VG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom XXXX
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Angaben auf der von ihr beim AMS vorgelegten Kurs-Anmeldebestätigungen – vom XXXX faktisch an keiner für den Weiterbildungsgeld-Bezug geeigneten seminarischen Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (im Folgenden: AlVG) teilgenommen und gleichzeitig Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz bezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Angaben auf der von ihr beim AMS vorgelegten Kurs-Anmeldebestätigungen – vom römisch 40 faktisch an keiner für den Weiterbildungsgeld-Bezug geeigneten seminarischen Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (im Folgenden: AlVG) teilgenommen und gleichzeitig Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz bezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich vor der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld aktiv über den Ablauf, die Inhalte und die persönliche Lernbetreuung des Kurses „Achtsamkeitstraining“ beim Institut „ XXXX “ informiert habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin am XXXX mit dem Geschäftsführer telefoniert. Erst danach habe sich die Beschwerdeführerin verbindlich für den Kurs angemeldet. Sie habe darauf vertraut, dass die Angaben des Institutes, wonach der Kurs Live Zoom Seminare, betreute WhatsApp Gruppen und E-Mail-Betreuung durch persönliche Trainer umfasse, korrekt seien. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, die sie an der Richtigkeit der Angaben zweifeln habe lassen. Erst nach Beginn des Kurses habe sich herausgestellt, dass die Zoom Seminare nicht stattgefunden haben. Hätte die Beschwerdeführerin schon früher gewusst, dass das Angebot von Live Zoom Seminaren nicht der Wahrheit entspreche, hätte sie den Kurs sofort abgebrochen bzw. gewechselt. Aufgrund dieser Tatsache habe sie sich nach telefonischer Beratung mit dem AMS am XXXX für einen Kurs- und Institutswechsel entschieden. Ab dem Moment habe sich die Beschwerdeführerin klar vom Institut „ XXXX “ distanziert. In den folgenden Monaten habe die Beschwerdeführerin einen Kurs des „BFI“ erfolgreich absolviert. Dieser Wechsel habe auch dazu geführt, dass ein zweiter, bereits bezahlter Kurs des Instituts „ XXXX “ nicht mehr von der Beschwerdeführerin genutzt worden sei. Dies habe ihr bereits einen erheblichen Schaden zugeführt. Dennoch sei die Beschwerdeführerin bei der ersten Beanstandung des AMS dazu bereit gewesen, eine weitere finanzielle Ausgabe zu tätigen, um den Anforderungen für einen weiteren Bezug des Weiterbildungsgeldes gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt unkooperativ oder in irgendeiner Art und Weise daran interessiert gewesen sei, falsche Angaben zu tätigen. Auch habe sie keine unwahren Angaben getätigt. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt und es auch nicht ernstlich für möglich gehalten, dass der Kurs anders ablaufen würde als vom Institut angegeben. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Antragstellung auf das Weiterbildungsgeld proaktiv über die persönliche Lernbetreuung erkundigt und auch nach der Anmeldung zum Kurs sei ihr vom Institut vermittelt worden, dass es eine persönliche Trainerbetreuung, Live Zoom Seminare und WhatsApp Gruppen geben werde. Sie beantrage daher den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich vor der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld aktiv über den Ablauf, die Inhalte und die persönliche Lernbetreuung des Kurses „Achtsamkeitstraining“ beim Institut „ römisch 40 “ informiert habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 mit dem Geschäftsführer telefoniert. Erst danach habe sich die Beschwerdeführerin verbindlich für den Kurs angemeldet. Sie habe darauf vertraut, dass die Angaben des Institutes, wonach der Kurs Live Zoom Seminare, betreute WhatsApp Gruppen und E-Mail-Betreuung durch persönliche Trainer umfasse, korrekt seien. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, die sie an der Richtigkeit der Angaben zweifeln habe lassen. Erst nach Beginn des Kurses habe sich herausgestellt, dass die Zoom Seminare nicht stattgefunden haben. Hätte die Beschwerdeführerin schon früher gewusst, dass das Angebot von Live Zoom Seminaren nicht der Wahrheit entspreche, hätte sie den Kurs sofort abgebrochen bzw. gewechselt. Aufgrund dieser Tatsache habe sie sich nach telefonischer Beratung mit dem AMS am römisch 40 für einen Kurs- und Institutswechsel entschieden. Ab dem Moment habe sich die Beschwerdeführerin klar vom Institut „ römisch 40 “ distanziert. In den folgenden Monaten habe die Beschwerdeführerin einen Kurs des „BFI“ erfolgreich absolviert. Dieser Wechsel habe auch dazu geführt, dass ein zweiter, bereits bezahlter Kurs des Instituts „ römisch 40 “ nicht mehr von der Beschwerdeführerin genutzt worden sei. Dies habe ihr bereits einen erheblichen Schaden zugeführt. Dennoch sei die Beschwerdeführerin bei der ersten Beanstandung des AMS dazu bereit gewesen, eine weitere finanzielle Ausgabe zu tätigen, um den Anforderungen für einen weiteren Bezug des Weiterbildungsgeldes gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt unkooperativ oder in irgendeiner Art und Weise daran interessiert gewesen sei, falsche Angaben zu tätigen. Auch habe sie keine unwahren Angaben getätigt. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt und es auch nicht ernstlich für möglich gehalten, dass der Kurs anders ablaufen würde als vom Institut angegeben. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Antragstellung auf das Weiterbildungsgeld proaktiv über die persönliche Lernbetreuung erkundigt und auch nach der Anmeldung zum Kurs sei ihr vom Institut vermittelt worden, dass es eine persönliche Trainerbetreuung, Live Zoom Seminare und WhatsApp Gruppen geben werde. Sie beantrage daher den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum XXXX gestellt habe. Aufgrund dessen sei ihr von der belangten Behörde im verfahrensrelevanten Zeitraum Weiterbildungsgeld in Höhe von € XXXX zuerkannt worden. Es handle sich bei der absolvierten Ausbildung um reine Lernzeiten im Selbststudium. Eine Kommunikation mit dem Kursinstitut habe zu keinem Zeitpunkt während der Ausbildung stattgefunden. Dass es keine Online-Trainingszeiten geben werde, habe der Beschwerdeführerin bereits mit Beginn der Ausbildung bewusst sein müssen. Deshalb habe ihr bereits nach Absolvierung der ersten Woche der Weiterbildungsmaßnahme bewusst sein müssen, dass die von ihr dem AMS übermittelte Kursbestätigung nicht der Wahrheit entspreche. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die belangte Behörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und in Kauf genommen, dass durch die Unterlassung der Meldung das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstelle.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum römisch 40 gestellt habe. Aufgrund dessen sei ihr von der belangten Behörde im verfahrensrelevanten Zeitraum Weiterbildungsgeld in Höhe von € römisch 40 zuerkannt worden. Es handle sich bei der absolvierten Ausbildung um reine Lernzeiten im Selbststudium. Eine Kommunikation mit dem Kursinstitut habe zu keinem Zeitpunkt während der Ausbildung stattgefunden. Dass es keine Online-Trainingszeiten geben werde, habe der Beschwerdeführerin bereits mit Beginn der Ausbildung bewusst sein müssen. Deshalb habe ihr bereits nach Absolvierung der ersten Woche der Weiterbildungsmaßnahme bewusst sein müssen, dass die von ihr dem AMS übermittelte Kursbestätigung nicht der Wahrheit entspreche. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die belangte Behörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und in Kauf genommen, dass durch die Unterlassung der Meldung das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstelle. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom XXXX sowie vom 01.08.2018 bis XXXX und vom XXXX vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber Verein Projekt Integrationshaus beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 sowie vom 01.08.2018 bis römisch 40 und vom römisch 40 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber Verein Projekt Integrationshaus beschäftigt. Die Beschwerdeführerin bezog vom XXXX Wochengeld und vom XXXX Kinderbetreuungsgeld.Die Beschwerdeführerin bezog vom römisch 40 Wochengeld und vom römisch 40 Kinderbetreuungsgeld. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin dem AMS über das eAMS-Konto eine allgemeine Anfrage betreffend der Bildungskarenz nach der Elternzeit. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin dem AMS über das eAMS-Konto eine allgemeine Anfrage betreffend der Bildungskarenz nach der Elternzeit. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin die Auskunft über die Bildungskarenz erteilt und ihr die erforderlichen Unterlagen mitgeschickt. In den Unterlagen „Allgemein geltende Rahmenbedingungen für das Weiterbildungsgeld“ finden sich unter anderem folgende Information: Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin die Auskunft über die Bildungskarenz erteilt und ihr die erforderlichen Unterlagen mitgeschickt. In den Unterlagen „Allgemein geltende Rahmenbedingungen für das Weiterbildungsgeld“ finden sich unter anderem folgende Information: „Bei Onlinekursen oder Fernlehrgängen müssen generell die 20 Wochenstunden erfüllt werden. Die Kurszeiten finden in diesem Fall naturgemäß nicht am Kursort statt, können jedoch in Form von elektronischen Medien absolviert werden. Allerdings müssen die Kurse jedenfalls die Merkmale einer Bildungsmaßnahme aufweisen. Achtung: Die ausschließliche Zurverfügungstellung von Kursunterlagen oder Lernmaterial, die lediglich die Erarbeitung der Inhalte in Form eines Selbststudiums erlauben, reicht für die Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes nicht aus.