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{'item': 'W288 2315040-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 17§§ 44a§ 19§ 5§ 4§ 7§ 11§ 12§ 20Artikel 3§ 40§ 6§§ 3Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW288 2315040-1 Spruch, W288 2315040-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sebast

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 beantragten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung

§ 17

UVP-G 2000 zur Errichtung und Betrieb des Änderungsvorhabens „Windpark XXXX “ unter gleichzeitiger Beigabe der Projektunterlagen (Einreichunterlagen, Umweltverträglichkeitserklärung).1. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 beantragten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung

Paragraph 17, UVP-G 2000 zur Errichtung und Betrieb des Änderungsvorhabens „Windpark römisch 40 “ unter gleichzeitiger Beigabe der Projektunterlagen (Einreichunterlagen, Umweltverträglichkeitserklärung). Mit dem Vorhaben sollen im Wesentlichen die zwei bestehenden Windenergieanlagen (in Folge: WEA) rückgebaut und an deren Stelle zwei neue, leistungsstärkere WEA anderen Typs errichtet werden. Das Vorhaben wurde als Änderung im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 erachtet und unter Bezugnahme auf § 3a Abs 4 leg. cit. einer „freiwilligen“ Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt.Das Vorhaben wurde als Änderung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 erachtet und unter Bezugnahme auf Paragraph 3 a, Absatz 4, leg. cit. einer „freiwilligen“ Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt.

  1. Mit Schreiben vom 22.11.2023 ersuchte die belangte Behörde die von ihr bestellten Sachverständigen (in Folge: SV) um Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung der Projektunterlagen. Zugleich übermittelte sie die Unterlagen den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, den Standortgemeinden und sonstigen Formalparteien. Im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung sahen die SV der Fachgebiete für Maschinenbautechnik, Wasserbautechnik/Grundwasserhydrologie, Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild, Lärmschutztechnik, Eisabfall/Schattenwurf sowie Biologische Vielfalt Ergänzungen der Projektunterlagen als erforderlich. Der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild wies in seiner Stellungnahme vom 03.01.2024 zudem darauf hin, dass (als Folge einer erhöhten Dominanzwirkung der Anlagen) erhebliche fachliche Bedenken gegen das Projekt bestünden.
  2. Mit Schreiben vom 08.01.2024 ersuchte die belangte Behörde den SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild ua. um Darlegung, worin die von ihm geäußerten Bedenken konkret bestehen und ob bzw. wie diese Bedenken ausgeräumt werden könnten. Mit Eingabe an die Behörde vom 18.01.2024 nahm der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild hierzu Stellung.
  3. Zu den vom SV geäußerten Bedenken fand am 13.02.2024 eine (Online-)Besprechung mit dem SV, den Beschwerdeführern und deren Rechtsvertretung sowie Behördenvertretern statt. Für die abschließende Beurteilung durch den SV wurde die Nachreichung von weiteren benötigten Informationen im Zuge eines Verbesserungsauftrages vereinbart.
  4. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.02.2024 trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern auf, die von den SV geforderten Projektergänzungen binnen näher bezeichneter Frist vorzulegen.
  5. Mit Eingaben vom 15.04.2024 und betreffend die schalltechnischen Unterlagen weiters mit Eingabe vom 02.07.2024 legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde überarbeitete und ergänzte Projektunterlagen vor. Im Vorlageschreiben vom 15.04.2024 verwiesen die Beschwerdeführer auf die Genehmigungsfähigkeit im Wege einer Interessenabwägung, für den Fall, dass die skizzierten Bedenken durch die ergänzten Unterlagen nicht ausgeräumt würden. Am 25.07.2024 langten bei der belangten Behörde schließlich konsolidierte Projektunterlagen ein.
  6. Mit Edikt vom 28.08.2024 erfolgte

§§ 44aff AVG i

Vm §§ 9 und 9a UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der Projektunterlagen in den Printmedien „NÖ Kurier“ und „NÖ Krone“, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt), auf der Internetseite der Behörde und durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden. Der Genehmigungsantrag sowie die Projektunterlagen lagen ab diesem Tag bei den Standortgemeinden und der UVP-Behörde bis einschließlich 11.10.2024 zur öffentlichen Einsicht auf.7. Mit Edikt vom 28.08.2024 erfolgte

Paragraphen 44 a, ff AVG in Verbindung mit Paragraphen 9 und 9 a UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der Projektunterlagen in den Printmedien „NÖ Kurier“ und „NÖ Krone“, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt), auf der Internetseite der Behörde und durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden. Der Genehmigungsantrag sowie die Projektunterlagen lagen ab diesem Tag bei den Standortgemeinden und der UVP-Behörde bis einschließlich 11.10.2024 zur öffentlichen Einsicht auf. Innerhalb der Auflagenfrist brachten die XXXX und die

§ 19Abs.

7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen XXXX und XXXX schriftliche Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein. Innerhalb der Auflagenfrist brachten die römisch 40 und die

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen römisch 40 und römisch 40 schriftliche Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein.

  1. Im Zeitraum vom 20.08.2024 bis 15.01.2025 – überwiegend schon während oder vor der laufenden Auflagenfrist – erstatteten die SV ihre Teilgutachten zum Vorhaben. Diese übermittelte die belangte Behörde – nach dem jeweiligen Stand des Einlangens – mit Schreiben vom 31.10.2024, 20.01.2025 und 14.04.2025 (lediglich) an die Beschwerdeführer.
  2. Mit Parteiengehör vom 14.04.2025 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer über die

§ 5Abs.

6 UVP-G 2000 beabsichtigte Abweisung ihres Genehmigungsantrages, da das Teilgutachten Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild gezeigt habe, dass die geplanten Windenergieanlagen wegen ihrer Höhe und Nähe zum Siedlungsgebiet erhebliche negative Auswirkungen, insbesondere auf Orts- und Landschaftsbild hätten und ein Höhenreduktion der Anlagen abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 29.04.2025 ersuchten die Beschwerdeführer um zeitnahe Zustellung des avisierten Bescheides, um diesen bekämpfen zu können.9. Mit Parteiengehör vom 14.04.2025 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer über die

Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 beabsichtigte Abweisung ihres Genehmigungsantrages, da das Teilgutachten Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild gezeigt habe, dass die geplanten Windenergieanlagen wegen ihrer Höhe und Nähe zum Siedlungsgebiet erhebliche negative Auswirkungen, insbesondere auf Orts- und Landschaftsbild hätten und ein Höhenreduktion der Anlagen abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 29.04.2025 ersuchten die Beschwerdeführer um zeitnahe Zustellung des avisierten Bescheides, um diesen bekämpfen zu können. 10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.05.2025 wies die belangte Behörde den Genehmigungsantrag der Beschwerdeführer ab. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das geplante Vorhaben, aufgrund der damit bewirkten Einbringung höhenwirksamer technogener Elemente und der so im Nahbereich hervorgerufenen Dominanz- und Fremdkörperwirkung, zu erheblichen visuellen Störwirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert führe. Dem könne wirksam nur mit einer Reduktion der Anlagenhöhen begegnet werden, was eine neue Gesamtplanung und als „aliud“ auch einen neuen Antrag erfordere, was jedoch abgelehnt werde. Das Vorhaben werde den Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ NSchG 2000 nicht gerecht, wobei auch die

§ 4Abs. 1 NÖ NSch

G 2000 durchzuführende Interessenabwägung zwischen den kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes und den Interessen des Naturschutzes nichts ändere. Die belangte Behörde anerkenne zwar das von den Beschwerdeführern in den Projektunterlagen dargestellte „allgemein kommunizierte, große Interesse“ an Vorhaben der Energiewende, doch sei bei der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (in Bezug auf den Standort) ins Treffen zu führen, dass die Anlagenstandorte der geplanten WEA in keiner der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (in Folge: NÖ SekRop Wind) ausgewiesenen Zone lägen, sodass die mit der Verordnung intendierten Ziele (§ 2 leg. cit.) sowie die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung (SUP), die für die verordnete Zonierung ausschlaggebend gewesen seien, nicht auf das Vorhaben anwendbar seien. Zudem werde der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zum nächsten Wohnbauland nicht eingehalten. Daraus folge, dass das öffentliche Interesse Niederösterreichs an „neuen“ WEA nur gegenüber solchen Anlagen bestehe, die in einer dafür explizit ausgewiesenen Zone vorgesehen seien, ohne damit den Interessen von Land, Bund oder der EU zur Gewinnung und Förderung erneuerbarer Energien zu widersprechen. Im Ergebnis bestehe kein öffentliches Interesse an den beiden WEA am vorgesehenen Standort und würden die Anlagen das Landschaftsbild und den Erholungswert erheblich und bleibend beeinträchtigen, was

§ 7Abs. 2 NÖ NSch

G 2000 unzulässig sei. In der Abwägung überwiege daher das öffentliche Interesse am Schutz des Landschaftsbildes und Erholungswertes der Landschaft, weshalb das Vorhaben naturschutzrechtlich zu versagen sei.Das Vorhaben werde den Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ NSchG 2000 nicht gerecht, wobei auch die

