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{'item': 'W607 2308812-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlW607 2308812-1 Spruch, W607 2308812-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer begehrte für die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage von einer maximalen Rückspeisescheinleistung von 5 kVA auf 8 kVA den Zugang zum Verteilernetz der mitbeteiligten Partei. 1.2 Mit Schreiben vom 08.04.2024 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass der begehrte Netzzugang nicht in vollem Umfang gewährt werde. Es sei durch den Einbau einer dynamischen Leistungsregelung sicherzustellen, dass die in das Verteilernetz eingespeiste Leistung aus netzwirkungstechnischen Gründen maximal 4 kVA betrage. 1.3 Mit Schriftsatz vom 26.04.2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und begehrte die Feststellung, dass er durch die (teilweise) Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden sei und die Voraussetzungen für die Verweigerung nicht vorlägen. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, er fühle sich diskriminiert und rechtswidrig behandelt, weil örtlich mehr Einspeisekapazität vorhanden sei, als die mitbeteiligte Partei zulasse. Mangels nachvollziehbarer technischer Dokumentation könne er nicht prüfen, ob die beantragte Einspeiseleistung rechtskonform nicht gewährt werde. Die Kapazitätsbeurteilung erfolge bei Anträgen von Privatpersonen rein elektronisch. Eine Einzelfallprüfung erfolge erst ab einer gewissen Größe der Photovoltaikanlagen. Die mitbeteiligte Partei sei ihrer Verpflichtung zum vorausschauenden Netzausbau gemäß § 40 Abs. 1 ElWOG nicht nachgekommen, obwohl der erhöhte Bedarf an Einspeisekapazitäten aufgrund steigender Energiepreise bei sinkenden Installationskosten für Photovoltaikanlagen seit langem vorhersehbar gewesen sei. Er beantragte daher zusätzlich (zusammengefasst) die Feststellung, (

  1. i)welche vorausschauend rechtzeitig getätigten Netz- und Personalmaßnahmen eine unverzögerte Einspeiseleistung von 8 kW ermöglicht hätten und dass diese zumutbar gewesen wären, (
  2. ii)dass die mitbeteiligte Partei nicht ausreichend vorausschauend tätig gewesen sei, sowie (iii) die Feststellung eines Erlösentgangs aufgrund der teilweisen Verweigerung des Netzzugangs. Überdies werde die Beiziehung eines unabhängigen Netzexperten zur Klärung der Einspeisekapazitäten beantragt.Die mitbeteiligte Partei sei ihrer Verpflichtung zum vorausschauenden Netzausbau gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ElWOG nicht nachgekommen, obwohl der erhöhte Bedarf an Einspeisekapazitäten aufgrund steigender Energiepreise bei sinkenden Installationskosten für Photovoltaikanlagen seit langem vorhersehbar gewesen sei. Er beantragte daher zusätzlich (zusammengefasst) die Feststellung, (
  3. i)welche vorausschauend rechtzeitig getätigten Netz- und Personalmaßnahmen eine unverzögerte Einspeiseleistung von 8 kW ermöglicht hätten und dass diese zumutbar gewesen wären, (
  4. ii)dass die mitbeteiligte Partei nicht ausreichend vorausschauend tätig gewesen sei, sowie (iii) die Feststellung eines Erlösentgangs aufgrund der teilweisen Verweigerung des Netzzugangs. Überdies werde die Beiziehung eines unabhängigen Netzexperten zur Klärung der Einspeisekapazitäten beantragt. 1.4 Die mitbeteiligte Partei bestritt das Vorbringen des Antragstellers und führte aus, es sei richtig, dass sie bei Anfragen von Kunden für kleine Anlagen einen vollständig digitalisierten Prozess anbiete. Es werde jedoch für jeden Antrag eine Netzberechnung im Sinne einer Einzelfallprüfung durchgeführt, die die Basis für das Netzzugangs-Vertragsangebot bilde. Stünden keine ausreichenden Netzkapazitäten bereit, werde ein Angebot gelegt, das sich auf die Einspeiseleistung im Ausmaß des Netznutzungsrechts der Bezugsanlage beschränke. Falls der Kunde mit der dynamischen Leistungsregelung und den daraus folgenden Beschränkungen nicht zufrieden sei, erstelle die mitbeteiligte Partei ein individuelles Netzausbaukonzept, das von Kunden im Regelfall wegen der zu tragenden Kosten abgelehnt werde; alternativ werde die Verlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes geprüft, was ebenfalls häufig wegen Mehrkosten abgelehnt werde. Im konkreten Fall zeige die netztechnische Beurteilung, dass die maximale thermische Auslastung und maximal zulässigen Spannungshübe in der Nieder- und Mittelspannung überschritten würden. Darüber hinaus sei nach der Berechnung nach der Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022 (KBM-V 2022) aktuell im Umspannwerk nicht ausreichend Kapazität zur Aufnahme der angefragten Einspeiseleistung vorhanden. 1.5 Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der (teilweisen) Netzzugangsverweigerung als unbegründet ab. Die weiteren Anträge betreffend vorausschauenden Netzausbau- und Personalmaßnahmen sowie Erlösentgang wurden als unzulässig zurückgewiesen. 