RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW252 2327194-1 Spruch, W252 2327194-1/3EW252 2327194-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerde von XXXX , XXXX XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom 07.11.2025, GZ: XXXX , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid des römisch 40 vom 07.11.2025, GZ: römisch 40 , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte mit Schreiben vom 28.10.2025 an XXXX (in Folge: belangte Behörde) den Antrag, ihm Zugang zu sämtlichen Gutachten zu gewähren, welche durch den Sachverständigen XXXX , erstellt wurden. Gegebenenfalls bezog sich der Antrag nur auf Gutachten, zu bereits abgeschlossenen Verfahren. Zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten könnten, die darin der Geheimhaltung unterliegenden persönlichen Informationen „geschwärzt“ übermittelt werden. Gleichzeitig stellte der BF für den Fall der Nichterteilung der Information den Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte mit Schreiben vom 28.10.2025 an römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) den Antrag, ihm Zugang zu sämtlichen Gutachten zu gewähren, welche durch den Sachverständigen römisch 40 , erstellt wurden. Gegebenenfalls bezog sich der Antrag nur auf Gutachten, zu bereits abgeschlossenen Verfahren. Zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten könnten, die darin der Geheimhaltung unterliegenden persönlichen Informationen „geschwärzt“ übermittelt werden. Gleichzeitig stellte der BF für den Fall der Nichterteilung der Information den Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025 wurde festgestellt, dass dem BF das Recht auf Zugang zu Information betreffend jene Gutachten, die im Auftrag des XXXX durch den Sachverständigen XXXX , erstellt wurden, nicht zukomme, der Antrag wurde abgewiesen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025 wurde festgestellt, dass dem BF das Recht auf Zugang zu Information betreffend jene Gutachten, die im Auftrag des römisch 40 durch den Sachverständigen römisch 40 , erstellt wurden, nicht zukomme, der Antrag wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Recht auf Zugang zu Information nach Art 22a Abs 2 B-VG nur gegenüber den Verwaltungsorgangen (im funktionellen Sinn) und damit im Bereich der Justiz nur gegenüber der monokratischen Justizverwaltung, nicht jedoch gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehe. Im Übrigen führte die belangte Behörde aus, dass der monokratischen Justizverwaltung, im Lichte des Art 94 Abs 1 B-VG , dieser der Zugriff auf Informationen aus gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren verwehrt ist, sofern dafür nicht eine explizite gesetzliche Grundlage besteht. Medizinische Gutachten, welche im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren beauftragt und erstattet werden, seien nicht als Informationen, die im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung beschafft werden, zu werten, sondern als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren einzustufen. Da die begehrten Informationen der Gerichtsbarkeit zuzuordnen seien, wurde dem BF ein Informationszugang nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Recht auf Zugang zu Information nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nur gegenüber den Verwaltungsorgangen (im funktionellen Sinn) und damit im Bereich der Justiz nur gegenüber der monokratischen Justizverwaltung, nicht jedoch gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehe. Im Übrigen führte die belangte Behörde aus, dass der monokratischen Justizverwaltung, im Lichte des Artikel 94, Absatz eins, B-VG , dieser der Zugriff auf Informationen aus gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren verwehrt ist, sofern dafür nicht eine explizite gesetzliche Grundlage besteht. Medizinische Gutachten, welche im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren beauftragt und erstattet werden, seien nicht als Informationen, die im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung beschafft werden, zu werten, sondern als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren einzustufen. Da die begehrten Informationen der Gerichtsbarkeit zuzuordnen seien, wurde dem BF ein Informationszugang nicht gewährt.
- Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.11.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin zusammengefasst aus, dass im IFG explizit auch die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit umfasst seien. Seine Argumentation stütze er auf den Bericht des Verfassungsausschusses AB 2420 BggNR XXVII. GP
- Weiters führte der BF an, dass künftig ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden soll, in dem betreffend die Gerichtsbarkeit, sowie generell laufender Verfahren der verfahrensrechtliche Zugang geregelt werden soll.
- Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.11.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin zusammengefasst aus, dass im IFG explizit auch die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit umfasst seien. Seine Argumentation stütze er auf den Bericht des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2420 BggNR römisch 27 . GP
- Weiters führte der BF an, dass künftig ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden soll, in dem betreffend die Gerichtsbarkeit, sowie generell laufender Verfahren der verfahrensrechtliche Zugang geregelt werden soll. Der BF begründete sein Interesse an den Informationen dahingehend, dass diese Informationen von allgemeinem Interesse seien, als nur dadurch der Öffentlichkeit eine Kontrollmöglichkeit zu den Tätigkeiten der gerichtlich beeideten Sachverständigen bestehe. Der BF selbst sei Betroffener, als dieser in der zeitlichen und inhaltlichen Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen XXXX Diskrepanzen erblickt, die sich nicht zuletzt durch Einblick in andere Gutachten des Sachverständigen manifestieren bzw. entkräften ließen. Der BF begründete sein Interesse an den Informationen dahingehend, dass diese Informationen von allgemeinem Interesse seien, als nur dadurch der Öffentlichkeit eine Kontrollmöglichkeit zu den Tätigkeiten der gerichtlich beeideten Sachverständigen bestehe. Der BF selbst sei Betroffener, als dieser in der zeitlichen und inhaltlichen Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen römisch 40 Diskrepanzen erblickt, die sich nicht zuletzt durch Einblick in andere Gutachten des Sachverständigen manifestieren bzw. entkräften ließen. Das allgemeine Interesse an diesen Informationen sei, dass diese Gutachten durch die belangte Behörde beauftragt werden und letztendlich dieser durch den Versicherungsträger ersetzt werden und dadurch Gelder der Versicherungsgemeinschaft dafür herangezogen werden.
- Am 21.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stellte mit Schreiben vom 28.10.2025 an die belangte Behörde den Antrag, ihm Zugang zu sämtlichen Gutachten zu gewähren, welche durch den Sachverständigen XXXX , erstellt wurden. 1.
- Der BF stellte mit Schreiben vom 28.10.2025 an die belangte Behörde den Antrag, ihm Zugang zu sämtlichen Gutachten zu gewähren, welche durch den Sachverständigen römisch 40 , erstellt wurden. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF das Recht auf Zugang zu Information betreffend jene Gutachten, die im Auftrag des XXXX durch den Sachverständigen XXXX , erstellt wurden, nicht zukomme, weshalb der Informationszugang nicht gewährt wurde. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF das Recht auf Zugang zu Information betreffend jene Gutachten, die im Auftrag des römisch 40 durch den Sachverständigen römisch 40 , erstellt wurden, nicht zukomme, weshalb der Informationszugang nicht gewährt wurde. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich beim BF um einen Journalisten oder eine sonst einer breiten Öffentlichkeit bekannten Person (bspw. eines Bürgerjournalisten) handelt.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen und waren unstrittig. Die Feststellung zum Inhalt des Auskunftsbegehrens des BF stützt sich auf die aktenmäßig dokumentierten Eingaben des BF vom 28.10.
- Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde stützen sich auf den Bescheid vom 19.11.
- Die Feststellung, dass es sich bei der Person des BF nicht um einen sogenannten „watchdog“ handelt, folgt aus dem Umstand, dass hierfür weder aus der Aktenlage, noch aus sonst öffentlich zugänglichen Quellen entsprechende Hinweise hierfür hervorgekommen sind. Der BF führt in seinen Schriftsätzen dazu auch nichts aus.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. 3.
- Das vom BF gestellte Informationsbegehren ist darauf gerichtet Auskunft zu Informationen zu Gutachten aus Gerichtsverfahren, welche der Sachverständige XXXX im Auftrag des XXXX erstellt hat, zu erlangen Die gegenständlichen Gutachten wurden nicht von der monokratischen Justizverwaltung beauftragt und liegen diesen auch nicht vor. 3.