Paragraph 4, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 durchzuführende Interessenabwägung zwischen den kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes und den Interessen des Naturschutzes nichts ändere. Die belangte Behörde anerkenne zwar das von den Beschwerdeführern in den Projektunterlagen dargestellte „allgemein kommunizierte, große Interesse“ an Vorhaben der Energiewende, doch sei bei der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (in Bezug auf den Standort) ins Treffen zu führen, dass die Anlagenstandorte der geplanten WEA in keiner der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (in Folge: NÖ SekRop Wind) ausgewiesenen Zone lägen, sodass die mit der Verordnung intendierten Ziele (Paragraph 2, leg. cit.) sowie die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung (SUP), die für die verordnete Zonierung ausschlaggebend gewesen seien, nicht auf das Vorhaben anwendbar seien. Zudem werde der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zum nächsten Wohnbauland nicht eingehalten. Daraus folge, dass das öffentliche Interesse Niederösterreichs an „neuen“ WEA nur gegenüber solchen Anlagen bestehe, die in einer dafür explizit ausgewiesenen Zone vorgesehen seien, ohne damit den Interessen von Land, Bund oder der EU zur Gewinnung und Förderung erneuerbarer Energien zu widersprechen. Im Ergebnis bestehe kein öffentliches Interesse an den beiden WEA am vorgesehenen Standort und würden die Anlagen das Landschaftsbild und den Erholungswert erheblich und bleibend beeinträchtigen, was

Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 unzulässig sei. In der Abwägung überwiege daher das öffentliche Interesse am Schutz des Landschaftsbildes und Erholungswertes der Landschaft, weshalb das Vorhaben naturschutzrechtlich zu versagen sei. In Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 führte die belangte Behörde aus, dass die geplanten WEA als Erzeugungsanlagen

§ 5NÖ El

WG 2005 der Genehmigungspflicht unterlägen und § 11 NÖ ElWG 2005 die einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen normiere. Da für die WEA keine baurechtliche Bewilligungspflicht bestehe, seien

§ 11Abs 4 leg.

cit. die bautechnischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (insb. deren § 56) sinngemäß anzuwenden. § 56 NÖ BO 2014 normiere, dass Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werden müssen und nicht offenkundig oder wesentlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich abweichen dürften. Prüfkriterien seien Bauform, Farbgebung, Bauvolumen und Anordnung auf dem Grundstück. Die geplanten WEA würden aufgrund ihrer Konfiguration und Ausmaße (ihrer Gesamthöhe) deutlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich – im Wesentlichen dem Ortsgebiet von XXXX – abweichen und führten laut sachverständiger Beurteilung zu erheblichen bzw. wesentlichen Ortsbildbeeinträchtigungen. Eine Reduktion der Anlagenhöhen, durch die diese Beeinträchtigungen vermieden werden könne, sei nicht vorgesehen. ISd § 56 NÖ BO 2014 würden die WEA damit dem Ort- und Landschaftsbild nicht gerecht und würden diese somit nicht dem Stand der Bautechnik, welcher Genehmigungsvoraussetzung iSd § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 sei, entsprechen. Als insgesamt nicht dem Stand der Technik entsprechend seien die WEA

§ 12Abs 1 NÖ El

WG 2005 nicht genehmigungsfähig. Diese Beurteilung entspreche den gesetzlichen Zielvorgaben des § 1 NÖ ElWG 2005 und lasse keine Berührungspunkte mit Zuständigkeitsbereichen des Bundes erkennen.In Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 führte die belangte Behörde aus, dass die geplanten WEA als Erzeugungsanlagen

Paragraph 5, NÖ ElWG 2005 der Genehmigungspflicht unterlägen und Paragraph 11, NÖ ElWG 2005 die einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen normiere. Da für die WEA keine baurechtliche Bewilligungspflicht bestehe, seien

Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. die bautechnischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (insb. deren Paragraph 56,) sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, NÖ BO 2014 normiere, dass Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werden müssen und nicht offenkundig oder wesentlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich abweichen dürften. Prüfkriterien seien Bauform, Farbgebung, Bauvolumen und Anordnung auf dem Grundstück. Die geplanten WEA würden aufgrund ihrer Konfiguration und Ausmaße (ihrer Gesamthöhe) deutlich von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich – im Wesentlichen dem Ortsgebiet von römisch 40 – abweichen und führten laut sachverständiger Beurteilung zu erheblichen bzw. wesentlichen Ortsbildbeeinträchtigungen. Eine Reduktion der Anlagenhöhen, durch die diese Beeinträchtigungen vermieden werden könne, sei nicht vorgesehen. ISd Paragraph 56, NÖ BO 2014 würden die WEA damit dem Ort- und Landschaftsbild nicht gerecht und würden diese somit nicht dem Stand der Bautechnik, welcher Genehmigungsvoraussetzung iSd Paragraph 11, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 sei, entsprechen. Als insgesamt nicht dem Stand der Technik entsprechend seien die WEA

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 nicht genehmigungsfähig. Diese Beurteilung entspreche den gesetzlichen Zielvorgaben des Paragraph eins, NÖ ElWG 2005 und lasse keine Berührungspunkte mit Zuständigkeitsbereichen des Bundes erkennen. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 und dem NÖ NSchG 2000 nicht erfüllt seien, läge insoweit auch keine Genehmigungsfähigkeit nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 vor.Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ ElWG 2005 und dem NÖ NSchG 2000 nicht erfüllt seien, läge insoweit auch keine Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 vor. Selbst unter der Annahme, dass nach diesen Rechtsbestimmungen kein Grund zur Abweisung bestünde, so ließe auch die im Rahmen einer Gesamtbewertung

§ 17Abs.

5 UVP-G 2000 durchzuführende umfassende Interessenabwägung – trotz des hohen öffentlichen Interesses – keine andere Beurteilung zu. Denn die öffentlichen Interessen der Raumordnung und des Bauwesens überwögen das Interesse an den WEA am vorgesehenen Standort. Dem Vorhaben komme am vorgesehenen Standort kein öffentliches Interesse zu und sei daher, angesichts der drohenden Umweltbeeinträchtigungen, wie auch fehlenden technischen Standards, die Genehmigung zu versagen.Selbst unter der Annahme, dass nach diesen Rechtsbestimmungen kein Grund zur Abweisung bestünde, so ließe auch die im Rahmen einer Gesamtbewertung

Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 durchzuführende umfassende Interessenabwägung – trotz des hohen öffentlichen Interesses – keine andere Beurteilung zu. Denn die öffentlichen Interessen der Raumordnung und des Bauwesens überwögen das Interesse an den WEA am vorgesehenen Standort. Dem Vorhaben komme am vorgesehenen Standort kein öffentliches Interesse zu und sei daher, angesichts der drohenden Umweltbeeinträchtigungen, wie auch fehlenden technischen Standards, die Genehmigung zu versagen.