1.6 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.02.2025 Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, die mitbeteiligte Partei habe vorausschauenden Netzausbau unterlassen und die mangelnde Einspeisekapazität pflichtwidrig herbeigeführt. Die belangte Behörde habe die rudimentären Netzberechnungsdaten der mitbeteiligten Partei ohne weitere Überprüfung dem Bescheid zugrunde gelegt. Richtigerweise hätte ein unabhängiger Netzexperte als nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer verwies überdies auf einen behaupteten Mehrertrag (Mehrproduktion) bei Gewährung der begehrten zusätzlichen Einspeiseleistung und machte einen finanziellen Nachteil geltend. Er stellte mehrere Beschwerdeanträge, unter anderem auf Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei die Erweiterung des Netzzugangs zu Unrecht verweigert habe. 1.7 Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 28.04.2025 aus, der Beschwerdeführer moniere zwar einen unterlassenen vorausschauenden Netzausbau, stelle jedoch nicht in Abrede, dass auf Basis des tatsächlichen Ist-Zustandes für die gewünschte Einspeiseleistung keine ausreichenden Netzkapazitäten bestünden. Weiters brachte sie vor, die belangte Behörde sei für die begehrten Feststellungen betreffend vorausschauenden Netzausbau sachlich nicht zuständig. Gleiches gelte für die begehrte Feststellung betreffend Erlösentgang. Zur begehrten Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen seien nur pauschale Ausführungen erstattet worden. Zu einem konkret behaupteten Unabhängigkeitsmangel eines amtlichen Sachverständigen enthalte die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen. 1.8 Das Bundesverwaltungsgericht zog dem Beschwerdeverfahren einen amtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Elektrotechnik/elektrische Energieversorgung/Stromnetze bei. Dieser erörterte sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2025. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1 Der Beschwerdeführer betreibt eine Photovoltaikanlage an der Adresse XXXX .1.1 Der Beschwerdeführer betreibt eine Photovoltaikanlage an der Adresse römisch 40 . 1.2 Am 20.03.2024 stellte er bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Erweiterung der bestehenden Photovoltaikanlage von einer maximalen Rückspeisescheinleistung von 5 kVA auf eine maximale Rückspeisescheinleistung der Gesamtanlage von 8 kVA. 1.3 Das dem Beschwerdeführer - als Reaktion auf seinen Antrag - übermittelte Netzzugangsvertragsangebot sah vor, dass der Beschwerdeführer aus netzwirkungstechnischen Gründen durch Einbau einer dynamischen Leistungsregelung sicherzustellen habe, dass die Einspeiseleistung in das Verteilernetz maximal 4 kVA beträgt. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er zwar die projektierte Anlage errichten kann, er allerdings seine Anlage gegebenenfalls so drosseln muss, dass die Rückspeisung in das Verteilernetz der mitbeteiligten Partei maximal 4 kVA beträgt. 1.4 Für die netztechnische Beurteilung einer zusätzlichen Rückspeiseleistung in das Stromverteilernetz durch den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage sind insbesondere Spannungsgrenzwerte (Spannungsqualität) und thermische Grenzwerte (Belastbarkeit von Leitungen und Transformatoren) maßgeblich. Im Rahmen der Netzanschlussbeurteilung ist daher zu prüfen, ob es durch zusätzliche oder erweiterte Stromerzeugungsanlagen zu Spannungen außerhalb des zulässigen Spannungsbandes oder zu Überschreitungen der maximal zulässigen Stromstärken (thermische Überlastung) kommt. Über – und Unterschreitungen der Versorgungsspannung können zu Ausfällen und Fehlfunktionen von Betriebsmitteln in Kundenanlagen und zu Einbußen bei der Einspeisung in das Verteilernetz führen. Thermische Überlastungen erhöhen das Risiko vorzeitiger Ausfälle von Betriebsmitteln. 1.5 Als Spannungsqualitätsmaßstab ist die Norm OVE EN 50160:2020-12-01 heranzuziehen. Demnach darf die Versorgungsspannung unter normalen Betriebsbedingungen um maximal 10% von der Nennspannung abweichen. Für die technisch anerkannte Konkretisierung für Netzrückwirkungen ist auf die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR – Hauptabschnitt D2, Version 2.4; veröffentlicht gemäß § 22 Z 2 E-ControlG) zurückzugreifen. Diese empfehlen die relative Spannungsänderung in der Hoch- und Mittelspannung mit jeweils 2%; in der Niederspannung mit 3% zu begrenzen.1.5 Als Spannungsqualitätsmaßstab ist die Norm OVE EN 50160:2020-12-01 heranzuziehen. Demnach darf die Versorgungsspannung unter normalen Betriebsbedingungen um maximal 10% von der Nennspannung abweichen. Für die technisch anerkannte Konkretisierung für Netzrückwirkungen ist auf die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR – Hauptabschnitt D2, Version 2.4; veröffentlicht gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, E-ControlG) zurückzugreifen. Diese empfehlen die relative Spannungsänderung in der Hoch- und Mittelspannung mit jeweils 2%; in der Niederspannung mit 3% zu begrenzen. Thermische Grenzwerte betreffend Stromleitungen werden durch maximale Stromstärken definiert. Die Grenzwerte für Niederspannungskabel ergeben sich aus der Norm OVE E8101:2019-01-01. Die thermischen Grenzwerte von Transformatoren werden durch maximale Scheinleistungen ausgedrückt. Die Bemessungsscheinleistung bildet die Grenze der für dauerhaft möglichen Belastbarkeiten. Leitlinien für die Überbelastbarkeit mineralölgefüllter Transformatoren sind der Norm OVE IEC 60076-7:2023-08-01 zu entnehmen. 1.6 Netzanschlussbeurteilungen basieren sowohl auf realen Messdaten als auch auf Ergebnissen von Lastflusssimulationen. In der Mittelspannung (Netzebene 4 und 5) liegen im Regelfall reale Messdaten vor, während Anschlussbeurteilungen für die Niederspannungsebene (Netzebene 6 und 7) in Regel auf berechneten bzw. simulierten Daten beruhen. Zur Beurteilung wird die repräsentative Jahreshöchsteinspeisung bei Netzschwachlast angenommen. In der Niederspannung werden dabei standardisierte Gleichzeitigkeiten angenommen. Die Prognosen der zu erwarteten Belastbarkeiten sind insbesondere betreffend Ortsnetztransformatoren und Niederspannungsleitungen von Unsicherheiten hinsichtlich des Stromverbrauchs zu Zeiten maximaler Einspeisung, den Photovoltaik-Erzeugungsprofilen (Ausrichtung und Neigung der Module, Gleichzeitigkeiten) und nicht gemeldeten Einspeisungen betroffen. 