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{'item': 'W114 2334555-1'}

Obsah (14)§ 8§ 19Art. 133§ 31Art. 131§ 1Artikel 23Artikel 21Art. 65Art. 16Art. 71§ 38§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW114 2334555-1 Spruch, W114 2334555-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 8

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung als beihilfefähige Flächen anerkannt werden, und ihm damit für diese von ihm beantragten Flächen für das Antragsjahr 2025 Direktzahlungen zu gewähren sind.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid der AMA vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28737926010, wird dahingehend abgeändert, dass die von römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2025 mit „GI“ codierten Feldstücke bzw. Schläge infolge Vorliegens eines offensichtlichen Fehlers

Paragraph 8, GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung als beihilfefähige Flächen anerkannt werden, und ihm damit für diese von ihm beantragten Flächen für das Antragsjahr 2025 Direktzahlungen zu gewähren sind. III.

§ 19Abs.

3 MOG 2021 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte am 09.12.2024 für das Antragsjahr 2025 einen Mehrfachantrag (MFA) und beantragte Direktzahlungen für eine förderfähige Fläche mit einem Gesamtausmaß von 50,2760 ha. Dabei wurde in der Feldstücksliste bei allen Schlägen (SL) der 30 beantragten Feldstücke (FS) mit Ausnahme von SL Nr. 2 des FS Nr. 32 der Code „GI“ (Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse) gesetzt.
  2. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte am 09.12.2024 für das Antragsjahr 2025 einen Mehrfachantrag (MFA) und beantragte Direktzahlungen für eine förderfähige Fläche mit einem Gesamtausmaß von 50,2760 ha. Dabei wurde in der Feldstücksliste bei allen Schlägen (SL) der 30 beantragten Feldstücke (FS) mit Ausnahme von SL Nr. 2 des FS Nr. 32 der Code „GI“ (Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse) gesetzt.
  3. Am 21.12.2025 korrigierte der BF die Feldstücksliste des MFA für das Antragsjahr 2025, indem er bei der Schlagnutzungsart „Winterweichweizen“ des FS 9 SL 1 die Wortfolge „Variante 4 ÖPUL“ löschte. Der mit Ausnahme eines einzigen SL bei allen anderen SL vergebene Code GI wurde hingegen nicht geändert.
  4. Für die AMA war der Umstand, dass der BF im MFA für das Antragsjahr 2025 bei allen fast allen SL den Code „GI“ vergeben hatte, offensichtlich auffällig. Daher wies die AMA den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.01.2026 darauf hin, dass eine fristgerechte Beschwerde binnen vier Wochen ab Erhalt des voraussichtlich am 15.01.2026 versendeten Bescheides zu den Direktzahlungen 2025 dringend erforderlich sei, da alle Schläge in der Feldstücksliste des MFA 2025 mit „GI“ codiert seien.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28737926010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass ausschließlich FS 32 SL 2 mit einem Ausmaß von 0,0379 ha förderfähig sei. Bei allen anderen Flächen sei der Code „GI“ gesetzt worden. Solche Flächen seien jedoch

§ 31GSP-AV nicht förderfähig.

Die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung von Direktzahlungen betrage 1,5 ha. Da weniger als 1,5 ha förderfähige Fläche ermittelt worden sei, seien

§ 8Abs.

2 MOG 2021 keine Direktzahlungen zu gewähren. 4. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28737926010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass ausschließlich FS 32 SL 2 mit einem Ausmaß von 0,0379 ha förderfähig sei. Bei allen anderen Flächen sei der Code „GI“ gesetzt worden. Solche Flächen seien jedoch

Paragraph 31, GSP-AV nicht förderfähig. Die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung von Direktzahlungen betrage 1,5 ha. Da weniger als 1,5 ha förderfähige Fläche ermittelt worden sei, seien

Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2021 keine Direktzahlungen zu gewähren.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 25.01.2026 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass ihm die Vergabe des Code GI auf allen seinen FS unerklärlich sei. Es könne sich, wenn überhaupt, nur um einen technischen oder offensichtlichen Fehler handeln, weshalb er um Löschung dieses Codes ersuche und die Auszahlung der beantragten Direktzahlungen begehre.
  2. Auf Nachfrage der AMA, welches FS der BF aus welchem Grund mit „GI“ codieren habe wollen, gab der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 02.02.2026 an, dass kein FS diesen Code aufweisen sollte.
  3. Die AMA sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.02.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“ mit folgendem Inhalt: „1) Sachverhalt Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , hat den Mehrfachantrag (MFA) 2025 am 9.12.2024 eingereicht, und hat damit Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung), Rückvergütung CO2-Bepreisung und die ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“, „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“, „Erosionsschutz Acker“ sowie „Vorbeugender Grundwasserschutz-Acker“ beantragt. In der Feldstücksliste 2025 vom 9.12.2024 wurde insgesamt eine Fläche von 50,27 ha beantragt, wobei bei allen Schlägen bis auf ein GLÖZ LSE (Hecke/Ufergehölz) im Ausmaß von 0,0378 ha der Code GI vergeben wurde.Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , hat den Mehrfachantrag (MFA) 2025 am 9.12.2024 eingereicht, und hat damit Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung), Rückvergütung CO2-Bepreisung und die ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“, „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“, „Erosionsschutz Acker“ sowie „Vorbeugender Grundwasserschutz-Acker“ beantragt. In der Feldstücksliste 2025 vom 9.12.2024 wurde insgesamt eine Fläche von 50,27 ha beantragt, wobei bei allen Schlägen bis auf ein GLÖZ LSE (Hecke/Ufergehölz) im Ausmaß von 0,0378 ha der Code GI vergeben wurde. Mit Bescheid-Direktzahlungen 2025 vom 15.01.2026 wurde der Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen abgewiesen, da die Mindestfläche von 1,5 ha nicht erreicht wurde. Gegen o.a. Bescheid wurde mit 25.01.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit dem Verweis auf einen technischen oder offensichtlichen Fehler. Die Codierung mit GI erfolgte nach Angaben des Beschwerdeführers nicht wissentlich. Ein technischer Fehler konnte in der AMA nicht festgestellt werden. Laut Recherchen der AMA wurde GI nach einander beantragt. Die GI Codes sind innerhalb weniger Minuten aber nicht gleichzeitig erfasst worden, wobei es wenig Abstand zwischen den einzelnen Änderungen gibt, meist nur 15-30 Sekunden. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W180 2134351-1/3E: DIZA Kreuz wurde verspätet gesetzt, zwei Feldstücke mit GI codiert, sodass die Mindestfläche nicht erreicht wurde. Aus der Begründung: Die Codierung "GI" wurde nicht für Teilflächen von Feldstücken vergeben, sondern für zwei ganze - jeweils einen Schlag bildende - Feldstücke. Dabei handelt es sich um zwei Ackerfeldstücke, annährend rechteckig, mit jeweils ungefähr einem halben Hektar Fläche. FS 4 ("XXXX") misst etwa 200 x 24 m, liegt hinsichtlich seiner Längsseite in Ost-West-Richtung und grenzt mit seiner östlichen Schmalseite an die Staatsgrenze Österreichs zu Slowenien. FS 3 ("XXXX") misst etwa 250 x 22 m, erstreckt sich hinsichtlich seiner Längsseite in Nord-Süd-Richtung und liegt ca. 750 m westlich von FS
  4. Neben und zwischen den beiden FS liegen ebenfalls Ackerflächen. Bei Feldstücken mit vergleichbaren Ausmaßen, wie den beiden vorliegenden, wird eine Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (etwa für Straßenbau, Bohrungen, Leitungsbau, Wasserbauten) zumeist Teilflächen des Feldstückes betreffen, wenn auch eine Inanspruchnahme des ganzen Feldstückes in besonderen Konstellationen möglich ist, etwa wenn die Trasse eines entsprechend breiten Infrastrukturvorhabens (z.B. Autobahnbau) über der Längsachse des Feldstückes zu liegen kommt. Dass zwei Feldstücke dieser Größe mit normal zu einander stehenden Längsorientierungen und in einer Entfernung von 750 m liegend zur Gänze im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen werden, ist zwar denkbar (Vorhaben mit besonders hohem Flächenbedarf, z.B. Landepiste eines Flughafens, Autobahnknoten), ist aber an sich unwahrscheinlich und im vorliegenden Fall angesichts der konkreten geographischen Lage so gut wie ausgeschlossen. Sowohl die Codierung mit "GI" als auch - seit der Antragstellung 2015 - die exakte Verortung der beantragten Flächen im INVEKOS-GIS sind Teil des Mehrfachantrages-Flächen. Da eine Grundinanspruchnahme beider Feldstücke im vorliegenden Fall äußerst unwahrscheinlich bzw. so gut wie ausgeschlossen ist, steht die Codierung mit "GI" in Widerspruch zu den übrigen Antragsangaben. Da dies aus den Antragsangaben selbst abzuleiten ist, erweist sich die irrtümliche Codierung mit "GI" als ein offensichtlicher Irrtum und damit die Korrektur durch Streichung der Codierung "GI" als zulässig. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht W131 2134587-1/4E: Aus der Begründung: Zu betonen ist dabei wiederum, dass nach hier vertretener Ansicht keinem durchschnittlich sorgfältigen und durchschnittlich vernünftigen Landwirt zugesonnen werden kann, dass er ein Antragsformular für Beihilfen samt Beilagen ausfüllt und bei der AMA einreicht, ohne damit dann irgendwelche Beihilfen von der AMA erlangen zu wollen. Insoweit erschiene eine zweifache Code - Angabe GI in der Feldstückliste als ein für die AMA evident auffälliger Irrtum des Bf, der sich aus den Antragsunterlagen ergibt. Nach Rechtsansicht der AMA ist der Antrag jedoch bei oberflächlicher Betrachtung nicht widersprüchlich. Vielmehr bleibt dieser auch mit der GI-Beantragung in sich schlüssig. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W127-2246793-1/3E: Beantragung DIZA fristgerecht, ein Feldstück im Ausmaß von ca. 5 ha mit GI codiert und nach Nachreichfrist GI wieder mittels Korrektur gelöscht. Aus der Begründung: Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe „sinnvoll“, braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden. Im vorliegenden Fall liegt keine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich vor, zumal die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung hinsichtlich der Grundinanspruchnahme auch keine Unterlagen übermittelt hat, aus denen allenfalls Widersprüche hätten hervorgehen können. Vor diesem Hintergrund war daher nicht von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen und auch die beantragte Änderung des Mehrfachantrages-Flächen mit Eingabe vom 04.02.2021 war aufgrund der Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen (Artikel 13 VO (EU) 640/2014) nicht zu berücksichtigen.“Vor diesem Hintergrund war daher nicht von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen und auch die beantragte Änderung des Mehrfachantrages-Flächen mit Eingabe vom 04.02.2021 war aufgrund der Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen (Artikel 13 VO (EU) 640 aus 2014,) nicht zu berücksichtigen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Der BF stellte am 09.12.2024 einen MFA für das Antragsjahr 2025 und beantragte Direktzahlungen. Dabei wurden in der Feldstücksliste 30 FS angeführt, die eine förderfähige Ackerfläche mit einem Gesamtausmaß von 50,2760 ha ergaben. Mit der Unterteilung von vier FS wurden insgesamt 34 SL geschaffen. Unter diesen 34 SL befand sich auch SL 2 des FS 32 mit einem Ausmaß von 0,0378 ha. Dieser SL 2 des FS 34 wurde nicht als Ackerland, sondern als Landschaftselement „Hecke/Ufergehölz“ ausgewiesen und war der einzige SL, bei dem der Code „GI“ nicht vergeben wurde. Auf den übrigen 33 SL wurde entweder Winterweizen, -gerste, -erbsen, -mohn und Mais angebaut oder das betreffende Ackerland war zwar für den Anbau verfügbar, aber brachliegend (Grünbrache). Bei all diesen 33 SL war der Code GI eingetragen. 1.
  7. Im für das Antragsjahr 2025 maßgeblichen Merkblatt Mehrfachantrag 2025 der AMA wird unter Punkt 3.3.4 Folgendes ausgeführt: „WANN IST DER CODE „GI“ (GRUNDINANSPRUCHNAHME) ZU SETZEN? Wenn die nicht-landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Vegetationsperiode erfolgt und aus diesem Grund auf der betroffenen Fläche eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung länger als 14 Tage verunmöglicht wird, ist der betroffene Schlag mit dem Code „GI“ zu kennzeichnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die nicht-landwirtschaftliche Nutzung als Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse oder aus sonstigen Gründen erfolgt.“ 1.
  8. Eine Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse liegt zum Beispiel bei Bauarbeiten für Wasser- und Gasleitungen, Strom- und Telekomkabel vor. Dabei sind in der Regel nur Teilflächen eines Feldstücks betroffen. Bei größeren Infrastrukturvorhaben wie einer Flughafenlandepiste, Autobahnbau oder Autobahnknoten ist der Flächenbedarf entsprechend höher und kann ganze Feldstücke betreffen. 1.
  9. In der Feldstücksliste des MFA 2025 wurden vom Beschwerdeführer aber nicht Flächen im üblichen Ausmaß, die von einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse betroffen sind, sondern im Prinzip alle Feldstücke bzw. Schläge des Betriebes des BF mit einer Fläche von mehr als 50 ha mit dem Code GI gekennzeichnet. 1.
  10. Ausgehend von der üblichen Größe eines Fußballspielfeldes für internationale Spiele wie dem national sehr bekannten Spielfeld im Ernst-Happel-Stadion in Wien mit einem Ausmaß von ca. einem ¾ ha entsprechen 50 ha in etwa 67 aneinandergrenzenden Fußballspielfeldern wie jenem im Ernst-Happel-Stadion in Wien. Eine solche Fläche als Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ist jedenfalls außergewöhnlich und sehr auffallend groß. 1.
  11. Ein Großprojekt, das eine Fläche mit einem Ausmaß von mehr als 50 ha als Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfordert, würde nicht nur in Österreich, sondern auch international Aufmerksamkeit erregen, weil eine derartige Fläche auf ein extrem großes und sehr auffälliges Infrastrukturprojekt hinweisen würde. 1.
  12. Dem erkennenden Gericht sind aus der medialen Berichterstattung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2025 über Infrastrukturmaßen im Bereich des Gebietes, in welchem sich der Betrieb des Beschwerdeführers befindet, aber keine derartigen Großprojekt und sonstige Gründe bekannt, die eine derart große Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse rechtfertigen könnten. 1.
  13. Bereits die Gesamtflächengröße der vom BF mit GI codierten Flächen ist extrem auffällig. Es ist daher schon allein aus der Größe der verfahrensgegenständlichen mit GI codierten Fläche zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer ein offensichtlicher Fehler im Sinne des § 8 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung unterlaufen ist, der durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen des Beschwerdeführers unmittelbar festgestellt werden kann.1.
  14. Bereits die Gesamtflächengröße der vom BF mit GI codierten Flächen ist extrem auffällig. Es ist daher schon allein aus der Größe der verfahrensgegenständlichen mit GI codierten Fläche zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer ein offensichtlicher Fehler im Sinne des Paragraph 8, GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung unterlaufen ist, der durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen des Beschwerdeführers unmittelbar festgestellt werden kann. 1.
  15. Zudem sind auch keine Umstände erkennbar, die an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lassen. 1.
  16. Der Umstand, dass alle FS mit GI codiert wurden, ist auch der AMA aufgefallen und führte dazu, dass die AMA dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.01.2026 nahelegte, fristgerecht Beschwerde gegen den voraussichtlich am 15.01.2026 versendeten Bescheid zu erheben. 1.
  17. Anstatt den offensichtlichen Fehler anzuerkennen, erließ die AMA den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28737926010, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 abgewiesen wurde, da nur SL 2 des FS 32 mit einem Ausmaß von 0,0379 ha förderfähig sei. Alle anderen mit dem Code GI gekennzeichneten Flächen seien hingegen nicht förderfähig, weshalb auch nicht die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha ermittelter förderfähiger Fläche erreicht werde.
  18. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Artikel 22 Stützungsbetrag je Hektar