- Das vom BF gestellte Informationsbegehren ist darauf gerichtet Auskunft zu Informationen zu Gutachten aus Gerichtsverfahren, welche der Sachverständige römisch 40 im Auftrag des römisch 40 erstellt hat, zu erlangen Die gegenständlichen Gutachten wurden nicht von der monokratischen Justizverwaltung beauftragt und liegen diesen auch nicht vor. Nach Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Information. Während Art 22a Abs 1 B-VG den dort genannten Organen eine Verpflichtung zur „proaktiven“ Veröffentlichung von Informationen auferlegt, enthalten die Abs 2 und 3 ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf individuellen Zugang zu Informationen. Organe der Gerichtsbarkeit sind nur zur proaktiven Veröffentlichung nach Abs 1, nicht aber zur Gewährung von Zugang nach Abs 2 verpflichtet (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG (Stand 1.06.2025, Rz 17). Nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Information. Während Artikel 22 a, Absatz eins, B-VG den dort genannten Organen eine Verpflichtung zur „proaktiven“ Veröffentlichung von Informationen auferlegt, enthalten die Absatz 2 und 3 ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf individuellen Zugang zu Informationen. Organe der Gerichtsbarkeit sind nur zur proaktiven Veröffentlichung nach Absatz eins,, nicht aber zur Gewährung von Zugang nach Absatz 2, verpflichtet (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG (Stand 1.06.2025, Rz 17). Als Ausnahme von diesem Grundsatz zählen allerdings die Angelegenheiten der sog „Justizverwaltung“ zur Verwaltung iSd Art 22a Abs 1 und 2 B-VG (Schneider, IFG, Art 22a B-VG, Rz 32). Unter „Justizverwaltung“ sind erfasst, Tätigkeiten der Gerichte, die keine spezifisch richterliche Tätigkeiten darstellen, es wird die Tätigkeit bezeichnet, die durch Richter ausgeübt wird, ihrem Inhalt aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählen ist, es besteht allerdings irgendein Bezug zur richterlichen Tätigkeit, sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (Schneider, IFG, Art 22a B-VG, Rz 32). Als Ausnahme von diesem Grundsatz zählen allerdings die Angelegenheiten der sog „Justizverwaltung“ zur Verwaltung iSd Artikel 22 a, Absatz eins und 2 B-VG (Schneider, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 32). Unter „Justizverwaltung“ sind erfasst, Tätigkeiten der Gerichte, die keine spezifisch richterliche Tätigkeiten darstellen, es wird die Tätigkeit bezeichnet, die durch Richter ausgeübt wird, ihrem Inhalt aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählen ist, es besteht allerdings irgendein Bezug zur richterlichen Tätigkeit, sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (Schneider, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 32). Dass die richterliche Tätigkeit nicht unter Art 22a Abs 2 B-VG fällt, wird zudem wie nach der Rechtsprechung zur Auskunftspflicht nicht dadurch umgangen werden dürfen, dass von den Organen der Justizverwaltung Auskünfte über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt werden (Schneider, IFG, Art 22a B-VG, Rz 35). Dass die richterliche Tätigkeit nicht unter Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG fällt, wird zudem wie nach der Rechtsprechung zur Auskunftspflicht nicht dadurch umgangen werden dürfen, dass von den Organen der Justizverwaltung Auskünfte über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt werden (Schneider, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 35). Die belangte Behörde führte richtigerweise aus, dass die verlangten Informationen, die medizinischen Gutachten, welche im Rahmen von einzelnen Gerichtsverfahren beauftragt und erstattet werden, nicht der monokratischen Justizverwaltung zuzuordnen sind. Die gegenständlichen Gutachten sind als Beweismittel in Gerichtsverfahren eingebracht worden und sind sohin der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Wie bereits oben ausgeführt, räumt Art 22a Abs 2 B-VG kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen ein, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind. Dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde war seitens des erkennenden Gerichts nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde führte richtigerweise aus, dass die verlangten Informationen, die medizinischen Gutachten, welche im Rahmen von einzelnen Gerichtsverfahren beauftragt und erstattet werden, nicht der monokratischen Justizverwaltung zuzuordnen sind. Die gegenständlichen Gutachten sind als Beweismittel in Gerichtsverfahren eingebracht worden und sind sohin der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Wie bereits oben ausgeführt, räumt Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen ein, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind. Dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde war seitens des erkennenden Gerichts nicht entgegenzutreten. 3.
