RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlI413 2330452-1 Spruch, I413 2330452-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, erließ dieses am 17.11.2025 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist und sprach eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise aus (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, erließ dieses am 17.11.2025 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist und sprach eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise aus (Spruchpunkt römisch drei.). 2. In der gegen diesen Bescheid 16.12.2025 eingelangten, vollumfänglichen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK vorliege. Am 17.12.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2. In der gegen diesen Bescheid 16.12.2025 eingelangten, vollumfänglichen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK vorliege. Am 17.12.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3. Mit Beschluss vom 30.12.2025, GZ I413 2330452-1/3Z, wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Allgemeinmedizin bestellt. 4. Am 13.01.2026 langte hinsichtlich der für 04.02.2026 anberaumten mündlichen Verhandlung eine Vertragungsbitte ein, woraufhin eine Verlegung der Verhandlung auf den 30.01.2026 in Wien erfolgte. 5. Am 30.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die türkische Sprache einvernommen wurde. Zudem wurden drei Zeug:innen befragt. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 6. Am 13.02.2026 langte das psychiatrische Sachverständigengutachten zur Beschwerdeführerin ein, das mit Parteiengehör vom 16.02.2026 der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt wurde. Eine solche langte am 24.02.2026 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die volljährige, verheiratete Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Türkei. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin war ab dem Jahr 1993 bis 2006 mit verschiedenen befristeten Aufenthaltsbewilligungen bzw Niederlassungsbewilligungen rechtmäßig in Österreich aufhältig. Ab dem 02.01.2007 bis 14.05.2018 verfügte sie über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der nach § 20 Abs 4 NAG erlosch, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in die Türkei verzog und dort mehrere Jahre lang aufhältig war, um ihren Vater zu pflegen. Dieser verstarb im Jahr 2020. Während ihrer Zeit in der Türkei waren ihr Ehemann, ihre Kinder und zwei Enkel in Österreich und pflegte sie mit ihren Familienangehörigen den Kontakt via Telefon. Ihr Familienleben war dadurch nicht belastet. Die Beschwerdeführerin war ab dem Jahr 1993 bis 2006 mit verschiedenen befristeten Aufenthaltsbewilligungen bzw Niederlassungsbewilligungen rechtmäßig in Österreich aufhältig. Ab dem 02.01.2007 bis 14.05.2018 verfügte sie über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG erlosch, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in die Türkei verzog und dort mehrere Jahre lang aufhältig war, um ihren Vater zu pflegen. Dieser verstarb im Jahr 2020. Während ihrer Zeit in der Türkei waren ihr Ehemann, ihre Kinder und zwei Enkel in Österreich und pflegte sie mit ihren Familienangehörigen den Kontakt via Telefon. Ihr Familienleben war dadurch nicht belastet. Am 05.10.2021 beantragte sie über die österreichische Botschaft in Istanbul die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Am 01.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ befristet auf ein Jahr erteilt und in weiterer Folge bis zum 02.03.2025 verlängert. Am 17.02.2025 beantragte sie die Verlängerung. Seit 28.02.2023 ist die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wieder melderechtlich erfasst. In der Türkei hat die Beschwerdeführerin fünf Jahre lang die Schule besucht; eine weitere Ausbildung machte sie nicht. In der Türkei leben mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin, zu denen kein Kontakt besteht. In Österreich lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin, mit dem sie seit 22.03.1991 verheiratet ist, weiters auch zwei volljährige Kinder der Beschwerdeführerin. Der Ehemann verfügt über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und ist seit vielen Jahren in Österreich beruflich verfestigt. Zur Tochter hat die Beschwerdeführerin keinen guten Kontakt. Der zweite Sohn der Beschwerdeführerin, um den sie sich stets kümmerte, erkrankte im Alter von drei Jahren an Leukämie und verstarb 2023 an einem Hirntumor. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 07.11.2025, 1 Ps 69/25m, wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Obsorge der am 23.10.2009 geborenen Enkelin, eine österreichische Staatsangehörige, übertragen, die seit Februar 2025 auch mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt. Erwerbstätigkeiten ging die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich im Gesamtausmaß von 13 Tagen auf geringfügiger Basis nach. Eine A2-Prüfung hat die Beschwerdeführerin nicht abgelegt bzw das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 IntG nicht absolviert. Sie spricht kaum Deutsch und ist auf die – insbesondere sprachliche – Unterstützung ihrer Enkelin angewiesen, um den Alltag in Österreich zu bewältigen. Vom 22.02.2025 bis 22.06.2026 besuchte die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs in der Kursstufe A1 + A2. Sie ist weder Mitglied in einem Verein, noch besucht sie Kurse. In der türkischen Gemeinschaft ihres Wohnortes verfügt sie über einen Freundeskreis.Erwerbstätigkeiten ging die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich im Gesamtausmaß von 13 Tagen auf geringfügiger Basis nach. Eine A2-Prüfung hat die Beschwerdeführerin nicht abgelegt bzw das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 9, IntG nicht absolviert. Sie spricht kaum Deutsch und ist auf die – insbesondere sprachliche – Unterstützung ihrer Enkelin angewiesen, um den Alltag in Österreich zu bewältigen. Vom 22.02.2025 bis 22.06.2026 besuchte die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs in der Kursstufe A1 + A2. Sie ist weder Mitglied in einem Verein, noch besucht sie Kurse. In der türkischen Gemeinschaft ihres Wohnortes verfügt sie über einen Freundeskreis. Bei der Beschwerdeführerin liegen gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem wesentlichen Ausmaß vor. Sie leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, F33.1. ICD-10-Klassifikation, gemischt mit einer abnormen Trauerreaktion und wesentlichen Ängsten und Schlafstörungen. Weiters leidet sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, F43.1., multifaktoriell bedingt durch als sehr bedrohlich erlebte frühere Lebensphasen, insbesondere die Erkrankung ihres mittlerweile verstorbenen Sohnes, ausgeprägter seit dem tatsächlichen Krankheitsprozess und dessen Ableben. Seit Juli 2025 befindet sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie. Aktuell nimmt sie einmal täglich eine Filmtablette Sertralin 50mg und einmal am Tag eine Filmtablette Quetiapin 25mg ein. Gegen Cholesterin nimmt sie ebenfalls ein Medikament ein. Sie bedarf – auch aufgrund ihrer sprachlichen Barrieren – Unterstützung, Begleitung und in gewisser Weise auch Betreuung durch ihr Umfeld. Ihre psychische Erkrankung wirkt sich auf die mangelhafte sprachliche, soziale oder berufliche Integration wesentlich ungünstig aus. Umgekehrt wiederum wirkt sich die Bildungsferne und kulturelle Barrieren, die mangelnden Deutschkenntnisse und dadurch mangelnde soziale Integration wesentlich ungünstig auf ihre psychische Erkrankung aus. Ihr in Österreich bestehendes Familienleben ist als einzige einigermaßen stabile Stütze zu sehen. Strafgerichtlich ist sie unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug und ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt, auch zum Ehemann und zur Enkelin. Zudem wurde amtswegig der Pflegschaftsakt zu 1 P 69/25m eingeholt. Weiters fand am 30.01.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die türkische Sprache einvernommen wurde. Im Weiteren wurden drei Zeug:innen – die Enkelin, der Ehemann und eine Nachbarin – befragt. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Zudem fand am 04.02.2026 in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Innsbruck, eine Untersuchung durch den mit Beschluss vom 30.12.2025, GZ I413 2330452-1/3Z, bestellten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Allgemeinmedizin in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Dolmetschers für die türkische Sprache und einer Vertrauensperson der Beschwerdeführerin (Nachbarin) statt. Das psychiatrische Gutachten langte am 13.02.2026 in schriftlicher Form ein. Die Feststellungen zum Familienstand gehen unstrittig aus dem Verwaltungsakteninhalt hervor. Im Fremdenregisterauszug der Beschwerdeführerin ist ein Reisepass als authentisch vermerkt, weshalb die Identität der Beschwerdeführerin – damit Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit – zweifelsfrei feststeht. Die Feststellungen der NAG-Behörde bzw auch des BFA zu den ihr in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstiteln blieben unbestritten. Ihre Aufenthaltstitel ab 02.01.2007 sind im Fremdenregisterauszug der Beschwerdeführerin belegt bzw verschriftlicht, ebenso das Erlöschen ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 20 Abs 4 NAG am 14.05.2018 sowie auch die von ihr gestellten Verlängerungsanträge. Den Ausführungen der NAG-Behörde, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in die Türkei verzog (AS 3), wurde nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin selbst legte stringent dar, dass sie in dieser Zeit ihren Vater in der Türkei gepflegt hat [Stellungnahme 31.03.2025, AS 51; Beschwerde 16.12.2025, AS 230; mündliche Verhandlung 30.01.2026, S 5 (Beschwerdeführerin), S 15 f (Enkelin), S 19 f (Ehemann), S 24 ff (Nachbarin)]. Die Beschwerdeführerin selbst führte im Weiteren aus, dass ihr Vater 2020 gestorben (Protokoll vom 30.01.2026, S 5), ihre Familie während dieser Zeit in Österreich gewesen sei und sie den Kontakt via Telefon gepflegt hätten (Protokoll vom 30.01.2026, S 6). Auch die Enkelin bestätigte, in dieser Zeit mehrmals wöchentlich mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben (Protokoll vom 30.01.2026, S 16). Die Beschwerdeführerin selbst betonte dabei auf Nachfrage, dass ihr Familienleben dadurch nicht belastet gewesen sei (Protokoll vom 30.01.2026, S 6). Die Feststellungen der NAG-Behörde bzw auch des BFA zu den ihr in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstiteln blieben unbestritten. Ihre Aufenthaltstitel ab 02.01.2007 sind im Fremdenregisterauszug der Beschwerdeführerin belegt bzw verschriftlicht, ebenso das Erlöschen ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG am 14.05.2018 sowie auch die von ihr gestellten Verlängerungsanträge. Den Ausführungen der NAG-Behörde, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in die Türkei verzog (AS 3), wurde nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin selbst legte stringent dar, dass sie in dieser Zeit ihren Vater in der Türkei gepflegt hat [Stellungnahme 31.03.2025, AS 51; Beschwerde 16.12.2025, AS 230; mündliche Verhandlung 30.01.2026, S 5 (Beschwerdeführerin), S 15 f (Enkelin), S 19 f (Ehemann), S 24 ff (Nachbarin)]. Die Beschwerdeführerin selbst führte im Weiteren aus, dass ihr Vater 2020 gestorben (Protokoll vom 30.01.2026, S 5), ihre Familie während dieser Zeit in Österreich gewesen sei und sie den Kontakt via Telefon gepflegt hätten (Protokoll vom 30.01.2026, S 6). Auch die Enkelin bestätigte, in dieser Zeit mehrmals wöchentlich mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben (Protokoll vom 30.01.2026, S 16). Die Beschwerdeführerin selbst betonte dabei auf Nachfrage, dass ihr Familienleben dadurch nicht belastet gewesen sei (Protokoll vom 30.01.2026, S 6). Dass die Beschwerdeführerin seit 28.02.2023 wieder im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist, lässt sich ihrem ZMR-Auszug entnehmen. Sie selbst bestätigte, 2023 wieder nach Österreich gekommen zu sein (Protokoll vom 30.01.2026, S 6). Hinsichtlich ihrer Angaben, fünf Jahre lang in der Türkei die Schule besucht und keine weitere Ausbildung gemacht zu haben (Protokoll vom 30.01.2026, S 6; psychiatrisches Gutachten S 2), haben sich keine Bedenken ergeben. Dass mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin in der Türkei leben, brachte sowohl die Enkelin (Protokoll vom 30.01.2026, S 16), als auch die Nachbarin der Beschwerdeführerin vor (Protokoll vom 30.01.2026, S 25), auch wenn die Beschwerdeführerin selbst dies im Verfahren unerwähnt ließ. Beide erwähnten jedoch ebenfalls gleichlautend, dass ein Kontakt zu diesen nicht bestehe, was vom erkennenden Gericht für glaubhaft erachtet wird (Protokoll vom 30.01.2026, S 16 und S 25). Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie ihre beiden volljährigen Kinder in Österreich leben, ist unstrittig, ebenso ihre Verehelichung am 22.03.1991. Im Fremdenregisterauszug des Ehemannes ist ersichtlich, dass dieser über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Seine berufliche Verfestigung seit vielen Jahren lässt sich seinem Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen. Aufgrund dessen, dass ein Sohn der Beschwerdeführerin 2023 verstorben ist (Stellungnahme vom 11.08.2025, AS 19 f; Stellungnahme vom 31.10.2025, AS 53; Beschwerde vom 16.12.2025, AS 236; Protokoll vom 30.01.2026, S 5 ff; psychiatrisches Gutachten, S 2), war festzustellen, dass zwei volljährige Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Aus dem amtswegig angeforderten Gerichtsakt zur Pflegschaftssache