GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 beantragten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung
UVP-G 2000 zur Errichtung und Betrieb des Änderungsvorhabens „Windpark XXXX “ unter gleichzeitiger Beigabe der Projektunterlagen (Einreichunterlagen, Umweltverträglichkeitserklärung).1. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 beantragten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung
Paragraph 17, UVP-G 2000 zur Errichtung und Betrieb des Änderungsvorhabens „Windpark römisch 40 “ unter gleichzeitiger Beigabe der Projektunterlagen (Einreichunterlagen, Umweltverträglichkeitserklärung). Mit dem Vorhaben sollen im Wesentlichen die zwei bestehenden Windenergieanlagen (in Folge: WEA) rückgebaut und an deren Stelle zwei neue, leistungsstärkere WEA anderen Typs errichtet werden. Das Vorhaben wurde als Änderung im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 erachtet und unter Bezugnahme auf § 3a Abs 4 leg. cit. einer „freiwilligen“ Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt.Das Vorhaben wurde als Änderung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 erachtet und unter Bezugnahme auf Paragraph 3 a, Absatz 4, leg. cit. einer „freiwilligen“ Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt.
Vm §§ 9 und 9a UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der Projektunterlagen in den Printmedien „NÖ Kurier“ und „NÖ Krone“, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt), auf der Internetseite der Behörde und durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden. Der Genehmigungsantrag sowie die Projektunterlagen lagen ab diesem Tag bei den Standortgemeinden und der UVP-Behörde bis einschließlich 11.10.2024 zur öffentlichen Einsicht auf.7. Mit Edikt vom 28.08.2024 erfolgte
Paragraphen 44 a, ff AVG in Verbindung mit Paragraphen 9 und 9 a UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der Projektunterlagen in den Printmedien „NÖ Kurier“ und „NÖ Krone“, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt), auf der Internetseite der Behörde und durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden. Der Genehmigungsantrag sowie die Projektunterlagen lagen ab diesem Tag bei den Standortgemeinden und der UVP-Behörde bis einschließlich 11.10.2024 zur öffentlichen Einsicht auf. Innerhalb der Auflagenfrist brachten die XXXX und die
7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen XXXX und XXXX schriftliche Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein. Innerhalb der Auflagenfrist brachten die römisch 40 und die
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen römisch 40 und römisch 40 schriftliche Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein.
6 UVP-G 2000 beabsichtigte Abweisung ihres Genehmigungsantrages, da das Teilgutachten Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild gezeigt habe, dass die geplanten Windenergieanlagen wegen ihrer Höhe und Nähe zum Siedlungsgebiet erhebliche negative Auswirkungen, insbesondere auf Orts- und Landschaftsbild hätten und ein Höhenreduktion der Anlagen abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 29.04.2025 ersuchten die Beschwerdeführer um zeitnahe Zustellung des avisierten Bescheides, um diesen bekämpfen zu können.9. Mit Parteiengehör vom 14.04.2025 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer über die
Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 beabsichtigte Abweisung ihres Genehmigungsantrages, da das Teilgutachten Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild gezeigt habe, dass die geplanten Windenergieanlagen wegen ihrer Höhe und Nähe zum Siedlungsgebiet erhebliche negative Auswirkungen, insbesondere auf Orts- und Landschaftsbild hätten und ein Höhenreduktion der Anlagen abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 29.04.2025 ersuchten die Beschwerdeführer um zeitnahe Zustellung des avisierten Bescheides, um diesen bekämpfen zu können. 10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.05.2025 wies die belangte Behörde den Genehmigungsantrag der Beschwerdeführer ab. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das geplante Vorhaben, aufgrund der damit bewirkten Einbringung höhenwirksamer technogener Elemente und der so im Nahbereich hervorgerufenen Dominanz- und Fremdkörperwirkung, zu erheblichen visuellen Störwirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert führe. Dem könne wirksam nur mit einer Reduktion der Anlagenhöhen begegnet werden, was eine neue Gesamtplanung und als „aliud“ auch einen neuen Antrag erfordere, was jedoch abgelehnt werde. Das Vorhaben werde den Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ NSchG 2000 nicht gerecht, wobei auch die