1.7 Die elektrische Anlage des Beschwerdeführers ist an das Niederspannungsnetz der mitbeteiligten Partei angeschlossen. Der Niederspannungsleitungsstrang, der die Bezugsanlage und die bestehende Photovoltaik-Anlage des Beschwerdeführers mit der Transformatorstation Hausleiten „Goldgebenerstraße“ verbindet, weist eine Gesamtlänge von rund 550 m und ist als Erdkabelleitung aus Aluminium mit Querschnitt von teils 4 mal 240 mm² und teils 4 mal 150mm² ausgeführt. Die Anlage des Beschwerdeführers ist rund 220 m von der Transformatorstation entfernt. Am Niederleitungsstrang sind 225,3 kVA Erzeugungsleistung angeschlossen. Der rechnerische Spannungshub am Anschlusspunkt des Beschwerdeführers beträgt 5,04 %. Am Ende des Niederspannungsstranges beträgt der Spannungshub 7,28 %. Die letzten beiden Abschnitte des Niederspannungsstranges vor der Transformatorstation waren im Beurteilungszeitpunkt mit einer thermischen Belastung von 94% der Maximalauslastung belastet. 1.8 Die Nennleistung des Transformators der Station Hausleiten „Goldgebenerstraße“ beträgt 400 kVA. Insgesamt sind an den Transformator 492 kVA Erzeugungsleistung angeschlossen. Die Transformatorstation ist damit mit über 110% der Nennleistung ausgelastet. 1.9 Die Spannungsanhebung im Mittelspannungsnetz konnte nicht festgestellt werden. 1.10 Nach dem Stand der Technik wäre die Gewährung von zusätzlicher Rückspeiseleistung am Netzanschlusspunkt des Beschwerdeführers mit negativen Auswirkungen auf die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Stromnetzes verbunden. Im Netzabschnitt des Beschwerdeführers bestehen daher keine ungenutzten Einspeisekapazitäten. 2. Beweiswürdigung 2.1 Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze sowie durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Beiziehung eines amtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Elektrotechnik/elektrische Energieversorgung/Stromnetze. 2.2 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, die beantragte Erweiterung seiner Photovoltaik-Anlage und die teilweise Versagung des Netzzuganges ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und waren im Verfahren unstrittig (Pkt 1.1 bis 1.3). 2.3 Der beigezogene Amtssachverständige aus dem Fachbereich Elektrotechnik/elektrische Energieversorgung/Stromnetze hat in seinem Gutachten vom 27.10.2025 unter Erläuterung der Kriterien der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit von Stromnetzten ausgeführt, dass bei der Netzanschlussbeurteilung von Einspeiseanlagen thermische Belastungen und die Spannungsqualität von Relevanz sind (Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2026; ON 8, S 5-8). Nach den Ausführungen des ASV resultiert die thermische Belastung von Transformatoren über die zulässige Überlastbarkeit hinaus in einer beschleunigten Abnutzung von Wicklungen, Klemmen, Zuleitungen und Isolierungen. Dies beeinträchtigt die vorgesehene Lebensdauer und erhöht das Risiko vorzeitiger Ausfälle. Überhitzung der Isolation stellt neben Feuchtigkeit die Hauptursache für Transformatoralterung dar. Verletzungen des empfohlenen Spannungsbandes können zu Ausfällen oder Fehlfunktionen von Betriebsmitteln und Geräten in Kundenanlagen führen (Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2026; ON 8, S. 6). 2.4 Zur Beurteilung der Spannungsqualität wird die Norm OVE EN 50160:2020-12-01 herangezogen. Danach darf die Versorgungsspannung nicht um mehr als 10% von der Nennspannung abweichen. Konkretisiert werden diese Werte durch die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR – Hauptabschnitt D2, Version 2.4), die von der Regulierungsbehörde gemäß dem gesetzlichen Auftrag in § 22 Z 2 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen sind. Im gegenständlichen Fall war der Beurteilungstag der 08.04.2024 (siehe rechtliche Beurteilung Pkt. 3.1), daher waren die TOR – Hauptabschnitt D2, Version 2.4 anzuwenden. Festzuhalten ist, dass die entsprechenden Werte auch in den aktuellen Nachfolgeregeln keine Änderung erfahren haben. Demnach wird empfohlen, die relative Spannungsanhebung in der Hoch- und der Mittelspannung mit 2% und in der Niederspannung mit 3% der Nennspannung zu begrenzen. Anzumerken ist, dass die Werte Empfehlungen darstellen. Den Netzbetreibern steht es frei abweichende Grenzwerte anzusetzen, wenn die Netze dies aufgrund von Optimierungen erlauben (Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2026; ON 8, S. 8). Gesetzliche festgelegte Grenzwerte existieren nicht.2.4 Zur Beurteilung der Spannungsqualität wird die Norm OVE EN 50160:2020-12-01 herangezogen. Danach darf die Versorgungsspannung nicht um mehr als 10% von der Nennspannung abweichen. Konkretisiert werden diese Werte durch die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR – Hauptabschnitt D2, Version 2.4), die von der Regulierungsbehörde gemäß dem gesetzlichen Auftrag in Paragraph 22, Ziffer 2, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen sind. Im gegenständlichen Fall war der Beurteilungstag der 08.04.2024 (siehe rechtliche Beurteilung Pkt. 3.1), daher waren die TOR – Hauptabschnitt D2, Version 2.4 anzuwenden. Festzuhalten ist, dass die entsprechenden Werte auch in den aktuellen Nachfolgeregeln keine Änderung erfahren haben. Demnach wird empfohlen, die relative Spannungsanhebung in der Hoch- und der Mittelspannung mit 2% und in der Niederspannung mit 3% der Nennspannung zu begrenzen. Anzumerken ist, dass die Werte Empfehlungen darstellen. Den Netzbetreibern steht