RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW252 2310627-1 Spruch, W252 2310627-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 4
Z 2 DSGVO einzustufen und der Betreiber dieser Suchmaschinen ist als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“
Art 4Z 7 DSGVO anzusehen (Eu
GH 08.12.2022, C-460/20, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts), Rz 49).Die Tätigkeit einer Suchmaschine die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, ist als „Verarbeitung personenbezogener Daten“
Artikel 4
, Ziffer 2, DSGVO einzustufen und der Betreiber dieser Suchmaschinen ist als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“
Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO anzusehen (Eu
GH 08.12.2022, C-460/20, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts), Rz 49). Die vorliegende Verlinkung eines Suchergebnisses zum Namen des BF auf der Parlamentshomepage durch die MP, stellt daher zweifelsohne eine (automatisierte) Verarbeitung personenbezogener Daten dar, für die die MP Verantwortlicher ist. Der Suchmaschinenbetreiber ist zwar nicht dafür verantwortlich, dass die personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigt wird (EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts), Rz 52). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Art 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten (vgl EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Artikel 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten vergleiche EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f). Im Falle des Betreibers einer Internet-Suchmaschine kommt dabei – in Ermangelung einer Einwilligung – lediglich Art 6 Abs 1 lit f DSGVO in Betracht (EuGH 13.05.2014, C-131/12, Google Spain und Google, Rz 73; VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022), wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Im Falle des Betreibers einer Internet-Suchmaschine kommt dabei – in Ermangelung einer Einwilligung – lediglich Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht (EuGH 13.05.2014, C-131/12, Google Spain und Google, Rz 73; VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022), wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. 3.
- Zum Recht auf Löschung: Sind ua die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig (Art 17 Abs 1 lit a DSGVO) oder wurden die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet (Art 17 Abs 1 lit d DSGVO) hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (Art 17 Abs 1 DSGVO).Sind ua die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, DSGVO) oder wurden die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet (Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO) hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (Artikel 17, Absatz eins, DSGVO). Eine Löschung ist allerdings ua dann gemäß Art 17 Abs 3 lit a DSGVO ausgeschlossen, wenn die Indizierung unter anderem für die Ausübung des in Art 11 GRC garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist (vgl dazu auch die Stellungnahme der MP vom 26.06.2024).Eine Löschung ist allerdings ua dann gemäß Artikel 17, Absatz 3, Litera a, DSGVO ausgeschlossen, wenn die Indizierung unter anderem für die Ausübung des in Artikel 11, GRC garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist vergleiche dazu auch die Stellungnahme der MP vom 26.06.2024). Diese Einschränkung ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die DSGVO, insbesondere deren Art 17 Abs 3 lit a, verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art 7 und 8 GRC verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art 11 GRC gewährleisteten Grundrecht auf freie Information. Dabei ist Art 7 GRC gemäß Art 52 Abs 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art 8 Abs 1 EMRK (vgl. zu alldem EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 56, 58 und 59, mwN).Diese Einschränkung ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die DSGVO, insbesondere deren Artikel 17, Absatz 3, Litera a,, verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Artikel 7 und 8 GRC verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Artikel 11, GRC gewährleisteten Grundrecht auf freie Information. Dabei ist Artikel 7, GRC gemäß Artikel 52, Absatz 3, GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Artikel 8, Absatz eins, EMRK vergleiche zu alldem EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 56, 58 und 59, mwN). Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information eine Reihe relevanter Kriterien zu berücksichtigen ist, wie der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit (vgl. EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 60, mwN; bzw in diesem Sinn jüngst EGMR 04.07.2023, Hurbain gg Belgien, Große Kammer, 57292/16, Rz 203).Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information eine Reihe relevanter Kriterien zu berücksichtigen ist, wie der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit vergleiche EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 60, mwN; bzw in diesem Sinn jüngst EGMR 04.07.2023, Hurbain gg Belgien, Große Kammer, 57292/16, Rz 203). Die durch die Art 7 und 8 GRC geschützten Rechte der betroffenen Person überwiegen zwar im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu den gegenständlichen Websites haben. Der Ausgleich nach Art 17 Abs 3 lit a DSGVO kann jedoch von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von der Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information. Dabei ist unter anderem die Rolle, die die betroffene Person im öffentlichen Leben spielt, wesentlich. Insbesondere dann, wenn die betroffene Person im öffentlichen Leben eine Rolle spielt, muss sie ein höheres Maß an Toleranz aufbringen, weil sie in diesem Fall zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht. Ebenso ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beizumessen, wenn die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen können (vgl wiederum EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 62, 63 und 73, mwN).Die durch die Artikel 7 und 8 GRC geschützten Rechte der betroffenen Person überwiegen zwar im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu den gegenständlichen Websites haben. Der Ausgleich nach Artikel 17, Absatz 3, Litera a, DSGVO kann jedoch von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von der Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information. Dabei ist unter anderem die Rolle, die die betroffene Person im öffentlichen Leben spielt, wesentlich. Insbesondere dann, wenn die betroffene Person im öffentlichen Leben eine Rolle spielt, muss sie ein höheres Maß an Toleranz aufbringen, weil sie in diesem Fall zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht. Ebenso ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information besondere Bedeutung beizumessen, wenn die fraglichen Informationen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen können vergleiche wiederum EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 62, 63 und 73, mwN). Schließlich ist die Relevanz einer Information oft mit deren Aktualität verbunden. Das Verstreichen einer signifikanten Zeit hat somit Einfluss auf die Frage, ob einer betroffenen Person ein „Recht auf Vergessenwerden“ zukommt (vgl EGMR 04.07.2023, 57292/16, Hurbain gg Belgien, Große Kammer, Rz 220).Schließlich ist die Relevanz einer Information oft mit deren Aktualität verbunden. Das Verstreichen einer signifikanten Zeit hat somit Einfluss auf die Frage, ob einer betroffenen Person ein „Recht auf Vergessenwerden“ zukommt vergleiche EGMR 04.07.2023, 57292/16, Hurbain gg Belgien, Große Kammer, Rz 220). Selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung korrekter Daten kann im Laufe der Zeit mit der DSGVO unvereinbar sein, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind (vgl. EuGH 24.09.2019, C-136/17, GC u.a. [Auslistung sensibler Daten], Rz 74, mwN).Selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung korrekter Daten kann im Laufe der Zeit mit der DSGVO unvereinbar sein, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind vergleiche EuGH 24.09.2019, C-136/17, GC u.a. [Auslistung sensibler Daten], Rz 74, mwN). Maßgeblich für die Beurteilung der bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien ist der Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bzw des Verwaltungsgerichts (zum Ganzen siehe VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Es ist daher zu prüfen, ob die MP ihre Verarbeitung durch die Suchmaschine auf den Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, allenfalls im Zusammenspiel mit einer Ausnahme nach Art 9 Abs 2 DSGVO, – andere Erlaubnistatbestände sind seitens der MP nicht ersichtlich – stützen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist weiters zu prüfen, ob dem ihm dann zustehenden Recht auf Löschung des BF nach Art 17 Abs 1 lit d DSGVO nicht die Ausnahme des Art 17 Abs 3 lit a DSGVO (Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information) entgegensteht.Es ist daher zu prüfen, ob die MP ihre Verarbeitung durch die Suchmaschine auf den Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, allenfalls im Zusammenspiel mit einer Ausnahme nach Artikel 9, Absatz 2, DSGVO, – andere Erlaubnistatbestände sind seitens der MP nicht ersichtlich – stützen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist weiters zu prüfen, ob dem ihm dann zustehenden Recht auf Löschung des BF nach Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO nicht die Ausnahme des Artikel 17, Absatz 3, Litera a, DSGVO (Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information) entgegensteht. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss mit den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art 5 Abs 1 DSGVO und den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit nach Art 6 DSGVO im Einklang stehen. Art 7 bis 11 DSGVO bestimmen, den Umfang der dem Verantwortlichen nach Art 5 Abs 1 lit a und Art 6 Abs 1 DSGVO obliegenden Pflichten näher. Eine auf Art 9 Abs 2 DSGVO gestützte Verarbeitung von sensiblen Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn sie nicht nur die sich aus Art 9 Abs 2 DSGVO ergebenden Anforderungen einhält, sondern auch mindestens eine der in Art 6 Abs 1 genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt (vgl EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76-79).Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss mit den Verarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, Absatz eins, DSGVO und den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit nach Artikel 6, DSGVO im Einklang stehen. Artikel 7 bis 11 DSGVO bestimmen, den Umfang der dem Verantwortlichen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, DSGVO obliegenden Pflichten näher. Eine auf Artikel 9, Absatz 2, DSGVO gestützte Verarbeitung von sensiblen Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn sie nicht nur die sich aus Artikel 9, Absatz 2, DSGVO ergebenden Anforderungen einhält, sondern auch mindestens eine der in Artikel 6, Absatz eins, genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt vergleiche EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76-79). Gegenständlich handelt es sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorie iSd Art 9 Abs 1 DSGVO, nämlich der politischen Meinung des BF zu einem Gesetzesentwurf. Da sich die Verarbeitung allerdings auf personenbezogene Daten bezieht, die der BF offensichtlich (selbst) öffentlich gemacht hat (Art 9 Abs 2 lit e DSGVO), schließlich hat er einer Veröffentlichung explizit zugestimmt, kommt das Verarbeitungsverbot des Art 9 Abs 1 DSGVO nicht zur Anwendung (vgl dazu auch EuGH 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms u.a., Rz 80 ff, 85; darin führte der EuGH aus, dass die – hier vorliegende – individuelle und explizite Entscheidung der betroffenen Person, die betreffenden Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen öffentlich zugänglich zu machen, entscheidend ist). Nicht ausschlaggebend war gegenständlich, dass die Einwilligung des BF für die Website des Parlaments erteilt wurde, schließlich ist diese ebenfalls öffentlich zugänglich und die Stellungnahmen damit für eine unbegrenzten Zahl von Personen abrufbar.Gegenständlich handelt es sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, nämlich der politischen Meinung des BF zu einem Gesetzesentwurf. Da sich die Verarbeitung allerdings auf personenbezogene Daten bezieht, die der BF offensichtlich (selbst) öffentlich gemacht hat (Artikel 9, Absatz 2, Litera e, DSGVO), schließlich hat er einer Veröffentlichung explizit zugestimmt, kommt das Verarbeitungsverbot des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO nicht zur Anwendung vergleiche dazu auch EuGH 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms u.a., Rz 80 ff, 85; darin führte der EuGH aus, dass die – hier vorliegende – individuelle und explizite Entscheidung der betroffenen Person, die betreffenden Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen öffentlich zugänglich zu machen, entscheidend ist). Nicht ausschlaggebend war gegenständlich, dass die Einwilligung des BF für die Website des Parlaments erteilt wurde, schließlich ist diese ebenfalls öffentlich zugänglich und die Stellungnahmen damit für eine unbegrenzten Zahl von Personen abrufbar. 3.2.
- Zur Wahrung berechtigter Interessen iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO:3.2.
- Zur Wahrung berechtigter Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff).Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff). 3.2.1.
