RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW136 2333423-1 Spruch, W136 2333423-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) steht beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: BMI) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als dienstführende Beamtin in der Funktion einer XXXX ihren Dienst.
- Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) steht beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: BMI) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als dienstführende Beamtin in der Funktion einer römisch 40 ihren Dienst.
- Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX (in Folge: StA) vom 24.04.2025 wurde der BF vorgeworfen, sie habe
- Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 (in Folge: StA) vom 24.04.2025 wurde der BF vorgeworfen, sie habe „am 11.02.2025 in XXXX ein Tonaufnahmegerät oder Abhörgerät benutzt, um sich oder einem anderen Unbefugten von nicht öffentlichen und nicht zu ihrer Kenntnisnahme bestimmten Äußerungen ihrer Kollegen XXXX Kenntnis zu verschaffen, indem sie im Sozialraum des XXXX ihr Mobiltelefon in den Flug- und Aufnahmemodus versetzte, dieses auf einem Kühlschrank platzierte und so die Gespräche ihrer Kollegen aufzeichnete“ „am 11.02.2025 in römisch 40 ein Tonaufnahmegerät oder Abhörgerät benutzt, um sich oder einem anderen Unbefugten von nicht öffentlichen und nicht zu ihrer Kenntnisnahme bestimmten Äußerungen ihrer Kollegen römisch 40 Kenntnis zu verschaffen, indem sie im Sozialraum des römisch 40 ihr Mobiltelefon in den Flug- und Aufnahmemodus versetzte, dieses auf einem Kühlschrank platzierte und so die Gespräche ihrer Kollegen aufzeichnete“ und sich dadurch wegen § 120 Abs. 1 StGB (Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) schuldig gemacht.und sich dadurch wegen Paragraph 120, Absatz eins, StGB (Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) schuldig gemacht.
- In dem dazu anhängigen Strafverfahren zu XXXX lehnte die BF in der ersten Tagsatzung vor dem Bezirkgericht XXXX (in Folge: BG) am 01.07.2025 eine ihr angebotene diversionelle Erledigung des Verfahrens ab und wurde die Verhandlung in Folge nach einer Beweis- und Zeugeneinvernahme bis zu einem weiteren Verhandlungstermin am 16.09.2025 vertagt.
- In dem dazu anhängigen Strafverfahren zu römisch 40 lehnte die BF in der ersten Tagsatzung vor dem Bezirkgericht römisch 40 (in Folge: BG) am 01.07.2025 eine ihr angebotene diversionelle Erledigung des Verfahrens ab und wurde die Verhandlung in Folge nach einer Beweis- und Zeugeneinvernahme bis zu einem weiteren Verhandlungstermin am 16.09.2025 vertagt.
- Am 07.07.2025 erstattete der Dienstvorgesetzte der BF (Leiter des XXXX ) Disziplinaranzeige gegen die BF, GZ. 2025-0.229.592 d. BMI-I/B/6/b (EB 3), welche gemäß § 110 BDG 1979 von der Personalabteilung des BMI (Abteilung I/B/6) als Dienstbehörde mit Schreiben vom 16.07.2025 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (EB 1). In der Disziplinaranzeige ist ausgeführt, dass der Personalabteilung der Sachverhalt am 11.02.2025 zur Kenntnis gelangt sei (EB 6). Weiters wurde in der Sache auf das beim BG anhängige Strafverfahren zu XXXX hingewiesen.
- Am 07.07.2025 erstattete der Dienstvorgesetzte der BF (Leiter des römisch 40 ) Disziplinaranzeige gegen die BF, GZ. 2025-0.229.592 d. BMI-I/B/6/b (EB 3), welche gemäß Paragraph 110, BDG 1979 von der Personalabteilung des BMI (Abteilung I/B/6) als Dienstbehörde mit Schreiben vom 16.07.2025 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (EB 1). In der Disziplinaranzeige ist ausgeführt, dass der Personalabteilung der Sachverhalt am 11.02.2025 zur Kenntnis gelangt sei (EB 6). Weiters wurde in der Sache auf das beim BG anhängige Strafverfahren zu römisch 40 hingewiesen.
