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{'item': 'W122 2313647-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW122 2313647-1 Spruch, W122 2313647-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Dienstanweisung vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 im Hinblick auf seine Krankenstände aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Mit Dienstanweisung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 im Hinblick auf seine Krankenstände aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das aufgrund dieser ärztlichen Untersuchung erstellte Gutachten, gab ihm die Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme abzugeben und teilte ihm mit, dass die Generaldirektion für den Strafvollzug zu dem Schluss komme, dass er uneingeschränkt dienstfähig sei.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das aufgrund dieser ärztlichen Untersuchung erstellte Gutachten, gab ihm die Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme abzugeben und teilte ihm mit, dass die Generaldirektion für den Strafvollzug zu dem Schluss komme, dass er uneingeschränkt dienstfähig sei.
  5. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF bei der Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde (belangte Behörde) die Feststellung, dass seine Enthebung von den Nachtdiensten ihn in seinen „subjektiv-dienstliche[n] Rechte[n]“ verletze, da keine berechtigten Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben, insbesondere der Verrichtung von Nachtdiensten, vorlägen.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der BF bei der Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde (belangte Behörde) die Feststellung, dass seine Enthebung von den Nachtdiensten ihn in seinen „subjektiv-dienstliche[n] Rechte[n]“ verletze, da keine berechtigten Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben, insbesondere der Verrichtung von Nachtdiensten, vorlägen. Der BF sei infolge der angeordneten ärztlichen Untersuchung in den Monaten August und September 2024 „ohne sachliche Grundlage“ nicht für Nachtdienste eingeteilt worden und habe dadurch erhebliche Gehaltseinbußen erlitten.
  7. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein.
  8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2025 wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag des BF zurück (Spruchpunkt 1.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VwGVG ein (Spruchpunkt 2.).
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2025 wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag des BF zurück (Spruchpunkt 1.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 VwGVG ein (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt
  11. aus, in der gegenständlichen Konstellation sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch liege die Erlassung eines solchen im öffentlichen Interesse noch stelle sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Verwaltungsgerichtshof verneine ein subjektives Recht eines Beamten auf Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben.
  12. Gegen Spruchunkt
  13. dieses Bescheides richtet sich die verfahrensgegenständliche fristgerechte Beschwerde vom XXXX .
  14. Gegen Spruchunkt
  15. dieses Bescheides richtet sich die verfahrensgegenständliche fristgerechte Beschwerde vom römisch 40 . Darin führte der BF aus, das rechtliche Interesse des BF an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gründe sich nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – auf § 36 Abs. 1 BDG 1979, sondern auf §§ 43 Abs. 2, 43a und 45 Abs. 1 BDG
  16. Die nicht gerechtfertigte Nichteinteilung des BF zu Nachtdiensten störe den Betriebsfrieden und verletze die Würde des BF und habe außerdem bewirkt, dass der BF von seinen Kollegen „nicht mehr als den anderen ebenbürtig“ angesehen worden sei. Daher bedürfe es einer Klarstellung für die Zukunft.Darin führte der BF aus, das rechtliche Interesse des BF an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gründe sich nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – auf Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979, sondern auf Paragraphen 43, Absatz 2, 43 a und 45 Absatz eins, BDG
  17. Die nicht gerechtfertigte Nichteinteilung des BF zu Nachtdiensten störe den Betriebsfrieden und verletze die Würde des BF und habe außerdem bewirkt, dass der BF von seinen Kollegen „nicht mehr als den anderen ebenbürtig“ angesehen worden sei. Daher bedürfe es einer Klarstellung für die Zukunft. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides.
  18. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum XXXX über die Beschwerde des BF entschieden und somit seine Entscheidungspflicht verletzt habe.
  19. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum römisch 40 über die Beschwerde des BF entschieden und somit seine Entscheidungspflicht verletzt habe.
  20. Mit verfahrensleitender Anordnung vom XXXX trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten in der gegenständlichen Rechtssache eine Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
  21. Mit verfahrensleitender Anordnung vom römisch 40 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten in der gegenständlichen Rechtssache eine Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als XXXX der Justizwache dem Forensisch-therapeutischen Zentrum XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als römisch 40 der Justizwache dem Forensisch-therapeutischen Zentrum römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz. Mit Dienstanweisung vom XXXX wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Krankenstände durch die Bundesministerin für Justiz aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung durch XXXX in der JA XXXX zu unterziehen.Mit Dienstanweisung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Krankenstände durch die Bundesministerin für Justiz aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung durch römisch 40 in der JA römisch 40 zu unterziehen. Mit Antrag vom XXXX begehrte der Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Justiz folgende Feststellung:Mit Antrag vom römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Justiz folgende Feststellung: „Es wird festgestellt, dass die Enthebung des Antragstellers von den Nachtdiensten dessen subjektiv-dienstliche Rechte verletzt, weil keine berechtigten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben (insbesondere Nachtdienste [sic!]) vorliegen.“
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund des unstrittigen Inhaltes des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes getroffen werden.