- Zum berechtigten Interesse: Was die erste Voraussetzung des berechtigten Interesses anbelangt, so kann eine Verarbeitung auch im berechtigten Interesse eines Dritten liegen (vgl den Wortlaut von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, wonach die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen „oder eines Dritten“ erforderlich ist).Was die erste Voraussetzung des berechtigten Interesses anbelangt, so kann eine Verarbeitung auch im berechtigten Interesse eines Dritten liegen vergleiche den Wortlaut von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wonach die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen „oder eines Dritten“ erforderlich ist). Wie festgestellt, liegt der Zweck der Verlinkung der Stellungnahmen des BF bei einer Suche nach seinem Namen ua darin, die Öffentlichkeit über einen Beitrag des BF im Gesetzgebungsprozess zu informieren und diesen leicht auffindbar zu machen. In Ermangelung einer Definition des Begriffs des „berechtigten Interesses“ durch die DSGVO, kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Der Unionsgesetzgeber hat diesbezüglich nicht verlangt, dass das Interesse eines Verantwortlichen gesetzlich geregelt sein muss. Allerdings verlangt der Begriff „berechtigtes Interesse“
Art 6
Abs 1 lit f DSGVO, auch wenn er nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist (vgl EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 38 ff).In Ermangelung einer Definition des Begriffs des „berechtigten Interesses“ durch die DSGVO, kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Der Unionsgesetzgeber hat diesbezüglich nicht verlangt, dass das Interesse eines Verantwortlichen gesetzlich geregelt sein muss. Allerdings verlangt der Begriff „berechtigtes Interesse“
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO, auch wenn er nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist, dass das geltend gemachte berechtigte Interesse rechtmäßig ist vergleiche EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 38 ff). Dass an Stellungnahmen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren durchaus ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit besteht, ergibt sich bereits aus § 23b Abs 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975, wonach derartige Stellungnahmen grundsätzlich zu veröffentlichen sind (jene von Privatpersonen, wie dem BF, allerdings nur mit deren Einwilligung, die der BF erteilt hat). Aufgrund dieser Regelung ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber durchaus davon ausgeht, dass die Allgemeinheit ein Informationsinteresse an Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen hat. Weiters ist dieses Interesse jedenfalls rechtmäßig.Dass an Stellungnahmen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren durchaus ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit besteht, ergibt sich bereits aus Paragraph 23 b, Absatz eins, Geschäftsordnungsgesetz 1975, wonach derartige Stellungnahmen grundsätzlich zu veröffentlichen sind (jene von Privatpersonen, wie dem BF, allerdings nur mit deren Einwilligung, die der BF erteilt hat). Aufgrund dieser Regelung ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber durchaus davon ausgeht, dass die Allgemeinheit ein Informationsinteresse an Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen hat. Weiters ist dieses Interesse jedenfalls rechtmäßig. Das diesbezügliche Interesse der Öffentlichkeit ist entgegen der Ansicht des BF durchaus dahingehend zu verstehen, dass auch die Information darüber, dass der BF eine derartige Stellungnahme verfasst hat sowie die leichte Auffindbarkeit derselben, von diesem Interesse umfasst ist. Dies ergibt sich ua daraus, dass neue Bekanntschaften des BF diesen – laut seinen eigenen Angaben – häufig XXXX und ihn auf seine politische Meinung reduzieren. Dies unterstreicht das bestehende Interesse an seinen Stellungnahmen, welches aufgrund des Grundsatzes der Öffentlichkeit derartiger Stellungnahmen (§23b Abs 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975) auch berechtigt ist.Das diesbezügliche Interesse der Öffentlichkeit ist entgegen der Ansicht des BF durchaus dahingehend zu verstehen, dass auch die Information darüber, dass der BF eine derartige Stellungnahme verfasst hat sowie die leichte Auffindbarkeit derselben, von diesem Interesse umfasst ist. Dies ergibt sich ua daraus, dass neue Bekanntschaften des BF diesen – laut seinen eigenen Angaben – häufig römisch 40 und ihn auf seine politische Meinung reduzieren. Dies unterstreicht das bestehende Interesse an seinen Stellungnahmen, welches aufgrund des Grundsatzes der Öffentlichkeit derartiger Stellungnahmen (§23b Absatz eins, Geschäftsordnungsgesetz 1975) auch berechtigt ist. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Information über den Beitrag des BF zu einem Gesetzesentwurf sowie an der leichten Auffindbarkeit seiner Stellungnahme ist daher als berechtigt anzusehen. 3.2.1.