es frei abweichende Grenzwerte anzusetzen, wenn die Netze dies aufgrund von Optimierungen erlauben (Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2026; ON 8, S. 8). Gesetzliche festgelegte Grenzwerte existieren nicht. Die Grenzwerte für die Stromleitungen ergeben sich – wie vom amtlichen Sachverständigen ausgeführt – aus der Norm OVE E8101:2019-01-01 (Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2026; ON 8, S. 10). Der amtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Leitlinien für Überlastungen mineralölgefüllte Transformatoren in der Norm OVE IEC 60076-7:2023-08-01 niedergeschrieben sind. Mehrere Faktoren wie Kühlungsart, Umgebungstemperatur und Vorbelastung vor Überlastung bestimmen die zulässige Dauer einer Überbelastung. In Niederspannungsnetzen hängt die Überbelastung in hohem Maße vom Nutzerverhalten der Netzkunden ab. Mangels ausreichender Datenbasis geht man von relativ niedrigen, sich jedoch über mehrere Stunden erstreckenden Überlastbarleiten aus (Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2026; ON 8, S. 10) 2.5 Im seinem Gutachten hat der beigezogene amtliche Sachverständige dargelegt, dass die Methode der Netzanschlussbeurteilung in Österreich weder gesetzlich noch anderweitig normiert ist. Die Praxis der Anschlussbeurteilung der Netzbetreiber ist aus einer von der Regulierungsbehörde in Auftrag gegebenen Studie ersichtlich (Trinkner/Mattmann/Ulbig/ Meyer/Stroot, Netzanschlussbeurteilung [Projektbericht]). Die in den Feststellungen (1.6) genannten Unsicherheitsfaktoren sind sowohl für die zu erwartenden Spannungsanhebungen als auch für die thermischen Belastbarkeiten der Betriebsmittel relevant (Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2026; ON 8, S. 11-13). 2.6 Die Feststellungen zu den netztechnischen Parametern in der Niederspannung (Leitungslängen, Material und Querschnitt der Leitungen, Entfernung von der Transformatorstation, angeschlossene Erzeugungsleistungen, Spannungshubwerte, thermische Belastung des Niederspannungsstranges [Pkt. 1.7] und die Nennleistung und Auslastung der Transformatorstation [Pkt. 1.8] ergeben sich aus der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Einspeiseberechnung und wurden vom amtlichen Sachverständigen überschlagsmäßig nachgerechnet und als plausibel bestätigt. (Netzberechnung vom 06.05.2024, AS 64; Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2025, OZ 8, S. 15–17, 3.4.3 und 3.4.4). Die Feststellung der Überlastung des Transformators mit über 110% berücksichtigt auch die Tatsache, dass eine generelle Überlastbarkeit von Transformatoren als zulässig angesehen wird (Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2025, OZ 8, S. 16). 2.7 Soweit das Gutachten des Amtssachverständigen ausführt, dass die Simulationsergebnisse der mitbeteiligten Partei zur maximalen Spannungsanhebung entlang der Mittelspannungsleitung Absdorf 1 aufgrund begrenzter Detaildaten nicht vollständig reproduzierbar waren, bleibt dies für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, da bereits die in der Einspeiseberechnung ausgewiesenen Spannungsanhebungen im Niederspannungsstrang und die ausgewiesene Transformatorüberlast entscheidungsrelevant gegen die Gewährung vom Beschwerdeführer begehrten Einspeisekapazität sprechen (siehe rechtliche Beurteilung). Weitergehende Ermittlungen zur tatsächlichen Spannungsanhebung am Mittelspannungsabzweig konnten daher mangels Entscheidungswesentlichkeit entfallen. 2.8 Den Ausführungen des Sachverständigen zu (
  5. i)den maßgeblichen technischen Kriterien (Spannungsgrenzwerte/thermische Grenzwerte), (
  6. ii)der praktischen Methode der Netzanschlussbeurteilung (bei Niederspannung typischerweise simulationsgestützt) und (iii) der Schlussfolgerung, dass im Netzabschnitt keine ungenutzten Einspeisekapazitäten bestehen, folgt das Gericht, weil diese Ausführungen in sich schlüssig, nachvollziehbar und mit den festgestellten Netzkennzahlen konsistent sind. Die Feststellung des im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Standes der Technik sowie die Beurteilung, welche Auswirkungen eine Erhöhung der Einspeisung auf Spannungsqualität und thermische Belastung im konkreten Netzabschnitt hätte, beruht auf dem eingeholten Gutachten des amtlichen Sachverständigen und den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten netztechnischen Unterlagen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen zur Netzanschlussbeurteilung im Verfahren inhaltlich nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur maßgeblichen Rechtslage: 3.1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.02.2004, Zl. 2002/05/0010, ausgesprochen, dass es sich beim Anspruch auf Feststellung nach § 21 Abs. 2 ElWOG um einen zeitbezogenen Anspruch handelt. Festzustellen ist, ob die Verweigerung des Netzzugangs am Tag der Verweigerung zu Recht erfolgte. Maßgeblich ist daher die Rechtslage am 08.04.2024 als Tag der (teilweisen) Verweigerung des Netzzugangs.3.1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.02.2004, Zl. 2002/05/0010, ausgesprochen, dass es sich beim Anspruch auf Feststellung nach Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG um einen zeitbezogenen Anspruch handelt. Festzustellen ist, ob die Verweigerung des Netzzugangs am Tag der Verweigerung zu Recht erfolgte. Maßgeblich ist daher die Rechtslage am 08.04.2024 als Tag der (teilweisen) Verweigerung des Netzzugangs. 3.1.2 § 12 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 lautet:3.1.2 Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, lautet: „Aufgaben der Regulierungskommission § 12.

