VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024 widerrufen und
VG werden Sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR XXXX verpflichtet.“„
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024 widerrufen und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG werden Sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist XXXX Staatsangehörige. Aufgrund ihres Antrages vom 01.04.2016 wurde ihr eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit vom 11.04.2016 bis 11.04.2021 ausgestellt. Grund hierfür war die am 02.03.2016 in XXXX geschlossene Ehe mit einem XXXX Staatsangehörigen.Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 Staatsangehörige. Aufgrund ihres Antrages vom 01.04.2016 wurde ihr eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit vom 11.04.2016 bis 11.04.2021 ausgestellt. Grund hierfür war die am 02.03.2016 in römisch 40 geschlossene Ehe mit einem römisch 40 Staatsangehörigen. Am 08.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltskarte. Die Beschwerdeführerin stand vom 06.09.2017 bis 18.01.2018 im Bezug von Arbeitslosengeld. Am 19.05.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin neuerlich arbeitslos und gab im Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld an, nunmehr geschieden zu sein. Sie stand in weiterer Folge vom 19.05.2021 bis 25.07.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 01.03.2024 wieder arbeitslos und beantragte abermals die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Sie bezog in der Zeit vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024 erneut Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) vom 13.08.2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 21.04.2016 befunden hatte (I), und wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 und 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (II). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zweck der Begründung einer Aufenthaltskarte geschlossen worden sei (sogenannte „Aufenthaltsehe“). Eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht anzunehmen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) vom 13.08.2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 21.04.2016 befunden hatte (römisch eins), und wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 und 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (römisch zwei). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zweck der Begründung einer Aufenthaltskarte geschlossen worden sei (sogenannte „Aufenthaltsehe“). Eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht anzunehmen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.02.2025, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs am 17.02.2025 in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.02.2025, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs am 17.02.2025 in Rechtskraft. Mit einem ersten Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 04.06.2025 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes in den Zeiträumen vom 19.05.2021 bis 25.07.2021, vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024
VG widerrufen und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von XXXX EUR verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Information der Stadt Wien – Einwanderung und Staatsbürgerschaft sowie der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2025 über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt habe. Verfügbarkeit
VG habe somit nicht vorgelegen.Mit einem ersten Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 04.06.2025 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes in den Zeiträumen vom 19.05.2021 bis 25.07.2021, vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von römisch 40 EUR verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Information der Stadt Wien – Einwanderung und Staatsbürgerschaft sowie der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2025 über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt habe. Verfügbarkeit
Paragraph 7, AlVG habe somit nicht vorgelegen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Sie führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe keine Ausführungen zu den Rückforderungstatbeständen gemacht. Die Beschwerdeführerin habe erst ab dem 12.02.2025 (Anmerkung: Datum der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien) Kenntnis davon gehabt, dass sie über keine aufrechte Aufenthaltskarte verfüge. Insbesondere weise sie darauf hin, dass sie bis zum 13.08.2024 (Anmerkung: Bescheiddatum MA 35) auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag vom 01.04.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vertrauen habe dürfen. Sie habe keinen Rückforderungstatbestand gesetzt. Sie sei dem Arbeitsmarkt im relevanten Zeitraum tatsächlich zur Verfügung gestanden, weshalb sie die Aufhebung des Bescheides des AMS und das Absehen von einer Rückforderung sowie die „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ und Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehre. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 10.07.2025 wurde zudem der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 06.09.2017 bis 18.01.2018
VG widerrufen und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von XXXX EUR verpflichtet. Begründend führte das AMS wie oben im Bescheid vom 04.06.2025 aus.Mit weiterem Bescheid des AMS vom 10.07.2025 wurde zudem der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 06.09.2017 bis 18.01.2018
