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{'item': 'W600 2326251-1'}

Obsah (21)Artikel 28§ 35Art. 133§ 29Art 12Art 29§ 5§ 61§ 23§ 34§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27Art. 130§ 13§ 8§ 16§ 12a§ 76

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW600 2326251-1 Spruch, W600 2326251-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Artikel 28Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten und unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2025 wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Artikel 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Besagter Bescheid wurde der BF am XXXX 2025, 14:48 Uhr zugestellt. 1. Mit dem oben im Spruch angeführten und unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2025 wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Artikel 28

Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Besagter Bescheid wurde der BF am römisch 40 2025, 14:48 Uhr zugestellt.

  1. Am 13.11.2025 brachte die BF über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Beschwerde gegen den unter Punkt I.
  2. – und oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ein.
  3. Am 13.11.2025 brachte die BF über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
  4. – und oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ein.
  5. Am XXXX .2025, 11:30 Uhr, wurde die BF aus der Schubhaft entlassen.
  6. Am römisch 40 .2025, 11:30 Uhr, wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum bisherigen Verfahren: Die BF nahm am XXXX .2025 Kontakt mit Polizisten in Österreich auf und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz. (SIM-Akt, Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX .2025, AS 13f) Die BF nahm am römisch 40 .2025 Kontakt mit Polizisten in Österreich auf und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz. (SIM-Akt, Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, AS 13f) Am XXXX .2025 fand die Erstbefragung der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zum Grund ihrer Antragstellung befragt gab die BF an, Angst vor ihrem Mann in China zu haben, da dieser sie geschlagen habe und aufgrund ihrer Anzeige inhaftiert worden, jedoch seine Entlassung kurz bevorgestanden sei. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie sich vor ihrem Mann. Ferner würde sie den gegenständlichen Antrag stellen, da sie aktuell über kein Geld mehr verfüge. Auf ihre Aufenthalte in den von ihr genannten EU-Mitgliedsstaaten (Spanien, Deutschland, Italien und Österreich) befragt, antwortete die BF, in diesen versucht zu haben, Arbeit zu finden, jedoch nichts Besonderes anzugeben sei. iAUf (SIM-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom XXXX .2025, AS 33ff)Am römisch 40 .2025 fand die Erstbefragung der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zum Grund ihrer Antragstellung befragt gab die BF an, Angst vor ihrem Mann in China zu haben, da dieser sie geschlagen habe und aufgrund ihrer Anzeige inhaftiert worden, jedoch seine Entlassung kurz bevorgestanden sei. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie sich vor ihrem Mann. Ferner würde sie den gegenständlichen Antrag stellen, da sie aktuell über kein Geld mehr verfüge. Auf ihre Aufenthalte in den von ihr genannten EU-Mitgliedsstaaten (Spanien, Deutschland, Italien und Österreich) befragt, antwortete die BF, in diesen versucht zu haben, Arbeit zu finden, jedoch nichts Besonderes anzugeben sei. iAUf (SIM-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 .2025, AS 33ff) Mit Verfahrensanordnung des BFA

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G vom XXXX .2025, wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zumal Spanien für das Verfahren zuständig sei. Unter einem wurde ausgeführt, dass die BF einer Meldeverpflichtung unterliege und die Zwanzigtagefrist im Zulassungsverfahren nicht mehr gelte. (SIM-Akt, Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX .2025, AS 45f) Besagte Verfahrensanordnung wurde der BF am XXXX .2025 persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX .2025, AS 46)Mit Verfahrensanordnung des BFA

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom römisch 40 .2025, wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zumal Spanien für das Verfahren zuständig sei. Unter einem wurde ausgeführt, dass die BF einer Meldeverpflichtung unterliege und die Zwanzigtagefrist im Zulassungsverfahren nicht mehr gelte. (SIM-Akt, Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 .2025, AS 45f) Besagte Verfahrensanordnung wurde der BF am römisch 40 .2025 persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 .2025, AS 46) Die BF verließ ihre zugewiesene Unterkunft am 16.08.2025 unerlaubt, ohne eine neue Wohnadresse bekanntzugeben. (SIM-Akt, Meldung der BBU vom 17.08.2025, AS 47ff) Mit E-Mail vom 03.09.2025 wurde das BFA von XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF in XXXX , XXXX , seit 02.09.2025 gemeldet sei und Behördenschriftsätze ebenfalls an besagte Adresse der BF zugestellt werden könnten. (SIM-Akt, E-Mail von XXXX vom 03.09.2025, AS 55) Mit E-Mail vom 03.09.2025 wurde das BFA von römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF in römisch 40 , römisch 40 , seit 02.09.2025 gemeldet sei und Behördenschriftsätze ebenfalls an besagte Adresse der BF zugestellt werden könnten. (SIM-Akt, E-Mail von römisch 40 vom 03.09.2025, AS 55) Am 15.09.2025 stellte das BFA eine Anfrage auf Rückübernahme der BF

der Dublin III-VO an den Staat Spanien. (SIM-Akt, Rückübernahmeanfrage an Spanien vom 15.09.2025, AS 57ff) Am 18.09.2025 stimmte der Staat Spanien der Rückübernahme der BF

Art 12Abs. 2 Dublin III-VO zu. (SIM-Akt, Antwortschreiben „Dublin Unit Spain“ vom 18.09.2025, AS 65)

Am 18.09.2025 stimmte der Staat Spanien der Rückübernahme der BF

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zu.

(SIM-Akt, Antwortschreiben „Dublin Unit Spain“ vom 18.09.2025, AS 65) Mit E-Mail vom 20.09.2025 teilte XXXX dem BFA mit, dass die BF ab Montag, den 22.09.2025, von der Meldeadresse XXXX , XXXX abgemeldet werde und damit auch die Zustelladresse für Behördenbriefe für die BF hinfällig werde. (SIM-Akt, E-Mail des XXXX vom 20.09.2025, AS 73)Mit E-Mail vom 20.09.2025 teilte römisch 40 dem BFA mit, dass die BF ab Montag, den 22.09.2025, von der Meldeadresse römisch 40 , römisch 40 abgemeldet werde und damit auch die Zustelladresse für Behördenbriefe für die BF hinfällig werde. (SIM-Akt, E-Mail des römisch 40 vom 20.09.2025, AS 73) Am 26.09.2025 teilte das BFA dem Staat Spanien mit, dass die BF unbekannten Aufenthalts ist und demzufolge die Überstellungsfrist

Art 29Abs. 2 Dublin III-VO 18 Monate betrage. (SIM-Akt, Schreiben des BFA an Spanien vom 26.09.2025, AS 67)

Am 26.09.2025 teilte das BFA dem Staat Spanien mit, dass die BF unbekannten Aufenthalts ist und demzufolge die Überstellungsfrist

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO 18 Monate betrage.

(SIM-Akt, Schreiben des BFA an Spanien vom 26.09.2025, AS 67) Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2025 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages der BF

Art 12(2) oder (3) Dublin III-VO Spanien zuständig sei.

Ferner wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und

§ 61Abs.

2 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom 29.09.2025, AS 77ff) Besagter Bescheid wurde am 29.09.2025 unter Bezugnahme auf §§ 8 Abs. 2 iVm. 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt. (SIM-Akt, Beurkundung des BFA über die Hinterlegung

§ 23Abs. 2 Zust

G vom 29.09.2025, AS 113; Aktenvermerk des BFA vom 29.09.2025, AS 115)Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2025 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages der BF

Artikel 12,

(2)oder
(3)Dublin III-VO Spanien zuständig sei. Ferner wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom 29.09.2025, AS 77ff) Besagter Bescheid wurde am 29.09.2025 unter Bezugnahme auf Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt. (SIM-Akt, Beurkundung des BFA über die Hinterlegung

Paragraph 23, Absatz 2, ZustG vom 29.09.2025, AS 113; Aktenvermerk des BFA vom 29.09.2025, AS 115) Am 17.10.2025 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag für die BF wonach diese am XXXX .2025 per Flugzeug nach Spanien überstellt werden solle. (SIM-Akt, Abschiebeauftrag des BFA vom 17.10.2025, AS 134ff) Am selben Tag erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen die BF