G 2000 durchzuführende Interessenabwägung zwischen den kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes und den Interessen des Naturschutzes nichts ändere. Die belangte Behörde anerkenne zwar das von den Beschwerdeführern in den Projektunterlagen dargestellte „allgemein kommunizierte, große Interesse“ an Vorhaben der Energiewende, doch sei bei der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (in Bezug auf den Standort) ins Treffen zu führen, dass die Anlagenstandorte der geplanten WEA in keiner der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (in Folge: NÖ SekRop Wind) ausgewiesenen Zone lägen, sodass die mit der Verordnung intendierten Ziele (§ 2 leg. cit.) sowie die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung (SUP), die für die verordnete Zonierung ausschlaggebend gewesen seien, nicht auf das Vorhaben anwendbar seien. Zudem werde der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zum nächsten Wohnbauland nicht eingehalten. Daraus folge, dass das öffentliche Interesse Niederösterreichs an „neuen“ WEA nur gegenüber solchen Anlagen bestehe, die in einer dafür explizit ausgewiesenen Zone vorgesehen seien, ohne damit den Interessen von Land, Bund oder der EU zur Gewinnung und Förderung erneuerbarer Energien zu widersprechen. Im Ergebnis bestehe kein öffentliches Interesse an den beiden WEA am vorgesehenen Standort und würden die Anlagen das Landschaftsbild und den Erholungswert erheblich und bleibend beeinträchtigen, was
G 2000 unzulässig sei. In der Abwägung überwiege daher das öffentliche Interesse am Schutz des Landschaftsbildes und Erholungswertes der Landschaft, weshalb das Vorhaben naturschutzrechtlich zu versagen sei.Das Vorhaben werde den Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ NSchG 2000 nicht gerecht, wobei auch die
Paragraph 4, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 durchzuführende Interessenabwägung zwischen den kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes und den Interessen des Naturschutzes nichts ändere. Die belangte Behörde anerkenne zwar das von den Beschwerdeführern in den Projektunterlagen dargestellte „allgemein kommunizierte, große Interesse“ an Vorhaben der Energiewende, doch sei bei der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (in Bezug auf den Standort) ins Treffen zu führen, dass die Anlagenstandorte der geplanten WEA in keiner der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (in Folge: NÖ SekRop Wind) ausgewiesenen Zone lägen, sodass die mit der Verordnung intendierten Ziele (Paragraph 2, leg. cit.) sowie die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung (SUP), die für die verordnete Zonierung ausschlaggebend gewesen seien, nicht auf das Vorhaben anwendbar seien. Zudem werde der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zum nächsten Wohnbauland nicht eingehalten. Daraus folge, dass das öffentliche Interesse Niederösterreichs an „neuen“ WEA nur gegenüber solchen Anlagen bestehe, die in einer dafür explizit ausgewiesenen Zone vorgesehen seien, ohne damit den Interessen von Land, Bund oder der EU zur Gewinnung und Förderung erneuerbarer Energien zu widersprechen. Im Ergebnis bestehe kein öffentliches Interesse an den beiden WEA am vorgesehenen Standort und würden die Anlagen das Landschaftsbild und den Erholungswert erheblich und bleibend beeinträchtigen, was
Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 unzulässig sei. In der Abwägung überwiege daher das öffentliche Interesse am Schutz des Landschaftsbildes und Erholungswertes der Landschaft, weshalb das Vorhaben naturschutzrechtlich zu versagen sei. In Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 führte die belangte Behörde aus, dass die geplanten WEA als Erzeugungsanlagen
WG 2005 der Genehmigungspflicht unterlägen und § 11 NÖ ElWG 2005 die einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen normiere. Da für die WEA keine baurechtliche Bewilligungspflicht bestehe, seien
cit. die bautechnischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (insb. deren § 56) sinngemäß anzuwenden. § 56 NÖ BO 2014 normiere, dass Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werden müssen und nicht offenkundig oder wesentlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich abweichen dürften. Prüfkriterien seien Bauform, Farbgebung, Bauvolumen und Anordnung auf dem Grundstück. Die geplanten WEA würden aufgrund ihrer Konfiguration und Ausmaße (ihrer Gesamthöhe) deutlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich – im Wesentlichen dem Ortsgebiet von XXXX – abweichen und führten laut sachverständiger Beurteilung zu erheblichen bzw. wesentlichen Ortsbildbeeinträchtigungen. Eine Reduktion der Anlagenhöhen, durch die diese Beeinträchtigungen vermieden werden könne, sei nicht vorgesehen. ISd § 56 NÖ BO 2014 würden die WEA damit dem Ort- und Landschaftsbild nicht gerecht und würden diese somit nicht dem Stand der Bautechnik, welcher Genehmigungsvoraussetzung iSd § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 sei, entsprechen. Als insgesamt nicht dem Stand der Technik entsprechend seien die WEA
WG 2005 nicht genehmigungsfähig. Diese Beurteilung entspreche den gesetzlichen Zielvorgaben des § 1 NÖ ElWG 2005 und lasse keine Berührungspunkte mit Zuständigkeitsbereichen des Bundes erkennen.In Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 führte die belangte Behörde aus, dass die geplanten WEA als Erzeugungsanlagen
Paragraph 5, NÖ ElWG 2005 der Genehmigungspflicht unterlägen und Paragraph 11, NÖ ElWG 2005 die einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen normiere. Da für die WEA keine baurechtliche Bewilligungspflicht bestehe, seien
Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. die bautechnischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (insb. deren Paragraph 56,) sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, NÖ BO 2014 normiere, dass Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werden müssen und nicht offenkundig oder wesentlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich abweichen dürften. Prüfkriterien seien Bauform, Farbgebung, Bauvolumen und Anordnung auf dem Grundstück. Die geplanten WEA würden aufgrund ihrer Konfiguration und Ausmaße (ihrer Gesamthöhe) deutlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich – im Wesentlichen dem Ortsgebiet von römisch 40 – abweichen und führten laut sachverständiger Beurteilung zu erheblichen bzw. wesentlichen Ortsbildbeeinträchtigungen. Eine Reduktion der Anlagenhöhen, durch die diese Beeinträchtigungen vermieden werden könne, sei nicht vorgesehen. ISd Paragraph 56, NÖ BO 2014 würden die WEA damit dem Ort- und Landschaftsbild nicht gerecht und würden diese somit nicht dem Stand der Bautechnik, welcher Genehmigungsvoraussetzung iSd Paragraph 11, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 sei, entsprechen. Als insgesamt nicht dem Stand der Technik entsprechend seien die WEA
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 nicht genehmigungsfähig. Diese Beurteilung entspreche den gesetzlichen Zielvorgaben des Paragraph eins, NÖ ElWG 2005 und lasse keine Berührungspunkte mit Zuständigkeitsbereichen des Bundes erkennen. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 und dem NÖ NSchG 2000 nicht erfüllt seien, läge insoweit auch keine Genehmigungsfähigkeit nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 vor.Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 und dem NÖ NSchG 2000 nicht erfüllt seien, läge insoweit auch keine Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 vor. Selbst unter der Annahme, dass nach diesen Rechtsbestimmungen kein Grund zur Abweisung bestünde, so ließe auch die im Rahmen einer Gesamtbewertung
5 UVP-G 2000 durchzuführende umfassende Interessenabwägung – trotz des hohen öffentlichen Interesses – keine andere Beurteilung zu. Denn die öffentlichen Interessen der Raumordnung und des Bauwesens überwögen das Interesse an den WEA am vorgesehenen Standort. Dem Vorhaben komme am vorgesehenen Standort kein öffentliches Interesse zu und sei daher, angesichts der drohenden Umweltbeeinträchtigungen, wie auch fehlenden technischen Standards, die Genehmigung zu versagen.Selbst unter der Annahme, dass nach diesen Rechtsbestimmungen kein Grund zur Abweisung bestünde, so ließe auch die im Rahmen einer Gesamtbewertung
Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 durchzuführende umfassende Interessenabwägung – trotz des hohen öffentlichen Interesses – keine andere Beurteilung zu. Denn die öffentlichen Interessen der Raumordnung und des Bauwesens überwögen das Interesse an den WEA am vorgesehenen Standort. Dem Vorhaben komme am vorgesehenen Standort kein öffentliches Interesse zu und sei daher, angesichts der drohenden Umweltbeeinträchtigungen, wie auch fehlenden technischen Standards, die Genehmigung zu versagen.
2 Z 19 NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet. Die Widmungen wurde von der Stadtgemeinde XXXX im Jahr 2002/03 ausgewiesen, wobei im Flächenwidmungsplan der höchstzulässige Schallleistungspegel mit 105 dB (A) festgelegt wurde. Das Gebiet, in dem das Projekt verwirklicht werden soll, befindet sich
der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind) in keiner ausgewiesenen „Eignungszone“.Die Anlagenstandorte sind
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 19, NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet. Die Widmungen wurde von der Stadtgemeinde römisch 40 im Jahr 2002/03 ausgewiesen, wobei im Flächenwidmungsplan der höchstzulässige Schallleistungspegel mit 105 dB (A) festgelegt wurde. Das Gebiet, in dem das Projekt verwirklicht werden soll, befindet sich
der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind) in keiner ausgewiesenen „Eignungszone“. Das Vorhaben berührt die Gebiete der Stadtgemeinde XXXX (KG XXXX ), der Marktgemeinde XXXX (KG XXXX ) und der Marktgemeinde XXXX (KG XXXX ).Das Vorhaben berührt die Gebiete der Stadtgemeinde römisch 40 (KG römisch 40 ), der Marktgemeinde römisch 40 (KG römisch 40 ) und der Marktgemeinde römisch 40 (KG römisch 40 ). Die Standorte der WEA und die windparkinterne Verkabelung sind nicht in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten geplant. Die Netzanbindung zum Umspannwerk XXXX quert das Natura-2000-Vogelschutzgebiet XXXX .Die Standorte der WEA und die windparkinterne Verkabelung sind nicht in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten geplant. Die Netzanbindung zum Umspannwerk römisch 40 quert das Natura-2000-Vogelschutzgebiet römisch 40 . Die Ortschaften XXXX – Ortsteil XXXX sind zumindest rund 910 m von den zwei geplanten WEA entfernt.Die Ortschaften römisch 40 – Ortsteil römisch 40 sind zumindest rund 910 m von den zwei geplanten WEA entfernt. Weitere WEA befinden sich Umfeld der gegenständlich geplanten WEA: Windpark Windkraftanlagentyp Status Abstand Nennleistung in MW XXXX und XXXX römisch 40 und römisch 40 2x XXXX 2x römisch 40 werden abgebaut ca. 10 m je 0,6 XXXX römisch 40 1x XXXX 1x römisch 40 Bestand Ca. 480 m 0,5 XXXX römisch 40 1x XXXX 1x römisch 40 Bestand Ca. 900 m 0,25 XXXX römisch 40 13x XXXX 13x römisch 40 Genehmigt Ca. 3,5 km 46,8 XXXX römisch 40 3x XXXX 3x römisch 40 Bestand Ca. 9,8 km 9,51 1.
