Obsah (12)
§ 28Art 133§ 43a§ 16a§ 126§ 91§ 92§ 117§ 7§ 6§ 31§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW208 2326343-1 Spruch, W208 2326343-1/5EW208 2326343-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R
§ 28Abs 3 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit an die Disziplinarkommission zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Disziplinarkommission zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang [Die folgenden Anführung der Aktenseiten (AS) basieren auf einer Durchnummerierung durch das BVwG der von der Disziplinarkommission auf Aufforderung des BVwG am 10.12.2025 nachgereichten Akten (OZ 4).]
- Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter des Rechnungshofes (RH) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
- Am 14.11.2024 wandte sich die Objektmanagerin der Fa XXXX GmbH (im Folgenden: Reinigungsfirma), XXXX (S), die für den RH zuständig war, an den Risk & Compliancemanager der Reinigungsfirma und berichtete über Beschwerden von Reinigungskräften, die beim RH eingesetzt waren. Die Complianceabteilung untersuchte daraufhin den Fall und ließ die drei Reinigungskräfte XXXX (T), XXXX (G) und XXXX (Y), deren Muttersprache TÜRKISCH ist, von der S befragen und deren Stellungnahmen vom 20.11.2024 von dieser übersetzen (AS 11). Danach wurde der RH informiert.
- Am 14.11.2024 wandte sich die Objektmanagerin der Fa römisch 40 GmbH (im Folgenden: Reinigungsfirma), römisch 40 (S), die für den RH zuständig war, an den Risk & Compliancemanager der Reinigungsfirma und berichtete über Beschwerden von Reinigungskräften, die beim RH eingesetzt waren. Die Complianceabteilung untersuchte daraufhin den Fall und ließ die drei Reinigungskräfte römisch 40 (T), römisch 40 (G) und römisch 40 (Y), deren Muttersprache TÜRKISCH ist, von der S befragen und deren Stellungnahmen vom 20.11.2024 von dieser übersetzen (AS 11). Danach wurde der RH informiert.
- Am 25.11.2024 wurde der BF in Anwesenheit einer Vertrauensperson, der Sektionschefin, zwei Abteilungsleitern, der Bereichsleiterin, zweier weiterer Führungskräfte und nicht näher genannten Mitarbeitern der Abt (darunter ein Schriftführer) im RH befragt. Der BF wies die Vorwürfe zur Gänze als unzutreffend zurück (AS 25). Dem BF wurde der Verhaltenskodex des RH zur Kenntnis gebracht und ihm angekündigt, dass das von den Reinigungskräften geschilderte Verhalten eine Dienstpflichtverletzung sein könnte. Ergebnis war, dass ein angekündigtes formales Schreiben der Reinigungsfirma an den RH abgewartet werde.
- Dieses formale Schreiben erfolgte in Form eines Berichtes der Ethikkommission der Reinigungsfirma am 04.12.2024 (AS 11). Dort war von einem systematischen diskriminierenden Vorgehen des BF gegenüber den Reinigungskräften die Rede, dass sich über zwei Jahre hinweg ständig verschärft habe. Nach den Aussagen der Reinigungskräfte habe es bedrohliche und einschüchternde Blicke bei Begegnungen, wütende Äußerungen mit Bezug auf mögliche Herkunftsländer wie „Afghanistan, Iran“, abwertende Bemerkungen über deren Glauben und religiöse Überzeugungen und die Verwendung politischer Aussagen und Slogans wie zB: „[Es] lebe Israel“ gegeben, um deren Überzeugungen lächerlich zu machen. Die Ergebnisse der Befragung der T (AS 15, der G (AS 17) und der Y (AS 19) waren beigelegt.
- Am 04.12.2024 kam es auch zu einer Besprechung mit den oa Reinigungskräften und drei weiteren: XXXX (C), XXXX (U) und XXXX (D), sowie der Vorarbeiterin XXXX (K), der Objektleiterin S, und Vertretern des RH: XXXX (N) und XXXX (I). Darüber wurde ein Gedächtnisprotokoll angelegt, wobei daraus nicht hervorgeht wer dieses verfasst hat (AS 21).
- Am 04.12.2024 kam es auch zu einer Besprechung mit den oa Reinigungskräften und drei weiteren: römisch 40 (C), römisch 40 (U) und römisch 40 (D), sowie der Vorarbeiterin römisch 40 (K), der Objektleiterin S, und Vertretern des RH: römisch 40 (N) und römisch 40 (römisch eins). Darüber wurde ein Gedächtnisprotokoll angelegt, wobei daraus nicht hervorgeht wer dieses verfasst hat (AS 21). Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Reinigungskräfte übersetzte diesmal die K. Die Reinigungskräfte gaben dabei an, dass im Büro des BF (Zimmer XXXX ) diskriminierende Bilder aufgehängt gewesen wären und dieser bis zum Krieg in Israel immer „Afghanistan, Afghanistan“ und danach „Es lebe Israel“ gerufen habe. Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Reinigungskräfte übersetzte diesmal die K. Die Reinigungskräfte gaben dabei an, dass im Büro des BF (Zimmer römisch 40 ) diskriminierende Bilder aufgehängt gewesen wären und dieser bis zum Krieg in Israel immer „Afghanistan, Afghanistan“ und danach „Es lebe Israel“ gerufen habe. Bei einer Nachschau im Büro des BF am selben Tag (bei der er nicht anwesend war) wurden keine der beschriebenen Bilder gefunden (AS 33).
