RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW222 2315312-1 Spruch, W222 2315312-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 07.01.2025 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass er neben Vater und Mutter über einen Bruder verfüge. Alle würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Oktober 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im Oktober 2022 mit dem Flugzeug legal nach Serbien geflogen. Er sei legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX , gehabt. Er sei mit Reisedokument ausgereist; seinen indischen Reisepass habe er in Serbien verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 20 Tage in Serbien aufgehalten zu haben und sei er in der Folge durch Ungarn nach Österreich durchgereist, wo er sich 2 Tage im Oktober 2022 aufgehalten habe. In der Folge sei er weitergereist und habe er sich ca. 2 Jahre in Italien aufgehalten ( XXXX ). Seit XXXX .01.2025 halte er sich (wieder) in Österreich auf. Zum Aufenthalt in den EU-Ländern befragt gab er an, durch Ungarn nur durchgereist zu sein; in Italien habe er keine Arbeit gefunden und sei deshalb zurück nach Österreich. In Österreich habe er bereits im Jahr 2022 um Asyl angesucht. Er habe hier keine Einvernahme gehabt und sei gleich nach Italien weitergereist. In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass er neben Vater und Mutter über einen Bruder verfüge. Alle würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Oktober 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im Oktober 2022 mit dem Flugzeug legal nach Serbien geflogen. Er sei legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 , gehabt. Er sei mit Reisedokument ausgereist; seinen indischen Reisepass habe er in Serbien verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 20 Tage in Serbien aufgehalten zu haben und sei er in der Folge durch Ungarn nach Österreich durchgereist, wo er sich 2 Tage im Oktober 2022 aufgehalten habe. In der Folge sei er weitergereist und habe er sich ca. 2 Jahre in Italien aufgehalten ( römisch 40 ). Seit römisch 40 .01.2025 halte er sich (wieder) in Österreich auf. Zum Aufenthalt in den EU-Ländern befragt gab er an, durch Ungarn nur durchgereist zu sein; in Italien habe er keine Arbeit gefunden und sei deshalb zurück nach Österreich. In Österreich habe er bereits im Jahr 2022 um Asyl angesucht. Er habe hier keine Einvernahme gehabt und sei gleich nach Italien weitergereist. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Ich hatte Probleme mit meinem Onkel väterlicher Seite. Mit ihm hatten wir immer wieder wegen unseren Grundstücken Streit. Er hat mich mit dem Umbringen bedroht, deshalb habe ich das Land verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst um sein Leben habe. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „Nein“ an. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX .03.2025, vom BF übernommen am 07.04.2025, wurde diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 .03.2025, vom BF übernommen am 07.04.2025, wurde diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen. Am 07.05.2025 wurde der BF vor dem BFA in der Sprache Hindi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF insbesondere an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] LA: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? VP: Gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen? VP: Nein. LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja ich habe bis jetzt nur die Wahrheit gesagt. LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind? VP: Nein. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? VP: Nein ich nehme keine Medikamente. LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf von sich ab! VP: Ich bin in XXXX geboren, habe dort 12 Jahre Grundschule und danach 1 ½ Jahre College besucht. Ich habe Civil Engineering studiert bis is 20 jahre alt war.VP: Ich bin in römisch 40 geboren, habe dort 12 Jahre Grundschule und danach 1 ½ Jahre College besucht. Ich habe Civil Engineering studiert bis is 20 jahre alt war. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an bzw. welche Relgiongszugehörigkeit haben SIe? VP: Ich bin ein Hindu und gehöre dem Brahim an. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals in Haft oder wurde jemals ein Strafverfahren gegen Sie geführt? VP: Nein. LA: Haben Sie im Herkunftsland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion Probleme? VP: Nein. LA: Waren Sie politisch aktiv? VP: Nein. LA: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen? VP: Ja. Nachgefragt habe ich den Reisepass veloren. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität nachweisen könnten? VP: Nein. LA: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? VP: Ja in Indien lebt meine Familie. Meine Eltern und mein Bruder LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? VP: Mein Vater ist ein Priester und mein Bruder ist ohne Beschäftigung. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Ja. Ein kleines Haus und ein halbes killa Grund. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland? VP: Nein. LA: Wovon haben Sie in der Heimat gelebt? VP: Ich bin einer Hilfsarbeit nachgegangen. Ich war Engineer Student und bin kleinen Tätigkeiten nachgegangen. LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich wohne ja nicht im Lager. Ich gehe einer Hilfsarbeit nach. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Hindi LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Nennen Sie bitte alle Gründe! VP: Ich hatte Probleme dort. Meine zwei Onkel väterlicherseits möchten mich umbringen. Es geht um unsere Landwirtschaft. Sie haben auch versucht mich umzubringen. Ich habe mich irgendwie retten können und habe anschließend das Land verlassen. Ich hab Angst vor denen und mein Leben ist dort in großer Gefahr. Das waren alle meine Fluchtgründe. Ich habe alles gesagt. Vorhalt: Sie haben am 07.04.2025 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie kein asylrelevantes Vorbringen darstellen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Sie haben am 07.04.2025 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 5, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie kein asylrelevantes Vorbringen darstellen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu? VP: Mein Leben ist dort in Gefahr. Ich Angst vor meinen Onkeln sie werden mich umbringen. Ich fühle mich hier sicher. VP: Seit wann bestehen die Grundstückstreitigkeiten? LA: Seit den letzten zwei drei Jahren. VP: Ist Ihr Bruder auch von den Streitigkeiten betroffen? LA: Mein Bruder hat das Dorf schon verlassen und wohnt in XXXX . Nachgefragt werden meine Eltern von den Onkeln geschlagen.LA: Mein Bruder hat das Dorf schon verlassen und wohnt in römisch 40 . Nachgefragt werden meine Eltern von den Onkeln geschlagen. LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst um mein Leben. LA: Haben Sie sich in Ihrer Heimat aufgrund dieser Probleme an die Polizei gewandt? VP: Ja. Nachgefragt hat die Polizei nichts unternommen. Meine Onkel haben sehr gute Kontakte in die Politik. Sie sind auch wohlhabender als wir. LA: Können Sie nachweisen dass Sie bei der Polizei waren? (Anzeige etc.) VP: Nein. LA: Wieso sind nur sie aus Ihrem Heimatland geflohen? VP: Weil mein Leben in großer Gefahr war. Ich war am meisten in der Landwirtschaft. LA: Ist Ihr Bruder in XXXX sicher?LA: Ist Ihr Bruder in römisch 40 sicher? VP: Er lebt dort versteckt. LA: Wie lange lebt Ihr Bruder schon dort? VP: Seit zwei Jahren. LA: Haben Sie innerstaatliche Fluchtalternativen in Erwägung gezogen? VP: Nein. In Indien sind wir nicht sicher, deshalb habe ich beschlossen das Land zu verlassen. LA: Haben Sie sich an Hilfsorganisationen in Indien gewendet? VP: Ja. Nachgefragt fällt mir der Name des Vereins gerade nicht ein bei dem ich war. Sie sagten zu mir, sie werden mir helfen aber es wurde nichts unternommen. LA: Sie haben am 07.04.2025 schriftliche Länderinformationsblätter zu Indien übernommen. Möchten Sie zur Lage in Indien eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe es nicht gelesen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Ich möchte nur sagen, ich kann nicht zurückkehren in mein Land. Dort ist mein Leben in Gefahr. Ich werde mich hier in Österreich selbst erhalten. Hier bin ich sicher und am Leben. [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt werden habe können. Der BF werde nicht asylrelevant verfolgt. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt werden habe können. Der BF werde nicht asylrelevant verfolgt. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus dem Bundesstaat XXXX (Bezirk XXXX ). Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Seine Muttersprache ist Hindi. Er ist ledig. Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und in der Folge ein College. Er hat nach Civil Engineering studiert. Er ist in Indien zudem einer Hilfsarbeit nachgegangen. In Indien leben nach wie vor Familienangehörige des BF (Eltern sowie sein Bruder). Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus dem Bundesstaat römisch 40 (Bezirk römisch 40 ). Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Seine Muttersprache ist Hindi. Er ist ledig. Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und in der Folge ein College. Er hat nach Civil Engineering studiert. Er ist in Indien zudem einer Hilfsarbeit nachgegangen. In Indien leben nach wie vor Familienangehörige des BF (Eltern sowie sein Bruder). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er geht im Bundesgebiet nach eigenen Angaben einer Hilfsarbeit nach. Der BF ist im Jahr 2022 aus Indien legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug nach Serbien ausgereist. Der BF reiste in der Folge weiter über Ungarn illegal nach Österreich, wo er am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte; das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch mangels bekannten Aufenthaltsortes des BF vom BFA am XXXX .10.2022 eingestellt (der BF ist nicht zur Erstbefragung erschienen). Der BF reiste weiter nach Italien, wo er sich für ca. zwei Jahre aufhielt, einen Antrag auf internationalen Schutz jedoch nicht stellte. In der Folge reiste er wieder illegal nach Österreich, wo er am 07.01.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF ist im Jahr 2022 aus Indien legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug nach Serbien ausgereist. Der BF reiste in der Folge weiter über Ungarn illegal nach Österreich, wo er am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte; das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch mangels bekannten Aufenthaltsortes des BF vom BFA am römisch 40 .10.2022 eingestellt (der BF ist nicht zur Erstbefragung erschienen). Der BF reiste weiter nach Italien, wo er sich für ca. zwei Jahre aufhielt, einen Antrag auf internationalen Schutz jedoch nicht stellte. In der Folge reiste er wieder illegal nach Österreich, wo er am 07.01.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024). Staatsstruktur (Exekutive und Legislative) [Anm.: für Informationen zur Judikative siehe Kapitel Justizwesen] Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vergleiche Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vergleiche Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024). Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Rajya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige Amtszeiten gewählt. Bis zu zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt (FH 2025a). Der Vizepräsident der Republik Indien ist zugleich Vorsitzender der Rajya Sabha (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kontrolle der Legislative über die Exekutive wird insbesondere durch strukturelle Faktoren beeinträchtigt, wie die eingeschränkte Kompetenz vieler Abgeordneter und kurze Sitzungszeiten. Zudem wird die Arbeit des Parlaments durch häufige Unterbrechungen und Austritte der Oppositionsparteien behindert. Dies erschwert dem Parlament die Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Rolle im System der gegenseitigen Kontrolle. Die Dominanz der Exekutive, insbesondere der persönliche Einfluss des Premierministers, hat das Parlament marginalisiert. Die eingeschränkte Rolle des Parlaments als beratendes Organ und ein untergrabenes Ausschusssystem schwächen die Gesetzgebungsverfahren (BS 19.3.2024). In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind. Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023). Hindu-Nationalismus Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor. Dabei sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten Institutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte paramilitärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vgl. EB 17.3.2025a), ursprünglich von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024).Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor. Dabei sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten Institutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte paramilitärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vergleiche EB 17.3.2025a), ursprünglich von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024). Im Rahmen des Wahlkampfs von Premierminister Modi 2024 kam es wiederholt zu Äußerungen gegen Muslime und andere Minderheiten, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt gegen sie aufriefen. Zwischen Juni und August 2024 kam es zu einer Zunahme der Gewalt durch hinduistische Bürgerwehren. Laut Human Rights Watch (HRW) hätten die Behörden keine adäquaten Maßnahmen gegen die für die Angriffe verantwortlichen BJP-Anhänger unternommen. Stattdessen wurden die Opfer der Gewalt gezielt verfolgt, u. a. durch die unrechtmäßige Zerstörung muslimischer Häuser und Grundstücke. Regierungskritiker sahen sich politisch motivierten Strafverfolgungen ausgesetzt, die sich auf Steuer- und Auslandsfinanzierungsvorschriften sowie auf das drakonische Antiterrorgesetz stützten (HRW 16.1.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] Atlantic - Atlantic, The (26.4.2024): The Atlantic, https://www.theatlantic.com/international/archive/2024/04/india-autocracy/678172, Zugriff 31.3.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes - Indien, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30167005/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW24,_10.06.2024.pdf?nodeid=30165784&vernum=-2, Zugriff 24.9.2024 Böll - Heinrich Böll Stiftung (12.6.2024): The 2024 Indian Election: A New Political Landscape Unfolds, https://www.boell.de/en/2024/06/12/2024-indian-election-new-political-landscape-unfolds, Zugriff 20.3.2025 Böll - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 24.1.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025 EB - Encyclopaedia Britannica (17.3.2025a): Hindutva, https://www.britannica.com/topic/Hindutva, Zugriff 20.3.2025 EB - Encyclopaedia Britannica (3.3.2025): Government of India, https://www.britannica.com/topic/Indian-government, Zugriff 20.3.2025 FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2022): Länderbericht - Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 19.10.2023 ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien UNIG-VDI - Universität Göteborg - V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2025): Democracy Report 2025: 25 Years of Autocratization – Democracy Trumped?, https://v-dem.net/documents/60/V-dem-dr__2025_lowres.pdf, Zugriff 21.3.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a). Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Nagalands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhegebiet unter dem AFSPA bestehen, und in J & K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 23.4.2024) [Anm.: weitere Informationen zum AFSPA finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Militäroperationen gegen maoistische Rebellen Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025).Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vergleiche BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025). Zusammenstöße im Bundesstaat Manipur zwischen den Stammesgemeinschaften der Kuki und Meitei Im September 2024 kam es in Manipur erneut zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen der überwiegend christlichen Kuki-Zo-Gemeinde und der überwiegend hinduistischen Meitei-Gemeinde, bei denen Berichten zufolge mindestens elf Menschen ums Leben kamen (HRW 16.1.2025). Die Meitei stellen in Manipur die Mehrheit (fast 53 %), die Kuki-Zo nur 16 % der Bevölkerung (OpD 2.2024). Studenten und andere Menschen protestierten gegen die Gewalt, einige von ihnen lieferten sich Zusammenstöße mit Sicherheitskräften und griffen Regierungsgebäude an. Anstatt gefährdete Gemeinschaften zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, vertiefte die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Landesregierung durch eine polarisierende Politik die seit Langem bestehende Wut und das Misstrauen zwischen den Gemeinschaften (HRW 16.1.2025). Zuvor war es bereits zwischen Mai und November 2023 zu Zusammenstößen zwischen den beiden Stammesgemeinschaften gekommen, mit mindestens 175 Toten und mehr als 60.000 Binnenvertriebenen. Aktivisten und Journalisten berichteten von bewaffneten Konflikten, Vergewaltigungen und Übergriffen sowie von der Zerstörung von Häusern, Geschäften und Gebetsstätten. Als Reaktion auf die Gewalt setzte die Regierung Sicherheitskräfte ein, verhängte tägliche Ausgangssperren und schaltete das Internet ab. (USDOS 23.4.2024). Der Konflikt dauert aktuell an [Anm.: Stand 24.3.2025] (India Today 24.3.2025). Ausgangspunkt war eine Anweisung des Manipur High Court [Anm.: Höchstgericht des Bundesstaates Manipur] an die Landesregierung von Manipur, in der es um den Antrag der Meitei auf Anerkennung als Scheduled Tribe (ST) ging (USDOS 23.4.2024). Hintergrund des Konflikts ist die Forderung der Meitei, in die Liste der Scheduled Tribes aufgenommen zu werden, um Berggebiete besetzen zu können, die den Nagas, Kuki-Zo und anderen Stammesgruppen vorbehalten waren (OpD 2.2024). In dem Gerichtsurteil wurde schließlich festgestellt, dass die Regierung des Bundesstaats die Vorteile, die den Kukis exklusiv gewährt worden sind, auch den Meitei gewährt werden müsse (BAMF 9.9.2024). Auslöser der Gewalt waren schließlich Proteste der Kukis gegen die Forderung der Meiteis nach Stammesstatus, und die Forderung der Kukis nach "territorialer Autonomie" (OpD 2.2024). Seit dem Ausbruch des ethnischen Konflikts im Mai 2023 ist der Bundesstaat mit über drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern in zwei Enklaven geteilt, in ein von der Mehrheit der Meiteis kontrolliertes Tal und die von den Kukis bewohnten Berge. Die beiden Enklaven sind durch ein Niemandsland getrennt, das von paramilitärischen Truppen der Bundesregierung kontrolliert wird (BAMF 9.9.2024). Der Oberste Gerichtshof [Anm.: Indiens] kritisierte das Versäumnis der Zentralregierung und der Regierung des Bundesstaates Manipur, der Gewalt Einhalt zu gebieten, und ernannte Beamte, die die Gewaltvorfälle untersuchen und die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie den Wiederaufbau von Häusern und Kultstätten sicherstellen sollten (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.2.2025): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit-205998#content_1, Zugriff 21.3.2025 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2.2025): Briefing Notes (KW 7/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw07-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 21.3.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2.2025): Briefing Notes (KW 7 aus 2025,), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw07-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 21.3.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.1.2025): Briefing Notes (KW 4/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw04-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 21.3.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.1.2025): Briefing Notes (KW 4 aus 2025,), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw04-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 21.3.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.1.2025): Briefing Notes (KW 3/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw03-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 21.3.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.1.2025): Briefing Notes (KW 3 aus 2025,), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw03-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 21.3.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes - Indien, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30293874/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW37,_09.09.2024.pdf?nodeid=30292665&vernum=-2, Zugriff 24.9.2024 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025): Indien (Republik Indien), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien, Zugriff 21.3.2025 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023 FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025 India Today - India Today (24.3.2025): Ground report: Two years on, Manipur is more divided than ever, https://www.indiatoday.in/india/story/manipur-ground-report-more-divided-than-ever-ethnic-violence-churachandpur-bishnupur-buffer-zone-free-movement-kuki-meiteis-2697982-2025-03-24, Zugriff 25.3.2025 ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien OpD - Open Doors (2.2024): India: Full Country Dossier, https://www.opendoors.org/persecution/reports/India-Full_Country_Dossier-ODI-2024.pdf, Zugriff 19.2.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023) und agiert formell unabhängig von der Politik (FH 2025a). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, doch kommt es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen (USDOS 23.4.2024) und Korruptionsvorwürfen auf den unteren Ebenen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025a). Richter, insbesondere am Obersten Gerichtshof, sind traditionell autonom, allerdings zeigen die Gerichte Anzeichen einer zunehmenden Politisierung. Die Regierung hat zudem Richterernennungen vorgenommen, die Beobachter als politisch motiviert einstufen (FH 2025a). Die Zentralregierung und die Regierungen der Bundesstaaten halten sich im Allgemeinen an die Urteile des Obersten Gerichtshofs und der bundesstaatlichen Obergerichte, selbst wenn die Gerichte gegen die Positionen der Regierung entscheiden (USDOS 23.4.2024).Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023) und agiert formell unabhängig von der Politik (FH 2025a). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024) mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, doch kommt es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen (USDOS 23.4.2024) und Korruptionsvorwürfen auf den unteren Ebenen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025a). Richter, insbesondere am Obersten Gerichtshof, sind traditionell autonom, allerdings zeigen die Gerichte Anzeichen einer zunehmenden Politisierung. Die Regierung hat zudem Richterernennungen vorgenommen, die Beobachter als politisch motiviert einstufen (FH 2025a). Die Zentralregierung und die Regierungen der Bundesstaaten halten sich im Allgemeinen an die Urteile des Obersten Gerichtshofs und der bundesstaatlichen Obergerichte, selbst wenn die Gerichte gegen die Positionen der Regierung entscheiden (USDOS 23.4.2024). Das Justizsystem gliedert sich in den (
- a)Supreme Court, der als Oberster Gerichtshof der Union mit Sitz in Delhi, als Verfassungsgericht Streitigkeiten zwischen dem Zentralstaat und den Unionsstaaten regelt. Er fungiert auch als Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen untergeordneter Gerichte, insbesondere für Urteile, welche eine Interpretation der Verfassung beinhalten oder bei Todesurteilen; den (
- b)High Court, ein Obergericht in jedem Unionsstaat, das als Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen fungiert. Es übt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die untergeordneten Gerichte des Bundesstaates aus, um so die Justiz vor Einflüssen der Exekutive abzuschirmen; sowie (