7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen schriftliche Stellungnahmen ein.Nach ergänzter Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung durch die SV erfolgte am 28.08.2024 die öffentliche Bekanntmachung und Auflage des Genehmigungsantrages sowie der Projektunterlagen. Während der Auflagenfrist brachten nebst der römisch 40 zwei
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen schriftliche Stellungnahmen ein. Tlw. noch während, tlw. nach Ende der Auflagenfrist erstatteten die SV ihre Teilgutachten. In seinem Teilgutachten vom 10.01.2025 gelangte der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild zusammengefasst zu folgendem Ergebnis: Zum Ortsbild: In Bezug auf den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kommt der SV zum Ergebnis, dass es durch das geplante Vorhaben im Untersuchungsraum zu keinen Auswirkungen auf das Ortsbild kommt. In Bezug auf den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ kommt der SV zum Schluss, dass die geplanten „Repowering“-WEA aufgrund ihrer Gesamthöhe von XXXX m im Vergleich zu den bestehenden Anlagen eine hohe Dominanzwirkung entfalten. Trotz teilweise eingeschränkter Sichtbeziehungen infolge von vorgelagerter Bebauung, Gehölzen und Geländerelief wird insbesondere in siedlungsnahen Bereichen von einer deutlichen Sichtbarkeit des Vorhabens und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen ausgegangen. Insgesamt werden die Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Ortsbild als erheblich und nicht vertretbar eingestuft.In Bezug auf den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ kommt der SV zum Schluss, dass die geplanten „Repowering“-WEA aufgrund ihrer Gesamthöhe von römisch 40 m im Vergleich zu den bestehenden Anlagen eine hohe Dominanzwirkung entfalten. Trotz teilweise eingeschränkter Sichtbeziehungen infolge von vorgelagerter Bebauung, Gehölzen und Geländerelief wird insbesondere in siedlungsnahen Bereichen von einer deutlichen Sichtbarkeit des Vorhabens und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen ausgegangen. Insgesamt werden die Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Ortsbild als erheblich und nicht vertretbar eingestuft. Laut SV ist für den Ortsteil XXXX in XXXX aufgrund der geringen Entfernung zu den WKA mit der Anlagenhöhe von jeweils XXXX m von einer deutlichen Sichtbarkeit und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen auszugehen, wodurch der Ortsbildcharakter – im Vergleich zu den niedrigeren Bestandsanlagen – stark beeinträchtigt und eingeschränkt bzw. überprägt wird. Durch die deutliche Fremdkörperwirkung und Dominanz der beiden Anlagen wird von hohen verbleibenden Auswirkungen und einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgegangen. Laut SV ist für den Ortsteil römisch 40 in römisch 40 aufgrund der geringen Entfernung zu den WKA mit der Anlagenhöhe von jeweils römisch 40 m von einer deutlichen Sichtbarkeit und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen auszugehen, wodurch der Ortsbildcharakter – im Vergleich zu den niedrigeren Bestandsanlagen – stark beeinträchtigt und eingeschränkt bzw. überprägt wird. Durch die deutliche Fremdkörperwirkung und Dominanz der beiden Anlagen wird von hohen verbleibenden Auswirkungen und einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgegangen. Für die Ortschaft XXXX wird die Eingriffsintensität vom SV mit mäßig-hoch eingestuft und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen. Für die Ortschaft römisch 40 wird die Eingriffsintensität vom SV mit mäßig-hoch eingestuft und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen. Für die Ortschaften XXXX sowie für XXXX – Ortsteil XXXX wird jeweils eine geringe Eingriffsintensität festgestellt und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit mit entsprechend geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen. Für die Ortschaften römisch 40 sowie für römisch 40 – Ortsteil römisch 40 wird jeweils eine geringe Eingriffsintensität festgestellt und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit mit entsprechend geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen. Maßgebliche optische Wechselwirkungen zwischen bedeutenden Elementen des Ortsbildes (z.B. Kirchen) und dem Vorhaben werden vom SV nicht erwartet. Zum Landschaftsbild: Der SV kommt zum Schluss, dass die geplanten WKA innerhalb der Nahwirkzone von unter 1.200 m eine extreme Dominanzwirkung auf das Landschaftsbild entfalten. Insgesamt werden von ihm hohe verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ werden insgesamt als gering eingestuft, was darauf zurückgeführt wird, dass die Teilräume XXXX und XXXX vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen sind.Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ werden insgesamt als gering eingestuft, was darauf zurückgeführt wird, dass die Teilräume römisch 40 und römisch 40 vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen sind. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Zerschneidung der Landschaft“ werden insgesamt ebenso als gering eingestuft. Die geplanten WEA erzeugen keine kilometerlange Linienstruktur. Eine Zerschneidung der Landschaft, wie es Hochspannungsleitungen und Straßentrassen mit sich bringen, wird durch den Bau und den Betrieb von WEA nicht festgestellt. Im Zusammenwirken mit den WEA im Nahbereich bildet das Vorhaben keine Sichtbarriere für bedeutsame Sichtbeziehungen und Sichtachsen. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ werden für die Teilräume XXXX und XXXX als gering und für den Teilraum XXXX als hoch eingestuft. In Letzterem wirken die beiden geplanten WEA – laut SV –, insb. in der Nahwirkzone (näher als 1.200 m), die als Erholungsraum für die Ortschaften XXXX und XXXX Bedeutung hat, extrem dominant auf das Landschaftsbild ein und verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft. Durch die beiden WEA werden höhenwirksame, technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wodurch die technogene Überprägung der Landschaft verstärkt wird. Dies ist für den SV an den Visualisierungen erkennbar und zeigt, dass die niedrigeren Bestandsanlagen diese Dominanzwirkung nicht entfalten. Alternativen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild bestehen demzufolge durch Beibehaltung der Bestandshöhe oder allenfalls durch eine maßvolle Erhöhung der Anlagen. Durch die Wahl der gegenständlichen Anlagenhöhen werden diese Minderungsmaßnahmen nicht umgesetzt. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ werden für die Teilräume römisch 40 und römisch 40 als gering und für den Teilraum römisch 40 als hoch eingestuft. In Letzterem wirken die beiden geplanten WEA – laut SV –, insb. in der Nahwirkzone (näher als 1.200 m), die als Erholungsraum für die Ortschaften römisch 40 und römisch 40 Bedeutung hat, extrem dominant auf das Landschaftsbild ein und verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft. Durch die beiden WEA werden höhenwirksame, technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wodurch die technogene Überprägung der Landschaft verstärkt wird. Dies ist für den SV an den Visualisierungen erkennbar und zeigt, dass die niedrigeren Bestandsanlagen diese Dominanzwirkung nicht entfalten. Alternativen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild bestehen demzufolge durch Beibehaltung der Bestandshöhe oder allenfalls durch eine maßvolle Erhöhung der Anlagen. Durch die Wahl der gegenständlichen Anlagenhöhen werden diese Minderungsmaßnahmen nicht umgesetzt. Die weiteren SV erkannten in ihren Teilgutachten jeweils – teilweise unter Vorschlag einer oder mehrerer Auflagen – keine der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegenstehenden Auswirkungen auf die beurteilten Schutzgüter. Die eingelangten Teilgutachten wurden lediglich den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen ( XXXX , zwei Umweltorganisationen) wurden von der belangte Behörde als rechtsunerheblich und betreffend die Parteistellung als die Präklusion auslösend erkannt.Die eingelangten Teilgutachten wurden lediglich den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen ( römisch 40 , zwei Umweltorganisationen) wurden von der belangte Behörde als rechtsunerheblich und betreffend die Parteistellung als die Präklusion auslösend erkannt. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild sowie ausgehend davon, dass
1 der RED-III-RL sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 mindestens 42,5 % beträgt.Im Rahmen des REPowerEU-Plans der Europäischen Kommission (COM
Absatz eins, der RED-III-RL sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 mindestens 42,5 % beträgt. Für Österreich sieht die Lastenverteilung im Rahmen der aktuellen Fassung der Effort-Sharing-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/857 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/1999) bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen (außerhalb des Emissionshandels, dh. Emissionen aus den Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall sowie manche Energie- und Industrieanlagen) um 36 % bzw. 48 % gegenüber dem Jahr 2005 vor. Zur Erreichung der – ambitionierten – EU-Ziele und der nationalen Ziele müssen die EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 einen Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) erstellen. Österreich hat diesen Plan Ende des Jahres 2019
der Governance-Verordnung zur Energieunion fristgerecht übermittelt. Bis Ende des Jahres 2019 war auch eine nationale langfristige Klimastrategie 2050 zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Strategie berücksichtigt die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Ergebnisse einer Konsultation der Öffentlichkeit. Die leitende Vision ist, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden.Für Österreich sieht die Lastenverteilung im Rahmen der aktuellen Fassung der Effort-Sharing-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/857 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung [EU] 2018 aus 1999,) bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen (außerhalb des Emissionshandels, dh. Emissionen aus den Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall sowie manche Energie- und Industrieanlagen) um 36 % bzw. 48 % gegenüber dem Jahr 2005 vor. Zur Erreichung der – ambitionierten – EU-Ziele und der nationalen Ziele müssen die EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 einen Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) erstellen. Österreich hat diesen Plan Ende des Jahres 2019
der Governance-Verordnung zur Energieunion fristgerecht übermittelt. Bis Ende des Jahres 2019 war auch eine nationale langfristige Klimastrategie 2050 zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Strategie berücksichtigt die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Ergebnisse einer Konsultation der Öffentlichkeit. Die leitende Vision ist, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Österreich hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 im Strombereich den Gesamtverbrauch national bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen abzudecken. Bis 2040 will Österreich klimaneutral sein. Nach der Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung („Österreichische Klima- und Energiestrategie – #mission2030“) sowie dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan 2021–2030 in seiner fortgeschriebenen Fassung (Stand 03.12.2024) kommt dem Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere der Windkraft, eine zentrale Rolle zu. Darüber hinaus wurde in Österreich das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, kundgemacht (vgl. Ennser, Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, RdU-UT 2021/21).