  1. Gegen die mit Bescheid vom 20.05.2025 erfolgte Abweisung des Genehmigungsantrages erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG). Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit den vorliegenden widersprechenden Gutachten (UVE-Fachbeitrag zum Schutzgut Landschaft vom 30.10.2023) beweiswürdigend auseinandergesetzt habe, sondern begründungslos den Ausführungen des SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild in dessen Teilgutachten vom 10.01.2025 gefolgt sei, wobei – unter Hinweis auf die der Beschwerde beigelegten fachlichen Stellungnahme – auch weiterhin davon ausgegangen werde, dass die Bewertung des SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild unzutreffend sei und die unterstellten Beeinträchtigungen nicht vorlägen. Außerdem werde die Rechtsansicht vertreten, dass Anlagen in einer Entfernung von über 900 m vom Ortsgebiet bei der Beurteilung von Ortsbildbeeinträchtigungen keine bzw. jedenfalls keine maßgebliche Bedeutung erlangen könnten, was sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ableiten lasse. Die von der belangten Behörde bei der Interessenabwägung vertretene Auffassung, dass „Altwidmungen“ außerhalb von Eignungszonen nicht (mehr) im öffentlichen Interesse (des Landes) lägen, sei unzutreffend. „Altwidmungen“ für Windkraftanlagen seien trotz fehlender Eignungszonenausweisung weiterhin gültig und begründeten ein öffentliches Interesse. § 3 Abs 4 NÖ SekRop Wind lasse solche Widmungen ausdrücklich unberührt. Dies werde auch durch Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts (in Folge: LVwG) und BVwG gestützt. Aus dieser gehe einerseits hervor, dass vor der ROG-Novelle im Jahr 2004 erlassene Widmungen nicht an die damit eingeführten Mindestabstände anzupassen gewesen seien und andererseits, dass es raumordnungsrechtlich keinen Unterschied mache, ob das Vorhaben aufgrund einer überörtlichen Ausweisung oder örtlich festgelegten Widmung zulässig sei; beide begründeten ein gleichwertiges öffentliches Interesse. Weiters habe die belangte Behörde normative Vorgaben, wie die RED III-RL (RL [EU] 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023), sowie die ein „überragendes öffentliches Interesse“ von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energie bejahende Rechtsprechung missachtet. Zudem habe die belangte Behörde negiert, dass die Rechtsprechung selbst bei einer positiven landschaftsfachlichen Beurteilung von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgehe und die naturschutzrechtliche Bewilligung bloß nach Durchführung einer Interessenabwägung erteilt werden könne, woraus sich ergebe, dass der fachlichen Bewertung keine maßgebliche Rolle mehr zukomme. Schließlich sei auch der integrierte österreichische Netzinfrastrukturplan (NIP) nicht berücksichtigt worden, aus dem sich ein dringendes Bedürfnis nach einem weiteren Ausbau der Windenergie in Niederösterreich ergebe. Die belangte Behörde habe daher die Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen.Die von der belangten Behörde bei der Interessenabwägung vertretene Auffassung, dass „Altwidmungen“ außerhalb von Eignungszonen nicht (mehr) im öffentlichen Interesse (des Landes) lägen, sei unzutreffend. „Altwidmungen“ für Windkraftanlagen seien trotz fehlender Eignungszonenausweisung weiterhin gültig und begründeten ein öffentliches Interesse. Paragraph 3, Absatz 4, NÖ SekRop Wind lasse solche Widmungen ausdrücklich unberührt. Dies werde auch durch Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts (in Folge: LVwG) und BVwG gestützt. Aus dieser gehe einerseits hervor, dass vor der ROG-Novelle im Jahr 2004 erlassene Widmungen nicht an die damit eingeführten Mindestabstände anzupassen gewesen seien und andererseits, dass es raumordnungsrechtlich keinen Unterschied mache, ob das Vorhaben aufgrund einer überörtlichen Ausweisung oder örtlich festgelegten Widmung zulässig sei; beide begründeten ein gleichwertiges öffentliches Interesse. Weiters habe die belangte Behörde normative Vorgaben, wie die RED III-RL (RL [EU] 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023), sowie die ein „überragendes öffentliches Interesse“ von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energie bejahende Rechtsprechung missachtet. Zudem habe die belangte Behörde negiert, dass die Rechtsprechung selbst bei einer positiven landschaftsfachlichen Beurteilung von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgehe und die naturschutzrechtliche Bewilligung bloß nach Durchführung einer Interessenabwägung erteilt werden könne, woraus sich ergebe, dass der fachlichen Bewertung keine maßgebliche Rolle mehr zukomme. Schließlich sei auch der integrierte österreichische Netzinfrastrukturplan (NIP) nicht berücksichtigt worden, aus dem sich ein dringendes Bedürfnis nach einem weiteren Ausbau der Windenergie in Niederösterreich ergebe. Die belangte Behörde habe daher die Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen. Die Beschwerdeführer beantragten, der Beschwerde Folge zu geben, die zusammenfassende Bewertung zu erstellen und das Vorhaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu genehmigen, in eventu die Angelegenheit nach § 28 Abs 3 VwGVG unter Bindung an die Rechtsansicht des BVwG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Beschwerdeführer beantragten, der Beschwerde Folge zu geben, die zusammenfassende Bewertung zu erstellen und das Vorhaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu genehmigen, in eventu die Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG unter Bindung an die Rechtsansicht des BVwG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Mit Schreiben vom 27.06.2025 legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben wurden keine (inhaltlichen) Ausführungen zur Beschwerde erstattet und keine Anträge gestellt.
  3. Mit Eingaben vom 08.07.2025 und 17.11.2025 verwiesen die Beschwerdeführer auf weitere aktuelle Rechtsprechung, den aktualisierten „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 – 2030“ sowie die gesetzliche Entscheidungsfrist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zulässigkeit der Beschwerde (Rechtzeitigkeit und Beschwerdelegitimation): Die belangte Behörde fasste am 20.05.2025 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, der den Beschwerdeführern bereits am 21.05.2025 zugestellt und zudem am 16.06.2025 nachträglich kundgemacht und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wurde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 13.06.2025 Beschwerde an das BVwG. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Projektwerber des dem Bescheid zugrundliegenden, unter Pkt. 1.
  6. dargestellten Vorhabens. 1.
  7. Zum Vorhaben: 1.2.
  8. Projektbeschreibung: Die Beschwerdeführer beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwei WEA des Anlagentyps XXXX , mit einer Nennleistung von jeweils XXXX MW, mit einer Nabenhöhe von XXXX m und einem Rotordurchmesser von XXXX m. Die Gesamtnennleistung des verfahrensgegenständlichen Windparks beträgt XXXX MW.Die Beschwerdeführer beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwei WEA des Anlagentyps römisch 40 , mit einer Nennleistung von jeweils römisch 40 MW, mit einer Nabenhöhe von römisch 40 m und einem Rotordurchmesser von römisch 40 m. Die Gesamtnennleistung des verfahrensgegenständlichen Windparks beträgt römisch 40 MW. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten WEA sollen die zwei bestehenden WEA ( XXXX und XXXX ) der Type XXXX mit einer Gesamtnennleistung von jeweils XXXX kW abgebaut werden.Für die Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten WEA sollen die zwei bestehenden WEA ( römisch 40 und römisch 40 ) der Type römisch 40 mit einer Gesamtnennleistung von jeweils römisch 40 kW abgebaut werden. Die effektive Kapazitätserweiterung beträgt XXXX MW.Die effektive Kapazitätserweiterung beträgt römisch 40 MW. Die beiden bestehenden WEA befinden sich auf dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde XXXX (KG XXXX ) im Bezirk XXXX und stützen sich auf in Rechtskraft erwachsene Bescheide der NÖ LReg vom 07.07.2003, GZ. XXXX , mit dem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des NÖ ElWG 2001 erteilt wurde einerseits, und dem Bescheid der BH XXXX vom 02.07.1996, GZ. XXXX , mit dem die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach dem NÖ NSchG erteilt wurde, andererseits.Die beiden bestehenden WEA befinden sich auf dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde römisch 40 (KG römisch 40 ) im Bezirk römisch 40 und stützen sich auf in Rechtskraft erwachsene Bescheide der NÖ LReg vom 07.07.2003, GZ. römisch 40 , mit dem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des NÖ ElWG 2001 erteilt wurde einerseits, und dem Bescheid der BH römisch 40 vom 02.07.1996, GZ. römisch 40 , mit dem die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach dem NÖ NSchG erteilt wurde, andererseits. Weitere Bestandteile des Vorhabens sind: ● Windparkinterne Verkabelung und weitere elektrische Anlagen der Erzeugungsanlage ● Elektrische Anlagen zum Netzanschluss (Netzanbindung) o Netzanbindung mittels 20 kV-Erdkabel-Systeme o Netzanschlusspunkt Umspannwerk XXXX o Netzanschlusspunkt Umspannwerk römisch 40 ● IT- bzw. SCADA-Anlagen ● Errichtung von Kranstell-, (Vor-)Montage-, Umlade-, Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen sowie Errichtung und Adaptierung der Zuwegung ● Errichtung von Hinweistafeln betreffend Eisfall ● Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation von Auswirkungen 1.2.
  9. Anlagenstandort: Die Anlagenstandorte sind

§ 20Abs.

2 Z 19 NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet. Die Widmungen wurde von der Stadtgemeinde XXXX im Jahr 2002/03 ausgewiesen, wobei im Flächenwidmungsplan der höchstzulässige Schallleistungspegel mit 105 dB (A) festgelegt wurde. Das Gebiet, in dem das Projekt verwirklicht werden soll, befindet sich

der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind) in keiner ausgewiesenen „Eignungszone“.Die Anlagenstandorte sind

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 19, NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet. Die Widmungen wurde von der Stadtgemeinde römisch 40 im Jahr 2002/03 ausgewiesen, wobei im Flächenwidmungsplan der höchstzulässige Schallleistungspegel mit 105 dB (A) festgelegt wurde. Das Gebiet, in dem das Projekt verwirklicht werden soll, befindet sich

der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind) in keiner ausgewiesenen „Eignungszone“. Das Vorhaben berührt die Gebiete der Stadtgemeinde XXXX (KG XXXX ), der Marktgemeinde XXXX (KG XXXX ) und der Marktgemeinde XXXX (KG XXXX ).Das Vorhaben berührt die Gebiete der Stadtgemeinde römisch 40 (KG römisch 40 ), der Marktgemeinde römisch 40 (KG römisch 40 ) und der Marktgemeinde römisch 40 (KG römisch 40 ). Die Standorte der WEA und die windparkinterne Verkabelung sind nicht in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten geplant. Die Netzanbindung zum Umspannwerk XXXX quert das Natura-2000-Vogelschutzgebiet XXXX .Die Standorte der WEA und die windparkinterne Verkabelung sind nicht in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten geplant. Die Netzanbindung zum Umspannwerk römisch 40 quert das Natura-2000-Vogelschutzgebiet römisch 40 . Die Ortschaften XXXX – Ortsteil XXXX sind zumindest rund 910 m von den zwei geplanten WEA entfernt.Die Ortschaften römisch 40 – Ortsteil römisch 40 sind zumindest rund 910 m von den zwei geplanten WEA entfernt. Weitere WEA befinden sich Umfeld der gegenständlich geplanten WEA: Windpark Windkraftanlagentyp Status Abstand Nennleistung in MW XXXX und XXXX römisch 40 und römisch 40 2x XXXX 2x römisch 40 werden abgebaut ca. 10 m je 0,6 XXXX römisch 40 1x XXXX 1x römisch 40 Bestand Ca. 480 m 0,5 XXXX römisch 40 1x XXXX 1x römisch 40 Bestand Ca. 900 m 0,25 XXXX römisch 40 13x XXXX 13x römisch 40 Genehmigt Ca. 3,5 km 46,8 XXXX römisch 40 3x XXXX 3x römisch 40 Bestand Ca. 9,8 km 9,51 1.

