W121 2313228-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW121 2313228-1 Spruch, W121 2313228-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom XXXX gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Angaben auf der von ihr beim AMS vorgelegten Kurs-Anmeldebestätigungen – vom XXXX faktisch an keiner für den Weiterbildungsgeld-Bezug geeigneten seminarischen Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (im Folgenden: AlVG) teilgenommen und gleichzeitig Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz bezogen habe.
Die Beschwerdeführerin habe erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Angaben auf der von ihr beim AMS vorgelegten Kurs-Anmeldebestätigungen – vom römisch 40 faktisch an keiner für den Weiterbildungsgeld-Bezug geeigneten seminarischen Aus- bzw.
Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (im Folgenden: AlVG) teilgenommen und gleichzeitig Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz bezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich vor der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld aktiv über den Ablauf, die Inhalte und die persönliche Lernbetreuung des Kurses „Achtsamkeitstraining“ beim Institut „ XXXX “ informiert habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin am XXXX mit dem Geschäftsführer telefoniert. Erst danach habe sich die Beschwerdeführerin verbindlich für den Kurs angemeldet. Sie habe darauf vertraut, dass die Angaben des Institutes, wonach der Kurs Live Zoom Seminare, betreute WhatsApp Gruppen und E-Mail-Betreuung durch persönliche Trainer umfasse, korrekt seien. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, die sie an der Richtigkeit der Angaben zweifeln habe lassen.
Erst nach Beginn des Kurses habe sich herausgestellt, dass die Zoom Seminare nicht stattgefunden haben. Hätte die Beschwerdeführerin schon früher gewusst, dass das Angebot von Live Zoom Seminaren nicht der Wahrheit entspreche, hätte sie den Kurs sofort abgebrochen bzw. gewechselt. Aufgrund dieser Tatsache habe sie sich nach telefonischer Beratung mit dem AMS am XXXX für einen Kurs- und Institutswechsel entschieden. Ab dem Moment habe sich die Beschwerdeführerin klar vom Institut „ XXXX “ distanziert. In den folgenden Monaten habe die Beschwerdeführerin einen Kurs des „BFI“ erfolgreich absolviert. Dieser Wechsel habe auch dazu geführt, dass ein zweiter, bereits bezahlter Kurs des Instituts „ XXXX “ nicht mehr von der Beschwerdeführerin genutzt worden sei.
Dies habe ihr bereits einen erheblichen Schaden zugeführt. Dennoch sei die Beschwerdeführerin bei der ersten Beanstandung des AMS dazu bereit gewesen, eine weitere finanzielle Ausgabe zu tätigen, um den Anforderungen für einen weiteren Bezug des Weiterbildungsgeldes gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt unkooperativ oder in irgendeiner Art und Weise daran interessiert gewesen sei, falsche Angaben zu tätigen. Auch habe sie keine unwahren Angaben getätigt. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt und es auch nicht ernstlich für möglich gehalten, dass der Kurs anders ablaufen würde als vom Institut angegeben. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Antragstellung auf das Weiterbildungsgeld proaktiv über die persönliche Lernbetreuung erkundigt und auch nach der Anmeldung zum Kurs sei ihr vom Institut vermittelt worden, dass es eine persönliche Trainerbetreuung, Live Zoom Seminare und WhatsApp Gruppen geben werde.
Sie beantrage daher den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich vor der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld aktiv über den Ablauf, die Inhalte und die persönliche Lernbetreuung des Kurses „Achtsamkeitstraining“ beim Institut „ römisch 40 “ informiert habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 mit dem Geschäftsführer telefoniert. Erst danach habe sich die Beschwerdeführerin verbindlich für den Kurs angemeldet. Sie habe darauf vertraut, dass die Angaben des Institutes, wonach der Kurs Live Zoom Seminare, betreute WhatsApp Gruppen und E-Mail-Betreuung durch persönliche Trainer umfasse, korrekt seien.
Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, die sie an der Richtigkeit der Angaben zweifeln habe lassen. Erst nach Beginn des Kurses habe sich herausgestellt, dass die Zoom Seminare nicht stattgefunden haben. Hätte die Beschwerdeführerin schon früher gewusst, dass das Angebot von Live Zoom Seminaren nicht der Wahrheit entspreche, hätte sie den Kurs sofort abgebrochen bzw. gewechselt. Aufgrund dieser Tatsache habe sie sich nach telefonischer Beratung mit dem AMS am römisch 40 für einen Kurs- und Institutswechsel entschieden. Ab dem Moment habe sich die Beschwerdeführerin klar vom Institut „ römisch 40 “ distanziert. In den folgenden Monaten habe die Beschwerdeführerin einen Kurs des „BFI“ erfolgreich absolviert.
Dieser Wechsel habe auch dazu geführt, dass ein zweiter, bereits bezahlter Kurs des Instituts „ römisch 40 “ nicht mehr von der Beschwerdeführerin genutzt worden sei. Dies habe ihr bereits einen erheblichen Schaden zugeführt. Dennoch sei die Beschwerdeführerin bei der ersten Beanstandung des AMS dazu bereit gewesen, eine weitere finanzielle Ausgabe zu tätigen, um den Anforderungen für einen weiteren Bezug des Weiterbildungsgeldes gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt unkooperativ oder in irgendeiner Art und Weise daran interessiert gewesen sei, falsche Angaben zu tätigen. Auch habe sie keine unwahren Angaben getätigt. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt und es auch nicht ernstlich für möglich gehalten, dass der Kurs anders ablaufen würde als vom Institut angegeben.
Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Antragstellung auf das Weiterbildungsgeld proaktiv über die persönliche Lernbetreuung erkundigt und auch nach der Anmeldung zum Kurs sei ihr vom Institut vermittelt worden, dass es eine persönliche Trainerbetreuung, Live Zoom Seminare und WhatsApp Gruppen geben werde. Sie beantrage daher den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum XXXX gestellt habe. Aufgrund dessen sei ihr von der belangten Behörde im verfahrensrelevanten Zeitraum Weiterbildungsgeld in Höhe von € XXXX zuerkannt worden. Es handle sich bei der absolvierten Ausbildung um reine Lernzeiten im Selbststudium. Eine Kommunikation mit dem Kursinstitut habe zu keinem Zeitpunkt während der Ausbildung stattgefunden. Dass es keine Online-Trainingszeiten geben werde, habe der Beschwerdeführerin bereits mit Beginn der Ausbildung bewusst sein müssen.
Deshalb habe ihr bereits nach Absolvierung der ersten Woche der Weiterbildungsmaßnahme bewusst sein müssen, dass die von ihr dem AMS übermittelte Kursbestätigung nicht der Wahrheit entspreche. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die belangte Behörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und in Kauf genommen, dass durch die Unterlassung der Meldung das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstelle.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum römisch 40 gestellt habe.
Aufgrund dessen sei ihr von der belangten Behörde im verfahrensrelevanten Zeitraum Weiterbildungsgeld in Höhe von € römisch 40 zuerkannt worden. Es handle sich bei der absolvierten Ausbildung um reine Lernzeiten im Selbststudium. Eine Kommunikation mit dem Kursinstitut habe zu keinem Zeitpunkt während der Ausbildung stattgefunden. Dass es keine Online-Trainingszeiten geben werde, habe der Beschwerdeführerin bereits mit Beginn der Ausbildung bewusst sein müssen. Deshalb habe ihr bereits nach Absolvierung der ersten Woche der Weiterbildungsmaßnahme bewusst sein müssen, dass die von ihr dem AMS übermittelte Kursbestätigung nicht der Wahrheit entspreche. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die belangte Behörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und in Kauf genommen, dass durch die Unterlassung der Meldung das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde.
Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstelle.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin war vom XXXX sowie vom 01.08.2018 bis XXXX und vom XXXX vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber Verein Projekt Integrationshaus beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 sowie vom 01.08.2018 bis römisch 40 und vom römisch 40 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber Verein Projekt Integrationshaus beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin bezog vom XXXX Wochengeld und vom XXXX Kinderbetreuungsgeld.Die Beschwerdeführerin bezog vom römisch 40 Wochengeld und vom römisch 40 Kinderbetreuungsgeld.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin dem AMS über das eAMS-Konto eine allgemeine Anfrage betreffend der Bildungskarenz nach der Elternzeit. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin dem AMS über das eAMS-Konto eine allgemeine Anfrage betreffend der Bildungskarenz nach der Elternzeit.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin die Auskunft über die Bildungskarenz erteilt und ihr die erforderlichen Unterlagen mitgeschickt. In den Unterlagen „Allgemein geltende Rahmenbedingungen für das Weiterbildungsgeld“ finden sich unter anderem folgende Information: Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin die Auskunft über die Bildungskarenz erteilt und ihr die erforderlichen Unterlagen mitgeschickt. In den Unterlagen „Allgemein geltende Rahmenbedingungen für das Weiterbildungsgeld“ finden sich unter anderem folgende Information: „Bei Onlinekursen oder Fernlehrgängen müssen generell die 20 Wochenstunden erfüllt werden. Die Kurszeiten finden in diesem Fall naturgemäß nicht am Kursort statt, können jedoch in Form von elektronischen Medien absolviert werden. Allerdings müssen die Kurse jedenfalls die Merkmale einer Bildungsmaßnahme aufweisen.
Achtung: Die ausschließliche Zurverfügungstellung von Kursunterlagen oder Lernmaterial, die lediglich die Erarbeitung der Inhalte in Form eines Selbststudiums erlauben, reicht für die Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes nicht aus.“ Die Beschwerdeführerin las diese E-Mail.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin (Tag der Geltendmachung: XXXX ) beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und legte diesem einen Nachweis einer gemäß § 11 AVRAG mit ihrem Arbeitgeber vereinbarten Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX bei.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin (Tag der Geltendmachung: römisch 40 ) beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und legte diesem einen Nachweis einer gemäß Paragraph 11, AVRAG mit ihrem Arbeitgeber vereinbarten Bildungskarenz für die Zeit vom römisch 40 bei.
Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts „ XXXX “, wonach sie vom XXXX die Kursmaßnahme „Dipl. Ernährungstraining“ absolvieren werde.Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts „ römisch 40 “, wonach sie vom römisch 40 die Kursmaßnahme „Dipl. Ernährungstraining“ absolvieren werde.
Ebenfalls am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts „ XXXX “, wonach sie vom XXXX die Kursmaßnahme „Dipl. Achtsamkeitstraining“ absolvieren werde.Ebenfalls am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts „ römisch 40 “, wonach sie vom römisch 40 die Kursmaßnahme „Dipl. Achtsamkeitstraining“ absolvieren werde.
In beiden Anmeldebestätigungen war angeführt, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zur Kursmaßnahme gegeben sei und dass keine Verlängerung der Kursdauer möglich sei. Ferner war angeführt, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inklusive Lernzeiten ein Ausmaß von 20 Wochenstunden betragen. Weiters war im Formular angegeben, dass im Schulungsplan eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von Live Zoom Video-Seminaren erfolgt. Schließlich wurde angeführt, dass die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen durch E-Mail-Support und Live Zoom Video-Seminaren gegeben ist. Die Anmeldebestätigung ist vom Kursinstitut unterfertigt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Antragstellung darüber informiert, dass jegliche Änderungen bei der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderung, vorzeitige Beendigung etc.) umgehend dem AMS zu melden sind. Sie nahm auch zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und die Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können.
Mit Leistungsmitteilung vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld für die Zeit vom XXXX in der Höhe von täglich € XXXX zuerkannt.Mit Leistungsmitteilung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld für die Zeit vom römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 zuerkannt.
Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung, der als Zeitraum des absolvierten Fernlehrganges „Dipl. Achtsamkeitstraining“ vom 12.02.2024 bis XXXX zu entnehmen ist. Weiters findet sich der Vermerk, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden betragen, wobei 7 Stunden pro Woche Unterricht in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen stattgefunden habe und 13 Stunden pro Woche für Lernzeit in Form von Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen zur Verfügung gestanden sei.Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung, der als Zeitraum des absolvierten Fernlehrganges „Dipl. Achtsamkeitstraining“ vom 12.02.2024 bis römisch 40 zu entnehmen ist. Weiters findet sich der Vermerk, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden betragen, wobei 7 Stunden pro Woche Unterricht in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen stattgefunden habe und 13 Stunden pro Woche für Lernzeit in Form von Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen zur Verfügung gestanden sei.
