Vm § 8 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 18.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde genannt)
DSGVO eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Antrag auf Auskunft an die XXXX . gestellt, jedoch sei diese dem nicht vollständig nachgekommen.1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 18.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde genannt)
, DSGVO eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 wegen einer Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Antrag auf Auskunft an die römisch 40 . gestellt, jedoch sei diese dem nicht vollständig nachgekommen.
Auf entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werde verwiesen. 3. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 23.10.2025, eingelangt am 29.10.2025, wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der grenzüberschreitenden Verarbeitung mutmaßlich die maltesische Aufsichtsbehörde die für das Verfahren nach Artikel 60, DSGVO zuständige federführende Aufsichtsbehörde sei und die Entscheidungsfrist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt sei. Diese Hemmung trete nicht erst mit der Einleitung des Verfahrens
Auf entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werde verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die von der Beschwerdeführerin am 18.06.2024 erhobene Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die XXXX mit Sitz in XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft
In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin am 26.08.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde
GVG ein.Die von der Beschwerdeführerin am 18.06.2024 erhobene Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft
In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin am 26.08.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ein. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 22.10.2025 der
der DSGVO eingerichteten maltesischen Aufsichtsbehörde via der IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System“ (kurz „IMI“) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und teilte dieser mit, dass die Zuständigkeit der maltesischen Behörde als federführende Aufsichtsbehörde angenommen werde. Die Datenschutzbehörde hat ein Verfahren
und 60 DSGVO zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht eingeleitet.Die Datenschutzbehörde hat ein Verfahren
und 60 DSGVO zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht eingeleitet.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.
„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
den Artikeln 61 und 62.
ersuchen und gemeinsame Maßnahmen
durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren
den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich iVm Art. 60, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (vgl. EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 50 ff).Artikel 56, Absatz eins, DSGVO sieht – unbeschadet der in Artikel 55, Absatz eins, der Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel – für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ im Sinne von Artikel 4, Ziffer 23, der Verordnung das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Danach ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
dem Verfahren nach Artikel 60, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit Artikel 60,, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat vergleiche EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 50 ff). Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Art. 56 Abs. 6 DSGVO hervorgeht – die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Art. 56 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 11 DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Art. 60 Abs. 7 DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Art. 60 Abs. 8 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen (vgl. BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1/14E).Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Artikel 56, Absatz 6, DSGVO hervorgeht – die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Artikel 56, Absatz 2 und Artikel 60, Absatz 11, DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Artikel 60, Absatz 7, DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Artikel 60, Absatz 8, DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen vergleiche BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1/14E). Aus dem 10. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt sich, dass mit dieser u.a. erreicht werden soll, dass die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden und dass die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union beseitigt werden. Dieses Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Art. 56 Abs. 1 und 60 DSGVO könnten aber gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde, die nicht die federführende ist, einen Beschluss nach diesem Verfahren erlässt (vgl. EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 64 f).Aus dem 10. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt sich, dass mit dieser u.a. erreicht werden soll, dass die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden und dass die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union beseitigt werden. Dieses Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Artikel 56, Absatz eins und 60 DSGVO könnten aber gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde, die nicht die federführende ist, einen Beschluss nach diesem Verfahren erlässt vergleiche EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 64 f). Wie festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin ihre verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde am 18.06.2024 bei der belangten Behörde ein. Diese richtete sich gegen die an einer genannten Adresse auf Malta ansässige XXXX . wegen einer näher behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Zu Recht weist die belangte Behörde daher in ihrer Stellungnahme zur vorgelegten Säumnisbeschwerde darauf hin, dass die vorliegende Datenschutzbeschwerde insofern in einem Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 23 DSGVO steht und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Abs. 22 lit. c DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der maltesischen federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 Abs. 1 iVm Art. 60 ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre.Wie festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin ihre verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde am 18.06.2024 bei der belangten Behörde ein. Diese richtete sich gegen die an einer genannten Adresse auf Malta ansässige römisch 40 . wegen einer näher behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Zu Recht weist die belangte Behörde daher in ihrer Stellungnahme zur vorgelegten Säumnisbeschwerde darauf hin, dass die vorliegende Datenschutzbeschwerde insofern in einem Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Artikel 4, Ziffer 23, DSGVO steht und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Artikel 4, Absatz 22, Litera c, DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der maltesischen federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 60, ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre. Wie bereits oben erwähnt, hängt somit im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung die Zuständigkeit zum Erlass eines den Antrag auf Sachentscheidung erledigenden Beschlusses vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 DSGVO ab. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der praktischen Wirksamkeit dieses Verfahrens kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens auch nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Dies steht auch im Einklang mit der bereits dargestellten Bestimmung des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG, wonach in die sechsmonatige Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 [und 63] DSGVO nicht eingerechnet werden kann.Wie bereits oben erwähnt, hängt somit im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung die Zuständigkeit zum Erlass eines den Antrag auf Sachentscheidung erledigenden Beschlusses vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Artikel 56, Absatz eins und Artikel 60, DSGVO ab. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der praktischen Wirksamkeit dieses Verfahrens kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens auch nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Dies steht auch im Einklang mit der bereits dargestellten Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG, wonach in die sechsmonatige Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60, [und 63] DSGVO nicht eingerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung des Verfahrens nach Art. 56 ff DSGVO nicht im Ermessen der belangten Behörde liegt, sondern vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Datenschutzbeschwerde in Gang gesetzt wird. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden (vgl. BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1/14E). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 56, ff DSGVO nicht im Ermessen der belangten Behörde liegt, sondern vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Datenschutzbeschwerde in Gang gesetzt wird. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden vergleiche BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1/14E). Im Ergebnis folgt hieraus, dass die Hemmung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 10 Z 2 DSG nicht erst mit Übermittlung der Datenschutzbeschwerde an die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde am 22.10.2025 begann, sondern vielmehr ex lege mit Einbringung der sich auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung beziehende Datenschutzbeschwerde und somit in Bezug auf die hier geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt.Im Ergebnis folgt hieraus, dass die Hemmung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG nicht erst mit Übermittlung der Datenschutzbeschwerde an die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde am 22.10.2025 begann, sondern vielmehr ex lege mit Einbringung der sich auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung beziehende Datenschutzbeschwerde und somit in Bezug auf die hier geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Ergänzend ist seitens des erkennenden Senates darauf hinzuweisen, dass einer bescheidmäßigen Aussetzung des Datenschutzbeschwerdeverfahrens in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO jegliche Rechtsgrundlage, insbesondere jener des § 38 AVG, entzogen ist. Schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Z 2 nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln. Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu § 38 und § 38a AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus (vgl. VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).Ergänzend ist seitens des erkennenden Senates darauf hinzuweisen, dass einer bescheidmäßigen Aussetzung des Datenschutzbeschwerdeverfahrens in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO jegliche Rechtsgrundlage, insbesondere jener des Paragraph 38, AVG, entzogen ist. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Ziffer 2, nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln. Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu Paragraph 38 und Paragraph 38 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG aus vergleiche VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). 3.7. Die Säumnisbeschwerde ist damit mangels Bestehen einer Säumnis im Sinne des § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG abzuweisen.3.7. Die Säumnisbeschwerde ist damit mangels Bestehen einer Säumnis im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG abzuweisen. 3.8.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung allerdings darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage (Vorliegen einer Säumnis) zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung allerdings darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage (Vorliegen einer Säumnis) zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2324046.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.