2 EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 angegebenen Zielwerten bewirken sollen.Darüber hinaus wurde in Österreich das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, kundgemacht vergleiche Ennser, Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, RdU-UT 2021/21).
Paragraph 4, Absatz 2, EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In Paragraph 4, EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Absatz 2, angegebenen Zielwerten bewirken sollen. Insgesamt leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Erreichung dieser internationalen und europäischen Ziele und trägt auch zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzung Österreichs bei; es ist ein Vorhaben der Energiewende.
G.
Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVwG.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das BVwG in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Gegenständlich liegt ein Verfahren
Vm § 17 UVP-G 2000 vor, weshalb Senatszuständigkeit besteht.Gegenständlich liegt ein Verfahren
Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 17, UVP-G 2000 vor, weshalb Senatszuständigkeit besteht. 3.2. Zu den Beschwerdeführern und zur Zulässigkeit der Beschwerde: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Projektwerber des mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Vorhabens. Mehrere Projektwerber können einen gemeinsamen Genehmigungsantrag stellen, sofern es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 5 Rz 12). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Projektwerber des mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Vorhabens. Mehrere Projektwerber können einen gemeinsamen Genehmigungsantrag stellen, sofern es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 5, Rz 12). Die Parteistellung des Projektwerbers ist in § 19 UVP-G 2000 nicht erwähnt, sie wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Der Projektwerber nimmt die Tätigkeit der UVP-Behörde aufgrund seines verfahrenseinleitenden Antrags in Anspruch (§ 5 Abs. 1). Da Gegenstand des UVP-Verfahrens die Klärung der Frage ist, ob das von ihm eingereichte Vorhaben genehmigt wird oder nicht, ist eine legistische Verankerung der Parteistellung des Projektwerbers nicht notwendig. Sie ergibt sich unmittelbar aus seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Genehmigung des Vorhabens bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 19 Rz 93).Die Parteistellung des Projektwerbers ist in Paragraph 19, UVP-G 2000 nicht erwähnt, sie wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Der Projektwerber nimmt die Tätigkeit der UVP-Behörde aufgrund seines verfahrenseinleitenden Antrags in Anspruch (Paragraph 5, Absatz eins,). Da Gegenstand des UVP-Verfahrens die Klärung der Frage ist, ob das von ihm eingereichte Vorhaben genehmigt wird oder nicht, ist eine legistische Verankerung der Parteistellung des Projektwerbers nicht notwendig. Sie ergibt sich unmittelbar aus seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Genehmigung des Vorhabens bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, Paragraph 19, Rz 93).
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt
Z 1 leg. cit., da der Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt
Ziffer eins, leg. cit., da der Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Ausgehend vom festgestellten Zustelldatum des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist daher rechtzeitig und – weil auch sonst keine Prozesshindernisse hervorkamen – zulässig. Zu Spruchpunkt A) 3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr.35/2025, lautet auszugsweise:Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.35 aus 2025,, lautet auszugsweise: „Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung § 5.
oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5,
Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen. […]
Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen
Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.[…]Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für
Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen
Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.[…]
2 Z. 14 beizubringen war.6. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 14, beizubringen war. […]
1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
Paragraph 11, Absatz eins, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen. […]
den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese angewandten Beschränkungen, wobei auch die Gründe für diese Beschränkungen anzugeben sind.“Die Mitgliedstaaten stellen bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Einzelfällen die Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den Prioritäten ihrer
den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese angewandten Beschränkungen, wobei auch die Gründe für diese Beschränkungen anzugeben sind.“ Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 3.4. Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 21.01.2016, Ra 2015/12/0048; 28.01.2016, Ra 2015/07/0169).Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 21.01.2016, Ra 2015/12/0048; 28.01.2016, Ra 2015/07/0169). Der Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087).Der Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; vgl. im Zusammenhang mit dem UVP-G 2000: VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/006; 29.03.2022, Ro 2020/05/0022; 28.02.2018, Ra 2016/04/0061). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; vergleiche im Zusammenhang mit dem UVP-G 2000: VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/006; 29.03.2022, Ro 2020/05/0022; 28.02.2018, Ra 2016/04/0061). Wie im Folgenden gezeigt wird, vertritt das BVwG andere Rechtsauffassungen als die belangte Behörde, woraus sich erhebliche Ermittlungslücken ergeben, die das BVwG zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde ermächtigen. 3.4.1. Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ NSchG 2000: Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen die beiden vorhandenen WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 100 m vollständig rückgebaut werden und an deren Stelle zwei neue, leistungsstärkere WEA des Typs XXXX mit einer Nabenhöhe von XXXX m, einem Rotordurchmesser von XXXX m (sohin eine Gesamthöhe von XXXX m) und einer Nennleistung von jeweils XXXX MW errichtet werden. Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen die beiden vorhandenen WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 100 m vollständig rückgebaut werden und an deren Stelle zwei neue, leistungsstärkere WEA des Typs römisch 40 mit einer Nabenhöhe von römisch 40 m, einem Rotordurchmesser von römisch 40 m (sohin eine Gesamthöhe von römisch 40 m) und einer Nennleistung von jeweils römisch 40 MW errichtet werden.
1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag unter anderem die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag unter anderem die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
G 2000 ist die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bewilligungspflichtig.
Z 15 NÖ BO 2014 sind Gebäude oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Eine WEA ist daher kein Gebäude und daher
G 2000 bewilligungspflichtig, wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausgeht (vgl. angefochtener Bescheid S. 63, Punkt 4.2.1.). Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht
G 2000 besteht nicht.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 ist die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bewilligungspflichtig.
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 sind Gebäude oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Eine WEA ist daher kein Gebäude und daher
Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig, wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausgeht vergleiche angefochtener Bescheid S. 63, Punkt 4.2.1.). Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht
Paragraph 7, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 besteht nicht. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist
G 2000 dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild (Z 1), der Erholungswert der Landschaft (Z 2) oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (Z 3) und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist
Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild (Ziffer eins,), der Erholungswert der Landschaft (Ziffer 2,) oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (Ziffer 3,) und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes liegt – worauf auch die Beschwerdeführer hinweisen – dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in § 10 desselben Gesetzes (vgl. zum Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ ausführlich bereits BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1, Windpark XXXX ).Eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes liegt – worauf auch die Beschwerdeführer hinweisen – dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in Paragraph 10, desselben Gesetzes vergleiche zum Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ ausführlich bereits BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1, Windpark römisch 40 ). Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, käme nach dieser Bestimmung a priori daher nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage.Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, käme nach dieser Bestimmung a priori daher nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage. Allerdings normiert § 4 NÖ NSchG 2000, dass bei der Anwendung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes die kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Einführung dieser Bestimmung war unmittelbare Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (in Folge: VfGH) zum Projekt XXXX (vgl. VfGH 25.06.1999, G 256/98, VfSlg 15552/1999). Allerdings normiert Paragraph 4, NÖ NSchG 2000, dass bei der Anwendung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes die kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Einführung dieser Bestimmung war unmittelbare Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (in Folge: VfGH) zum Projekt römisch 40 vergleiche VfGH 25.06.1999, G 256/98, VfSlg 15552 aus 1999,). 3.4.
dem NÖ SekRop Wind vorgesehen sind, was auf das gegenständliche Vorhaben nicht zutrifft. Außerdem halten die beiden WEA den
3a NÖ ROG 2014 normierten Abstand von 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch nicht ein. Das nächste gewidmete Wohnbauland befindet sich in einem Abstand von 910 m. Aus diesen Gründen ist das Vorhaben laut der belangten Behörde aus naturschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zu versagen.Die belangte Behörde folgt im Wesentlichen den Ausführungen des SV im Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 10.01.2025. Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Im Rahmen ihrer sodann angestellten Interessenabwägung geht sie davon aus, dass das öffentliche Interesse Niederösterreichs an „neuen“ WEA nur für solche Anlagen besteht, die in einer dafür explizit ausgewiesenen Zone