Am XXXX gab die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch bekannt, dass sie zwar mit dem „Dipl. Ernährungstraining“ beginnen hätte sollen, aber vom Kursinstitut ihr zuerst der Zugang zum Kurs „Dipl. Achtsamkeitstraining“ gegeben wurde und sie daher diesen vom XXXX absolvierte.Am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch bekannt, dass sie zwar mit dem „Dipl. Ernährungstraining“ beginnen hätte sollen, aber vom Kursinstitut ihr zuerst der Zugang zum Kurs „Dipl. Achtsamkeitstraining“ gegeben wurde und sie daher diesen vom römisch 40 absolvierte.
Zur Absolvierung der Kurse arbeitete die Beschwerdeführerin die vom Institut online zur Verfügung gestellten Skripten zu den einzelnen Modulen ihres Lehrganges eigenständig durch. Es fand kein fachlicher Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kursinstitut statt, es gab keinerlei telefonische bzw. schriftliche Korrespondenz über fachliche Aspekte. Es wurden seitens des Instituts keine Videokonferenzen zum gewählten Lehrgang angeboten. Eine Erfassung der Teilnehmer:innen war ebenfalls nicht vorgesehen. Die Absolvierung des Fernlehrganges erfolgte im Selbststudium und war dies der Beschwerdeführerin auch bewusst.
Sie meldete die Abweichungen zwischen der tatsächlichen Ausgestaltung des Fernlehrganges und den ihr zur Verfügung gestellten Informationen über die Anforderungen an Onlineweiterbildungsmaßnahmen bzw. ihren im Zuge der Antragstellung getätigten Angaben über den gewählten Fernlehrgang dem AMS nicht bzw. nicht rechtzeitig.
Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX ) Weiterbildungsgeld in der Höhe von € XXXX . Der Gesamtbetrag der bezogenen Leistung für diesen Zeitraum beläuft sich auf XXXX 143 Tage).Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 ) Weiterbildungsgeld in der Höhe von € römisch 40 . Der Gesamtbetrag der bezogenen Leistung für diesen Zeitraum beläuft sich auf römisch 40 143 Tage).
Vom XXXX besuchte die Beschwerdeführerin den Kurs „Englisch online lernen mit Trainerinnen- und Trainerbegleitung“ beim BFI und wurde ihr Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom XXXX gewährt.Vom römisch 40 besuchte die Beschwerdeführerin den Kurs „Englisch online lernen mit Trainerinnen- und Trainerbegleitung“ beim BFI und wurde ihr Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom römisch 40 gewährt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX beim AMS über die Voraussetzungen zur Gewährung von Weiterbildungsgeld erkundigte und am XXXX ein E-Mail von der belangten Behörde erhielt, in dem die besprochenen Informationen zusammengefasst wurden, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail. Wie festgestellt, wurden in diesem E-Mail Beispiele für die Erfüllung von Präsenzzeiten bei Onlineweiterbildungsmaßnahmen angeführt, nämlich Webinare und virtuelles Klassenzimmer.Dass sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 beim AMS über die Voraussetzungen zur Gewährung von Weiterbildungsgeld erkundigte und am römisch 40 ein E-Mail von der belangten Behörde erhielt, in dem die besprochenen Informationen zusammengefasst wurden, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail. Wie festgestellt, wurden in diesem E-Mail Beispiele für die Erfüllung von Präsenzzeiten bei Onlineweiterbildungsmaßnahmen angeführt, nämlich Webinare und virtuelles Klassenzimmer.
Dass die Beschwerdeführerin dieses E-Mail auch gelesen hat, ist unstrittig.
Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zum Zeitraum und zur Höhe des ausbezahlten Weiterbildungsgeldes stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Die Feststellungen zur Beantragung des Weiterbildungsgeldes bei Bildungskarenz gründen auf den Akteninhalt. Diesem liegen der Nachweis über die gemäß § 11 AVRAG mit dem Arbeitgeber vereinbarte Bildungskarenz, die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts XXXX über die Weiterbildungsmaßnahme „Dipl. Achtsamkeitstraining“ und Dipl. Ernährungstraining sowie die „Teilnahmebestätigung“ des Instituts XXXX vom XXXX ein. Die Feststellungen zur Beantragung des Weiterbildungsgeldes bei Bildungskarenz gründen auf den Akteninhalt. Diesem liegen der Nachweis über die gemäß Paragraph 11, AVRAG mit dem Arbeitgeber vereinbarte Bildungskarenz, die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts römisch 40 über die Weiterbildungsmaßnahme „Dipl. Achtsamkeitstraining“ und Dipl. Ernährungstraining sowie die „Teilnahmebestätigung“ des Instituts römisch 40 vom römisch 40 ein.
Dass die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert war und sie auch zur Kenntnis nahm, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bei der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Zudem wurde der Beschwerdeführerin nach Übermittlung der erforderlichen Unterlagen ein Merkblatt mit dem Titel „Was ist wichtig beim Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld zu beachten“ über das eAMS-Konto zugesandt. In diesem Merkblatt findet sich folgende Passage: „Bitte geben Sie uns Änderungen zu Ihrer Fortbildung rechtzeitig bekannt und legen Sie uns nach Abschluss der Ausbildung Ihr Zertifikat/Diplom/Abschlusszeugnis/Erfolgsnachweis unaufgefordert vor“.
Die Feststellung zur Leistungsmitteilung vom XXXX , mit der der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld für die Zeit vom XXXX in der Höhe von täglich € XXXX zuerkannt wurde, gründet auf der im Akt einliegenden Leistungsmitteilung.Die Feststellung zur Leistungsmitteilung vom römisch 40 , mit der der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld für die Zeit vom römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 zuerkannt wurde, gründet auf der im Akt einliegenden Leistungsmitteilung.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX den Fernlehrgang „Dipl. Achtsamkeitstraining“ beim Kursinstitut XXXX absolvierte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist soweit unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom römisch 40 den Fernlehrgang „Dipl. Achtsamkeitstraining“ beim Kursinstitut römisch 40 absolvierte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist soweit unstrittig.
Dass kein fachlicher Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kursinstitut erfolgte, ist unstrittig und dies bestätigte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde selbst. Demnach gab es weder telefonische noch schriftliche Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und einer Lehrperson des Instituts. Weiters wurden auch keine Videokonferenzen oder online Live-Seminare seitens des Instituts zum Lernstoff angeboten.
Die Feststellung, dass die Absolvierung des gewählten Fernlehrganges im Selbststudium erfolgte, gründet auf dem Umstand, dass keinerlei Interaktion mit Lehrpersonen des Kursinstituts stattfand. Wie festgestellt, gab es keinen fachlichen Austausch, keine Korrektur von Wochentests, keinen Unterricht in Form von online live-Schulungen, Videokonferenzen, Webinaren oder virtuellem Klassenzimmer.
Der Beschwerdeführerin war mit ihrer Teilnahme am Fernlehrgang bewusst, dass es sich dabei um ein reines Selbststudium handelte. Spätestens sobald ihr Abweichungen zwischen den angekündigten Kursmodalitäten und den tatsächlichen Umständen auffielen, wäre sie verpflichtet gewesen, dies dem AMS unverzüglich zu melden.
Dass sie die Abweichungen zwischen der tatsächlichen Ausgestaltung des Fernlehrganges und der ihr zur Verfügung gestellten Informationen über die Anforderungen an Onlineweiterbildungsmaßnahmen bzw. ihren im Zuge der Antragstellung getätigten Angaben über den gewählten Fernlehrgang dem AMS nicht meldete, beruht auf dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24.07.2024 bis XXXX einen Kurs beim BFI besuchte und ihr Weiterbildungsgeld in diesem Zeitraum gewährt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des BFI vom XXXX .Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24.07.2024 bis römisch 40 einen Kurs beim BFI besuchte und ihr Weiterbildungsgeld in diesem Zeitraum gewährt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des BFI vom römisch 40 .