- Der BF begründete sein Interesse an dem Informationsbegehren zusammengefasst, dass diese Informationen von allgemeinem Interesse seien, als nur dadurch der Öffentlichkeit eine Kontrollmöglichkeit zu den Tätigkeiten der gerichtlich beeideten Sachverständigen bestehe. Der BF selbst sei Betroffener, als dieser in der zeitlichen und inhaltlichen Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen XXXX Diskrepanzen erblickt. Die sich nicht zuletzt durch Einblick in andere Gutachten des Sachverständigen manifestieren bzw. entkräften ließen. 3.
- Der BF begründete sein Interesse an dem Informationsbegehren zusammengefasst, dass diese Informationen von allgemeinem Interesse seien, als nur dadurch der Öffentlichkeit eine Kontrollmöglichkeit zu den Tätigkeiten der gerichtlich beeideten Sachverständigen bestehe. Der BF selbst sei Betroffener, als dieser in der zeitlichen und inhaltlichen Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen römisch 40 Diskrepanzen erblickt. Die sich nicht zuletzt durch Einblick in andere Gutachten des Sachverständigen manifestieren bzw. entkräften ließen. Zugangsrechte gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung können sich, über jene hinaus, die in den jeweils anzuwendenden einfachgesetzlichen Verfahrens- oder Geschäftsordnungen eingeräumt werden, aus Art 10 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ergeben (vgl. zur Gerichtsbarkeit, EGMR 4.3.2025, 43/18, Girginova, OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Das aus Art 10 EMRK abzuleitende Recht auf Zugang zu Information unterliegt wesentlich strengeren Voraussetzungen als jenes nach Art 22a B-VG, wobei im Wesentlichen der Zweck des Informationsersuchens (der auf das Ziel gerichtet sein muss, die erlangten Informationen für die Weiterverbreitung, etwa im Rahmen journalistischen Tätigkeit zu nutzen), die Art der angefragten Information (die im öffentlichen Interesse gelegen sein muss), die Rolle des Antragsstellers („public watchdog“ oder „social watchdog“) sowie die Verfügbarkeit der Information zu berücksichtigen sind (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG (Stand 1.06.2025, Rz 26). Zugangsrechte gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung können sich, über jene hinaus, die in den jeweils anzuwendenden einfachgesetzlichen Verfahrens- oder Geschäftsordnungen eingeräumt werden, aus Artikel 10, EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ergeben vergleiche zur Gerichtsbarkeit, EGMR 4.3.2025, 43/18, Girginova, OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Das aus Artikel 10, EMRK abzuleitende Recht auf Zugang zu Information unterliegt wesentlich strengeren Voraussetzungen als jenes nach Artikel 22 a, B-VG, wobei im Wesentlichen der Zweck des Informationsersuchens (der auf das Ziel gerichtet sein muss, die erlangten Informationen für die Weiterverbreitung, etwa im Rahmen journalistischen Tätigkeit zu nutzen), die Art der angefragten Information (die im öffentlichen Interesse gelegen sein muss), die Rolle des Antragsstellers („public watchdog“ oder „social watchdog“) sowie die Verfügbarkeit der Information zu berücksichtigen sind (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG (Stand 1.06.2025, Rz 26). Aus dem Vorbringen des BF ist nicht zu ersichtlich, inwieweit dem BF die Rolle eines sogenannten „watchdog“ (z.B. Journalist, Wissenschaftler oder NGO) zukäme und die Information – im Falle der Herausgabe an den BF – tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen. 3.
- Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere vor dem Hintergrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Art 22a B-VG und § 1 IFG – von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere vor dem Hintergrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Artikel 22 a, B-VG und Paragraph eins, IFG – von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt A.), ob sich die belangte Behörde zurecht die Informationen verweigert hat, weil des sich um Informationen, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, die in der Regel nicht revisibel ist (VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W252.2327194.1.00