  1. Zum (Verwaltungs-)Verfahren: 1.3.
  2. Verfahrensverlauf: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Im Besonderen wird dazu festgestellt:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Im Besonderen wird dazu festgestellt: 1.3.
  3. Ermittlungsverfahren der belangten Behörde: In Folge des Genehmigungsantrages und der beigegebenen Projektunterlagen vom 15.11.2023 bestellte die belangte Behörde mehrere SV zur fachlichen Beurteilung des beantragten Vorhabens. Bereits während der Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung der Projektunterlagen äußerte der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild fachliche Bedenken gegen das Vorhaben, die letztlich in einer am 13.02.2024 durchgeführten (Online-) Besprechung zwischen dem SV, den Beschwerdeführern und Vertretern der belangten Behörde mündete, in der die Nachreichung von weiteren fachlichen Informationen vereinbart wurde. In Entsprechung eines behördlichen Verbesserungsauftrages legten die Beschwerdeführer sodann überarbeitete und ergänzte Projektunterlagen (mit letztlich konsolidiertem Stand vom 25.07.2024) vor. Im dazu verfassten Vorlageschreiben vom 15.04.2024 wiesen sie – in Hinblick auf die vom SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild geäußerten Bedenken – zudem auf eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Wege einer Interessenabwägung hin. Nach ergänzter Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung durch die SV erfolgte am 28.08.2024 die öffentliche Bekanntmachung und Auflage des Genehmigungsantrages sowie der Projektunterlagen. Während der Auflagenfrist brachten nebst der XXXX zwei

§ 19Abs.

7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen schriftliche Stellungnahmen ein.Nach ergänzter Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung durch die SV erfolgte am 28.08.2024 die öffentliche Bekanntmachung und Auflage des Genehmigungsantrages sowie der Projektunterlagen. Während der Auflagenfrist brachten nebst der römisch 40 zwei

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen schriftliche Stellungnahmen ein. Tlw. noch während, tlw. nach Ende der Auflagenfrist erstatteten die SV ihre Teilgutachten. In seinem Teilgutachten vom 10.01.2025 gelangte der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild zusammengefasst zu folgendem Ergebnis: Zum Ortsbild: In Bezug auf den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kommt der SV zum Ergebnis, dass es durch das geplante Vorhaben im Untersuchungsraum zu keinen Auswirkungen auf das Ortsbild kommt. In Bezug auf den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ kommt der SV zum Schluss, dass die geplanten „Repowering“-WEA aufgrund ihrer Gesamthöhe von XXXX m im Vergleich zu den bestehenden Anlagen eine hohe Dominanzwirkung entfalten. Trotz teilweise eingeschränkter Sichtbeziehungen infolge von vorgelagerter Bebauung, Gehölzen und Geländerelief wird insbesondere in siedlungsnahen Bereichen von einer deutlichen Sichtbarkeit des Vorhabens und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen ausgegangen. Insgesamt werden die Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Ortsbild als erheblich und nicht vertretbar eingestuft.In Bezug auf den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ kommt der SV zum Schluss, dass die geplanten „Repowering“-WEA aufgrund ihrer Gesamthöhe von römisch 40 m im Vergleich zu den bestehenden Anlagen eine hohe Dominanzwirkung entfalten. Trotz teilweise eingeschränkter Sichtbeziehungen infolge von vorgelagerter Bebauung, Gehölzen und Geländerelief wird insbesondere in siedlungsnahen Bereichen von einer deutlichen Sichtbarkeit des Vorhabens und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen ausgegangen. Insgesamt werden die Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Ortsbild als erheblich und nicht vertretbar eingestuft. Laut SV ist für den Ortsteil XXXX in XXXX aufgrund der geringen Entfernung zu den WKA mit der Anlagenhöhe von jeweils XXXX m von einer deutlichen Sichtbarkeit und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen auszugehen, wodurch der Ortsbildcharakter – im Vergleich zu den niedrigeren Bestandsanlagen – stark beeinträchtigt und eingeschränkt bzw. überprägt wird. Durch die deutliche Fremdkörperwirkung und Dominanz der beiden Anlagen wird von hohen verbleibenden Auswirkungen und einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgegangen. Laut SV ist für den Ortsteil römisch 40 in römisch 40 aufgrund der geringen Entfernung zu den WKA mit der Anlagenhöhe von jeweils römisch 40 m von einer deutlichen Sichtbarkeit und einer hohen Dominanzwirkung der Anlagen auszugehen, wodurch der Ortsbildcharakter – im Vergleich zu den niedrigeren Bestandsanlagen – stark beeinträchtigt und eingeschränkt bzw. überprägt wird. Durch die deutliche Fremdkörperwirkung und Dominanz der beiden Anlagen wird von hohen verbleibenden Auswirkungen und einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgegangen. Für die Ortschaft XXXX wird die Eingriffsintensität vom SV mit mäßig-hoch eingestuft und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen. Für die Ortschaft römisch 40 wird die Eingriffsintensität vom SV mit mäßig-hoch eingestuft und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen. Für die Ortschaften XXXX sowie für XXXX – Ortsteil XXXX wird jeweils eine geringe Eingriffsintensität festgestellt und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit mit entsprechend geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen. Für die Ortschaften römisch 40 sowie für römisch 40 – Ortsteil römisch 40 wird jeweils eine geringe Eingriffsintensität festgestellt und unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit mit entsprechend geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild ausgegangen. Maßgebliche optische Wechselwirkungen zwischen bedeutenden Elementen des Ortsbildes (z.B. Kirchen) und dem Vorhaben werden vom SV nicht erwartet. Zum Landschaftsbild: Der SV kommt zum Schluss, dass die geplanten WKA innerhalb der Nahwirkzone von unter 1.200 m eine extreme Dominanzwirkung auf das Landschaftsbild entfalten. Insgesamt werden von ihm hohe verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ werden insgesamt als gering eingestuft, was darauf zurückgeführt wird, dass die Teilräume XXXX und XXXX vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen sind.Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ werden insgesamt als gering eingestuft, was darauf zurückgeführt wird, dass die Teilräume römisch 40 und römisch 40 vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen sind. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Zerschneidung der Landschaft“ werden insgesamt ebenso als gering eingestuft. Die geplanten WEA erzeugen keine kilometerlange Linienstruktur. Eine Zerschneidung der Landschaft, wie es Hochspannungsleitungen und Straßentrassen mit sich bringen, wird durch den Bau und den Betrieb von WEA nicht festgestellt. Im Zusammenwirken mit den WEA im Nahbereich bildet das Vorhaben keine Sichtbarriere für bedeutsame Sichtbeziehungen und Sichtachsen. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ werden für die Teilräume XXXX und XXXX als gering und für den Teilraum XXXX als hoch eingestuft. In Letzterem wirken die beiden geplanten WEA – laut SV –, insb. in der Nahwirkzone (näher als 1.200 m), die als Erholungsraum für die Ortschaften XXXX und XXXX Bedeutung hat, extrem dominant auf das Landschaftsbild ein und verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft. Durch die beiden WEA werden höhenwirksame, technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wodurch die technogene Überprägung der Landschaft verstärkt wird. Dies ist für den SV an den Visualisierungen erkennbar und zeigt, dass die niedrigeren Bestandsanlagen diese Dominanzwirkung nicht entfalten. Alternativen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild bestehen demzufolge durch Beibehaltung der Bestandshöhe oder allenfalls durch eine maßvolle Erhöhung der Anlagen. Durch die Wahl der gegenständlichen Anlagenhöhen werden diese Minderungsmaßnahmen nicht umgesetzt. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ werden für die Teilräume römisch 40 und römisch 40 als gering und für den Teilraum römisch 40 als hoch eingestuft. In Letzterem wirken die beiden geplanten WEA – laut SV –, insb. in der Nahwirkzone (näher als 1.200 m), die als Erholungsraum für die Ortschaften römisch 40 und römisch 40 Bedeutung hat, extrem dominant auf das Landschaftsbild ein und verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft. Durch die beiden WEA werden höhenwirksame, technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wodurch die technogene Überprägung der Landschaft verstärkt wird. Dies ist für den SV an den Visualisierungen erkennbar und zeigt, dass die niedrigeren Bestandsanlagen diese Dominanzwirkung nicht entfalten. Alternativen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild bestehen demzufolge durch Beibehaltung der Bestandshöhe oder allenfalls durch eine maßvolle Erhöhung der Anlagen. Durch die Wahl der gegenständlichen Anlagenhöhen werden diese Minderungsmaßnahmen nicht umgesetzt. Die weiteren SV erkannten in ihren Teilgutachten jeweils – teilweise unter Vorschlag einer oder mehrerer Auflagen – keine der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegenstehenden Auswirkungen auf die beurteilten Schutzgüter. Die eingelangten Teilgutachten wurden lediglich den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen ( XXXX , zwei Umweltorganisationen) wurden von der belangte Behörde als rechtsunerheblich und betreffend die Parteistellung als die Präklusion auslösend erkannt.Die eingelangten Teilgutachten wurden lediglich den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen ( römisch 40 , zwei Umweltorganisationen) wurden von der belangte Behörde als rechtsunerheblich und betreffend die Parteistellung als die Präklusion auslösend erkannt. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild sowie ausgehend davon, dass