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von römisch 40 EUR verpflichtet. Begründend führte das AMS wie oben im Bescheid vom 04.06.2025 aus. Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass ihr dieser Bescheid an ihrer neuen Adresse in XXXX zugestellt worden sei. Weiters wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen, das sie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.06.2025 erstattet hatte. Zudem führte sie aus, dass eine Rückforderung nicht mehr möglich sei. Dazu verweise sie auf § 25 Abs. 6 AlVG, wonach der Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches nur innerhalb von drei Jahren möglich sei. Der gegenständliche Zeitraum liege weit außerhalb der Dreijahresfrist. Somit sei eine Rückforderung auch aus diesem Grund nicht möglich.Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass ihr dieser Bescheid an ihrer neuen Adresse in römisch 40 zugestellt worden sei. Weiters wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen, das sie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.06.2025 erstattet hatte. Zudem führte sie aus, dass eine Rückforderung nicht mehr möglich sei. Dazu verweise sie auf Paragraph 25, Absatz 6, AlVG, wonach der Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches nur innerhalb von drei Jahren möglich sei. Der gegenständliche Zeitraum liege weit außerhalb der Dreijahresfrist. Somit sei eine Rückforderung auch aus diesem Grund nicht möglich. Mit (gemeinsamer) Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.08.2025 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 04.06.2025 und 10.07.2025 abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen weder ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet noch ein Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen für einen solchen nicht erfüllt und sich die ursprünglich vorliegenden Aufenthaltstitel durch unwahre Angaben erschlichen. Somit hätten auch die Anspruchsvoraussetzungen
VG nicht vorgelegen. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet gewesen sei, sei diese zu widerrufen. Zur Rückforderung führte das AMS weiters aus, dass die Beschwerdeführerin eine maßgebliche Tatsache verschwiegen habe, indem sie nicht erwähnt habe, dass ihr die ursprünglich ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen bereits dem Grunde nach nicht gebührt hätten, da sie sich diese erschlichen habe. Neben dem Verschweigen maßgebender Tatsachen würden auch die unwahren Angaben gegenüber der Aufenthaltsbehörde einen Rückforderungstatbestand erfüllen. Da wegen der Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund einer zweifelhaften Situation zunächst Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei, welches in weiterer Folge zu widerrufen sei, liege ein Tatbestand
VG vor. Zum Einwand der Verjährung hielt das AMS fest, dass sich sowohl in Bezug auf den Widerruf
VG als auch in Bezug auf die Rückforderung
VG die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängere, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS zu keinem Zeitpunkt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vorgelegt, dieses sei per E-Mail der MA 35 am 30.05.2025 erstmals übermittelt worden. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide seien am 04.06.2025 und 10.07.2025 ergangen, sohin deutlich innerhalb der gesetzlich in § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG normierten Dreimonatsfrist. In diesem Zusammenhang verwies das AMS auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, 0039.Mit (gemeinsamer) Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.08.2025 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 04.06.2025 und 10.07.2025 abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen weder ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet noch ein Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen für einen solchen nicht erfüllt und sich die ursprünglich vorliegenden Aufenthaltstitel durch unwahre Angaben erschlichen. Somit hätten auch die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 7, AlVG nicht vorgelegen. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet gewesen sei, sei diese zu widerrufen. Zur Rückforderung führte das AMS weiters aus, dass die Beschwerdeführerin eine maßgebliche Tatsache verschwiegen habe, indem sie nicht erwähnt habe, dass ihr die ursprünglich ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen bereits dem Grunde nach nicht gebührt hätten, da sie sich diese erschlichen habe. Neben dem Verschweigen maßgebender Tatsachen würden auch die unwahren Angaben gegenüber der Aufenthaltsbehörde einen Rückforderungstatbestand erfüllen. Da wegen der Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund einer zweifelhaften Situation zunächst Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei, welches in weiterer Folge zu widerrufen sei, liege ein Tatbestand
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor. Zum Einwand der Verjährung hielt das AMS fest, dass sich sowohl in Bezug auf den Widerruf
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG als auch in Bezug auf die Rückforderung
Paragraph 25, Absatz 6, AlVG die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängere, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS zu keinem Zeitpunkt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vorgelegt, dieses sei per E-Mail der MA 35 am 30.05.2025 erstmals übermittelt worden. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide seien am 04.06.2025 und 10.07.2025 ergangen, sohin deutlich innerhalb der gesetzlich in Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG normierten Dreimonatsfrist. In diesem Zusammenhang verwies das AMS auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036,