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. (SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 17.10.2025, AS 135f)Am 17.10.2025 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag für die BF wonach diese am römisch 40 .2025 per Flugzeug nach Spanien überstellt werden solle. (SIM-Akt, Abschiebeauftrag des BFA vom 17.10.2025, AS 134ff) Am selben Tag erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen die BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. (SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 17.10.2025, AS 135f) Am XXXX .2025 wurde die BF an ihrer nunmehrigen Meldeadresse ( XXXX ) um 06:05 Uhr von Polizisten in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 17.10.2025 festgenommen und in ein PAZ verbracht. (SIM-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 139ff)Am römisch 40 .2025 wurde die BF an ihrer nunmehrigen Meldeadresse ( römisch 40 ) um 06:05 Uhr von Polizisten in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 17.10.2025 festgenommen und in ein PAZ verbracht. (SIM-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 139ff) Am XXXX .2025 wurde die BF von Polizisten um 05:00 Uhr zum Zwecke ihrer Abschiebung nach Spanien zum Flughafen transportiert. Als die BF am Flughafenterminal angekommen und aus dem Transportfahrzeug stieg, ließ sie sich zu Boden fallen. Am Boden wälzte sie sich schreiend umher, zog sich selbst an ihren Haaren und zerrte an ihrem Pullover. Da Kommunikationsversuche mit der BF sich als wirkungslos erwiesen, musste der Abschiebeversuch der BF um 05:20 Uhr abgebrochen werden. Die BF wurde daraufhin auf Anordnung des BFA in das PAZ zurückverbracht. (SIM-Akt, Meldung der LPD XXXX über den Abschiebeversuch der BF vom XXXX .2025, AS 147) Am römisch 40 .2025 wurde die BF von Polizisten um 05:00 Uhr zum Zwecke ihrer Abschiebung nach Spanien zum Flughafen transportiert. Als die BF am Flughafenterminal angekommen und aus dem Transportfahrzeug stieg, ließ sie sich zu Boden fallen. Am Boden wälzte sie sich schreiend umher, zog sich selbst an ihren Haaren und zerrte an ihrem Pullover. Da Kommunikationsversuche mit der BF sich als wirkungslos erwiesen, musste der Abschiebeversuch der BF um 05:20 Uhr abgebrochen werden. Die BF wurde daraufhin auf Anordnung des BFA in das PAZ zurückverbracht. (SIM-Akt, Meldung der LPD römisch 40 über den Abschiebeversuch der BF vom römisch 40 .2025, AS 147) Am XXXX .2025 wurde um 06:15 Uhr eine 72-stündige Disziplinierungsmaßnahme

§§ 5, 24 Anh

O über die BF wegen der Vereitelung ihrer Abschiebung ausgesprochen und vollzogen. (SIM-Akt, Meldung der LPD XXXX vom XXXX .2025, AS 173f; Maßnahmendokumentation der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 175)Am römisch 40 .2025 wurde um 06:15 Uhr eine 72-stündige Disziplinierungsmaßnahme

Paragraphen 5, 24, AnhO über die BF wegen der Vereitelung ihrer Abschiebung ausgesprochen und vollzogen. (SIM-Akt, Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, AS 173f; Maßnahmendokumentation der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 175) Am XXXX .2025 teilte das BFA dem Staat Spanien mit, dass die Überstellung der BF storniert wurde. (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA an die „Dublin Unit Spain“ vom XXXX .2025, AS 177)Am römisch 40 .2025 teilte das BFA dem Staat Spanien mit, dass die Überstellung der BF storniert wurde. (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA an die „Dublin Unit Spain“ vom römisch 40 .2025, AS 177) Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025, wurde über die BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025, AS 185ff) Besagter Bescheid wurde der BF gemeinsam mit einem Informationsschreiben über die Rechtsberatung bei Anordnung der Schubhaft am XXXX .2025, 14:48 Uhr, persönlich ausgefolgt. Die BF verweigerte jedoch die Übernahme der genannten Schreiben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. (SIM-Akt, Informationsschreiben über die Rechtsberatung bei der Anordnung von Schubhaft, AS 209f; Übernahmebestätigung vom XXXX .2025, AS 219)Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025, wurde über die BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025, AS 185ff) Besagter Bescheid wurde der BF gemeinsam mit einem Informationsschreiben über die Rechtsberatung bei Anordnung der Schubhaft am römisch 40 .2025, 14:48 Uhr, persönlich ausgefolgt. Die BF verweigerte jedoch die Übernahme der genannten Schreiben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. (SIM-Akt, Informationsschreiben über die Rechtsberatung bei der Anordnung von Schubhaft, AS 209f; Übernahmebestätigung vom römisch 40 .2025, AS 219) Mit am 13.11.2025 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten, die Schubhaft über die BF aussprechenden, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2025, jedoch jedenfalls seit Bekanntwerden der Betroffenheit der BF von Menschenhandel. Unter einem wurde Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Bargeldauslagen einschließlich der Eingabegebühr beantragt. (Beschwerdeschriftsatz der BF vom 13.11.2025 samt ERV-Eingangsbestätigung, OZ 1)Mit am 13.11.2025 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten, die Schubhaft über die BF aussprechenden, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2025, jedoch jedenfalls seit Bekanntwerden der Betroffenheit der BF von Menschenhandel. Unter einem wurde Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Bargeldauslagen einschließlich der Eingabegebühr beantragt. (Beschwerdeschriftsatz der BF vom 13.11.2025 samt ERV-Eingangsbestätigung, OZ 1) Das BFA legte am 14.11.2025 die zugehörigen Akten dem BVwG vor und langte am selben Tag ein amtsärztliches Gutachten der BF sowie eine Anfragenbeantwortung des BFA beim BVwG ein. (Amtsärztliches Gutachten vom 14.11.2025, OZ 6; Anfragenbeantwortung vom 14.11.2025, OZ 8) Am 14.11.2025 nahm das BFA Kontakt mit dem Verein LEFÖ-IBF bezugnehmend auf dessen abgegebene Stellungnahme auf, und wurde vom BFA dabei auf bestehende Divergenzen zwischen den Angaben der BF im Rahmen ihrer Erstbefragung und jenen in der vorliegenden Stellungnahme vom Verein LEFÖ-IBF hingewiesen. Von Seiten des Vereins LEFÖ-IBF wurde eine Anzeigenerstattung zum damaligen Zeitpunkt verneint und festgehalten, dass eine solche erst nach einem weiteren Gespräch erfolgen könnte, jedoch bereits identifizierte Indikatoren, die auf eine vermeintliche Opferschaft von Menschenhandel bei der BF hinweisen, vorliegen würden. Zum Zwecke des Informationsaustausches sowie zur Bekanntgabe weiterer Entwicklungen seitens des Vereins LEFÖ-IBF gab der mit dem gegenständlichen Sicherungsverfahren befasste Referent des BFA seine Kontaktdaten an den Verein LEFÖ-IBF weiter. (Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2025, OZ 10) Am 17.11.2025 gab das BFA eine Stellungnahme ab und stellte dieses unter einem einen Antrag auf Kostenersatz im Umfang des Schriftsatz-, Vorlage- und allenfalls Verhandlungsaufwandes. (Stellungnahme des BFA vom 17.11.2025, OZ 10) Der BF wurde die Stellungnahme des BFA, das amtsärztliche Gutachten sowie die Anfragenbeantwortung BFA am 17.11.2025 zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 17.11.2025 samt ERV-Zustellbestätigung vom 17.11.2025, OZ 11) Mit am XXXX .2025 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab die BF durch ihre RV eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme der BF vom XXXX .2025, OZ 12)Mit am römisch 40 .2025 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab die BF durch ihre Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme der BF vom römisch 40 .2025, OZ 12) Die BF wurde am XXXX .2025 von Organen des Bundeskriminalamtes als Opfer von Menschenhandel identifiziert, was dem BFA am selben Tag um 10:40 Uhr telefonisch mitgeteilt wurde. Noch am selben Tag um 11:30 Uhr wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. (Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2025, OZ 13; Entlassungsschein vom XXXX .2025, 11:30 Uhr, OZ 13)Die BF wurde am römisch 40 .2025 von Organen des Bundeskriminalamtes als Opfer von Menschenhandel identifiziert, was dem BFA am selben Tag um 10:40 Uhr telefonisch mitgeteilt wurde. Noch am selben Tag um 11:30 Uhr wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. (Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .2025, OZ 13; Entlassungsschein vom römisch 40 .2025, 11:30 Uhr, OZ 13) 1.