- Am 20.01.2025 erstattete die Sektionschefin der Präsidentin des RH als Leiterin der Dienstbehörde Disziplinaranzeige (AS 5). Die von dieser mit Schreiben vom 28.01.2025 an die DK weitergeleitet wurde (AS 1).
- Am 27.03.2025 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (EB) in dem sie dem BF das Folgende vorwarf [Ab hier beziehen sich die AS auf die erste unvollständige Vorlage der Beschwerdeakten – OZ 1, die ebenfalls mit 1 begonnen wurde.] Der Spruch lautet: (AS 31): „Gegen [den BF] wird in Reaktion auf die am
- Jänner 2025 bei der Disziplinarkommission eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Aufgrund von, in der Disziplinaranzeige und Beilagen ausführlich dargelegten Erhebungen der Vorgesetzen, der Dienstbehörde und der Firma XXXX GmbH mit Aussageprotokollen der Betroffenen, liegt eine konkrete Verdachtslage dafür vor, dass [dem BF] mit seinem - zumindest über die Dauer von ca. zwei Jahren - wiederholten Verhalten bis November 2024 gegenüber den im Rechnungshof tätigen, von der Firma XXXX GmbH bereitgestellten Reinigungskräften seine Dienstpflichten
§ 43aBDG bzw.
§ 43 Abs 2 BDG und § 44 Abs 1 BDG verletzt hat.“„Gegen [den BF] wird in Reaktion auf die am 30. Jänner 2025 bei der Disziplinarkommission eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Aufgrund von, in der Disziplinaranzeige und Beilagen ausführlich dargelegten Erhebungen der Vorgesetzen, der Dienstbehörde und der Firma römisch 40 GmbH mit Aussageprotokollen der Betroffenen, liegt eine konkrete Verdachtslage dafür vor, dass [dem BF] mit seinem - zumindest über die Dauer von ca. zwei Jahren - wiederholten Verhalten bis November 2024 gegenüber den im Rechnungshof tätigen, von der Firma römisch 40 GmbH bereitgestellten Reinigungskräften seine Dienstpflichten
Paragraph 43 a, BDG bzw. Paragraph 43, Absatz 2, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG verletzt hat.“ In der Begründung (AS 33) wird zu den konkret vorgeworfenen Verhaltensweisen angeführt: „Das in der Disziplinaranzeige samt Beilagen dargestellte Verhalten gegenüber den Reinigungskräften - [1] bedrohlich wirkende, wütende und einschüchternde Blicke bzw. ein entsprechendes Anstarren, - [2] wütende Äußerungen mit Bezug auf ihre möglichen Herkunftsländer wie ,‘Afghanistan, lran‘ sowie auf die ,‘Taliban‘ und in diesem Zusammenhang (politische) Aussagen, wie zum Beispiel ,‘(Es lebe) lsrael‘ - [3] abwertende Bemerkungen über ihren Glauben und ihre religiöse Überzeugung, - [4] der Wurf eines Mülleimers in Richtung der im Büro des Beamten anwesenden Reinigungskraft, - [5] ein Schlag auf die Hand einer Reinigungskraft mit einem Papierstück beim Aussteigen aus dem Lift mit anschließender Beschimpfung derselben Reinigungskraft im Abgang - [6] sowie die Zurschaustellung diverser, wohl als religiös diskriminierend einzustufender, Bilder in dem ihm zugewiesenen Büro lässt den vorläufigen Schluss zu, dass die Kriterien für eine tatbestandsgemäße Belästigung isd § 16 B-GIBG erfüllt sein könnten, die
§ 16a
B-GIBG eine Dienstpflichtverletzung darstellt und nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen ist. Schon eine Belästigung durch einmalige Handlungen wäre
§ 43aBDG verboten sofern sie gravierend genug war.
