RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW272 2300901-1 Spruch, W272 2300902-1/18E W272 2300901-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. erkannt: A) I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer XXXX (in der Folge: BF1) und XXXX (in der Folge: BF2) sind Brüder und Staatsangehörige von Afghanistan. Gemeinsam werden sie in der Folge als BF bezeichnet. Die BF reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2023 (BF1) und am 11.03.2023 (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: BF1) und römisch 40 (in der Folge: BF2) sind Brüder und Staatsangehörige von Afghanistan. Gemeinsam werden sie in der Folge als BF bezeichnet. Die BF reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2023 (BF1) und am 11.03.2023 (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.1. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2023 begründete der BF1 seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet wäre, nachdem die afghanische Regierung gestürzt worden wäre. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er die Taliban. Der BF1 legte im Zuge der Erstbefragung eine ID-Karte im Original vor. 2.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2023 begründete der BF2 seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass weil sein Vater Diplomat sei, hätten sie wegen seiner Arbeit nicht mehr in Afghanistan bleiben können und hätten fliehen müssen. Wegen der Machtübernahme der Taliban. Vor der Machtübernahme sei ein Anschlag mit einer Autobombe am Auto seines Vaters verübt worden, weil er Diplomat sei. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde er entführt und getötet werden. Viele Freunde von ihm seien entführt worden und verschwunden und der BF2 wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF2 an: „Die Todesstrafe wegen des Berufes meines Vaters als Diplomat.“. Der BF2 legte im Zuge der Erstbefragung eine ID-Karte im Original, ausgestellt am XXXX , vor.2.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2023 begründete der BF2 seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass weil sein Vater Diplomat sei, hätten sie wegen seiner Arbeit nicht mehr in Afghanistan bleiben können und hätten fliehen müssen. Wegen der Machtübernahme der Taliban. Vor der Machtübernahme sei ein Anschlag mit einer Autobombe am Auto seines Vaters verübt worden, weil er Diplomat sei. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde er entführt und getötet werden. Viele Freunde von ihm seien entführt worden und verschwunden und der BF2 wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF2 an: „Die Todesstrafe wegen des Berufes meines Vaters als Diplomat.“. Der BF2 legte im Zuge der Erstbefragung eine ID-Karte im Original, ausgestellt am römisch 40 , vor. 2.3. Einem Untersuchungsbericht in Kurzform der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Niederösterreich vom 11.05.2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass hinsichtlich der ID-Karte des BF2 der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich bei der Untersuchung der eingetragenen Daten (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrücke) keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. 3.1. Am 21.03.2024 wurde der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF2 ein Versetzungsschreiben als Fahrer zum Außenministerium in Kopie vom 17.11.2020, einen Ausweis des Außenministeriums in Kopie, ausgestellt am 17.01.2020, Karten der Botschaft Tadschikistans des BF2 und seines Vaters im Original, einen afghanischen Führerschein im Original, ausgestellt am 06.02.2023, und diverse Zeugnisse der absolvierten Kurse in Österreich vor. Auf Vorhalt, dass die vom BF2 vorgelegten Dokumente offensichtlich gefälscht bzw. manipuliert worden seien (so sei das Datum gelöscht und überschrieben worden), gab der BF2 an, dass das echt sei. Das habe er vom Außenministerium bekommen. Wenn man vom Ministerium das Versetzungsschreiben bekomme, bekomme man auch diese Karte ausgestellt. Die Originale der in Kopie vorgelegten Dokumente würden sich im Iran bei seiner Familie befinden. Ein Teil der Unterlagen (Schulzeugnisse, usw. ) seien auch verloren gegangen beim Umzug von Afghanistan in den Iran. Befragt, ob der BF2 die Originale besorgen könne, führte der BF2 aus, dass er fragen werde, was noch da sei. Einige seien verloren gegangen. Einige Sachen seien vor der Flucht aus Afghanistan verbrannt, aus Angst. Der BF2 sei in XXXX geboren, komme aus der Provinz Laghman und seine Wohnadresse sei in der Stadt XXXX . Der BF2 sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Muslim. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura. Diese habe er in Tadschikistan gemacht. Weil sein Vater Diplomat gewesen sei, sei er mit ihm dort gewesen. Von 2017 bis 2020 sei er mit seinem Vater in Tadschikistan gewesen, dann seien sie wieder zurück nach Afghanistan gegangen und in ihre Wohnung in XXXX zurückgekehrt, weil der dreijährige Dienst seines Vaters beendet gewesen sei und habe der Vater dann bis zur Machtübernahme der Taliban weiter im Außenministerium gearbeitet. Der BF2 sei als Fahrer tätig gewesen, habe am XXXX angefangen und bis zur Machtübernahme der Taliban gearbeitet. Auch der Rest seiner Familie (Mutter und seine sechs Brüder) sei für drei Jahre in Tadschikistan gewesen. Befragt, was sein Vater in Tadschikistan gemacht habe, gab der BF an, dass sein Vater XXXX in der Botschaft gewesen sei. Der BF2 habe auch den Reisepass seines Vaters bei sich in Österreich im Quartier und werde ihn vorlegen. Der BF2 sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei im Iran bei seiner Familie. Der BF2 sei in römisch 40 geboren, komme aus der Provinz Laghman und seine Wohnadresse sei in der Stadt römisch 40 . Der BF2 sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Muslim. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura. Diese habe er in Tadschikistan gemacht. Weil sein Vater Diplomat gewesen sei, sei er mit ihm dort gewesen. Von 2017 bis 2020 sei er mit seinem Vater in Tadschikistan gewesen, dann seien sie wieder zurück nach Afghanistan gegangen und in ihre Wohnung in römisch 40 zurückgekehrt, weil der dreijährige Dienst seines Vaters beendet gewesen sei und habe der Vater dann bis zur Machtübernahme der Taliban weiter im Außenministerium gearbeitet. Der BF2 sei als Fahrer tätig gewesen, habe am römisch 40 angefangen und bis zur Machtübernahme der Taliban gearbeitet. Auch der Rest seiner Familie (Mutter und seine sechs Brüder) sei für drei Jahre in Tadschikistan gewesen. Befragt, was sein Vater in Tadschikistan gemacht habe, gab der BF an, dass sein Vater römisch 40 in der Botschaft gewesen sei. Der BF2 habe auch den Reisepass seines Vaters bei sich in Österreich im Quartier und werde ihn vorlegen. Der BF2 sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei im Iran bei seiner Familie. Die Taliban hätten am 17. oder 18. August das Land übernommen und sie seien einen Tag vorher aus Afghanistan geflüchtet. Sie seien legal mit ihren Dienstreisepässen geflüchtet. Seine Eltern würden diplomatische Reisepässe haben und seine Brüder und der BF2 hätten Dienstreisepässe gehabt. Als Kinder von Diplomaten bekomme man Dienstreisepässe. In Afghanistan würden noch Omas und Onkeln sowie Cousins des BF2 leben. Seine Familienangehörigen würden in XXXX leben. Seine Familie in Afghanistan bzw. im Iran gehe es gut und er habe Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Die Taliban hätten am 17. oder 18. August das Land übernommen und sie seien einen Tag vorher aus Afghanistan geflüchtet. Sie seien legal mit ihren Dienstreisepässen geflüchtet. Seine Eltern würden diplomatische Reisepässe haben und seine Brüder und der BF2 hätten Dienstreisepässe gehabt. Als Kinder von Diplomaten bekomme man Dienstreisepässe. In Afghanistan würden noch Omas und Onkeln sowie Cousins des BF2 leben. Seine Familienangehörigen würden in römisch 40 leben. Seine Familie in Afghanistan bzw. im Iran gehe es gut und er habe Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF2 aus, dass er als Fahrer im Außenministerium tätig gewesen sei. Sein Vater sei Diplomat gewesen. Mit ihm seien sie drei Jahre in Tadschikistan gewesen. Bevor das Land an die Taliban gefallen sei, hätten sie am 27.01.2021 das Auto des BF2 in die Luft gesprengt. Als sie vor den Toren XXXX gewesen seien, hätten sie beschlossen das Land sofort zu verlassen. Nach ihrer Flucht hätten die Taliban einen Drohbrief über ihren Cousin geschickt. Im Falle einer Rückkehr würde der BF2 getötet werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF2 aus, dass er als Fahrer im Außenministerium tätig gewesen sei. Sein Vater sei Diplomat gewesen. Mit ihm seien sie drei Jahre in Tadschikistan gewesen. Bevor das Land an die Taliban gefallen sei, hätten sie am 27.01.2021 das Auto des BF2 in die Luft gesprengt. Als sie vor den Toren römisch 40 gewesen seien, hätten sie beschlossen das Land sofort zu verlassen. Nach ihrer Flucht hätten die Taliban einen Drohbrief über ihren Cousin geschickt. Im Falle einer Rückkehr würde der BF2 getötet werden. 3.2. Am 19.04.2024 wurde der BF1 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF1 einen Diplomatenreisepass seines Vaters im Original, einen tadschikischen Aufenthaltstitel im Original und diverse Bestätigungen bzw. Bescheinigungen zu Kursen und Teilnahmen an Beschäftigungsgprogrammen in Österreich vor. Der BF1 hätte einen roten Dienstreisepass aus Afghanistan gehabt. Nachdem dieser nicht mehr verlängert worden sei, hätte er keinen mehr gehabt. Sein Vater sei Diplomat gewesen und hätte einen politischen Reisepass gehabt. Deshalb hätten seine Kinder Dienstreisepässe bekommen. Der BF1 sei in XXXX geboren. Seine Herkunftsprovinz sei Laghman laut der Tazkira. Er sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Muslim. Der BF1 habe von seiner Geburt bis 2016/2017 in einem Teil der Stadt XXXX gelebt. Dann seien sie nach Tadschikistan gegangen und 2019 zurück in diesen Stadtteil von XXXX . Es sei eine Mietwohnung dort gewesen und sie hätten die Wohnung innerhalb von zwei oder vier Wochen nachdem das Land gefallen sei einfach verlassen. Sein Vater habe als XXXX in der afghanischen Botschaft in Tadschikistan gearbeitet. Der BF1 habe in Afghanistan bis zur neunten Klasse die Schule besucht und die zwölfte Klasse 2019 mit Matura in Tadschikistan abgeschlossen. Dann sei er zurück nach Afghanistan und habe dort ein Semester internationale Beziehungen studiert. Dann sei das Land gefallen und sie hätten fliehen müssen. Seine ganze Familie – gemeint seine sechs Brüder, Eltern und die Ehefrau des ältesten Bruders - sei in den Iran geflohen. 3.2. Am 19.04.2024 wurde der BF1 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF1 einen Diplomatenreisepass seines Vaters im Original, einen tadschikischen Aufenthaltstitel im Original und diverse Bestätigungen bzw. Bescheinigungen zu Kursen und Teilnahmen an Beschäftigungsgprogrammen in Österreich vor. Der BF1 hätte einen roten Dienstreisepass aus Afghanistan gehabt. Nachdem dieser nicht mehr verlängert worden sei, hätte er keinen mehr gehabt. Sein Vater sei Diplomat gewesen und hätte einen politischen Reisepass gehabt. Deshalb hätten seine Kinder Dienstreisepässe bekommen. Der BF1 sei in römisch 40 geboren. Seine Herkunftsprovinz sei Laghman laut der Tazkira. Er sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Muslim. Der BF1 habe von seiner Geburt bis 2016 aus 2017, in einem Teil der Stadt römisch 40 gelebt. Dann seien sie nach Tadschikistan gegangen und 2019 zurück in diesen Stadtteil von römisch 40 . Es sei eine Mietwohnung dort gewesen und sie hätten die