dem NÖ SekRop Wind vorgesehen sind, was auf das gegenständliche Vorhaben nicht zutrifft. Außerdem halten die beiden WEA den
Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 normierten Abstand von 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch nicht ein. Das nächste gewidmete Wohnbauland befindet sich in einem Abstand von 910 m. Aus diesen Gründen ist das Vorhaben laut der belangten Behörde aus naturschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zu versagen. Für den erkennenden Senat ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde aus nachstehenden Gründen verfehlt: Zunächst ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass sich die Anlagenstandorte des gegenständlichen Vorhabens in einem Gebiet befinden, die
2 Z 19 NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet sind. Die Ausweisung der beiden Widmungen durch die Gemeinde erfolgte bereits im Jahr 2002/03. Das Vorhaben liegt jedoch nicht in einer „Eignungszone“ iSd geltenden NÖ SekRop Wind.Zunächst ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass sich die Anlagenstandorte des gegenständlichen Vorhabens in einem Gebiet befinden, die
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 19, NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet sind. Die Ausweisung der beiden Widmungen durch die Gemeinde erfolgte bereits im Jahr 2002/03. Das Vorhaben liegt jedoch nicht in einer „Eignungszone“ iSd geltenden NÖ SekRop Wind. Zwar anerkennt auch das Gericht das mit dem NÖ SekRop Wind zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche (raumordnungsrechtliche) Interesse, neue Festlegungen der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ nurmehr innerhalb der im Raumordnungsprogramm dargestellten Zonen zuzulassen (vgl. § 3 Abs. 1 leg. cit.), um iSd Zielerreichung des „NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2023“ die Aufstellung einer genügenden Anzahl an WEA zu ermöglichen (vgl. § 2 leg. cit.). Allerdings normiert § 3 Abs. 4 NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 idF Nr. 47/2024, dass Flächen mit der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen (also „Altwidmungen“ wie im vorliegenden Fall) von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt werden. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung stellen dabei ausdrücklich klar, dass als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb von Zonen des NÖ SekRop Wind weiterhin bestehen, die Bestimmungen des NÖ SekRop Wind auf diese keine Anwendung finden und diese auch nicht erweiterbar sind (vgl. Erläuterungen zum NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 idF LGBl. Nr. 47/2024, S. 8-9). Zwar anerkennt auch das Gericht das mit dem NÖ SekRop Wind zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche (raumordnungsrechtliche) Interesse, neue Festlegungen der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ nurmehr innerhalb der im Raumordnungsprogramm dargestellten Zonen zuzulassen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit.), um iSd Zielerreichung des „NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2023“ die Aufstellung einer genügenden Anzahl an WEA zu ermöglichen vergleiche Paragraph 2, leg. cit.). Allerdings normiert Paragraph 3, Absatz 4, NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 in der Fassung Nr. 47 aus 2024,, dass Flächen mit der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen (also „Altwidmungen“ wie im vorliegenden Fall) von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt werden. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung stellen dabei ausdrücklich klar, dass als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb von Zonen des NÖ SekRop Wind weiterhin bestehen, die Bestimmungen des NÖ SekRop Wind auf diese keine Anwendung finden und diese auch nicht erweiterbar sind vergleiche Erläuterungen zum NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2024,, S. 8-9). Aus dem NÖ SekRop Wind lässt sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – somit nicht ableiten, dass ein öffentliches Interesse ausschließlich an solchen WEA besteht, die in einer hierfür explizit ausgewiesenen Zone errichtet werden. Einer solchen Auffassung steht geradeschon der Umstand entgegen, dass – entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 4 leg. cit. – als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb der festgelegten Zonen bestehen bleiben sollen; das NÖ SekRop Wind selbst betont damit die Bestandskraft von „Altwidmungen“ für WEA auch außerhalb der verordneten Zonen.Aus dem NÖ SekRop Wind lässt sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – somit nicht ableiten, dass ein öffentliches Interesse ausschließlich an solchen WEA besteht, die in einer hierfür explizit ausgewiesenen Zone errichtet werden. Einer solchen Auffassung steht geradeschon der Umstand entgegen, dass – entsprechend der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. – als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb der festgelegten Zonen bestehen bleiben sollen; das NÖ SekRop Wind selbst betont damit die Bestandskraft von „Altwidmungen“ für WEA auch außerhalb der verordneten Zonen. Soweit der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang zudem darauf verweist, dass durch das Vorhaben – aufgrund des Abstandes von rd. 910 m zum nächstgelegen Wohnbauland – der
3a NÖ ROG 2014 normierte Abstand von 1.200 m zu gewidmeten Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhten Schutzanspruch nicht eingehalten wird, überzeugt auch dies nicht. Soweit der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang zudem darauf verweist, dass durch das Vorhaben – aufgrund des Abstandes von rd. 910 m zum nächstgelegen Wohnbauland – der
Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 normierte Abstand von 1.200 m zu gewidmeten Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhten Schutzanspruch nicht eingehalten wird, überzeugt auch dies nicht. Die Widmung für die beiden Anlagenstandorte erfolgte noch auf Basis des NÖ ROG vor dessen Novelle 8000-16 im Jahr
NÖ SekRop Wind festgelegten Zone zum Liegen kommen.Aus den angeführten Bestimmungen geht für den erkennenden Senat hinreichend klar hervor, dass Widmungen für WEA innerhalb von festgelegten Zonen iSd NÖ SekRop Wind gleichberechtigt neben „Altwidmungen“ außerhalb von solchen Zonen bestehen vergleiche im Ergebnis ähnlich auch BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1, Windpark römisch 40 ) und erschließt sich im Ergebnis damit auch, dass einem Vorhaben zur Errichtung von WEA auf hierfür gewidmeten Bestandsflächen nicht schon deshalb das öffentliche Interesse abzuerkennen ist, weil diese Flächen nicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.