RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW161 2307596-1 Spruch, W161 2307596-1/28E W161 2307599-1/25E W161 2307598-1/25E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX ,
- mj. XXXX , geb. XXXX , 2.) – 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 16.10.2024 GZ XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) – 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 16.10.2024 GZ römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2)und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in Folge: BF3). Alle sind syrische Staatsangehörige. Am 24.05.2023 und am 20.08.2023 stellten die Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Amman unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der BF2 und des BF
- XXXX , geb. XXXX , syrischer Staatsangehöriger angeführt. Diesem sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2)und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in Folge: BF3). Alle sind syrische Staatsangehörige. Am 24.05.2023 und am 20.08.2023 stellten die Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Amman unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der BF2 und des BF
- römisch 40 , geb. römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger angeführt. Diesem sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.12.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zunächst aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.12.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zunächst aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der Stellungnahme vom 15.12.2023 führte das BFA insbesondere aus, zwischen der rechtskräftigen Statuszuerkennung und der Einreiseantragstellung würden über drei Monate liegen. Aus diesem Grund erschiene eine Prüfung nach § 60 AsylG geboten. Diesbezüglich seien von den Antragstellern keine Unterlagen vorgelegt worden. Auch die Familieneigenschaft habe nicht einwandfrei festgestellt werden können. Die Bezugsperson habe bei der Asylantragstellung erklärt ledig zu sein und bei der weiteren Einvernahme lediglich eine Kopie über die nunmehr behauptete Eheschließung und eine Kopie vom Auszug aus dem Familienregister vorgelegt. Laut Dokumentenberater der ÖB Amman würden die Geburtsbescheinigungen der Antragsteller fehlen und habe bei den weiteren vorgelegten Dokumenten die Echtheit der vorgelegten Schriftstücke aufgrund fehlender Authentifizierungsaufkleber nicht verifiziert werden können. Die Bezugsperson könne keine geeignete – ortsübliche Unterkunft nachweisen, verfüge über kein entsprechendes Einkommen um seine vierköpfige Familie in Österreich zu erhalten und könne diese auch nicht versichern. Die Dokumentenüberprüfung vor Ort habe eine mangelhafte Verifizierung ergeben und die Interessenabwägung habe das Ergebnis gebracht, dass die Führung des Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten sei.In der Stellungnahme vom 15.12.2023 führte das BFA insbesondere aus, zwischen der rechtskräftigen Statuszuerkennung und der Einreiseantragstellung würden über drei Monate liegen. Aus diesem Grund erschiene eine Prüfung nach Paragraph 60, AsylG geboten. Diesbezüglich seien von den Antragstellern keine Unterlagen vorgelegt worden. Auch die Familieneigenschaft habe nicht einwandfrei festgestellt werden können. Die Bezugsperson habe bei der Asylantragstellung erklärt ledig zu sein und bei der weiteren Einvernahme lediglich eine Kopie über die nunmehr behauptete Eheschließung und eine Kopie vom Auszug aus dem Familienregister vorgelegt. Laut Dokumentenberater der ÖB Amman würden die Geburtsbescheinigungen der Antragsteller fehlen und habe bei den weiteren vorgelegten Dokumenten die Echtheit der vorgelegten Schriftstücke aufgrund fehlender Authentifizierungsaufkleber nicht verifiziert werden können. Die Bezugsperson könne keine geeignete – ortsübliche Unterkunft nachweisen, verfüge über kein entsprechendes Einkommen um seine vierköpfige Familie in Österreich zu erhalten und könne diese auch nicht versichern. Die Dokumentenüberprüfung vor Ort habe eine mangelhafte Verifizierung ergeben und die Interessenabwägung habe das Ergebnis gebracht, dass die Führung des Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten sei.
- Mit Schreiben vom 21.12.2023, zugestellt am 17.04.2023 wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 15.12.2023 wurde angeschlossen.