(1)(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:Paragraph 12,
(1)(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
  1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;
  2. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, ElWOG 2010 sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;
  3. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;
  4. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;
  5. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;
  6. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, ElWOG 2010 sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;
  7. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
  8. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010 und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
  9. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;
  10. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3,;
  11. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;
  12. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;
  13. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2;
  14. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2,; 8.Erteilung von Ausnahmen gemäß § 58a ElWOG 2010 und § 78a GWG 2011.8.Erteilung von Ausnahmen gemäß Paragraph 58 a, ElWOG 2010 und Paragraph 78 a, GWG 2011.
(2)(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
  1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;
  2. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 49, ElWOG 2010 sowie Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 70, GWG 2011;
  3. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.
  4. die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 und Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.
(3)Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
(3)Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
(4)Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.“
(4)Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.“ Die §§ 21 und 22 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2023 lauten:Die Paragraphen 21 und 22 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, lauten: „Verweigerung des Netzzuganges § 21.
(1)(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzzugangsberechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:Paragraph 21,
(1)(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzzugangsberechtigten der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden kann:
  1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) sowie
  2. mangelnde Netzkapazitäten. Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
(2)(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(2)(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Absatz eins, vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Absatz eins,) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(3)(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Abs. 2 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.
(3)(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Absatz 2, stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten. Streitbeilegungsverfahren § 22.
(1)In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde.Paragraph 22,
(1)In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde.
(2)In allen übrigen Streitigkeiten zwischen
  1. Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
  2. dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 25 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 27,
  3. dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß Paragraph 25 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß Paragraph 27,,
  4. dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß §
  5. dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 28
  6. sowie in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Ziffer eins, sowie eine Klage gemäß Ziffer 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Ziffer eins, bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.“
(3)Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.“ § 32 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800-0, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2022 lautet:Paragraph 32, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800-0, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2022, lautet: „Verweigerung des Netzzugangs
(1)Ein Netzbetreiber kann den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
  1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle) sowie
  2. bei mangelnden Netzkapazitäten.
(2)Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3)Hat ein Netzbetreiber wegen mangelnder Netzkapazitäten den Netzzugang verweigert, so hat er auf schriftliches Verlangen eines Netzzugangsberechtigten auch bekannt zu geben, welche konkreten Maßnahmen zum Ausbau des Netzes im einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang durchzuführen, und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sind. Für diese Begründung kann der Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn er den Netzzugangsberechtigten auf die Entstehung von Kosten zuvor ausdrücklich hingewiesen hat.
(4)Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.“
(4)Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.“ 3.1.3 Die §§ 21 und 22 ElWOG 2010 (BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 145/2023) sowie § 32 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (LGBl. 7800-0 idF LGBl. Nr. 34/2022) regeln, dass Netzzugang wegen mangelnder Netzkapazitäten ganz oder teilweise verweigert werden kann; die Verweigerung ist zu begründen. Nach § 21 Abs. 2 ElWOG hat der Netzbetreiber das Vorliegen der Verweigerungstatbestände nachzuweisen.3.1.3 Die Paragraphen 21 und 22 ElWOG 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,) sowie Paragraph 32, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (LGBl. 7800-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2022,) regeln, dass Netzzugang wegen mangelnder Netzkapazitäten ganz oder teilweise verweigert werden kann; die Verweigerung ist zu begründen. Nach Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG hat der Netzbetreiber das Vorliegen der Verweigerungstatbestände nachzuweisen. 