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der „Aufenthaltskarte“ am 21.04.2016 befunden hatte (I), und wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 und 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (II). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zweck der Begründung einer Aufenthaltskarte geschlossen worden sei (sogenannte „Aufenthaltsehe“). Eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht anzunehmen.Mit Bescheid der MA 35 vom 13.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der „Aufenthaltskarte“ am 21.04.2016 befunden hatte (römisch eins), und wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 und 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (römisch zwei). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zweck der Begründung einer Aufenthaltskarte geschlossen worden sei (sogenannte „Aufenthaltsehe“). Eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht anzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.02.2025, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A. I.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt A. II.). Das Erkenntnis erwuchs am 17.02.2025 in Rechtskraft.Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.02.2025, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A. römisch eins.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt A. römisch zwei.). Das Erkenntnis erwuchs am 17.02.2025 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin war sohin im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 06.09.2017 bis 13.10.2024 nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie verfügte in Österreich bloß über eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe. Zum Leistungsbezug: Die Beschwerdeführerin stand vom 06.09.2017 bis 18.01.2018 im Bezug von Arbeitslosengeld. In diesem Zeitraum bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX EUR ( XXXX Tage x XXXX EUR).Die Beschwerdeführerin stand vom 06.09.2017 bis 18.01.2018 im Bezug von Arbeitslosengeld. In diesem Zeitraum bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von römisch 40 EUR ( römisch 40 Tage x römisch 40 EUR). Am 19.05.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin neuerlich arbeitslos und gab im Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld an, nunmehr geschieden zu sein. Die Beschwerdeführerin stand in weiterer Folge vom 19.05.2021 bis 25.07.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld. In diesem Zeitraum bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX EUR ( XXXX Tage x XXXX EUR).Am 19.05.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin neuerlich arbeitslos und gab im Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld an, nunmehr geschieden zu sein. Die Beschwerdeführerin stand in weiterer Folge vom 19.05.2021 bis 25.07.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld. In diesem Zeitraum bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von römisch 40 EUR ( römisch 40 Tage x römisch 40 EUR). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 01.03.2024 wieder arbeitslos und beantragte abermals die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Sie bezog in der Zeit vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024 erneut Arbeitslosengeld. In diesen Zeiträumen bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX EUR ( XXXX Tage x XXXX EUR) und XXXX EUR ( XXXX Tage x XXXX EUR).Die Beschwerdeführerin meldete sich am 01.03.2024 wieder arbeitslos und beantragte abermals die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Sie bezog in der Zeit vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024 erneut Arbeitslosengeld. In diesen Zeiträumen bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von römisch 40 EUR ( römisch 40 Tage x römisch 40 EUR) und römisch 40 EUR ( römisch 40 Tage x römisch 40 EUR). Insgesamt bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum somit Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX EUR.Insgesamt bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum somit Arbeitslosengeld in Höhe von römisch 40 EUR. Zur Meldung an das AMS: Auf Anfrage des AMS teilte die MA 35 dem AMS am 11.03.2024 mit, dass die Ehe der Beschwerdeführerin durch die LPD Wien überprüft worden sei und die do. Behörde zur Erkenntnis gelangt sei, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Auf Anfrage des AMS teilte die MA 35 weiters am 19.09.2024 mit, dass ein Zurückweisungsbescheid erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diesen Bescheid dem AMS vorzulegen. Der Bescheid der MA 35 vom 13.08.2024 wurde von ihr daraufhin am 21.10.2024 dem AMS vorgelegt. Ebenso teilte sie mit, dass sie Beschwerde gegen den Bescheid erhoben habe. Die Mitteilung über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2025 an das AMS erfolgte durch die MA 35 am 18.04.2025. Am 30.05.2025 übermittelte die MA 35 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2025 an das AMS. Die Beschwerdeführerin hat das AMS bewusst weder über die Umstände der Erlangung der Aufenthaltskarte, noch darüber, dass sie in Österreich bloß eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe führte, in Kenntnis gesetzt. Sie hat auch bewusst nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem AMS vorgelegt. Zu den Entscheidungen des AMS: Mit einem ersten Bescheid des AMS vom 04.06.2025 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes in den Zeiträumen vom 19.05.2021 bis 25.07.2021, 16.03.2024 bis 17.03.2024 und 20.03.2024 bis 13.10.2024
VG widerrufen und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von XXXX EUR verpflichtet.Mit einem ersten Bescheid des AMS vom 04.06.2025 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes in den Zeiträumen vom 19.05.2021 bis 25.07.2021, 16.03.2024 bis 17.03.2024 und 20.03.2024 bis 13.10.2024
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von römisch 40 EUR verpflichtet. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 10.07.2025 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 06.09.2017 bis 18.01.2018
VG widerrufen und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von XXXX EUR verpflichtet.Mit weiterem Bescheid des AMS vom 10.07.2025 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 06.09.2017 bis 18.01.2018
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von römisch 40 EUR verpflichtet. Die Beschwerdeführerin brachte gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerden ein. Die Beschwerden gegen die genannten Bescheide des AMS wurden mit gemeinsamer Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.08.2025, GZ: XXXX , abgewiesen und der Beschwerdeführerin am 11.09.2025 mittels Boten im Ausland zugestellt.Die Beschwerden gegen die genannten Bescheide des AMS wurden mit gemeinsamer Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.08.2025, GZ: römisch 40 , abgewiesen und der Beschwerdeführerin am 11.09.2025 mittels Boten im Ausland zugestellt. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […] § 24.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ 3.3. Konkret zum vorliegenden Fall: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