- In der zweiten Hauptverhandlung beim BG zu XXXX am 16.09.2025 wurde die BF von der seitens der StA erhobenen Anklage (Strafantrag) vom 24.04.2025 (vgl. Punkt I.2.) im Zweifel gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
- In der zweiten Hauptverhandlung beim BG zu römisch 40 am 16.09.2025 wurde die BF von der seitens der StA erhobenen Anklage (Strafantrag) vom 24.04.2025 vergleiche Punkt römisch eins.2.) im Zweifel gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. In der im Protokoll der Tagsatzung vom 16.09.2025 festgehaltenen Urteilsbegründung führte das BG aus (EB 131): „Das Urteil wird umfassend im Detail begründet. Zusammengefasst gilt: Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der subjektive Tatvorsatz, aber auch der objektive Tatvorsatz nur schwer beweisbar sind. Es könnend daher keine Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen, mit Sicherheit getroffen werden. Am objektiven Tatbestand bestehen deswegen Zweifel, weil nicht einmal technisch eine Aufnahme nachgewiesen ist und nicht einmal mehr das Handy da ist. Dass das Handy überhaupt in der Lage ist aufzunehmen, ist nicht erwiesen und wurde heute auch entkräftet. Hauptsächlich mangelt es aber auch an dem subjektiven Tatvorsatz, dieser kann nicht nachgewiesen werden. Das Beweisverfahren hat in seiner gesamten Abwägung ergeben, dass die Angeklagte und ihre Version und ihre Verantwortung nicht widerlegt werden kann, weshalb von einem reinen Versehen, dass das Handy einfach liegen gelassen wurde, auszugehen ist, und von keinem bedingten Vorsatz und schon gar nicht von einer Absicht, zu versuchen ein Gespräch aufzunehmen und oder von einem Gespräch Kenntnis zu erlangen, auszugehen ist." Im PUV (Protokollsvermerk und gekürte Urteilsausfertigung) vom 24.09.2025 wurde als Grund des Freispruchs „Kein Schuldbeweis“ angekreuzt.
- Mit Bescheid vom 23.12.2025, Zl. GZ: 2025-0.584.247 (dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 24.12.2025), fasste die BDB als belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979, da die BF im Verdacht stehe, (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG):
- Mit Bescheid vom 23.12.2025, Zl. GZ: 2025-0.584.247 (dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 24.12.2025), fasste die BDB als belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, da die BF im Verdacht stehe, (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG): „sie habe, indem sie am 11.02.2025, gegen 06:10 Uhr, während ihrer Dienstzeit ihr privates Mobiltelefon, mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion, am Kühlschrank des Besprechungs- und Sozialraum des XXXX , platziert, in der Folge den Raum verlassen und hatten Kollegen, die dieses später entdeckten, den Eindruck, dass deren Gespräche heimlich und ohne deren Zustimmung über einen Zeitraum von ca. 1 Stunde und 45 Minuten, sohin bis gegen 07:40 Uhr, aufgezeichnet wurden,am 11.02.2025, gegen 06:10 Uhr, während ihrer Dienstzeit ihr privates Mobiltelefon, mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion, am Kühlschrank des Besprechungs- und Sozialraum des römisch 40 , platziert, in der Folge den Raum verlassen und hatten Kollegen, die dieses später entdeckten, den Eindruck, dass deren Gespräche heimlich und ohne deren Zustimmung über einen Zeitraum von ca. 1 Stunde und 45 Minuten, sohin bis gegen 07:40 Uhr, aufgezeichnet wurden, ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 43a BDG verletzt.“ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 43a BDG verletzt.“ Nach Darlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde zu der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung Folgendes aus: Die BF habe durch das im Verdachtsbereich festgestellte Verhalten ihre Dienstpflicht, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen sowie ihre Dienstpflicht, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt, da der Verdacht einer Zuwiderhandlung mit dem Wertekodex des BMI und mit der in § 43 Abs. 1 BDG umschriebenen Treue nicht vereinbar scheine, und weil die Öffentlichkeit erwarten könne, dass Exekutivbeamte - insbesondere, wenn diese zudem eine entsprechende Ausbildung haben und als XXXX tätig sind - alles hintanstellen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die polizeiliche Arbeit nicht zu schädigen, und scheine ein „zurückgelassenes, auf Aufnahme laufendes Handy“ geeignet, einen solchen Vertrauensschaden auszulösen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die von der BF gewählten Vorgangsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen. Zudem werde