- Zur Erforderlichkeit: Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f).Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Es ist nicht ersichtlich, wie über die Stellungnahme des BF „ebenso wirksam“ informiert werden könnte, als über eine einfache Suche nach seinem Namen in einer Internetsuchmaschine. Diesbezüglich brachte der BF durchaus nachvollziehbar vor, dass Personen, die sich für einen bestimmten Gesetzgebungsprozess interessieren, direkt auf der Website des Parlaments recherchieren können. Niemand gebe dafür den Namen des BF in die XXXX -Suche ein (vgl Bescheidbeschwerde, S 3). Es wäre somit zwar denkbar, die Information zu Meinungen und Stellungnahmen des BF über eine gezielte Suche auf der Parlamentshomepage zu erhalten, allerdings wäre dies nicht „ebenso wirksam“ bzw „genauso gut“, schließlich ist mit der gezielten Ansteuerung von bestimmten Webseiten, um Informationen über den BF zu suchen, ein Mehraufwand im Vergleich zu einer leichten Auffindbarkeit über eine Suche bei der Suchmaschine der MP verbunden (vgl dazu auch VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 36; hierbei bestätigte der VwGH die Argumentation des VwG zur Erforderlichkeit aufgrund eines zusätzlichen Aufwandes bzw einer rascheren und unkomplizierteren Lösung; dort im Zusammenhang mit der Kommunikation zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten, wobei die genannten Kriterien auf den vorliegenden Fall übertragen werden können).Es ist nicht ersichtlich, wie über die Stellungnahme des BF „ebenso wirksam“ informiert werden könnte, als über eine einfache Suche nach seinem Namen in einer Internetsuchmaschine. Diesbezüglich brachte der BF durchaus nachvollziehbar vor, dass Personen, die sich für einen bestimmten Gesetzgebungsprozess interessieren, direkt auf der Website des Parlaments recherchieren können. Niemand gebe dafür den Namen des BF in die römisch 40 -Suche ein vergleiche Bescheidbeschwerde, S 3). Es wäre somit zwar denkbar, die Information zu Meinungen und Stellungnahmen des BF über eine gezielte Suche auf der Parlamentshomepage zu erhalten, allerdings wäre dies nicht „ebenso wirksam“ bzw „genauso gut“, schließlich ist mit der gezielten Ansteuerung von bestimmten Webseiten, um Informationen über den BF zu suchen, ein Mehraufwand im Vergleich zu einer leichten Auffindbarkeit über eine Suche bei der Suchmaschine der MP verbunden vergleiche dazu auch VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 36; hierbei bestätigte der VwGH die Argumentation des VwG zur Erforderlichkeit aufgrund eines zusätzlichen Aufwandes bzw einer rascheren und unkomplizierteren Lösung; dort im Zusammenhang mit der Kommunikation zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten, wobei die genannten Kriterien auf den vorliegenden Fall übertragen werden können). Da die Informationen zum BF „Verlinkungen“ betreffen, ist die Verarbeitung durch die MP im Ergebnis auf das notwendige Maß beschränkt und aufgrund der Einwilligung des BF zur Veröffentlichung auch dem Zweck angemessen. Das Kriterium der Erforderlichkeit ist somit erfüllt. 3.2.1.
- Zur Interessenabwägung: Da sowohl bei der Prüfung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO als auch nach Art 17 Abs 3 lit a DSGVO die Interessen zwischen den Grundrechten des Betroffenen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem Grundrecht Dritter auf Zugang zu Informationen anderseits abzuwägen sind (vgl VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 53), wird die Interessensabwägung im Folgenden gemeinsam durchgeführt.Da sowohl bei der Prüfung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO als auch nach Artikel 17, Absatz 3, Litera a, DSGVO die Interessen zwischen den Grundrechten des Betroffenen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem Grundrecht Dritter auf Zugang zu Informationen anderseits abzuwägen sind vergleiche VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 53), wird die Interessensabwägung im Folgenden gemeinsam durchgeführt. Wie die MP zutreffend vorbrachte, besteht ein öffentliches Interesse an größtmöglicher Transparenz des Gesetzgebungsprozesses: „Die Öffentlichkeit des gesamten Gesetzgebungsprozesses ist ein zentrales Element jeder funktionierenden, modernen Demokratie.“ (vgl Stellungnahme der MP vom 26.06.2024). Dazu gehört auch die Information der Öffentlichkeit über die Stellungnahme des BF.Wie die MP zutreffend vorbrachte, besteht ein öffentliches Interesse an größtmöglicher Transparenz des Gesetzgebungsprozesses: „Die Öffentlichkeit des gesamten Gesetzgebungsprozesses ist ein zentrales Element jeder funktionierenden, modernen Demokratie.“ vergleiche Stellungnahme der MP vom 26.06.2024). Dazu gehört auch die Information der Öffentlichkeit über die Stellungnahme des BF. Das Interesse der Öffentlichkeit ist im konkret vorliegenden Fall besonders hoch einzustufen, schließlich wurden zu den Gesetzesentwürfen 41.383 bzw 96.079 Stellungnahmen abgegeben. Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass das Interesse der Öffentlichkeit gerade an den zwei konkreten Stellungnahmen des BF zu zwei historischen Gesetzgebungsverfahren geringer einzustufen ist, als jenes an der Stellungnahme einer bekannten Organisation/Einrichtung/Behörde, allerdings kann dies alleine nicht ausschlaggebend sein. Die hier sehr hohe Anzahl an Stellungnahmen verdeutlicht die enorme öffentliche Debatte, die zu diesen Gesetzgebungsverfahren geführt wurde. Dies bestätigte auch der BF, der von einer „massiven Spaltung der Gesellschaft“ spricht. Seine Stellungnahme stellt damit ebenfalls einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse dar. Hinzu kommt, dass der BF sich selbst widerspricht, wenn er ausführt, dass kein Interesse an seiner Stellungnahme bestehe, schließlich brachte er selbst vor, dass er sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich Nachteile gerade durch die Verlinkung seiner Stellungnahmen in Kauf nehmen musste. Dies bestätigt nämlich, dass neue Bekanntschaften des BF Interesse an den Stellungnahmen des BF haben. Der BF gab dazu auch selbst an, dass weiterhin eine starke Polarisierung innerhalb der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Thema COVID-19 besteht (vgl Bescheidbeschwerde vom 31.03.2025, S 3 f). Dies bestätigt somit, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit, sowohl im privaten, als auch im beruflichen Kontext, an derartigen Informationen zur COVID-19 weiterhin hoch ist.Das Interesse der Öffentlichkeit ist im konkret vorliegenden Fall besonders hoch einzustufen, schließlich wurden zu den Gesetzesentwürfen 41.383 bzw 96.079 Stellungnahmen abgegeben. Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass das Interesse der Öffentlichkeit gerade an den zwei konkreten Stellungnahmen des BF zu zwei historischen Gesetzgebungsverfahren geringer einzustufen ist, als jenes an der Stellungnahme einer bekannten Organisation/Einrichtung/Behörde, allerdings kann dies alleine nicht ausschlaggebend sein. Die hier sehr hohe Anzahl an Stellungnahmen verdeutlicht die enorme öffentliche Debatte, die zu diesen Gesetzgebungsverfahren geführt wurde. Dies bestätigte auch der BF, der von einer „massiven Spaltung der Gesellschaft“ spricht. Seine Stellungnahme stellt damit ebenfalls einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse dar. Hinzu kommt, dass der BF sich selbst widerspricht, wenn er ausführt, dass kein Interesse an seiner Stellungnahme bestehe, schließlich brachte er selbst vor, dass er sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich Nachteile gerade durch die Verlinkung seiner Stellungnahmen in Kauf nehmen musste. Dies bestätigt nämlich, dass neue Bekanntschaften des BF Interesse an den Stellungnahmen des BF haben. Der BF gab dazu auch selbst an, dass weiterhin eine starke Polarisierung innerhalb der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Thema COVID-19 besteht vergleiche Bescheidbeschwerde vom 31.03.2025, S 3 f). Dies bestätigt somit, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit, sowohl im privaten, als auch im beruflichen Kontext, an derartigen Informationen zur COVID-19 weiterhin hoch ist. Dem steht das Interesse des BF entgegen, nicht von Nachteilen, die ihm durch die einfache Auffindbarkeit seiner Stellungnahmen entstehen, betroffen zu sein und auf seine Meinung zu diesem Thema reduziert zu werden. Dieses Interesse des BF wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass er selbst aktiv die Veröffentlichung vorgenommen und in diese eingewilligt hat. Dadurch reduziert sich allerdings das Interesse des BF darauf, dass seine Stellungnahmen nur über bestimmte Kanäle/Websiten auffindbar sind. Hierbei wird nicht übersehen, dass der EuGH aussprach, dass das Interesse der betroffenen Person (hier des BF) im Regelfall dem Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt und der BF öffentlich nicht bekannt ist (vgl EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 62, 63 und 73, mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch ausschlaggebend, dass die fraglichen Informationen weiterhin zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen, schließlich besteht die diesbezüglich gesellschaftliche Spaltung weiterhin, was sich daran zeigt, dass sich sowohl private als auch berufliche (neue) Bekanntschaften des BF für seine Stellungnahmen interessieren, selbst wenn dies mit vermeintlichen negativen Folgen für den BF verbunden ist.Hierbei wird nicht übersehen, dass der EuGH aussprach, dass das Interesse der betroffenen Person (hier des BF) im Regelfall dem Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt und der BF öffentlich nicht bekannt ist vergleiche EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 62, 63 und 73, mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch ausschlaggebend, dass die fraglichen Informationen weiterhin zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen, schließlich besteht die diesbezüglich gesellschaftliche Spaltung weiterhin, was sich daran zeigt, dass sich sowohl private als auch berufliche (neue) Bekanntschaften des BF für seine Stellungnahmen interessieren, selbst wenn dies mit vermeintlichen negativen Folgen für den BF verbunden ist. Besondere Bedeutung ist im hier vorliegenden Fall auch der Art und Weise sowie den Umständen, unter denen die Informationen erlangt worden sind sowie