VG ist, wenn die Leistung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers, kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Leistung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers, kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (Paragraph 8, AlVG), arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) und arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist. Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
BG entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbstständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen.Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des AuslBG entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbstständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die antragstellende Person eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG aufnehmen kann und darf, hat das AMS zu beurteilen, ob sich die antragstellende Person berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, das heißt, ob sie im Zeitpunkt der Antragstellung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte, der die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht deckte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2010/08/0096).Bei der Beurteilung der Frage, ob die antragstellende Person eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG aufnehmen kann und darf, hat das AMS zu beurteilen, ob sich die antragstellende Person berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, das heißt, ob sie im Zeitpunkt der Antragstellung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte, der die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht deckte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2010/08/0096). Es kommt dabei nicht auf die subjektive Ansicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. VwGH 07.09.2011, Zl. 2008/08/0211; VwGH 19.12.2012, Zl. 2011/08/0369). Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369).Es kommt dabei nicht auf die subjektive Ansicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche VwGH 07.09.2011, Zl. 2008/08/0211; VwGH 19.12.2012, Zl. 2011/08/0369). Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369). Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige XXXX und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige römisch 40 und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Die Beschwerdeführerin war vom 02.03.2016 bis 05.12.2018 mit einem XXXX Staatsangehörigen verheiratet. Sie führte mit diesem jedoch tatsächlich eine bloße Aufenthalts- bzw. Scheinehe. Sie stellte am 01.04.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers
1 NAG. Der Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2016 eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeitsdauer vom 11.04.2016 bis 11.04.2021 ausgestellt.Die Beschwerdeführerin war vom 02.03.2016 bis 05.12.2018 mit einem römisch 40 Staatsangehörigen verheiratet. Sie führte mit diesem jedoch tatsächlich eine bloße Aufenthalts- bzw. Scheinehe. Sie stellte am 01.04.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2016 eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeitsdauer vom 11.04.2016 bis 11.04.2021 ausgestellt. Am 08.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltskarte. Mit Bescheid der MA 35 vom 13.08.2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 21.04.2016 befunden hatte (I) und wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 und 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (II).Mit Bescheid der MA 35 vom 13.08.2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 21.04.2016 befunden hatte (römisch eins) und wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 und 01.04.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (römisch zwei). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.02.2025 als unbegründet abgewiesen. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte trat in Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung der Wiederaufnahme die Ausfolgung der Aufenthaltskarte (als positive Sachentscheidung) außer Kraft (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0438). Die Beschwerdeführerin verfügte sohin ex tunc nie über eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers.Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte trat in Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung der Wiederaufnahme die Ausfolgung der Aufenthaltskarte (als positive Sachentscheidung) außer Kraft vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0438). Die Beschwerdeführerin verfügte sohin ex tunc nie über eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers. Der Beschwerdeführerin ist auch kein Aufenthaltsrecht aufgrund eines anderen Titels zugekommen. Die Beschwerdeführerin war sohin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Das AMS nahm in der Beschwerdevorentscheidung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien Bezug und stellte fest, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und kein Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben waren. Im vorliegenden Fall ging das AMS daher aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukam. Zusammengefasst stand die Beschwerdeführerin im Sinne des § 7 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG der Arbeitsvermittlung sohin nicht zur Verfügung, da sie sich nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.Zusammengefasst stand die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG der Arbeitsvermittlung sohin nicht zur Verfügung, da sie sich nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin – insbesondere in der Ergänzung zum Vorlageantrag – erweisen sich sohin als unberechtigt. Ein Widerruf ist im vorliegenden Fall jedoch nur für die Zeiträume vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024 zulässig, da