darauf verwiesen, dass der VwGH bereits klargestellt hätte, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankomme, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038; 20.11.2003, 2002/09/0088; 28.02.2012, 2011/09/0177). Darüber hinaus werde im Zuge des Verfahrens auch zu prüfen sein, ob der Verhaltenskodex eine Weisung des BMI darstelle und diesbezüglich eine mögliche Konkurrenz zu § 44 BDG 1979 zu prüfen sein.Die BF habe durch das im Verdachtsbereich festgestellte Verhalten ihre Dienstpflicht, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen sowie ihre Dienstpflicht, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt, da der Verdacht einer Zuwiderhandlung mit dem Wertekodex des BMI und mit der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG umschriebenen Treue nicht vereinbar scheine, und weil die Öffentlichkeit erwarten könne, dass Exekutivbeamte - insbesondere, wenn diese zudem eine entsprechende Ausbildung haben und als römisch 40 tätig sind - alles hintanstellen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die polizeiliche Arbeit nicht zu schädigen, und scheine ein „zurückgelassenes, auf Aufnahme laufendes Handy“ geeignet, einen solchen Vertrauensschaden auszulösen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die von der BF gewählten Vorgangsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen. Zudem werde darauf verwiesen, dass der VwGH bereits klargestellt hätte, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankomme, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038; 20.11.2003, 2002/09/0088; 28.02.2012, 2011/09/0177). Darüber hinaus werde im Zuge des Verfahrens auch zu prüfen sein, ob der Verhaltenskodex eine Weisung des BMI darstelle und diesbezüglich eine mögliche Konkurrenz zu Paragraph 44, BDG 1979 zu prüfen sein. Gegenständlich sei auch der Verstoß gegen das Mobbingverbot nach § 43a BDG 1979 zu prüfen, da auch ein „singuläres Ereignis“ eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43a BDG 1979 darstellen könne, da mit einer (mutmaßlichen) geheimen Aufzeichnung von Gesprächen die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten werden könne, und es sich gegenständlich um eine einordenbare Reaktion auf bereits langanhaltende Streitigkeiten zwischen der BF und weiteren Kollegen gehandelt habe.Gegenständlich sei auch der Verstoß gegen das Mobbingverbot nach Paragraph 43 a, BDG 1979 zu prüfen, da auch ein „singuläres Ereignis“ eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen könne, da mit einer (mutmaßlichen) geheimen Aufzeichnung von Gesprächen die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten werden könne, und es sich gegenständlich um eine einordenbare Reaktion auf bereits langanhaltende Streitigkeiten zwischen der BF und weiteren Kollegen gehandelt habe. Die Bindungswirkung an das gerichtliche Urteil beziehe sich auf die Tatsachenfeststellung. Demnach sei unbestritten, dass das Mobiltelefon der BF im Sozialraum am Kühlschrank gelegen habe und der Flugmodus als auch (für Dritte offensichtlich) die Aufnahmefunktion aktiviert gewesen sei. Dies habe in der Folge dazu geführt, dass die wahrnehmenden Kollegen zu Recht davon ausgehen hätten können, dass eine Aufnahme durchgeführt werde. Wenn eine solche - aus welchen Gründen auch immer - in der Folge nur aufgrund eines (möglichen) technischen Defektes nicht durchgeführt worden sei, werde dies im weiteren Verfahren durch den Senat zu würdigen sein und könne auch der Schein, das subjektive Empfinden der Betroffenen, genügen, (vgl. die Verwendung einer „Spielzeugpistole“ bei Begehung des Verbrechens des Raubes ist als erschwerend zu werten; OGH 12 Os, 142/16y sowie BVwG G306 2168094-1 v 20.02.20218)Die Bindungswirkung an das gerichtliche Urteil beziehe sich auf die Tatsachenfeststellung. Demnach sei unbestritten, dass das Mobiltelefon der BF im Sozialraum am Kühlschrank gelegen habe und der Flugmodus als auch (für Dritte offensichtlich) die Aufnahmefunktion aktiviert gewesen sei. Dies habe in der Folge dazu geführt, dass die wahrnehmenden Kollegen zu Recht davon ausgehen hätten können, dass eine Aufnahme durchgeführt werde. Wenn eine solche - aus welchen Gründen auch immer - in der Folge nur aufgrund eines (möglichen) technischen Defektes nicht durchgeführt worden sei, werde dies im weiteren Verfahren durch den Senat zu würdigen sein und könne auch der Schein, das subjektive Empfinden der Betroffenen, genügen, vergleiche die Verwendung einer „Spielzeugpistole“ bei Begehung des Verbrechens des Raubes ist als erschwerend zu werten; OGH 12 Os, 142/16y sowie BVwG G306 2168094-1 v 20.02.20218) Hinweise auf das Vorliegen einer Verjährung gemäß § 94 BGD 1979 oder die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 würden daher nicht vorliegen und sei deshalb der entsprechende Einleitungsbeschluss zu fassen gewesen.Hinweise auf das Vorliegen einer Verjährung gemäß Paragraph 94, BGD 1979 oder die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 würden daher nicht vorliegen und sei deshalb der entsprechende Einleitungsbeschluss zu fassen gewesen.
