← Österreich

{'item': 'I421 1306913-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlI421 1306913-4 SpruchI421 1306913-4/17E, I421 1306913-4/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein algerischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) hält sich seit 2005 in Österreich auf. Am 14.11.2005 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ entschieden wurde. Seit 2010 verfügt er durchgehend über Aufenthaltstitel in Österreich. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Am 27.09.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Strafhaft.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft. Am 12.06.2025 wurde B. L. vor der belangten Behörde niederschriftlich als Zeugin einvernommen und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere in Hinblick auf die gemeinsame Tochter befragt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.), ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.07.2025 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche medizinische Unterlagen sowie Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Tochter vorgelegt. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 16.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner beiden Rechtsvertreter umfassend zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde, statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Seine Lebensgefährtin K. S. wurde in der Verhandlung als Zeugin einvernommen. Mit Eingabe vom 05.02.2026 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Berber sowie der Religion des Islam an. Seine Muttersprache ist Tamazight. Daneben spricht er Arabisch, Französisch und Englisch. Seine Identität steht fest. In Algerien besuchte er die Schule bis zur Matura und studierte zwei Jahre Wirtschaft, ohne dieses Studium zum Abschluss zu bringen. 2005 ging er in die Ukraine, um zu studieren, seit Ende 2005 hält er sich in Österreich auf. Sein nach Einreise gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde negativ entschieden. Aufgrund der Heirat mit B. K. erhielt er 2010 einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Diese Ehe wurde geschieden. Der Beschwerdeführer hält sich seither auf Grundlage von Aufenthaltstiteln (“Rot-Weiß-Rot-Karte”/”-plus”) im Bundesgebiet auf. Seit 17.06.2015 verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EU). Er reiste ein- bis zweimal im Jahr nach Algerien, um seine Familie zu besuchen. Seit dem Tod seiner Mutter im Mai 2022 war er nicht mehr in Algerien, sondern hielt sich durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat eine Tochter mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin B. L., die 2014 geborene N. H. Die Obsorge über die gemeinsame Tochter liegt ausschließlich bei B. L., der Beschwerdeführer zahlt jedoch Unterhalt für seine Tochter. Der Beschwerdeführer hat eine enge Beziehung zu seiner Tochter. Er sieht sie aktuell zwei bis drei Mal die Woche. Er geht mit ihr ins Kino oder einkaufen, besucht ihre Chor-Aufführungen und unternahmen sie auch zum Vatertag etwas gemeinsam. Mit ihrer Mutter, B. L., steht er in regelmäßigem telefonischen Kontakt, um schulische Angelegenheiten bzw. die Bedürfnisse ihrer Tochter zu besprechen. Der Beschwerdeführer kauft seiner Tochter gelegentlich Kleidung oder hat er ihr ein Tablet gekauft. Von 2016 bis XXXX war der Beschwerdeführer mit der algerischen Staatsangehörigen K. S. verheiratet. Aktuell befindet er sich erneut in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Frau K. S. Diese lernte der Beschwerdeführer Ende 2014 über das Internet kennen, während K. S. sich noch in Algerien befand. Nachdem sie im September 2016 in Algerien geheiratet haben, kam K. S. zunächst mit einem Touristenvisum und 2018 mit einem Familienvisum nach Österreich Diese verfügt nun ebenfalls über einen Daueraufenthaltstitel-EU.Von 2016 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer mit der algerischen Staatsangehörigen K. S. verheiratet. Aktuell befindet er sich erneut in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Frau K. S. Diese lernte der Beschwerdeführer Ende 2014 über das Internet kennen, während K. S. sich noch in Algerien befand. Nachdem sie im September 2016 in Algerien geheiratet haben, kam K. S. zunächst mit einem Touristenvisum und 2018 mit einem Familienvisum nach Österreich Diese verfügt nun ebenfalls über einen Daueraufenthaltstitel-EU. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F20) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10, F33.1), wobei seitens eines Facharztes für Psychiatrie gegenwärtig (Befund vom 02.02.2026) eine mittelgradige Episode diagnostiziert wurde. Zudem konsumierte der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg Alkohol und Cannabis in missbräuchlicher Weise. Von 15.11.2020 bis 04.12.2020 befand er sich stationär in Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung einer Klinik. Dort wurde ihm eine Reihe an Medikamenten, darunter zwei Antipsychotika, zwei Antidepressiva und ein Neuroleptikum anempfohlen. Diese nimmt er seither konsistent ein. Seit Ende 2020 steht er aufgrund seiner schizophrenen Störung in Behandlung bei den Psychosozialen Diensten (PSD) XXXX .Seit Ende 2020 steht er aufgrund seiner schizophrenen Störung in Behandlung bei den Psychosozialen Diensten (PSD) römisch 40 . Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, K. S. mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt zu haben und zwarMit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, K. S. mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt zu haben und zwar A. in einer Nacht im XXXX , indem er ihr den Mund zuhielt, sie würgte, sie auf das Bett stieß, ich eine Hand nach hinten verdrehte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf den Oberschenkel schlug, ihre Unterhose zur Seite schob und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;A. in einer Nacht im römisch 40 , indem er ihr den Mund zuhielt, sie würgte, sie auf das Bett stieß, ich eine Hand nach hinten verdrehte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf den Oberschenkel schlug, ihre Unterhose zur Seite schob und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang; B. an einem Tag im XXXX , indem er sie auf das Bett stieß, ihr den Mund zuhielt, ihre Hände festhielt und ihre Beine auseinander drückte und anschließend mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;B. an einem Tag im römisch 40 , indem er sie auf das Bett stieß, ihr den Mund zuhielt, ihre Hände festhielt und ihre Beine auseinander drückte und anschließend mit seinem Penis vaginal in sie eindrang; Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in der Zeit von August 2018 bis Feber 2019 gegen K. S. längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, indem er in oftmaligen, zumindest einmal monatlichen Angriffen mit der Hand oder in einem Fall mit einem Holzstab auf ihren Kopf und Körper schlug, ihren Kopf gegen die Wand schlug, sie mit Füßen trat, wodurch sie Hämatome am Oberkörper, den Oberschenkeln, im Gesicht und Schmerzen am ganzen Körper erlitt, sie unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedrohte, diese somit am Körper misshandelte bzw. vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlung gegen Leib und Leben bzw. gegen die Freiheit (§§ 83 Abs. 1, 15; 107 Abs. 1 und 2 StGB) beging.Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in der Zeit von August 2018 bis Feber 2019 gegen K. S. längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, indem er in oftmaligen, zumindest einmal monatlichen Angriffen mit der Hand oder in einem Fall mit einem Holzstab auf ihren Kopf und Körper schlug, ihren Kopf gegen die Wand schlug, sie mit Füßen trat, wodurch sie Hämatome am Oberkörper, den Oberschenkeln, im Gesicht und Schmerzen am ganzen Körper erlitt, sie unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedrohte, diese somit am Körper misshandelte bzw. vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlung gegen Leib und Leben bzw. gegen die Freiheit (Paragraphen 83, Absatz eins, 15,; 107 Absatz eins und 2 StGB) beging. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen sowie die teilweise Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe erschwerend gewertet. Mildernd fiel der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers ins Gewicht. Einer gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nicht Folge gegeben.Einer gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben. In Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass K. S. in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte, dass der Beschwerdeführer sie vergewaltigt habe. Die Zeugin gab an, ohne Druck zur Beschwerdeverhandlung gekommen zu sein und machte auf den erkennenden Richter einen glaubwürdigen Eindruck. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Strafhaft. Während seiner Inhaftierung absolvierte er seit 15.02.2023 einmal wöchentlich eine Therapieeinheit in der Dauer von 50 Minuten. Zudem nahm er seit 01.12.2023 an 14-tägigen Treffen der Anonymen Alkoholiker in der JA sowie seit 15.01.2024 14-tägig an der Basissuchtgruppe teil. Unter der etablierten Medikation hat sich ein stabiles Residuum mit einer chronischen Produktivität im Hintergrund eingestellt. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft. Während seiner Inhaftierung absolvierte er seit 15.02.2023 einmal wöchentlich eine Therapieeinheit in der Dauer von 50 Minuten. Zudem nahm er seit 01.12.2023 an 14-tägigen Treffen der Anonymen Alkoholiker in der JA sowie seit 15.01.2024 14-tägig an der Basissuchtgruppe teil. Unter der etablierten Medikation hat sich ein stabiles Residuum mit einer chronischen Produktivität im Hintergrund eingestellt. Am XXXX wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe unter Anordnung von Bewährungsauflagen entlassen. Die Termine beim Verein Neustart nahm er zuverlässig wahr. Bei FORAM XXXX , einer forensisch-medizinisch-psychologischen Nachsorgeambulanz, nimmt er seit seiner Entlassung an wöchentlichen Einzeltherapiestunden teil, wobei er aktuell – seit Erhalt des gegenständlichen Bescheids des BFA – nicht in Behandlung steht und seinen Bewährungshelfer um eine Pause gebeten hat. Im Jänner 2026 hatte er ein Erstgespräch im Männergesundheitszentrum “MEN” und sind wöchentliche Treffen im Gewaltpräventions-Programm geplant. Er nimmt nach wie vor die ihm empfohlenen Medikamente ein und achtet auch K. S., seine Ex-Frau und nunmehrige Lebensgefährtin, auf eine korrekte Einnahme. Zu dieser stand er nach seiner Entlassung ab Mitte September 