4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem Verfahren ging eine Exekutionsverfahren des XXXX (in Folge: beschwerdeführenden Partei) beim Bezirksgericht XXXX voraus, in dem eine von ihr beantragte Unterlassungsexekution nach § 355 EO mangels örtlicher Zuständigkeit vom Bezirksgericht XXXX zurückgewiesen wurde, woraufhin die beschwerdeführende Partei Rekurs an das Landesgericht XXXX erhob. Dem Verfahren ging eine Exekutionsverfahren des römisch 40 (in Folge: beschwerdeführenden Partei) beim Bezirksgericht römisch 40 voraus, in dem eine von ihr beantragte Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO mangels örtlicher Zuständigkeit vom Bezirksgericht römisch 40 zurückgewiesen wurde, woraufhin die beschwerdeführende Partei Rekurs an das Landesgericht römisch 40 erhob. Infolge dessen wurde für die Erhebung des Rekurses auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,00 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 277,50 vom Konto der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei eingezogen. Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 beantragte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei die Refundierung von Pauschalgebühr in Höhe von EUR 130,50. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass
„§ 59a JN“ für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von „EUR 750,00“ auszugehen sei und demzufolge die Pauschalgebühr
TP 4 Z II lit. a GGG lediglich EUR 147,00 betrage und wurde die Rückerstattung in Höhe von EUR 130,50 beantragt.Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 beantragte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei die Refundierung von Pauschalgebühr in Höhe von EUR 130,50. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass
„§ 59a JN“ für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von „EUR 750,00“ auszugehen sei und demzufolge die Pauschalgebühr
TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG lediglich EUR 147,00 betrage und wurde die Rückerstattung in Höhe von EUR 130,50 beantragt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.10.2025 gab der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) dem Rückzahlungsantrag keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, dass
JN als Streitwert für Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO der Betrag von EUR 5.000,00 gelte.
TP 4 II lit. a GGG betrage die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse bei einem Rechtsmittelinteresse bis EUR 7.000,00 EUR 277,50 und sei dementsprechend eine korrekte Berechnung erfolgt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.10.2025 gab der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) dem Rückzahlungsantrag keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, dass
Paragraph 59 a, JN als Streitwert für Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO der Betrag von EUR 5.000,00 gelte.
TP 4 römisch zwei Litera a, GGG betrage die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse bei einem Rechtsmittelinteresse bis EUR 7.000,00 EUR 277,50 und sei dementsprechend eine korrekte Berechnung erfolgt. Dagegen erhob die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 08.10.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Gerichtsgebühren ausschließlich das Gerichtsgebührengesetz – und nicht die Jurisdiktionsnorm – als lex specialis Anwendung finde. Demzufolge betrage die Bemessungsgrundlage
1 Z 1 lit. e GGG bei Mandatsverfahren nach § 549 ZPO zwingend und pauschal EUR 750,00 und ergebe sich daraus eine Pauschalgebühr von lediglich EUR 147,00. Dagegen erhob die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 08.10.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Gerichtsgebühren ausschließlich das Gerichtsgebührengesetz – und nicht die Jurisdiktionsnorm – als lex specialis Anwendung finde. Demzufolge betrage die Bemessungsgrundlage
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG bei Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO zwingend und pauschal EUR 750,00 und ergebe sich daraus eine Pauschalgebühr von lediglich EUR 147,
JN ist in solchen Fällen für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von EUR 750,00 auszugehen.“ um einen redaktionellen Fehler handelt. Dies einerseits, weil sich aus dem Wortlaut des § 59a JN eindeutig der Betrag von EUR 5.000 als Streitwert und somit als Bemessungsgrundlage erschließt. Andererseits insbesondere auch daraus resultierend, als dass sich die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeschriftsatz explizit auf § 16 Abs. 1 Z 1 lit. e GGG bezieht, worin die Bemessungsgrundlage für Verfahren nach § 549 ZPO mit EUR 750,00 beziffert ist.Der Vollständigkeit halber wird betreffend den Antrag auf Refundierung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 130,50 vom 03.09.2025 davon ausgegangen, dass es sich beim Wortlaut „
Paragraph 59 a, JN ist in solchen Fällen für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von EUR 750,00 auszugehen.“ um einen redaktionellen Fehler handelt. Dies einerseits, weil sich aus dem Wortlaut des Paragraph 59 a, JN eindeutig der Betrag von EUR 5.000 als Streitwert und somit als Bemessungsgrundlage erschließt. Andererseits insbesondere auch daraus resultierend, als dass sich die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeschriftsatz explizit auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG bezieht, worin die Bemessungsgrundlage für Verfahren nach Paragraph 549, ZPO mit EUR 750,00 beziffert ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ergibt sich – sofern keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach § 15 oder 16 GGG zum Tragen kommt –
GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ergibt sich – sofern keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach Paragraph 15, oder 16 GGG zum Tragen kommt –
Paragraph 14, GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Nach § 59 JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.
JN gilt bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.Nach Paragraph 59, JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.
Paragraph 59 a, JN gilt bei Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes: II. Exekutionsverfahren römisch zwei. Exekutionsverfahren Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 4 I. Pauschalgebührenrömisch eins. Pauschalgebühren
1 Z 1 lit. e GGG liegt die Bemessungsgrundlage für Mandatsverfahren nach § 549 ZPO bei EUR 750,00.
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG liegt die Bemessungsgrundlage für Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO bei EUR 750,
TP 4 II lit. a GGG von EUR 147,00 und wurden dementsprechend ein Mehrbetrag von EUR 130,50 zu Unrecht eingezogen. Demzufolge beträgt die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG bei Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO bindend EUR 750,00. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall eine Pauschalgebühr
TP 4 römisch zwei Litera a, GGG von EUR 147,00 und wurden dementsprechend ein Mehrbetrag von EUR 130,50 zu Unrecht eingezogen. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Berechnung eines Streitwertes im Zivilrechtlichen Verfahren und den gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen im Sinne des § 16 GGG auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 16.06.2025, Ra 2024/16/0023). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Berechnung eines Streitwertes im Zivilrechtlichen Verfahren und den gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen im Sinne des Paragraph 16, GGG auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH 16.06.2025, Ra 2024/16/0023). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I422.2322800.1.00
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