belegen, den Schengen-Raum rechtzeitig zu verlassen. Nach Artikel 32, Absatz 2, Schengener Grenzkodex müssten Entscheidungen begründet werden, um eine wirksame Beschwerde zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer wolle respektvoll darauf hinweisen, dass die Begründung für den Widerruf sich nicht ausreichend mit den Unterlagen auseinandergesetzt habe, die er vorgelegt habe, was zu einer unzutreffenden Bewertung seiner Rechtskonformität geführt habe. Der Widerruf seines Visums habe weitreichende Auswirkungen, die über die unmittelbare Situation hinausgehen würden. Als XXXX beim Büro des UN- XXXX sei seine Tätigkeit mit regelmäßigen internationalen Dienstreisen verbunden. Diese Entscheidung drohe seinen beruflichen Ruf und seine Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer sei ein verlässlicher Reisender, der stets die Visabestimmungen von Ländern wie dem Vereinigten Königreich (Langzeitbesuchervisum) und den Vereinigten Staaten von Amerika (Langzeitbesuchervisum) eingehalten habe. Die vorliegende Entscheidung könnten das Vertrauen dieser Staaten in seine Person untergraben. Der Widerruf habe zu erheblichem Stress, Unannehmlichkeiten und reputationsschädigenden Folgen geführt, die er mit dieser Beschwerde zu bereinigen versuche. Der Beschwerdeführer sei eine engagierte Fachkraft mit einer nachgewiesenen Geschichte der Einhaltung internationaler Reiserichtlinien. Das vorliegende Missverständnis scheine auf einer unzureichenden Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen und des Kontextes seiner geänderten Reisepläne zu beruhen. In Anbetracht der oben dargestellten Argumente ersuche er um Wiederherstellung seines Schengen-Visums, da der Widerruf unverhältnismäßig und verfahrensrechtlich fehlerhaft sei. Falls eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen worden sei, ersuche er um deren Löschung, um ungerechtfertigte Folgen für zukünftige Reisen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer ersuche um eine formelle Bestätigung, dass er die Einreisevoraussetzungen erfüllt habe und, dass der Widerruf auf einem Missverständnis beruhe. Er habe stets Integrität und die Einhaltung internationaler Reiserichtlinien unter Beweis gestellt und vertraue darauf, dass diese Beschwerde dazu beitragen werde, die Situation zu klären. Der Widerruf seines Visums habe weitreichende Auswirkungen, die über die unmittelbare Situation hinausgehen würden. Als römisch 40 beim Büro des UN- römisch 40 sei seine Tätigkeit mit regelmäßigen internationalen Dienstreisen verbunden. Diese Entscheidung drohe seinen beruflichen Ruf und seine Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer sei ein verlässlicher Reisender, der stets die Visabestimmungen von Ländern wie dem Vereinigten Königreich (Langzeitbesuchervisum) und den Vereinigten Staaten von Amerika (Langzeitbesuchervisum) eingehalten habe. Die vorliegende Entscheidung könnten das Vertrauen dieser Staaten in seine Person untergraben. Der Widerruf habe zu erheblichem Stress, Unannehmlichkeiten und reputationsschädigenden Folgen geführt, die er mit dieser Beschwerde zu bereinigen versuche. Der Beschwerdeführer sei eine engagierte Fachkraft mit einer nachgewiesenen Geschichte der Einhaltung internationaler Reiserichtlinien. Das vorliegende Missverständnis scheine auf einer unzureichenden Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen und des Kontextes seiner geänderten Reisepläne zu beruhen. In Anbetracht der oben dargestellten Argumente ersuche er um Wiederherstellung seines Schengen-Visums, da der Widerruf unverhältnismäßig und verfahrensrechtlich fehlerhaft sei. Falls eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen worden sei, ersuche er um deren Löschung, um ungerechtfertigte Folgen für zukünftige Reisen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer ersuche um eine formelle Bestätigung, dass er die Einreisevoraussetzungen erfüllt habe und, dass der Widerruf auf einem Missverständnis beruhe. Er habe stets Integrität und die Einhaltung internationaler Reiserichtlinien unter Beweis gestellt und vertraue darauf, dass diese Beschwerde dazu beitragen werde, die Situation zu klären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Jordaniens, wurde am XXXX .12.2024 von der belgischen Vertretungsbehörde in Amman ein Schengen-Visum der Kategorie C unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit von XXXX .12.2024 bis XXXX .01.2025 für die Dauer von sieben Tagen zur einfachen Einreise für touristische Zwecke erteilt. Bei der Visumantragstellung gab der Beschwerdeführer Belgien als sein einziges Reiseziel an.Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Jordaniens, wurde am römisch 40 .12.2024 von der belgischen Vertretungsbehörde in Amman ein Schengen-Visum der Kategorie C unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit von römisch 40 .12.2024 bis römisch 40 .01.2025 für die Dauer von sieben Tagen zur einfachen Einreise für touristische Zwecke erteilt. Bei der Visumantragstellung gab der Beschwerdeführer Belgien als sein einziges Reiseziel an. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .12.2024 von Amman nach London. Am XXXX .01.2025 flog er weiter nach Wien und wurde er dort noch am selben Tag am Flughafen Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätskontrolle unterzogen. Bei dieser wies er sich mit seinem jordanischen Reisepass und dem belgischen Schengen-Visum aus. Ebenfalls am XXXX .01.