Sie kann aber, wenn sie - wie in der Disziplinaranzeige angedeutet - systematisch (mehrere unterschiedliche Personen waren betroffen) und über einen längeren Zeitraum (laut Aussagen der betroffenen Personen zumindest über 2 Jahre) erfolgt, auch Mobbing darstellen. Selbst für den Fall, dass das Verhalten des Beamten nicht als Belästigung und/oder Mobbing iSd § 43a BDG zu qualifizieren wäre, könnte dennoch eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG vorliegen. […]“lässt den vorläufigen Schluss zu, dass die Kriterien für eine tatbestandsgemäße Belästigung isd Paragraph 16, B-GIBG erfüllt sein könnten, die
Paragraph 16 a, B-GIBG eine Dienstpflichtverletzung darstellt und nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen ist. Schon eine Belästigung durch einmalige Handlungen wäre
Paragraph 43 a, BDG verboten sofern sie gravierend genug war. Sie kann aber, wenn sie - wie in der Disziplinaranzeige angedeutet - systematisch (mehrere unterschiedliche Personen waren betroffen) und über einen längeren Zeitraum (laut Aussagen der betroffenen Personen zumindest über 2 Jahre) erfolgt, auch Mobbing darstellen. Selbst für den Fall, dass das Verhalten des Beamten nicht als Belästigung und/oder Mobbing iSd Paragraph 43 a, BDG zu qualifizieren wäre, könnte dennoch eine Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vorliegen. […]“ 8. Am 23.09.2025 fand eine Verhandlung (VHS – AS 15) vor der DK statt, in der der folgende Schuldspruch gefasst und verkündet wurde (AS 36): „Der [BF] ist
§ 126
BDG schuldig, seine Dienstpflichten nach:„Der [BF] ist
Paragraph 126, BDG schuldig, seine Dienstpflichten nach: - § 43a BDG, nämlich einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, im Umgang Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind sowie- Paragraph 43 a, BDG, nämlich einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, im Umgang Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind sowie - § 44 Abs 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,- Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,
§ 91BDG schuldhaft verletzt, indem er über die Dauer von ca.
zwei Jahren bis November 2024 insbesondere durch:
Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt, indem er über die Dauer von ca. zwei Jahren bis November 2024 insbesondere durch:
- bedrohlich wirkende, wütende und einschüchternde Blicke bzw. ein entsprechendes Anstarren/Fixieren der Reinigungskräfte
- durch wütende Äußerungen mit Bezug auf (wohl) mögliche Herkunftsländer wie „Afghanistan, Iran" sowie „Taliban" gegenüber den aus der Türkei stammenden Reinigungskräften, wiederholt Handlungen setzte, die diskriminierend wirkten, die Würde der betroffenen Personen beeinträchtigen konnten und so für diese eine einschüchternde, feindselige Arbeitsumwelt verursachten. Gegen den Beschuldigten wird deshalb
§ 92Abs 1 Z 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von 1,5 Monatsbezügen verhängt.
Dem Beschuldigten werden
§ 117Abs 2 Z 2 BDG Verfahrenskosten id
H von € 400 vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“ Gegen den Beschuldigten wird deshalb
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eine Geldstrafe in der Höhe von 1,5 Monatsbezügen verhängt. Dem Beschuldigten werden
Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 400 vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“ Eine Entscheidung über die im EB weiteren genannten Anschuldigungspunkte erfolgte nicht. 9. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses vom 06.10.2025 enthält einen vom Spruch der mündlichen Verkündung abweichenden Spruch (die wesentlichen Abweichungen werden im Fettdruck dargestellt): „Der [BF] ist
§ 91
BDG schuldig, seine Dienstpflichten nach:„Der [BF] ist
Paragraph 91, BDG schuldig, seine Dienstpflichten nach: - § 43a BDG, ‚nämlich einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen‘, sowie ‚im Umgang Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind‘ und- Paragraph 43 a, BDG, ‚nämlich einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen‘, sowie ‚im Umgang Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind‘ und - § 44 Abs 1 BDG, nämlich ‚seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen … zu befolgen‘,- Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich ‚seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen … zu befolgen‘, schuldhaft verletzt zu haben, indem er bis November 2024 - zumindest über die Dauer von von [!] zwei Jahren, also seit 2022 – wiederholt Handlungen gegenüber den im Rechnungshof tätigen, aus der Türkei stammenden, kopftuchtragenden Reinigungskräften setzte, die diskriminierend wirkten, ihre Würde beeinträchtigen konnten und für diese eine einschüchternde, feindselige Arbeitsumwelt schufen. Dies insbesondere dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte - bei Begegnungen mit den Reinigungskräften diese eindringlich anstarrte bzw mit einem bedrohlichen Blick (‚Blicke wirkten für sie hasserfüllt‘, ‚… sie mit glühenden Ausgen angesehen‘) fixierte und von oben bis unten musterte, und - die für den XXXX . Stock, in dem sich sein Büro befand, zuständige Reinigungskraft ohne den Kontext eines Gespräches mit Äußerung oder Rufen wie zB ‚Taliban, Afghanistan‘ bzw ‚Israel, Iran" oder ‚Es lebe Israel‘ adressierte. - die für den römisch 40 . Stock, in dem sich sein Büro befand, zuständige Reinigungskraft ohne den Kontext eines Gespräches mit Äußerung oder Rufen wie zB ‚Taliban, Afghanistan‘ bzw ‚Israel, Iran" oder ‚Es lebe Israel‘ adressierte. Gegen den Disziplinarbeschuldigten wird deshalb
§ 92Abs 1 Z 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von 1,5 Brutto-Monatsbezügen verhängt.