- Mit fristgerechter Beschwerde beantragte die BF durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Begründend wurde Folgendes angeführt: Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses erstrecke sich gemäß § 95 BDG 1979 auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht. Hiezu gehören die Tatumstände, auf denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen unter Berücksichtigung der Tat- und Schuldfrage zusammensetze. Solcherart erstrecke sich im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die bindende Wirkung eines in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses auch auf die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung. Die Umstände, aus denen ein Strafgericht oder eine Verwaltungsbehörde die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beamten, die eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit bilde, folgert, seien für die Disziplinarbehörden gleichfalls bindend (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094).Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses erstrecke sich gemäß Paragraph 95, BDG 1979 auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht. Hiezu gehören die Tatumstände, auf denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen unter Berücksichtigung der Tat- und Schuldfrage zusammensetze. Solcherart erstrecke sich im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die bindende Wirkung eines in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses auch auf die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung. Die Umstände, aus denen ein Strafgericht oder eine Verwaltungsbehörde die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beamten, die eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit bilde, folgert, seien für die Disziplinarbehörden gleichfalls bindend (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094). Auch folge die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren nicht bloß aus § 95 Abs. 2 erster Satz BDG 1979, sondern auch aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Die Bestimmung diene dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden solle, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren sei mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, dies gelte im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb müsse auch gemäß § 114 Abs. 1 BDG das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgleich eines sachgleichen gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt werde, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, die Disziplinarkommissionen könnten keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0194).Auch folge die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren nicht bloß aus Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz BDG 1979, sondern auch aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Die Bestimmung diene dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden solle, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren sei mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, dies gelte im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb müsse auch gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BDG das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgleich eines sachgleichen gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt werde, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, die Disziplinarkommissionen könnten keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0194). Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass gegen die BF wegen des gleichen Lebenssachverhaltes, der dem gerichtlichen Strafverfahren und dem gefällten Freispruch zugrunde lag, ein Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 durchgeführt werden solle. Zudem sei vom Gericht festgestellt worden, dass das Beweisverfahren in seiner gesamten Abwägung ergeben habe, dass die Angeklagte und ihre Version und ihre Verantwortung nicht widerlegt werden könne, weshalb von einem reinen Versehen, dass das Handy einfach liegen gelassen wurde, auszugehen sei. Da die BDB – entgegen der gerichtlichen Feststellung, dass das Handy wegen eines reinen Versehens liegengelassen wurde – trotzdem von einem vorsätzlichen Handeln der BF ausgehe, verstoße sie gegen diese Feststellungen und somit gegen die Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 BDG 1979, zumal diese sich auf die Feststellung des Strafgerichts zum inneren (subjektiven) Tatbestand erstrecke. Vom Strafgericht sei weiters festgestellt worden, dass am objektiven Tatbestand deswegen Zweifel bestehen, weil nicht einmal technisch eine Aufnahme nachgewiesen und nicht einmal mehr das Handy da sei. Dass das Handy überhaupt in der Lage sei aufzunehmen, sei nicht erwiesen und heute auch entkräftet worden. Entgegen diesen Feststellungen sei im Spruch des angefochtenen Bescheids festgehalten worden, dass die BF ihr privates Mobiltelefon, mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion am Kühlschrank des Besprechungs- und Sozialraum platziert habe. Da die Feststellungen des Gerichts ergeben hätten, dass nicht erwiesen wäre, dass das Handy überhaupt in der Lage sei, aufzunehmen und dies in der Verhandlung am 16.09.2025 auch entkräftet worden sei, verstoße auch hier die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufgrund des Verdachtes, dass die BF ihr privates Mobiltelefon, mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion platziert habe, gegen diese Feststellungen und somit gegen die Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 BDG
- Daraus folge, dass die Kollegen, die dieses später entdeckten, auch nicht den Eindruck hätten haben können, dass deren Gespräche heimlich und ohne deren Zustimmung aufgezeichnet worden seien. Dass bei den Kollegen kein Eindruck entstanden sein könne, dass die Gespräche - entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheides keinesfalls - aufgezeichnet worden wären, ergebe sich aus den Feststellungen des Gerichts, wonach betreffend den objektiven Tatbestand deswegen Zweifel bestehen, weil nicht einmal technisch eine Aufnahme nachgewiesen und nicht einmal mehr das Handy da sei. Dass das Handy überhaupt in der Lage wäre aufzunehmen, sei nicht erwiesen und wäre in der Verhandlung am 16.09.2025 auch entkräftet worden. Entgegen dieser Feststellung werde der BF im Spruch des Einleitungsbescheides angelastet, sie habe den Eindruck erweckt, dass Gespräche heimlich und ohne Zustimmung über einen Zeitraum von ca. 1 Stunde und 45 Minuten, sohin bis gegen 07:40 Uhr, aufgezeichnet worden seien, und sie dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 43a BDG 1979 verletzt habe. Die Anlastung, dass eine Aufnahme über einen Zeitraum von ca. 1 Stunde und 45 Minuten stattgefunden habe, stehe ebenfalls im Widerspruch mit den zitierten Feststellungen des Strafgerichts. Die BDB hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass das Mobiltelefon von der BF mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion am Kühlschrank platziert worden sei. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass gegen die BF wegen des gleichen Lebenssachverhaltes, der dem gerichtlichen Strafverfahren und dem gefällten Freispruch zugrunde lag, ein Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 durchgeführt werden solle. Zudem sei vom Gericht festgestellt worden, dass das Beweisverfahren in seiner gesamten Abwägung ergeben habe, dass die Angeklagte und ihre Version und ihre Verantwortung nicht widerlegt werden könne, weshalb von einem reinen Versehen, dass das Handy einfach liegen gelassen wurde, auszugehen sei. Da die BDB – entgegen der gerichtlichen Feststellung, dass das Handy wegen eines reinen Versehens liegengelassen wurde – trotzdem von einem vorsätzlichen Handeln der BF ausgehe, verstoße sie gegen diese Feststellungen und somit gegen die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979, zumal diese sich auf die Feststellung des Strafgerichts zum inneren (subjektiven) Tatbestand erstrecke. Vom Strafgericht sei weiters festgestellt worden, dass am objektiven Tatbestand deswegen Zweifel bestehen, weil nicht einmal technisch eine Aufnahme nachgewiesen und nicht einmal mehr das Handy da sei. Dass das Handy überhaupt in der Lage sei aufzunehmen, sei nicht erwiesen und heute auch entkräftet worden. Entgegen diesen Feststellungen sei im Spruch des angefochtenen Bescheids festgehalten worden, dass die BF ihr privates Mobiltelefon, mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion am Kühlschrank des Besprechungs- und Sozialraum platziert habe. Da die Feststellungen des Gerichts ergeben hätten, dass nicht erwiesen wäre, dass das Handy überhaupt in der Lage sei, aufzunehmen und dies in der Verhandlung am 16.09.2025 auch entkräftet worden sei, verstoße auch hier die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufgrund des Verdachtes, dass die BF ihr privates Mobiltelefon, mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion platziert habe, gegen diese Feststellungen und somit gegen die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG
- Daraus folge, dass die Kollegen, die dieses später entdeckten, auch nicht den Eindruck hätten haben können, dass deren Gespräche heimlich und ohne deren Zustimmung aufgezeichnet worden seien. Dass bei den Kollegen kein Eindruck entstanden sein könne, dass die Gespräche - entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheides keinesfalls - aufgezeichnet worden wären, ergebe sich aus den Feststellungen des Gerichts, wonach betreffend den objektiven Tatbestand deswegen Zweifel bestehen, weil nicht einmal technisch eine Aufnahme nachgewiesen und nicht einmal mehr das Handy da sei. Dass das Handy überhaupt in der Lage wäre aufzunehmen, sei nicht erwiesen und wäre in der Verhandlung am 16.09.2025 auch entkräftet worden. Entgegen dieser Feststellung werde der BF im Spruch des Einleitungsbescheides angelastet, sie habe den Eindruck erweckt, dass Gespräche heimlich und ohne Zustimmung über einen Zeitraum von ca. 1 Stunde und 45 Minuten, sohin bis gegen 07:40 Uhr, aufgezeichnet worden seien, und sie dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 43a BDG 1979 verletzt habe. Die Anlastung, dass eine Aufnahme über einen Zeitraum von ca. 1 Stunde und 45 Minuten stattgefunden habe, stehe ebenfalls im Widerspruch mit den zitierten Feststellungen des Strafgerichts. Die BDB hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass das Mobiltelefon von der BF mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion am Kühlschrank platziert worden sei. Bei Durchführung eines Disziplinarverfahrens im Umfang des Spruches des angefochtenen Einleitungsbeschlusses, der unter Außerachtlassung der gerichtlichen Feststellungen ergangen sei, würde die BDB daher unzulässigerweise eine Überprüfungsinstanz für das gerichtliche Strafurteil bilden.
- Am 26.01.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF: Die am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund beim BMI und versieht als dienstführende Beamtin in der Funktion einer XXXX ihren Dienst.Die am römisch 40 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund beim BMI und versieht als dienstführende Beamtin in der Funktion einer römisch 40 ihren Dienst. Sie übt keine Personalvertretungsfunktion aus, ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Sie bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamtin, E2a. 1.
- Zu der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung: Der im Verfahrensgang angeführte Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung durch die zur Verfolgung berufene Abteilung der Dienstbehörde (11.02.2025) und der Anzeigeerstattung (16.07.2025) steht fest. Es steht fest, dass die BF in dem vor dem BG geführten Strafverfahren zu XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom 16.09.2025 von dem im Strafantrag vom 24.04.2025 erhobenen Vorwurf im Zweifel gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.Es steht fest, dass die BF in dem vor dem BG geführten Strafverfahren zu römisch 40 mit rechtskräftigem Urteil vom 16.09.2025 von dem im Strafantrag vom 24.04.2025 erhobenen Vorwurf im Zweifel gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde. Im PUV (Protokollsvermerk und gekürte Urteilsausfertigung) vom 24.09.2025 wurde als Grund des Freispruchs „Kein Schuldbeweis“ angekreuzt. Das BG hat im Urteil vom 16.09.2025 festgestellt, dass sowohl der subjektive Tatvorsatz, aber auch der objektive Tatvorsatz nur schwer beweisbar sind und daher keine Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen, mit Sicherheit getroffen werden können. Im Urteil wurde überdies festgestellt, dass nicht erweisbar ist, dass das Handy überhaupt in der Lage ist aufzunehmen, weshalb am objektiven Tatbestand Zweifel bestehen. Es steht weiters fest, dass der subjektive Tatvorsatz ebensowenig nachgewiesen werden kann. Das wird damit begründet, dass aufgrund der unwiderlegbaren Version und Verantwortung der BF von einem reinen Versehen, wonach Handy einfach liegen gelassen wurde, und von keinem bedingten Vorsatz und schon gar nicht von einer Absicht, zu versuchen ein Gespräch aufzunehmen und oder von einem Gespräch Kenntnis zu erlangen, auszugehen ist. 1.