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion Wien. Bei dieser gab er an, dass er vorgehabt habe, von XXXX .12.2024 bis XXXX .01.2025 in Brüssel zu sein, um dort unter anderem Neujahr zu verbringen. Er habe eine Hotelbuchung für das XXXX gehabt, diese aber storniert, weil die Freunde, mit denen er in Belgien Neujahr feiern habe wollen, stattdessen in London Neujahr feiern wollen hätten. Daher sei der Beschwerdeführer nach London und nicht nach Belgien geflogen. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .12.2024 von Amman nach London. Am römisch 40 .01.2025 flog er weiter nach Wien und wurde er dort noch am selben Tag am Flughafen Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätskontrolle unterzogen. Bei dieser wies er sich mit seinem jordanischen Reisepass und dem belgischen Schengen-Visum aus. Ebenfalls am römisch 40 .01.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion Wien. Bei dieser gab er an, dass er vorgehabt habe, von römisch 40 .12.2024 bis römisch 40 .01.2025 in Brüssel zu sein, um dort unter anderem Neujahr zu verbringen. Er habe eine Hotelbuchung für das römisch 40 gehabt, diese aber storniert, weil die Freunde, mit denen er in Belgien Neujahr feiern habe wollen, stattdessen in London Neujahr feiern wollen hätten. Daher sei der Beschwerdeführer nach London und nicht nach Belgien geflogen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des Schengen-Visums der Kategorie C durch die belgische Vertretungsbehörde für seinen Aufenthalt in Belgien sein einziges Reiseziel Belgien änderte. Nach der Visumerteilung wurde Österreich zu seinem einzigen Reiseziel. Er hielt sich während der Gültigkeit seines Schengen-Visums zu keinem Zeitpunkt in Belgien auf. Ebenso wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den eigentlichen Zweck seines Schengen-Aufenthalts, nämlich den Aufenthalt in Belgien zu touristischen Zwecken und zum Besuch von Freunden, nachträglich abänderte. Nach Durchführung der mündlichen Einvernahme wurde das von der belgischen Vertretungsbehörde erteilte Visum von der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom XXXX .01.2025 aufgehoben. Der Sichtvermerk im Reisepass wurde mit den Schriftzügen „AUFGEHOBEN“ und „ANNULLIERT" versehen. Ferner wurden die Sicherheitsmerkmale zerstört und dem Beschwerdeführer wurde die Einreise verweigert. Er wurde noch am XXXX .01.2025 nach London zurückgewiesen und reiste somit aus dem Schengen-Gebiet aus.Nach Durchführung der mündlichen Einvernahme wurde das von der belgischen Vertretungsbehörde erteilte Visum von der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom römisch 40 .01.2025 aufgehoben. Der Sichtvermerk im Reisepass wurde mit den Schriftzügen „AUFGEHOBEN“ und „ANNULLIERT" versehen. Ferner wurden die Sicherheitsmerkmale zerstört und dem Beschwerdeführer wurde die Einreise verweigert. Er wurde noch am römisch 40 .01.2025 nach London zurückgewiesen und reiste somit aus dem Schengen-Gebiet aus.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und zur Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für sieben Tage mit einer Gültigkeit von XXXX .12.2024 bis XXXX .01.2025 durch die belgische Vertretungsbehörde in Amman ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem CVIS-Auszug des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX .01.
- Dass der Beschwerdeführer bei der Visumantragstellung Belgien als sein einziges Reiseziel angab, basiert auf der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie seines Visumantrages.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und zur Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für sieben Tage mit einer Gültigkeit von römisch 40 .12.2024 bis römisch 40 .01.2025 durch die belgische Vertretungsbehörde in Amman ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem CVIS-Auszug des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 .01.
- Dass der Beschwerdeführer bei der Visumantragstellung Belgien als sein einziges Reiseziel angab, basiert auf der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie seines Visumantrages. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .12.2024 von Amman nach London reiste, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Buchungsbestätigung für den Flug am XXXX .12.2024 von Amman nach London in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner geänderten Reiseroute. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum am XXXX .01.2025 mittels Flugzeug von London nach Wien sowie zur Zurückweisung und Ausreise am selben Tag gründen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .01.2025, auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf dem Reisepass des Beschwerdeführers, der Buchungsbestätigung für seinen Flug von London nach Wien am XXXX .01.2025 und dem im Verwaltungsakt erliegenden Flugticket für seinen Rückflug am XXXX .01.2025 von Wien nach London. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Feststellungen zur Identitätskontrolle bei der Einreise am Flughafen Wien beruhen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .01.