  1. in Hinblick auf die Genehmigungskriterien des NÖ NSchG 2000 an WEA außerhalb von im festgelegten Eignungszonen kein öffentliches Interesse besteht sowie
  2. in Hinblick auf die Genehmigungskriterien des NÖ ElWG 2005 die geplanten WEA dem (als Folge der Mitanwendung des § 56 NÖ BO 2014) eine Genehmigungsvoraussetzung bildenden Stand der (Bau-)Technik widersprechen,
  3. in Hinblick auf die Genehmigungskriterien des NÖ ElWG 2005 die geplanten WEA dem (als Folge der Mitanwendung des Paragraph 56, NÖ BO 2014) eine Genehmigungsvoraussetzung bildenden Stand der (Bau-)Technik widersprechen, unterließ die belangte Behörde notwendige Ermittlungsschritte. Sie sah von der Erstellung einer zusammenfassenden Bewertung (samt fachlicher Auseinandersetzung mit Stellungnahmen) und deren öffentlichen Auflage ab. 1.
  4. Zum öffentlichen Interesse - Energiewirtschaft: An der Umsetzung des Vorhabens besteht ein sehr hohes energiewirtschaftliches Interesse. Es besteht in Österreich – nicht zuletzt aufgrund des Bestrebens, bis 2040 die Klimaneutralität zu erreichen – ein erheblicher Bedarf nach Ausbau der Windenergie. Die zu errichtenden WEA dienen der nachhaltigen, risikoarmen und klimaschonenden Erzeugung von elektrischer Energie. Das Vorhaben „Windpark XXXX “ ermöglicht eine jährliche Stromerzeugung von rund XXXX MWh. Damit ist eine Versorgung von etwa XXXX österreichischen Privathaushalten möglich. Zudem ergibt sich ein jährliches Reduktionspotenzial von rund XXXX Tonnen an CO2-Emissionen.Das Vorhaben „Windpark römisch 40 “ ermöglicht eine jährliche Stromerzeugung von rund römisch 40 MWh. Damit ist eine Versorgung von etwa römisch 40 österreichischen Privathaushalten möglich. Zudem ergibt sich ein jährliches Reduktionspotenzial von rund römisch 40 Tonnen an CO2-Emissionen. Bereits mit dem „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“ in seiner ursprünglichen Fassung wurde erklärt insbesondere Photovoltaik und Windkraftanlagen erheblich auszubauen, um ein zukunftsfähiges Energiesystem und eine Abkehr von fossilen Energiequellen zu schaffen. Als konkrete Ziele bis 2030 wurden dabei ua. vorgesehen, die Treibhausgasemissionen um 36 % zu reduzieren sowie 2.000 GWh an Photovoltaik und 7.000 GWh an Windkraft zu erzeugen. Mit der am 23.10.2025 beschlossenen Aktualisierung des „NÖ Klima- und Energiefahrplans“ hat Niederösterreich sein Bekenntnis zu einer sauberen, heimischen und sicheren Energieproduktion bekräftigt und die Ziele bis 2030 für Photovoltaik auf 4.500 GWh und für Windkraft auf 8.000 GWh erhöht. Mit dem „NÖ Klima- und Energieprogramm 2030 (2021-2025, Maßnahmenperiode 1)“ werden die im „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“gesteckten Ziele näher konkretisiert. Ein wesentlicher Teil des Programms ist unter anderem die Schaffung von Maßnahmen für den naturverträglichen Ausbau von erneuerbaren Energieträgern. So sollen die Bewilligung und Errichtung von Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie sowie dazugehöriger Netze vereinfacht und beschleunigt werden. Ziel ist ein zügiger Ausbau erneuerbarer Energiequellen wie Strom, Wärme und Kälte, wobei etwaige widersprüchliche Ziele wie Wahrung des Landschaftsbildes, Naturschutz, Ausbau erneuerbarer Energiequellen und Umweltschutz bestmöglich in Einklang zu bringen sind. Das Vorhaben leistet zu dieser Zielerreichung einen wesentlichen Beitrag. Bei der
  5. Vertragsstaatenkonferenz des UN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen (COP21) im Dezember 2015 wurde das Pariser Klimaschutzabkommen verabschiedet. Die Vertragsstaaten verpflichteten sich darin, die globale mittlere Temperaturerhöhung deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Das Abkommen ist völkerrechtlich verbindlich und legt fest, dass die Vertragsstaaten ihre national festgelegten Klimaschutzbeiträge regelmäßig überprüfen und anpassen. Die im Pariser Abkommen enthaltenen Ziele bilden weiterhin die maßgebliche Grundlage internationaler Klimapolitik und dienen als Orientierung für unions- und nationalrechtliche Klimaschutzmaßnahmen. Die Europäische Union hat sich im Rahmen des Europäischen Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999) das Ziel gesetzt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Darüber hinaus haben der Rat und das Europäische Parlament Ende 2025 eine Einigung über ein weiteres Zwischenziel erzielt, wonach die Netto-Treibhausgasemissionen der Union bis 2040 um rund 90 % gegenüber 1990 reduziert werden sollen, um den Weg zur Klimaneutralität abzusichern. Die Europäische Kommission hat seit 2021 wiederholt betont, dass dem Ausbau erneuerbarer Energien unionsweit ein hohes öffentliches Interesse zukommen soll. In ihrem Vorschlag vom 14.07.2021 zur Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 regte sie an, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Endenergieverbrauch bis 2030 von 32 % auf zunächst 40 % anzuheben.Die Europäische Union hat sich im Rahmen des Europäischen Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401 aus 2009, und (EU) 2018 aus 1999,) das Ziel gesetzt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Darüber hinaus haben der Rat und das Europäische Parlament Ende 2025 eine Einigung über ein weiteres Zwischenziel erzielt, wonach die Netto-Treibhausgasemissionen der Union bis 2040 um rund 90 % gegenüber 1990 reduziert werden sollen, um den Weg zur Klimaneutralität abzusichern. Die Europäische Kommission hat seit 2021 wiederholt betont, dass dem Ausbau erneuerbarer Energien unionsweit ein hohes öffentliches Interesse zukommen soll. In ihrem Vorschlag vom 14.07.2021 zur Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018 aus 2001, regte sie an, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Endenergieverbrauch bis 2030 von 32 % auf zunächst 40 % anzuheben. Im Rahmen des REPowerEU-Plans der Europäischen Kommission (COM

(2022)108 final) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie deren Anschluss an Netze als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend zu betrachten und für das günstigste Planungs- und Genehmigungsverfahren vorzusehen. Diese Initiativen wurden durch Empfehlungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieprojekte ergänzt (ABl. L 146/132 vom 25.05.2022). Die Grundsätze und Ziele von REPowerEU mündeten letztlich in die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III-RL), die verbindliche Ausbauziele für erneuerbare Energien festlegt und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren unterstützt.

Artikel 3Abs.

1 der RED-III-RL sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 mindestens 42,5 % beträgt.Im Rahmen des REPowerEU-Plans der Europäischen Kommission (COM

(2022)108 final) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie deren Anschluss an Netze als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend zu betrachten und für das günstigste Planungs- und Genehmigungsverfahren vorzusehen. Diese Initiativen wurden durch Empfehlungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieprojekte ergänzt Amtsblatt L 146/132 vom 25.05.2022). Die Grundsätze und Ziele von REPowerEU mündeten letztlich in die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III-RL), die verbindliche Ausbauziele für erneuerbare Energien festlegt und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren unterstützt.

Artikel 3

Absatz eins, der RED-III-RL sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 mindestens 42,5 % beträgt. Für Österreich sieht die Lastenverteilung im Rahmen der aktuellen Fassung der Effort-Sharing-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/857 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/1999) bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen (außerhalb des Emissionshandels, dh. Emissionen aus den Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall sowie manche Energie- und Industrieanlagen) um 36 % bzw. 48 % gegenüber dem Jahr 2005 vor. Zur Erreichung der – ambitionierten – EU-Ziele und der nationalen Ziele müssen die EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 einen Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) erstellen. Österreich hat diesen Plan Ende des Jahres 2019

der Governance-Verordnung zur Energieunion fristgerecht übermittelt. Bis Ende des Jahres 2019 war auch eine nationale langfristige Klimastrategie 2050 zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Strategie berücksichtigt die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Ergebnisse einer Konsultation der Öffentlichkeit. Die leitende Vision ist, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden.Für Österreich sieht die Lastenverteilung im Rahmen der aktuellen Fassung der Effort-Sharing-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/857 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung [EU] 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung [EU] 2018 aus 1999,) bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen (außerhalb des Emissionshandels, dh. Emissionen aus den Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall sowie manche Energie- und Industrieanlagen) um 36 % bzw. 48 % gegenüber dem Jahr 2005 vor. Zur Erreichung der – ambitionierten – EU-Ziele und der nationalen Ziele müssen die EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 einen Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) erstellen. Österreich hat diesen Plan Ende des Jahres 2019

der Governance-Verordnung zur Energieunion fristgerecht übermittelt. Bis Ende des Jahres 2019 war auch eine nationale langfristige Klimastrategie 2050 zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Strategie berücksichtigt die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Ergebnisse einer Konsultation der Öffentlichkeit. Die leitende Vision ist, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Österreich hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 im Strombereich den Gesamtverbrauch national bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen abzudecken. Bis 2040 will Österreich klimaneutral sein. Nach der Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung („Österreichische Klima- und Energiestrategie – #mission2030“) sowie dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan 2021–2030 in seiner fortgeschriebenen Fassung (Stand 03.12.2024) kommt dem Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere der Windkraft, eine zentrale Rolle zu. Darüber hinaus wurde in Österreich das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, kundgemacht (vgl. Ennser, Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, RdU-UT 2021/21).

§ 4Abs.

2 EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 angegebenen Zielwerten bewirken sollen.Darüber hinaus wurde in Österreich das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, kundgemacht vergleiche Ennser, Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, RdU-UT 2021/21).