der Enkelin geht hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gerade kein guter Kontakt besteht. Ihre Angaben, wonach sie einen sehr guten Kontakt mit den Familienangehörigen habe (Protokoll vom 30.01.2026, S 10 f), ist vor diesem Hintergrund zu betrachten. Dass ein Sohn der Beschwerdeführerin im Alter von drei Jahren an Leukämie erkrankte und er im Jahr 2023 an einem Hirntumor verstarb, wurde von allen Einvernommenen stringent wiedergegeben [Protokoll vom 30.01.2026, S 5 und S 13 (Beschwerdeführerin), S 15 und S 17 (Enkelin), S 21 f (Ehemann), S 26 (Nachbarin)]. Der Ehegatte schilderte – vor dem Hintergrund seiner Berufstätigkeit auch nachvollziehbar – dass es die Beschwerdeführerin gewesen ist, die sich um den erkrankten Sohn gekümmert hat (Protokoll vom 30.01.2026, S 21). Der Beschluss eines Bezirksgerichts vom 07.11.2025, 1 Ps 69/25m, auf dem die näheren Feststellungen basieren, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 251 f). Aus dem Antrag der Enkelin in der Pflegschaftssache (OZ 6) geht hervor, dass sie seit Februar 2025 bei ihren Großeltern lebt, mag auch eine melderechtliche Erfassung an der dortigen Anschrift erst im September 2025 erfolgt sein. Im Melderegisterauszug ist die österreichische Staatsangehörigkeit der Enkelin ersichtlich. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte die von der NAG-Behörde getroffene Feststellung zum Nachgehen von Erwerbstätigkeiten im Gesamten von 13 Tagen auf geringfügiger Basis (AS 4; Protokoll vom 30.01.2026, S 8). Dass sie eine A2-Prüfung und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 IntG nicht absolviert hat, ist unstrittig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung war, als die Beschwerdeführerin in deutscher Sprache befragt wurde, festzustellen, dass diese kaum Deutsch spricht. Sie konnte lediglich mit einzelnen Wörtern antworten und antwortete bei einigen Fragen auch auf Türkisch (Protokoll vom 30.01.2026, S 7 f). Sowohl die Beschwerdeführerin selbst (Protokoll vom 30.01.2026, S 11), als auch ihre Enkelin (Protokoll vom 30.01.2026, S 17
- f)sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 30.01.2026, S 22) bestätigten übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin auf die – insbesondere sprachliche – Unterstützung der Enkelin angewiesen ist, was auch das erkennende Gericht für glaubhaft erachtet. Hinsichtlich ihres Deutschkursbesuchs liegt eine Teilnahmebestätigung im Verwaltungsakt ein (AS 249). Die Beschwerdeführerin selbst verneinte, Mitglied eines Vereins zu sein bzw Kurse zu besuchen (Protokoll vom 30.01.2026, S 8). Dazu befragt, wie ihre Freunde heißen, gab die Beschwerdeführerin – vor dem Hintergrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nachvollziehbar – ausschließlich Vornamen türkischen Ursprungs an und stellte selbst auf die türkische Community in ihrer Ortschaft ab (Protokoll vom 30.01.2026, S 9). Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte die von der NAG-Behörde getroffene Feststellung zum Nachgehen von Erwerbstätigkeiten im Gesamten von 13 Tagen auf geringfügiger Basis (AS 4; Protokoll vom 30.01.2026, S 8). Dass sie eine A2-Prüfung und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 9, IntG nicht absolviert hat, ist unstrittig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung war, als die Beschwerdeführerin in deutscher Sprache befragt wurde, festzustellen, dass diese kaum Deutsch spricht. Sie konnte lediglich mit einzelnen Wörtern antworten und antwortete bei einigen Fragen auch auf Türkisch (Protokoll vom 30.01.2026, S 7 f). Sowohl die Beschwerdeführerin selbst (Protokoll vom 30.01.2026, S 11), als auch ihre Enkelin (Protokoll vom 30.01.2026, S 17
- f)sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 30.01.2026, S 22) bestätigten übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin auf die – insbesondere sprachliche – Unterstützung der Enkelin angewiesen ist, was auch das erkennende Gericht für glaubhaft erachtet. Hinsichtlich ihres Deutschkursbesuchs liegt eine Teilnahmebestätigung im Verwaltungsakt ein (AS 249). Die Beschwerdeführerin selbst verneinte, Mitglied eines Vereins zu sein bzw Kurse zu besuchen (Protokoll vom 30.01.2026, S 8). Dazu befragt, wie ihre Freunde heißen, gab die Beschwerdeführerin – vor dem Hintergrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nachvollziehbar – ausschließlich Vornamen türkischen Ursprungs an und stellte selbst auf die türkische Community in ihrer Ortschaft ab (Protokoll vom 30.01.2026, S 