RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlG308 2321249-1 Spruch, G308 2321249-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W), vom XXXX .2025, Zl. XXXX , nach einer am 05.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W), vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , nach einer am 05.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„VI. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) ist zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2025 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wurde am 28.03.2025 aufgrund strafbarer Handlungen festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit 30.03.2025 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Sodann wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde, BFA) mit Schreiben vom 31.03.2025 ein Festnahmeauftrag erlassen; so wurde angeordnet, dass der Festnahmeauftrag zu vollziehen ist, sobald der BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft entlassen wird.
- Mit Schreiben des BFA vom 01.04.2025 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, verständigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung mitgeteilt. Im Zuge dessen wurden dem BF konkrete Fragen gestellt, um den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse des BF beurteilen zu können. Die Verständigung wurde dem BF nachweislich in der Justizanstalt zugestellt; eine Stellungnahme langte nicht ein.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , vom XXXX .2025 wegen §§127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1
- und
- Fall, 130 Abs 2
- und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2025 wegen §§127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- und
- Fall, 130 Absatz 2,
- und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 01.09.2025 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 01.09.2025 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens des BF begründet.Das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens des BF begründet.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , wurde der BF am 08.09.2025 bedingt aus dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe entlassen und gemäß dem Festnahmeauftrag vom 31.03.2025 in ein Polizeianhaltezentrum übergeben.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: römisch 40 , wurde der BF am 08.09.2025 bedingt aus dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe entlassen und gemäß dem Festnahmeauftrag vom 31.03.2025 in ein Polizeianhaltezentrum übergeben.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Am selben Tag wurde der BF nach Serbien abgeschoben.
- Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 01.09.2025 erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.09.2025, beim BFA per E-Mail eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise festzusetzen war; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
- Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 01.09.2025 erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.09.2025, beim BFA per E-Mail eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise festzusetzen war; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aufgrund der unterlassenen Einvernahme des BF zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks eine besonders gravierende Ermittlungslücke ergebe; weiters habe die belangte Behörde in der Beweiswürdigung zur Erlassung des Einreiseverbotes lediglich die Verurteilungen angeführt, weshalb sich die Beweiswürdigung als einseitig, nicht objektiv und willkürlich erweise.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 07.10.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 13.10.2025, GZ: G308 2321249-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 13.10.2025, GZ: G308 2321249-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Begründend wird im Teilerkenntnis ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet einmal strafrechtlich auffällig wurde und es konkrete Hinweise für weitere einschlägige Straftaten in Deutschland gibt. In Anbetracht dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF hat keine besonderen Bindungen zu Österreich vorgebracht, und sind auch solche nicht hervorgekommen. Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
- Am 05.02.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des BF sowie eines Dolmetschers für die serbische Sprache statt. Der BF nahm an der Verhandlung nicht teil; ebenso wenig ein Vertreter der belangten Behörde. Der BF hat nachweislich eine Einladung für die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung über Video, nämlich ZOOM, erhalten und diese auch akzeptiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am 23.04.1999 in Deutschland geborene BF ist serbischer Staatsbürger. Er verfügt über einen bis zum 25.10.2034 gültigen serbischen Reisepass (vgl. im Akt aufliegende Kopie des serbischen Reisepasses). 1.
- Der am 23.04.1999 in Deutschland geborene BF ist serbischer Staatsbürger. Er verfügt über einen bis zum 25.10.2034 gültigen serbischen Reisepass vergleiche im Akt aufliegende Kopie des serbischen Reisepasses). 1.
- Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der BF lebte bis zu seinem fünften Lebensjahr in Deutschland; danach lebte er in Serbien und ist im Jahr 2016 erneut nach Deutschland gereist, wo er bis zu seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2025 lebte. In Deutschland verfügte er zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis (Familiennachzug zu Deutschen Elternteil), gültig vom 25.04.2022 bis 24.04.
- Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über eine von der deutschen Ausländerbehörde ausgestellte Fiktionsbescheinigung, da sich sein aktueller Aufenthaltsstatus gerade in Klärung befindet; diese Fiktionsbescheinigung dient als Nachweis eines vorläufigen Aufenthaltsrechts (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2026, S. 3; E-Mail vom 02.10.2025 von PKZ Passau).1.2.
- Der BF lebte bis zu seinem fünften Lebensjahr in Deutschland; danach lebte er in Serbien und ist im Jahr 2016 erneut nach Deutschland gereist, wo er bis zu seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2025 lebte. In Deutschland verfügte er zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis (Familiennachzug zu Deutschen Elternteil), gültig vom 25.04.2022 bis 24.04.
- Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über eine von der deutschen Ausländerbehörde ausgestellte Fiktionsbescheinigung, da sich sein aktueller Aufenthaltsstatus gerade in Klärung befindet; diese Fiktionsbescheinigung dient als Nachweis eines vorläufigen Aufenthaltsrechts vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2026, S. 3; E-Mail vom 02.10.2025 von PKZ Passau). 1.2.
- Der BF war im österreichischen Bundesgebiet lediglich mit Hauptwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet, dies vom 28.03.2025 bis 08.09.2025; andere Wohnsitzmeldungen scheinen nicht auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.02.2026).1.2.
- Der BF war im österreichischen Bundesgebiet lediglich mit Hauptwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet, dies vom 28.03.2025 bis 08.09.2025; andere Wohnsitzmeldungen scheinen nicht auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.02.2026). 1.2.
- Der BF ist in Österreich zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. 1.2.
- In Österreich wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1
- und
- Fall, 130 Abs 2
- und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.2.
- In Österreich wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- und
- Fall, 130 Absatz 2,
- und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. So hat der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unterschiedlichen Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug, in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch gewaltsames Öffnen von Fahrzeugen, sohin durch Einbruch in Transportmittel, weggenommen. Der BF wurde insgesamt zu 22 Fakten mit einem Gesamtwert von EUR 166.722,34 schuldig gesprochen. Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der Beute gewertet; als erschwerend erachtete das Strafgericht jedoch die doppelte Deliktsqualifikation, die Faktenmehrheit sowie den hohen Schaden (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 26.02.2026, im Akt aufliegendes Urteil des Landesgerichtes vom 27.08.2025).Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der Beute gewertet; als erschwerend erachtete das Strafgericht jedoch die doppelte Deliktsqualifikation, die Faktenmehrheit sowie den hohen Schaden vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 26.02.2026, im Akt aufliegendes Urteil des Landesgerichtes vom 27.08.2025). Der BF wurde am 08.09.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der besonderen Schwere der Tat und des hohen sozialen Störwertes aus generalpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG (nach Verbüßung der Hälfte der Strafhaft) nicht erfolgen konnte; dies insbesondere, da der Verurteilung des BF gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle in Transportmittel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit hohem Schaden zugrunde liegen. Der BF wurde am 08.09.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der besonderen Schwere der Tat und des hohen sozialen Störwertes aus generalpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach Paragraph 46, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG (nach Verbüßung der Hälfte der Strafhaft) nicht erfolgen konnte; dies insbesondere, da der Verurteilung des BF gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle in Transportmittel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit hohem Schaden zugrunde liegen. Hingegen stehen einer bedingten Entlassung nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG (nach Verbüßung von zwei Drittel) keine Gründe entgegen, da der bisher unbescholtene Verurteilte erstmals das Haftübel verspürte und eine tadellose Führung in Haft aufwies (vgl. im Akt aufliegender Beschluss des Landesgerichtes vom 08.09.2025). Hingegen stehen einer bedingten Entlassung nach Paragraph 46, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG (nach Verbüßung von zwei Drittel) keine Gründe entgegen, da der bisher unbescholtene Verurteilte erstmals das Haftübel verspürte und eine tadellose Führung in Haft aufwies vergleiche im Akt aufliegender Beschluss des Landesgerichtes vom 08.09.2025). 1.2.