deren Richtigkeit beizumessen (vgl dazu EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 60, mwN; bzw in diesem Sinn jüngst EGMR 04.07.2023, Hurbain gg Belgien, Große Kammer, 57292/16, Rz 203). Der BF hat die von der MP verlinkte Stellungnahme schließlich selbst verfasst und aktiv in eine Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website eingewilligt, was sein Geheimhaltungsinteresse deutlich schmälert.Besondere Bedeutung ist im hier vorliegenden Fall auch der Art und Weise sowie den Umständen, unter denen die Informationen erlangt worden sind sowie deren Richtigkeit beizumessen vergleiche dazu EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 60, mwN; bzw in diesem Sinn jüngst EGMR 04.07.2023, Hurbain gg Belgien, Große Kammer, 57292/16, Rz 203). Der BF hat die von der MP verlinkte Stellungnahme schließlich selbst verfasst und aktiv in eine Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website eingewilligt, was sein Geheimhaltungsinteresse deutlich schmälert. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Abwägung der Interessen, die im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten vernünftigerweise nicht erwarten konnten, dass diese an Dritte weitergegeben werden (vgl EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 62 ff).Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Abwägung der Interessen, die im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten vernünftigerweise nicht erwarten konnten, dass diese an Dritte weitergegeben werden vergleiche EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 62 ff). Fallgegenständlich war dem BF bewusst, dass er seine Stellungnahme auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht und Dritte von dieser Kenntnis nehmen. Insofern musste der BF auch vernünftigerweise erwarten, dass seine namentlich veröffentlichte Stellungnahme im Internet auffindbar ist. Zwar sind hierbei die – vom BF nicht näher ausgeführten – negativen privaten und beruflichen Auswirkungen nicht unbeachtet zu lassen, allerdings sind diese aufgrund des Umstandes, dass der BF selbst die weitere Verfügbarkeit seiner Stellungnahme jederzeit beeinflussen kann, dies aber nicht möchte, nicht ausschlaggebend. Die zwischenzeitlich vergangene Zeit von vier Jahren führt fallgegenständlich ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Interessen des BF. Nach der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung kann das Verstreichen einer erheblichen Zeitspanne („significant length of time“ vgl EGMR 04.07.2023, Hurbain gg Belgien, Große Kammer, 57292/16, Rz 220) ein Recht auf Löschung rechtfertigen. Dieses nahm der EGMR in der zitierten Entscheidung nach einem Zeitraum vom rund zwanzig Jahren an. Der EuGH ging in einer anderen Entscheidung 16 Jahre nach der ursprünglichen Veröffentlichung von einem relevanten verstrichenen Zeitraum aus. Zwar lassen sich daraus keine festen Zeiträume ableiten, bei einer Abwägung der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls war allerdings folgendes zu berücksichtigen: Das Covid-19-Impfpflichtgesetz trat bereits am 28.07.2022 außer Kraft. Andererseits brachte der BF selbst vor, dass die starke Polarisierung in der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Thema COVID-19 weiterhin besteht (vgl Bescheidbeschwerde, S 4). Im Ergebnis ist der hier vergangene Zeitraum nicht derart lange, dass er die große, damals zu diesen Gesetzesentwürfen geführte, öffentliche Debatte verdrängen würde. Die zwischenzeitlich vergangene Zeit von vier Jahren führt fallgegenständlich ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Interessen des BF. Nach der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung kann das Verstreichen einer erheblichen Zeitspanne („significant length of time“ vergleiche EGMR 04.07.2023, Hurbain gg Belgien, Große Kammer, 57292/16, Rz 220) ein Recht auf Löschung rechtfertigen. Dieses nahm der EGMR in der zitierten Entscheidung nach einem Zeitraum vom rund zwanzig Jahren an. Der EuGH ging in einer anderen Entscheidung 16 Jahre nach der ursprünglichen Veröffentlichung von einem relevanten verstrichenen Zeitraum aus. Zwar lassen sich daraus keine festen Zeiträume ableiten, bei einer Abwägung der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls war allerdings folgendes zu berücksichtigen: Das Covid-19-Impfpflichtgesetz trat bereits am 28.07.2022 außer Kraft. Andererseits brachte der BF selbst vor, dass die starke Polarisierung in der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Thema COVID-19 weiterhin besteht vergleiche Bescheidbeschwerde, S 4). Im Ergebnis ist der hier vergangene Zeitraum nicht derart lange, dass er die große, damals zu diesen Gesetzesentwürfen geführte, öffentliche Debatte verdrängen würde. Im Ergebnis überwiegen daher die Interessen der Allgemeinheit an der leichten Auffindbarkeit der Stellungnahme des BF zu zwei Gesetzesentwürfen. Die Verarbeitung durch die MP kann daher auf den Rechtfertigungstatbestand des Art 6 Abs 1 lit f iVm Art 9 Abs 2 lit e DSGVO gestützt werden.Die Verarbeitung durch die MP kann daher auf den Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera e, DSGVO gestützt werden. 3.2.