- c)Subordinate Civil and Criminal Courts, die als untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt sind. In diesen werden die Fälle von Einzelrichtern entschieden. Richter am District and Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl Zivil- als auch Strafsachen (als District Judge in Zivilsachen, als Sessions Judge in Strafsachen). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge steht der 1st Class Judicial Magistrate, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für leichtere Strafsachen. (ÖB New Delhi 7.2023). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist nicht festzustellen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. Die Strafzumessung bewegt sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Allerdings sind insbesondere die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Zudem sind sie oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kapazität der Gerichte behinderte das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren. Das Justizsystem weißt eine beträchtliche Anzahl unbesetzter Richterstellen auf, ist nach wie vor stark überlastet und verfügte über keine modernen Fallbearbeitungssysteme, was häufig zu Verzögerungen oder Verweigerung von Gerichtsverfahren führt (USDOS 23.4.2024). Die Überlastung und Unterbesetzung führt wiederum zu einer langen Untersuchungshaft für Verdächtige, von denen viele länger in Haft bleiben als die Dauer der Strafe, die sie im Falle einer Verurteilung erhalten könnten (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Von der Untersuchungshaft sind unverhältnismäßig viele arme und marginalisierte Gruppen betroffen, die oft am wenigsten in der Lage sind, eine Kaution zu hinterlegen. Im April 2023 erklärte die Zentralregierung, sie werde Personen finanziell unterstützen, die sich keinen Rechtsbeistand, keine Strafe und keine Kaution leisten können (USDOS 23.4.2024). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist nicht festzustellen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. Die Strafzumessung bewegt sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Allerdings sind insbesondere die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Zudem sind sie oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kapazität der Gerichte behinderte das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren. Das Justizsystem weißt eine beträchtliche Anzahl unbesetzter Richterstellen auf, ist nach wie vor stark überlastet und verfügte über keine modernen Fallbearbeitungssysteme, was häufig zu Verzögerungen oder Verweigerung von Gerichtsverfahren führt (USDOS 23.4.2024). Die Überlastung und Unterbesetzung führt wiederum zu einer langen Untersuchungshaft für Verdächtige, von denen viele länger in Haft bleiben als die Dauer der Strafe, die sie im Falle einer Verurteilung erhalten könnten (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Von der Untersuchungshaft sind unverhältnismäßig viele arme und marginalisierte Gruppen betroffen, die oft am wenigsten in der Lage sind, eine Kaution zu hinterlegen. Im April 2023 erklärte die Zentralregierung, sie werde Personen finanziell unterstützen, die sich keinen Rechtsbeistand, keine Strafe und keine Kaution leisten können (USDOS 23.4.2024). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023), was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023). Rechtsschutz Zahlreiche Sicherheitsgesetze erlauben die Inhaftierung ohne Anklageerhebung oder auf der Grundlage vage definierter Straftaten (FH 2025a). Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen von Aufständen und Terrorismus bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA enthält strenge Kautionsbestimmungen, insbesondere für Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Nationale Sicherheitsgesetz (National Security Act, NSA) von 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert (ÖB New Delhi 7.2023). Das NSA erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftierte Personen zu besuchen (USDOS 23.4.2024). Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 7.2023).Zahlreiche Sicherheitsgesetze erlauben die Inhaftierung ohne Anklageerhebung oder auf der Grundlage vage definierter Straftaten (FH 2025a). Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen von Aufständen und Terrorismus bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA enthält strenge Kautionsbestimmungen, insbesondere für Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Nationale Sicherheitsgesetz (National Security Act, NSA) von 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024), ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert (ÖB New Delhi 7.2023). Das NSA erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftierte Personen zu besuchen (USDOS 23.4.2024). Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 7.2023). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, mit Ausnahme derer, gegen die ein UAPA-Strafverfahren läuft. Angeklagte können ihren Rechtsbeistand frei wählen. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen kostenlosen Rechtsbeistand zur Verfügung stellt, aber Kapazitätsengpässe führen manchmal dazu, dass der Zugang zu einem kompetenten Rechtsbeistand eingeschränkt ist. Angeklagte haben das Recht, ihre Ankläger zu konfrontieren und ihre eigenen Zeugen und Beweise zu präsentieren, aber Angeklagte nehmen dieses Recht manchmal nicht wahr, weil sie keine angemessene rechtliche Vertretung haben (USDOS 23.4.2024). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB New Delhi 7.2023). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, in denen es um Staatsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen, aber es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen und mehrere Fälle, in denen die Polizei Sondergesetze anwendet, um die gerichtliche Überprüfung von Verhaftungen aufzuschieben (USDOS 23.4.2024). Laut Freedom House werden die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht konsequent eingehalten. Die Bürger stoßen bei ihrer Suche nach Gerechtigkeit auf erhebliche Hindernisse. Dazu gehören Bestechungsgelder und die Schwierigkeit, die Polizei dazu zu bewegen, einen ersten Bericht aufzunehmen, der erforderlich ist, um eine Untersuchung eines mutmaßlichen Verbrechens einzuleiten (FH 2025a).Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, mit Ausnahme derer, gegen die ein UAPA-Strafverfahren läuft. Angeklagte können ihren Rechtsbeistand frei wählen. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen kostenlosen Rechtsbeistand zur Verfügung stellt, aber Kapazitätsengpässe führen manchmal dazu, dass der Zugang zu einem kompetenten Rechtsbeistand eingeschränkt ist. Angeklagte haben das Recht, ihre Ankläger zu konfrontieren und ihre eigenen Zeugen und Beweise zu präsentieren, aber Angeklagte nehmen dieses Recht manchmal nicht wahr, weil sie keine angemessene rechtliche Vertretung haben (USDOS 23.4.2024). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB New Delhi 7.2023). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, in denen es um Staatsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.6.2023). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen, aber es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen und mehrere Fälle, in denen die Polizei Sondergesetze anwendet, um die gerichtliche Überprüfung von Verhaftungen aufzuschieben (USDOS 23.4.2024). Laut Freedom House werden die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht konsequent eingehalten. Die Bürger stoßen bei ihrer Suche nach Gerechtigkeit auf erhebliche Hindernisse. Dazu gehören Bestechungsgelder und die Schwierigkeit, die Polizei dazu zu bewegen, einen ersten Bericht aufzunehmen, der erforderlich ist, um eine Untersuchung eines mutmaßlichen Verbrechens einzuleiten (FH 2025a). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 5.6.2023). Das Heranziehen von erzwungenen Geständnissen (z. B.: durch Gewalt oder Folter) in die Beweislage ist rechtswidrig, kommt aber dennoch vor (ÖB New Delhi 7.2023). In Fällen des Terrorismusverdachts erlaubt das UAPA auch die Verwendung von Beweisen, die aus abgehörter Kommunikation gewonnen wurden (USDOS 23.4.2024). Informelle und alternative Systeme der Rechtssprechung In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (Nyaya Panchayat genannt), die manche Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind gemeinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.9.2023). Ein Panchayat ("Zusammenkunft von fünf Personen") ist eine Versammlung, ein Rat oder ein Gericht von fünf oder mehr Mitgliedern einer Kaste oder eines Dorfes, die zusammenkommen, um Konflikte zu lösen oder Gruppenrichtlinien festzulegen. Obwohl es in mehreren Bundesstaaten Gesetze gibt, in denen Nyaya Panchayats erwähnt werden, scheint es in der Praxis nur in Himachal Pradesh kontinuierliche und funktionierende Nyaya Panchayats zu geben. Das Panchayat wurde von der lokalen Bevölkerung selbst gegründet, um den Bewohnern ländlicher Gebiete eine dezentralisierte, zugängliche und bis zu einem gewissen Grad individualisierte Möglichkeit der Streitbeilegung zu bieten. Obwohl die Nyaya Panchayats seit den 1970er Jahren zunehmend an Bedeutung verloren haben (GAP-G 1.2024), versucht der indische Staat mit dem Gram Nyayalayas Act von 2008, Streitparteien auf dem Land den Zugang zu dörflichen Rechtsinstitutionen zu ermöglichen (GAP-G 1.2024; vgl. DoJ-IND 2021). Allerdings unterscheiden sich die neuen Gram Nyayalayas, die mehr mit dem formellen Gerichtssystem gemeinsam haben, stark von den Nyaya Panchayats und deren Vorstellung einer indigenen Streitbeilegung, weshalb einige Menschen eine Rückkehr zu den "traditionellen" Praktiken unterstützen (GAP-G 1.2024).In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (Nyaya Panchayat genannt), die manche Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind gemeinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.9.2023). Ein Panchayat ("Zusammenkunft von fünf Personen") ist eine Versammlung, ein Rat oder ein Gericht von fünf oder mehr Mitgliedern einer Kaste oder eines Dorfes, die zusammenkommen, um Konflikte zu lösen oder Gruppenrichtlinien festzulegen. Obwohl es in mehreren Bundesstaaten Gesetze gibt, in denen Nyaya Panchayats erwähnt werden, scheint es in der Praxis nur in Himachal Pradesh kontinuierliche und funktionierende Nyaya Panchayats zu geben. Das Panchayat wurde von der lokalen Bevölkerung selbst gegründet, um den Bewohnern ländlicher Gebiete eine dezentralisierte, zugängliche und bis zu einem gewissen Grad individualisierte Möglichkeit der Streitbeilegung zu bieten. Obwohl die Nyaya Panchayats seit den 1970er Jahren zunehmend an Bedeutung verloren haben (GAP-G 1.2024), versucht der indische Staat mit dem Gram Nyayalayas Act von 2008, Streitparteien auf dem Land den Zugang zu dörflichen Rechtsinstitutionen zu ermöglichen (GAP-G 1.2024; vergleiche DoJ-IND 2021). Allerdings unterscheiden sich die neuen Gram Nyayalayas, die mehr mit dem formellen Gerichtssystem gemeinsam haben, stark von den Nyaya Panchayats und deren Vorstellung einer indigenen Streitbeilegung, weshalb einige Menschen eine Rückkehr zu den "traditionellen" Praktiken unterstützen (GAP-G 1.2024). Darüber hinaus gibt es in Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, informelle Gemeinderäte, die Verordnungen zu sozialen Bräuchen erlassen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2025a). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Resolution (ADR / Alternative Streitbeilegung). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.). Schnellgerichte bei Vergewaltigungen und Sexualstraftaten gegen Kinder Das Programm zur Einrichtung von Schnellgerichten (Fast Track Special Courts, FTSCs) zur schnellen Verhandlung von Vergewaltigungsfällen und Fällen, die unter das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten (POCSO) fallen, wurde bis 31.3.2026 verlängert. Da es sich um eine befristete Maßnahme handelt, ist die Schaffung einer dauerhaften Infrastruktur nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Programmlaufzeit werden die verbleibenden Fälle, sofern vorhanden, von den ordentlichen Gerichten oder anderen Sondergerichten nach Entscheidung der Regierungen und Obergerichte der Bundesstaaten/Unionsterritorien behandelt. Zum 30.11.2023 waren insgesamt 201.805 Fälle von Vergewaltigung und dem POCSO-Gesetz vor 758 Schnellgerichten, davon 411 ausschließlich POCSO-Gerichten, anhängig (DoJ-IND 2023). Neue Strafgesetze Am 1.7.2024 traten drei neue Strafgesetze in Kraft: das Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) [Anm.: Indian Judicial Code / Indisches Gerichtsgesetzbuch], das Bharatiya Nagrik Suraksha Sanhita (BNSS) [Anm.: Indian Civil Defence Code / Indisches Zivilschutzgesetzbuch], das Bharatiya Sakshya Adhiniyam (BSA) [Anm.: Indian Evidence Act / Indisches Beweisgesetz], welche im Dezember 2023 im Parlament verabschiedet wurden. Diese Gesetze ersetzen das Indische Strafgesetzbuch (Indian Penal Code, IPC) von 1860, die Strafprozessordnung (Criminal Procedure Code, CrPC) von 1973 und das Indische Beweisgesetz (India Evidence Act) von 1872 (BAMF 1.7.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2024): Briefing Notes - Indien, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30205973/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_01.07.2024.pdf?nodeid=30207283&vernum=-2, Zugriff 24.9.2024 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023 DoJ-IND - Department of Justice [Indien]
(2023): SCHEME ON FAST TRACK SPECIAL COURTS (FTSCs) FOR EXPEDITIOUS DISPOSAL OF CASES OF RAPE AND PROTECTION OF CHILDREN FROM SEXUAL OFFENCES (POCSO) ACT, https://dashboard.doj.gov.in/fast-track-special-court/assets/pdf/FTSC_Guidelines.pdf, Zugriff 4.3.2025 DoJ-IND - Department of Justice [Indien]
(2021): Gram Nyayalaya - An Introduction, https://dashboard.doj.gov.in/gn/introduction, Zugriff 6.3.2025 FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025 GAP-G - GAP Goyan - A Global Journal of Social Sciences (1.2024): Nyaya Panchayat: The most neglected aspect of the Panchayati Raj implementation in India, https://www.gapgyan.org/res/articles/(49-52) NYAYA PANCHAYAT THE MOST NEGLECTED ASPECT OF THE PANCHAYATI RAJ IMPLEMENTATION IN INDIA.pdf, Zugriff 6.3.2025 LSI - Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalserviceindia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 19.10.2023 ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Das Militär und die Sicherheitsbehörden teilen sich auf drei Ministerien auf: dem Verteidigungsministerium unterstehen die indischen Streitkräfte, bestehend aus Armee, Marine, Luftwaffe und Küstenwache, das Defense Security Corps, das für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums verantwortlich ist, und die Territorialarmee (TA), eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen. Sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten, die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen. Dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstehen die Border Security Force (BSF), zuständig für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze; die Central Industrial Security Force; die Indo-Tibetan Border Police; die National Security Guards; die National Disaster Response Force (NDRF); die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Als letztes Ministerium verfügt das Eisenbahnministerium mit der Railway Protection Force ebenfalls über eigene Sicherheitskräfte (CIA 16.1.2025). Das Central Intelligence Bureau (IB) ist Indiens zentraler Geheimdienst. Offiziell ist das IB dem Innenministerium unterstellt, der Direktor des Geheimdienstes ist jedoch Teil eines gemeinsamen Geheimdienstkomitees und berichtet in bestimmten Situationen direkt dem Premierminister. Hauptaufgaben des Geheimdienstes sind die Spionageabwehr und die Terrorismusbekämpfung/-abwehr. Ebenso gehören Aufklärung und Informationsgewinnung in den Grenzregionen zu den Aufgaben (BICC 7.2024). Die Nachrichtendienste Indiens, im Inland (Intelligence Bureau) sowie im Ausland (Research and Analysis Wing), handeln auf gesetzlicher Grundlage (AA 5.6.2023). Die Indische Polizei (Indian Police Service - IPS) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2024; vgl. OSAC 4.10.2024). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiven Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2024).Die Indische Polizei (Indian Police Service - IPS) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2024; vergleiche OSAC 4.10.2024). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiven Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2024). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei sind nach wie vor ein Problem (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2025a). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023).Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei sind nach wie vor ein Problem (FH 2025a; vergleiche AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2025a). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023). Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte, die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 7.2023), so auch die in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten (AA 5.6.2023). Das Militär kommt auch bei Naturkatastrophen zum Einsatz (BICC 7.2024). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt der Präsidentin. Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt (BICC 7.2024). Gemäß dem Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act - AFSPA) ist die Zentralregierung dazu ermächtigt, bestimmte Regionen oder Teile davon als Unruhegebiete einzustufen (USDOS 23.4.2024). In diesen Gebieten dürfen Sicherheitskräfte zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tödliche Gewalt einsetzen und Verdächtige ohne vorherige Benachrichtigung der Betroffenen festnehmen (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023, BS 19.3.2024), sowie Häuser, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchen (DFAT 29.9.2023; vgl. BS 19.3.2024). Das Gesetz gewährt den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). In Jammu und Kaschmir (J & K) sowie mehreren nordöstlichen Bundesstaaten (HRW 16.1.2025), wie in Teilen von Nagaland, Arunachal Pradesh, Manipur und Assam, ist der AFSPA weiterhin in Kraft (USDOS 23.4.2024).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt der Präsidentin. Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt (BICC 7.2024). Gemäß dem Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act - AFSPA) ist die Zentralregierung dazu ermächtigt, bestimmte Regionen oder Teile davon als Unruhegebiete einzustufen (USDOS 23.4.2024). In diesen Gebieten dürfen Sicherheitskräfte zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tödliche Gewalt einsetzen und Verdächtige ohne vorherige Benachrichtigung der Betroffenen festnehmen (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 29.9.2023, BS 19.3.2024), sowie Häuser, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchen (DFAT 29.9.2023; vergleiche BS 19.3.2024). Das Gesetz gewährt den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). In Jammu und Kaschmir (J & K) sowie mehreren nordöstlichen Bundesstaaten (HRW 16.1.2025), wie in Teilen von Nagaland, Arunachal Pradesh, Manipur und Assam, ist der AFSPA weiterhin in Kraft (USDOS 23.4.2024). Polizeibeamte waren in Vergewaltigungsvorwürfe verwickelt, auch bei Opfern in Polizeigewahrsam. Die Regierung ermächtigte die Nationale Menschrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC), Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, an denen Polizeibeamte beteiligt waren (USDOS 23.4.2024). Zudem waren Sicherheitskräfte, die regionale Aufstände bekämpfen, in außergerichtliche Tötungen, Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a). Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in J & K sowie in Indiens Nordosten) werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim. Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 7.2023). Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass die Regierung die Strafverfolgung von Sicherheitskräften genehmigen muss, allerdings wird diese Genehmigung nur selten erteilt, was zu Straffreiheit führt (FH 2025a). Es gab Berichte über das erzwungene Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen verschwanden in der Region J & K zwischen 1989 und 2006 etwa 8.000 bis 10.000 Personen, die angeblich den Regierungstruppen, paramilitärischen Kräften und Terroristen zugeschrieben werden. Die Daten, die das Verschwinden von Personen in J&K seit 2006 dokumentieren, sind begrenzt (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 3.2.2025 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023 FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025 ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (4.10.2024): India Country Security Report, https://www.osac.gov/Country/India/Content/Detail/Report/f9ced08b-e66e-4b2b-b072-1dc1ee841504, Zugriff 3.2.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, BICC 7.2024). Bislang gibt es kein zentrales Gesetz zur Verhinderung von Gewalt im Gewahrsam (Charan/SCC 23.3.2024) und somit auch keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung (BICC 7.2024).Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023, BICC 7.2024). Bislang gibt es kein zentrales Gesetz zur Verhinderung von Gewalt im Gewahrsam (Charan/SCC 23.3.2024) und somit auch keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung (BICC 7.2024). In Indien kommt es immer wieder zu Tötungen in Gewahrsam, Polizeigewalt, einschließlich Folter und Vergewaltigung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, ÖB New Delhi 7.2023). Benachteiligte Gruppen sind in besonderem Maße von der unzureichenden Durchsetzung von Schutzgesetzen und dem langsamen, ineffizienten Justizsystem betroffen. Obwohl das indische Rechtssystem den benachteiligten sozialen Gruppen theoretisch den Zugang zu einer gleichberechtigten Justiz gewährleistet, ist die Realität eine andere (BS 19.3.2024). Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 121 Todesfälle in Polizeigewahrsam, 1.558 Todesfälle in Justizgewahrsam und 93 mutmaßliche außergerichtliche Tötungen (NHRC India 2024; vgl. HRW 16.1.2025). Bei bekannt gewordenen Fällen von extralegalen Tötungen handelt es sich überwiegend um Todesfälle in Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter gestorben sind oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen bzw. unangenehme Aussagen und Beweise gegen hochrangige Persönlichkeiten zu unterdrücken. Nur in wenigen Fällen kommt es zu Konsequenzen (ÖB New Delhi 7.2023). Denn obwohl die Strafprozessordnung eine staatliche Genehmigung für die Strafverfolgung von Sicherheitskräften vorsieht, wird diese nur selten erteilt, was zu Straflosigkeit führt (FH 2025a).In Indien kommt es immer wieder zu Tötungen in Gewahrsam, Polizeigewalt, einschließlich Folter und Vergewaltigung (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, ÖB New Delhi 7.2023). Benachteiligte Gruppen sind in besonderem Maße von der unzureichenden Durchsetzung von Schutzgesetzen und dem langsamen, ineffizienten Justizsystem betroffen. Obwohl das indische Rechtssystem den benachteiligten sozialen Gruppen theoretisch den Zugang zu einer gleichberechtigten Justiz gewährleistet, ist die Realität eine andere (BS 19.3.2024). Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 121 Todesfälle in Polizeigewahrsam, 1.558 Todesfälle in Justizgewahrsam und 93 mutmaßliche außergerichtliche Tötungen (NHRC India 2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Bei bekannt gewordenen Fällen von extralegalen Tötungen handelt es sich überwiegend um Todesfälle in Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter gestorben sind oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen bzw. unangenehme Aussagen und Beweise gegen hochrangige Persönlichkeiten zu unterdrücken. Nur in wenigen Fällen kommt es zu Konsequenzen (ÖB New Delhi 7.2023). Denn obwohl die Strafprozessordnung eine staatliche Genehmigung für die Strafverfolgung von Sicherheitskräften vorsieht, wird diese nur selten erteilt, was zu Straflosigkeit führt (FH 2025a). Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige NGO berichten, dass Behörden Folter anwenden, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen (Jammu & Kaschmir sowie Gebiete im Nordosten) gemeldet, sie wird jedoch auch in den übrigen Landesteilen, vor allem in städtischen Ballungsgebieten oder in sozial benachteiligten, bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt (ÖB New Delhi 7.2023). Der indische Staat verfolgt Anwender von Folter grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften (ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten, Armee und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (ÖB New Delhi 7.2023), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 5.6.2023). Als besonders gefährdet gelten Angehörige unterer Kasten (ÖB New Delhi 7.2023) und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Folter wird systematisch als Befragungsmittel durch die Polizei und sogar als Form der Bestrafung vermeintlicher Täter eingesetzt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), oder auch um Geld zu erpressen (USDOS 23.4.2024). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht registrierten Verhaftungen berichtet, bei denen den Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige NGO berichten, dass Behörden Folter anwenden, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen (Jammu & Kaschmir sowie Gebiete im Nordosten) gemeldet, sie wird jedoch auch in den übrigen Landesteilen, vor allem in städtischen Ballungsgebieten oder in sozial benachteiligten, bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt (ÖB New Delhi 7.2023). Der indische Staat verfolgt Anwender von Folter grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften (ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten, Armee und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (ÖB New Delhi 7.2023), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 5.6.2023). Als besonders gefährdet gelten Angehörige unterer Kasten (ÖB New Delhi 7.2023) und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Folter wird systematisch als Befragungsmittel durch die Polizei und sogar als Form der Bestrafung vermeintlicher Täter eingesetzt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024), oder auch um Geld zu erpressen (USDOS 23.4.2024). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht registrierten Verhaftungen berichtet, bei denen den Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB New Delhi 7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025 Charan/SCC - Charan, J. Lakshmi (Autor), SCC Times (Herausgeber) (23.3.2024): Custodial Torture in India: Intersection of Criminal Law and Constitutional Rights, https://www.scconline.com/blog/post/2024/03/23/custodial-torture-in-india-intersection-of-criminal-law-and-constitutional-rights/#fn3, Zugriff 17.3.2025 FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025 NHRC India - National Human Rights Commission, India [Indien]
(2024): Human Rights Cases Statistics, https://nhrc.nic.in/complaints/human-right-case-statistics, Zugriff 17.3.2025 ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024 Korruption Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Der Kampf gegen Korruption und bürokratische Ineffizienz steht schon lange auf Premierminister Modis Agenda, doch der Korruptionswahrnehmungsindex [Anm.: Corruption Perceptions Index, CPI] von Transparency International (TI) stagniert seit 2016, nachdem er sich in den Jahren davor stetig verbessert hatte (BS 19.3.2024). 2024 lag Indien im CPI auf Platz 96 von 180 bewerteten Staaten (TI 2025), was einer Verschlechterung um drei Plätze gegenüber dem Vorjahr entspricht (TI 2024). Amtsträger, die sich korrupter Machenschaften schuldig machen, schlüpfen oft durch politische, rechtliche oder verfahrenstechnische Schlupflöcher und werden nicht wirksam verfolgt. Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet und beeinträchtigt die Bürger weiterhin bei vielen ihrer Interaktionen mit Institutionen wie der Polizei, dem öffentlichen Dienst, der öffentlichen Auftragsvergabe (BS 19.3.2024). Aber auch im Justizwesen (CCPR 2.9.2024; vgl. AA 5.6.2023) und auf den Ebenen von Regierungsministerien sowie politischer Beamter kommt es zu Korruption (CCPR 2.9.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. USDOS berichtet einerseits von einer allgemein wirksamen Umsetzung der Gesetze durch die Regierung, aber auch über zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. NGOs berichteten über die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatliche Unterstützung zu beschleunigen (USDOS 23.4.2024).Der Kampf gegen Korruption und bürokratische Ineffizienz steht schon lange auf Premierminister Modis Agenda, doch der Korruptionswahrnehmungsindex [Anm.: Corruption Perceptions Index, CPI] von Transparency International (TI) stagniert seit 2016, nachdem er sich in den Jahren davor stetig verbessert hatte (BS 19.3.2024). 2024 lag Indien im CPI auf Platz 96 von 180 bewerteten Staaten (TI 2025), was einer Verschlechterung um drei Plätze gegenüber dem Vorjahr entspricht (TI 2024). Amtsträger, die sich korrupter Machenschaften schuldig machen, schlüpfen oft durch politische, rechtliche oder verfahrenstechnische Schlupflöcher und werden nicht wirksam verfolgt. Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet und beeinträchtigt die Bürger weiterhin bei vielen ihrer Interaktionen mit Institutionen wie der Polizei, dem öffentlichen Dienst, der öffentlichen Auftragsvergabe (BS 19.3.2024). Aber auch im Justizwesen (CCPR 2.9.2024; vergleiche AA 5.6.2023) und auf den Ebenen von Regierungsministerien sowie politischer Beamter kommt es zu Korruption (CCPR 2.9.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. USDOS berichtet einerseits von einer allgemein wirksamen Umsetzung der Gesetze durch die Regierung, aber auch über zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. NGOs berichteten über die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatliche Unterstützung zu beschleunigen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zur Korruptionsprävention von 1988 (Prevention of Corruption Act, PCA) ist heute das wichtigste Gesetz zur Korruptionsbekämpfung in Indien (CaP-GPG 22.11.2024). Allerdings wird über Hindernisse für die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgung berichtet, die durch Änderungen des Gesetzes zur Korruptionsprävention im Jahr 2018 geschaffen wurden (CCPR 2.9.2024; vgl. SAHRDC 14.7.2024). Das Gesetz zur Korruptionsprävention von 1988 (Prevention of Corruption Act, PCA) ist heute das wichtigste Gesetz zur Korruptionsbekämpfung in Indien (CaP-GPG 22.11.2024). Allerdings wird über Hindernisse für die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgung berichtet, die durch Änderungen des Gesetzes zur Korruptionsprävention im Jahr 2018 geschaffen wurden (CCPR 2.9.2024; vergleiche SAHRDC 14.7.2024). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Vergehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht gemeldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch vorzugehen. 2013 wurden mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz unabhängige nationale [Anm.: Lokpal] und bundesstaatliche [Anm.: Lokayukta] Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, den Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Allerdings sind sowohl die bundesstaatlichen Lokayuktas (FH 2025a) als auch der nationale Lokpal unterbesetzt. Die Antikorruptionsbehörde Lokpal wurde erst 2019 eingerichtet, sechs Jahre nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze. Kritikern zufolge erwies sich die Organisation jedoch als machtlos. Die Zahl der dem Gremium vorgelegten Fälle ist gering, was auf ein geringes Vertrauen in die Institution schließen lässt, und es wurden keine prominenten Fälle aufgegriffen. Indien verfügt außerdem über eine zentrale Überwachungskommission (Central Vigilance Commission), die zur Bekämpfung von Korruption in der Regierung eingerichtet wurde, sowie ein zentrales Ermittlungsbüro (Central Bureau of Investigation), das sich allgemeiner mit Korruption befasst. Letzteres hat seine Aktivitäten in den letzten Jahren jedoch ausgeweitet und wurde dabei stark kritisiert, da es als Instrument zur Verfolgung von Regierungskritikern eingesetzt wird (BS 19.3.2024). Das Informationsfreiheitsgesetz 2005 (Right of Information Act 2005, RTI) soll die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung gewährleisten und gilt für staatliche Behörden entweder ganz oder teilweise (wie etwa im Fall von Sicherheits- und Geheimdiensten) sowie für Einrichtungen im nicht-staatlichen Sektor, die direkt oder indirekt Finanzmittel von der Regierung erhalten. Jährlich stellen vier bis sechs Millionen Bürger Informationsanfragen (SAHRDC 14.7.2024). Allerdings wird das RTI systematisch untergraben (BS 19.3.2024). Es gibt Berichte, dass die meisten Personen, die Informationen anfragen, nicht die gewünschten Informationen erhalten (CCPR 2.9.2024; vgl. FH 2025a). Nach Angaben verschiedener Quellen wurden seit 2018 zwischen 60 (CCPR 2.9.2024) und 65 Aktivisten (SAHRDC 14.7.2024), Whistleblower, Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, die über den Kampf gegen Korruption berichten oder sich für dessen Bekämpfung einsetzen, getötet (CCPR 2.9.2024) und über 380 weitere körperlich angegriffen, bedroht oder schikaniert, weil sie das Informationsfreiheitsgesetz (RTI) nutzten, um Korruption im kleinen und großen Stil aufzudecken (SAHRDC 14.7.2024). Obwohl das Parlament 2014 mit dem Whistleblower Protection Act ein Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet hat, fehlt es jedoch bislang an der Umsetzung durch die Unionsregierung. Auch auf bundesstaatlicher Ebene gibt es bislang keinen gesetzlich geregelten Hinweisgeberschutz, da die Bundesstaaten auf die Umsetzung durch die Union warten (SAHRDC 14.7.2024).Das Informationsfreiheitsgesetz 2005 (Right of Information Act 2005, RTI) soll die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung gewährleisten und gilt für staatliche Behörden entweder ganz oder teilweise (wie etwa im Fall von Sicherheits- und Geheimdiensten) sowie für Einrichtungen im nicht-staatlichen Sektor, die direkt oder indirekt Finanzmittel von der Regierung erhalten. Jährlich stellen vier bis sechs Millionen Bürger Informationsanfragen (SAHRDC 14.7.2024). Allerdings wird das RTI systematisch untergraben (BS 19.3.2024). Es gibt Berichte, dass die meisten Personen, die Informationen anfragen, nicht die gewünschten Informationen erhalten (CCPR 2.9.2024; vergleiche FH 2025a). Nach Angaben verschiedener Quellen wurden seit 2018 zwischen 60 (CCPR 2.9.2024) und 65 Aktivisten (SAHRDC 14.7.2024), Whistleblower, Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, die über den Kampf gegen Korruption berichten oder sich für dessen Bekämpfung einsetzen, getötet (CCPR 2.9.2024) und über 380 weitere körperlich angegriffen, bedroht oder schikaniert, weil sie das Informationsfreiheitsgesetz (RTI) nutzten, um Korruption im kleinen und großen Stil aufzudecken (SAHRDC 14.7.2024). Obwohl das Parlament 2014 mit dem Whistleblower Protection Act ein Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet hat, fehlt es jedoch bislang an der Umsetzung durch die Unionsregierung. Auch auf bundesstaatlicher Ebene gibt es bislang keinen gesetzlich geregelten Hinweisgeberschutz, da die Bundesstaaten auf die Umsetzung durch die Union warten (SAHRDC 14.7.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025 CaP-GPG - Chambers and Partners Global Practice Guides (22.11.2024): Anti-Corruption 2025: India, https://practiceguides.chambers.com/practice-guides/anti-corruption-2025/india/trends-and-developments, Zugriff 24.2.2025 CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025 FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025 SAHRDC - South Asia Human Rights Documentation Centre (14.7.2024): UNHRC’s examination of India’s periodic report after 28 years: Part 8, https://hrdc.net/unhrcs-examination-of-indias-periodic-report-after-28-years-part-8, Zugriff 24.2.2025 TI - Transparency International
(2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Indien, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/ind, Zugriff 24.2.2025 TI - Transparency International
(2024): CPI - Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2025-04-14 08:00 Eine Vielzahl von NGOs ist in Indien tätig, aber einige, insbesondere diejenigen, die an der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, sind weiterhin Drohungen, rechtlichen Schikanen, übermäßiger Polizeigewalt und gelegentlich tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). Nationale Finanz- und Ermittlungsbehörden nahmen zivilgesellschaftlich engagierte Personen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Kritiker ins Visier und schränkten den zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum weiter ein (AI 24.4.2024). Immer wieder werden Aktivisten, oftmals unter dem Vorwurf, mit terroristischen Organisationen in Verbindung zu stehen, verhaftet (ÖB New Delhi 7.2023). Zivilgesellschaftliche Organisationen, Mitglieder der Diaspora und Journalisten, die im Ausland tätig sind und sich für die Menschenrechte einsetzen, berichten von Drohungen, Schikanen, willkürlicher Überwachung und Nötigung, auch im Internet, die sie der Regierung oder Personen, die angeblich mit der Regierung in Verbindung stehen, zuschreiben. Sie berichten, dass auch einige ihrer Familienangehörigen, Freunde oder Bekannten in Indien wegen ihrer Menschenrechtsaktivitäten von den lokalen Behörden schikaniert und unter Druck gesetzt werden. Sie stellen fest, dass diese Aktivitäten eine „abschreckende Wirkung“ auf ihre Menschenrechtsarbeit haben und zu Selbstzensur führen, da sie Repressalien gegen sich und ihre Familien in Indien befürchten. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Drohungen und Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger, die Frauen, religiöse Minderheiten und marginalisierte Gemeinschaften vertreten (USDOS 23.4.2024). Einige inländische und internationale Menschenrechtsgruppen, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Menschenrechtsentwicklungen beobachten, arbeiten ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen, zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), zumindest außerhalb von Jammu und Kaschmir (J & K) (ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings gelang es auch einigen Menschenrechtsbeobachtern in J & K, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, aber Berichten zufolge wurden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden gelegentlich zurückgehalten oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Menschenrechtsgruppen sehen sich mit Einschränkungen konfrontiert und stellen fest, dass Regierungsvertreter nur selten mit Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Dagegen arbeitet die Nationale Menschrechtskommission [Anm.: National Human Rights Commission; siehe Allgemeine Menschenrechtslage] (NHRC) mit zahlreichen NGOs zusammen, von denen einige auch in mehreren Ausschüssen der NHRC vertreten sind (USDOS 23.4.2024).Einige inländische und internationale Menschenrechtsgruppen, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Menschenrechtsentwicklungen beobachten, arbeiten ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen, zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), zumindest außerhalb von Jammu und Kaschmir (J & K) (ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings gelang es auch einigen Menschenrechtsbeobachtern in J & K, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, aber Berichten zufolge wurden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden gelegentlich zurückgehalten oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Menschenrechtsgruppen sehen sich mit Einschränkungen konfrontiert und stellen fest, dass Regierungsvertreter nur selten mit Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Dagegen arbeitet die Nationale Menschrechtskommission [Anm.: National Human Rights Commission; siehe Allgemeine Menschenrechtslage] (NHRC) mit zahlreichen NGOs zusammen, von denen einige auch in mehreren Ausschüssen der NHRC vertreten sind (USDOS 23.4.2024). Ausländische NGOs Das Gesetz zur Regulierung ausländischer Zuwendungen (Foreign Contribution (Regulation) Act, FCRA) von 2010 erlaubt es der Bundesregierung, NGOs unter bestimmten Umständen den Zugang zu ausländischen Geldern zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Befugnisse selektiv gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2025a). Kritische ausländische NGOs werden in der Praxis an der Arbeit im Land gehindert (BS 19.3.2024) bzw. unterliegen nicht unwesentlichen Restriktionen, wie Verweigerung eines Einreisevisums. Mitunter sehen sich Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen auch Drohungen und tätlichen Übergriffen oder polizeilicher Willkür ausgesetzt. Von Polizeiaktionen sind nicht nur indische Menschenrechtsaktivisten