3.2 Zur Zulässigkeit der Beschwerde Soweit die mitbeteiligte Partei vorbringt, es liege keine (teilweise) Verweigerung des Netzzugangs vor, weil sie dem Beschwerdeführer eine Einspeisung bis 4 kVA angeboten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass durch ein Netzzugangsvertragsangebot, das dem Begehren (hier: 8 kVA) nicht im vollen Umfang entspricht, im Umfang der Nichtentsprechung eine (teilweise) Verweigerung des Netzzugangs vorliegt. Eine Verpflichtung des Antragstellers, vor Einleitung des Feststellungsverfahrens nochmals an den Netzbetreiber heranzutreten, ergibt sich aus § 21 ElWOG bzw. § 32 NÖ ElWG nicht.Soweit die mitbeteiligte Partei vorbringt, es liege keine (teilweise) Verweigerung des Netzzugangs vor, weil sie dem Beschwerdeführer eine Einspeisung bis 4 kVA angeboten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass durch ein Netzzugangsvertragsangebot, das dem Begehren (hier: 8 kVA) nicht im vollen Umfang entspricht, im Umfang der Nichtentsprechung eine (teilweise) Verweigerung des Netzzugangs vorliegt. Eine Verpflichtung des Antragstellers, vor Einleitung des Feststellungsverfahrens nochmals an den Netzbetreiber heranzutreten, ergibt sich aus Paragraph 21, ElWOG bzw. Paragraph 32, NÖ ElWG nicht. Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet. 3.3 Zur Sache: Rechtmäßigkeit der teilweisen Verweigerung wegen mangelnder Netzkapazitäten 3.3.1 Nach § 21 Abs. 1 Z 2 ElWOG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG kann ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang aus Gründen mangelnder Netzkapazitäten ganz oder teilweise verweigern. Die Verweigerung ist dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.3.3.1 Nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ElWOG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG kann ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang aus Gründen mangelnder Netzkapazitäten ganz oder teilweise verweigern. Die Verweigerung ist dem Netzzugangsberechtigten zu begründen. Die mitbeteiligte Partei hat - wenn auch nur rudimentär - dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2024 mitgeteilt, dass aus netzwirkungstechnischen Gründen durch den Einbau einer dynamischen Leistungsverdünnung sicherzustellen sei, dass die Einspeiseleistung in ihr Verteilernetz max. 4 KVA betrage. 3.3.2 Über die Begründungspflicht - der auch die Wirkung zukommt, dass die Verweigerungserklärung des Netzbetreibers inhaltlich den Gegenstand des Feststellungsverfahrens insoweit begrenzt als damit nur die Gründe, die der Netzbetreiber für seine Verweigerung herangezogen hat, Gegenstand des Feststellungsverfahrens sind und ein "Nachschieben" von Verweigerungsgründen während des Feststellungsverfahrens nicht in Betracht kommt (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094) – hinaus hat der Netzbetreiber das Vorliegen des Verweigerungstatbestands nachzuweisen (§ 21 Abs 2 ElWOG 2010).3.3.2 Über die Begründungspflicht - der auch die Wirkung zukommt, dass die Verweigerungserklärung des Netzbetreibers inhaltlich den Gegenstand des Feststellungsverfahrens insoweit begrenzt als damit nur die Gründe, die der Netzbetreiber für seine Verweigerung herangezogen hat, Gegenstand des Feststellungsverfahrens sind und ein "Nachschieben" von Verweigerungsgründen während des Feststellungsverfahrens nicht in Betracht kommt (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094) – hinaus hat der Netzbetreiber das Vorliegen des Verweigerungstatbestands nachzuweisen (Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010). Die Methodik der Netzanschlussbeurteilung ist gesetzlich nicht geregelt. Die mitbeteiligte Partei hat der Netzanschlussbeurteilung des Beschwerdeführers auf Basis der Berechnung dem Umspannwerk Stockerau verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß der Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung (KBM-V 2022), der Berechnung der maximal zu erwartenden Spannungsanhebung entlang der Mittelspannungsleitung des Abzweigs „Absdorf 1“, der Berechnung der maximal zu erwartenden (thermischen) Auslastung der relevanten Niederspannungsleitung sowie der Transformatorstation „Hausleiten Goldgeberstraße“ und der Berechnung der maximal zu erwartenden Spannungsanhebung entlang des Niederspannungsleitungsstrang getroffen. Während für die Netzebenen 4 und 5 reale Messdaten vorliegen, werden die Netzebenen 6 und 7 nur vereinzelt in Pilotregionen messtechnisch erfasst. Haushaltskunden wie der Beschwerdeführer sind praktisch ausschließlich an der Netzebene sieben angeschlossen. Diese Vorgangsweise entspricht der gängigen Praxis der Netzanschlussbeurteilung der Verteilernetzbetreiber (Gutachten ASV DI Dr. Kalt vom 27.10.2025, OZ 8, S. 11-13). Anschlussbeurteilungen für die Niederspannung basieren daher regelmäßig auf berechneten bzw. simulierten Daten. 3.3.3 Aus den Feststellungen (Pkt. 1.7 und 1.8) ergibt sich, dass im Niederspannungsnetzabschnitt bereits Spannungshübe vorliegen, die über den in den TOR – Hauptabschnitt D2 empfohlenen Werten für die Niederspannung liegen. Die Feststellungen zu den Netzzuständen im Niederspannungsnetz und an der Transformatorstation (Pkt. 1.4 bis 1.6) bilden die maßgebliche Tatsachengrundlage für die Beurteilung, ob mangelnde Netzkapazitäten im Sinn der genannten Bestimmungen vorlagen. Soweit festgestellt wurde, dass zur Beurteilung der Netzkapazität auf Spannungsqualität und technische Grenzwerte abzustellen ist, stellt dies keine rechtliche Beurteilung des Sachverständigen dar, sondern betrifft die technische Tatsachenbasis für die Subsumtion unter § 21 ElWOG bzw. § 32 NÖ ElWG. Die Heranziehung der Normen OVE EN 50160:2020-12-01, OVE E8101:2019-01-01, OVE IEC 60076-7:2023-08-01 und der TOR – Hauptabschnitt D2 als anerkannte technische Maßstäbe ist im Gutachten ausführlich begründet und wird vom Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als geeignete Konkretisierung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs herangezogen. 3.3.3 Aus den Feststellungen (Pkt. 1.7 und 1.8) ergibt sich, dass im Niederspannungsnetzabschnitt bereits Spannungshübe vorliegen, die über den in den TOR – Hauptabschnitt D2 empfohlenen Werten für die Niederspannung liegen. Die Feststellungen zu den Netzzuständen im Niederspannungsnetz und an der Transformatorstation (Pkt. 1.4 bis 1.6) bilden die maßgebliche Tatsachengrundlage für die Beurteilung, ob mangelnde Netzkapazitäten im Sinn der genannten Bestimmungen vorlagen. Soweit festgestellt wurde, dass zur Beurteilung der Netzkapazität auf Spannungsqualität und technische Grenzwerte abzustellen ist, stellt dies keine rechtliche Beurteilung des Sachverständigen dar, sondern betrifft die technische Tatsachenbasis für die Subsumtion unter Paragraph 21, ElWOG bzw. Paragraph 32, NÖ ElWG. Die Heranziehung der Normen OVE EN 50160:2020-12-01, OVE E8101:2019-01-01, OVE IEC 60076-7:2023-08-01 und der TOR – Hauptabschnitt D2 als anerkannte technische Maßstäbe ist im Gutachten ausführlich begründet und wird vom Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als geeignete Konkretisierung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs herangezogen. 