← Österreich

{'item': 'G310 2328085-1'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33§ 21§ 7Art. 130§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlG310 2328085-1 Spruch, G310 2328085-2/6EG310 2328085-1/11EG310 2328085-2/6E, G310 2328085-1/11E IM NAMEN DER REPU

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 13.11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt V.) und

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 13.11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid, eine Rechtsmittelbelehrung auf Spanisch beinhaltend, samt Informationsblättern über die Rechtsberatung sowie zur Rückkehrberatung mit einer Liste über die Standorte und Kontaktdaten der BBU GmbH in einer dem BF verständlichen Sprache wurde mittels Hinterlegung am XXXX an die im Zentralen Melderegister ersichtliche Wohnadresse des BF zugestellt; die persönliche Übernahme durch den BF erfolgte am XXXX .2025.Der Bescheid, eine Rechtsmittelbelehrung auf Spanisch beinhaltend, samt Informationsblättern über die Rechtsberatung sowie zur Rückkehrberatung mit einer Liste über die Standorte und Kontaktdaten der BBU GmbH in einer dem BF verständlichen Sprache wurde mittels Hinterlegung am römisch 40 an die im Zentralen Melderegister ersichtliche Wohnadresse des BF zugestellt; die persönliche Übernahme durch den BF erfolgte am römisch 40 .2025. Mit Schriftsatz vom 16.10.2025 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid sowie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Vw