9). In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 30.12.2025, GZ I413 2330452-1/3Z, ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Allgemeinmedizin bestellt. Die Befundaufnahme erfolgte dabei in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Dolmetschers für die türkische Sprache und einer Vertrauensperson der Beschwerdeführerin (Nachbarin). In einer Gesamtschau handelt es sich beim eingeholten Sachverständigengutachten um ein schlüssiges und nachvollziehbares fachärztliches Gutachten, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen bestehen. Auch in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.02.2026 wurde dem Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten. Aufgrund der Exploration der Beschwerdeführerin und ihren Schilderungen attestierte der Sachverständige eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, F33.1, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, F43.1, wobei die näheren Feststellungen zu ihren Beschwerden, zur Medikation, zur Behandlung und zu ihrem Unterstützungs- bzw Betreuungsbedarf dem Sachverständigengutachten entnommen wurden. Zudem liegt auch die Medikamentenliste im Verwaltungsakt ein (AS 245). Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Beschwerdeführerin war zu entnehmen, dass sie strafgerichtlich unbescholten ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids): 3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): 3.1.1. Rechtslage Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG zu erlassen, wennGegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Da die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ihren Verlängerungsantrags gestellt hat, ist sie entsprechend § 24 Abs 1 NAG, zumal über ihren Antrag von der NAG-Behörde noch nicht entschieden wurde, weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhältig. Die belangte Behörde hat sich damit zu Recht hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 4 FPG gestützt. Da die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ihren Verlängerungsantrags gestellt hat, ist sie entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, NAG, zumal über ihren Antrag von der NAG-Behörde noch nicht entschieden wurde, weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhältig. Die belangte Behörde hat sich damit zu Recht hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG ist nach dessen Ziffer 4 dann zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht. Entsprechend § 11 Abs 2 Z 6 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (soweit gegenständlich relevant) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat. Dies ist gegenständlich – wie auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht in Zweifel gestellt – nicht der Fall. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist nach dessen Ziffer 4 dann zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Entsprechend Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (soweit gegenständlich relevant) der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat. Dies ist gegenständlich – wie auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht in Zweifel gestellt – nicht der Fall. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs 4 FPG kann aber gegenständlich vor dem Hintergrund der - wie noch zu zeigen sein wird - gebotenen (eingeschränkten) Lesart des § 9 Abs 3 BFA-VG iVm der Anordnung des § 25 Abs 2 dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 FPG nicht in Betracht kommt, unterbleiben, da – wie ebenfalls zu zeigen sein wird, ersichtlich ist, dass die Interessenabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 zu § 52 Abs 4 Z 4 FPG).Eine nähere Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG kann aber gegenständlich vor dem Hintergrund der - wie noch zu zeigen sein wird - gebotenen (eingeschränkten) Lesart des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit der Anordnung des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG nicht in Betracht kommt, unterbleiben, da – wie ebenfalls zu zeigen sein wird, ersichtlich ist, dass die Interessenabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 zu Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG). Auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 FPG ist nämlich nur nach Maßgabe des § 9 BFA-VG zulässig. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Abs 2 der genannten Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist nämlich nur nach Maßgabe des Paragraph 9, BFA-VG zulässig. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Absatz 2, der genannten Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs 3 BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG kann sich nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art 8 MRK große Bedeutung zu (vgl VwGH 31.03.2022, Ra 2019/22/0099 mwN). Gegenständlich verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit dem sie seit 22.03.1991 verheiratet ist und mit dem unstrittig ein Familienleben besteht, über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG. Daneben hat die Beschwerdeführerin – gemeinsam mit ihrem Ehemann – auch die Obsorge für ihre minderjährige Enkelin österreichischer Staatsangehörigkeit, was es ebenfalls in Hinblick auf ihr Familienleben zu berücksichtigen gilt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerin dar. Nachdem der Ehegatte seit vielen Jahren beruflich in Österreich verfestigt und seit mehreren Jahrzehnten im Bundesgebiet wohnhaft ist, erachtet das erkennende Gericht es auch nicht als zumutbar, dass der Ehegatte nach jahrzehntelanger Abwesenheit vom türkischen Arbeitsmarkt sein unbefristetes Niederlassungsrecht und die damit verbundenen Ansprüche aufgibt (vgl VwGH 22.03.2022, Ra 2020/21/0205), noch weniger die Enkelin als österreichische Staatsangehörige, hinsichtlich der sie obsorgeberechtigt sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu vergleiche VwGH 31.03.2022, Ra 2019/22/0099 mwN). Gegenständlich verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit dem sie seit 22.03.1991 verheiratet ist und mit dem unstrittig ein Familienleben besteht, über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG. Daneben hat die Beschwerdeführerin – gemeinsam mit ihrem Ehemann – auch die Obsorge für ihre minderjährige Enkelin österreichischer Staatsangehörigkeit, was es ebenfalls in Hinblick auf ihr Familienleben zu berücksichtigen gilt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerin dar. Nachdem der Ehegatte seit vielen Jahren beruflich in Österreich verfestigt und seit mehreren Jahrzehnten im Bundesgebiet wohnhaft ist, erachtet das erkennende Gericht es auch nicht als zumutbar, dass der Ehegatte nach jahrzehntelanger Abwesenheit vom türkischen Arbeitsmarkt sein unbefristetes Niederlassungsrecht und die damit verbundenen Ansprüche aufgibt vergleiche VwGH 22.03.2022, Ra 2020/21/0205), noch weniger die Enkelin als österreichische Staatsangehörige, hinsichtlich der sie obsorgeberechtigt sind. Im Weiteren bleibt auch auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin stets rechtmäßig in Österreich aufhältig war und über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte. Insgesamt hat sie mittlerweile etwa 27 Jahre ihres Lebens in Österreich, wo ihr Ehemann, ihre beiden Kinder und die beiden Enkel leben, verbracht. Zu ihren beiden erwachsenen Kindern – wobei zur Tochter kein guter Kontakt besteht – ist beachtenswert, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen (nur) dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 MRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252 mwN), wofür sich keine dezidierten Hinweise hierauf ergeben haben, jedenfalls aber dieser Umstand hinsichtlich ihres Privatlebens beachtenswert ist. Auch ein entsprechender Freundeskreis – mag sich dieser auch ausschließlich auf die türkische Community beschränken – ist im Bundesgebiet gegeben.Zu ihren beiden erwachsenen Kindern – wobei zur Tochter kein guter Kontakt besteht – ist beachtenswert, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen (nur) dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252 mwN), wofür sich keine dezidierten Hinweise hierauf ergeben haben, jedenfalls aber dieser Umstand hinsichtlich ihres Privatlebens beachtenswert ist. Auch ein entsprechender Freundeskreis – mag sich dieser auch ausschließlich auf die türkische Community beschränken – ist im Bundesgebiet gegeben. Keinesfalls wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts im Bundesgebiet über nahezu keine Deutschkenntnisse verfügt und sie mit Ausnahme von insgesamt 13 Tagen geringfügiger Beschäftigung nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vor dem Hintergrund ihres Bildungsniveaus und auch unter Beachtung des Aufziehens dreier Kinder, wovon eines bereits im Alter von drei Jahren an Leukämie erkrankt ist, ist jedoch eine eingeschränkte Kapazität in Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit nachvollziehbar, wobei auch die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sich ungünstig auf eine sprachliche, berufliche