  1. Weitere Feststellungen: Die volljährige BF ist Staatsangehörige von China. Ihre Identität stand nicht fest. Es handelte sich daher um eine Verfahrensidentität. Sie besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte und verfügte weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel. Die BF ließ sich am XXXX .2025 ein von XXXX .2025 bis XXXX .2025 gültiges spanisches Touristenvisum von der spanischen Botschaft in XXXX ausstellen. Die BF beabsichtigte jedoch nicht als Touristin nach Europa zu reisen, sondern vielmehr in Europa zu verbleiben. Die BF ließ sich am römisch 40 .2025 ein von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 gültiges spanisches Touristenvisum von der spanischen Botschaft in römisch 40 ausstellen. Die BF beabsichtigte jedoch nicht als Touristin nach Europa zu reisen, sondern vielmehr in Europa zu verbleiben. Die BF gab am XXXX .2025 vor der Polizei an, am 24.03.2025 im Besitz eines gültigen Reisepasses von China nach Spanien gereist zu sein, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten habe. Im Anschluss daran sei sie weiter nach Deutschland und zwei Wochen später nach Italien gereist, wo sie sich eine Woche lang aufgehalten habe. Von Italien sei sie letztlich über Deutschland nach Österreich gereist, wo sie am 14.06.2025 einreiste und sich seither durchgehend aufhalte. Sie habe in keinen der angegebenen Staaten Kontakt zu Behörden gehabt. Die BF gab am römisch 40 .2025 vor der Polizei an, am 24.03.2025 im Besitz eines gültigen Reisepasses von China nach Spanien gereist zu sein, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten habe. Im Anschluss daran sei sie weiter nach Deutschland und zwei Wochen später nach Italien gereist, wo sie sich eine Woche lang aufgehalten habe. Von Italien sei sie letztlich über Deutschland nach Österreich gereist, wo sie am 14.06.2025 einreiste und sich seither durchgehend aufhalte. Sie habe in keinen der angegebenen Staaten Kontakt zu Behörden gehabt. Die BF brachte erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vom 13.11.2025 vor, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein. Dazu wird in der der Beschwerdeschrift angefügten Stellungnahme des Vereins LEFÖ-IBF näher wie folgt ausgeführt: „Frau XXXX stammt aus der Volksrepublik China und reiste im März 2025 nach Europa ein, nachdem ihr über eine Kontaktperson auf der Plattform WeChat eine legale Arbeitsmöglichkeit in der Gastronomie oder als Masseurin zugesichert worden war.„Frau römisch 40 stammt aus der Volksrepublik China und reiste im März 2025 nach Europa ein, nachdem ihr über eine Kontaktperson auf der Plattform WeChat eine legale Arbeitsmöglichkeit in der Gastronomie oder als Masseurin zugesichert worden war. Nach ihrer Ankunft in Spanien wurde sie durch Täuschung, Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit in sexuelle Ausbeutung gedrängt. Ihre Bewegungsfreiheit war eingeschränkt, sie stand unter Aufsicht und hatte keine tatsächliche Entscheidungsfreiheit über ihre Arbeitsbedingungen. In der Folge wurde sie durch dieselben Netzwerke nach Deutschland und Tschechien weitervermittelt, wo sie unter ähnlichen Umständen tätig war. Im Mai 2025 reiste sie nach Italien, wo sie zunächst erneut in der Sexarbeit tätig war und später kurzzeitig in einem Restaurant arbeitete. Nachdem sie dort Anzeichen von Ausbeutung anderer Frauen beobachtet hatte, wandte sie sich an die Polizei und erstattete Anzeige. Im Juli 2025 begab sich Frau XXXX nach Österreich, wo ihr von einer anderen Person eine angebliche Möglichkeit zur Verlängerung Ihres Visums angeboten wurde. Nach ihrer Ankunft im Raum XXXX wurden ihr Pass und ihr Mobiltelefon abgenommen. Sie wurde isoliert, überwacht und unter psychischen Druck gesetzt. Drohungen wurden ausgesprochen, falls sie nachfragte oder sich weigerte, die geforderten Zahlungen zu leisten.Im Juli 2025 begab sich Frau römisch 40 nach Österreich, wo ihr von einer anderen Person eine angebliche Möglichkeit zur Verlängerung Ihres Visums angeboten wurde. Nach ihrer Ankunft im Raum römisch 40 wurden ihr Pass und ihr Mobiltelefon abgenommen. Sie wurde isoliert, überwacht und unter psychischen Druck gesetzt. Drohungen wurden ausgesprochen, falls sie nachfragte oder sich weigerte, die geforderten Zahlungen zu leisten. Am XXXX 2025 gelang ihr die Flucht, woraufhin sie sich an die Polizei wandte und Asyl beantragte. Trotz der deutlichen Hinweise auf Menschenhandel wurde Frau XXXX am XXXX 2025 in XXXX festgenommen und in Schubhaft überstellt.“Am römisch 40 2025 gelang ihr die Flucht, woraufhin sie sich an die Polizei wandte und Asyl beantragte. Trotz der deutlichen Hinweise auf Menschenhandel wurde Frau römisch 40 am römisch 40 2025 in römisch 40 festgenommen und in Schubhaft überstellt.“ Konkrete Anhaltspunkte, dass die BF Opfer von Menschenhandel wurde waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben. Die BF brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Die BF wurde von XXXX .2025, 14:48 Uhr, bis XXXX .2025, 11:30 Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten.Die BF wurde von römisch 40 .2025, 14:48 Uhr, bis römisch 40 .2025, 11:30 Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten. In Österreich war die BF strafgerichtlich unbescholten. Die BF war gesund und haftfähig. Die BF wies in den Zeiträumen XXXX .2025 bis 22.09.2025 sowie seit 02.10.2025 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Im Zeitraum 23.09.2025 bis 01.10.2025 war die BF in Österreich nicht gemeldet und hielt sich im Verborgenen auf. Die BF wies in den Zeiträumen römisch 40 .2025 bis 22.09.2025 sowie seit 02.10.2025 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Im Zeitraum 23.09.2025 bis 01.10.2025 war die BF in Österreich nicht gemeldet und hielt sich im Verborgenen auf. Die BF stellte nur in Österreich einen Asylantrag und hatte in keinem weiteren EU-Mitgliedsstaat Kontakt zu Behörden. Die BF war nicht gewillt nach Spanien zurückzukehren. Die BF achtete die österreichische und europäische Rechtsordnung nicht und war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Die BF ist verheiratet und Mutter eines 16-jährigen Sohns. Der Vater, der Sohn, der Ehemann sowie ein Bruder der BF lebten in China. Die BF verfügte über keine familiären und/oder tiefgreifende soziale Bezüge in Österreich. Die BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und erwies sich als mittellos. Die BF verfügte über eine gesicherte Unterkunft. Die BF hätte am XXXX .2025 nach Spanien überstellt werden sollen, was sie jedoch bewusst vereitelte. Die BF hätte am römisch 40 .2025 nach Spanien überstellt werden sollen, was sie jedoch bewusst vereitelte. Abschiebungen nach Spanien fanden statt. Im Jahr 2024 fanden 50 und im Jahr 2025 bereits 21 Abschiebungen statt. Abschiebungen nach Spanien konnten in der Regel innerhalb einer Woche bewerkstelligt werden und war die neuerliche Überstellung der BF nach Spanien für den XXXX .2025 geplant. Abschiebungen nach Spanien fanden statt. Im Jahr 2024 fanden 50 und im Jahr 2025 bereits 21 Abschiebungen statt. Abschiebungen nach Spanien konnten in der Regel innerhalb einer Woche bewerkstelligt werden und war die neuerliche Überstellung der BF nach Spanien für den römisch 40 .2025 geplant. Eine zeitnahe Überstellung der BF nach Spanien, jedenfalls jedoch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, war hinreichend wahrscheinlich.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA betreffend das verfahrensgegenständliche Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) und des gegenständlichen Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA betreffend das verfahrensgegenständliche Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) und des gegenständlichen Gerichtsaktes des BVwG. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  3. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 17.11.2025, denen seitens der BF nicht – substanziiert – entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei), in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen. Ein abweichender Sachverhalt bzw. Verfahrensverlauf wurde von der BF nicht substanziiert dargelegt, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  4. Zu den weiteren Feststellungen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und ihrer Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben der BF in ihrer Erstbefragung (vgl. 33f), welche mit den Daten in der Visa-Datenbank CVIS (vgl. SIM-Akt, AS 63) übereinstimmen. Zudem brachte die BF ihre gegenständliche Beschwerde ebenfalls unter der oben im Spruchkopf genannten Identität (Name und Geburtsdatum) und Angabe, Staatsbürgerin von China zu sein, ein. (vgl. OZ 1) Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und ihrer Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben der BF in ihrer Erstbefragung vergleiche 33f), welche mit den Daten in der Visa-Datenbank CVIS vergleiche SIM-Akt, AS 63) übereinstimmen. Zudem brachte die BF ihre gegenständliche Beschwerde ebenfalls unter der oben im Spruchkopf genannten Identität (Name und Geburtsdatum) und Angabe, Staatsbürgerin von China zu sein, ein. vergleiche OZ 1) Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments konnte jedoch die Identität der BF nicht abschließend festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF hat zudem vor der Polizei angegeben, chinesische Staatsbürgerin zu sein (vgl. SIM-Akt, AS 33f) und brachte bis dato nicht vor, darüber hinaus eine weitere Staatsbürgerschaft besessen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF hat zudem vor der Polizei angegeben, chinesische Staatsbürgerin zu sein vergleiche SIM-Akt, AS 33f) und brachte bis dato nicht vor, darüber hinaus eine weitere Staatsbürgerschaft besessen zu haben. Dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF vor der Polizei (vgl. SIM-Akt, AS 33), welche sie auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift bestätigte. (vgl. OZ 1) Dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF vor der Polizei vergleiche SIM-Akt, AS 33), welche sie auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift bestätigte. vergleiche OZ 1) Ferner gab die BF bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei an, nicht nur in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt, sondern vielmehr gar keinen Kontakt mit Behörden gehabt zu haben. (vgl. SIM-Akt, AS 33f) Ferner sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die BF abgesehen von Österreich, Behördenkontakt gehabt und/oder einen weiteren Asylantrag in einem EU-Mitgliedsstaat gestellt hätte, zumal keine EURODAC-Treffer zur BF vorlagen.Ferner gab die BF bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei an, nicht nur in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt, sondern vielmehr gar keinen Kontakt mit Behörden gehabt zu haben. vergleiche SIM-Akt, AS 33f) Ferner sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die BF abgesehen von Österreich, Behördenkontakt gehabt und/oder einen weiteren Asylantrag in einem EU-Mitgliedsstaat gestellt hätte, zumal keine EURODAC-Treffer zur BF vorlagen. Die BF stellte sohin in Österreich ihren ersten Asylantrag, welcher letztlich mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zurückgewiesen wurde. (vgl. SIM-Akt, AS 77ff) Dass der BF ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden sei, wurde von der BF nicht behauptet. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte war.Die BF stellte sohin in Österreich ihren ersten Asylantrag, welcher letztlich mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zurückgewiesen wurde. vergleiche SIM-Akt, AS 77ff) Dass der BF ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden sei, wurde von der BF nicht behauptet. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte war. Die Mutterschaft und der familiäre Status der BF beruhen, wie auch ihre familiären Bezüge in China, auf ihren Angaben vor der Polizei am XXXX .
  5. (vgl. SIM-Akt, AS 33f) In der gegenständlichen Beschwerde (vgl. OZ 1) und Stellungnahme (vgl. OZ 12) der BF, wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Mutterschaft und der familiäre Status der BF beruhen, wie auch ihre familiären Bezüge in China, auf ihren Angaben vor der Polizei am römisch 40 .
  6. vergleiche SIM-Akt, AS 33f) In der gegenständlichen Beschwerde vergleiche OZ 1) und Stellungnahme vergleiche OZ 12) der BF, wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Feststellung zur Anhaltung der BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 samt Übernahmebestätigung (vgl. SIM-Akt, AS 209ff, AS 219), dem Entlassungsschein vom XXXX .2025 (vgl. OZ 13), sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.Die Feststellung zur Anhaltung der BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025 samt Übernahmebestätigung vergleiche SIM-Akt, AS 209ff, AS 219), dem Entlassungsschein vom römisch 40 .2025 vergleiche OZ 13), sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. Hinweise auf eine relevante Erkrankung der BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF gab bei ihrer Erstbefragung zu erkennen gesund zu sein und liegen dem BVwG amtsärztliche Unterlagen der BF vor, wonach diese am XXXX .2025 für uneingeschränkt haftfähig erklärt wurde. (vgl. Anhalteprotokoll III, OZ 6) Weder der Patientenkartei noch der Anhaltedatei lassen sich ungewöhnliche Arztbesuche durch die BF entnehmen und wies die BF laut amtsärztlichen Gutachten vom XXXX .2025, abgesehen von leichten Schulterschmerzen ohne Bewegungseinschränkungen und Aphten im Mund, keine physische und/oder psychische Beeinträchtigung auf. Auch die Vitalparameter der BF befanden sich im Normbereich. (vgl. OZ 6) Darüber hinaus wurde seitens der BF nicht behauptet, dass sie krank gewesen sei und/oder an krankheitswerten Beeinträchtigungen gelitten hätte. Dass die BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist anhand der vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen unzweifelhaft.Hinweise auf eine relevante Erkrankung der BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF gab bei ihrer Erstbefragung zu erkennen gesund zu sein und liegen dem BVwG amtsärztliche Unterlagen der BF vor, wonach diese am römisch 40 .2025 für uneingeschränkt haftfähig erklärt wurde. vergleiche Anhalteprotokoll römisch drei, OZ 6) Weder der Patientenkartei noch der Anhaltedatei lassen sich ungewöhnliche Arztbesuche durch die BF entnehmen und wies die BF laut amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 .2025, abgesehen von leichten Schulterschmerzen ohne Bewegungseinschränkungen und Aphten im Mund, keine physische und/oder psychische Beeinträchtigung auf. Auch die Vitalparameter der BF befanden sich im Normbereich. vergleiche OZ 6) Darüber hinaus wurde seitens der BF nicht behauptet, dass sie krank gewesen sei und/oder an krankheitswerten Beeinträchtigungen gelitten hätte. Dass die BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist anhand der vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen unzweifelhaft. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und erschließt sich der Aufenthalt im Verborgenen im oben festgestellten Zeitraum auf dem Fehlen einer Wohnsitzmeldung im besagten Zeitraum. Dass sich die BF am XXXX .2025 ein Touristenvisum für die oben festgestellte Gültigkeitsdauer im spanischen Generalkonsulat in XXXX ausstellen hat lassen, beruht auf einer Abfrage der Visadatenbank CVIS (vgl. SIM-Akt, AS 63) sowie den dies bestätigenden Angaben der BF in der gegenständlichen Beschwerdeschrift. (vgl. OZ 1) Dass sich die BF am römisch 40 .2025 ein Touristenvisum für die oben festgestellte Gültigkeitsdauer im spanischen Generalkonsulat in römisch 40 ausstellen hat lassen, beruht auf einer Abfrage der Visadatenbank CVIS vergleiche SIM-Akt, AS 63) sowie den dies bestätigenden Angaben der BF in der gegenständlichen Beschwerdeschrift. vergleiche OZ 1) Die Feststellungen zu den Angaben der BF zu ihrer Ausreise aus China und ihrer Reisebewegungen bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei am XXXX .2025 beruhen auf dem im Akt einliegenden und von der BF unterfertigten Erstbefragungsprotokoll vom XXXX .2025, welchem die diesbezüglichen Angaben der BF entnommen werden können. (vgl. SIM-Akt, AS 33f) Ferner finden sich auch keine EURODAC-Treffer zur BF, was die Angaben der BF, in keinen der von ihr durchreisten Länder behördlichen Kontakt gehabt zu haben, bestätigte. Die Feststellungen zu den Angaben der BF zu ihrer Ausreise aus China und ihrer Reisebewegungen bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei am römisch 40 .2025 beruhen auf dem im Akt einliegenden und von der BF unterfertigten Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 .2025, welchem die diesbezüglichen Angaben der BF entnommen werden können. vergleiche SIM-Akt, AS 33f) Ferner finden sich auch keine EURODAC-Treffer zur BF, was die Angaben der BF, in keinen der von ihr durchreisten Länder behördlichen Kontakt gehabt zu haben, bestätigte. Anhaltspunkte dafür, dass die BF vor dem 13.11.2025 vor der Polizei und/oder dem BFA, Angaben zu einer möglichen Betroffenheit von Menschenhandel gemacht hätte, konnten anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden. Ferner wird in der gegenständlichen Beschwerde das bis dahin (Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde) unterlassene Vorbringen der BF, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, bestätigend moniert, dass die BF mangels Einvernahme durch das BFA diesen Umstand nicht vorbringen hätte können. (vgl. OZ 1) Anhaltspunkte dafür, dass die BF vor dem 13.11.2025 vor der Polizei und/oder dem BFA, Angaben zu einer möglichen Betroffenheit von Menschenhandel gemacht hätte, konnten anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden. Ferner wird in der gegenständlichen Beschwerde das bis dahin (Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde) unterlassene Vorbringen der BF, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, bestätigend moniert, dass die BF mangels Einvernahme durch das BFA diesen Umstand nicht vorbringen hätte können. vergleiche OZ 1) Die oben getroffenen Feststellungen zu den Angaben der BF in ihrer Beschwerde hinsichtlich ihrer Betroffenheit von Menschenhandel und damit zusammenhängender Reisen durch Europa, beruhen auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeschrift sowie einer dieser beiliegenden Stellungnahme des Vereins LEFÖ-IBF vom 13.11.