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen.
Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen.
Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.
Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen.
Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Anzeigen § 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50, (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Übergangsrecht § 81. (1) – (18) […]Paragraph 81, (1) – (18) […]
In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11, (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes § 12. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.“Paragraph 12, Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 4, 3.3. Zur Anwendbarkeit des § 26 AlVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:3.3. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 26, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015:
Die Bestimmung des § 26 AlVG wurde durch BGBl. I Nr. 7/2025 aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG, idF BGBl. I Nr. 25/2025, legt u.a. fest, dass § 26 AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. § 26 AlVG gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.Die Bestimmung des Paragraph 26, AlVG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, legt u.a. fest, dass Paragraph 26, AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Paragraph 26, AlVG gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe – sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen ist, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 (vgl. VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132 mHa VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187 und 03.04.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN). Insofern sind die Bestimmungen des § 26 AlVG zeitraumbezogen zu beurteilen.Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe – sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen ist, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat.
Das gilt folgerichtig auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 vergleiche VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132 mHa VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187 und 03.04.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN). Insofern sind die Bestimmungen des Paragraph 26, AlVG zeitraumbezogen zu beurteilen.
Zudem hat die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz vor dem XXXX vereinbart, es begann die Bildungsmaßnahme vor dem XXXX und gilt insofern § 26 AlVG, idF BGBl. I Nr. 162/2015, im gegenständlichen Fall gemäß § 81 Abs. 19 AlVG weiter.Zudem hat die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz vor dem römisch 40 vereinbart, es begann die Bildungsmaßnahme vor dem römisch 40 und gilt insofern Paragraph 26, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG weiter.
3.4. Zum Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes:
3.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, ua Folgendes fest: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss.
Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“„Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss.
Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“ Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] § 26 Rz 562).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] Paragraph 26, Rz 562).
Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).
Gleiches gilt für Fernlehrgänge, die weder den Zeitpunkt des Einstieges in das Lernprogramm, die Nutzungsdauer noch den Lernfortschritt abbilden und auch keine individuelle Betreuung durch Trainer vorsehen. Mangels Feedbacks über den Leistungsfortschritt bzw. mangels Onlineunterrichts handelt es sich um ein Selbststudium, welches sich nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs 1 Z 1 AlVG qualifiziert. Bei Fernlehrgängen ist die Wissensvermittlung von einer natürlichen Person in Form eines Live-Streams durchzuführen, da erst dieser die notwendige Interaktion in Echtzeit ermöglicht. Lern- und Übungszeiten müssen zwingend absolviert werden und nachweisbar sein. Sie sind fixer Bestandteil eines Schulungs- oder Lehrplans und werden von der Bildungseinrichtung vorgeschrieben (z.B.
Literaturlisten, kontrollierbare Übungsaufgaben). Die Bestätigung über die entsprechende Teilnahme hat durch die Bildungseinrichtungen zu erfolgen (vgl. Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 26 AlVG Rz 562).Gleiches gilt für Fernlehrgänge, die weder den Zeitpunkt des Einstieges in das Lernprogramm, die Nutzungsdauer noch den Lernfortschritt abbilden und auch keine individuelle Betreuung durch Trainer vorsehen. Mangels Feedbacks über den Leistungsfortschritt bzw. mangels Onlineunterrichts handelt es sich um ein Selbststudium, welches sich nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG qualifiziert. Bei Fernlehrgängen ist die Wissensvermittlung von einer natürlichen Person in Form eines Live-Streams durchzuführen, da erst dieser die notwendige Interaktion in Echtzeit ermöglicht.
Lern- und Übungszeiten müssen zwingend absolviert werden und nachweisbar sein. Sie sind fixer Bestandteil eines Schulungs- oder Lehrplans und werden von der Bildungseinrichtung vorgeschrieben (z.B. Literaturlisten, kontrollierbare Übungsaufgaben). Die Bestätigung über die entsprechende Teilnahme hat durch die Bildungseinrichtungen zu erfolgen vergleiche Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) Paragraph 26, AlVG Rz 562).