- Am 23.04.2024 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau von XXXX , geb. XXXX , dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sowie um dessen minderjährige ledige Kinder. Für die Antragsteller sei nicht nachvollziehbar warum das BFA in seiner Stellungnahme anführe, dass keine Geburtsbescheinigungen vorgelegt worden wären und bei den weiteren Dokumenten die Echtheit aufgrund fehlender Authentifizierungsaufkleber angezweifelt werde. Sämtliche Dokumente wären durch einen bevollmächtigten Anwalt bzw. die Antragstellerin persönlich auf offiziellen Weg in Syrien beantragt und ausgestellt worden. Entgegen des Vorhalts des BFA seien auch die Geburtsurkunden vorgelegt worden, diese befänden sich nochmals in der Beilage. Aus sämtlichen Dokumenten sei ersichtlich, dass die Antragstellerin und die Bezugsperson seit dem XXXX verheiratet seien und dass die Kinder die leiblichen Kinder der Antragstellerin und der Bezugsperson seien. Die Antragsteller würden somit der Definition der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG entsprechen. Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson oder die Durchführung einer DNA-Analyse. Die Antragsteller hätten mit E-Mail vom 02.01.2024 bereits ausdrücklich bekannt gegeben, dass sie mit der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden seien und wäre um Einleitung der konkreten Schritte ersucht worden. Für die Gewährung der Einreise § 35 AslyG sei irrelevant, ob ein gemeinsames Familienleben auch im Libanon möglich wäre, da die entsprechende Gesetzesstelle, die dies berücksichtigt hatte, aufgehoben worden wäre. Darüber hinaus würden die Antragsteller selbst seit langem nicht mehr im Libanon leben. Da die Lebensbedingung für sie als syrische Geflüchtete zunehmend untragbar geworden wären, hätten sie sich gezwungen gesehen, nach Syrien zurückzukehren, wo sie derzeit unter prekären Bedingungen in der Umgebung von XXXX leben würden. Eine Fortführung des Familienlebens in Syrien komme schon aufgrund der Schutzgewährung an die Bezugsperson nicht in Betracht.
- Am 23.04.2024 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau von römisch 40 , geb. römisch 40 , dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sowie um dessen minderjährige ledige Kinder. Für die Antragsteller sei nicht nachvollziehbar warum das BFA in seiner Stellungnahme anführe, dass keine Geburtsbescheinigungen vorgelegt worden wären und bei den weiteren Dokumenten die Echtheit aufgrund fehlender Authentifizierungsaufkleber angezweifelt werde. Sämtliche Dokumente wären durch einen bevollmächtigten Anwalt bzw. die Antragstellerin persönlich auf offiziellen Weg in Syrien beantragt und ausgestellt worden. Entgegen des Vorhalts des BFA seien auch die Geburtsurkunden vorgelegt worden, diese befänden sich nochmals in der Beilage. Aus sämtlichen Dokumenten sei ersichtlich, dass die Antragstellerin und die Bezugsperson seit dem römisch 40 verheiratet seien und dass die Kinder die leiblichen Kinder der Antragstellerin und der Bezugsperson seien. Die Antragsteller würden somit der Definition der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entsprechen. Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson oder die Durchführung einer DNA-Analyse. Die Antragsteller hätten mit E-Mail vom 02.01.2024 bereits ausdrücklich bekannt gegeben, dass sie mit der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden seien und wäre um Einleitung der konkreten Schritte ersucht worden. Für die Gewährung der Einreise Paragraph 35, AslyG sei irrelevant, ob ein gemeinsames Familienleben auch im Libanon möglich wäre, da die entsprechende Gesetzesstelle, die dies berücksichtigt hatte, aufgehoben worden wäre. Darüber hinaus würden die Antragsteller selbst seit langem nicht mehr im Libanon leben. Da die Lebensbedingung für sie als syrische Geflüchtete zunehmend untragbar geworden wären, hätten sie sich gezwungen gesehen, nach Syrien zurückzukehren, wo sie derzeit unter prekären Bedingungen in der Umgebung von römisch 40 leben würden. Eine Fortführung des Familienlebens in Syrien komme schon aufgrund der Schutzgewährung an die Bezugsperson nicht in Betracht.
- Jeweils mit Bescheid vom 16.10.2024 verweigerte die ÖB Amman die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden Fällen sei die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich. Näheres ergäbe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA.