  7. (vgl. OZ 1) Die oben getroffenen Feststellungen zu den Angaben der BF in ihrer Beschwerde hinsichtlich ihrer Betroffenheit von Menschenhandel und damit zusammenhängender Reisen durch Europa, beruhen auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeschrift sowie einer dieser beiliegenden Stellungnahme des Vereins LEFÖ-IBF vom 13.11.
  8. vergleiche OZ 1) Sowohl die Asylantragstellung der BF und ihre Angaben bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei, als auch ihre Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde lassen zweifelsfrei erkennen, dass die BF China nicht zu touristischen Zwecken, sondern zwecks Verbleibs und Arbeitsaufnahme in Europa verlassen und sich zu diesem Zweck ein Touristenvisum (missbräuchlich) ausstellen hat lassen. So vermeinte die BF vor der Polizei, China aus Angst vor ihrem Mann verlassen und in Europa Arbeit gesucht zu haben. (vgl. SIM-Akt, AS 33f) In der gegenständlichen Beschwerde gab die BF an aufgrund der Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit in Spanien ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. (vgl. OZ 1) Ungeachtet der vorhandenen in weiterer Folge noch zu behandelnden – Widersprüche zwischen den einzelnen Angaben der BF, lassen diese erkennen, dass die Ausreise der BF aus China keinesfalls touristischer Natur, sondern vielmehr darauf ausgerichtet war, längerfristig in Europa zu verbleiben und zu arbeiten. Sowohl die Asylantragstellung der BF und ihre Angaben bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei, als auch ihre Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde lassen zweifelsfrei erkennen, dass die BF China nicht zu touristischen Zwecken, sondern zwecks Verbleibs und Arbeitsaufnahme in Europa verlassen und sich zu diesem Zweck ein Touristenvisum (missbräuchlich) ausstellen hat lassen. So vermeinte die BF vor der Polizei, China aus Angst vor ihrem Mann verlassen und in Europa Arbeit gesucht zu haben. vergleiche SIM-Akt, AS 33f) In der gegenständlichen Beschwerde gab die BF an aufgrund der Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit in Spanien ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. vergleiche OZ 1) Ungeachtet der vorhandenen in weiterer Folge noch zu behandelnden – Widersprüche zwischen den einzelnen Angaben der BF, lassen diese erkennen, dass die Ausreise der BF aus China keinesfalls touristischer Natur, sondern vielmehr darauf ausgerichtet war, längerfristig in Europa zu verbleiben und zu arbeiten. Die Feststellung, dass die BF nicht gewillt war nach Spanien zurückzukehren, obwohl Spanien aufgrund der Regelungen der Dublin-III-Verordnung, konkret Art. 12 Abs. 2, für die BF zuständig war, ergibt sich einerseits bereits aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten der BF. Die BF stellte in Österreich einen Asylantrag, tauchte während ihres Asylverfahrens unter und unterließ es nach rechtskräftiger Zurückweisung desselben und Anordnung einer Außerlandesbringung nach Spanien zurückzukehren. Letztlich vereitelte die BF ihre Überstellung nach Spanien aktiv, sodass diese, aufgrund des gezeigten Verhaltens der BF abgebrochen werden musste. Das oben festgestellte Verhalten der BF im Zuge des Abschiebeversuches am XXXX .2025 lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die BF damit ihre Abschiebung bewusst zu verhindern versuchte. Eine andere Erklärung für das von der BF im konkreten Kontext gezeigte Verhalten, sich auf den Boden fallen lassen, sich schreiend am Boden wälzen und sich dabei an den eigenen Haaren ziehen, war und ist logisch nicht erschließbar. Ferner wurde von der BF auch kein Erklärungsversuch unternommen. Die Feststellung, dass die BF nicht gewillt war nach Spanien zurückzukehren, obwohl Spanien aufgrund der Regelungen der Dublin-III-Verordnung, konkret Artikel 12, Absatz 2,, für die BF zuständig war, ergibt sich einerseits bereits aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten der BF. Die BF stellte in Österreich einen Asylantrag, tauchte während ihres Asylverfahrens unter und unterließ es nach rechtskräftiger Zurückweisung desselben und Anordnung einer Außerlandesbringung nach Spanien zurückzukehren. Letztlich vereitelte die BF ihre Überstellung nach Spanien aktiv, sodass diese, aufgrund des gezeigten Verhaltens der BF abgebrochen werden musste. Das oben festgestellte Verhalten der BF im Zuge des Abschiebeversuches am römisch 40 .2025 lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die BF damit ihre Abschiebung bewusst zu verhindern versuchte. Eine andere Erklärung für das von der BF im konkreten Kontext gezeigte Verhalten, sich auf den Boden fallen lassen, sich schreiend am Boden wälzen und sich dabei an den eigenen Haaren ziehen, war und ist logisch nicht erschließbar. Ferner wurde von der BF auch kein Erklärungsversuch unternommen. Auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift bringt die BF unmissverständlich zum Ausdruck, nach wie vor nicht gewillt gewesen zu sein nach Spanien zurückzukehren, indem sie erstmalig vorbringt, unter anderem auch in Spanien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und auf ihre Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeit durch den Verein LEFÖ-IBF verweist. (vgl. OZ 1)Auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift bringt die BF unmissverständlich zum Ausdruck, nach wie vor nicht gewillt gewesen zu sein nach Spanien zurückzukehren, indem sie erstmalig vorbringt, unter anderem auch in Spanien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und auf ihre Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeit durch den Verein LEFÖ-IBF verweist. vergleiche OZ 1) Dass die BF daher wirklich gewillt gewesen wäre ihr Asylverfahren in Spanien tatsächlich zu führen bzw. sich ihrer Abschiebung nicht (erneut) zu widersetzen, hat sie damit eindeutig verneint. Es konnte daher auch nicht angenommen werden, dass die BF am Verfahren in Österreich zu ihrer Überstellung nach Spanien mitgewirkt hätte. Die Feststellungen zum Fehlen familiärer und tiefgreifender sozialer Bezugspunkte in Österreich beruhen auf den Angaben der BF in ihrer Erstbefragung (vgl. SIM-Akt, AS 33f) sowie dem in weiterer Folge unterlassenem Vorbringen des Bestehens besagter Bezugspunkte durch die BF in ihrer Beschwerdeschrift und Stellungnahme. Mangels Aufenthaltstitels und/oder arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung war die BF nicht berechtigt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen und wies die BF im Zeitpunkt ihrer Inschubhaftnahme Geldmittel in der Höhe von nur € 193,-- auf (vgl. Anhaltedatei), und war demzufolge mittellos. Eine eigene legale Einnahmequelle, durch jene sich die BF ihren Unterhalt selbst decken hätte können, wurde von der BF nicht genannt. Vielmehr vermeinte die BF vor der Polizei aufgrund fehlender Geldmittel nunmehr einen Asylantrag zu stellen, was die Mittellosigkeit und das Fehlen von Einnahmequellen unterstreicht. (vgl. SM-Akt, AS 33) Die Feststellungen zum Fehlen familiärer und tiefgreifender sozialer Bezugspunkte in Österreich beruhen auf den Angaben der BF in ihrer Erstbefragung vergleiche SIM-Akt, AS 33f) sowie dem in weiterer Folge unterlassenem Vorbringen des Bestehens besagter Bezugspunkte durch die BF in ihrer Beschwerdeschrift und Stellungnahme. Mangels Aufenthaltstitels und/oder arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung war die BF nicht berechtigt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen und wies die BF im Zeitpunkt ihrer Inschubhaftnahme Geldmittel in der Höhe von nur € 193,-- auf vergleiche Anhaltedatei), und war demzufolge mittellos. Eine eigene legale Einnahmequelle, durch jene sich die BF ihren Unterhalt selbst decken hätte können, wurde von der BF nicht genannt. Vielmehr vermeinte die BF vor der Polizei aufgrund fehlender Geldmittel nunmehr einen Asylantrag zu stellen, was die Mittellosigkeit und das Fehlen von Einnahmequellen unterstreicht. vergleiche SM-Akt, AS 33) Die BF verfügte zuletzt beginnend mit 01.10.2025 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich, weshalb festzustellen ist, dass die BF über eine gesicherte Unterkunft verfügte. Zudem wurde der BF durch den Verein LEFÖ-IBF die Unterbringung und Versorgung ab dem 13.11.2025 angeboten. (vgl. OZ 1) Die BF verfügte zuletzt beginnend mit 01.10.2025 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich, weshalb festzustellen ist, dass die BF über eine gesicherte Unterkunft verfügte. Zudem wurde der BF durch den Verein LEFÖ-IBF die Unterbringung und Versorgung ab dem 13.11.2025 angeboten. vergleiche OZ 1) Angesichts der von der BF vor der Polizei vorgebrachten Reisen durch Europa ohne über die dafür notwendigen Berechtigungen zu verfügen, des Unterlassens, Kontakt mit Behörden