GVG per Mail beim BFA ein. Beigelegt wurden medizinische Unterlagen sowie eine am 15.10.2025 vom BF unterzeichnete Vollmacht.Mit Schriftsatz vom 16.10.2025 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid sowie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, VwGVG per Mail beim BFA ein. Beigelegt wurden medizinische Unterlagen sowie eine am 15.10.2025 vom BF unterzeichnete Vollmacht. Mit dem ebenso angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2025 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem ebenso angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2025 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, bis XXXX .2025 stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen zu sein, wobei er sich bis XXXX .2025 in einem komatösen Zustand befunden habe, so dass die fehlende Dispositionsfähigkeit, welche für das Unterlassen der erforderlichen Sorgfalt kausal sei, nicht angezweifelt werden könne. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei fristgerecht gestellt worden. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, bis römisch 40 .2025 stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen zu sein, wobei er sich bis römisch 40 .2025 in einem komatösen Zustand befunden habe, so dass die fehlende Dispositionsfähigkeit, welche für das Unterlassen der erforderlichen Sorgfalt kausal sei, nicht angezweifelt werden könne. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei fristgerecht gestellt worden. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in die Klinik XXXX eingeliefert, nachdem er unterkühlt, hämodynamisch instabil und mit deutlich reduzierter Vigilanz auf der Straße aufgefunden wurde. Labortechnisch zeigte sich das Bild eines akuten Leberversagens. Nachdem sich der BF zunächst in einem komatösen Zustand befand, erfolgte am XXXX .2025 die Übernahme auf die Normalstation in hämodynamisch stabilem Zustand und bei normalisierter Vigilanz. Sohin war zu diesem Zeitpunkt die Wachheit bzw. Daueraufmerksamkeit des BF gegeben (https://flexikon.doccheck.com/de/Vigilanz, aufgerufen am 04.03.2026). Der BF wurde am römisch 40 in die Klinik römisch 40 eingeliefert, nachdem er unterkühlt, hämodynamisch instabil und mit deutlich reduzierter Vigilanz auf der Straße aufgefunden wurde. Labortechnisch zeigte sich das Bild eines akuten Leberversagens. Nachdem sich der BF zunächst in einem komatösen Zustand befand, erfolgte am römisch 40 .2025 die Übernahme auf die Normalstation in hämodynamisch stabilem Zustand und bei normalisierter Vigilanz. Sohin war zu diesem Zeitpunkt die Wachheit bzw. Daueraufmerksamkeit des BF gegeben (https://flexikon.doccheck.com/de/Vigilanz, aufgerufen am 04.03.2026). Zuvor erfolgte am XXXX .2025 eine Begutachtung in der psychiatrischen Ambulanz mittels Videodolmetsch. Der BF zeigte sich örtlich und situativ teilorientiert, er habe einen Unfall gehabt bzw. sei angeblich überfallen worden. Eine zeitliche Desorientierung lag vor, jedoch war er zur Person orientiert. Der BF berichtete davon, aufgrund einer PTBS in XXXX bei einem niedergelassenen Psychiater in Behandlung zu sein und entsprechende Medikamente einzunehmen, die er auch nennen konnte. Laut seinen Angaben hält er sich wegen der politischen Situation in Nicaragua in Österreich auf, lebt mit seiner Mutter zusammen und befindet sich im Asylverfahren. Der BF distanzierte sich klar von akuter Suizidalität. Es liegt keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vor. Zuvor erfolgte am römisch 40 .2025 eine Begutachtung in der psychiatrischen Ambulanz mittels Videodolmetsch. Der BF zeigte sich örtlich und situativ teilorientiert, er habe einen Unfall gehabt bzw. sei angeblich überfallen worden. Eine zeitliche Desorientierung lag vor, jedoch war er zur Person orientiert. Der BF berichtete davon, aufgrund einer PTBS in römisch 40 bei einem niedergelassenen Psychiater in Behandlung zu sein und entsprechende Medikamente einzunehmen, die er auch nennen konnte. Laut seinen Angaben hält er sich wegen der politischen Situation in Nicaragua in Österreich auf, lebt mit seiner Mutter zusammen und befindet sich im Asylverfahren. Der BF distanzierte sich klar von akuter Suizidalität. Es liegt keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vor. Die Entlassung aus dem stationären Aufenthalt erfolgte am 03.10.2025 in gebesserten Allgemeinzustand. Während des Aufenthalts erhielt der BF unter anderem auch physiotherapeutische Betreuung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF erst am XXXX .2025, Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus, eine entsprechende Dispositionsfähigkeit aufwies. Es ist davon auszugehen, dass diese bereits spätestens ab XXXX .2025 vorlag.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF erst am römisch 40 .2025, Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus, eine entsprechende Dispositionsfähigkeit aufwies. Es ist davon auszugehen, dass diese bereits spätestens ab römisch 40 .2025 vorlag. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt. Die Feststellungen zum Krankenhausaufenthalt erfolgten aufgrund des vom BF vorgelegten Patientenbrief vom XXXX .2025 der Klinik XXXX . Anhand der dortigen Ausführungen, wonach der BF am XXXX .2025 auf die Normalstation verlegt werden konnte und am Vortag psychiatrisch begutachtet wurde, konnte der Zeitpunkt des Vorliegens der Dispositionsfähigkeit festgestellt werden. Die Feststellungen zum Krankenhausaufenthalt erfolgten aufgrund des vom BF vorgelegten Patientenbrief vom römisch 40 .2025 der Klinik römisch 40 . Anhand der dortigen Ausführungen, wonach der BF am römisch 40 .2025 auf die Normalstation verlegt werden konnte und am Vortag psychiatrisch begutachtet wurde, konnte der Zeitpunkt des Vorliegens der Dispositionsfähigkeit festgestellt werden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):römisch eins. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages): Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

§ 33Abs 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist laut § 33 Abs 3 VwGVG in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist laut Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist (zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 33 Abs 3 VwGVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung findet

§ 33Abs 6 Vw

GVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist (zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung findet