- Jeweils mit Bescheid vom 16.10.2024 verweigerte die ÖB Amman die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden Fällen sei die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich. Näheres ergäbe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wären. Die Antragsteller hätten mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Amman vom 17.04.2024 Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den angeführten Ablehnungsgründen zu wiedersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Sie hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 23.04.2024 Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden, welches nach Prüfung mitgeteilt habe, das trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wären. Die Antragsteller hätten mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Amman vom 17.04.2024 Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den angeführten Ablehnungsgründen zu wiedersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Sie hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 23.04.2024 Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden, welches nach Prüfung mitgeteilt habe, das trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
- Dagegen wurde fristgerecht im Namen aller Antragsteller Beschwerde eingebracht. Darin wird zunächst der Verfahrensgang und das Vorbringen der Stellungnahme vom 23.04.2024 wiederholt und in rechtlicher Hinsicht insbesondere ausgeführt, die Annahme des BFA, dass die gegenständlichen Anträge außerhalb der dreimonatigen Frist zur Antragstellung eingebracht worden wären, sei aktenwidrig. Tatsächlich wären die Anträge schriftlich durch das ÖRK am 24.05.2023 eingebracht worden. Zwischen der Asylgewährung an die Bezugsperson am 13.03.2023 und dem Einreiseantrag wäre somit ein Zeitraum von weniger als drei Monaten gelegen, weshalb die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht nachzuweisen seien. Es ergehe der Antrag, den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren.
- Dagegen wurde fristgerecht im Namen aller Antragsteller Beschwerde eingebracht. Darin wird zunächst der Verfahrensgang und das Vorbringen der Stellungnahme vom 23.04.2024 wiederholt und in rechtlicher Hinsicht insbesondere ausgeführt, die Annahme des BFA, dass die gegenständlichen Anträge außerhalb der dreimonatigen Frist zur Antragstellung eingebracht worden wären, sei aktenwidrig. Tatsächlich wären die Anträge schriftlich durch das ÖRK am 24.05.2023 eingebracht worden. Zwischen der Asylgewährung an die Bezugsperson am 13.03.2023 und dem Einreiseantrag wäre somit ein Zeitraum von weniger als drei Monaten gelegen, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht nachzuweisen seien. Es ergehe der Antrag, den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.02.2025, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten übermittelt.
- Im Zuge der Bearbeitung der gegenständlichen Akten wurde dem BVwG am 03.03.2025 vom BFA, XXXX , mitgeteilt, dass gegen die Bezugsperson am 27.02.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.
- Im Zuge der Bearbeitung der gegenständlichen Akten wurde dem BVwG am 03.03.2025 vom BFA, römisch 40 , mitgeteilt, dass gegen die Bezugsperson am 27.02.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.
- Jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 wurden die Beschwerden gem. § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 wurden die Beschwerden gem. Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 aufgehoben und ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt worden seien.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 aufgehoben und ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt worden seien. Mit Beschluss des VwGH vom 22.01.2026 wurde die Revision als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof eingestellt.
- Mit Schreiben des BVwG vom 17.02.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – wie nachstehend – aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen: „Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. „Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs4 Z1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Abs4 Z1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien abzugeben: Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien abzugeben:
- Ist das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson noch anhängig? Falls dies der Fall ist: Aus welchem Grund wurde Asyl zuerkannt? Wann ist mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen?
- Wann und aus welchem Grund wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet?
- Welche konkreten Verfahrensschritte wurden bislang und gegebenenfalls wann gesetzt (wie beispielsweise: Einvernahmen, Parteiengehör, Ermittlungen zur Lage in Syrien, etc.)?
- Gibt es sonstige Besonderheiten dieses Verfahrens (zB besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung)?
- Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 nahm das BFA wie folgt Stellung: S T E L LU N G N A H M E des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Entsprechend der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2026, zugestellt am 17.02.2026, betreffend das Verfahren zur GZ W161 2307596-1/26Z, erstattet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) binnen offener Frist von 2 Wochen die nachstehende Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
- Sachverhalt Herrn XXXX , geb. XXXX wurde mit mündlicher Verkündung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2023, GZ: XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 27.02.2025 wurde seitens der ho. Behörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und eine betreffende Mitteilung an die Partei übermittelt. Das Schriftstück wurde durch Hinterlegung am 04.03.2025 zugestellt und von der Partei am 05.03.2025 abgeholt.Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 wurde mit mündlicher Verkündung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2023, GZ: römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 27.02.2025 wurde seitens der ho. Behörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und eine betreffende Mitteilung an die Partei übermittelt. Das Schriftstück wurde durch Hinterlegung am 04.03.2025 zugestellt und von der Partei am 05.03.2025 abgeholt.
- Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren Ausgehend von Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich (vgl VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA). Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson XXXX , IFA: XXXX , für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet.Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson römisch 40 , IFA: römisch 40 , für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach Art 16 Abs 1 der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art 19 Abs 1 in Verbindung mit Art 16 Abs 2 der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGHUrteil vom 23.05.2019, Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Art 19 der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Art 14 der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Art 1 Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Art 19 der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019, Rs C-720/17, Bilali).Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach Artikel 16, Absatz eins, der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGHUrteil vom 23.05.2019, Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Artikel 19, der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Artikel 14, der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Artikel eins, Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Artikel 19, der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019, Rs C-720/17, Bilali). Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK trägt.Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK trägt. Das BFA geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist und wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im
- Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Insbesondere wird dabei festgestellt, dass das BFA mit 23.01.2025 aufgrund des notorischen Regimewechsels im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson im Februar 2025 eingeleitet hat, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für die allfällige Aberkennung eines Schutzstatus erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Eine Einvernahme der Bezugsperson im Rahmen des Aberkennungsverfahren ist bisher nicht erfolgt, einen konkreten Einvernahmetermin gibt es hingegen offensichtlich noch nicht. Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren Furcht vor Verfolgung durch das vormalige Assad-Regime wegen drohender Zwangsrekrutierung und wegen der Teilnahme am Bürgerkrieg geltend gemacht und auch aus diesen Gründen im Bundesgebiet mit Erkenntnis des BVwG vom 13.03.2023 Asyl erhalten. Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen. Die Anträge der BF wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.Die Anträge der BF wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist. Das BFA beabsichtigt, erst nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die mit dem Machtwechsel von Dezember 2024 erfolgte grundlegende Änderung der Lage in Syrien von dauerhafter Natur ist. Wann in der Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Asylaberkennungsverfahren), ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. 2.) Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB und dem ho. Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson. Die Feststellung, dass die Bezugsperson der BF in ihrem Asylverfahren Furcht vor Zwangsrekrutierung und Teilnahme am Bürgerkrieg geltend gemacht und auch aus diesem Grunde Asyl erhalten hat, ergibt sich aus seiner amtswegigen Einsichtnahme in deren Gerichts-Asylakt im Wege des ho. Kanzleisystems. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich aus dem Akteninhalt, es sind insbesondere auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte. Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 18.02.2026 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass erst nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 geprüft werden könne, ob die grundlegende Lageänderung in Syrien auch von dauerhafter Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. §§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. …. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Unzweifelhaft ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG anhängig, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der BF gemäß § 35 Abs. 1 AsylG abzuweisen sind.Unzweifelhaft ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der BF gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG abzuweisen sind. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Damit legt der Verfassungsgerichtshof 4 konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß § 35 AsylG wegen der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Antragsteller abzuweisen sind:Damit legt der Verfassungsgerichtshof 4 konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG wegen der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Antragsteller abzuweisen sind:
- das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein. Positiv formuliert bedeutet dies, dass das Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes letztlich wahrscheinlich sein muss,
- das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein. Positiv formuliert bedeutet dies, dass das Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes letztlich wahrscheinlich sein muss,
- das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden,
- das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Der Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer kann nur so verstanden werden, dass das Aberkennungsverfahren zunächst von der Behörde innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer (sofern keine der Bezugsperson zurechenbaren Verzögerungen vorliegen) beendet werden muss, sei es durch Aberkennung des Schutzstatus oder durch Einstellung des Aberkennungsverfahrens, und
- es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.