Dem Disziplinarbeschuldigten werden
§ 117Abs 2 Z 2 BDG Verfahrenskosten id
H von € 400 EUR vorgeschrieben; Gegen den Disziplinarbeschuldigten wird deshalb
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eine Geldstrafe in der Höhe von 1,5 Brutto-Monatsbezügen verhängt. Dem Disziplinarbeschuldigten werden
Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 400 EUR vorgeschrieben; Die Verfahrenskosten hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalbe von 14 Tage ab Rechtskraft des Erkenntnisses auf das Konto der […] einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“ In der Begründung wurden im Wesentlichen die Vorwürfe in der Anzeige, unter Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse der Dienstbehörde, dargestellt. Weiters wurden ausführlich die Aussagen des BF und der Zeuginnen und Zeugen S, K, Y, I, G, D, und des Zimmernachbarn des BF, MR Dr. XXXX (M), dargestellt und in der Beweiswürdigung zu den 6 Anschuldigungspunkten des EB bewertet. Wobei der Senat von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der drei hauptbetroffenen Zeuginnen (wer gemeint ist geht dabei nicht hervor) zu den Punkten 1 und 2 ausging und die Ausführungen des BF für nicht ausreichend erachtete, diese zu widerlegen. In der Begründung wurden im Wesentlichen die Vorwürfe in der Anzeige, unter Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse der Dienstbehörde, dargestellt. Weiters wurden ausführlich die Aussagen des BF und der Zeuginnen und Zeugen S, K, Y, römisch eins, G, D, und des Zimmernachbarn des BF, MR Dr. römisch 40 (M), dargestellt und in der Beweiswürdigung zu den 6 Anschuldigungspunkten des EB bewertet. Wobei der Senat von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der drei hauptbetroffenen Zeuginnen (wer gemeint ist geht dabei nicht hervor) zu den Punkten 1 und 2 ausging und die Ausführungen des BF für nicht ausreichend erachtete, diese zu widerlegen. Zum Punkt 3 wurde angeführt, dass sich aus der Aktenlage und den Zeugenaussagen keine weiteren – über die in Punkt 1 und 2 hinausgehenden – abwertenden Bemerkungen ergeben hätten. Zu den Punkten 4 (Mülleimer) und 5 (Schlag auf die Hand) wurde ausgeführt, dass die Zeugin nicht mehr in der Reinigungsfirma arbeite und trotz Ladung (aus Angst) nicht erschienen sei und „leicht abweichender Aussagen der Anwesenden“ (welche hier gemeint sind blieb offen) diese Vorwürfe als nicht erwiesen angesehen werden könnten. Zu Punkt 6 wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Aussagen unstrittig sei, dass im Zimmer bzw an der Tür des BF, Bilder und Karikaturen zur Schau gestellt worden seien, die den Propheten Mohammed mit einer Bombe und/oder Gewehr, vollbärtige Männer und einen Mann dem der Arm abgehackt werden sollte sowie eine Frau mit Kopftuch die durchgestrichen war, befunden hätten. Die Argumente des BF, der angab, dass ihm zwar bewusst gewesen sei, dass auch die Reinigungskräfte diese Bilder sehen würden, er aber nicht davon ausgegangen sei, dass diese dadurch „getriggert“ worden seien, sowie er habe die Bilder im Rahmen seiner Meinungsfreiheit und aus Solidarität mit den Opfern islamischer Terroranschläge aufgehängt, wurden vom Senat als nicht schlüssig erachtet. Schließlich sah der Senat aufgrund seiner Beweiswürdigung die Punkte 1, 2 und 6 (!) als erwiesen an und führte an, dass diese Verhaltensweisen auf die Reinigungskräfte bedrohlich gewirkt und diese eingeschüchtert hätten. In der rechtlichen Beurteilung wurde in der Folge nur mehr auf die Punkte 1 und 2 eingegangen und darin sowohl ein Verstoß gegen § 43a BDG als auch § 44 BDG iVm mit dem Verhaltenskodex des RH (AS 35), der eine Weisung darstelle, erkannt. Wobei zwar nicht im Spruch aber in der Begründung ausgeführt wurde, gegen welche konkrete Passage („2.
- Proffesionalität und Fairness“ des Verhaltenskodex der BF (AS 133) verstoßen habe.In der rechtlichen Beurteilung wurde in der Folge nur mehr auf die Punkte 1 und 2 eingegangen und darin sowohl ein Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG als auch Paragraph 44, BDG in Verbindung mit mit dem Verhaltenskodex des RH (AS 35), der eine Weisung darstelle, erkannt. Wobei zwar nicht im Spruch aber in der Begründung ausgeführt wurde, gegen welche konkrete Passage („2.
- Proffesionalität und Fairness“ des Verhaltenskodex der BF (AS 133) verstoßen habe. Bei der Strafbemessung wurden neben Ausführungen zu den spezial- und generalpräventiven Gründen zwei Erschwerungsgründe angenommen, der Verstoß gegen gleich zwei Dienstpflichten § 43a BDG und § 44 BDG sowie der längere Zeitraum (mindestens 2022 bis November 2024). Auch zwei Milderungsgründe wurden erkannt: die disziplinäre Unbescholtenheit und die gute Dienstbeschreibung. Bei der Strafbemessung wurden neben Ausführungen zu den spezial- und generalpräventiven Gründen zwei Erschwerungsgründe angenommen, der Verstoß gegen gleich zwei Dienstpflichten Paragraph 43 a, BDG und Paragraph 44, BDG sowie der längere Zeitraum (mindestens 2022 bis November 2024). Auch zwei Milderungsgründe wurden erkannt: die disziplinäre Unbescholtenheit und die gute Dienstbeschreibung. Rechtliche Ausführungen zu den Punkten 3, 4, 5, 6 erfolgten nicht.