Paragraph 4, Absatz 2, EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In Paragraph 4, EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Absatz 2, angegebenen Zielwerten bewirken sollen. Insgesamt leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Erreichung dieser internationalen und europäischen Ziele und trägt auch zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzung Österreichs bei; es ist ein Vorhaben der Energiewende.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zulässigkeit der Beschwerde (Rechtzeitigkeit und Beschwerdelegitimation) basieren auf dem Behördenakt, insbesondere dem dort dokumentierten Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides und dem Beschwerdeschriftsatz selbst. Die Feststellungen zum Vorhaben (Projektbeschreibung und Anlagenstandort) gründen sich im Wesentlichen auf den behördlichen Aktenstand (Antrag auf Erteilung einer UVP-Änderungsgenehmigung vom 15.11.2023, Projektunterlagen mit konsolidiertem Stand vom 25.07.2024) und den vom BVwG nachgeprüften und für zutreffend befundenen sowie überdies unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 4 ff). Die Feststellungen zum (Verwaltungs-)Verfahren (Verfahrensverlauf und Ermittlungsverfahren der belangten Behörde) ergeben sich ebenso aus dem vorgelegten Behördenakt, zum Teil aus den nicht strittigen Ausführungen des Verfahrensverlaufs im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 9-10) und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde (Beschwerde, S. 2 ff) sowie den weiteren Eingaben. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zu den gutachterlichen Ergebnissen des von der belangten Behörde bestellten SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild ergeben sich aus der Einsicht in dessen Teilgutachten vom 10.01.2025 in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 11 ff). Die Feststellung zum Ergebnis der weiteren Teilgutachten ergibt sich aus deren Durchsicht. Die Feststellung dazu, dass die Teilgutachten nur den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurden ergibt sich aus dem behördlichen Aktenstand. Ebenso die Feststellung zu der von der Behörde angenommen Präklusion von Einwendern, wobei diese auch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann (Bescheid, S. 10). Auch die Feststellung zu den unterbliebenen notwendigen Ermittlungen ergibt sich aus dem Aktenstand in Zusammenschau mit dem angefochtenen Bescheid; im Übrigen wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung dieses Beschlusses verwiesen. Die zum öffentlichen Interesse – Energiewirtschaft getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar im Wesentlichen bereits aus den im Verfahrensakt einliegenden Projektunterlagen (Antrag auf Erteilung einer UVP-Änderungsgenehmigung vom 15.11.2023; UVE-Fachbeitrag zum Schutzgut Klima und Luft, S. 33), sowie aus den angeführten öffentlich zugänglichen (nationalen wie internationalen) Rechtsakten und Dokumenten (z.B. NÖ Klima und Energiefahrplan 2020 bis 2030, abrufbar unter https://www.noe.gv.at/noe/Energie/Energiefahrplan_2030.html; EU-Green Deal, abrufbar unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de), wie diese auch der etablierten Rechtsprechung des BVwG (vgl. etwa W248 2300557-1, Windpark XXXX ; W118 2224390-1, Windpark XXXX ; W104 2234617-1, Windpark XXXX ; Windpark XXXX ; W118 2252460-1, Windpark XXXX ; W118 2197944-1, Windpark XXXX ; W104 2291393-1, Windpark XXXX ; W104 2261227-1, Windpark XXXX ; W288 2294769-1, Windpark XXXX ) zu entnehmen sind. Die zum öffentlichen Interesse – Energiewirtschaft getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar im Wesentlichen bereits aus den im Verfahrensakt einliegenden Projektunterlagen (Antrag auf Erteilung einer UVP-Änderungsgenehmigung vom 15.11.2023; UVE-Fachbeitrag zum Schutzgut Klima und Luft, S. 33), sowie aus den angeführten öffentlich zugänglichen (nationalen wie internationalen) Rechtsakten und Dokumenten (z.B. NÖ Klima und Energiefahrplan 2020 bis 2030, abrufbar unter https://www.noe.gv.at/noe/Energie/Energiefahrplan_2030.html; EU-Green Deal, abrufbar unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de), wie diese auch der etablierten Rechtsprechung des BVwG vergleiche etwa W248 2300557-1, Windpark römisch 40 ; W118 2224390-1, Windpark römisch 40 ; W104 2234617-1, Windpark römisch 40 ; Windpark römisch 40 ; W118 2252460-1, Windpark römisch 40 ; W118 2197944-1, Windpark römisch 40 ; W104 2291393-1, Windpark römisch 40 ; W104 2261227-1, Windpark römisch 40 ; W288 2294769-1, Windpark römisch 40 ) zu entnehmen sind.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur (Senats-)Zuständigkeit des BVwG:

§ 40Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVw

G.

Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVwG.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das BVw

G in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das BVwG in Angelegenheiten des UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Gegenständlich liegt ein Verfahren

§ 5i

Vm § 17 UVP-G 2000 vor, weshalb Senatszuständigkeit besteht.Gegenständlich liegt ein Verfahren

Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 17, UVP-G 2000 vor, weshalb Senatszuständigkeit besteht. 3.2. Zu den Beschwerdeführern und zur Zulässigkeit der Beschwerde: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Projektwerber des mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Vorhabens. Mehrere Projektwerber können einen gemeinsamen Genehmigungsantrag stellen, sofern es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 5 Rz 12). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Projektwerber des mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Vorhabens. Mehrere Projektwerber können einen gemeinsamen Genehmigungsantrag stellen, sofern es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 5, Rz 12). Die Parteistellung des Projektwerbers ist in § 19 UVP-G 2000 nicht erwähnt, sie wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Der Projektwerber nimmt die Tätigkeit der UVP-Behörde aufgrund seines verfahrenseinleitenden Antrags in Anspruch (§ 5 Abs. 1). Da Gegenstand des UVP-Verfahrens die Klärung der Frage ist, ob das von ihm eingereichte Vorhaben genehmigt wird oder nicht, ist eine legistische Verankerung der Parteistellung des Projektwerbers nicht notwendig. Sie ergibt sich unmittelbar aus seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Genehmigung des Vorhabens bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 19 Rz 93).Die Parteistellung des Projektwerbers ist in Paragraph 19, UVP-G 2000 nicht erwähnt, sie wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Der Projektwerber nimmt die Tätigkeit der UVP-Behörde aufgrund seines verfahrenseinleitenden Antrags in Anspruch (Paragraph 5, Absatz eins,). Da Gegenstand des UVP-Verfahrens die Klärung der Frage ist, ob das von ihm eingereichte Vorhaben genehmigt wird oder nicht, ist eine legistische Verankerung der Parteistellung des Projektwerbers nicht notwendig. Sie ergibt sich unmittelbar aus seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Genehmigung des Vorhabens bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, Paragraph 19, Rz 93).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt

Z 1 leg. cit., da der Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt

Ziffer eins, leg. cit., da der Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Ausgehend vom festgestellten Zustelldatum des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist daher rechtzeitig und – weil auch sonst keine Prozesshindernisse hervorkamen – zulässig. Zu Spruchpunkt A) 3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr.35/2025, lautet auszugsweise:Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.35 aus 2025,, lautet auszugsweise: „Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung § 5.

(1)Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das

§§ 3

oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5,

(1)Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das

Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen. […]

(6)Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können. […] Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen § 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.Paragraph 12 a, Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Paragraph 12, Absatz 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird. Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung § 13.
(1)Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.Paragraph 13,
(1)Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
(2)Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
(2)Das Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 12,) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (Paragraph 12 a,) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden. Entscheidung § 17.
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17,
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2)Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
  1. a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
  2. b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
  3. c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
  4. c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für

§ 4

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen

Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.[…]Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für

Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen

Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.[…]

(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5)Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse. […]“ Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0 idF LGBl. Nr. 2/2026, lautet auszugsweise:Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2026,, lautet auszugsweise: „§ 4 Anwendungsbereich
(1)Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen. [...] § 7Paragraph 7 Bewilligungspflicht
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; […]
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
  1. das Landschaftsbild,
  2. der Erholungswert der Landschaft oder […] erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen. […] Die Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind), LGBl. 8001/1-0 idF LGBl. Nr. 47/2024, lautet auszugsweise:Die Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind), LGBl. 8001/1-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2024,, lautet auszugsweise: „§ 1 Allgemeines Das Sektorale Raumordnungsprogramm besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Kartendarstellungen im Maßstab 1:25.000 (Anlagen 3 bis 77). […] § 2Paragraph 2 Ziel Das Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2030 zu erreichen. § 3Paragraph 3 Rechtswirkungen
(1)Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.
(2)Innerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Wohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.
(3)Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 20 Abs. 3a Z 2 des NÖ ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.
(3)Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Absatz 2, angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in Paragraph 20, Absatz 3 a, Ziffer 2, des NÖ ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Absatz 2, angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.
(4)Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlagen außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt. […]“ Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800-0 idF LGBl. Nr. 104/2025, lautet auszugsweise:Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,, lautet auszugsweise: „§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen […]
  1. “Erzeugungsanlage”: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark; […]
  2. “Kraftwerk”: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen;
  3. “Kraftwerk”: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen; […] § 5Paragraph 5 Genehmigungspflicht
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage, soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage, soweit sich aus den Absatz 2, 3, 4, oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). […] § 11Paragraph 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
  1. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,
  2. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,
  3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
  4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,
  5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und
  6. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche

§ 6Abs.

2 Z. 14 beizubringen war.6. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 14, beizubringen war. […]

(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden. […] § 12Paragraph 12 Erteilung der Genehmigung
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen

§ 11Abs.

1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.