Wohnung innerhalb von zwei oder vier Wochen nachdem das Land gefallen sei einfach verlassen. Sein Vater habe als römisch 40 in der afghanischen Botschaft in Tadschikistan gearbeitet. Der BF1 habe in Afghanistan bis zur neunten Klasse die Schule besucht und die zwölfte Klasse 2019 mit Matura in Tadschikistan abgeschlossen. Dann sei er zurück nach Afghanistan und habe dort ein Semester internationale Beziehungen studiert. Dann sei das Land gefallen und sie hätten fliehen müssen. Seine ganze Familie – gemeint seine sechs Brüder, Eltern und die Ehefrau des ältesten Bruders - sei in den Iran geflohen. Der BF1 sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei in XXXX . Er könne eine Heiratsurkunde aus Afghanistan besorgen, er brauche etwas Zeit. Seine Frau könne ihm diese per Post schicken. Sie sei seine Familie mütterlicherseits und wohne jetzt bei ihrer Familie und sorge diese für sie. Die Familie seiner Frau habe ein eigenes Haus in einem Stadtteil von XXXX . Befragt, ob seine aus Laghman stammende Familie dort Besitz habe, verneinte der BF1 dies. Der BF1 habe zu seinen Eltern und Brüdern im Iran über Whatsapp wenig Kontakt. Zu seiner Frau habe er auch über Whatsapp Kontakt. Der BF1 sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei in römisch 40 . Er könne eine Heiratsurkunde aus Afghanistan besorgen, er brauche etwas Zeit. Seine Frau könne ihm diese per Post schicken. Sie sei seine Familie mütterlicherseits und wohne jetzt bei ihrer Familie und sorge diese für sie. Die Familie seiner Frau habe ein eigenes Haus in einem Stadtteil von römisch 40 . Befragt, ob seine aus Laghman stammende Familie dort Besitz habe, verneinte der BF1 dies. Der BF1 habe zu seinen Eltern und Brüdern im Iran über Whatsapp wenig Kontakt. Zu seiner Frau habe er auch über Whatsapp Kontakt. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF1 aus, dass er Student im ersten Semester gewesen sei, als das Land gefallen sei, sei das ganze Personal der Uni geflüchtet. Sein Vater sei aufgrund seiner Tätigkeit bedroht worden. Aus diesem Grund sei ihr Leben in Gefahr gewesen und sie hätten beschlossen in den Iran zu flüchten. Dort hätte er nicht weiter studieren können, weil er keine Dokumente gehabt hätte. Deshalb habe er nach Österreich zu reisen und hier zu leben und weiter zu studieren. Sie hätten XXXX innerhalb von zwei bis vier Wochen verlassen. Während dieser Zeit hätten sie sich in ihrem Haus versteckt und seien nicht rausgegangen. Von XXXX bis Nimrus seien sie mit einem Linienbus gefahren und von dort mit einem anderen Fahrzeug in den Iran. An der Grenze hätte es keinen Checkpoint gegeben, aber zwischen XXXX und der Grenze hätte 25-26 Checkpoints gegeben. Der BF1 oder die Familie hätte da keine Probleme mit den Taliban gehabt, diese hätten sie als normale Bürger angesehen. Befragt, ob es irgendwelche Bedrohungen gegeben habe, bevor er und die Familie XXXX verlassen hätten, bejahte der BF1. Es handle sich um schriftliche Bedrohungen. Sein Bruder habe dieses Schriftstück bei seiner Vernehmung vorgelegt. Es sei aber nicht aufgenommen worden, weil es sich um eine Kopie handle. Sein Vater habe dieses Schreiben von den Taliban, innerhalb von 2-3 Wochen als das Land gefallen sei, bekommen. Die Taliban hätten es vor ihr Haus gelegt. Sonst sei niemand aus der Familie bedroht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF1 aus, dass er Student im ersten Semester gewesen sei, als das Land gefallen sei, sei das ganze Personal der Uni geflüchtet. Sein Vater sei aufgrund seiner Tätigkeit bedroht worden. Aus diesem Grund sei ihr Leben in Gefahr gewesen und sie hätten beschlossen in den Iran zu flüchten. Dort hätte er nicht weiter studieren können, weil er keine Dokumente gehabt hätte. Deshalb habe er nach Österreich zu reisen und hier zu leben und weiter zu studieren. Sie hätten römisch 40 innerhalb von zwei bis vier Wochen verlassen. Während dieser Zeit hätten sie sich in ihrem Haus versteckt und seien nicht rausgegangen. Von römisch 40 bis Nimrus seien sie mit einem Linienbus gefahren und von dort mit einem anderen Fahrzeug in den Iran. An der Grenze hätte es keinen Checkpoint gegeben, aber zwischen römisch 40 und der Grenze hätte 25-26 Checkpoints gegeben. Der BF1 oder die Familie hätte da keine Probleme mit den Taliban gehabt, diese hätten sie als normale Bürger angesehen. Befragt, ob es irgendwelche Bedrohungen gegeben habe, bevor er und die Familie römisch 40 verlassen hätten, bejahte der BF1. Es handle sich um schriftliche Bedrohungen. Sein Bruder habe dieses Schriftstück bei seiner Vernehmung vorgelegt. Es sei aber nicht aufgenommen worden, weil es sich um eine Kopie handle. Sein Vater habe dieses Schreiben von den Taliban, innerhalb von 2-3 Wochen als das Land gefallen sei, bekommen. Die Taliban hätten es vor ihr Haus gelegt. Sonst sei niemand aus der Familie bedroht worden. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF1 aus, dass es Probleme mit den Taliban gebe. Er könne dort nicht studieren. Als Sohn eines Beamten der ehemaligen Regierung sei sein Leben in Gefahr. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten. Wenn sie dort geblieben wären, hätten sie Probleme bekommen. Sein Vater habe 20 Jahre für die ehemalige Regierung gearbeitet und hätte auf keinen Fall mit den Feinden des Landes zusammenarbeiten. Befragt, wohin er gehen würde, wenn er heute vor dem Flughafen in XXXX stehen würde, gab der BF1 an, dass er keine Unterkunft in Afghanistan habe. Er würden weiter in den Iran reisen zu seiner Familie. Befragt, was mit der Familie seiner Frau sei, gab der BF1 an, dass es möglich sei, aber er habe dort Probleme. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF1 aus, dass es Probleme mit den Taliban gebe. Er könne dort nicht studieren. Als Sohn eines Beamten der ehemaligen Regierung sei sein Leben in Gefahr. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten. Wenn sie dort geblieben wären, hätten sie Probleme bekommen. Sein Vater habe 20 Jahre für die ehemalige Regierung gearbeitet und hätte auf keinen Fall mit den Feinden des Landes zusammenarbeiten. Befragt, wohin er gehen würde, wenn er heute vor dem Flughafen in römisch 40 stehen würde, gab der BF1 an, dass er keine Unterkunft in Afghanistan habe. Er würden weiter in den Iran reisen zu seiner Familie. Befragt, was mit der Familie seiner Frau sei, gab der BF1 an, dass es möglich sei, aber er habe dort Probleme. 3.3. Nachdem das BFA die LPD Kärnten um Überprüfung der Echtheit des vorgelegten Führerscheines des BF2 ersuchte, langte am 03.05.2024 der entsprechende kriminaltechnische Untersuchungsbericht bei der belangten Behörde ein. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrücke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. 4. Am 26.04.2024 erfolgte beim BFA eine interne Anfrage an die Staatendokumentation, ob bekannt sei, ob die Ausstellung eines AT durch die tadschikischen Behörden erfolge, auch wenn die betreffende Person sich nicht dort aufhalte, ob festgestellt werden könne, ob der Vater noch immer Botschaftsangehöriger in Tadschikistan sei bzw. wann die Tätigkeit geendet hätte und ob festgestellt werden könne, ob der BF1 sich noch 2019 in Tadschikistan aufgehalten habe und erging hierzu schließlich von der Staatendokumentation ein Open source information (OSIF) report vom 13.05.2024. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass in Bezug auf XXXX eine Tätigkeit in der afghanischen Botschaft in Duschanbe im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX anhand gesichteter Inhalte der Facebook Seite der Botschaft ermittelt werden hätte können. Weitere Beiträge auf Profilen von Herrn XXXX würden ebenfalls auf einen Aufenthalt in Tadschikistan am XXXX und XXXX hindeuten. Zudem seien von diesem Ende des Jahres 2022 Beiträge geteilt worden, die auf einen Aufenthalt in XXXX , Afghanistan hinweisen würden. In Bezug auf den BF1 hätten keine Informationen über einen Aufenthalt in Tadschikistan gefunden werden können, jedoch seien einige Einträge gefunden worden, die auf einen Aufenthalt in Islamabad, Pakistan am XXXX , gefolgt von einem Aufenthalt in der Türkei am XXXX , nahelegen.4. Am 26.04.2024 erfolgte beim BFA eine interne Anfrage an die Staatendokumentation, ob bekannt sei, ob die Ausstellung eines AT durch die tadschikischen Behörden erfolge, auch wenn die betreffende Person sich nicht dort aufhalte, ob festgestellt werden könne, ob der Vater noch immer Botschaftsangehöriger in Tadschikistan sei bzw. wann die Tätigkeit geendet hätte und ob festgestellt werden könne, ob der BF1 sich noch 2019 in Tadschikistan aufgehalten habe und erging hierzu schließlich von der Staatendokumentation ein Open source information (OSIF) report vom 13.05.2024. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass in Bezug auf römisch 40 eine Tätigkeit in der afghanischen Botschaft in Duschanbe im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 anhand gesichteter Inhalte der Facebook Seite der Botschaft ermittelt werden hätte können. Weitere Beiträge auf Profilen von Herrn römisch 40 würden ebenfalls auf einen Aufenthalt in Tadschikistan am römisch 40 und römisch 40 hindeuten. Zudem seien von diesem Ende des Jahres 2022 Beiträge geteilt worden, die auf einen Aufenthalt in römisch 40 , Afghanistan hinweisen würden. In Bezug auf den BF1 hätten keine Informationen über einen Aufenthalt in Tadschikistan gefunden werden können, jedoch seien einige Einträge gefunden worden, die auf einen Aufenthalt in Islamabad, Pakistan am römisch 40 , gefolgt von einem Aufenthalt in der Türkei am römisch 40 , nahelegen. 5. Nachdem das BFA die LPD Kärnten um Überprüfung der Echtheit der vorgelegten ID-Karte (Personalausweis) sowie des tadschikischen Aufenthaltstitels des BF1 und des Reisepasses des Vaters ersuchte, langte am 18.07.2024 der entsprechende kriminaltechnische Untersuchungsbericht bei der belangten Behörde ein. Diesem ist hinsichtlich des Diplomatenreisepasses des Vaters im Wesentlichen zu entnehmen, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrücke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Hinsichtlich der ID-Karte des BF1 wurde dasselbe ausgeführt. Betreffend der im Akt des BF1 als tadschikischen Aufenthaltstitel bezeichneten Karte wurde zusammengefasst festgehalten, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes und der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. 6.1. Der BF1 wurde am 31.07.2024 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass man wirtschaftlich in Afghanistan vielleicht leben könne, aber im allgemeinen sei das Leben in Afghanistan nicht leicht, vor allem weil er aus einer politischen Familie komme. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 Fotos von acht diplomatischen Pässen. Der BF1 habe die Fotos über Whatsapp von seinem Vater bekommen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Ungefähr einen Monat nach seiner ersten Einvernahme beim BFA. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich im Iran aufhalten. Zum letzten Mal hätte der BF1 gestern über Whatsapp Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Aktuelle Fotos von seinen Eltern/Geschwistern habe er nicht. Auf Vorhalt, dass sich sein Vater zumindest im Oktober und Dezember 2022 in XXXX und im Mai 2023 in Tadschikistan aufgehalten habe, verneinte der BF1. Sein Vater sei nicht in XXXX gewesen. Es könne sein, dass er – ein dem BF1 vorgehaltenes Foto – viel früher aufgenommen habe und erst später auf seine Seite hochgeladen habe. 6.1. Der BF1 wurde am 31.07.2024 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass man wirtschaftlich in Afghanistan vielleicht leben könne, aber im allgemeinen sei das Leben in Afghanistan nicht leicht, vor allem weil er aus einer politischen Familie komme. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 Fotos von acht diplomatischen Pässen. Der BF1 habe die Fotos über Whatsapp von seinem Vater bekommen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Ungefähr einen Monat nach seiner ersten Einvernahme beim BFA. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich im Iran aufhalten. Zum letzten Mal hätte der BF1 gestern über Whatsapp Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Aktuelle Fotos von seinen Eltern/Geschwistern habe er nicht. Auf Vorhalt, dass sich sein Vater zumindest im Oktober und Dezember 2022 in römisch 40 und im Mai 2023 in Tadschikistan aufgehalten habe, verneinte der BF1. Sein Vater sei nicht in römisch 40 gewesen. Es könne sein, dass er – ein dem BF1 vorgehaltenes Foto – viel früher aufgenommen habe und erst später auf seine Seite hochgeladen habe. 6.2. Der BF2 wurde ebenfalls am 31.07.2024 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 eine Fotokopie eines diplomatischen Reisepasses, ein Foto eines Dienstausweises und Zeugnisse über Prüfungen in Österreich sowie eine Bestätigung und eine Bescheinigung über den Besuch eines Sprachcafes bzw. eines Integrationsprojektes. Der BF2 sei Fahrer im Außenministerium gewesen und die Taliban hätten eine Bombe in seinem Auto versteckt. Der BF2 habe auch ein Video davon, welches er bei der letzten Einvernahme gezeigt habe. Seine Eltern würden sich im Iran aufhalten. Zuletzt habe der BF2 vor 2-3 Tagen über Whatsapp mit seinen Eltern Kontakt gehabt. Auf Vorhalt, dass sich sein Vater zumindest im Oktober und Dezember 2022 in XXXX und im Mai 2023 in Tadschikistan aufgehalten habe, verneinte der BF2. Sie seien 2020 von Tadschikistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Das Foto könne auch von früher sein und er habe es zu einem späteren Zeitpunkt hochgeladen.6.2. Der BF2 wurde ebenfalls am 31.07.2024 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 eine Fotokopie eines diplomatischen Reisepasses, ein Foto eines Dienstausweises und Zeugnisse über Prüfungen in Österreich sowie eine Bestätigung und eine Bescheinigung über den Besuch eines Sprachcafes bzw. eines Integrationsprojektes. Der BF2 sei Fahrer im Außenministerium gewesen und die Taliban hätten eine Bombe in seinem Auto versteckt. Der BF2 habe auch ein Video davon, welches er bei der letzten Einvernahme gezeigt habe. Seine Eltern würden sich im Iran aufhalten. Zuletzt habe der BF2 vor 2-3 Tagen über Whatsapp mit seinen Eltern Kontakt gehabt. Auf Vorhalt, dass sich sein Vater zumindest im Oktober und Dezember 2022 in römisch 40 und im Mai 2023 in Tadschikistan aufgehalten habe, verneinte der BF2. Sie seien 2020 von Tadschikistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Das Foto könne auch von früher sein und er habe es zu einem späteren Zeitpunkt hochgeladen. 7. Mit Schreiben vom 05.08.2024 teilte die österreichische Botschaft Astana dem BFA mit, dass der Botschaft mündlich vom tadschikischen Außenministerium mitgeteilt worden sei, dass Familienangehörige der in Tadschikistan akkreditierten Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen nicht mitakkreditiert werden können würden, wenn sie nicht in Tadschikistan aufhältig seien und sei dabei auf eine in dem Schreiben zitierte Akkreditierungsregel Bezug genommen worden. 8. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 13.09.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Die Bescheide wurden jeweils am 19.09.2024 zugestellt. 8. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 13.09.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Bescheide wurden jeweils am 19.09.2024 zugestellt. Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die BF ihren Herkunftsstaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung/Taliban verlassen haben. Die aktuelle Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen als auch in ihrer Heimatprovinz XXXX sei als ausreichend sicher anzusehen. Es hätte festgestellt werden können, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein würden und würden die BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat verfügen. Sie würden über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und ihrer Herkunftsprovinz XXXX zumindest in Gestalt ihres Vaters sowie weiteren Verwandten und Stammesangehörigen verfügen. Die BF könnten bei ihrem Vater oder bei anderen Verwandten unterkommen und seien gesunde und arbeitsfähige Männer mit Schulbildung bei welchen die Teilnahme am Berufsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden könne. Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die BF ihren Herkunftsstaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung/Taliban verlassen haben. Die aktuelle Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen als auch in ihrer Heimatprovinz römisch 40 sei als ausreichend sicher anzusehen. Es hätte festgestellt werden können, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein würden und würden die BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat verfügen. Sie würden über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und ihrer Herkunftsprovinz römisch 40 zumindest in Gestalt ihres Vaters sowie weiteren Verwandten und Stammesangehörigen verfügen. Die BF könnten bei ihrem Vater oder bei anderen Verwandten unterkommen und seien gesunde und arbeitsfähige Männer mit Schulbildung bei welchen die Teilnahme am Berufsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden könne. Die BF hätten angegeben, aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters als ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen Regierung/Außenministerium (der BF2 auch aufgrund seiner Tätigkeit) wie ihr Vater durch die Taliban bedroht zu sein und das Land nach der Machtübernahme dieser verlassen zu haben. Eine eventuelle Tätigkeit des BF2 als Fahrer beim Außenministerium hätte aufgrund der im Manipulationsverdacht stehenden vorgelegten Dokumente nicht festgestellt werden können. Durch die Recherchen der Staatendokumentation hätte festgestellt werden können, dass sich der Vater der BF auch nach der Machtübernahme in Afghanistan aufgehalten habe. Die Behörde gehe davon aus, dass ihr Vater nach wie vor – jetzt für die neue – Regierung tätig sei und somit keine Gefährdung ihres Vaters oder ihrer restlichen Familien inklusive der BF vorliege. Auch seien in den durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgetreten, dass die BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien. Ihr Vater und weitere Verwandte würden sich in XXXX aufhalten und könnten die BF unterstützen. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei jeweils zulässig. Die BF hätten angegeben, aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters als ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen Regierung/Außenministerium (der BF2 auch aufgrund seiner Tätigkeit) wie ihr Vater durch die Taliban bedroht zu sein und das Land nach der Machtübernahme dieser verlassen zu haben. Eine eventuelle Tätigkeit des BF2 als Fahrer beim Außenministerium hätte aufgrund der im Manipulationsverdacht stehenden vorgelegten Dokumente nicht festgestellt werden können. Durch die Recherchen der Staatendokumentation hätte festgestellt werden können, dass sich der Vater der BF auch nach der Machtübernahme in Afghanistan aufgehalten habe. Die Behörde gehe davon aus, dass ihr Vater nach wie vor – jetzt für die neue – Regierung tätig sei und somit keine Gefährdung ihres Vaters oder ihrer restlichen Familien inklusive der BF vorliege. Auch seien in den durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgetreten, dass die BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien. Ihr Vater und weitere Verwandte würden sich in römisch 40 aufhalten und könnten die BF unterstützen. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG sei jeweils zulässig. 9. Gegen die gegenständlichen Bescheide erhoben die BF jeweils mit Schriftsatz vom 09.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerden im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF2 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und jener seines Vaters eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Auch dem BF1 werde aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Vaters bzw. des BF2 eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Zusätzlich würden den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe den BF asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Vaters bzw. hinsichtlich des BF1 auch Bruders durch die Taliban. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in ganz Afghanistan katastrophal, auch in der Herkunftsregion der BF. Ihre Kernfamilie befinde sich im Iran (es werde bestritten, dass sich der Vater der BF in Afghanistan aufhalte und dort für die neue Regierung arbeite, aus den Bildern der Anfragebeantwortung gehe nicht hervor, von wo und wann die Bilder hochgeladen worden seien) und mit den in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen bestehe nur selten Kontakt. Eine Unterstützung durch diese bei einer Rückkehr sei nicht möglich. Der BF1 könne auch nicht auf die Unterstützung der Familie seiner Frau zurückgreifen. Die BF würden aufgrund ihrer individuell prekären Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren Rechten nach Art 2 und Art 3 EMRK verletzt werden. Der BF2 absolviere gerade seinen Pflichtschulabschluss und der BF1 beginne bald ein IT-Studium und beide könnten in Relation zu ihrer Aufenthaltsdauer auch gute Deutschkenntnisse vorweisen und wäre ihnen in jedem Fall eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gewesen. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF2 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und jener seines Vaters eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Auch dem BF1 werde aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Vaters bzw. des BF2 eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Zusätzlich würden den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe den BF asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Vaters bzw. hinsichtlich des BF1 auch Bruders durch die Taliban. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in ganz Afghanistan katastrophal, auch in der Herkunftsregion der BF. Ihre Kernfamilie befinde sich im Iran (es werde bestritten, dass sich der Vater der BF in Afghanistan aufhalte und dort für die neue Regierung arbeite, aus den Bildern der Anfragebeantwortung gehe nicht hervor, von wo und wann die Bilder hochgeladen worden seien) und mit den in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen bestehe nur selten Kontakt. Eine Unterstützung durch diese bei einer Rückkehr sei nicht möglich. Der BF1 könne auch nicht auf die Unterstützung der Familie seiner Frau zurückgreifen. Die BF würden aufgrund ihrer individuell prekären Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzt werden. Der BF2 absolviere gerade seinen Pflichtschulabschluss und der BF1 beginne bald ein IT-Studium und beide könnten in Relation zu ihrer Aufenthaltsdauer auch gute Deutschkenntnisse vorweisen und wäre ihnen in jedem Fall eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gewesen. 10. Die Beschwerden und bezughabenden Verwaltungsakt langten am 17.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 11. Mit Schriftsatz an das BFA vom 29.10.2024 ersuchte RA Dr. Mario Züger unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht um Übermittlung von elektronischen Kopien der gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen. 12. Am 08.11.2024 übermittelte das BFA dem BVwG die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Tadschikistan – Ausstellung eines Aufenthaltstitels“ vom 07.11.2024. 