  24. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 hat sich ein Beamter auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 hat sich ein Beamter auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung einer Behörde ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Eine inhaltliche Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers steht dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht zu (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wenn die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Partei, die die Feststellung beantragt, ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rn. 73ff.). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wenn die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Partei, die die Feststellung beantragt, ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56,, Rn. 73ff.). Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die begehrte Feststellung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0013), was wiederum voraussetzt, dass diese Feststellung geeignet ist, ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 25.11.2025, Ro 2025/04/0021). Bei einem Feststellungsbescheid handelt es sich außerdem um einen subsidiären Rechtsbehelf, weshalb es an einem Feststellungsinteresse mangelt, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann (VwGH 25.11.2025, Ro 2025/04/0021, m.w.N.) Weder die Klärung abstrakter Rechtsfragen noch die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides können zulässigerweise durch einen Feststellungsbescheid erwirkt werden (VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021). Auch Feststellungsanträge, die nur zu einer sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpfenden Feststellung führen könnten, sind unzulässig (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139). Liegt kein (öffentliches oder privates) Feststellungsinteresse vor und ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, so ist der Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0231). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Erlassung eines Feststellungsbescheides wie er vom Beschwerdeführer begehrt wird, ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse läge. Auch ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides kann nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer selbst führt lediglich ins Treffen, dass er durch die Nichteinteilung zu Nachtdiensten finanzielle Einbußen erlitten habe. Dies vermag jedoch allenfalls ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten weiters kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben oder auf Erbringung von Mehrdienstleistungen zu (VwGH 09.10.2024, Ra 2024/09/0054, m.w.N.; VwGH 27.10.1980, 3140/80). Ebensowenig kann ein Rechtsmittel gegen eine gewünschte, aber nicht erteilte Weisung (hier: Anordnung von Nachtdiensten) erhoben werden. Ebenso lässt sich im gegenständlichen Fall keine Eignung des Feststellungsantrages dahingehend erblicken, ein Recht oder Rechtsverhältnis durch die Erlassung eines über diesen Antrag absprechenden Feststellungsbescheides für die Zukunft klarzustellen, da der Antrag des Beschwerdeführers allein auf eine Feststellung einer behaupteten Rechtsverletzung in der Vergangenheit abzielt. Auch der Verweis auf die §§ 43a BDG 1979 „als Schutzgesetze“ vermag kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begründen, da einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, beispielsweise zur Herstellung eines schikanefreien Zustandes an seinem Arbeitsplatz, zukommt (VwGH 06.02.2024, Ra 2022/12/0136).Auch der Verweis auf die Paragraphen 43 a, BDG 1979 „als Schutzgesetze“ vermag kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begründen, da einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, beispielsweise zur Herstellung eines schikanefreien Zustandes an seinem Arbeitsplatz, zukommt (VwGH 06.02.2024, Ra 2022/12/0136). Daher erfolgte die Zurückweisung des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen lag der Anordnung an den Beschwerdeführer, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine sachliche Überlegung zugrunde, da die Frage, ob berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung eines Beamten bestehen, anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist und sich der Beschwerdeführer – wie sich aus der Dienstanweisung ergibt – mehrmals im Krankenstand befand. Somit ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde berechtigte Zweifel im Sinne des § 52 Abs. 1 BDG 1979 haben durfte. Die ärztliche Untersuchung hat gerade den Zweck zu klären, ob derartige berechtigte Zweifel auch begründet sind (Fellner, BDG, § 52 BDG 1979, E5; VwGH 16.07.2024, Ra 2024/12/0043, m.w.N.).Im Übrigen lag der Anordnung an den Beschwerdeführer, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine sachliche Überlegung zugrunde, da die Frage, ob berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung eines Beamten bestehen, anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist und sich der Beschwerdeführer – wie sich aus der Dienstanweisung ergibt – mehrmals im Krankenstand befand. Somit ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde berechtigte Zweifel im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 haben durfte. Die ärztliche Untersuchung hat gerade den Zweck zu klären, ob derartige berechtigte Zweifel auch begründet sind (Fellner, BDG, Paragraph 52, BDG 1979, E5; VwGH 16.07.2024, Ra 2024/12/0043, m.w.N.). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Auch davon abgesehen stellt sich der maßgebliche Sachverhalt – wie auch in der Beweiswürdigung dargestellt – anhand der Aktenlage als geklärt dar, da das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde zu beurteilen hatte. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war daher nicht notwendig und war nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache vor dem erkennenden Gericht eine weitere Klärung gebracht hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 20.6.2013, 24510/06 (Abdulgadirov), Rn. 34 ff.; EGMR 20.11.2023, 58647/00 (Faugel); EGMR 24.03.2005, 54645/00 (Oisinger)) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die zu lösende Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist, wie es in der gegenständlichen Rechtssache der Fall ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 20.6.2013, 24510/06 (Abdulgadirov), Rn. 34 ff.; EGMR 20.11.2023, 58647/00 (Faugel); EGMR 24.03.2005, 54645/00 (Oisinger)) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die zu lösende Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist, wie es in der gegenständlichen Rechtssache der Fall ist. Da einem Entfall der Verhandlung auch sonst weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, konnte von einer mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache auch nach den Maßstäben des § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Da einem Entfall der Verhandlung auch sonst weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, konnte von einer mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache auch nach den Maßstäben des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vergleiche VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2313647.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.