- Die Feststellungen zur Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX .01.2025 gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift der Einvernahme vom selben Tag.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2024 von Amman nach London reiste, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Buchungsbestätigung für den Flug am römisch 40 .12.2024 von Amman nach London in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner geänderten Reiseroute. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum am römisch 40 .01.2025 mittels Flugzeug von London nach Wien sowie zur Zurückweisung und Ausreise am selben Tag gründen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .01.2025, auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf dem Reisepass des Beschwerdeführers, der Buchungsbestätigung für seinen Flug von London nach Wien am römisch 40 .01.2025 und dem im Verwaltungsakt erliegenden Flugticket für seinen Rückflug am römisch 40 .01.2025 von Wien nach London. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Feststellungen zur Identitätskontrolle bei der Einreise am Flughafen Wien beruhen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .01.
- Die Feststellungen zur Einvernahme des Beschwerdeführers am römisch 40 .01.2025 gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift der Einvernahme vom selben Tag. Zur Feststellung betreffend die Änderung des einzigen Reiseziels Belgien nach Erteilung des Schengen-Visums der Kategorie C durch den Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten: Aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten ausgefüllten Antragsformular für sein Schengen-Visum geht hervor, dass er zu touristischen Zwecken nach Brüssel reisen wolle. Er wolle dort unter anderem Neujahr mit Freunden verbringen und sei dort im XXXX untergebracht. Auch in der Einvernahme bestätigte er, dass er von XXXX .12.2024 bis XXXX .01.2025 in Belgien (Brüssel) sein habe wollen, um dort Neujahr zu verbringen. Der Beschwerdeführer habe auch eine Hotelbuchung für das XXXX gehabt, habe jedoch aufgrund einer Planänderung die Buchung storniert, weil die Freunde, mit denen er in Belgien Neujahr feiern habe wollen, stattdessen in London Neujahr hätten feiern wollen. Er habe daher seine Reiseroute geändert und sei nach London geflogen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er für sieben Tage, also für den Zeitraum, der ihm auch im Schengen-Visum erteilt worden sei, in Brüssel geblieben wäre. In einer Gesamtschau lässt sich daraus ableiten, dass bei Antragstellung das einzige Reiseziel des Beschwerdeführers Belgien war, was er der Vertretungsbehörde auch in dieser Weise mitgeteilt hat. Entgegen seiner Angabe bei der Antragstellung zu seinem einzigen Reiseziel reiste der Beschwerdeführer jedoch nicht nach Belgien, sondern nach London und Wien (siehe dazu bereits weiter oben). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und ergibt sich ein solcher auch nicht aus seinen Angaben. Daher ist auch die Feststellung zu treffen, dass sich Beschwerdeführer während der Gültigkeit seines Schengen-Visums zu keinem Zeitpunkt in Belgien aufhielt.Aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten ausgefüllten Antragsformular für sein Schengen-Visum geht hervor, dass er zu touristischen Zwecken nach Brüssel reisen wolle. Er wolle dort unter anderem Neujahr mit Freunden verbringen und sei dort im römisch 40 untergebracht. Auch in der Einvernahme bestätigte er, dass er von römisch 40 .12.2024 bis römisch 40 .01.2025 in Belgien (Brüssel) sein habe wollen, um dort Neujahr zu verbringen. Der Beschwerdeführer habe auch eine Hotelbuchung für das römisch 40 gehabt, habe jedoch aufgrund einer Planänderung die Buchung storniert, weil die Freunde, mit denen er in Belgien Neujahr feiern habe wollen, stattdessen in London Neujahr hätten feiern wollen. Er habe daher seine Reiseroute geändert und sei nach London geflogen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er für sieben Tage, also für den Zeitraum, der ihm auch im Schengen-Visum erteilt worden sei, in Brüssel geblieben wäre. In einer Gesamtschau lässt sich daraus ableiten, dass bei Antragstellung das einzige Reiseziel des Beschwerdeführers Belgien war, was er der Vertretungsbehörde auch in dieser Weise mitgeteilt hat. Entgegen seiner Angabe bei der Antragstellung zu seinem einzigen Reiseziel reiste der Beschwerdeführer jedoch nicht nach Belgien, sondern nach London und Wien (siehe dazu bereits weiter oben). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und ergibt sich ein solcher auch nicht aus seinen Angaben. Daher ist auch die Feststellung zu treffen, dass sich Beschwerdeführer während der Gültigkeit seines Schengen-Visums zu keinem Zeitpunkt in Belgien aufhielt. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX .01.2025 nach Wien reiste und sich aus dem Akteninhalt keine Aufenthalte in einem anderen Staat des Schengen-Raumes ergeben, steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum der Gültigkeit seines Schengen-Visums nur in einem Staat des Schengen-Raumes aufhielt, nämlich in Österreich. Der Beschwerdeführer plante auch nach seinem Aufenthalt in Österreich nicht nach Belgien oder in ein anderes Land im Schengen-Raum zu reisen, was sich aus seinen eigenen Angaben ergibt. In der Einvernahme brachte er vor, dass er nach seinem Aufenthalt in Wien am XXXX .01.2025 wieder nach London und von dort aus am XXXX .01.2025 zurück nach Jordanien reisen wolle. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der im Akt erliegenden Buchungsbestätigungen für den Flug von Wien nach London am XXXX .01.2025 und für den Rückflug von London nach Amman am XXXX .01.2025 glaubhaft. In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass der Ansicht der Behörde, der Beschwerdeführer habe sein Reiseziel geändert, nichts entgegenzusetzen ist. Nach Erteilung des Visums wurde Österreich zum einzigen Reiseziel des Beschwerdeführers im Schengen-Raum.Da feststeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .01.2025 nach Wien reiste und sich aus dem Akteninhalt keine Aufenthalte in einem anderen Staat des Schengen-Raumes ergeben, steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum der Gültigkeit seines Schengen-Visums nur in einem Staat des Schengen-Raumes aufhielt, nämlich in Österreich. Der Beschwerdeführer plante auch nach seinem Aufenthalt in Österreich nicht nach Belgien oder in ein anderes Land im Schengen-Raum zu reisen, was sich aus seinen eigenen Angaben ergibt. In der Einvernahme brachte er vor, dass er nach seinem Aufenthalt in Wien am römisch 40 .01.2025 wieder nach London und von dort aus am römisch 40 .01.2025 zurück nach Jordanien reisen wolle. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der im Akt erliegenden Buchungsbestätigungen für den Flug von Wien nach London am römisch 40 .01.2025 und für den Rückflug von London nach Amman am römisch 40 .01.2025 glaubhaft. In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass der Ansicht der Behörde, der Beschwerdeführer habe sein Reiseziel geändert, nichts entgegenzusetzen ist. Nach Erteilung des Visums wurde Österreich zum einzigen Reiseziel des Beschwerdeführers im Schengen-Raum. Dass der Beschwerdeführer auch den eigentlichen Zweck seines Schengen-Aufenthalts, nämlich den Aufenthalt in Belgien zu touristischen Zwecken und zum Besuch von Freunden nachträglich abänderte, gründet auf folgenden Erwägungen: Wie bereits dargelegt, beantragte der Beschwerdeführer das belgische Visum zu touristischen Zwecken und um Freunde zu besuchen. Das Visum erfüllte jedoch zu keinem Zeitpunkt diesen Zweck, da der Beschwerdeführer nie nach Belgien reiste, sondern nach London und nach Wien. Der Beschwerdeführer zweckentfremdete das erteilte Visum, indem er dieses - wie er selbst in der Einvernahme darlegte - stattdessen für den Besuch eines Freundes in Wien benützen wollte. Dass das von der belgischen Vertretungsbehörde erteilte Visum von der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom XXXX .01.2025 aufgehoben wurde, gründet auf diesem, im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid. Aus der im Akt erliegenden Kopie des Sichtvermerks im Reisepass des Beschwerdeführers ergeben sich die Feststellungen, dass das Visum des Beschwerdeführers mit den Schriftzügen „AUFGEHOBEN“ und „ANNULLIERT" versehen wurde und die Sicherheitsmerkmale zerstört wurden. Dass dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert wurde, gründet auf der im Verwaltungsakt erliegenden Bestätigung der Einreiseverweigerung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .01.2025.Dass das von der belgischen Vertretungsbehörde erteilte Visum von der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom römisch 40 .01.2025 aufgehoben wurde, gründet auf diesem, im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid. Aus der im Akt erliegenden Kopie des Sichtvermerks im Reisepass des Beschwerdeführers ergeben sich die Feststellungen, dass das Visum des Beschwerdeführers mit den Schriftzügen „AUFGEHOBEN“ und „ANNULLIERT" versehen wurde und die Sicherheitsmerkmale zerstört wurden. Dass dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert wurde, gründet auf der im Verwaltungsakt erliegenden Bestätigung der Einreiseverweigerung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .01.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
4 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen
§ 5Abs.
1 Z 2 FPG. Den Landespolizeidirektionen obliegt
§ 5Abs.
1 Z 2 lit. d die Annullierung von Visa (soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden).
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 4, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Den Landespolizeidirektionen obliegt
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, die Annullierung von Visa (soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Gesetzliche Grundlagen: § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten
§ 11bAbs.
1 FPG sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten
§ 5Abs.
1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt. Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 9 gelten
Paragraph 11 b, Absatz eins, FPG sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt. 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)[…]
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)[…]
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungs-gründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. 3.1.
- Die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der Fassung vom 12.10.2025 enthält einen Art. 6 („Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“), der in seinem Abs. 1 vorsieht:3.1.
- Die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der Fassung vom 12.10.2025 enthält einen Artikel 6, („Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“), der in seinem Absatz eins, vorsieht: Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen: a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt: i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden. ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer, wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer, wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
- c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
- d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2023/2667 vom 22.11.2023 lauten wie folgt:3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2023/2667 vom 22.11.2023 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und GeltungsbereichArtikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 5 Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger MitgliedstaatArtikel 5, Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat
(1)Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist
- a)der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen
- b)[…]
- c)[…] […] Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und RisikobewertungArtikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reise-krankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts wer-den nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] Art. 34 Annullierung und Aufhebung eines VisumsArtikel 34, Annullierung und Aufhebung eines Visums
(1)Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2)Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3)Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4)Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5)Wird ein nicht in digitaler Form erteiltes Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6)Die Entscheidung über eine Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden in digitaler Form erlassen, indem die Daten
Artikel 13der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben werden.
Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung und die entsprechende Begründung
Anhang VI werden dem Visuminhaber in dem sicheren Konto bereitgestellt. Die Entscheidung ist in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Union verfasst. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zur Begründung dieser Entscheidung hinzufügen. Sobald die Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto
Artikel 7g
Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung
Artikel 7gAbsatz 1 der genannten Verordnung.
Wird ein Visuminhaber durch eine andere Person vertreten, so wird diese elektronische Mitteilung dem Antragsteller und der anderen Person übermittelt. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach nationalem Recht gegen die Entscheidung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Visuminhaber die Entscheidung im sicheren Konto abruft. Die Frist wird entsprechend der Zeitzone am im Antragsformular angegebenen Wohnsitz des Visuminhabers berechnet. Die Entscheidung gilt am achten Tag nach dem Tag als vom Visuminhaber abgerufen, an dem die elektronische Mitteilung, mit der der Visuminhaber über die Hinterlegung der Entscheidung im sicheren Konto des Visuminhabers informiert wurde, übermittelt wurde. Ab jenem Tag gilt die Entscheidung als dem Visuminhaber mitgeteilt wurde. In der EU-VAP ist das Datum der tatsächlichen oder der fingierten Mitteilung der Entscheidung an den Visuminhaber anzugeben. Im Falle einer mutmaßlichen Mitteilung erhält der Visuminhaber eine automatische elektronische Mitteilung der EU-VAP. Wenn das sichere Konto aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann, kann sich der Visuminhaber an das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer wenden. Die Mitteilung von Entscheidungen
diesem Absatz kann über andere vom Visuminhaber beantragte und vom Mitgliedstaat gestattete Wege erfolgen. Bei nicht über die EU-VAP eingereichten Anträgen werden dem Visuminhaber die Entscheidung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, sowie in einer weiteren Amtssprache der Union mitgeteilt.
(6)Die Entscheidung über eine Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden in digitaler Form erlassen, indem die Daten
Artikel 13der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben werden.
Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung und die entsprechende Begründung
Anhang römisch sechs werden dem Visuminhaber in dem sicheren Konto bereitgestellt. Die Entscheidung ist in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Union verfasst. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zur Begründung dieser Entscheidung hinzufügen. Sobald die Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto
Artikel 7g
Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung
Artikel 7gAbsatz 1 der genannten Verordnung.
Wird ein Visuminhaber durch eine andere Person vertreten, so wird diese elektronische Mitteilung dem Antragsteller und der anderen Person übermittelt. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach nationalem Recht gegen die Entscheidung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Visuminhaber die Entscheidung im sicheren Konto abruft. Die Frist wird entsprechend der Zeitzone am im Antragsformular angegebenen Wohnsitz des Visuminhabers berechnet. Die Entscheidung gilt am achten Tag nach dem Tag als vom Visuminhaber abgerufen, an dem die elektronische Mitteilung, mit der der Visuminhaber über die Hinterlegung der Entscheidung im sicheren Konto des Visuminhabers informiert wurde, übermittelt wurde. Ab jenem Tag gilt die Entscheidung als dem Visuminhaber mitgeteilt wurde. In der EU-VAP ist das Datum der tatsächlichen oder der fingierten Mitteilung der Entscheidung an den Visuminhaber anzugeben. Im Falle einer mutmaßlichen Mitteilung erhält der Visuminhaber eine automatische elektronische Mitteilung der EU-VAP. Wenn das sichere Konto aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann, kann sich der Visuminhaber an das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer wenden. Die Mitteilung von Entscheidungen
diesem Absatz kann über andere vom Visuminhaber beantragte und vom Mitgliedstaat gestattete Wege erfolgen. Bei nicht über die EU-VAP eingereichten Anträgen werden dem Visuminhaber die Entscheidung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, sowie in einer weiteren Amtssprache der Union mitgeteilt.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde
Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Visuminhaber über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde
Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Visuminhaber über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
(8)
Artikel 13
der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben. 3.
- Zur Aufhebung des belgischen Visums durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich das von der belgischen Vertretungsbehörde ausgestellte Visum
Art. 34Abs.
2 Visakodex aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Entscheidung über die Aufhebung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars in Anhang VI Visakodex mitgeteilt. In ihrer Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass
Art. 5Abs.
1 lit. a Visakodex für die Prüfung und Bescheidung eines Antrages auf ein einheitliches Visum jener Mitgliedstaat zuständig sei, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel liege. Bei einer Änderung des Hauptreiseziels sei daher erneut ein Visum bei jenem Mitgliedstaat zu beantragen, in dessen Hoheitsgebiet sich das Hauptreiseziel befinde.
Art. 34Abs.