- Gegen das am 06.10.2025 zugestellte Disziplinarerkenntnis erhob der im Spruch angeführte Rechtsvertreter (RV) des BF, mit einem mit 03.11.2025 datierten Schriftsatz Beschwerde (Postaufgabedatum vom selben Tag). Er monierte zusammengefasst, dass im Spruch des Disziplinarerkenntnisses die begangenen Taten nicht konkret angeführt seien, sondern wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgehe nur beispielhaft; weiters, dass der Spruch über die Vorwürfe im EB hinausgehe und der BF von den dort ebenfalls angeführten weiteren Anschuldigungspunkten nicht formell freigesprochen worden sei. Zudem würden näher bezeichnete mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen (insb zur Häufigkeit des Zusammentreffens sei der Zeuge M nicht befragt worden) vorliegen und seien auch Zeugenaussagen über Äußerungen herangezogen worden seien, die nicht in der Verhandlung vorgekommen seien.
- Gegen das am 06.10.2025 zugestellte Disziplinarerkenntnis erhob der im Spruch angeführte Rechtsvertreter Regierungsvorlage des BF, mit einem mit 03.11.2025 datierten Schriftsatz Beschwerde (Postaufgabedatum vom selben Tag). Er monierte zusammengefasst, dass im Spruch des Disziplinarerkenntnisses die begangenen Taten nicht konkret angeführt seien, sondern wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgehe nur beispielhaft; weiters, dass der Spruch über die Vorwürfe im EB hinausgehe und der BF von den dort ebenfalls angeführten weiteren Anschuldigungspunkten nicht formell freigesprochen worden sei. Zudem würden näher bezeichnete mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen (insb zur Häufigkeit des Zusammentreffens sei der Zeuge M nicht befragt worden) vorliegen und seien auch Zeugenaussagen über Äußerungen herangezogen worden seien, die nicht in der Verhandlung vorgekommen seien.
- Ohne ein Anschreiben oder einen begleitenden Schriftsatz und ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, legte die DK die Beschwerde und einen Teil des Verwaltungsaktes (die Verhandlungsschrift mit der Verkündung, den EB, ein Schreiben, dass der BF in der Verhandlung zum Beweis seiner guten Dienstleistung übergeben hat [OZ 1 AS 49], dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt beim BVwG am 20.11.2025 – OZ 1). Nach Urgenz durch das BVwG wurden weitere Aktenteile (wiederum ohne Anschreiben) dem BVwG vorgelegt (eingelangt beim BVwG am 10.12.2025 – OZ 2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang und die dort angeführten Inhalte der Anzeige, des EB, der mündlichen Verkündung und der schriftlichen Ausfertigung stehen fest. Das Disziplinarerkenntnis erledigt die Sache des eingeleiteten Disziplinarverfahrens nur zum Teil. Zu den dortigen Anschuldigungspunkten 3-6 enthält das Erkenntnis keine ausreichenden Feststellungen und vor allem keine Entscheidung. Zu den Anschuldigungspunkten 4 und 5 wurden die Zeugin (T) zwar geladen, ist aber nicht erschienen und ist dem Akt kein neuer Ladungsversuch in Form eines Ladungsbescheides mit Androhung einer Zwangsstrafe oder der Vorführung im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens zu entnehmen. Die Äußerung von „Angst“ ist beim vorliegenden Sachverhalt jedenfalls kein ausreichender Entschuldigungsgrund. Der Umstand, dass die Zeugin nicht mehr in der Reinigungsfirma arbeitet ist kein Hindernis für eine Ladung, da über den Namen und das Geburtsdatum die Ladungsadresse im ZMR leicht zu ermitteln ist. Die Zeugin T wurde dementsprechend auch nicht zu ihren Aussagen zu den Punkten 1 und 2 befragt, obwohl sie nach ihrer eigenen Aussage bei den Untersuchungen der Reinigungsfirma auch davon betroffen war (AS 15 – Blicke, Angst dessen Büro zu reinigen). Der Spruch des nach der Verhandlung verkündeten Disziplinarerkenntnisses weicht inhaltlich von dem der schriftlichen Ausfertigung ab (vgl oben den Fettdruck und zu den Rechtsfolgen unten die rechtlichen Beurteilung). Der Spruch des nach der Verhandlung verkündeten Disziplinarerkenntnisses weicht inhaltlich von dem der schriftlichen Ausfertigung ab vergleiche oben den Fettdruck und zu den Rechtsfolgen unten die rechtlichen Beurteilung).