“ Die Beschwerdeführerin las diese E-Mail. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin (Tag der Geltendmachung: XXXX ) beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und legte diesem einen Nachweis einer
AVRAG mit ihrem Arbeitgeber vereinbarten Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX bei.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin (Tag der Geltendmachung: römisch 40 ) beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und legte diesem einen Nachweis einer
Paragraph 11, AVRAG mit ihrem Arbeitgeber vereinbarten Bildungskarenz für die Zeit vom römisch 40 bei. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts „ XXXX “, wonach sie vom XXXX die Kursmaßnahme „Dipl. Ernährungstraining“ absolvieren werde.Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts „ römisch 40 “, wonach sie vom römisch 40 die Kursmaßnahme „Dipl. Ernährungstraining“ absolvieren werde. Ebenfalls am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts „ XXXX “, wonach sie vom XXXX die Kursmaßnahme „Dipl. Achtsamkeitstraining“ absolvieren werde.Ebenfalls am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts „ römisch 40 “, wonach sie vom römisch 40 die Kursmaßnahme „Dipl. Achtsamkeitstraining“ absolvieren werde. In beiden Anmeldebestätigungen war angeführt, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zur Kursmaßnahme gegeben sei und dass keine Verlängerung der Kursdauer möglich sei. Ferner war angeführt, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inklusive Lernzeiten ein Ausmaß von 20 Wochenstunden betragen. Weiters war im Formular angegeben, dass im Schulungsplan eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von Live Zoom Video-Seminaren erfolgt. Schließlich wurde angeführt, dass die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen durch E-Mail-Support und Live Zoom Video-Seminaren gegeben ist. Die Anmeldebestätigung ist vom Kursinstitut unterfertigt. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Antragstellung darüber informiert, dass jegliche Änderungen bei der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderung, vorzeitige Beendigung etc.) umgehend dem AMS zu melden sind. Sie nahm auch zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und die Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Mit Leistungsmitteilung vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld für die Zeit vom XXXX in der Höhe von täglich € XXXX zuerkannt.Mit Leistungsmitteilung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld für die Zeit vom römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 zuerkannt. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung, der als Zeitraum des absolvierten Fernlehrganges „Dipl. Achtsamkeitstraining“ vom 12.02.2024 bis XXXX zu entnehmen ist. Weiters findet sich der Vermerk, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden betragen, wobei 7 Stunden pro Woche Unterricht in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen stattgefunden habe und 13 Stunden pro Woche für Lernzeit in Form von Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen zur Verfügung gestanden sei.Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung, der als Zeitraum des absolvierten Fernlehrganges „Dipl. Achtsamkeitstraining“ vom 12.02.2024 bis römisch 40 zu entnehmen ist. Weiters findet sich der Vermerk, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden betragen, wobei 7 Stunden pro Woche Unterricht in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen stattgefunden habe und 13 Stunden pro Woche für Lernzeit in Form von Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen zur Verfügung gestanden sei. Am XXXX gab die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch bekannt, dass sie zwar mit dem „Dipl. Ernährungstraining“ beginnen hätte sollen, aber vom Kursinstitut ihr zuerst der Zugang zum Kurs „Dipl. Achtsamkeitstraining“ gegeben wurde und sie daher diesen vom XXXX absolvierte.Am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch bekannt, dass sie zwar mit dem „Dipl. Ernährungstraining“ beginnen hätte sollen, aber vom Kursinstitut ihr zuerst der Zugang zum Kurs „Dipl. Achtsamkeitstraining“ gegeben wurde und sie daher diesen vom römisch 40 absolvierte. Zur Absolvierung der Kurse arbeitete die Beschwerdeführerin die vom Institut online zur Verfügung gestellten Skripten zu den einzelnen Modulen ihres Lehrganges eigenständig durch. Es fand kein fachlicher Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kursinstitut statt, es gab keinerlei telefonische bzw. schriftliche Korrespondenz über fachliche Aspekte. Es wurden seitens des Instituts keine Videokonferenzen zum gewählten Lehrgang angeboten. Eine Erfassung der Teilnehmer:innen war ebenfalls nicht vorgesehen. Die Absolvierung des Fernlehrganges erfolgte im Selbststudium und war dies der Beschwerdeführerin auch bewusst. Sie meldete die Abweichungen zwischen der tatsächlichen Ausgestaltung des Fernlehrganges und den ihr zur Verfügung gestellten Informationen über die Anforderungen an Onlineweiterbildungsmaßnahmen bzw. ihren im Zuge der Antragstellung getätigten Angaben über den gewählten Fernlehrgang dem AMS nicht bzw. nicht rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX ) Weiterbildungsgeld in der Höhe von € XXXX . Der Gesamtbetrag der bezogenen Leistung für diesen Zeitraum beläuft sich auf XXXX 143 Tage).Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 ) Weiterbildungsgeld in der Höhe von € römisch 40 . Der Gesamtbetrag der bezogenen Leistung für diesen Zeitraum beläuft sich auf römisch 40 143 Tage). Vom XXXX besuchte die Beschwerdeführerin den Kurs „Englisch online lernen mit Trainerinnen- und Trainerbegleitung“ beim BFI und wurde ihr Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom XXXX gewährt.Vom römisch 40 besuchte die Beschwerdeführerin den Kurs „Englisch online lernen mit Trainerinnen- und Trainerbegleitung“ beim BFI und wurde ihr Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom römisch 40 gewährt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX beim AMS über die Voraussetzungen zur Gewährung von Weiterbildungsgeld erkundigte und am XXXX ein E-Mail von der belangten Behörde erhielt, in dem die besprochenen Informationen zusammengefasst wurden, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail. Wie festgestellt, wurden in diesem E-Mail Beispiele für die Erfüllung von Präsenzzeiten bei Onlineweiterbildungsmaßnahmen angeführt, nämlich Webinare und virtuelles Klassenzimmer.Dass sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 beim AMS über die Voraussetzungen zur Gewährung von Weiterbildungsgeld erkundigte und am römisch 40 ein E-Mail von der belangten Behörde erhielt, in dem die besprochenen Informationen zusammengefasst wurden, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail. Wie festgestellt, wurden in diesem E-Mail Beispiele für die Erfüllung von Präsenzzeiten bei Onlineweiterbildungsmaßnahmen angeführt, nämlich Webinare und virtuelles Klassenzimmer. Dass die Beschwerdeführerin dieses E-Mail auch gelesen hat, ist unstrittig. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zum Zeitraum und zur Höhe des ausbezahlten Weiterbildungsgeldes stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen zur Beantragung des Weiterbildungsgeldes bei Bildungskarenz gründen auf den Akteninhalt. Diesem liegen der Nachweis über die
AVRAG mit dem Arbeitgeber vereinbarte Bildungskarenz, die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts XXXX über die Weiterbildungsmaßnahme „Dipl. Achtsamkeitstraining“ und Dipl. Ernährungstraining sowie die „Teilnahmebestätigung“ des Instituts XXXX vom XXXX ein. Die Feststellungen zur Beantragung des Weiterbildungsgeldes bei Bildungskarenz gründen auf den Akteninhalt. Diesem liegen der Nachweis über die
Paragraph 11, AVRAG mit dem Arbeitgeber vereinbarte Bildungskarenz, die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des Kursinstituts römisch 40 über die Weiterbildungsmaßnahme „Dipl. Achtsamkeitstraining“ und Dipl. Ernährungstraining sowie die „Teilnahmebestätigung“ des Instituts römisch 40 vom römisch 40 ein. Dass die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert war und sie auch zur Kenntnis nahm, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bei der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Zudem wurde der Beschwerdeführerin nach Übermittlung der erforderlichen Unterlagen ein Merkblatt mit dem Titel „Was ist wichtig beim Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld zu beachten“ über das eAMS-Konto zugesandt. In diesem Merkblatt findet sich folgende Passage: „Bitte geben Sie uns Änderungen zu Ihrer Fortbildung rechtzeitig bekannt und legen Sie