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Im konkreten Fall hat der BF am XXXX .2025 den Bescheid übernommen, wurde am XXXX .2025 in das Krankenhaus eingeliefert, wo er sich bis XXXX .2025 aufhielt. Aufgrund des zunächst komatösen Zustandes des BF steht außer Frage, dass anfangs keine Dispositionsfähigkeit des BF vorlag.Im konkreten Fall hat der BF am römisch 40 .2025 den Bescheid übernommen, wurde am römisch 40 .2025 in das Krankenhaus eingeliefert, wo er sich bis römisch 40 .2025 aufhielt. Aufgrund des zunächst komatösen Zustandes des BF steht außer Frage, dass anfangs keine Dispositionsfähigkeit des BF vorlag. Jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Dispositionsfähigkeit des BF seit der Verlegung auf die Normalstation am XXXX .2025 derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung zur Einbringung einer Beschwerde bzw. Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung etwa durch Benachrichtigung seiner Mutter, bei welcher er laut eigenen Angaben lebt, entgegenzuwirken. Jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Dispositionsfähigkeit des BF seit der Verlegung auf die Normalstation am römisch 40 .2025 derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung zur Einbringung einer Beschwerde bzw. Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung etwa durch Benachrichtigung seiner Mutter, bei welcher er laut eigenen Angaben lebt, entgegenzuwirken. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass der Bescheid vom BF am XXXX .2025 übernommen wurde, sohin zu einem Zeitpunkt vor seiner Einlieferung in das Krankenhaus und war ihm schon während des Krankenhausaufenthalts sehr wohl bewusst, dass er sich im Asylverfahren befindet, wie er am XXXX .2025 im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ausführte. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass der Bescheid vom BF am römisch 40 .2025 übernommen wurde, sohin zu einem Zeitpunkt vor seiner Einlieferung in das Krankenhaus und war ihm schon während des Krankenhausaufenthalts sehr wohl bewusst, dass er sich im Asylverfahren befindet, wie er am römisch 40 .2025 im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ausführte. Der BF hätte daher bei entsprechender Sorgfalt bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Rechtsmittelfrist bereits läuft und Handlungsbedarf besteht. Dass der BF keine weiteren Schritte unternahm, um nähere Informationen zu erhalten, etwa im Wege seiner Mutter oder durch eigene Kontaktaufnahme mit dem BFA, ist als bloßes Zuwarten zu werten, zumal spätestens mit der Zustellung des Bescheides am 22.08.2025 unstrittig davon auszugehen war, dass ein ablehnender Bescheid des BFA für ihn existiert. Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nämlich nicht, dass Dispositionsunfähigkeit anzunehmen ist (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)§ 33 VwGVG Rz 6 – in lexis360.at).Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nämlich nicht, dass Dispositionsunfähigkeit anzunehmen ist (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 33, VwGVG Rz 6 – in lexis360.at). Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente - keinerlei substanziierter Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Dispositionsfähigkeit des BF während des gesamten stationären Krankenhausaufenthalts derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung entgegenzuwirken. Entgegen den Ausführungen in den Beschwerden vom 16.10.2025 und 21.11.2025 ist daher nicht davon auszugehen, dass das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis erst am XXXX .2025 weggefallen ist, sondern bereits spätestens am XXXX .2025.Entgegen den Ausführungen in den Beschwerden vom 16.10.2025 und 21.11.2025 ist daher nicht davon auszugehen, dass das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis erst am römisch 40 .2025 weggefallen ist, sondern bereits spätestens am römisch 40 .2025. Somit war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2025

§ 33Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Somit war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2025

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist. II. (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2025): römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2025):

§ 7Abs 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

§ 7Abs 4 Z 1 Vw

GVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

§ 32

Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Bescheid vom 18.07.2025 galt am XXXX .2025 als wirksam zugestellt; die persönliche Übernahme erfolgte am XXXX .2025. Der Bescheid vom 18.07.2025 galt am römisch 40 .2025 als wirksam zugestellt; die persönliche Übernahme erfolgte am römisch 40 .2025. Die am 16.10.2025 eingelangte Beschwerde war daher

§ 7Abs 4 Vw

GVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Die am 16.10.2025 eingelangte Beschwerde war daher

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2025 als verspätet konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ebenfalls ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, mwN).Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2025 als verspätet konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen vergleiche VwGH 13.6.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, mwN). Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370). Die Revision ist vor diesem Hintergrund nicht zuzulassen, zumal keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG Bedeutung zu lösen ist. Die Revision ist vor diesem Hintergrund nicht zuzulassen, zumal keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG Bedeutung zu lösen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2328085.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.