- Verjährung Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Tatgeschehens und die Kenntnis der Dienstbehörde darüber am 11.02.2025 war die Übermittlung der Disziplinaranzeige an die BDB am 16.07.2025 offenkundig keine Überschreitung der 6-Monatsfrist und demnach keine Verjährung iSd § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vor. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Tatgeschehens und die Kenntnis der Dienstbehörde darüber am 11.02.2025 war die Übermittlung der Disziplinaranzeige an die BDB am 16.07.2025 offenkundig keine Überschreitung der 6-Monatsfrist und demnach keine Verjährung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 vor. Außerdem wurde dem Rechtsvertreter des BF der Einleitungsbeschluss am 24.12.2025 und damit innerhalb der Frist von einem Jahr ab Kenntnis der Dienstbehörde (am 11.02.2025 zugestellt. Das angebliche Tatgeschehen fand am 11.02.2025 statt, weshalb seit diesem Zeitpunkt auch keine drei Jahre vergangen sind. Darüber hinaus war der Vorwurf Gegenstand des gegen die BF geführten Strafverfahrens zu XXXX , welches durch die ab Februar 2025 durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet wurde, und daher für den Zeitraum der strafrechtlichen Ermittlungen der Fristenlauf bis zum Freispruch mit Urteil vom 16.09.2025 gehemmt.Darüber hinaus war der Vorwurf Gegenstand des gegen die BF geführten Strafverfahrens zu römisch 40 , welches durch die ab Februar 2025 durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet wurde, und daher für den Zeitraum der strafrechtlichen Ermittlungen der Fristenlauf bis zum Freispruch mit Urteil vom 16.09.2025 gehemmt. Der Vorwurf ist daher nicht verjährt.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten (vgl. die in Klammern angeführten Aktenseiten der entsprechenden Beweismittel unter der Bezeichnung „EB“). Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten vergleiche die in Klammern angeführten Aktenseiten der entsprechenden Beweismittel unter der Bezeichnung „EB“). Die Feststellung zum rechtskräftigen Freispruch und dessen Begründung ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Niederschriften der beiden Tagsatzungen zur Hauptverhandlung zu XXXX am 01.07.2025 (EB 133ff) und am 16.09.2025 (EB 114ff) sowie dem PUV (Protokollsvermerk und gekürte Urteilsausfertigung) vom 24.09.2025 (EB 160f).Die Feststellung zum rechtskräftigen Freispruch und dessen Begründung ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Niederschriften der beiden Tagsatzungen zur Hauptverhandlung zu römisch 40 am 01.07.2025 (EB 133ff) und am 16.09.2025 (EB 114ff) sowie dem PUV (Protokollsvermerk und gekürte Urteilsausfertigung) vom 24.09.2025 (EB 160f). Aufgrund der Formulierung des Urteilsspruches und der Begründung ist unstrittig, dass die BF deswegen freigesprochen wurde, weil das Strafgericht den Vorwurf, die BF hätte am 11.02.2025 während ihrer Dienstzeit mit ihrem privaten Mobiltelefon versucht die Gespräche ihrer KollegInnen des XXXX im Sozialraum heimlich und ohne deren Zustimmung aufzuzeichnen, indem sie dieses mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion, am Kühlschrank liegen gelassen habe, als nicht erweisbar angenommen hat (EB 131-132).Aufgrund der Formulierung des Urteilsspruches und der Begründung ist unstrittig, dass die BF deswegen freigesprochen wurde, weil das Strafgericht den Vorwurf, die BF hätte am 11.02.2025 während ihrer Dienstzeit mit ihrem privaten Mobiltelefon versucht die Gespräche ihrer KollegInnen des römisch 40 im Sozialraum heimlich und ohne deren Zustimmung aufzuzeichnen, indem sie dieses mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion, am Kühlschrank liegen gelassen habe, als nicht erweisbar angenommen hat (EB 131-132). Das Strafgericht kam insbesondere nach der Befragung der bei dem Vorfall anwesenden Beamten als auch nach der Befragung der BF selbst und deren Ehemann zu diesen Feststellungen. Das ergibt sich ebenfalls aus den Niederschriften der Tagsatzungen zur Hauptverhandlung zu XXXX (EB 114ff, EB 133ff). Das Strafgericht kam insbesondere nach der Befragung der bei dem Vorfall anwesenden Beamten als auch nach der Befragung der BF selbst und deren Ehemann zu diesen Feststellungen. Das ergibt sich ebenfalls aus den Niederschriften der Tagsatzungen zur Hauptverhandlung zu römisch 40 (EB 114ff, EB 133ff).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 IDF (BDG 1979) maßgeblich:3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, IDF (BDG 1979) maßgeblich: „Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht 1.innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
- innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den Beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
- für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
- für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
- für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
- für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
- für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. [...]“ Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen „§ 95.