3.4.2. Im vorliegenden Fall erfüllte der von der Beschwerdeführerin absolvierte Fernlehrgang nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So kann der von ihr absolvierte Kurs bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, da sich die Beschwerdeführerin die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit einer Lehrperson des Kursinstituts auf fachlicher Ebene vorlagen. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. 3.4.2. Im vorliegenden Fall erfüllte der von der Beschwerdeführerin absolvierte Fernlehrgang nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So kann der von ihr absolvierte Kurs bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG qualifiziert werden, da sich die Beschwerdeführerin die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit einer Lehrperson des Kursinstituts auf fachlicher Ebene vorlagen. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor.
3.4.3. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 7 AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.3.4.3. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 12.02.2024 bis 03.07.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG idaF zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 12.02.2024 bis 03.07.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF zu Recht.
3.5. Zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes:
3.5.1. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.).Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.).
Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).
3.5.2. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung maßgeblich darauf, dass es die Beschwerdeführerin im Bewusstsein, dass die Angaben in der Anmeldebestätigung hinsichtlich des seminaristischen Teils des Kurses nicht den Tatsachen entsprachen, unterlassen habe, dies dem AMS mitzuteilen und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin dabei auch bewusst gewesen sei, dass dies einen für ihren Leistungsbezug maßgebenden Umstand darstellte.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe auf Angaben des Kursinstitutes vertraut, vermag dies eine Verantwortlichkeit für leistungsrelevante unrichtige bzw. unvollständige Angaben nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihre Angaben und Unterlagen Grundlage für den Leistungsbezug sind. Spätestens sobald ihr Abweichungen zwischen den angekündigten Kursmodalitäten und den tatsächlichen Umständen auffielen, wäre sie verpflichtet gewesen, dies dem AMS unverzüglich zu melden; ein bloßes Zuwarten trotz erkennbarer Abweichungen entlastet nicht.
Zudem muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie bereits vor Beantragung des Weiterbildungsgeldes umfassende Informationen zu den Voraussetzungen des Bezuges erhalten hat. Im E-Mail vom 05.02.2024 wurde sie explizit darauf hingewiesen, dass bei einer Onlineweiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche zumindest 5 Stunden pro Woche in Präsenz zu erfolgen haben. Es wurden diesbezüglich als Beispiele Webinare und virtuelles Klassenzimmer angeführt.
Dem Ermittlungsverfahren zufolge war der Beschwerdeführerin ab der Teilnahme am gewählten Fernlehrgang bekannt, dass Zeiten von Präsenz weder vorgesehen waren noch stattfanden. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge wurden keine Videokonferenzen oder Webinare abgehalten, es wurde sohin der Lehrstoff nicht im Rahmen eines virtuellen Klassenzimmers präsentiert. Nach ihrem Empfinden handelte es sich um ein reines Selbststudium und bestand die Leistung des Kursinstituts ausschließlich in der Zurverfügungstellung der Lernunterlagen. Trotzdem unterließ es die Beschwerdeführerin, das AMS darüber zu informieren, dass entgegen der ihr mitgeteilten Anforderung, wonach zumindest 5 Stunden pro Woche in Präsenz – zB in Form von Webinaren oder virtuellem Klassenzimmer – zu erfolgen haben, dies tatsächlich nicht der Fall war. Damit ist ihr eine – von bedingtem Vorsatz getragene – Meldepflichtverletzung vorzuwerfen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es für das Bestehen eines Rückforderungstatbestandes im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen ohne Belang ist, ob es der Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Bezuges zu erkennen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125; 19.12.2007, 2004/08/0129).Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es für das Bestehen eines Rückforderungstatbestandes im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen ohne Belang ist, ob es der Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Bezuges zu erkennen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125; 19.12.2007, 2004/08/0129).
Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes in der Höhe von XXXX für die Zeit vom XXXX erfolgte daher zu Recht.Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes in der Höhe von römisch 40 für die Zeit vom römisch 40 erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2313228.1.00