VG der Widerruf nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig ist (vgl. dazu auch VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, 0039 und 0040, mwN).Ein Widerruf ist im vorliegenden Fall jedoch nur für die Zeiträume vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024 zulässig, da
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Widerruf nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig ist vergleiche dazu auch VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, 0039 und 0040, mwN). Diese Frist von drei Jahren verlängert sich zwar
VG, wie vom AMS ausgeführt, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Diese Frist von drei Jahren verlängert sich zwar
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, wie vom AMS ausgeführt, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2025 stellt jedoch keinen solchen „erforderlichen Nachweis“ im Sinne des Gesetzes dar. Denn – wie der VwGH bereits ausgeführt hat – ist aus den Gesetzesmaterialien abzuleiten, dass das Ziel der Regelung war, die Vereitelung des Widerrufs bzw. der Rückforderung der Leistung durch die Nichtvorlage bzw. die verspätete Vorlage von Nachweisen zu verhindern, wobei – wenngleich ausdrücklich nur beispielhaft – „Steuerbescheide“ erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bestimmung an die im AlVG an anderen Stellen statuierte Pflicht der Leistungsempfänger bzw. Antragsteller anknüpft, Schriftstücke (Nachweise) zur Bescheinigung bestimmter für den Anspruch maßgeblicher Tatsachen vorzulegen, um dem AMS eine Prüfung der Voraussetzungen der Leistung zu ermöglichen. Eine solche Pflicht zur Vorlage von Nachweisen ist insbesondere in § 36a Abs. 1 iVm Abs. 5 AlVG zur Feststellung des Einkommens – zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit – vorgesehen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, 0039 und 0040).Denn – wie der VwGH bereits ausgeführt hat – ist aus den Gesetzesmaterialien abzuleiten, dass das Ziel der Regelung war, die Vereitelung des Widerrufs bzw. der Rückforderung der Leistung durch die Nichtvorlage bzw. die verspätete Vorlage von Nachweisen zu verhindern, wobei – wenngleich ausdrücklich nur beispielhaft – „Steuerbescheide“ erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bestimmung an die im AlVG an anderen Stellen statuierte Pflicht der Leistungsempfänger bzw. Antragsteller anknüpft, Schriftstücke (Nachweise) zur Bescheinigung bestimmter für den Anspruch maßgeblicher Tatsachen vorzulegen, um dem AMS eine Prüfung der Voraussetzungen der Leistung zu ermöglichen. Eine solche Pflicht zur Vorlage von Nachweisen ist insbesondere in Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, AlVG zur Feststellung des Einkommens – zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit – vorgesehen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, 0039 und 0040). Der VwGH führt auch aus: „Geht ein Nachweis, dessen Vorlage zunächst unterblieben ist, schließlich doch zu, bleiben dem AMS nach § 24 Abs. 2 letzter Satz und § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG drei Monate ab Vorliegen für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/08/0088 und Ra 2017/08/0067). Dies trifft insbesondere auf die spätere Übermittlung von Nachweisen hinsichtlich des Einkommens nach § 36a Abs. 5 AlVG zu. Der Vorlage einer „aktuellen Lohnbestätigung“ nach Z 2 dieser Bestimmung ist es aber auch gleichzuhalten, wenn dem AMS ein rechtskräftiger, die Versicherungspflicht feststellender Bescheid zugeht, weil vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Bindung […] hinsichtlich des Einkommens in einem solchen Fall nichts mehr zu bescheinigen ist“ (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, 0039 und 0040).Der VwGH führt auch aus: „Geht ein Nachweis, dessen Vorlage zunächst unterblieben ist, schließlich doch zu, bleiben dem AMS nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz AlVG drei Monate ab Vorliegen für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/08/0088 und Ra 2017/08/0067). Dies trifft insbesondere auf die spätere Übermittlung von Nachweisen hinsichtlich des Einkommens nach Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG zu. Der Vorlage einer „aktuellen Lohnbestätigung“ nach Ziffer 2, dieser Bestimmung ist es aber auch gleichzuhalten, wenn dem AMS ein rechtskräftiger, die Versicherungspflicht feststellender Bescheid zugeht, weil vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Bindung […] hinsichtlich des Einkommens in einem solchen Fall nichts mehr zu bescheinigen ist“ (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, 0039 und 0040). Zusammengefasst handelt es sich bei „erforderlichen Nachweisen“ somit um jene Nachweise, die insbesondere das Einkommen betreffen (vgl. dazu auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 24 AlVG Rz 512), eine Entscheidung betreffend das Aufenthaltsrecht wie im vorliegenden Fall kann hingegen nicht dazu gezählt werden.Zusammengefasst handelt es sich bei „erforderlichen Nachweisen“ somit um jene Nachweise, die insbesondere das Einkommen betreffen vergleiche dazu auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) Paragraph 24, AlVG Rz 512), eine Entscheidung betreffend das Aufenthaltsrecht wie im vorliegenden Fall kann hingegen nicht dazu gezählt werden. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war somit nur in den Zeiträumen vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024
VG zu widerrufen.Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war somit nur in den Zeiträumen vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Für die Zeiträume vom 06.09.2017 bis 18.01.2018 und vom 19.05.2021 bis 25.07.2021 war ein Widerruf mit den Bescheiden vom 04.06.2025 und 10.07.2025 nicht mehr zulässig, da der Widerruf nach Ablauf von drei Jahren nach den Leistungszeiträumen ausgesprochen wurde und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien keinen „erforderlichen Nachweis“ im Sinne des Gesetzes darstellt, weshalb die Widerrufsfrist nicht um drei Monate ab Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien verlängert wurde.