- In Deutschland ist der BF wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, besonders schwerem Fall des Diebstahls sowie unerlaubten Aufenthaltes bereits polizeilich bekannt (vgl. E-Mail vom 02.10.2025 von PKZ Passau; Kopie von Auszügen aus dem Ausländerzentralregister vom 02.10.2025).1.2.
- In Deutschland ist der BF wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, besonders schwerem Fall des Diebstahls sowie unerlaubten Aufenthaltes bereits polizeilich bekannt vergleiche E-Mail vom 02.10.2025 von PKZ Passau; Kopie von Auszügen aus dem Ausländerzentralregister vom 02.10.2025). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der BF ist nicht verheiratet. Er ist sorgepflichtig für ein sechsjähriges Kind, welches mit der Mutter in Deutschland lebt. Ob der BF mit der Kindesmutter in einer Partnerschaft lebt, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob der BF sich um das Kind kümmert und iwie ntensiven Kontakt zu ihm pflegt. 1.3.
- Der BF ist ab seinem fünften Lebensjahr in Serbien aufgewachsen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2026, S. 3). 1.3.
- Der BF ist ab seinem fünften Lebensjahr in Serbien aufgewachsen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2026, S. 3). 1.3.
- Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden. 1.3.
- Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF in Österreich lebende Familienangehörige oder über ein überdurchschnittliches Maß an freundschaftlichen Beziehungen verfügt. 1.3.
- Es kann auch nicht festgestellt werden, inwiefern der BF in Serbien Kontakt mit dort lebenden Familienangehörigen hat. Er lebt seit seiner Abschiebung am 11.09.2025 in Serbien und kann festgestellt werden, dass er in Serbien sozial und wirtschaftlich verankert ist. 1.3.
- Es kann weiters nicht festgestellt werden, inwiefern der BF die deutsche Sprache beherrscht; er spricht Serbisch. 1.3.
- Es kann insgesamt keine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich festgestellt werden. Es kann auch kein maßgebliches Privat- und Familienleben des BF in Österreich oder Deutschland festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen serbischen Reisepasses. 2.2.
- Die mangelnde Feststellung zur genauen Einreise des BF ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich keine Angaben durch den BF erstattet wurden. Es konnte jedoch anhand des aktenkundigen Strafurteils vom 27.08.2026 nachvollzogen werden, dass sich der BF ab 18.03.2025 in Haft befand. 2.2.
- Da der BF der mündlichen Beschwerdeverhandlung fernblieb, konnte sich das erkennende Gericht keinen persönlichen Eindruck von den deutschen Sprachkenntnissen des BF verschaffen. Die serbischen Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. 2.2.
- Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. So geht aus dem ZMR hervor, dass der BF in Österreich ausschließlich in einer Justizanstalt gemeldet war; die Feststellung, wonach der BF in Österreich nie erwerbstätig war, konnte aufgrund der durchgeführten Sozialversicherungsdatenabfrage am 26.02.2026 festgestellt werden, welche kein Ergebnis brachte. 2.2.
- Die Feststellung zur Abschiebung des BF nach Serbien konnte anhand eines Auszuges aus dem Fremdenregister vom 26.02.2026 sowie einer im Akt aufliegenden Kopie des entsprechenden Durchführungsberichtes getroffen werden. 2.2.
- Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem aktenkundigen Strafurteil. 2.2.
- Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, da keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Die Arbeitsfähigkeit des BF folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und geht aus dem Beschluss über die bedingte Entlassung des BF vom 08.09.2025 hervor, dass dieser in Strafvollzug als Hausarbeiter beschäftigt war. 2.2.
- Dass der BF einen Sohn hat, für welchen er sorgepflichtig ist, geht sowohl aus dem aktenkundigen österreichischen Strafurteil als auch aus einer vorgelegten Urkunde und den Angaben der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.02.2026 hervor. Da der BF diesbezüglich keine substantiierten Angaben machte, konnte nicht festgestellt werden, ob er sich mit der in Deutschland lebenden Mutter seines Kindes in einer Lebensgemeinschaft befindet; in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG wurde der Rechtsvertretung aufgetragen, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme der Lebensgefährtin zum gemeinsamen Kind vorzulegen, doch langte eine solche Stellungnahme bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein. Somit konnten keine Feststellungen betreffend das Bestehen eines etwaigen Privat- und Familienlebens des BF in Deutschland getroffen werden. 2.2.
- Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich. Weder beantwortete der BF die gestellten Fragen zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nahm er trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.02.2026 teil. Die soziale und wirtschaftliche Verankerung des BF in Serbien ergibt sich aus der Tatsache, dass dieser ab seinem fünften Lebensjahr in Serbien aufgewachsen ist. 2.2.
- Im Übrigen wird ausdrücklich auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 01.04.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere. 3.
- Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides, somit dagegen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt wurde (Spruchpunkt IV.), gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) sowie gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). 3.
- Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, somit dagegen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt wurde (Spruchpunkt römisch vier.), gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 abgesprochen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 13.10.2025 abgesprochen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Es ist somit verbleibend noch über die Spruchpunkte IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (fünfjähriges Einreiseverbot) abzusprechen. Es ist somit verbleibend noch über die Spruchpunkte römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sechs. (fünfjähriges Einreiseverbot) abzusprechen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und vom BVwG im Rahmen des oben angeführten Teilerkenntnisses auch nicht zuerkannt wurde, ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ist daher als unbegründet abzuweisen.Da hier die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und vom BVwG im Rahmen des oben angeführten Teilerkenntnisses auch nicht zuerkannt wurde, ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
- Rechtsgrundlagen: Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – insoweit mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – insoweit mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot über bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG).Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot über bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). 3.4.
- Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt. Wie oben festgestellt, wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom XXXX .2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1
- und
- Fall, 130 Abs 2
- und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Wie oben festgestellt, wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 .2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- und
- Fall, 130 Absatz 2,
- und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3.4.
- Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Im gegenständlichen Fall hat das das Strafurteil erlassende Gericht in Bezug auf die bedingte Entlassung des BF explizit die besondere Schwere der Taten hingewiesen und ausgeführt, dass aufgrund des hohen sozialen Störwertes aus generalpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafhaft nicht erfolgen konnte. 3.4.
- Der BF hat die Straftaten bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in Österreich im Jahr 2025 begangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dem BFA ist sohin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). 3.4.
- Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat jedenfalls ein ausreichendes Maß an Bindung zu Serbien, wo er ab seinem fünften Lebensjahr aufgewachsen ist und zumindest bis zu seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2016 sozial verwurzelt war. Es wird ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher der serbischen Sprache mächtig ist und einen Großteil seines Lebens in Serbien verbracht hat. 3.4.
- Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen Ersttäter handelt, bei dem das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte. So wurde der BF nach § 130 Abs 2 StGB bestraft, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Das erkennende Strafgericht hat mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, hiervon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungs- aber auch Erschwerungsgründe das Auslangen gefunden. Ein fünfjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat; hier sind insbesondere die Milderungsgründe, nämlich der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der Beute, zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der BF bedingt entlassen werden konnte; hier wird natürlich nicht verkannt, dass – wie oben bereits angeführt – eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafhaft aufgrund der besonderen Schwere der Taten nicht erfolgen konnte. Wohl aber war unter anderem aufgrund der tadellosen Führung des BF in Haft eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafhaft möglich.3.4.
- Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen Ersttäter handelt, bei dem das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte. So wurde der BF nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB bestraft, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Das erkennende Strafgericht hat mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, hiervon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungs- aber auch Erschwerungsgründe das Auslangen gefunden. Ein fünfjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat; hier sind insbesondere die Milderungsgründe, nämlich der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der Beute, zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der BF bedingt entlassen werden konnte; hier wird natürlich nicht verkannt, dass – wie oben bereits angeführt – eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafhaft aufgrund der besonderen Schwere der Taten nicht erfolgen konnte. Wohl aber war unter anderem aufgrund der tadellosen Führung des BF in Haft eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafhaft möglich. 3.4.
- Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftat. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre herabzusetzen. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre herabzusetzen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2321249.1.00