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die dazu erfolgten Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und der dort einliegenden Urkunden erfolgen, sie sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht, dass ergibt sich trotz Nichtvorliegen eines Zustellnachweises aus dem Datum des Poststempels auf dem Kuvert der Beschwerde und aus dem Datum des Bescheides. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht, dass ergibt sich trotz Nichtvorliegen eines Zustellnachweises aus dem Datum des Poststempels auf dem Kuvert der Beschwerde und aus dem Datum des Bescheides. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
§ 6BVw
GG iVm § 135a BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter,
Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 135 a, BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter,
§ 28Abs 1 Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).Für eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht vergleiche E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269). Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 in Verbindung mit Paragraph 67, AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung)
§ 28Abs 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies trifft hier zu, die belangte Behörde hat zwar eine Verhandlung durchgeführt, zahlreiche Zeuginnen (S, K, Y, G, D) und Zeugen (I, M) einvernommen und ein Disziplinarerkenntnis erlassen. Sie hat aber den Sachverhalt zu den Anschuldigungspunkten 4 und 5 nicht ermittelt und die relevante Zeugin dazu und teilweise auch zu den Punkten 1 und 2 nicht befragt. Dass diese trotz Ladung zur Verhandlung mit dem Argument, sie hätte Angst bekommen, nicht erschienen ist, kann die DK nicht von Ihrer Pflicht amtswegig die materielle Wahrheit zu ermitteln befreien (Offizialmaxime). Sie hätte die Zeugin mittels Ladungsbescheid gem § 19 iVm § 49 Abs 5 AVG unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zu einem weiteren Verhandlungstermin zu laden gehabt. Dies trifft hier zu, die belangte Behörde hat zwar eine Verhandlung durchgeführt, zahlreiche Zeuginnen (S, K, Y, G, D) und Zeugen (römisch eins, M) einvernommen und ein Disziplinarerkenntnis erlassen. Sie hat aber den Sachverhalt zu den Anschuldigungspunkten 4 und 5 nicht ermittelt und die relevante Zeugin dazu und teilweise auch zu den Punkten 1 und 2 nicht befragt. Dass diese trotz Ladung zur Verhandlung mit dem Argument, sie hätte Angst bekommen, nicht erschienen ist, kann die DK nicht von Ihrer Pflicht amtswegig die materielle Wahrheit zu ermitteln befreien (Offizialmaxime). Sie hätte die Zeugin mittels Ladungsbescheid gem Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 5, AVG unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zu einem weiteren Verhandlungstermin zu laden gehabt. Die Verhandlung ist darüber hinaus vom Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit getragen, was bedeutet, dass die Senatsmitglieder der DK selbst an der Beweisaufnahme teilzunehmen haben und daher immer auf die originale Beweisquelle zurückzugehen ist und nur das berücksichtigt werden darf, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Das bedeutet, dass die DK alle in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen unmittelbar zu vernehmen und zu den relevanten Beweisthemen zu befragen hat. Jedes entscheidende Senatsmitglied muss einen unmittelbaren Eindruck von den erhobenen Beweisen gewinnen können (§ 124 Abs 6 BDG und (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 494, mit Hinweisen auf Rsp des VwGH). Die Verhandlung ist darüber hinaus vom Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit getragen, was bedeutet, dass die Senatsmitglieder der DK selbst an der Beweisaufnahme teilzunehmen haben und daher immer auf die originale Beweisquelle zurückzugehen ist und nur das berücksichtigt werden darf, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Das bedeutet, dass die DK alle in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen unmittelbar zu vernehmen und zu den relevanten Beweisthemen zu befragen hat. Jedes entscheidende Senatsmitglied muss einen unmittelbaren Eindruck von den erhobenen Beweisen gewinnen können (Paragraph 124, Absatz 6, BDG und vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 494, mit Hinweisen auf Rsp des VwGH). Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen nicht ohne Ermittlungen und (schlüssige) Begründung hinwegsetzen (vgl dazu die Rechtsprechung zur antizipierenden Beweiswürdigung im AVG zB: VwGH 21.03.2018, Ra 2018/02/0063; 25.05.2016, Ra 2016/11/0038).Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen nicht ohne Ermittlungen und (schlüssige) Begründung hinwegsetzen vergleiche dazu die Rechtsprechung zur antizipierenden Beweiswürdigung im AVG zB: VwGH 21.03.2018, Ra 2018/02/0063; 25.05.2016, Ra 2016/11/0038). Gem § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (festgestellter Sachverhalt), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Gem Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (festgestellter Sachverhalt), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde hat vor der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses völlig unzureichende Ermittlungen zu den Punkten 4 und 5 getätigt und zu 1 und 2 nur teilweise ermittelt. Zu den Punkten 3-6 hat sie keinerlei rechtliche Beurteilung und dazu auch keine Entscheidung, die entweder auf Freispruch oder Schuldspruch zu lauten hat, getroffen. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Der Sachverhalt ist nicht geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Im fortgesetzten Verfahren wird die DK die in den Feststellungen dargestellten Mängel zu verbessern und insb die Zeugin zu den Anschuldigungspunkten 1, 2, 4 und 5 zu laden und – allenfalls wieder unter Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers – zu befragen haben. Durch eine entsprechende offene Fragestellung können allenfalls auch zu Punkt 3 entsprechende Informationen erlangt werden. Aufgrund der in den VHS nicht dokumentierten Fragestellungen (was vernehmungstechnisch höchst problematisch ist, wenn es um Aussage gegen Aussage geht) ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass zu diesem Punkt durch die Zeuginnen keine Aussagen gemacht werden konnten. Der Begründung im Bescheid ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Wenngleich nachvollziehbar erscheint, dass durch die Sprachbarrieren allenfalls vom BF getätigte diskriminierende Aussagen nicht verstanden wurden, könnten die Reinigungskräfte auch aufgrund der Beschreibung der Körpersprache des BF entsprechende Rückschlüsse gezogen oder doch einzelne Worte verstanden haben. Um sich ein Bild von den räumlichen Gegebenheiten zu machen, wird es auch sinnvoll sein, wenn der Senat einen Augenschein durchführt, um nachvollziehen zu können, in wie fern die Aussagen der Zeuginnen, des Zeugen M und des BF glaubhaft sind (die in der Verhandlung von den Zeuginnen angefertigten Zeichnungen wurden dem Akt nicht beigelegt und sind wohl auch nicht so aussagekräftig wie eine Besichtigung vor Ort). Der Zeuge M scheint in seinen Aussagen auch eine Begebenheit zu schildern, die sich erst nach den Beschwerden der Reinigungskräfte ereignet hat. Da die konkreten Fragen in der Verhandlungsschrift der DK nicht angeführt sind, kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beweisantrag des RV in der Beschwerde auf Befragung des M zur Häufigkeit des Antreffens der Reinigungskräfte sinnvoll ist oder er dazu bereits gefragt und nur keine Antwort gegeben hat. Um sich ein Bild von den räumlichen Gegebenheiten zu machen, wird es auch sinnvoll sein, wenn der Senat einen Augenschein durchführt, um nachvollziehen zu können, in wie fern die Aussagen der Zeuginnen, des Zeugen M und des BF glaubhaft sind (die in der Verhandlung von den Zeuginnen angefertigten Zeichnungen wurden dem Akt nicht beigelegt und sind wohl auch nicht so aussagekräftig wie eine Besichtigung vor Ort). Der Zeuge M scheint in seinen Aussagen auch eine Begebenheit zu schildern, die sich erst nach den Beschwerden der Reinigungskräfte ereignet hat. Da die konkreten Fragen in der Verhandlungsschrift der DK nicht angeführt sind, kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beweisantrag des Regierungsvorlage in der Beschwerde auf Befragung des M zur Häufigkeit des Antreffens der Reinigungskräfte sinnvoll ist oder er dazu bereits gefragt und nur keine Antwort gegeben hat. Hinsichtlich der Angemessenheit der Disziplinarstrafe, hat die DK bei den Feststellungen zur Person, die Höhe des Bruttobezuges iSd § 92 BDG zum Zeitpunkt ihres Erkenntnisses in einem konkreten Eurobetrag festzustellen und auch Feststellungen zu den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (Nettoeinkommen, Eigentum, Schulden etc) zu treffen, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilen, ihm auch zu ermöglichen die Strafe in der richtigen Höhe zu zahlen und die Höhe der gem § 117 BDG auferlegten Kosten nachvollziehen zu können. Hinsichtlich der Angemessenheit der Disziplinarstrafe, hat die DK bei den Feststellungen zur Person, die Höhe des Bruttobezuges iSd Paragraph 92, BDG zum Zeitpunkt ihres Erkenntnisses in einem konkreten Eurobetrag festzustellen und auch Feststellungen zu den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (Nettoeinkommen, Eigentum, Schulden etc) zu treffen, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilen, ihm auch zu ermöglichen die Strafe in der richtigen Höhe zu zahlen und die Höhe der gem Paragraph 117, BDG auferlegten Kosten nachvollziehen zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf die Strafhöhe nicht über jene im aufgehobenen Erkenntnis hinausgehen. § 129 BDG bedeutet aber nicht, dass nicht auch weitere festgestellte Dienstpflichtverletzungen, hier allenfalls jene zu den Punkten 4, 5 und 6 als Erschwerungsgründe zu werten sind (§ 95 Abs 2 BDG). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf die Strafhöhe nicht über jene im aufgehobenen Erkenntnis hinausgehen. Paragraph 129, BDG bedeutet aber nicht, dass nicht auch weitere festgestellte Dienstpflichtverletzungen, hier allenfalls jene zu den Punkten 4, 5 und 6 als Erschwerungsgründe zu werten sind (Paragraph 95, Absatz 2, BDG). Zu den Erschwerungsgründen ist weiters zu beachten, dass es zu keiner Doppelverwertung der festgestellten Dienstpflichtverletzungen kommen darf, in dem Sinn, dass auch die als schwerste gewertete Dienstpflichtverletzung nochmals als Erschwerungsgrund herangezogen wird. Wobei hier anzumerken ist, dass ein Vorwurf eines Verstoßes gegen § 44 Abs 1 BDG iVm dem Verhaltenskodex nur dann vorliegen kann, wenn dieser über den § 43a BDG hinausgehende konkrete entsprechend formulierte Vorgaben für Handlungen oder Unterlassungen enthält, gegen die der BF verstoßen hat. Eine bloße Wiederholung der sich ohnehin aus dem Gesetz (§ 43a BDG) ergebenden Verpflichtung stellt keine eigene Dienstpflichtverletzung dar. Wobei hier anzumerken ist, dass ein Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem Verhaltenskodex nur dann vorliegen kann, wenn dieser über den Paragraph 43 a, BDG hinausgehende konkrete entsprechend formulierte Vorgaben für Handlungen oder Unterlassungen enthält, gegen die der BF verstoßen hat. Eine bloße Wiederholung der sich ohnehin aus dem Gesetz (Paragraph 43 a, BDG) ergebenden Verpflichtung stellt keine eigene Dienstpflichtverletzung dar. Nach § 93 Abs 2 BDG ist die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund (iSd § 33 Abs. 1 Z 1 StGB) zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).Nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund (iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Zu den Milderungsgründen ist die DK darauf hinzuweisen, dass die disziplinäre Unbescholtenheit und die bisher gute Dienstbeschreibung (dazu sind Feststellung zu treffen und Beweismittel anzuführen) nach der Rsp des VwGH nur einen Milderungsgrund darstellen. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zu den Milderungsgründen ist die DK darauf hinzuweisen, dass die disziplinäre Unbescholtenheit und die bisher gute Dienstbeschreibung (dazu sind Feststellung zu treffen und Beweismittel anzuführen) nach der Rsp des VwGH nur einen Milderungsgrund darstellen. Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Sofern der RV die Abweichungen vom EB im Disziplinarerkenntnis moniert hat, sind diese zulässig, solange es dabei um eine Präzisierung der Vorwürfe des EB geht und nicht darüberhinausgehende Verhaltensweisen vorgeworfen werden. Gerade bei Mobbingsachverhalten muss nicht jede einzelne Tathandlung angeführt werden und genügt die beispielhafte Darstellung oder der Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, wobei vor allem der Zeitpunkt der letzten Tathandlung festzustellen ist vgl VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197, 24.05.2017, Ra 2016/09/0115).Sofern der Regierungsvorlage die Abweichungen vom EB im Disziplinarerkenntnis moniert hat, sind diese zulässig, solange es dabei um eine Präzisierung der Vorwürfe des EB geht und nicht darüberhinausgehende Verhaltensweisen vorgeworfen werden. Gerade bei Mobbingsachverhalten muss nicht jede einzelne Tathandlung angeführt werden und genügt die beispielhafte Darstellung oder der Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, wobei vor allem der Zeitpunkt der letzten Tathandlung festzustellen ist vergleiche VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197, 24.05.2017, Ra 2016/09/0115). Bei den von der DK vorgenommen Änderungen und Ergänzungen kann ein Verlassen dieses Rahmens nicht erkannt werden. Wobei hinsichtlich der Wiederholung der Taten noch auf konkrete Aussagen oder sonstige Beweismittel gestützte Feststellungen zu treffen sein werden. Nach Rsp des VwGH muss die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarerkenntnis einem höheren Grad an Bestimmtheit genügen als die bloß im Verdachtsbereich erfolgende Darstellung des präsumtiven Fehlverhaltens im Einleitungsbeschluss oder auch im Verhandlungsbeschluss. Ob ein Anschuldigungspunkt in diesem Sinne ausreichend genau umschrieben ist, ist in jedem einzelnen Fall anhand der konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Die Abweichung des Spruches des schriftlichen Erkenntnisses von jenem des mündlichen Erkenntnisses ist hingegen rechtlich relevant, weil der Spruch der niederschriftlichen Beurkundung (allenfalls unter Heranziehung der Begründung) entscheidend ist und nicht die schriftliche Bescheidausfertigung (VwGH 18.11.1998, 98/03/0207). Diese müssen übereinstimmen, da es ansonsten zu einer neuen Entscheidung in einer bereits entschiedenen Sache kommt. Im vorliegenden Fall weist aber auch die Beurkundung zu wesentlichen Punkten der Verkündung keine rechtliche Begründung auf bzw fehlen die bereits oben angeführten Feststellungen. Der Bescheid ist daher auch aus diesen Gründen mangelhaft (VwGH 11.04.2024, Ra 2021/12/0301). Das BVwG geht davon aus, dass die Beschwerde des RV auch die mündliche verkündete Version des Disziplinarerkenntnisses mitumfasst. Im vorliegenden Fall weist aber auch die Beurkundung zu wesentlichen Punkten der Verkündung keine rechtliche Begründung auf bzw fehlen die bereits oben angeführten Feststellungen. Der Bescheid ist daher auch aus diesen Gründen mangelhaft (VwGH 11.04.2024, Ra 2021/12/0301). Das BVwG geht davon aus, dass die Beschwerde des Regierungsvorlage auch die mündliche verkündete Version des Disziplinarerkenntnisses mitumfasst. Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die im EB angeführten Anschuldigungspunkte wurden durch das vorliegende Erkenntnis der DK nicht vollständig entschieden und ist aus diesem Grund und den festgestellten Ermittlungsmängeln ohnehin eine weitere Verhandlung des Senats des DK erforderlich. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W208.2326343.1.00