13. Nachdem das BVwG am 25.09.2025 eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet hatte, langte der entsprechende OSIF-Report vom 29.10.2025 am 31.10.2025 beim BVwG ein und wurde in Folge der Link zu diesem Report der nunmehrigen rechtlichen Vertretung der BF und der belangten Behörde übermittelt und hierzu Parteiengehör gewährt. 14. Am 17.02.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durch, an welcher die BF sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein. Der BF1 legte im Zuge der Verhandlung ein Zeugnis zur Integrationsprüfung und Bestätigungen aus Österreich vor. Der BF2 legte eine Bestätigung vor. Außerdem wurde ein Mietvertrag aus dem Iran vorgelegt. Die Beschwerdeseite wurde aufgefordert innerhalb von 14 Tagen Videos vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass die Fotos des Vaters aus dem Iran bzw. Kula Lumpur aus den Jahren vor 2021 entstanden sind. Weiters wurde die Beschwerdeseite aufgefordert ein Foto des aktuellen Reisepasses des Vaters des BF und Zeugnisse des BF1 in Vorlage zu bringen. 15. Am 02.03.2026 langte eine beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein, in welcher die geforderten Beweismittel in Vorlage gebracht wurde. Mittels webERV erfolgte am 03.03.2026 die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. 15. Am 02.03.2026 langte eine beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein, in welcher die geforderten Beweismittel in Vorlage gebracht wurde. Mittels webERV erfolgte am 03.03.2026 die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den Personen und den Verfahrensgängen der BF: 1.1.1. Die BF sind volljährige afghanische Staatsbürger und Brüder. Ihre Identitäten stehen fest. Sie gehören der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islams an. Die BF sprechen muttersprachlich Paschtu und beherrschen zudem Dari bzw. Farsi sowie Urdu auf sehr gutem Niveau sowie Deutsch auf anfänglichem Niveau. Die BF sprechen zudem Englisch und der BF1 auch Russisch. Die BF haben keine Kinder. Der BF1 hat 2021 in XXXX eine Cousine von ihm mütterlicherseits traditionell geheiratet. Er ließ sich 2025 von ihr scheiden. Der BF2 ist seit 2020 oder 2021 mit Frau XXXX , geb. am XXXX , traditionell verheiratet. 1.1.1. Die BF sind volljährige afghanische Staatsbürger und Brüder. Ihre Identitäten stehen fest. Sie gehören der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islams an. Die BF sprechen muttersprachlich Paschtu und beherrschen zudem Dari bzw. Farsi sowie Urdu auf sehr gutem Niveau sowie Deutsch auf anfänglichem Niveau. Die BF sprechen zudem Englisch und der BF1 auch Russisch. Die BF haben keine Kinder. Der BF1 hat 2021 in römisch 40 eine Cousine von ihm mütterlicherseits traditionell geheiratet. Er ließ sich 2025 von ihr scheiden. Der BF2 ist seit 2020 oder 2021 mit Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , traditionell verheiratet. 1.1.2. Die BF wurden in der Stadt XXXX geboren, sind dort aufgewachsen und lebten bis zumindest 2017 in XXXX . Von frühestens 2017 bis spätestens 2020 lebten sie in Tadschikistan und kehrten spätestens 2020 wieder nach XXXX zurück. Die BF haben in Tadschikistan und Afghanistan insgesamt zwölf Klassen Schule absolviert und die Schule mit Matura abgeschlossen. Der BF1 hat für ein Semester internationale Beziehungen in Afghanistan studiert. Der BF2 verfügt über einen afghanischen Führerschein. Die BF verfügen über keine nennenswerte Berufserfahrung. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF2 als Fahrer für das afghanische Außenministerium gearbeitet hat. Der Lebensunterhalt der BF in Afghanistan wurde durch ihren Vater finanziert. Die BF lebten in XXXX mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Mietshaus. Die Familie der BF verfügt über keine Immobilen oder sonstiges nennenswertes Vermögen in Afghanistan. Der Vater der BF arbeitete für das afghanische Außenministerium der ehemaligen Regierung. Im Zuge dessen war der Vater der BF in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen frühestens 2017 bis spätestens 2020 XXXX in der afghanischen Botschaft in Tadschikistan. In Afghanistan leben keine nahen Verwandten der BF. Die Familie der Ex-Frau (Cousine) des BF1 und eine Oma mütterlicherseits der BF leben in XXXX und haben die BF zu ihnen keinen Kontakt mehr. 1.1.2. Die BF wurden in der Stadt römisch 40 geboren, sind dort aufgewachsen und lebten bis zumindest 2017 in römisch 40 . Von frühestens 2017 bis spätestens 2020 lebten sie in Tadschikistan und kehrten spätestens 2020 wieder nach römisch 40 zurück. Die BF haben in Tadschikistan und Afghanistan insgesamt zwölf Klassen Schule absolviert und die Schule mit Matura abgeschlossen. Der BF1 hat für ein Semester internationale Beziehungen in Afghanistan studiert. Der BF2 verfügt über einen afghanischen Führerschein. Die BF verfügen über keine nennenswerte Berufserfahrung. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF2 als Fahrer für das afghanische Außenministerium gearbeitet hat. Der Lebensunterhalt der BF in Afghanistan wurde durch ihren Vater finanziert. Die BF lebten in römisch 40 mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Mietshaus. Die Familie der BF verfügt über keine Immobilen oder sonstiges nennenswertes Vermögen in Afghanistan. Der Vater der BF arbeitete für das afghanische Außenministerium der ehemaligen Regierung. Im Zuge dessen war der Vater der BF in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen frühestens 2017 bis spätestens 2020 römisch 40 in der afghanischen Botschaft in Tadschikistan. In Afghanistan leben keine nahen Verwandten der BF. Die Familie der Ex-Frau (Cousine) des BF1 und eine Oma mütterlicherseits der BF leben in römisch 40 und haben die BF zu ihnen keinen Kontakt mehr. 1.1.3. Die BF reisten gemeinsam mit ihren Eltern, fünf Brüdern und der Frau des BF2 im August 2021 um den Zeitpunkt des Machtwechsels von Afghanistan in den Iran aus. Die BF hielten sich etwa 1,5 Jahre im Iran auf und reisten dann über die Türkei und weitere Länder im März 2023 nach Österreich ein. 1.1.4. Die Eltern und Brüder der BF sowie die Gattin des BF2 leben seit August 2021 im Iran. Der Vater der BF war seitdem nicht mehr in Afghanistan. Der Vater der BF und zwei ihrer Brüder arbeiten im Iran auf Baustellen und finanzieren mit ihrem Gehalt den Lebensunterhalt der Eltern und Brüder der BF sowie der Gattin des BF2. Die BF stehen im regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten im Iran. Der Onkel war ebenfalls Diplomat für die islamische Republik Afghanistan in Österreich und ist derzeit in Österreich aufenthaltsberechtigt. 1.1.5. Der BF1 stellte am 03.03.2023 und der BF2 am 11.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA jeweils vom 13.09.2024 (zugestellt jeweils am 19.09.2024) wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte II.). Das BFA erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkte III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkte IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte VI.). Dagegen erhoben die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. 1.1.5. Der BF1 stellte am 03.03.2023 und der BF2 am 11.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA jeweils vom 13.09.2024 (zugestellt jeweils am 19.09.2024) wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Das BFA erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkte römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkte römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte römisch sechs.). Dagegen erhoben die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 zogen die BF die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide ausdrücklich zurück. Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 zogen die BF die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der gegenständlichen Bescheide ausdrücklich zurück. 1.1.6. Die BF sind gesund und leiden an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. Sie sind arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.7. In Österreich lebt ein Onkel väterlicherseits der BF. Die BF befinden sich in der Grundversorgung und haben Deutschkurse absolviert sowie sich ehrenamtlich betätigt. Der BF2 hat die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Die BF waren auch in Österreich nicht erwerbstätig. 1.2. Zu einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: Die Familie der Ex-Frau (Cousine) des BF1 und die Oma mütterlicherseits der BF würden bzw. könnten die BF im Falle der Rückkehr nicht wesentlich unterstützen. Auch von Angehörigen der Volksgruppe der BF – den Paschtunen – könnten die BF im Falle ihrer Rückkehr keine wesentliche Unterstützung erwarten, im Gegenteil ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF aufgrund der Tätigkeit des Vaters und dessen Bruders nochmal erschwerte Lebensbedingungen vorfinden werden. Aufgrund der aktuell schlechten, ungewissen weiteren Versorgungslage in Afghanistan würde den BF derzeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr drohen, in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die BF könnten im Fall einer Rückkehr ohne tragfähiges familiäres Netzwerk sowie ohne nennenswerte Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung nicht ausreichend finanzielle Mittel aufbringen um sich zu versorgen. Den BF steht eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. 1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen - die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 13 vom 07.11.2025; - UNHCR – Guidance note on Afghanistan –Update II aus September 2025 und- UNHCR – Guidance note on Afghanistan –Update römisch zwei aus September 2025 und - Afghanistan: Country Focus, Country of Origin Information Report aus Jänner 2026, auszugsweise wiedergegeben. Regionen Afghanistans Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 6.5.2025). Quelle: NSIA 7.2024 Kabul-Stadt Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Erreichbarkeit Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). Politische Lage Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Internationale Beziehungen der Taliban Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7,
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025). Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025). Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025). Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025). Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vergleiche Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025). Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vergleiche Standard 12.9.2025). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025). Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025). Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025). Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025). Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen: • 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) • 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) • 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) • 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) • 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) • 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024) • 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025) • 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025) • 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025 Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt