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{'item': 'W223 2311904-1'}

Obsah (12)Art 133§ 33§ 38§ 6§ 7§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW223 2311904-1 Spruch, W223 2311904-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.04.2025 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe

§ 33Abs. 2 i

Vm § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 und § 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit für den Zeitraum 22.08.2024 bis 28.10.2024 eingestellt werde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.04.2025 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 und , Paragraph 9, Absatz eins, sowie Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 38, AlVG mangels Arbeitswilligkeit für den Zeitraum 22.08.2024 bis 28.10.2024 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar ursprünglich mit Bescheid vom 20.09.2024 die Notstandshilfe ab dem 22.08.2024 für 56 Tage gesperrt worden sei, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 25.03.2025, Zl. W228 2301123-1, jedoch der Beschwerde gegen diesen Bescheid stattgegeben und ausgeführt, dass von einer generellen mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen sei und daher kein temporärer Anspruchsverlust, sondern eine Einstellung der Leistung hätte erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer hätte zudem der belangten Behörde spätestens ab Beginn 2024 laufend mitgeteilt, nicht bereit zu sein, der belangten Behörde zum Zwecke der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Es sei daher jedenfalls ab 22.08.2024 die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit nicht mehr gegeben, sodass die Notstandshilfe einzustellen sei. Die Einstellung sei jedoch lediglich bis zum 28.10.2024 möglich, da bereits eine rechtskräftige Einstellung der Notstandshilfe ab dem 29.10.2024 bescheidmäßig ausgesprochen worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde § 9 Abs. 1 AlVG unrichtig ausgelegt hätte.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde Paragraph 9, Absatz eins, AlVG unrichtig ausgelegt hätte.
  3. Am 30.04.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein und wurde am 05.05.2025 der GA W228 zugeteilt. Nach einer Unzuständigkeitsanzeige wurde der Akt nach Entscheidung des Präsidenten vom 15.05.2025 am gleichen Tag der GA W223 endgültig zugeteilt
  4. Am 25.02.2026 langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesveraltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt im Wesentlichen seit dem 01.02.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 30.08.2017 steht er im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vom 30.04.2019 bis zum 15.09.
  6. Der Beschwerdeführer hat seither kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mehr aufgenommen, er steht nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 22.08.2024 verloren habe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2025, Zl. W228 2301123-1 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 20.09.2024 aufgehoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 22.08.2024 verloren habe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2025, , Zl. W228 2301123-1 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 20.09.2024 aufgehoben. Mit – nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt werde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 22.08.2024 wurden dem Beschwerdeführer zwei Vermittlungsvorschläge persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme beider Vermittlungsvorschläge mit dem Hinweis, dass er der belangten Behörde keinen Vermittlungsauftrag erteilt habe. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, der belangten Behörde zum Zwecke der Arbeitsvermittlung durch die belangte Behörde zur Verfügung zu stehen. Er ist nicht bereit, eine ihm durch die belangte Behörde vermittelte Beschäftigung anzunehmen.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie aus Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2025, Zl. W228 2301123-
  2. Die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie aus Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2025, Zl. W228 2301123-
  3. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 22.05.2025 und 02.03.
  4. Die Feststellungen zur Verweigerung der Annahme der Vermittlungsvorschläge am 22.08.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat die Verweigerung der Annahme beider Vermittlungsvorschläge überdies nie bestritten, hierzu ist auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.205, Zl. W228 2301123-1 zu verweisen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers bei der persönlichen Vorsprache am 22.08.2025, insbesondere durch die Nichtannahme der Vermittlungsvorschläge mit dem Hinweis, dass er der belangten Behörde keinen Vermittlungsauftrag erteilt habe, ergibt sich zweifellos, dass er der belangten Behörde nicht zum Zwecke einer Arbeitsvermittlung durch die belangte Behörde zur Verfügung steht. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er der Arbeitsvermittlung der belangten Behörde nicht zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde überdies kein Vorbringen erstattet, wonach er am 22.08.2025 bereit gewesen wäre, die Vermittlungsvorschläge anzunehmen bzw. der belangten Behörde zum Zwecke der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde überdies kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unrichtig wäre.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs. 1 S. 1 BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, Absatz eins, S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Wenn

§ 7Abs. 2 BVw

GG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn

Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

§ 56Abs. 2 S. 1 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lauten wie folgt: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. (…). Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. (…). Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (…). Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 38 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitswillig ist

§ 9Abs. 1 Al

VG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. auch VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Diese Voraussetzung muss während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit vorliegen. Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitswillig ist