3.3.4 Der dem Verfahren beigezogene amtliche Sachverständige aus dem Fachbereich Elektrotechnik/ elektrische Energieversorgung/ Stromnetze hat in seinem Gutachten vom 27.10.2025 ausgeführt, dass die Gewährung zusätzlicher Rückspeiseleistung am Netzanschluss des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der anerkannten Kriterien für sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die Sicherheitszuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Stromnetzes im betroffenen Abschnitt verbunden wäre. Durch die schon vorhandenen Erzeugungsanlagen können bereits Spannungsanhebungen und Transformatorbelastungen entstehen, die über den empfohlenen Grenzwerten liegen. Nach Maßgabe der Kriterien für sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb bestehen im Netzabschnitt des Beschwerdeführers daher keine ungenutzten Einspeisekapazitäten. 3.3.5 Aus den vorgelegten Unterlagen der mitbeteiligten Partei ist das Vorliegen mangelnder Netzkapazitäten im Sinn von § 21 Abs. 1 Z 2 ElWOG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG für den maßgeblichen Zeitpunkt daher nachgewiesen. Die teilweise Verweigerung des Netzzugangs bzw. die Beschränkung der Einspeiseleistung auf 4 kVA erfolgte zu Recht. Nach § 17a Abs. 6 ElWOG in der auf den gegenständlichen Fall anwendbaren Fassung waren Netzbetreiber verpflichtet die Einspeisung der eigenerzeugten Energie im Ausmaß des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als Entnehmer (Bezugsanlage). Die Beschwerde war insoweit abzuweisen.3.3.5 Aus den vorgelegten Unterlagen der mitbeteiligten Partei ist das Vorliegen mangelnder Netzkapazitäten im Sinn von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ElWOG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG für den maßgeblichen Zeitpunkt daher nachgewiesen. Die teilweise Verweigerung des Netzzugangs bzw. die Beschränkung der Einspeiseleistung auf 4 kVA erfolgte zu Recht. Nach Paragraph 17 a, Absatz 6, ElWOG in der auf den gegenständlichen Fall anwendbaren Fassung waren Netzbetreiber verpflichtet die Einspeisung der eigenerzeugten Energie im Ausmaß des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als Entnehmer (Bezugsanlage). Die Beschwerde war insoweit abzuweisen. 3.3.6 Von der beantragten Zuziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, der mehrere Kriterien - die sich zusammengefasst auf das Erfordernis der Nichttätigkeit für österreichische Stromunternehmen bzw. -konzerne - beziehen, war abzusehen. Gemäß §§ 52 und 53 AVG iVm § 17 VwGVG sind bei Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde andere geeignete Personen als nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Sind Sachverständige iSd § 7 AVG befangen, so haben sie sich gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. 3.3.6 Von der beantragten Zuziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, der mehrere Kriterien - die sich zusammengefasst auf das Erfordernis der Nichttätigkeit für österreichische Stromunternehmen bzw. -konzerne - beziehen, war abzusehen. Gemäß Paragraphen 52 und 53 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind bei Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde andere geeignete Personen als nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Sind Sachverständige iSd Paragraph 7, AVG befangen, so haben sie sich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Das erkennende Gericht Bundesverwaltungsgericht hat sich vor der Auswahl des Amtssachverständigen einen Lebenslauf vorlegen lassen, aus dem der Abschluss einschlägiger wissenschaftlicher Studienrichtungen samt Promotion, die mehrjährige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter österreichischer Universitäten und mehrere Jahre einschlägiger Berufstätigkeit im Bereich des Energiewesens hervorgeht. An seiner fachlichen Qualifikation - und damit an seiner Eignung als Sachverständiger - bestand daher kein Zweifel. Das Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise hervorgebracht, dass der - bei Erstattung seines Gutachtens nicht an Weisungen gebundene - Amtssachverständige in der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfte sich zunächst zusammengefasst in der Behauptung, dass Sachverständige aus Österreich aufgrund der engen Verflechtungen des heimischen Strommarktes nicht entsprechend unabhängig und daher ein Sachverständiger aus dem Ausland beizuziehen wäre. Am Tage vor der mündlichen Verhandlung wurde geltend gemacht, dass der Amtssachverständige Mitarbeiter der belangten Behörde sei und das Gutachten die Frage des vorausschauenden Netzausbaus nicht detailliert für den konkreten Fall beantwortet hätte. Nach der Rechtsprechung kann eine Parteilichkeit des Sachverständigen aus dem bloßen Umstand, dass der Sachverständige Mitarbeiter der belangten Behörde ist, nicht abgeleitet werden (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0101). Substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Befangenheit des Amtssachverständigen wurden nicht vorgebracht. Fragen des vorausschauenden Netzausbaus waren vom Gutachtensauftrag nicht erfasst und nicht verfahrensgegenständlich (vgl. die Ausführungen zum Verfahrensgegenstand in Pkt. 3.1).Nach der Rechtsprechung kann eine Parteilichkeit des Sachverständigen aus dem bloßen Umstand, dass der Sachverständige Mitarbeiter der belangten Behörde ist, nicht abgeleitet werden (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0101). Substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Befangenheit des Amtssachverständigen wurden nicht vorgebracht. Fragen des vorausschauenden Netzausbaus waren vom Gutachtensauftrag nicht erfasst und nicht verfahrensgegenständlich vergleiche die Ausführungen zum Verfahrensgegenstand in Pkt. 3.1). 3.4 Zu den zurückgewiesenen Anträgen In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN). 3.4.1 Zum Feststellungsbegehren „welche vorausschauend rechtzeitig getätigten Netz- und Personalmaßnahmen eine unverzögerte Einspeiseleistung von 8 kW ermöglicht hätten und dass diese zumutbar gewesen wären“ Das Feststellungsverfahren nach § 21 Abs. 2 ElWOG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zeitbezogener Anspruch. Festzustellen ist, ob die Verweigerung des Netzzugangs am Tag der Verweigerung zu Recht erfolgte. Daran anknüpfend begrenzt die Verweigerungserklärung des Netzbetreibers inhaltlich den Gegenstand des Feststellungsverfahrens auf die vom Netzbetreiber herangezogenen Verweigerungsgründe (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094). Ein darüber hinausgehendes Feststellungsbegehren, welche (hypothetischen) Maßnahmen einen sofortigen Netzzugang ermöglicht hätten und ob diese zumutbar gewesen wären, überschreitet diesen Verfahrensgegenstand und ist daher im Feststellungsverfahren nicht zu erledigen.Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zeitbezogener Anspruch. Festzustellen ist, ob die Verweigerung des Netzzugangs am Tag der Verweigerung zu Recht erfolgte. Daran anknüpfend begrenzt die Verweigerungserklärung des Netzbetreibers inhaltlich den Gegenstand des Feststellungsverfahrens auf die vom Netzbetreiber herangezogenen Verweigerungsgründe (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094). Ein darüber hinausgehendes Feststellungsbegehren, welche (hypothetischen) Maßnahmen einen sofortigen Netzzugang ermöglicht hätten und ob diese zumutbar gewesen wären, überschreitet diesen Verfahrensgegenstand und ist daher im Feststellungsverfahren nicht zu erledigen. Zwar haben Verteilernetzbetreiber gemäß § 38 NÖ ELWG 2005 ua. die Verpflichtung das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen; das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen, um auf lange Sicht die Fähigkeit des Verteilernetzes sicherzustellen, die voraussehbare Nachfrage nach Verteilung zu befriedigen; und ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln; der belangten Behörde kommt aber abgesehen davon keine Kompetenz über Antrag eines Netzzugangsberechtigten über die begehrte Feststellung zu entscheiden. Zwar haben Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 38, NÖ ELWG 2005 ua. die Verpflichtung das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen; das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen, um auf lange Sicht die Fähigkeit des Verteilernetzes sicherzustellen, die voraussehbare Nachfrage nach Verteilung zu befriedigen; und ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln; der belangten Behörde kommt aber abgesehen davon keine Kompetenz über Antrag eines Netzzugangsberechtigten über die begehrte Feststellung zu entscheiden. Die Zuständigkeit der Behörde folgt aus § 12 E-ControlG in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung. Demnach war sie ua. für die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 und die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 zuständig. Das gegenständliche Feststellungsbegehren betrifft weder die Netzzugangsverweigerung noch eine sonstige Streitigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 ElWOG 2010. Unter § 22 Abs 2 ElWOG 2010 fallen Streitigkeiten über sämtliche wechselseitige Leistungen und Verpflichtungen zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden. Sie müssen aber mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen (OGH 18.5.2022, 6 Ob 163/21w). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Die Zuständigkeit der Behörde folgt aus Paragraph 12, E-ControlG in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung. Demnach war sie ua. für die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, ElWOG 2010 und die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 zuständig. Das gegenständliche Feststellungsbegehren betrifft weder die Netzzugangsverweigerung noch eine sonstige Streitigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010. Unter Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 fallen Streitigkeiten über sämtliche wechselseitige Leistungen und Verpflichtungen zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden. Sie müssen aber mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen (OGH 18.5.2022, 6 Ob 163/21w). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß eine Information über konkrete Ausbaumaßnahmen begehrt, ist überdies darauf hinzuweisen, dass § 32 Abs. 3 NÖ ElWG eine Auskunftspflicht des Netzbetreibers vorsieht (Bekanntgabe, welche konkreten Maßnahmen zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang durchzuführen, und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sind) – diese Norm kein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, welche Netz- und Personalmaßnahmen eine Einspeiseleistung in gewisser Höhe ermöglicht hätten und, ob diese zumutbar gewesen wären, durch die belangte Behörde begründet. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß eine Information über konkrete Ausbaumaßnahmen begehrt, ist überdies darauf hinzuweisen, dass Paragraph 32, Absatz 3, NÖ ElWG eine Auskunftspflicht des Netzbetreibers vorsieht (Bekanntgabe, welche konkreten Maßnahmen zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang durchzuführen, und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sind) – diese Norm kein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, welche Netz- und Personalmaßnahmen eine Einspeiseleistung in gewisser Höhe ermöglicht hätten und, ob diese zumutbar gewesen wären, durch die belangte Behörde begründet. 3.4.2 Zum Feststellungsbegehren des „entgangenen Erlöses wegen Minderproduktion von PV-Strom“ Schadenersatzansprüche wegen der (teilweisen) Verweigerung des Netzzugangs können im Verfahren vor der Regulierungsbehörde nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Nach 22 Abs 3 ElWOG kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden. Schon daraus folgt, dass die Regulierungsbehörde nur über die Verweigerung des Netzzuganges, nicht jedoch über daraus allenfalls abgeleitete Schadenersatzansprüche entscheidet. Schadenersatzansprüche wegen der (teilweisen) Verweigerung des Netzzugangs können im Verfahren vor der Regulierungsbehörde nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Nach 22 Absatz 3, ElWOG kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden. Schon daraus folgt, dass die Regulierungsbehörde nur über die Verweigerung des Netzzuganges, nicht jedoch über daraus allenfalls abgeleitete Schadenersatzansprüche entscheidet. Die Zurückweisung der Anträge auf Feststellung eines Erlösentgangs als unzulässig erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die unter Punkt II. 3. „Rechtliche Beurteilung“ angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die unter Punkt römisch zwei. 3. „Rechtliche Beurteilung“ angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W607.2308812.1.00

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