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.„§ 95.
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2)Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.“ „Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.“ Die dem strafgerichtlichen Freispruch zugrundeliegende Bestimmung der Strafprozessordnung (StPO) lautet: „§
- Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen:
- […]
- […]
- wenn das Schöffengericht erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.“
- wenn das Schöffengericht erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.“ 3.
- Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169). Die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren folgt nicht bloß aus der Bestimmung des § 95 Abs. 2 erster Satz BDG 1979, sondern aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft überhaupt, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Diese Bestimmung dient den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muss auch gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die Disziplinarkommissionen können keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0158). Die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren folgt nicht bloß aus der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz BDG 1979, sondern aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft überhaupt, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Diese Bestimmung dient den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muss auch gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BDG 1979 das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die Disziplinarkommissionen können keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0158). Die Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entsteht nach dem unmissverständlichen Normtext losgelöst von der Frage der allfälligen Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung. Denn die Disziplinarbehörden sind nicht nur an die dem Spruch eines verurteilenden, sondern auch an die dem Spruch eines freisprechenden rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen gebunden (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012).Die Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 entsteht nach dem unmissverständlichen Normtext losgelöst von der Frage der allfälligen Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung. Denn die Disziplinarbehörden sind nicht nur an die dem Spruch eines verurteilenden, sondern auch an die dem Spruch eines freisprechenden rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen gebunden (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012). 3.
- Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem im Spruch angeführten Vorwurf, die BF hätte am 11.02.2025 während ihrer Dienstzeit mit ihrem privaten Mobiltelefon versucht die Gespräche ihrer KollegInnen des XXXX im Sozialraum heimlich und ohne deren Zustimmung aufzuzeichnen, indem sie dieses mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion, am Kühlschrank liegen gelassen habe. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem im Spruch angeführten Vorwurf, die BF hätte am 11.02.2025 während ihrer Dienstzeit mit ihrem privaten Mobiltelefon versucht die Gespräche ihrer KollegInnen des römisch 40 im Sozialraum heimlich und ohne deren Zustimmung aufzuzeichnen, indem sie dieses mit aktivierter und eingeschalteter Aufnahmefunktion, am Kühlschrank liegen gelassen habe. Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 567). Gemäß der ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054). Gemäß der ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054). Ein offenkundiger Einstellungsgrund ist gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 auch, wenn die Tat nicht erwiesen werden kann. Das ist hier nach den Feststellungen des Strafgerichtes, an die die BDB gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden ist, der Fall. Ein offenkundiger Einstellungsgrund ist gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auch, wenn die Tat nicht erwiesen werden kann. Das ist hier nach den Feststellungen des Strafgerichtes, an die die BDB gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden ist, der Fall. 3.
- Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus dem von der BF angeführten Grund vor und ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. 3.
- Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus dem von der BF angeführten Grund vor und ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. Demgemäß ist das Disziplinarverfahren gegen die BF zum betreffenden Vorwurf eingestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W136.2333423.1.00