- es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen. Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads gerade in jenen Fällen, in denen die Bezugsperson, wie in casu, Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat, und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht – im Sinne der Judikatur des VfGH – gesagt werden kann, dass nunmehr eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei. Im konkreten Fall wurde das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson mit 23.01.2025 eingeleitet und ist damit seit über einem Jahr anhängig, wobei ein Abschluss dieses Verfahrens aller Voraussicht nach noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird und ein tatsächliches konkretes Abschlussdatum nicht absehbar ist. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erschiene, ist jedoch jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist, und zudem auch kein zeitnaher Abschluss des Verfahrens absehbar ist. Es wird dabei nicht verkannt, dass das BFA mit der Herausforderung konfrontiert ist, bei grundlegenden Lageveränderungen in einem Herkunftsland eine tragfähige Sachverhaltsbasis zu ermitteln und in Form entsprechender und gesicherter Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, was naturgemäß eine gewisse Zeitdauer, die nach menschlichem Ermessen über bloße Wochen hinausgeht, in Anspruch nimmt. Ebenso ist zuzugestehen, dass nach einer derartigen Lageveränderung nicht unmittelbar von einer Nachhaltigkeit der geänderten Situation ausgegangen werden kann, was für die entsprechende Sachverhaltsermittlung erneut einen zeitlichen Mehrbedarf bedeutet. Zurecht weist das BFA in dem Zusammenhang in seiner Stellungnahme auf höchstgerichtliche Judikatur hin, wonach „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Es wird dabei nicht verkannt, dass das BFA mit der Herausforderung konfrontiert ist, bei grundlegenden Lageveränderungen in einem Herkunftsland eine tragfähige Sachverhaltsbasis zu ermitteln und in Form entsprechender und gesicherter Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, was naturgemäß eine gewisse Zeitdauer, die nach menschlichem Ermessen über bloße Wochen hinausgeht, in Anspruch nimmt. Ebenso ist zuzugestehen, dass nach einer derartigen Lageveränderung nicht unmittelbar von einer Nachhaltigkeit der geänderten Situation ausgegangen werden kann, was für die entsprechende Sachverhaltsermittlung erneut einen zeitlichen Mehrbedarf bedeutet. Zurecht weist das BFA in dem Zusammenhang in seiner Stellungnahme auf höchstgerichtliche Judikatur hin, wonach „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Somit ist bei Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7 oder 9 AsylG einerseits ein längerer Beobachtungszeitraum hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Lageänderung im Herkunftsstaat notwendig, andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, zu beurteilen, ob derartige Aberkennungsverfahren in Beschwerdeverfahren gemäß § 35 AsylG von der Behörde auch zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer betrieben werden. Somit ist bei Aberkennungsverfahren gemäß Paragraphen 7, oder 9 AsylG einerseits ein längerer Beobachtungszeitraum hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Lageänderung im Herkunftsstaat notwendig, andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, zu beurteilen, ob derartige Aberkennungsverfahren in Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG von der Behörde auch zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer betrieben werden. Dieses Spannungsverhältnis der unterschiedlichen Anforderungen kann letztlich nur dadurch aufgelöst werden, dass das BFA-Aberkennungsverfahren bezüglich eines Schutzstatus erst dann einleitet, wenn eine entsprechende, tragfähige Sachverhaltsgrundlage in Bezug auf die geänderten Verhältnisse und ihrer Nachhaltigkeit im Herkunftsstaat bereits vorliegt. Andernfalls verhindern der notwendige längere Beobachtungszeitraum sowie zudem die faktische Dauer der daran anknüpfenden Erstellung eines komplexen Länderprofils in derartigen Fällen geradezu notwendigerweise eine zügige Durchführung des individuellen Aberkennungsverfahrens. Im konkreten Fall wurde weiters auch innerhalb eines Jahres nach Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer, etwa individueller Verfahrensschritt gesetzt, was ebenfalls gegen eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahrens spricht, zumal bloße behördliche Überlastung nach ständiger Judikatur auch keinen Entschuldigungsgrund im Hinblick auf Säumnisbeschwerden darstellt. Damit wurde im Ergebnis jedoch das Aberkennungsverfahren der asylberechtigten Bezugsperson der BF im Lichte der obzitierten VfGH-Judikatur nicht „zügig“ durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge Erwägungen zum
- Kriterium, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge Erwägungen zum
- Kriterium, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Sollten die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sein - worüber seitens der belangten Behörde keinerlei Feststellungen getroffen worden sind, wie etwa die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF zur BP (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen bez. der
- bis 5.-BF), wären die beantragten Einreisetitel zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kritierien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kritierien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft, dass die Verfahren zur Erlassung neuer Entscheidungen an die ÖB zurückzuverweisen waren. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W161.2307596.1.00