(1)Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen

Artikel 23zu gewähren […]“ „Unterabschnitt 3 Ergänzende Einkommensstützung Artikel 29 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1)Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes oder von Artikel 98 können die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer Umverteilung der Einkommensstützung reagieren, indem sie auf andere aus dem EGFL finanzierte Instrumente und Interventionen zurückgreifen, die auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung ausgerichtet sind, sofern sie in ihren GAP-Strategieplänen nachweisen, dass damit in ausreichendem Maße auf diese Notwendigkeit reagiert wird.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung

Artikel 21haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

(3)Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.
(4)Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.
(5)Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.
(5)Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang römisch fünf festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar. […]“ Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „TITEL IV„TITEL römisch vier KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 59 Schutz der finanziellen Interessen der Union […]
(6)Die Mitgliedstaaten können in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Möglichkeit vorsehen, dass Beihilfe- und Zahlungsanträge nach ihrer Einreichung ohne Auswirkungen auf den Anspruch auf Erhalt der Beihilfe berichtigt werden, sofern die zuständige Behörde anerkennt, dass die zu berichtigenden Elemente oder Auslassungen in gutem Glauben gemacht wurden; Voraussetzung ist, dass die Berichtigung erfolgt, bevor entweder der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, oder bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat. […]“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmung:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, enthält auszugsweise folgende Bestimmung: „Verfahrens- und Kontrollbestimmungen § 19.
(1)[…]Paragraph 19,
(1)[…]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – in der Folge: GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – in der Folge: GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Offensichtlicher Fehler § 8.