der jeweiligen Länder aufzunehmen, des Untertauchens während ihres laufenden Asylverfahrens, der absichtlichen Vereitelung ihrer Abschiebung nach Spanien und der Verweigerung ihrer Unterschrift bei der Übergabe des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides, war insgesamt festzustellen, dass die BF generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtete, in Bezug auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union, und die Zuständigkeit Spaniens für ihr Asylverfahren keinerlei Einsicht zeigte und insgesamt nicht vertrauenswürdig und kooperativ war. Die Feststellungen zur regelmäßigen Durchführung von Abschiebungen nach Spanien, der erfolgten Abschiebungen in den Jahren 2024 und 2025, die Dauer für die Vornahme einer Abschiebung sowie das Datum der geplanten neuerlichen Überstellung der BF, beruhen auf einer Anfragenbeantwortung des BFA, welcher die BF nicht substanziiert entgegengetreten ist. Angesichts der vom BFA dargelegten Erfahrungswerte gepaart mit dem Umstand, dass Spanien seine Zuständigkeit anerkannt und einer Rückübernahme der BF zugestimmt hat und das BFA Spanien am 26.09.2025 über das Untertauchen der BF in Kenntnis gesetzt hat, war eine in der allgemeinen Überstellungsfrist gelegene, zeitnahe Überstellung der BF nach Spanien, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Wochen, hinreichend realistisch. Mit Aktenvermerk des BFA vom 14.11.2025 wurde festgehalten, dass das BFA mit dem Verein LEFÖ-IBF am 14.11.2025 Kontakt aufgenommen hat und mitgeteilt bekommen habe, dass die BF bis dato keine Anzeige erstattet habe und im Falle einer Anzeigenerstattung und/oder über Neuerung das BFA in Kenntnis gesetzt werden würde. (vgl. OZ 10) Weder seitens der BF noch des BFA wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgebracht, dass eine Anzeige wegen des Verdachtes des Menschenhandels erstattet worden sei. Demzufolge war die entsprechende Feststellung zu treffen.Mit Aktenvermerk des BFA vom 14.11.2025 wurde festgehalten, dass das BFA mit dem Verein LEFÖ-IBF am 14.11.2025 Kontakt aufgenommen hat und mitgeteilt bekommen habe, dass die BF bis dato keine Anzeige erstattet habe und im Falle einer Anzeigenerstattung und/oder über Neuerung das BFA in Kenntnis gesetzt werden würde. vergleiche OZ 10) Weder seitens der BF noch des BFA wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgebracht, dass eine Anzeige wegen des Verdachtes des Menschenhandels erstattet worden sei. Demzufolge war die entsprechende Feststellung zu treffen. Das Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden ist, (vgl. VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002; 24.10.2019, Ra 2019/21/0198: Wonach es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf ankommt, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und es die Aufgabe des VwG nur ist, diesen Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.) erschließt sich aus folgender Begründung: Das Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden ist, vergleiche VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002; 24.10.2019, Ra 2019/21/0198: Wonach es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf ankommt, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und es die Aufgabe des VwG nur ist, diesen Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.) erschließt sich aus folgender Begründung: Wie die obigen Feststellungen zum Vorbringen der BF in ihrer Erstbefragung vor der Polizei sowie vor ihrer RV bzw. dem Verein LEFÖ-IBF zeigen, weisen diese teils massive Widersprüchlichkeiten, nicht nur hinsichtlich des Grundes für die Ausreise der BF aus China und der Gründe für ihre Reisen durch die EU, sondern auch der von der BF bereisten bzw. durchreisten Länder sowie den erfolgten bzw. nicht erfolgten behördlicher Kontaktaufnahmen durch die BF, auf. Wie die obigen Feststellungen zum Vorbringen der BF in ihrer Erstbefragung vor der Polizei sowie vor ihrer Regierungsvorlage bzw. dem Verein LEFÖ-IBF zeigen, weisen diese teils massive Widersprüchlichkeiten, nicht nur hinsichtlich des Grundes für die Ausreise der BF aus China und der Gründe für ihre Reisen durch die EU, sondern auch der von der BF bereisten bzw. durchreisten Länder sowie den erfolgten bzw. nicht erfolgten behördlicher Kontaktaufnahmen durch die BF, auf. So vermeinte die BF in ihrer Erstbefragung, dass sie von China nach Spanien gereist sei und in weiterer Folge Italien und Deutschland bereist habe, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Eine Reise nach und Aufenthalt in Tschechien hat die BF dabei, entgegen ihrem Vorbringen in ihrer gegenständlichen Beschwerdeschrift, nicht behauptet, wofür sie auch bis zuletzt keine Erklärung vorbrachte. (vgl. SIM-Akt, AS 33f; OZ 1) So vermeinte die BF in ihrer Erstbefragung, dass sie von China nach Spanien gereist sei und in weiterer Folge Italien und Deutschland bereist habe, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Eine Reise nach und Aufenthalt in Tschechien hat die BF dabei, entgegen ihrem Vorbringen in ihrer gegenständlichen Beschwerdeschrift, nicht behauptet, wofür sie auch bis zuletzt keine Erklärung vorbrachte. vergleiche SIM-Akt, AS 33f; OZ 1) Weiters gab die BF in ihrer Erstbefragung an, dass es nichts Besonderes zu ihren Aufenthalten in den von ihr genannten Ländern zu berichten gebe, und sie nur versucht habe dort einer Arbeit nachzugehen. Dies steht jedoch massiv im Widerspruch zum Vorbringen der BF in der Beschwerde Opfer von Menschenhandel geworden und von einer Täterorganisation und/oder einzelnen Tätern gezwungen worden zu sein in Spanien, Tschechien, Italien, Deutschland und Österreich Zwangsarbeit, teils im sexuellen Bereich nachzugehen und von besagten Tätern ihrer Freiheit beraubt worden zu sein. Dass die BF trotz Belehrung über die Folgen einer möglichen Falschaussage (vgl. SIM-Akt, AS 33f) es unterlassen hätte sollen, tatsachenwidrig nicht nur ihre Opferschaft von Menschenhandel vor der Polizei, sondern auch ein Land, in welchem sie ebenfalls Zwangsarbeit verrichten habe müssen, verschweigen hätte sollen, erweist sich als nicht nachvollziehbar und unlogisch. Auch das Vorbringen vor der Polizei nunmehr Asyl zu beantragen, da sie aktuell über kein Geld mehr verfüge, lässt im Kontext der sonstigen Angaben am selben Tag, keinesfalls den Schluss zu, dass die BF Opfer von Menschenhandel war. Wenn es der BF – wie in ihrer Beschwerde vorgebracht – tatsächlich gelungen sein sollte, sich dem Zugriff von Menschenhändlern zu entziehen, wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, dass die BF sich einerseits hilfesuchend an österreichische Behörden bzw. an die Polizei gewandt hätte und andererseits jedenfalls ihre Leidensgeschichte im Rahmen ihrer Asylantragstellung und Erstbefragung vorgebracht hätte. Insbesondere, da die BF in der Beschwerde vorbringt, sich schon einmal in Italien hilfesuchend an die Polizei gewandt zu haben. Weshalb sie dies nicht auch in Österreich gekonnt hätte, war nicht nachvollziehbar. Weiters gab die BF in ihrer Erstbefragung an, dass es nichts Besonderes zu ihren Aufenthalten in den von ihr genannten Ländern zu berichten gebe, und sie nur versucht habe dort einer Arbeit nachzugehen. Dies steht jedoch massiv im Widerspruch zum Vorbringen der BF in der Beschwerde Opfer von Menschenhandel geworden und von einer Täterorganisation und/oder einzelnen Tätern gezwungen worden zu sein in Spanien, Tschechien, Italien, Deutschland und Österreich Zwangsarbeit, teils im sexuellen Bereich nachzugehen und von besagten Tätern ihrer Freiheit beraubt worden zu sein. Dass die BF trotz Belehrung über die Folgen einer möglichen Falschaussage vergleiche SIM-Akt, AS 33f) es unterlassen hätte sollen, tatsachenwidrig nicht nur ihre Opferschaft von Menschenhandel vor der Polizei, sondern auch ein Land, in welchem sie ebenfalls Zwangsarbeit verrichten habe müssen, verschweigen hätte sollen, erweist sich als nicht nachvollziehbar und unlogisch. Auch das Vorbringen vor der Polizei nunmehr Asyl zu beantragen, da sie aktuell über kein Geld mehr verfüge, lässt im Kontext der sonstigen Angaben am selben Tag, keinesfalls den Schluss zu, dass die BF Opfer von Menschenhandel war. Wenn es der BF – wie in ihrer Beschwerde vorgebracht – tatsächlich gelungen sein sollte, sich dem Zugriff von Menschenhändlern zu entziehen, wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, dass die BF sich einerseits hilfesuchend an österreichische Behörden bzw. an die Polizei gewandt hätte und andererseits jedenfalls ihre Leidensgeschichte im Rahmen ihrer Asylantragstellung und Erstbefragung vorgebracht hätte. Insbesondere, da die BF in der Beschwerde vorbringt, sich schon einmal in Italien hilfesuchend an die Polizei gewandt zu haben. Weshalb sie dies nicht auch in Österreich gekonnt hätte, war nicht nachvollziehbar. In diesem Kontext ist auch darauf zu verweisen, dass die BF vor der Polizei angab, in keinem von ihr be- bzw. durchreisten Land Kontakt zu Behörden gehabt zu haben. Dem widersprechend vermeinte sie in ihrer Beschwerdeschrift, sich in Italien