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{'item': 'W294 2316001-1'}

Obsah (15)Art. 133Art 130§ 73§ 3§ 17§ 7§ 8§ 16§ 39§§ 4§ 34§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW294 2316001-1 Spruch, W294 2316001-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.10.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.05.2025 erhob der BF, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, dieser rechtlich vertreten durch den Verein Asyl in Not, die gegenständliche Säumnisbeschwerde

Art 130Abs.

1 Z 3 B-VG „bei Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 73

AVG“.Am 19.05.2025 erhob der BF, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, dieser rechtlich vertreten durch den Verein Asyl in Not, die gegenständliche Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG „bei Verletzung der Entscheidungspflicht

Paragraph 73, AVG“. Diese vom BFA mit Schreiben vom 10.07.2025 vorgelegte Säumnisbeschwerde langte am 15.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Mit Schreiben des BVwG vom 07.11.2025 wurde das BFA ersucht mitzuteilen, ob hinsichtlich der Eltern des BF jeweils Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden seien. Mit Mitteilung vom 07.11.2025 teilte das BFA mit, dass gegenüber den Eltern des BF entsprechende Aberkennungsverfahren anhängig seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt die im Spruch genannten Personalien (Name und Geburtsdatum). Er ist syrischer Staatsangehöriger. Der BF ist ledig und minderjährig. Der Vater des BF führt den Namen XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, IFA: XXXX . Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2020

§ 3Asyl

G stattgegeben.Der Vater des BF führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, IFA: römisch 40 . Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2020

Paragraph 3, AsylG stattgegeben. Die Mutter des BF führt den Namen XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, IFA: XXXX . Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 11.05.2022 der Status der Asylberechtigten von ihrem Ehemann abgeleitet zuerkannt und ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2022

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben.Die Mutter des BF führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, IFA: römisch 40 . Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 11.05.2022 der Status der Asylberechtigten von ihrem Ehemann abgeleitet zuerkannt und ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2022

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben. Die Eltern des BF haben am XXXX in Syrien geheiratet.Die Eltern des BF haben am römisch 40 in Syrien geheiratet. Der BF lebt gemeinsam mit seinen Eltern in XXXX .Der BF lebt gemeinsam mit seinen Eltern in römisch 40 . 1.2. Zum Verfahren: Am 22.10.2024 stellten die Eltern des BF

§ 17Abs. 3 Asyl

G einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind. Der Antrag wurde durch den Vater unterfertigt und abgegeben. Am Antrag wurde angekreuzt, dass das Kind keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe und der Antrag sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Die gesetzliche Vertretung verzichte auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren.Am 22.10.2024 stellten die Eltern des BF

Paragraph 17, Absatz 3, AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind. Der Antrag wurde durch den Vater unterfertigt und abgegeben. Am Antrag wurde angekreuzt, dass das Kind keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe und der Antrag sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Die gesetzliche Vertretung verzichte auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren. Das BFA hat keinerlei Verfahrensschritte betreffend das gegenständliche Verfahren des BF gesetzt. Am 19.05.2025 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben. Am 03.05.2025 wurde gegen den Vater des BF vom BFA mit Aktenvermerkt

§ 7Abs. 2a Asyl

G ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.Am 03.05.2025 wurde gegen den Vater des BF vom BFA mit Aktenvermerkt

Paragraph 7 A, b, s, 2a AsylG ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Am 23.05.2025 wurde gegen die Mutter des BF vom BFA mit Aktenvermerkt

§ 7Abs. 2a Asyl

G ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.Am 23.05.2025 wurde gegen die Mutter des BF vom BFA mit Aktenvermerkt

Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in behördliche Register (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister). 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des BF und zu seinen persönlichen Umständen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des BF (AS 5–7), der vorgelegten Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 9) sowie aus der Einsicht in behördliche Register. Das BVwG nahm zudem hinsichtlich der Eltern Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister, woraus sich die Feststellungen zur Identität und zum Asylstatus der Eltern des BF ergeben. Die Eheschließung der Eltern des BF am XXXX konnte aufgrund der dem BFA samt deutscher Übersetzung vorgelegten syrischen Heiratsurkunde (AS 21–27) festgestellt werden.Die Eheschließung der Eltern des BF am römisch 40 konnte aufgrund der dem BFA samt deutscher Übersetzung vorgelegten syrischen Heiratsurkunde (AS 21–27) festgestellt werden. Die Feststellung, dass der BF mit seinen Eltern in XXXX im gemeinsamen Haushalt wohnt, beruht auf der Einsicht in die entsprechenden behördlichen Register sowie auf der vorgelegten Meldebestätigung (AS 11).Die Feststellung, dass der BF mit seinen Eltern in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt wohnt, beruht auf der Einsicht in die entsprechenden behördlichen Register sowie auf der vorgelegten Meldebestätigung (AS 11). 2.
  3. Zu den Feststellungen zum Verfahren: Die Feststellungen zum Asylantrag des BF und zur Säumnisbeschwerde ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Gerichtsakt des BVwG, insbesondere aus dem darin enthaltenen Antrag des BF (AS 5–7) und der Säumnisbeschwerde (AS 29f). Dass das BFA im gegenständlichen Verfahren keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat, ergibt sich bereits daraus, dass der vorgelegte Akt lediglich den Antrag

§ 17Asyl

G vom 22.10.2024 samt Anhänge, die Säumnisbeschwerde vom 19.05.2025 sowie deren Vorlage an das BVwG enthält. Eigene Ermittlungsschritte hat das BFA gänzlich unterlassen und ist lediglich erkennbar, dass das BFA den Akt angelegt und dem BVwG vorgelegt hat.Dass das BFA im gegenständlichen Verfahren keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat, ergibt sich bereits daraus, dass der vorgelegte Akt lediglich den Antrag