2025 wieder in Kontakt, im Oktober 2025 zog er bei ihr ein. Am XXXX schlossen sie (erneut) eine traditionelle Ehe nach islamischen Recht.Am römisch 40 wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe unter Anordnung von Bewährungsauflagen entlassen. Die Termine beim Verein Neustart nahm er zuverlässig wahr. Bei FORAM römisch 40 , einer forensisch-medizinisch-psychologischen Nachsorgeambulanz, nimmt er seit seiner Entlassung an wöchentlichen Einzeltherapiestunden teil, wobei er aktuell – seit Erhalt des gegenständlichen Bescheids des BFA – nicht in Behandlung steht und seinen Bewährungshelfer um eine Pause gebeten hat. Im Jänner 2026 hatte er ein Erstgespräch im Männergesundheitszentrum “MEN” und sind wöchentliche Treffen im Gewaltpräventions-Programm geplant. Er nimmt nach wie vor die ihm empfohlenen Medikamente ein und achtet auch K. S., seine Ex-Frau und nunmehrige Lebensgefährtin, auf eine korrekte Einnahme. Zu dieser stand er nach seiner Entlassung ab Mitte September 2025 wieder in Kontakt, im Oktober 2025 zog er bei ihr ein. Am römisch 40 schlossen sie (erneut) eine traditionelle Ehe nach islamischen Recht. Der Beschwerdeführer bekämpft seit Jahren ernsthaft seine Suchtmittelgewöhnung und nimmt konsistent Therapiemöglichkeiten hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung in Anspruch. Der Beschwerdeführer war in Österreich seit 2010 in einer Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen und bezog teilweise Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.03.2021 bezieht er eine Invaliditätspension in Höhe von ca. EUR 900 pro Monat. Zusätzlich unterstützt ihn seine Lebensgefährtin finanziell. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie, zu diesen hat er jedoch aktuell keinen Kontakt.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere die vor dieser gemachten Angaben der Mutter seiner Tochter, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Betreuungsinformation (Grundversorgung), dem zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) zur Person des Beschwerdeführers wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Hinsichtlich seiner Tochter wurde ein ZMR-Auszug eingeholt; hinsichtlich seiner aktuellen Lebensgefährtin K. S. wurden Auszüge aus dem ZMR, AJ-WEB und IZR amtswegig eingeholt. Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2026 zurückgegriffen werden, in welcher der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin umfassend befragt wurden. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gültigen Reisepasses, welcher im IZR hinterlegt ist, fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession, sowie zu seiner Herkunft und seinen Lebensumständen, seiner schulischen und universitären Ausbildung, seiner Ausreise aus Algerien, seinem Aufenthalt in der Ukraine sowie seiner Einreise nach Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sein nach Einreise gestellter Antrag auf internationalen Schutz sowie dessen Abweisung ergibt sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts. Seine erste Ehe zu B. K. ergibt sich ebenso aus seinen Angaben sowie dem Inhalt des Behördenakts. Seine Aufenthaltstitel in Österreich, über welche er seit 2010 verfügt, ergeben sich aus einem IZR-Auszug. Dass er bis zum Tod seiner Mutter im Mai 2022 ein- bis zweimal im Jahr nach Algerien reiste, um seine Familie zu besuchen, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Sein – von diesen Urlaubsreisen abgesehen – durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich zudem aus den im Zentralen Melderegister erfassten Daten. Dass der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin B. L. eine gemeinsame Tochter hat, konnte aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde, in welcher der Beschwerdeführer als Vater angeführt ist, seiner Angaben, den vorgelegten Fotos sowie der Angaben von B. L. vor der belangten Behörde zweifelsfrei festgestellt werden. Dass die Obsorge allein bei B. L. liegt, gab diese vor der belangten Behörde an. Dass der Beschwerdeführer Unterhalt für seine Tochter zahlt, gab die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung an. Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter wurden insbesondere aufgrund der Angaben von deren Mutter, L. B., vor dem BFA getroffen. Dort beteuerte L. B., dass der Beschwerdeführer ein enges Verhältnis zu seiner Tochter habe. Sie rufe ihn an und frage, wann sie wieder etwas machen würden. Sie habe ihrer Tochter nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei, weswegen ihn seine Tochter auch nie in der Justizanstalt besucht habe. Er gehe jeden Freitag zur Psychotherapie und fände sie es schade, wenn er Österreich verlassen müsste, dies insbesondere für ihre Tochter. Auch der Beschwerdeführer betonte in der Beschwerdeverhandlung, ein gutes Verhältnis zu seiner Tochter zu haben. Er gab an, sie zwei bis drei Mal in der Woche zu sehen, mit ihr ins Schwimmbad oder Kino zu gehen, sich mit ihrer Mutter über ihre schulischen Angelegenheiten auszutauschen und ihr Kleidung etc. zu kaufen. Er legte zahlreiche Fotos im Verfahren, zuletzt mit der Beschwerde, vor, die ihn mit seiner Tochter bei Freizeitaktivitäten, beispielsweise im Hallenbad, im Kinosaal oder beim Radfahren zeigen. Die Feststellungen hinsichtlich seiner