und soziale Integration auswirkten. Schließlich ist auch beachtenswert, dass – ungeachtet ihrer Sozialisierung und ihrem Verbleib im türkischsprachigen Kulturkreis auch hier in Österreich – keine wirklichen Bindungen mehr zum Heimatstaat Türkei bestehen: Der Vater, wegen dem sie in die Türkei zurückgekehrt ist und den sie bis zu seinem Tod gepflegt hat, war ihr letzter Angehöriger, mit dem sie einen näheren Kontakt gepflegt hat, im Gegensatz zu ihren Geschwistern, mit denen sie nach eigenen Angaben nicht in Kontakt steht. Von maßgeblicher Bedeutung ist schließlich auch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die als wesentlich anzusehen ist. Sie bedarf dabei einer entsprechenden Unterstützung, wobei ihr ihr in Österreich bestehendes Familienleben als Stütze dient. Diese Stütze wäre in der Türkei keinesfalls gegeben und auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin als 59-jährige, psychisch beeinträchtigte Frau ohne Ausbildung und Berufserfahrung auch auf dem türkischen Arbeitsmarkt selbst im Falle der Möglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht wird Fuß fassen und damit ihren Lebensunterhalt nicht wird sichern können. Auch eine finanzielle Unterstützung ihres erwerbstätigen Ehemannes von Österreich aus wird dazu nicht ausreichen, hat dieser doch sein Leben und jenes seiner Enkelin, für die auch er die Obsorge trägt, in Österreich zu finanzieren. Bei einer Gesamtschau ist unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Umstände trotz mangelnder sprachlicher und beruflicher Integration das persönliche Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin in Österreich höher zu veranschlagen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.Bei einer Gesamtschau ist unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Umstände trotz mangelnder sprachlicher und beruflicher Integration das persönliche Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin in Österreich höher zu veranschlagen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig. Ergibt die Abwägung nach § 9 Abs 3 BFA-VG, dass die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat sie zu unterbleiben; zugleich ist generell auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs 2 AsylG für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen "zu prüfen" ist (was im Grunde bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" zu erteilen ist). Der Ausspruch über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels "aus Gründen des Art 8 EMRK" nach § 55 AsylG (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Ergibt die Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat sie zu unterbleiben; zugleich ist generell auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen "zu prüfen" ist (was im Grunde bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" zu erteilen ist). Der Ausspruch über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels "aus Gründen des Artikel 8, EMRK" nach Paragraph 55, AsylG (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). In einer Konstellation wie hier, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 Z 4 FPG zu prüfen ist, ist das BVwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt. Ebenso wenig ist eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vorliegen bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0184 mwN). § 9 Abs 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und es auch nicht zu der gemäß § 58 Abs 2 AsylG im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu kommen hat (vgl VwGH 21.11.2024, Ra 2023/21/0183 mwN). In einer Konstellation wie hier, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen ist, ist das BVwG zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt. Ebenso wenig ist eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vorliegen bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0184 mwN). Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und es auch nicht zu der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu kommen hat vergleiche VwGH 21.11.2024, Ra 2023/21/0183 mwN). Ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde daher nur ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs 2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen (vgl VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0153 mwN).Ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde daher nur ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0153 mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2330452.1.00