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen vergleiche auch VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Diese Voraussetzung muss während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit vorliegen. Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN).Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). Im im gegenständlich angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2025, Zl. W228 2301123-1, mit welchem der ursprüngliche Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2024 betreffend einen temporären Anspruchsverlust für 56 Bezugstage

§ 38i

Vm § 10 AlVG behoben wurde, wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, die Arbeitsvermittlung der belangten Behörde nicht in Anspruch nehmen zu wollen, (generell) von seiner mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung sei und insofern kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS bestehe ist insbesondere mit Blick auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, verfehlt.Im im gegenständlich angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2025, Zl. W228 2301123-1, mit welchem der ursprüngliche Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2024 betreffend einen temporären Anspruchsverlust für 56 Bezugstage

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG behoben wurde, wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, die Arbeitsvermittlung der belangten Behörde nicht in Anspruch nehmen zu wollen, (generell) von seiner mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung sei und insofern kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS bestehe ist insbesondere mit Blick auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, verfehlt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Vorsprache am 22.08.2025, wonach die belangte Behörde nicht berechtigt sei, ihm Stellenangeboten zu übermittelt, da er der belangten Behörde keinen Vermittlungsauftrag erteilt habe, und der zeitgleichen Verweigerung der Annahme zweier Vermittlungsvorschläge, hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht befreit ist, eine durch die belangte Behörde vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Vorsprache am 22.08.2025, wonach die belangte Behörde nicht berechtigt sei, ihm Stellenangeboten zu übermittelt, da er der belangten Behörde keinen Vermittlungsauftrag erteilt habe, und der zeitgleichen Verweigerung der Annahme zweier Vermittlungsvorschläge, hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht befreit ist, eine durch die belangte Behörde vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit seinen Verpflichtungen nach , Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen. Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben und ihre rechtliche Beurteilung auf die geltende Gesetzeslage, insbesondere auf § 9 AlVG sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt. Eine unsachliche oder willkürliche Gesetzesanwendung ist somit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Auslegung des § 9 Abs. 1 AlVG durch die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitswilligkeit nur dann vorliegt, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle gesetzlich geforderten Obliegenheiten – insbesondere die Annahme zumutbarer Beschäftigungen und die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des AMS – zu erfüllen (vgl. VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169, insbesondere Rz 19). Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben und ihre rechtliche Beurteilung auf die geltende Gesetzeslage, insbesondere auf Paragraph 9, AlVG sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt. Eine unsachliche oder willkürliche Gesetzesanwendung ist somit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG durch die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitswilligkeit nur dann vorliegt, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle gesetzlich geforderten Obliegenheiten – insbesondere die Annahme zumutbarer Beschäftigungen und die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des AMS – zu erfüllen vergleiche VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169, insbesondere Rz 19). Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme einer näher bezeichneten Person ist zunächst festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096; 08.01.2015, Ra 2014/08/0064). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Gegenständlich war eine Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Ladung eines näher bezeichneten Mitarbeiters der belangten Behörde als Zeugen, zum Beweis dafür, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid Willkür geübt hätte, da sie das Gesetz grob unrichtig ausgelegt hätte, beantragt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Rechtsfrage, welche vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten ist. Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, dass der beantragte Zeuge zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen könne. Hierzu ist erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt im Zuge der Beschwerde nicht bestritten hat, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme des genannten Mitarbeiters der belangten Behörde unterbleiben konnte, zumal dieser bei der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 22.08.2024 nicht anwesend war. Angesichts der getroffenen Feststellungen kann, jedenfalls ab dem 22.08.2024 (Datum der Vorsprache), nicht von einer Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Beim Beschwerdeführer ist – aufgrund der Ablehnung der Arbeitsvermittlung durch die belangte Behörde – generell von einer mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Arbeitswilligkeit ab 22.08.2024 eingestellt, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Hierzu ist festzuhalten, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit bereits mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 12.12.2024

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG ab dem 29.10.2024 eingestellt wurde. Daher war beschwerdegegenständlich der Notstandshilfebezug lediglich im Zeitraum 22.08.2024 bis 28.10.2024 einzustellen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit bereits mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 12.12.2024

, Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und 38 AlVG ab dem 29.10.2024 eingestellt wurde. Daher war beschwerdegegenständlich der Notstandshilfebezug lediglich im Zeitraum 22.08.2024 bis 28.10.2024 einzustellen. 3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausschließlich angeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Willkür ausgeübt bzw. § 9 abs. 1 AlVG unrichtig ausgelegt hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch die im Bescheid getroffenen Feststellungen nicht bestritten. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausschließlich angeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Willkür ausgeübt bzw. Paragraph 9, abs. 1 AlVG unrichtig ausgelegt hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch die im Bescheid getroffenen Feststellungen nicht bestritten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W223.2311904.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.