geschiedenen Ehe und nunmehr erneut eingegangen Partnerschaft mit K. S. basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen K. S. in der Beschwerdeverhandlung. Die weiteren Feststellungen zu seiner Beziehung zu K. S., insbesondere ihrem Kennenlernen, der Eheschließung und Scheidung sowie dem erneuten Kontakt nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, ergeben sich ebenso aus ihren übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Das Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX , mit welchem die Ehe zu K. S. geschieden wurde, liegt im Verwaltungsakt ein. Ihr seit Oktober 2025 bestehender gemeinsamer Wohnsitz ergibt sich zudem aus ZMR-Abfragen. Dass sie erneut nach islamischem Recht geheiratet haben, brachten sie übereinstimmend in der Beschwerdeverhandlung vor und wurde in der Beschwerdeverhandlung die mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.01.2026 vorgelegte arabische Heiratsurkunde übersetzt. Der Aufenthaltstitel der K. S. ergibt sich aus einer IZR-Abfrage zu ihrer Person.Die Feststellungen hinsichtlich seiner geschiedenen Ehe und nunmehr erneut eingegangen Partnerschaft mit K. S. basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen K. S. in der Beschwerdeverhandlung. Die weiteren Feststellungen zu seiner Beziehung zu K. S., insbesondere ihrem Kennenlernen, der Eheschließung und Scheidung sowie dem erneuten Kontakt nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, ergeben sich ebenso aus ihren übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Das Urteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 , mit welchem die Ehe zu K. S. geschieden wurde, liegt im Verwaltungsakt ein. Ihr seit Oktober 2025 bestehender gemeinsamer Wohnsitz ergibt sich zudem aus ZMR-Abfragen. Dass sie erneut nach islamischem Recht geheiratet haben, brachten sie übereinstimmend in der Beschwerdeverhandlung vor und wurde in der Beschwerdeverhandlung die mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.01.2026 vorgelegte arabische Heiratsurkunde übersetzt. Der Aufenthaltstitel der K. S. ergibt sich aus einer IZR-Abfrage zu ihrer Person. Seine diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben sich aus den zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem rezenten Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 02.02.2026 in Zusammenschau mit dem für den Strafvollzug eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.07.
  3. Der stationäre Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung einer Klinik sowie die ihm empfohlenen Medikamente ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Patientenbrief der Klinik vom 04.12.
  4. Hinsichtlich seiner Behandlung bei den PSD XXXX liegt ein Bestätigungsschreiben vom 02.04.2021 im Akt ein.Der stationäre Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung einer Klinik sowie die ihm empfohlenen Medikamente ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Patientenbrief der Klinik vom 04.12.
  5. Hinsichtlich seiner Behandlung bei den PSD römisch 40 liegt ein Bestätigungsschreiben vom 02.04.2021 im Akt ein. Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung basieren auf einer Einsichtnahme im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich seines dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltes bzw. den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem entsprechenden Inhalt des im Akt einliegenden Strafurteils. Dass der gegen das Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, ergibt sich aus dem einliegenden Urteil des Oberlandesgerichts. Dass seine Lebensgefährtin K. S., zu deren Nachteil er die Straftaten damals begangen hat, vor dem erkennenden Richter aussagte, dass es keine Vergewaltigungen gegeben hätte, wurde in der Verhandlung protokolliert. Die Vorwürfe zu den Schlägen würden stimmen, aber hinsichtlich der Vergewaltigungen sei das Urteil nicht zu recht ergangen. Die Zeugin K. S. erweckte vor dem erkennenden Richter einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck, und wirkte weder vom Beschwerdeführer eingeschüchtert noch unter Druck gesetzt. Auf die Frage, ob sie lieber abgesondert vom Beschwerdeführer aussagen wolle, ging die Zeugin nicht ein. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsauskunft vom 19.07.2024 in Zusammenschau mit dem Urteil, einer ZMR-Auskunft und seinen Angaben. Dass der Beschwerdeführer in Haft wöchentliche Einzeltherapie-Stunden sowie Suchtgift-Entwöhnungsmaßnahmen wahrnahm, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigungen der Klinischen- und Gesundheitspsychologin der Justizanstalt vom 19.05.2023 und 04.03.2024 zu entnehmen. Die psychiatrische Betreuung sowie Medikamenteneinnahme in Haft ergibt sich aus dem Befund des Anstaltsarztes vom 29.02.2024 sowie der vorgelegten Medikamentenübersicht der JA. Dem Befund des Anstaltsarztes ist ebenso zu entnehmen, dass sich unter der etablierten Medikation ein stabiles Residuum mit einer chronischen Produktivität im Hintergrund eingestellt hat. Die bedingte Entlassung sowie, dass er die Termine beim Verein Neustart nach seiner bedingten Entlassung pünktlich wahrgenommen hat, ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungsschreiben des Vereins vom 16.07.2025 und dem Beschluss über die bedingte Entlassung vom 05.02.