(1)Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Paragraph 8,
(1)Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(2)Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. […]“ „Förderfähige Fläche § 28.
(1)Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird,

Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.Paragraph 28,

(1)Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Absatz 3, zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird,

Absatz 2, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.

(2)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden. […]“ „Einreichfristen des Mehrfachantrags § 33.
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag

Art. 65Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Paragraph 33,

(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag

Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.

(2)Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
  1. bis spätestens am
  2. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen

den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),

  1. bis spätestens am
  2. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen

den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),

  1. bis spätestens am
  2. April des Antragsjahres a) Antrag auf Direktzahlungen

Art. 16

der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Antrag auf Direktzahlungen

Artikel 16

, der Verordnung (EU) 2021/2115, b) Antrag auf Ausgleichszulage

Art. 71

der Verordnung (EU) 2021/2115,b) Antrag auf Ausgleichszulage

Artikel 71

, der Verordnung (EU) 2021/2115,

  1. c)Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
  2. d)Tierliste,
  3. e)Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
  4. f)Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 undAnzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02 3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder

§ 8der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl.

II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,

  1. bis spätestens am
  2. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum
  3. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder

Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt, […]

(3)Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
(3)Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig: 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings

§ 38

oder von Vorabprüfungen

§ 35ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,1.

Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings

Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen

Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA, 2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,

  1. a)die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
  2. b)Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
  3. c)die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
  4. d)die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
  5. e)die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden. […]“
  6. b)Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die in Art. 16 VO (EU) 2021/2115 angeführten Direktzahlungen werden seither auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die in Artikel 16, VO (EU) 2021/2115 angeführten Direktzahlungen werden seither auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Die diesbezüglichen zu berücksichtigenden europarechtlichen und nationalen Regelungen wurden in dieser Entscheidung bereits dargestellt. In der gegenständlichen Angelegenheit hat die AMA die vom Beschwerdeführer irrtümlich mit dem Code GI gekennzeichneten Flächen als nicht förderfähig bewertet und den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen, da die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha ermittelter förderfähiger Fläche nicht erreicht worden sei. Dabei hat die AMA nicht berücksichtigt, dass wie festgestellt dem gutgläubigen Beschwerdeführer ein offensichtlicher Fehler im Sinne des § 8 GSP-AV unterlaufen ist, der bei einer einfachen Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen von einem Prüfer des MFA unmittelbar festgestellt und auch jederzeit korrigiert werden kann. Dabei hat die AMA nicht berücksichtigt, dass wie festgestellt dem gutgläubigen Beschwerdeführer ein offensichtlicher Fehler im Sinne des Paragraph 8, GSP-AV unterlaufen ist, der bei einer einfachen Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen von einem Prüfer des MFA unmittelbar festgestellt und auch jederzeit korrigiert werden kann. Für das erkennende Gericht ist das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers bereits aus der Größe der Fläche, die als Grundinanspruchnahme in öffentlichem Interesse vom Beschwerdeführer codiert wurde, und dem Umstand, dass alle förderfähigen Flächen mit diesem Code versehen wurden, offensichtlich. Das erkennende Gericht vermag keine Gründe zu erkennen, wonach man zur Auffassung kommen könnte, dass diese Codierung durch den Auftraggeber nicht extrem auffällig sein würde. Auch die von der AMA in der Aufbereitung für das BVwG herangezogenen Beispiele aus der Judikatur des BVwG, vermögen in der gegenständlichen Angelegenheit ein anderes Entscheidungsergebnis nicht herbeizuführen. Daher kann das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit der Auffassung der AMA nicht folgen. Der angefochtene Bescheid ist wegen des Vorliegens eines offensichtlichen Fehlers des Beschwerdeführers zu beanstanden. Dem Beschwerdebegehren war somit stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde,

den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2021.Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde,

den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2334555.1.00

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