BG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Drin Karolina HOLAUS und Drin Maria HAID als Beisitzer über die Beschwerden von
Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS-Innsbruck hat der nach dem NAG zuständigen Behörde unverzüglich
BG zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft
BG erfüllt sind.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS-Innsbruck hat der nach dem NAG zuständigen Behörde unverzüglich
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft
Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG erfüllt sind. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stellte am 19.08.2025 einen Antrag beim Stadtmagistrat Innsbruck auf Zulassung als Fachkraft
BG, sohin als Fachkraft in einem Mangelberuf iSd. Fachkräfteverordnung
Paragraph 12 a, AuslBG, sohin als Fachkraft in einem Mangelberuf iSd. Fachkräfteverordnung
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS-Innsbruck.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS-Innsbruck. § 20g Abs. 1 AuslBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 20g Abs. 1 AuslBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durchGemäß Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Zu A) Stattgabe der Beschwerden: 3.1
BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Z. 2), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z. 3) und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z. 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 3.1
Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Ziffer 2,), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,) und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 3.2 Nach § 1 Z. 52 Fachkräfteverordnung 2025 war der Beruf der „Gaststättenköch(e)innen“ ein bundesweiter Mangelberuf,
Z. 47 der seit 01.01.2026 geltenden Fachkräfteverordnung 2026 ist er es auch derzeit.3.2 Nach Paragraph eins, Ziffer 52, Fachkräfteverordnung 2025 war der Beruf der „Gaststättenköch(e)innen“ ein bundesweiter Mangelberuf,
Paragraph eins, Ziffer 47, der seit 01.01.2026 geltenden Fachkräfteverordnung 2026 ist er es auch derzeit. 3.3 In dem mit „Verfahren“ überschriebenen Abschnitt V des AuslBG findet sich anders als etwa in Bezug auf den Nachweis von Sprachkenntnissen (§ 20d Abs. 6 Satz 1 AuslBG) keine Norm, die vorgibt, mit welchen Beweismitteln Berufserfahrung (ausschließlich) nachzuweisen ist. Als Beweismittel kommt demnach – wie sonst bei Vollziehung des AuslBG
AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.3.3 In dem mit „Verfahren“ überschriebenen Abschnitt römisch fünf des AuslBG findet sich anders als etwa in Bezug auf den Nachweis von Sprachkenntnissen (Paragraph 20 d, Absatz 6, Satz 1 AuslBG) keine Norm, die vorgibt, mit welchen Beweismitteln Berufserfahrung (ausschließlich) nachzuweisen ist. Als Beweismittel kommt demnach – wie sonst bei Vollziehung des AuslBG
Paragraph 46, AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dazu kommt, dass im Rahmen des AuslBG als Beschäftigung (unter anderem) nach § 2 Abs. 2 lit. a leg cit die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis gilt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend. Sogar aus deren Unterlassung ist nicht zu schließen, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre. (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035, Rz. 34, mwN).Dazu kommt, dass im Rahmen des AuslBG als Beschäftigung (unter anderem) nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, leg cit die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis gilt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend. Sogar aus deren Unterlassung ist nicht zu schließen, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre. (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035, Rz. 34, mwN). 3.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „§ 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung„§ 20d.
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,, 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter
als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler
7. als Künstler
Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“
BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbisch Kenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Die belangte Behörde begründete ihren Abweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die in Anlage B festgesetzte Anzahl von 55 Punkten nicht erreichte (§ 12a Abs. 1 Z 2 AuslBG).Die belangte Behörde begründete ihren Abweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die in Anlage B festgesetzte Anzahl von 55 Punkten nicht erreichte (Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG). Die berufsrelevanten Arbeitszeiten des Erstbeschwerdeführers in China ergeben in Summe 4.297 Tage was 23,5 Halbjahren (182,5 Tage pro Halbjahr) entspricht und sind dem Beschwerdeführer sohin 20 Punkte
AuslBG, Anlage B zuzurechnen. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung 43 Jahre alt womit ihm hierfür
AuslBG, Anlage B fünf Punkte anzurechnen sind. Für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sohin in einem Mangelberuf gem. § 12a AuslBG gebühren dem Beschwerdeführer 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG.Für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sohin in einem Mangelberuf gem. Paragraph 12 a, AuslBG gebühren dem Beschwerdeführer 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG. In Summe ergeben die anzurechnenden Berufserfahrungen bzw. die weiteren Qualifikationen iSd Anlage B, 55 Punkte. 3.5 Zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt nach § 12a Abs. 1 Z. 3 AuslBG ist festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer von der Berufserfahrung als Koch nach Pkt. XIII.
BG erfüllt sind, unverzüglich zu erteilen. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9)3.7 Demnach war den Beschwerden stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte der regionalen Geschäftsstelle des AMS außerdem aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als Fachkraft
Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG erfüllt sind, unverzüglich zu erteilen. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
GVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2335760.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.