Paragraph 17, AsylG vom 22.10.2024 samt Anhänge, die Säumnisbeschwerde vom 19.05.2025 sowie deren Vorlage an das BVwG enthält. Eigene Ermittlungsschritte hat das BFA gänzlich unterlassen und ist lediglich erkennbar, dass das BFA den Akt angelegt und dem BVwG vorgelegt hat. Die Einleitung von Asylaberkennungsverfahren gegen die Eltern des BF konnte aufgrund des Schreibens des BFA vom 07.11.2025 sowie der Einsichtnahme in behördliche Register festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt A) I. Stattgabe der Säumnisbeschwerde:3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Stattgabe der Säumnisbeschwerde: 3.1.1.

§ 73Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. 3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Art. 130Abs.

1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K28 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.1.

  1. § 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu § 8 VwGVG). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K28 zu § 28 VwGVG).3.1.
  2. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu Paragraph 8, VwGVG). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K28 zu Paragraph 28, VwGVG). Eine Säumnisbeschwerde ist

§ 8Abs. 1 dritter Satz Vw

GVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Eine Säumnisbeschwerde ist

Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Überwiegendes Verschulden liegt vor, wenn die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra2015/10/0107, Rn 14 mwN). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra2020/06/0069, Rn25).Überwiegendes Verschulden liegt vor, wenn die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra2015/10/0107, Rn 14 mwN). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra2020/06/0069, Rn25). Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0252).Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, 2008/07/0036; vergleiche zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0252). 3.1.3. Im konkreten Fall stellten die Eltern des BF am 22.10.2024

§ 17Abs. 3 Asyl

G für den BF, ein in Österreich nachgeborenes Kind, einen Antrag auf internationalen Schutz.3.1.3. Im konkreten Fall stellten die Eltern des BF am 22.10.2024

Paragraph 17, Absatz 3, AsylG für den BF, ein in Österreich nachgeborenes Kind, einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge erhob der BF, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, dieser rechtlich vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, am 19.05.2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde

Art 130Abs.

1 Z 3 B-VG.In der Folge erhob der BF, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, dieser rechtlich vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, am 19.05.2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 19.05.2025 war die Entscheidungsfrist von sechs Monaten verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. 3.1.4. Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall zeigte das BFA nicht auf, dass es durch schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Im gegenständlichen Fall wurden von der Behörde keine Schritte im Sinne einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt. Das BFA hat kein geeignetes substantiiertes Vorbringen erstattet und keine stichhaltigen Gründe dargelegt, weshalb der Bescheid nicht rechtzeitig erlassen wurde. Das Zuwarten der Bearbeitung bzw. die Nichterledigung des Antrages des BF, eines nachgeborenen Kindes und eines in Österreich Asylberechtigten, weil sich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat geändert haben oder keine aktuellen Länderinformationen zu Verfügung stehen, erweist sich als unzulässig, da es darauf im gegenständlichen Verfahren – einem Familienverfahren - gerade nicht ankommt. Das BFA hat dabei die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen bzw. mit diesen grundlos zugewartet. Die belangte Behörde ist damit ihrer Verfahrensförderungspflicht

§ 39Abs.

2a AVG nicht nachgekommen, weshalb ohne weitere Ermittlungsschritte von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit ausgegangen wird, die das Kriterium des „überwiegenden Verschuldens“ der Behörde erfüllt.Das BFA hat dabei die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen bzw. mit diesen grundlos zugewartet. Die belangte Behörde ist damit ihrer Verfahrensförderungspflicht

Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG nicht nachgekommen, weshalb ohne weitere Ermittlungsschritte von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit ausgegangen wird, die das Kriterium des „überwiegenden Verschuldens“ der Behörde erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall bezogene, von dem BF zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich in keiner Weise, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, sodass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben ist. Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Abweisung des Asylantrages:3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Abweisung des Asylantrages: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. 3.2.

  1. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Wie festgestellt, ist der BF das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, ledige Kind des asylberechtigten XXXX , StA: Syrien, IFA: XXXX , und der XXXX , StA: Syrien, IFA: XXXX . Der BF ist somit Familienangehöriger eines asylberechtigten Fremden.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Wie festgestellt, ist der BF das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, ledige Kind des asylberechtigten römisch 40 , StA: Syrien, IFA: römisch 40 , und der römisch 40 , StA: Syrien, IFA: römisch 40 . Der BF ist somit Familienangehöriger eines asylberechtigten Fremden. Gegenständlich wurde im Zuge der Antragstellung vom 22.10.2024 eindeutig angegeben, dass der BF keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Durch die gesetzliche Vertretung werde auf eine weitere Stellungnahme, Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren verzichtet. Fallgegenständlich steht der Umstand, dass aktuell jeweils ein Aberkennungsverfahren

§ 7Asyl

G 2005 betreffend beide Elternteile des BF anhängig ist, nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 einer Ableitung des Status eines Asylberechtigten von den Genannten entgegen.Fallgegenständlich steht der Umstand, dass aktuell jeweils ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, AsylG 2005 betreffend beide Elternteile des BF anhängig ist, nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 einer Ableitung des Status eines Asylberechtigten von den Genannten entgegen. Da im Rahmen der Antragstellung das Vorliegen eigener Fluchtgründe des BF, die zu einer originären Statuszuerkennung führen könnten, verneint wurde, war der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2024 im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W294.2316001.1.00

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