(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen. […]

(5)Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. […]“ Die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 9/2026, lautet auszugsweise:Die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,, lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich. […]
(3)Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: […]
  1. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (§ 2 Abs. 1 Z 22 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, LGBl. 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;
  2. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (Paragraph 2, des NÖ Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, Landesgesetzblatt 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen; […]“ Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III-RL) lautet auszugsweise:Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III-RL) lautet auszugsweise: „Artikel 16f Überragendes öffentliches Interesse Die Mitgliedstaaten stellen bis spätestens
  5. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Einzelfällen die Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den Prioritäten ihrer

den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese angewandten Beschränkungen, wobei auch die Gründe für diese Beschränkungen anzugeben sind.“Die Mitgliedstaaten stellen bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Einzelfällen die Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den Prioritäten ihrer

den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese angewandten Beschränkungen, wobei auch die Gründe für diese Beschränkungen anzugeben sind.“ Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 3.4. Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 21.01.2016, Ra 2015/12/0048; 28.01.2016, Ra 2015/07/0169).Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 21.01.2016, Ra 2015/12/0048; 28.01.2016, Ra 2015/07/0169). Der Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087).Der Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; vgl. im Zusammenhang mit dem UVP-G 2000: VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/006; 29.03.2022, Ro 2020/05/0022; 28.02.2018, Ra 2016/04/0061). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; vergleiche im Zusammenhang mit dem UVP-G 2000: VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/006; 29.03.2022, Ro 2020/05/0022; 28.02.2018, Ra 2016/04/0061). Wie im Folgenden gezeigt wird, vertritt das BVwG andere Rechtsauffassungen als die belangte Behörde, woraus sich erhebliche Ermittlungslücken ergeben, die das BVwG zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde ermächtigen. 3.4.1. Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ NSchG 2000: Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen die beiden vorhandenen WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 100 m vollständig rückgebaut werden und an deren Stelle zwei neue, leistungsstärkere WEA des Typs XXXX mit einer Nabenhöhe von XXXX m, einem Rotordurchmesser von XXXX m (sohin eine Gesamthöhe von XXXX m) und einer Nennleistung von jeweils XXXX MW errichtet werden. Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen die beiden vorhandenen WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 100 m vollständig rückgebaut werden und an deren Stelle zwei neue, leistungsstärkere WEA des Typs römisch 40 mit einer Nabenhöhe von römisch 40 m, einem Rotordurchmesser von römisch 40 m (sohin eine Gesamthöhe von römisch 40 m) und einer Nennleistung von jeweils römisch 40 MW errichtet werden.

§ 17Abs.

1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag unter anderem die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag unter anderem die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

§ 7Abs. 1 NÖ NSch

G 2000 ist die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bewilligungspflichtig.

§ 4

Z 15 NÖ BO 2014 sind Gebäude oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Eine WEA ist daher kein Gebäude und daher

§ 7NÖ NSch

G 2000 bewilligungspflichtig, wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausgeht (vgl. angefochtener Bescheid S. 63, Punkt 4.2.1.). Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht

§ 7Abs. 5 NÖ NSch

G 2000 besteht nicht.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 ist die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bewilligungspflichtig.

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 sind Gebäude oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Eine WEA ist daher kein Gebäude und daher

Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig, wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausgeht vergleiche angefochtener Bescheid S. 63, Punkt 4.2.1.). Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht

Paragraph 7, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 besteht nicht. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist

§ 7Abs. 2 NÖ NSch

G 2000 dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild (Z 1), der Erholungswert der Landschaft (Z 2) oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (Z 3) und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist

Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild (Ziffer eins,), der Erholungswert der Landschaft (Ziffer 2,) oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (Ziffer 3,) und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes liegt – worauf auch die Beschwerdeführer hinweisen – dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in § 10 desselben Gesetzes (vgl. zum Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ ausführlich bereits BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1, Windpark XXXX ).Eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes liegt – worauf auch die Beschwerdeführer hinweisen – dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in Paragraph 10, desselben Gesetzes vergleiche zum Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ ausführlich bereits BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1, Windpark römisch 40 ). Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, käme nach dieser Bestimmung a priori daher nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage.Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, käme nach dieser Bestimmung a priori daher nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage. Allerdings normiert § 4 NÖ NSchG 2000, dass bei der Anwendung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes die kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Einführung dieser Bestimmung war unmittelbare Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (in Folge: VfGH) zum Projekt XXXX (vgl. VfGH 25.06.1999, G 256/98, VfSlg 15552/1999). Allerdings normiert Paragraph 4, NÖ NSchG 2000, dass bei der Anwendung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes die kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Einführung dieser Bestimmung war unmittelbare Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (in Folge: VfGH) zum Projekt römisch 40 vergleiche VfGH 25.06.1999, G 256/98, VfSlg 15552 aus 1999,). 3.4.

  1. Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung nach dem NÖ NSchG: Insgesamt wurden im Behördenverfahren hohe verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild geht davon aus, dass die beiden neuen WEA insbesondere in der Nahwirkzone extrem dominant auf das Landschaftsbild einwirken und als zumutbare mindernde Maßnahmen einzig die Reduktion der Höhe der WEA in Betracht kommen (vgl. Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 10.01.2025, S. 42 f). Dabei ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Vorhaben eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 darstellt, eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht abschließend zu beurteilen ist.Insgesamt wurden im Behördenverfahren hohe verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Der SV für Raumordnung/Landschafts- und Ortsbild geht davon aus, dass die beiden neuen WEA insbesondere in der Nahwirkzone extrem dominant auf das Landschaftsbild einwirken und als zumutbare mindernde Maßnahmen einzig die Reduktion der Höhe der WEA in Betracht kommen vergleiche Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 10.01.2025, S. 42 f). Dabei ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Vorhaben eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 darstellt, eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht abschließend zu beurteilen ist. Die belangte Behörde folgt im Wesentlichen den Ausführungen des SV im Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 10.01.
  2. Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Im Rahmen ihrer sodann angestellten Interessenabwägung geht sie davon aus, dass das öffentliche Interesse Niederösterreichs an „neuen“ WEA nur für solche Anlagen besteht, die in einer dafür explizit ausgewiesenen Zone

dem NÖ SekRop Wind vorgesehen sind, was auf das gegenständliche Vorhaben nicht zutrifft. Außerdem halten die beiden WEA den

§ 20Abs.

3a NÖ ROG 2014 normierten Abstand von 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch nicht ein. Das nächste gewidmete Wohnbauland befindet sich in einem Abstand von 910 m. Aus diesen Gründen ist das Vorhaben laut der belangten Behörde aus naturschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zu versagen.Die belangte Behörde folgt im Wesentlichen den Ausführungen des SV im Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 10.01.2025. Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Im Rahmen ihrer sodann angestellten Interessenabwägung geht sie davon aus, dass das öffentliche Interesse Niederösterreichs an „neuen“ WEA nur für solche Anlagen besteht, die in einer dafür explizit ausgewiesenen Zone

dem NÖ SekRop Wind vorgesehen sind, was auf das gegenständliche Vorhaben nicht zutrifft. Außerdem halten die beiden WEA den

Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 normierten Abstand von 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch nicht ein. Das nächste gewidmete Wohnbauland befindet sich in einem Abstand von 910 m. Aus diesen Gründen ist das Vorhaben laut der belangten Behörde aus naturschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zu versagen. Für den erkennenden Senat ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde aus nachstehenden Gründen verfehlt: Zunächst ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass sich die Anlagenstandorte des gegenständlichen Vorhabens in einem Gebiet befinden, die

§ 20Abs.

2 Z 19 NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet sind. Die Ausweisung der beiden Widmungen durch die Gemeinde erfolgte bereits im Jahr 2002/03. Das Vorhaben liegt jedoch nicht in einer „Eignungszone“ iSd geltenden NÖ SekRop Wind.Zunächst ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass sich die Anlagenstandorte des gegenständlichen Vorhabens in einem Gebiet befinden, die