2 Visakodex werde ein Visum aufgehoben, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt seien. Da sich das Hauptreiseziel auf Österreich geändert habe, wäre Österreich zur Prüfung und Erteilung des Visums zuständig gewesen. Daher sei das Visum aufzuheben gewesen.3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich das von der belgischen Vertretungsbehörde ausgestellte Visum
Artikel 34
, Absatz 2, Visakodex aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Entscheidung über die Aufhebung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars in Anhang römisch sechs Visakodex mitgeteilt. In ihrer Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass
Artikel 5
, Absatz eins, Litera a, Visakodex für die Prüfung und Bescheidung eines Antrages auf ein einheitliches Visum jener Mitgliedstaat zuständig sei, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel liege. Bei einer Änderung des Hauptreiseziels sei daher erneut ein Visum bei jenem Mitgliedstaat zu beantragen, in dessen Hoheitsgebiet sich das Hauptreiseziel befinde.
Artikel 34
, Absatz 2, Visakodex werde ein Visum aufgehoben, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt seien. Da sich das Hauptreiseziel auf Österreich geändert habe, wäre Österreich zur Prüfung und Erteilung des Visums zuständig gewesen. Daher sei das Visum aufzuheben gewesen. Der Behörde wird nicht entgegengetreten, wenn sie von einer Änderung des Hauptreiseziels des Beschwerdeführers ausgeht und demnach die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt waren (Art. 34 Abs. 2 Visakodex). Die Behörde hat unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Akt nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass durch die Änderung der geplanten Reiseroute sowie des geplanten Reiseziels des Beschwerdeführers ein anderer Mitgliedstaat, nämlich Österreich, für die Prüfung und Bescheidung seines Visums zuständig gewesen wäre und daher die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt waren. Inwiefern in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsschritte erforderlich gewesen wären, vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substanziiert darzulegen und ergaben sich hierfür auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, die amtswegig wahrzunehmen gewesen wären. Der Behörde wird nicht entgegengetreten, wenn sie von einer Änderung des Hauptreiseziels des Beschwerdeführers ausgeht und demnach die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt waren (Artikel 34, Absatz 2, Visakodex). Die Behörde hat unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Akt nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass durch die Änderung der geplanten Reiseroute sowie des geplanten Reiseziels des Beschwerdeführers ein anderer Mitgliedstaat, nämlich Österreich, für die Prüfung und Bescheidung seines Visums zuständig gewesen wäre und daher die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt waren. Inwiefern in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsschritte erforderlich gewesen wären, vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substanziiert darzulegen und ergaben sich hierfür auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, die amtswegig wahrzunehmen gewesen wären. Auch inhaltlich ist die Aufhebung des Visums durch die Behörde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beantragte das Visum für seinen geplanten Aufenthalt im Schengenraum bei einer belgischen Vertretungsbehörde. Für die Prüfung und Bescheidung seines Antrags auf ein einheitliches Visum war auch richtigerweise eine belgische Vertretungsbehörde zuständig, da
Art. 5Abs.
1 lit. a der Mitgliedstaat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen. Wie bereits dargelegt handelte es sich bei Belgien im Zeitpunkt der Bescheidung um das einzige Reiseziel des Beschwerdeführers, was sich auch seinen Angaben in der Einvernahme, er habe dort Neujahr mit Freunden verbringen wollen, entnehmen lässt. Nachträglich änderte der Beschwerdeführer (wie beweiswürdigend dargelegt) jedoch sein einziges Reiseziel. Als Grund dafür gab er an, dass seine Freunde, mit denen er Zeit in Belgien verbringen habe wollen, nun doch in London Neujahr feiern wollen würden und nicht mehr in Belgien. Wie festgestellt, reiste der Beschwerdeführer entgegen seinem eigentlichen Reiseziel Belgien auch tatsächlich am XXXX .12.2024 von Jordanien nach London und am XXXX .01.2025 von London nach Wien weiter. Er hielt sich zu keinem Zeitpunkt im Zeitraum der Gültigkeit seines Schengen-Visums in Belgien auf und plante auch nach seinem Aufenthalt in Wien nicht nach Belgien zu reisen, sondern am XXXX .01.2025 wieder nach London und von dort am XXXX .01.2025 wieder zurück nach Jordanien zu fliegen. Sein nach der Visumerteilung geändertes, tatsächlich einziges Reiseziel im Schengen-Raum im Rahmen seines Visum-Aufenthalts stellt somit Österreich dar und wäre Österreich (nachträglich) aufgrund der geänderten Reiseroute und des geänderten Reiseziels des Beschwerdeführers
Art. 5Abs.