an die Polizei gewandt zu haben. Nicht nur der damit aufgezeigte Widerspruch, sondern auch der Umstand, dass die BF keinen EURODAC-Treffer für Italien aufweist, ließ auf die Unglaubwürdigkeit der BF schließen. Vor dem Hintergrund der Behauptung der BF Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, wäre davon auszugehen, dass die BF ihren Reisepass bereits nach ihrer Einreise in Spanien, sohin unmittelbar nachdem sie von den Menschenhändlern zur Zwangsarbeit gezwungen wurde, ausfolgen hat müssen. Andernfalls hätte für selbige die Gefahr bestanden, dass es der BF leichter gefallen wäre zu fliehen und das Land zu verlassen, was nicht im Interesse der Menschenhändler gewesen sein kann. Angesichts dessen erweist sich das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, zuletzt in Österreich noch im Besitz ihres Reisepasses gewesen zu sein und diesen erst in XXXX abgenommen bekommen zu haben, als nicht schlüssig. Sollte die BF nun tatsächlich Kontakt zu italienischen Polizeibehörden aufgenommen haben, hätte die BF sich vor diesen nicht ausweisen und/oder ungeachtet des Besitzes eines Reisepasses keinen gültigen Nachweis über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Italien erbringen können, was jedenfalls zur Folge gehabt haben müsste, dass die BF als Fremde zumindest erkennungsdienstlich erfasst worden wäre. Dies wiederum hätte eine EURODAC-Meldung zur Folge haben müssen, was gegenständlich nicht der Fall war. In diesem Kontext ist auch darauf zu verweisen, dass die BF vor der Polizei angab, in keinem von ihr be- bzw. durchreisten Land Kontakt zu Behörden gehabt zu haben. Dem widersprechend vermeinte sie in ihrer Beschwerdeschrift, sich in Italien an die Polizei gewandt zu haben. Nicht nur der damit aufgezeigte Widerspruch, sondern auch der Umstand, dass die BF keinen EURODAC-Treffer für Italien aufweist, ließ auf die Unglaubwürdigkeit der BF schließen. Vor dem Hintergrund der Behauptung der BF Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, wäre davon auszugehen, dass die BF ihren Reisepass bereits nach ihrer Einreise in Spanien, sohin unmittelbar nachdem sie von den Menschenhändlern zur Zwangsarbeit gezwungen wurde, ausfolgen hat müssen. Andernfalls hätte für selbige die Gefahr bestanden, dass es der BF leichter gefallen wäre zu fliehen und das Land zu verlassen, was nicht im Interesse der Menschenhändler gewesen sein kann. Angesichts dessen erweist sich das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, zuletzt in Österreich noch im Besitz ihres Reisepasses gewesen zu sein und diesen erst in römisch 40 abgenommen bekommen zu haben, als nicht schlüssig. Sollte die BF nun tatsächlich Kontakt zu italienischen Polizeibehörden aufgenommen haben, hätte die BF sich vor diesen nicht ausweisen und/oder ungeachtet des Besitzes eines Reisepasses keinen gültigen Nachweis über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Italien erbringen können, was jedenfalls zur Folge gehabt haben müsste, dass die BF als Fremde zumindest erkennungsdienstlich erfasst worden wäre. Dies wiederum hätte eine EURODAC-Meldung zur Folge haben müssen, was gegenständlich nicht der Fall war. Dem Vorbringen der BF in ihrem Beschwerdeschriftsatz und ihrer Stellungnahme, vom Verein LEFÖ-IBF als Opfer von Menschenhandel am 13.11.2025 identifiziert worden zu sein, steht der Umstand entgegen, dass der Verein LEFÖ-IBF am 14.11.2025, sohin nach Erstellung der besagten Stellungnahme, gegenüber dem BFA telefonisch angab, dass gegenwärtig Indikatoren identifiziert worden wären, die auf eine Opferschaft der BF hinweisen und sich eine Anzeigenerstattung erst nach einem weiteren Gespräch ergeben würde. Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zur Stellungnahme des Vereins LEFÖ-IBF vom 13.11.2025, in welchem die konkrete Identifizierung der BF als Opfer von Menschenhandel behauptete wurde. Ferner wurde vom Verein LEFÖ-IBF zugsichert, das BFA in der Sache auf dem Laufenden zu halten. Angesichts der direkten Auskunft des Vereins-LEFÖ-IBF an das BFA am 14.11.2025 konnte – entgegen der Behauptung der BF – nicht gesagt werden, dass die BF als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei. Vielmehr schien es auch für den Verein LEFÖ-IBF noch notwendig gewesen zu sein, zur Abklärung der Opferschaft der BF, weitere Gespräche mit ihr zu führen. Letztlich erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb die BF es unterlassen haben sollte, über tatsächliche Erfahrungen als Opfer von Menschenhandel vor dem 13.11.2025 zu berichten. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass die BF dies bereits unmittelbar nach ihrer behaupteten Flucht und bei ihrer Asylantragstellung getan hätte. Spätestens jedoch bei bzw. unmittelbar nach ihrem Abschiebeversuch, zumal ihr zu besagtem Zeitpunkt eindrücklich vor Augen geführt wurde, dass ihr Aufenthalt in Österreich keinesfalls gesichert und ihre Überstellung nach Spanien, in den Herkunftsstaat der vermeintlichen Täter, unvermeidlich ist. Nachdem die BF ihre Abschiebung vereitelt hatte konnte diese keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, nunmehr in Österreich verbleiben zu dürfen. Vielmehr hätte sie nunmehr mit ihrer zwangsweisen Abschiebung rechnen müssen, weshalb sich nicht nachvollziehen ließ und lässt warum die BF selbst unter diesem Druck nicht unmittelbar ihre Betroffenheit von Menschenhandel thematisieren hätte sollen. Entgegen der Meinung der BF, hatte die BF eine Vielzahl an Möglichkeiten ihre Betroffenheit von Menschenhandel vorzubringen, was sie aber nicht getan hat. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten konnte in Zusammenschau mit dem Umstand, dass weder der Verein LEFÖ-IBF noch der BF bzw. seine RV bis zuletzt auf das Ersuchen des BFA, dieses hinsichtlich der Einschätzung der Betroffenheit der BF von Menschenhandel auf dem Laufenden zu halten, letztlich nicht einging und keine entsprechenden weiteren Informationen über allfällige Neuerungen bzw. Sachverhaltsänderungen an das BFA weitergeleitet wurden, bis zuletzt davon ausgegangen werden, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Betroffenheit der BF von Menschenhandel vorlagen. So wurde das BFA erst am XXXX .2025 vom Bundeskriminalamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF tatsächlich als Opfer von Menschenhandelt identifiziert wurde. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten konnte in Zusammenschau mit dem Umstand, dass weder der Verein LEFÖ-IBF noch der BF bzw. seine Regierungsvorlage bis zuletzt auf das Ersuchen des BFA, dieses hinsichtlich der Einschätzung der Betroffenheit der BF von Menschenhandel auf dem Laufenden zu halten, letztlich nicht einging und keine entsprechenden weiteren Informationen über allfällige Neuerungen bzw. Sachverhaltsänderungen an das BFA weitergeleitet wurden, bis zuletzt davon ausgegangen werden, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Betroffenheit der BF von Menschenhandel vorlagen. So wurde das BFA erst am römisch 40 .2025 vom Bundeskriminalamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF tatsächlich als Opfer von Menschenhandelt identifiziert wurde. Abschließend ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht keinesfalls die besondere Stellung und Bedeutung des Vereins LEFÖ-IBK und deren Stellungnahme verkennt. Jedoch ließ die Stellungnahme des besagten Vereins vom 14.11.2025 im gegenständlichen Fall insofern Fragen offen, als nicht dargelegt wurde, wie konkret zu den in der Stellungnahme getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und ob dabei auch die widersprüchlichen Angaben der BF vor der Polizei berücksichtigt und diese gewürdigt wurden. Es wurde nur ausgeführt, dass die Sachlage aufgrund der Angaben der BF getroffen und die Feststellungen (Expertise) wiederum auf selbigen beruhen. Die Stellungnahme erwies sich sohin als nicht schlüssig und muss dem BFA zugestanden werden, insbesondere nach der vom Verein LEFÖ-IBK erteilten widersprüchlichen Auskunft und der – nur einen Tag nach der Erstellung der Stellungnahme – erteilten Zusicherung, über die weitere Entwicklung in der Sache das BFA zu informieren, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die tatsächliche Opferschaft der BF mangels hinreichender Anhaltspunkte, anzuzweifeln, und demzufolge die weitere Entwicklung bzw. die weiteren Ermittlungsergebnisse des Vereins LEFÖ-IBK, nachdem dieser nunmehr vom BFA über die widersprüchlichen Angaben der BF vor der Polizei in Kenntnis gesetzt wurde, abzuwarten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  10. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
  11. Rechtsgrundlagen betreffend Schubhaft: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Art. 1 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet:Artikel eins, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet: „Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat).“ Art. 28 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Haft“ lautet:Artikel 28, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Haft“ lautet: „Art 28.