- Ergebnis: Da die Verarbeitung durch die MP rechtmäßig ist, kommt dem BF kein Recht auf Löschung nach Art 17 Abs 3 lit d DSGVO zu. Andere, ein Recht auf Löschung des BF begründende Tatbestände, sind nicht ersichtlich.Da die Verarbeitung durch die MP rechtmäßig ist, kommt dem BF kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, Absatz 3, Litera d, DSGVO zu. Andere, ein Recht auf Löschung des BF begründende Tatbestände, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man vom Vorliegen eines Löschungstatbestandes nach Art 17 Abs 1 DSGVO ausgehen würde, steht dem die Ausnahme des Art 17 Abs 3 lit a DSGVO entgegen. Wie der bereits unter Punkt 3.2.1.3 durchgeführten Interessenabwägung zu entnehmen ist, ist die Verarbeitung durch die MP zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich, weshalb ein allenfalls in Frage kommendes Recht auf Löschung des BF ausgeschlossen ist.Selbst wenn man vom Vorliegen eines Löschungstatbestandes nach Artikel 17, Absatz eins, DSGVO ausgehen würde, steht dem die Ausnahme des Artikel 17, Absatz 3, Litera a, DSGVO entgegen. Wie der bereits unter Punkt 3.2.1.3 durchgeführten Interessenabwägung zu entnehmen ist, ist die Verarbeitung durch die MP zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich, weshalb ein allenfalls in Frage kommendes Recht auf Löschung des BF ausgeschlossen ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Datenschutzbeschwerde des BF zur geltend gemachten Verletzung im Recht auf Löschung abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war. 3.
- Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergänzungen des Sachverhalts ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, welches als hypothetisch wahr unterstellt wurde, weshalb ebenfalls keine Verhandlungspflicht besteht (vgl VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245, RS 1) und von der beantragten Einvernahme des BF abgesehen werden konnte. Im Übrigen betreffen die vom BF aufgeworfenen Argumente in ihrer Bescheidbeschwerde (bloß) die Rechtsfrage, inwiefern die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Es war nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte (vgl dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC nicht entgegen. Von der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergänzungen des Sachverhalts ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, welches als hypothetisch wahr unterstellt wurde, weshalb ebenfalls keine Verhandlungspflicht besteht vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245, RS 1) und von der beantragten Einvernahme des BF abgesehen werden konnte. Im Übrigen betreffen die vom BF aufgeworfenen Argumente in ihrer Bescheidbeschwerde (bloß) die Rechtsfrage, inwiefern die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Es war nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte vergleiche dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Dem Entfall der Verhandlung stand auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw Artikel 47, GRC nicht entgegen. Von der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw insbesondere des EuGH und EGMR bezüglich der relevanten Kriterien für die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information stützen. Da diese Rechtsprechung (zum Teil) ebenfalls zum Recht auf Löschung im Zusammenhang mit der beantragten Löschung von Online-Suchergebnissen ergangen ist, ist diese auch einschlägig. Die hier nach diesen Kriterien durchgeführte, einzelfallbezogene Interessenabwägung ist grundsätzlich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W252.2310627.1.00