1 lit. a für die Prüfung und Bescheidung seines Visumantrages zuständig gewesen.Auch inhaltlich ist die Aufhebung des Visums durch die Behörde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beantragte das Visum für seinen geplanten Aufenthalt im Schengenraum bei einer belgischen Vertretungsbehörde. Für die Prüfung und Bescheidung seines Antrags auf ein einheitliches Visum war auch richtigerweise eine belgische Vertretungsbehörde zuständig, da
Artikel 5
, Absatz eins, Litera a, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen. Wie bereits dargelegt handelte es sich bei Belgien im Zeitpunkt der Bescheidung um das einzige Reiseziel des Beschwerdeführers, was sich auch seinen Angaben in der Einvernahme, er habe dort Neujahr mit Freunden verbringen wollen, entnehmen lässt. Nachträglich änderte der Beschwerdeführer (wie beweiswürdigend dargelegt) jedoch sein einziges Reiseziel. Als Grund dafür gab er an, dass seine Freunde, mit denen er Zeit in Belgien verbringen habe wollen, nun doch in London Neujahr feiern wollen würden und nicht mehr in Belgien. Wie festgestellt, reiste der Beschwerdeführer entgegen seinem eigentlichen Reiseziel Belgien auch tatsächlich am römisch 40 .12.2024 von Jordanien nach London und am römisch 40 .01.2025 von London nach Wien weiter. Er hielt sich zu keinem Zeitpunkt im Zeitraum der Gültigkeit seines Schengen-Visums in Belgien auf und plante auch nach seinem Aufenthalt in Wien nicht nach Belgien zu reisen, sondern am römisch 40 .01.2025 wieder nach London und von dort am römisch 40 .01.2025 wieder zurück nach Jordanien zu fliegen. Sein nach der Visumerteilung geändertes, tatsächlich einziges Reiseziel im Schengen-Raum im Rahmen seines Visum-Aufenthalts stellt somit Österreich dar und wäre Österreich (nachträglich) aufgrund der geänderten Reiseroute und des geänderten Reiseziels des Beschwerdeführers
Artikel 5
, Absatz eins, Litera a, für die Prüfung und Bescheidung seines Visumantrages zuständig gewesen. Wie die Behörde richtigerweise argumentiert, war daher
Art. 34Abs.
2 Visakodex das Visum des Beschwerdeführers aufzuheben, da durch die Änderung des einzigen Reiseziels nicht mehr die Zuständigkeit Belgiens, sondern Österreichs für die Prüfung und Erteilung des Visums gegeben war und damit die Voraussetzung der richtigen Zuständigkeit für die Erteilung des Visums, welche eine Voraussetzung für die Erteilung eines Visums darstellt, durch die Entscheidung einer belgischen Vertretungsbehörde nicht mehr erfüllt war. Wie die Behörde richtigerweise argumentiert, war daher
Artikel 34
, Absatz 2, Visakodex das Visum des Beschwerdeführers aufzuheben, da durch die Änderung des einzigen Reiseziels nicht mehr die Zuständigkeit Belgiens, sondern Österreichs für die Prüfung und Erteilung des Visums gegeben war und damit die Voraussetzung der richtigen Zuständigkeit für die Erteilung des Visums, welche eine Voraussetzung für die Erteilung eines Visums darstellt, durch die Entscheidung einer belgischen Vertretungsbehörde nicht mehr erfüllt war. Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Visums im Sinne des Art. 34 Abs. 2 Visakodex waren somit gegeben, sodass die Behörde das Visum unter Wahrung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. EuGH vom 19.12.2013, C-84/12) zu Recht aufgehoben hat.Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Visums im Sinne des Artikel 34, Absatz 2, Visakodex waren somit gegeben, sodass die Behörde das Visum unter Wahrung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes vergleiche EuGH vom 19.12.2013, C-84/12) zu Recht aufgehoben hat. 3.2.
- Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass auch die zweckentfremdete Nutzung des Schengen-Visums einen tragfähigen Grund für die Aufhebung des Visums des Beschwerdeführers nach Art. 34 Abs. 2 Visakodex darstellt. Der Beschwerdeführer beantrage das Visum zu touristischen Zwecken und zum Besuch von Freunden in Belgien. Diesem Zweck widersprechend wollte der Beschwerdeführer sein Visum nach der Anpassung bzw. Änderung seiner Reiseroute jedoch für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich nützen. Der von den belgischen Behörden genehmigte Zweck seines Visum-Aufenthalts wurde durch die nachträgliche Änderung des Reiseziels vom Beschwerdeführer selbst abgeändert. Diese Abänderung ist jedoch nicht vom erteilten Visum gedeckt und würde es dem Telos der Visumbestimmungen widersprechen, wenn Antragsteller den Zweck ihres Aufenthalts nachträglich selbst abändern können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aufhebung des Visums aufgrund der geänderten Reiseroute ohne Berücksichtigung der Unterstützungsunterlagen stelle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass ein einheitliches Schengen-Visum im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Schengener Grenzkodex zur Reise innerhalb des gesamten Schengen-Raums berechtige, sofern es nicht ausdrücklich beschränkt werde, vermag aufgrund der oben genannten Argumentation nicht zu überzeugen. 3.2.
- Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass auch die zweckentfremdete Nutzung des Schengen-Visums einen tragfähigen Grund für die Aufhebung des Visums des Beschwerdeführers nach Artikel 34, Absatz 2, Visakodex darstellt. Der Beschwerdeführer beantrage das Visum zu touristischen Zwecken und zum Besuch von Freunden in Belgien. Diesem Zweck widersprechend wollte der Beschwerdeführer sein Visum nach der Anpassung bzw. Änderung seiner Reiseroute jedoch für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich nützen. Der von den belgischen Behörden genehmigte Zweck seines Visum-Aufenthalts wurde durch die nachträgliche Änderung des Reiseziels vom Beschwerdeführer selbst abgeändert. Diese Abänderung ist jedoch nicht vom erteilten Visum gedeckt und würde es dem Telos der Visumbestimmungen widersprechen, wenn Antragsteller den Zweck ihres Aufenthalts nachträglich selbst abändern können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aufhebung des Visums aufgrund der geänderten Reiseroute ohne Berücksichtigung der Unterstützungsunterlagen stelle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass ein einheitliches Schengen-Visum im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, Schengener Grenzkodex zur Reise innerhalb des gesamten Schengen-Raums berechtige, sofern es nicht ausdrücklich beschränkt werde, vermag aufgrund der oben genannten Argumentation nicht zu überzeugen. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe an der Grenze alle Voraussetzungen
Art. 6
Schengener Grenzkodex erfüllt, indem er gültige Unterlagen vorgelegt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dies der Aufhebung seines Visums nicht entgegensteht, da das Visum aufgrund der eigenmächtigen Änderung des Hauptreiseziels auf Österreich und damit zusammenhängend die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt waren, aufgehoben wurde. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe an der Grenze alle Voraussetzungen
Artikel 6
, Schengener Grenzkodex erfüllt, indem er gültige Unterlagen vorgelegt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dies der Aufhebung seines Visums nicht entgegensteht, da das Visum aufgrund der eigenmächtigen Änderung des Hauptreiseziels auf Österreich und damit zusammenhängend die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt waren, aufgehoben wurde. Insoweit die Beschwerde moniert, dass der Beschwerdeführer bei der Visumerteilung die Voraussetzungen des Art. 21 Visakodex erfüllt habe, ist dem entgegenzutreten, dass sich der Beschwerdegegenstand mit der bescheidmäßigen Aufhebung des Visums befasst und nicht mit der Prüfung eines Antrages auf ein Visum. Nur bei der Prüfung des Antrages sind die Kriterien des Art. 21 Visakodex zu berücksichtigen, bei der Aufhebung sind hingegen die Kriterien des Art. 34 Abs. 2 Visakodex maßgeblich.Insoweit die Beschwerde moniert, dass der Beschwerdeführer bei der Visumerteilung die Voraussetzungen des Artikel 21, Visakodex erfüllt habe, ist dem entgegenzutreten, dass sich der Beschwerdegegenstand mit der bescheidmäßigen Aufhebung des Visums befasst und nicht mit der Prüfung eines Antrages auf ein Visum. Nur bei der Prüfung des Antrages sind die Kriterien des Artikel 21, Visakodex zu berücksichtigen, bei der Aufhebung sind hingegen die Kriterien des Artikel 34, Absatz 2, Visakodex maßgeblich. Ebenso ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das bloße Nichtvorlegen bestimmter Unterlagen
Art. 34Abs.
4 Visakodex nicht automatisch zum „Widerruf“ des Visums führen dürfe, insbesondere wenn die entsprechenden Nachweise vorhanden seien, aber nicht angemessen berücksichtigt worden seien, entgegenzuhalten, dass die Aufhebung des Visums primär aufgrund der Änderung des Reiseziels und nicht aufgrund fehlender Dokumente erfolgte. Die Aufhebung des Visums war aus den obengenannten Gründen rechtmäßig, woran eine weitere Überprüfung der Dokumente nichts ändern würde. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass nach Art. 32 Abs. 2 Visakodex Entscheidungen begründet werden müssten, um eine wirksame Beschwerde zu ermöglichen, dies aber gegenständlich nicht der Fall sei, da sich die Begründung nicht ausreichend mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt habe, überzeugt aus diesem Grund nicht.Ebenso ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das bloße Nichtvorlegen bestimmter Unterlagen
Artikel 34
, Absatz 4, Visakodex nicht automatisch zum „Widerruf“ des Visums führen dürfe, insbesondere wenn die entsprechenden Nachweise vorhanden seien, aber nicht angemessen berücksichtigt worden seien, entgegenzuhalten, dass die Aufhebung des Visums primär aufgrund der Änderung des Reiseziels und nicht aufgrund fehlender Dokumente erfolgte. Die Aufhebung des Visums war aus den obengenannten Gründen rechtmäßig, woran eine weitere Überprüfung der Dokumente nichts ändern würde. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass nach Artikel 32, Absatz 2, Visakodex Entscheidungen begründet werden müssten, um eine wirksame Beschwerde zu ermöglichen, dies aber gegenständlich nicht der Fall sei, da sich die Begründung nicht ausreichend mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt habe, überzeugt aus diesem Grund nicht. 3.2.3. Die Beschwerde gegen die Aufhebung des Visums mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .01.2025 ist daher abzuweisen.3.2.3. Die Beschwerde gegen die Aufhebung des Visums mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .01.2025 ist daher abzuweisen. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i
Vm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat
§ 24Abs. 1 Vw
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
§ 24Abs. 2 Vw
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde wird kein darüberhinausgehender, relevanter Sachverhalt substanziiert behauptet. Da sich dem Vorbringen in der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substanziierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen auf. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da sich dem Vorbringen in der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substanziierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen auf. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2312548.1.00