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27

Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. […]“ Art. 2 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Definitionen“ lautet auszugsweise:Artikel 2, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Definitionen“ lautet auszugsweise: „Art. 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„"Art". 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Judikatur betreffend Schubhaft: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft hat das VwG dann zu beurteilen, ob die auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Fremden bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169; VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FPG Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft hat das VwG dann zu beurteilen, ob die auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Fremden bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169; VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061). Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte müssen bei dessen Anwendung sämtliche Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt aber bestimmten Schranken (allgemeine Rechtsgrundsätze, keine Auslegung contra legem des nationalen Rechts). Kann eine unionsrechtskonforme Auslegung der in Rede stehenden nationalen Regelung nicht vorgenommen werden, ist zu prüfen, ob die Richtlinienbestimmung unmittelbare Wirkung entfalten kann, so dass sich der Abgabepflichtige gegenüber der Steuerbehörde auf diese Bestimmung berufen kann. In Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. VwGH 26.03.2025, Ra 2024/13/0092)Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte müssen bei dessen Anwendung sämtliche Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt aber bestimmten Schranken (allgemeine Rechtsgrundsätze, keine Auslegung contra legem des nationalen Rechts). Kann eine unionsrechtskonforme Auslegung der in Rede stehenden nationalen Regelung nicht vorgenommen werden, ist zu prüfen, ob die Richtlinienbestimmung unmittelbare Wirkung entfalten kann, so dass sich der Abgabepflichtige gegenüber der Steuerbehörde auf diese Bestimmung berufen kann. In Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat vergleiche VwGH 26.03.2025, Ra 2024/13/0092) Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist auch vorzunehmen, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Ist eine unionsrechtliche Regelung nicht unmittelbar anwendbar, lässt sich ihre Anwendung auch nicht im Weg der unionsrechtskonformen Interpretation erreichen, wenn sich dieses Ergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nicht erzielen lässt. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0112) Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Eine solche richtlinienkonforme Auslegung ist auch vorzunehmen, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Ist eine unionsrechtliche Regelung nicht unmittelbar anwendbar, lässt sich ihre Anwendung auch nicht im Weg der unionsrechtskonformen Interpretation erreichen, wenn sich dieses Ergebnis bei Auslegung des nationalen Rechts nicht erzielen lässt. vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0112) Erlässe sind mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle. (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/12/0151)Erlässe sind mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle. vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/12/0151) 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde): 3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde): 3.2.
  8. Die BF besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie war daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb sowohl die Anordnung über -, wie auch die Anhaltung der BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von – erheblicher – Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
  9. Die BF besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie war daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb sowohl die Anordnung über -, wie auch die Anhaltung der BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von – erheblicher – Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
  10. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung der BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. 3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung der BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Der BF wurde am 06.03.2025 eine spanisches Touristenvisum gültig von 17.03.2025 bis 12.09.2025 ausgestellt und reiste die BF am 24.03.2025 nach Spanien. Der in weiterer Folge von der BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wegen der Zuständigkeit Spaniens zurückgewiesen und gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Besagter Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF, nachdem diese ihre Meldeadresse am 22.09.2025 aufgab, ohne eine neue Adresse bekanntzugeben, und eine neue Abgabestelle nicht ermittelt werden konnte, am 29.09.2025 durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch

§ 8Abs. 2 i

Vm. § 23 ZustG der BF zugestellt. In Ermangelung der Erhebung einer Beschwerde gegen besagten Bescheid erwuchs dieser

§ 16Abs.

1 und Abs. 2 BFA-VG am 14.10.2025 in Rechtskraft. Der BF wurde am 06.03.2025 eine spanisches Touristenvisum gültig von 17.03.2025 bis 12.09.2025 ausgestellt und reiste die BF am 24.03.2025 nach Spanien. Der in weiterer Folge von der BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wegen der Zuständigkeit Spaniens zurückgewiesen und gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Besagter Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF, nachdem diese ihre Meldeadresse am 22.09.2025 aufgab, ohne eine neue Adresse bekanntzugeben, und eine neue Abgabestelle nicht ermittelt werden konnte, am 29.09.2025 durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG der BF zugestellt. In Ermangelung der Erhebung einer Beschwerde gegen besagten Bescheid erwuchs dieser

Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG am 14.10.2025 in Rechtskraft.

§ 12aAbs. 6 Asyl

G bleiben Anordnungen zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht und verpflichtet eine solche Anordnung den Fremden zur Ausreise in den Zielstaat. Ferner berechtigt besagte Anordnung

§ 61Abs.

2 FPG zur Abschiebung des Drittstaatsangehörigen – hier die BF – in den Zielstaat – hier Spanien.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG bleiben Anordnungen zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht und verpflichtet eine solche Anordnung den Fremden zur Ausreise in den Zielstaat. Ferner berechtigt besagte Anordnung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Abschiebung des Drittstaatsangehörigen – hier die BF – in den Zielstaat – hier Spanien. Die BF vereitelte am XXXX .2025 ihre Überstellung nach Spanien noch am Flughafen in Österreich, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Ausreise der BF aus Österreich – nach wie vor in Geltung stand. Auch war die Überstellungsfrist der BF nach Spanien nach wie vor nicht abgelaufen. Grundsätzlich hätte das BFA

Art. 29Abs.

1 Dublin III-VO sechs Monate Zeit. Jedoch wurde diese Frist aufgrund des seinerzeitigen Untertauchens der BF mittels Mitteilung an Spanien, dass die BF flüchtig sei,

Art 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert. Die Überstellungfrist hätte sohin mit Ablauf des 18.03.2027 geendet. Die BF vereitelte am römisch 40 .2025 ihre Überstellung nach Spanien noch am Flughafen in Österreich, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Ausreise der BF aus Österreich – nach wie vor in Geltung stand. Auch war die Überstellungsfrist der BF nach Spanien nach wie vor nicht abgelaufen. Grundsätzlich hätte das BFA

Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO sechs Monate Zeit.

Jedoch wurde diese Frist aufgrund des seinerzeitigen Untertauchens der BF mittels Mitteilung an Spanien, dass die BF flüchtig sei,

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.

Die Überstellungfrist hätte sohin mit Ablauf des 18.03.2027 geendet. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lagen zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass die BF Opfer von Menschenhandel gewesen ist, sodass das BFA davon mangels hinreichender Anhaltspunkte, nicht davon ausgehen hat müssen, dass die BF tatsächlich von Menschenhandel betroffen gewesen war. (Siehe dazu näher weiter unten) 3.2.

  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr und (erheblichem) Sicherungsbedarf iSd. § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist.3.2.
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr und (erheblichem) Sicherungsbedarf iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen ist.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF hat ihre Abschiebung am XXXX .2025 absichtlich vereitelt und damit jedenfalls den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF hat ihre Abschiebung am römisch 40 .2025 absichtlich vereitelt und damit jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127) Die BF stellte am XXXX .2025 einen Asylantrag in Österreich und tauche am 23.09.2025 unter, indem sie im Verborgenen Aufenthalt nahm. Darüber hinaus wurde mit seit 14.10.2025 rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 29.09.2025 eine Anordnung zur Außerlandesbringung über die BF getroffen, sodass zwei Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt waren.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, l

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