  6. Die Therapievereinbarung der forensisch-medizinisch-psychologischen Nachsorgeambulanz FORAM vom 14.02.2025 liegt im Akt ein. In der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, die Therapie wöchentlich zu besuchen, jedoch seit Erhalt des gegenständlichen Bescheids des BFA seinen Bewährungshelfer um eine Pause der Therapiesitzungen gebeten zu haben. Dass er bei einer Männerberatung ein Erstgespräch gehabt hat und wöchentliche Treffen geplant seien, brachte der Beschwerdeführer glaubhaft in seiner Eingabe vom 05.02.2026 vor. Dass er nach wie vor die ihm empfohlenen Medikamente einnimmt und auch seine Lebensgefährtin K. S. auf eine korrekte Einnahme achtet, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und K. S. in der Verhandlung. K. S. gab an, es handle sich um 18 Medikamente und hätten sie zu Hause eine Liste aufgehängt. Insgesamt ergab sich für den erkennenden Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung, der Aussagen der Lebensgefährtin sowie vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Befunde und Therapiebestätigungen der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seit Jahren ernsthaft seine Suchtmittelgewöhnung bekämpft und konsistent Therapiemöglichkeiten hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung in Anspruch nimmt. Dies wird zudem durch den Beschluss des Landesgerichts zur vorzeitigen Entlassung vom 05.02.2025 untermauert, in welchem begründend ausgeführt wurde, dass er zum einen das Haftübel bereits lange Zeit verspürt habe und zum anderen seit Februar 2023 an interner deliktsspezifischer Einzeltherapie teilnehme. Er zeige sich auch einverstanden mit einer Fortführung der deliktorientierten Einzeltherapie sowie einer psychiatrisch-medizinischen Behandlung. Überdies wurde ihm eine weitgehend tadellose Führung zugutegehalten sowie eine positive Stellungnahme der Anstaltsleitung. Diesen Annahmen kam der Beschwerdeführer bisher seit seiner Entlassung auch nach und besuchte wöchentlich Einzeltherapiestunden. Auch wenn er diese derzeit aufgrund des negativen BFA-Bescheids pausiert hat, nimmt er weiterhin seine Medikamente ein und zeigt insgesamt einen ausgeprägten Therapiewillen. Auf den erkennenden Richter machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen gefassten, keinesfalls aggressiven Eindruck. Diesen Eindruck bestätigt auch K. S. als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung. Sie sagte aus, dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol mehr trinke, seine Medikamente einnehme und sich ihr gegenüber nicht mehr aggressiv verhalte. Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen sowie dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung (AJ-WEB). Der Bezug der Invaliditätspension ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.01.2022 sowie den dem AJ-WEB-Auszug zu entnehmenden Daten. Dass ihn zusätzlich seine Lebensgefährtin unterstützt, indem sie die Haushaltseinkäufe bezahlt, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung zu Protokoll. Dass ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Österreich lebt, er zu diesen jedoch aktuell keinen Kontakt hat, gab der Beschwerdeführer ebenso in der Verhandlung an.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Der mit "Rückkehrentscheidung" überschriebene § 52 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" überschriebene Paragraph 52, FPG lautet: „

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit "Einreiseverbot" überschriebene § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Einreiseverbot" überschriebene Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; …
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  5. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder …“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 lautete: „
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Insofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, dass beim Beschwerdeführer keine Aufenthaltsverfestigung nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG vorliege, da dieser Absatz mit 01.09.2018 aufgehoben worden sei und keine Übergangsregelungen festgelegt worden seien, verkennt sie, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die in § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 enthaltenen Wertungen – trotz Aufhebung des Absatzes durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
  4. August 2018 – im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich sind (vgl. zuletzt VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128 mit Verweis auf - in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG - VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335; VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mwN).Insofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, dass beim Beschwerdeführer keine Aufenthaltsverfestigung nach dem ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vorliege, da dieser Absatz mit 01.09.2018 aufgehoben worden sei und keine Übergangsregelungen festgelegt worden seien, verkennt sie, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die in Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 enthaltenen Wertungen – trotz Aufhebung des Absatzes durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
  5. August 2018 – im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich sind vergleiche zuletzt VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128 mit Verweis auf - in Bezug auf die Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG - VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335; VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mwN). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