uns nach Abschluss der Ausbildung Ihr Zertifikat/Diplom/Abschlusszeugnis/Erfolgsnachweis unaufgefordert vor“. Die Feststellung zur Leistungsmitteilung vom XXXX , mit der der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld für die Zeit vom XXXX in der Höhe von täglich € XXXX zuerkannt wurde, gründet auf der im Akt einliegenden Leistungsmitteilung.Die Feststellung zur Leistungsmitteilung vom römisch 40 , mit der der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld für die Zeit vom römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 zuerkannt wurde, gründet auf der im Akt einliegenden Leistungsmitteilung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX den Fernlehrgang „Dipl. Achtsamkeitstraining“ beim Kursinstitut XXXX absolvierte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist soweit unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom römisch 40 den Fernlehrgang „Dipl. Achtsamkeitstraining“ beim Kursinstitut römisch 40 absolvierte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist soweit unstrittig. Dass kein fachlicher Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kursinstitut erfolgte, ist unstrittig und dies bestätigte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde selbst. Demnach gab es weder telefonische noch schriftliche Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und einer Lehrperson des Instituts. Weiters wurden auch keine Videokonferenzen oder online Live-Seminare seitens des Instituts zum Lernstoff angeboten. Die Feststellung, dass die Absolvierung des gewählten Fernlehrganges im Selbststudium erfolgte, gründet auf dem Umstand, dass keinerlei Interaktion mit Lehrpersonen des Kursinstituts stattfand. Wie festgestellt, gab es keinen fachlichen Austausch, keine Korrektur von Wochentests, keinen Unterricht in Form von online live-Schulungen, Videokonferenzen, Webinaren oder virtuellem Klassenzimmer. Der Beschwerdeführerin war mit ihrer Teilnahme am Fernlehrgang bewusst, dass es sich dabei um ein reines Selbststudium handelte. Spätestens sobald ihr Abweichungen zwischen den angekündigten Kursmodalitäten und den tatsächlichen Umständen auffielen, wäre sie verpflichtet gewesen, dies dem AMS unverzüglich zu melden. Dass sie die Abweichungen zwischen der tatsächlichen Ausgestaltung des Fernlehrganges und der ihr zur Verfügung gestellten Informationen über die Anforderungen an Onlineweiterbildungsmaßnahmen bzw. ihren im Zuge der Antragstellung getätigten Angaben über den gewählten Fernlehrgang dem AMS nicht meldete, beruht auf dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24.07.2024 bis XXXX einen Kurs beim BFI besuchte und ihr Weiterbildungsgeld in diesem Zeitraum gewährt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des BFI vom XXXX .Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24.07.2024 bis römisch 40 einen Kurs beim BFI besuchte und ihr Weiterbildungsgeld in diesem Zeitraum gewährt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ des BFI vom römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
oder eines Ausbildungsdienstes
I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes
Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes
146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes
Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
G), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.
Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes §
VG weiter.Zudem hat die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz vor dem römisch 40 vereinbart, es begann die Bildungsmaßnahme vor dem römisch 40 und gilt insofern Paragraph 26, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, im gegenständlichen Fall
Paragraph 81, Absatz 19, AlVG weiter. 3.
VG zu widerrufen. Dies gilt
VG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.3.4.3. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dies gilt
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 12.02.2024 bis 03.07.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit
Vm § 26 Abs. 7 AlVG idaF zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 12.02.2024 bis 03.07.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF zu Recht. 3.5. Zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes: 3.5.1.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5.1.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach dem Zweck der Meldepflichten
VG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.).Nach dem Zweck der Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.). Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2313228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.