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 19, NÖ-ROG 2014 als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet sind. Die Ausweisung der beiden Widmungen durch die Gemeinde erfolgte bereits im Jahr 2002/03. Das Vorhaben liegt jedoch nicht in einer „Eignungszone“ iSd geltenden NÖ SekRop Wind. Zwar anerkennt auch das Gericht das mit dem NÖ SekRop Wind zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche (raumordnungsrechtliche) Interesse, neue Festlegungen der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ nurmehr innerhalb der im Raumordnungsprogramm dargestellten Zonen zuzulassen (vgl. § 3 Abs. 1 leg. cit.), um iSd Zielerreichung des „NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2023“ die Aufstellung einer genügenden Anzahl an WEA zu ermöglichen (vgl. § 2 leg. cit.). Allerdings normiert § 3 Abs. 4 NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 idF Nr. 47/2024, dass Flächen mit der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen (also „Altwidmungen“ wie im vorliegenden Fall) von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt werden. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung stellen dabei ausdrücklich klar, dass als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb von Zonen des NÖ SekRop Wind weiterhin bestehen, die Bestimmungen des NÖ SekRop Wind auf diese keine Anwendung finden und diese auch nicht erweiterbar sind (vgl. Erläuterungen zum NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 idF LGBl. Nr. 47/2024, S. 8-9). Zwar anerkennt auch das Gericht das mit dem NÖ SekRop Wind zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche (raumordnungsrechtliche) Interesse, neue Festlegungen der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ nurmehr innerhalb der im Raumordnungsprogramm dargestellten Zonen zuzulassen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit.), um iSd Zielerreichung des „NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2023“ die Aufstellung einer genügenden Anzahl an WEA zu ermöglichen vergleiche Paragraph 2, leg. cit.). Allerdings normiert Paragraph 3, Absatz 4, NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 in der Fassung Nr. 47 aus 2024,, dass Flächen mit der Widmungsart „Grünland-Windkraftanlagen“ außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen (also „Altwidmungen“ wie im vorliegenden Fall) von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt werden. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung stellen dabei ausdrücklich klar, dass als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb von Zonen des NÖ SekRop Wind weiterhin bestehen, die Bestimmungen des NÖ SekRop Wind auf diese keine Anwendung finden und diese auch nicht erweiterbar sind vergleiche Erläuterungen zum NÖ SekRop Wind, LGBl. 8001/1-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2024,, S. 8-9). Aus dem NÖ SekRop Wind lässt sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – somit nicht ableiten, dass ein öffentliches Interesse ausschließlich an solchen WEA besteht, die in einer hierfür explizit ausgewiesenen Zone errichtet werden. Einer solchen Auffassung steht geradeschon der Umstand entgegen, dass – entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 4 leg. cit. – als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb der festgelegten Zonen bestehen bleiben sollen; das NÖ SekRop Wind selbst betont damit die Bestandskraft von „Altwidmungen“ für WEA auch außerhalb der verordneten Zonen.Aus dem NÖ SekRop Wind lässt sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – somit nicht ableiten, dass ein öffentliches Interesse ausschließlich an solchen WEA besteht, die in einer hierfür explizit ausgewiesenen Zone errichtet werden. Einer solchen Auffassung steht geradeschon der Umstand entgegen, dass – entsprechend der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. – als „Grünland-Windkraftanlagen“ gewidmete Flächen außerhalb der festgelegten Zonen bestehen bleiben sollen; das NÖ SekRop Wind selbst betont damit die Bestandskraft von „Altwidmungen“ für WEA auch außerhalb der verordneten Zonen. Soweit der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang zudem darauf verweist, dass durch das Vorhaben – aufgrund des Abstandes von rd. 910 m zum nächstgelegen Wohnbauland – der

§ 20Abs.

3a NÖ ROG 2014 normierte Abstand von 1.200 m zu gewidmeten Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhten Schutzanspruch nicht eingehalten wird, überzeugt auch dies nicht. Soweit der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang zudem darauf verweist, dass durch das Vorhaben – aufgrund des Abstandes von rd. 910 m zum nächstgelegen Wohnbauland – der

Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 normierte Abstand von 1.200 m zu gewidmeten Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhten Schutzanspruch nicht eingehalten wird, überzeugt auch dies nicht. Die Widmung für die beiden Anlagenstandorte erfolgte noch auf Basis des NÖ ROG vor dessen Novelle 8000-16 im Jahr

  1. Zwar wurden mit der genannten Novelle erstmals Mindestabstände eingeführt und die bis dahin bestehenden Bestimmungen sohin durch ein anderes Konzept abgelöst, doch ergibt sich aus Art. II dieser Novelle, dass nach der bis dahin bestehenden Fassung erlassene Widmungen nicht an die neue Rechtslage angepasst werden mussten (siehe dazu auch die Materialien Ltg.-194/A-1/10-2004; vgl. auch VfSlg 18.304/2007). Eine „Anpassungspflicht“ an das seither festgelegte Konzept bestand daher nicht und sollen derartige „Altwidmungen“ nach Ansicht des Gesetzgebers weiterhin bestehen (vgl. bereits LVwG NÖ 05.08.2019, LVwG-AV-235/001-2019). Gegenteiliges erhellt sich auch nicht nach der Einführung des NÖ ROG 2014, LGBl. 3/2015 bzw. deren Novellen. Mit der Novelle LGBl. Nr. 99/2022, wurden sogar Vereinfachungen iZm dem „Repowering“ beschlossen. Da für moderne, effizientere WEA teilweise eine „geringfügig größere Fläche“ als die bisher gewidmete benötigt wurde, sah die Novelle vor, dass es ausreichend ist, wenn die zentrale Koordinate – also der Mittelpunkt – der WEA auf der schon bisher gewidmeten Fläche liegt, weil die Fundamente moderner Anlagen oftmals anders dimensioniert werden (idS auch die Materialien Ltg.-2313/A-1/163-2022). Auch dies (arg „…der schon bisher gewidmeten Fläche…“) spricht gegen eine „Anpassungspflicht“. Die Widmung für die beiden Anlagenstandorte erfolgte noch auf Basis des NÖ ROG vor dessen Novelle 8000-16 im Jahr
  2. Zwar wurden mit der genannten Novelle erstmals Mindestabstände eingeführt und die bis dahin bestehenden Bestimmungen sohin durch ein anderes Konzept abgelöst, doch ergibt sich aus Artikel römisch zwei, dieser Novelle, dass nach der bis dahin bestehenden Fassung erlassene Widmungen nicht an die neue Rechtslage angepasst werden mussten (siehe dazu auch die Materialien Ltg.-194/A-1/10-2004; vergleiche auch VfSlg 18.304 aus 2007,). Eine „Anpassungspflicht“ an das seither festgelegte Konzept bestand daher nicht und sollen derartige „Altwidmungen“ nach Ansicht des Gesetzgebers weiterhin bestehen vergleiche bereits LVwG NÖ 05.08.2019, LVwG-AV-235/001-2019). Gegenteiliges erhellt sich auch nicht nach der Einführung des NÖ ROG 2014, Landesgesetzblatt 3 aus 2015, bzw. deren Novellen. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2022,, wurden sogar Vereinfachungen iZm dem „Repowering“ beschlossen. Da für moderne, effizientere WEA teilweise eine „geringfügig größere Fläche“ als die bisher gewidmete benötigt wurde, sah die Novelle vor, dass es ausreichend ist, wenn die zentrale Koordinate – also der Mittelpunkt – der WEA auf der schon bisher gewidmeten Fläche liegt, weil die Fundamente moderner Anlagen oftmals anders dimensioniert werden (idS auch die Materialien Ltg.-2313/A-1/163-2022). Auch dies (arg „…der schon bisher gewidmeten Fläche…“) spricht gegen eine „Anpassungspflicht“. Da die vorliegenden Anlagenstandorte somit – trotz des (zwischenzeitlichen) Unterschreitens von Mindestabständen iSd § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 nach wie vor – über eine rechtskonforme Widmung als „„Grünland-Windkraftanlagen“ iSd NÖ ROG 2014 verfügen und auch § 3 Abs. 4 des NÖ SekRop Wind selbst vorsieht, dass derart gewidmete Flächen außerhalb der mit diesem (überörtlichen) Raumordnungsprogramm verordneten Zonen weiterhin bestehen – womit auch die in § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a NÖ ROG 2014 festgelegte Berücksichtigung von örtlichen Interessen zum Ausdruck kommt –, ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, wenn diese ausführen, dass es aus raumordnungsrechtlicher Sicht keinen Unterschied macht, ob das Vorhaben aufgrund einer überörtlichen Ausweisung (durch die Landesregierung) oder aber einer auf örtlicher Ebene (durch die Gemeinde) festgelegten Widmung zulässig ist. Da die vorliegenden Anlagenstandorte somit – trotz des (zwischenzeitlichen) Unterschreitens von Mindestabständen iSd Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 nach wie vor – über eine rechtskonforme Widmung als „„Grünland-Windkraftanlagen“ iSd NÖ ROG 2014 verfügen und auch Paragraph 3, Absatz 4, des NÖ SekRop Wind selbst vorsieht, dass derart gewidmete Flächen außerhalb der mit diesem (überörtlichen) Raumordnungsprogramm verordneten Zonen weiterhin bestehen – womit auch die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÖ ROG 2014 festgelegte Berücksichtigung von örtlichen Interessen zum Ausdruck kommt –, ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, wenn diese ausführen, dass es aus raumordnungsrechtlicher Sicht keinen Unterschied macht, ob das Vorhaben aufgrund einer überörtlichen Ausweisung (durch die Landesregierung) oder aber einer auf örtlicher Ebene (durch die Gemeinde) festgelegten Widmung zulässig ist. Aus den angeführten Bestimmungen geht für den erkennenden Senat hinreichend klar hervor, dass Widmungen für WEA innerhalb von festgelegten Zonen iSd NÖ SekRop Wind gleichberechtigt neben „Altwidmungen“ außerhalb von solchen Zonen bestehen (vgl. im Ergebnis ähnlich auch BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1, Windpark XXXX ) und erschließt sich im Ergebnis damit auch, dass einem Vorhaben zur Errichtung von WEA auf hierfür gewidmeten Bestandsflächen nicht schon deshalb das öffentliche Interesse abzuerkennen ist, weil diese Flächen nicht in einer

NÖ SekRop Wind festgelegten Zone zum Liegen kommen.Aus den angeführten Bestimmungen geht für den erkennenden Senat hinreichend klar hervor, dass Widmungen für WEA innerhalb von festgelegten Zonen iSd NÖ SekRop Wind gleichberechtigt neben „Altwidmungen“ außerhalb von solchen Zonen bestehen vergleiche im Ergebnis ähnlich auch BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1, Windpark römisch 40 ) und erschließt sich im Ergebnis damit auch, dass einem Vorhaben zur Errichtung von WEA auf hierfür gewidmeten Bestandsflächen nicht schon deshalb das öffentliche Interesse abzuerkennen ist, weil diese Flächen nicht

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