  6. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden).Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden). Der Beschwerdeführer hält sich seit 2005 ununterbrochen (zumal kurze Auslandsaufenthalte zu Besuchs- und Urlaubszwecken nicht relevant sind, vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122) in Österreich auf und verfügt seit 2010 durchgehend über Aufenthaltstitel, zuletzt seit 17.06.2015 über einen Daueraufenthalt-EU.Der Beschwerdeführer hält sich seit 2005 ununterbrochen (zumal kurze Auslandsaufenthalte zu Besuchs- und Urlaubszwecken nicht relevant sind, vergleiche VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122) in Österreich auf und verfügt seit 2010 durchgehend über Aufenthaltstitel, zuletzt seit 17.06.2015 über einen Daueraufenthalt-EU. Die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 stellt gegenständlich die Begehung von Straftaten, beginnend im XXXX , dar. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer bereits seit über 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllte er zu diesem Zeitpunkt auch die sonstigen Kriterien des § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), sodass ihm iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 gemäß § 10 Abs. 1 des StbG die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Jedoch greift das Verbot der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG vor dem FrÄG 2018 nicht, wenn eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegt, wobei nach der Judikatur des VwGH auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden).Die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 stellt gegenständlich die Begehung von Straftaten, beginnend im römisch 40 , dar. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer bereits seit über 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllte er zu diesem Zeitpunkt auch die sonstigen Kriterien des Paragraph 10, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), sodass ihm iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des StbG die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Jedoch greift das Verbot der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG vor dem FrÄG 2018 nicht, wenn eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegt, wobei nach der Judikatur des VwGH auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden). Der Beschwerdeführer wurde feststellungsgemäß mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX ua. wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer Haftstrafe verurteilt, sodass der Beschwerdeführer keinen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt hat. Der Beschwerdeführer wurde feststellungsgemäß mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 ua. wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Haftstrafe verurteilt, sodass der Beschwerdeführer keinen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt hat. Die belangte Behörde prüfte damit im Ergebnis zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG.Die belangte Behörde prüfte damit im Ergebnis zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG. Nach § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048 mwN).Nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048 mwN). Der Beschwerdeführer war – wie bereits ausgeführt – vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen und verfügt seit 2015 über einen Daueraufenthalt-EU, sodass § 52 Abs. 5 FPG zur Beurteilung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn zur Anwendung gelangt. Es stellt sich daher die Frage, ob von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.Der Beschwerdeführer war – wie bereits ausgeführt – vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen und verfügt seit 2015 über einen Daueraufenthalt-EU, sodass Paragraph 52, Absatz 5, FPG zur Beurteilung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn zur Anwendung gelangt. Es stellt sich daher die Frage, ob von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Im gegenständlichen Fall liegt der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG zweifelsfrei vor, zumal der Beschwerdeführer mit der am XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB über ihn verhängten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erster Satzteil (nämlich eine Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“) erfüllt.Im gegenständlichen Fall liegt der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG zweifelsfrei vor, zumal der Beschwerdeführer mit der am römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB über ihn verhängten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erster Satzteil (nämlich eine Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“) erfüllt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau und nunmehr erneute Lebensgefährtin K. S. mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt habe und zwar A. in einer Nacht im XXXX , indem er ihr den Mund zuhielt, sie würgte, sie auf das Bett stieß, ich eine Hand nach hinten verdrehte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf den Oberschenkel schlug, ihre Unterhose zur Seite schob und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;A. in einer Nacht im römisch 40 , indem er ihr den Mund zuhielt, sie würgte, sie auf das Bett stieß, ich eine Hand nach hinten verdrehte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf den Oberschenkel schlug, ihre Unterhose zur Seite schob und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang; B. an einem Tag im XXXX , indem er sie auf das Bett stieß, ihr den Mund zuhielt, ihre Hände festhielt und ihre Beine auseinander drückte und anschließend mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;B. an einem Tag im römisch 40 , indem er sie auf das Bett stieß, ihr den Mund zuhielt, ihre Hände festhielt und ihre Beine auseinander drückte und anschließend mit seinem Penis vaginal in sie eindrang; Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in der Zeit von August 2018 bis Feber 2019 gegen K. S. längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, indem er in oftmaligen, zumindest einmal monatlichen Angriffen mit der Hand oder in einem Fall mit einem Holzstab auf ihren Kopf und Körper schlug, ihren Kopf gegen die Wand schlug, sie mit Füßen trat, wodurch sie Hämatome am Oberkörper, den Oberschenkeln, im Gesicht und Schmerzen am ganzen Körper erlitt, sie unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedrohte, diese somit am Körper misshandelte bzw. vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlung gegen Leib und Leben bzw. gegen die Freiheit (§§ 83 Abs 1, 15; 107 Abs 1 und 2 StGB) beging.Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in der Zeit von August 2018 bis Feber 2019 gegen K. S. längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, indem er in oftmaligen, zumindest einmal monatlichen Angriffen mit der Hand oder in einem Fall mit einem Holzstab auf ihren Kopf und Körper schlug, ihren Kopf gegen die Wand schlug, sie mit Füßen trat, wodurch sie Hämatome am Oberkörper, den Oberschenkeln, im Gesicht und Schmerzen am ganzen Körper erlitt, sie unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedrohte, diese somit am Körper misshandelte bzw. vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlung gegen Leib und Leben bzw. gegen die Freiheit (Paragraphen 83, Absatz eins, 15,; 107 Absatz eins und 2 StGB) beging. In der gegenständlichen Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen sowie die teilweise Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe erschwerend gewertet. Mildernd fiel der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers ins Gewicht. In der gegenständlichen Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen sowie die teilweise Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe erschwerend gewertet. Mildernd fiel der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers ins Gewicht. In Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass K. S. in der Beschwerdeverhandlung verneinte, dass der Beschwerdeführer sie vergewaltigt habe. Die Zeugin gab an, ohne Druck zur Beschwerdeverhandlung gekommen zu sein. Hinsichtlich der Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegen sie sei das Urteil jedoch zu Recht ergangen. Nicht verkannt wird in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) besteht.Nicht verkannt wird in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) besteht. Auch zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, was auch im Rahmen der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurde und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe sich – wohl auch insbesondere deshalb – im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren nach § 201 Abs. 1 StGB) bewegt.Auch zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, was auch im Rahmen der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurde und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe sich – wohl auch insbesondere deshalb – im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB) bewegt. Der Beschwerdeführer saß zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe ab und wurde am XXXX vorzeitig aus der Haft entlassen, was unter anderem mit seiner in Haft gezeigten Bereitschaft zu Therapiemaßnahmen begründet wurde. So nahm er seit 15.02.2023 einmal wöchentlich eine Therapieeinheit in der Dauer von 50 Minuten wahr. Zudem nahm er seit 01.12.2023 an 14-tägigen Treffen der Anonymen Alkoholiker in der JA sowie seit 15.01.2024 14-tägig an der Basissuchtgruppe teil. Die bedingte Entlassung ist im Rahmen der nach § 52 Abs. 5 FPG vorzunehmenden Gefährdungsprognose als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Mit der Gewährung der bedingten Entlassung bringt das Strafgericht zum Ausdruck, dass aufgrund einer positiven Zukunftsprognose nicht davon auszugehen ist, dass der Verurteilte neuerlich strafbare Handlungen begehen werde. Diese strafgerichtliche Prognoseentscheidung entfaltet im fremdenrechtlichen Verfahren zwar keine Bindungswirkung, ist jedoch bei der Beurteilung, ob vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht, maßgeblich zu würdigen und spricht im gegenständlichen Fall ebenso gegen das Vorliegen einer aktuellen Gefährlichkeit im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG.Der Beschwerdeführer saß zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe ab und wurde am römisch 40 vorzeitig aus der Haft entlassen, was unter anderem mit seiner in Haft gezeigten Bereitschaft zu Therapiemaßnahmen begründet wurde. So nahm er seit 15.02.2023 einmal wöchentlich eine Therapieeinheit in der Dauer von 50 Minuten wahr. Zudem nahm er seit 01.12.2023 an 14-tägigen Treffen der Anonymen Alkoholiker in der JA sowie seit 15.01.2024 14-tägig an der Basissuchtgruppe teil. Die bedingte Entlassung ist im Rahmen der nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorzunehmenden Gefährdungsprognose als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Mit der Gewährung der bedingten Entlassung bringt das Strafgericht zum Ausdruck, dass aufgrund einer positiven Zukunftsprognose nicht davon auszugehen ist, dass der Verurteilte neuerlich strafbare Handlungen begehen werde. Diese strafgerichtliche Prognoseentscheidung entfaltet im fremdenrechtlichen Verfahren zwar keine Bindungswirkung, ist jedoch bei der Beurteilung, ob vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht, maßgeblich zu würdigen und spricht im gegenständlichen Fall ebenso gegen das Vorliegen einer aktuellen Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008, mwN). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2025 aus der Haft entlassen und hat sich seither wohlverhalten. Zwar erscheint ein Zeitraum von einem Jahr und einem Monat angesichts der Schwere der begangenen Straftaten noch zu kurz, um bereits von einem gefestigten und nachhaltigen Gesinnungswandel auszugehen, gleichwohl ist das seither gezeigte Wohlverhalten im Rahmen der Gefährlichkeits- beziehungsweise Zukunftsprognose angemessen zu berücksichtigen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008, mwN). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2025 aus der Haft entlassen und hat sich seither wohlverhalten. Zwar erscheint ein Zeitraum von einem Jahr und einem Monat angesichts der Schwere der begangenen Straftaten noch zu kurz, um bereits von einem gefestigten und nachhaltigen Gesinnungswandel auszugehen, gleichwohl ist das seither gezeigte Wohlverhalten im Rahmen der Gefährlichkeits- beziehungsweise Zukunftsprognose angemessen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer begab sich bereits Ende 2020, vor seiner Inhaftierung, zur Behandlung seiner schizophrenen Störung in die Obhut des Psychosozialen Dienstes XXXX . Auch nach seiner bedingten Haftentlassung verblieb er in Behandlung und nahm Termine beim Verein Neustart sowie wöchentliche Einzeltherapiestunden zuverlässig wahr. Lediglich aktuell – seit Erhalt des gegenständlichen Bescheids des BFA – besucht er die Einzeltherapie nicht mehr. Im Jänner 2026 hat er jedoch zudem ein Erstgespräch im Männergesundheitszentrum “MEN” wahrgenommen. Er nimmt seit Jahren konsistent die ihm anempfohlenen Medikamente (Antipsychotika, Antidepressiva und ein Neuroleptikum) ein und achtet auch K. S., seine Ex-Frau und nunmehr erneute Lebensgefährtin, auf eine korrekte Einnahme. Der Beschwerdeführer begab sich bereits Ende 2020, vor seiner Inhaftierung, zur Behandlung seiner schizophrenen Störung in die Obhut des Psychosozialen Dienstes römisch 40 . Auch nach seiner bedingten Haftentlassung verblieb er in Behandlung und nahm Termine beim Verein Neustart sowie wöchentliche Einzeltherapiestunden zuverlässig wahr. Lediglich aktuell – seit Erhalt des gegenständlichen Bescheids des BFA – besucht er die Einzeltherapie nicht mehr. Im Jänner 2026 hat er jedoch zudem ein Erstgespräch im Männergesundheitszentrum “MEN” wahrgenommen. Er nimmt seit Jahren konsistent die ihm anempfohlenen Medikamente (Antipsychotika, Antidepressiva und ein Neuroleptikum) ein und achtet auch K. S., seine Ex-Frau und nunmehr erneute Lebensgefährtin, auf eine korrekte Einnahme. Unter der kontinuierlichen medikamentösen Behandlung hat sich ein insgesamt stabiler Restzustand entwickelt. Krankhafte Symptome sind zwar weiterhin im Hintergrund vorhanden, treten jedoch abgeschwächt auf. Angesichts des seit Jahren konstant gezeigten Therapiewillens des Beschwerdeführers geht der erkennende Richter davon aus, dass er auch künftig seine Medikation zuverlässig einnehmen und die psychotherapeutischen Maßnahmen konsequent fortführen wird. Der Beschwerdeführer hat seinen 21-jährigen Aufenthalt in Österreich überdies auch zur Integration genützt. Er ging in Österreich einer Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen nach. Er befindet sich seit Oktober 2025 erneut mit K. S. in einer – ihm auch Stabilität verleihenden – Lebensgemeinschaft und lebt er mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Diese unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Therapietermine sowie korrekten Einnahme seiner Medikamente. Auch verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Gestalt seines Bruders und dessen Familie sowie insbesondere seiner Tochter, zu welcher er einen guten Kontakt pflegt. Diese sieht er seit seiner Haftentlassung wieder regelmäßig und ist aktiv in ihren Alltag, ihre Erziehung und Betreuung miteingebunden. All diese Faktoren schaffen für den Beschwerdeführer ein stabiles Umfeld, das ihm Sicherheit und Unterstützung bietet und die konsequente Fortsetzung seiner therapeutischen Maßnahmen erleichtert. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige oder hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Damit fehlt es an der materiellen Voraussetzung für die Rückkehrentscheidung und wurde diese von der belangten Behörde zu Unrecht erlassen. Eine weitergehende Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130) erübrigt sich somit.Damit fehlt es an der materiellen Voraussetzung für die Rückkehrentscheidung und wurde diese von der belangten Behörde zu Unrecht erlassen. Eine weitergehende Abwägung nach "Art". 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130) erübrigt sich somit. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden übrigen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Im Falle einer weiteren Straffälligkeit bzw. Missachtung der Auflagen zur Bewährung und neuerlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers bleibt es der belangten Behörde jedoch unbenommen, eine neuerliche Interessensabwägung vorzunehmen und ist nicht per se auszuschließen, dass im Fall einer erneuten Straffälligkeit die Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führen kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.1306913.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.