VG ist bei Widerruf, Einstellung, Herabsetzung oder Berichtung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, 1. Satz AlVG ist bei Widerruf, Einstellung, Herabsetzung oder Berichtung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführerin wurden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur zuerkannt, da sie gegenüber der Aufenthaltsbehörde (mit – wie vom Verwaltungsgericht Wien festgestellt – Irreführungsabsicht) falsche Angaben hinsichtlich ihrer Ehe machte, um eine Aufenthaltskarte ausgestellt zu bekommen, womit wiederum der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglicht wurde. Diese falschen Angaben gegenüber der Aufenthaltsbehörde waren ursächlich dafür, dass der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht nur ein Verschweigen von Tatsachen gegenüber dem AMS den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt (vgl. VwGH 19.10.1993, 92/08/0210).Der Beschwerdeführerin wurden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur zuerkannt, da sie gegenüber der Aufenthaltsbehörde (mit – wie vom Verwaltungsgericht Wien festgestellt – Irreführungsabsicht) falsche Angaben hinsichtlich ihrer Ehe machte, um eine Aufenthaltskarte ausgestellt zu bekommen, womit wiederum der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglicht wurde. Diese falschen Angaben gegenüber der Aufenthaltsbehörde waren ursächlich dafür, dass der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht nur ein Verschweigen von Tatsachen gegenüber dem AMS den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt vergleiche VwGH 19.10.1993, 92/08/0210). Zudem verschwieg die Beschwerdeführerin dem AMS bewusst die genauen Umstände hinsichtlich der Ausstellung der Aufenthaltskarte und legte dem AMS auch bewusst nicht selbst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vor. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für den Leistungsbezug. Denn die rechtzeitige und korrekte Meldung hätte potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Auch der erforderliche Vorsatz ist im vorliegenden Fall gegeben (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für den Leistungsbezug. Denn die rechtzeitige und korrekte Meldung hätte potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Auch der erforderliche Vorsatz ist im vorliegenden Fall gegeben vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Somit ist jedenfalls ein Rückforderungstatbestand erfüllt. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes erfolgte jedoch nur in den oben genannten Zeiträumen (vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024) zu Recht, da wie bereits beim Widerruf ausgeführt, die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien keinen „erforderlichen Nachweis“ im Sinne des Gesetzes (§ 25 Abs. 6 AlVG) darstellt, der eine Verlängerung der Frist bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen des Nachweises ermöglicht hätte.Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes erfolgte jedoch nur in den oben genannten Zeiträumen (vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024) zu Recht, da wie bereits beim Widerruf ausgeführt, die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien keinen „erforderlichen Nachweis“ im Sinne des Gesetzes (Paragraph 25, Absatz 6, AlVG) darstellt, der eine Verlängerung der Frist bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen des Nachweises ermöglicht hätte. Da die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX EUR bezogen hat, war die Rückforderung auch in dieser Höhe auszusprechen.Da die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 16.03.2024 bis 17.03.2024 und vom 20.03.2024 bis 13.10.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von römisch 40 EUR bezogen hat, war die Rückforderung auch in dieser Höhe auszusprechen. Für die Zeiträume vom 06.09.2017 bis 18.01.2018 und vom 19.05.2021 bis 25.07.2021 hingegen ist eine Rückforderung nicht zulässig, da das AMS die Bescheide vom 04.06.2025 und 10.07.2025 nach der dreijährigen Verjährungsfrist des jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraumes erlassen hat. Abschließend ist zu den in den Beschwerden gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass jenen
GVG bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam.Abschließend ist zu den in den Beschwerden gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass jenen
Paragraph 13, VwGVG bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam. Die Beschwerden waren daher mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag bzw. der Ergänzung zum Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag bzw. der Ergänzung zum Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2321693.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.