Obsah (26)
§ 5§ 61Art. 133§ 28Art. 34Art. 12Art. 11§ 8Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 29Art. 3Art. 24Art. 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW235 2335019-1 Spruch, W235 2335024-1/4E W235 2335022-1/4E W235 2335019-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 5Asyl
G und
§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Antragszeitpunkt noch minderjährigen, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Zugehörige der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Zweitbeschwerdeführer von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, ein Schengen-Visum für acht Tage im Zeitraum XXXX .06.2025 bis XXXX .07.2025 erteilt worden war (vgl. AS 9 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Zweitbeschwerdeführer von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, ein Schengen-Visum für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .06.2025 bis römisch 40 .07.2025 erteilt worden war vergleiche AS 9 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). 1.
- Am Tag der Antragstellungen wurden die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, Staatsangehörige von Afghanistan sowie Zugehörige der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs zu sein. Sie seien gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter bzw. Schwester (= Drittbeschwerdeführerin) gereist und würden an keinen Krankheiten leiden. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Erstbefragung vor, dass ihre Angaben auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten würden, die sich seit ihrer Geburt in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin befinde. In Österreich würden ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam am XXXX .10.2025 mit dem Flugzeug in ein der Erstbeschwerdeführerin unbekanntes Land gereist und hätten sich von dort aus weiter nach Österreich begeben, wo sie am 27.10.2025 angekommen seien. Um Asyl habe die Erstbeschwerdeführerin nirgends angesucht. Sie habe auch von keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten und sie als Minderheit verfolgt und als Ungläubige beschimpft werden würden. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Erstbefragung vor, dass ihre Angaben auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten würden, die sich seit ihrer Geburt in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin befinde. In Österreich würden ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam am römisch 40 .10.2025 mit dem Flugzeug in ein der Erstbeschwerdeführerin unbekanntes Land gereist und hätten sich von dort aus weiter nach Österreich begeben, wo sie am 27.10.2025 angekommen seien. Um Asyl habe die Erstbeschwerdeführerin nirgends angesucht. Sie habe auch von keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten und sie als Minderheit verfolgt und als Ungläubige beschimpft werden würden. In seiner eigenen Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer ergänzend an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie seien am XXXX .10.2025 in ein ihm unbekanntes Land gereist und hätten sich von dort aus weiter nach Österreich begeben. Hier seien sie seit 27.10.2025 aufhältig. Um Asyl habe er in keinem anderen Land angesucht und der Zweitbeschwerdeführer habe auch kein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Zu seinem Fluchtgrund sagte er aus, dass die Erstbeschwerdeführerin Näheres wisse und er in die Geschichte nicht involviert gewesen sei. In seiner eigenen Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer ergänzend an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie seien am römisch 40 .10.2025 in ein ihm unbekanntes Land gereist und hätten sich von dort aus weiter nach Österreich begeben. Hier seien sie seit 27.10.2025 aufhältig. Um Asyl habe er in keinem anderen Land angesucht und der Zweitbeschwerdeführer habe auch kein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Zu seinem Fluchtgrund sagte er aus, dass die Erstbeschwerdeführerin Näheres wisse und er in die Geschichte nicht involviert gewesen sei. Im Zuge der Erstbefragungen legten die Beschwerdeführer ihre afghanischen Tazkira vor. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G vom 28.10.2025 ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Norwegen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 10.11.2025 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 51 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 28.10.2025 ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Norwegen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 10.11.2025 übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 51 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2025 ein Informationsersuchen
Art. 34
der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Norwegen. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2025 ein Informationsersuchen
Artikel 34
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Norwegen. Aufgrund einer Nachfrage der norwegischen Dublinbehörde übermittelte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.11.2025 die Informationen des Bundesministeriums für Inneres über die Erteilung des Schengen-Visums an den Zweitbeschwerdeführer, was von der norwegischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 07.11.2025 letztlich bestätigt wurde. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2025 ein Aufnahmegesuch
Art. 12Abs.
2 oder 3 Dublin III-VO betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie ein Aufnahmegesuch
Art. 11
Dublin III-VO betreffend die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen an Norwegen. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2025 ein Aufnahmegesuch
Artikel 12
, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie ein Aufnahmegesuch
Artikel 11
, Dublin III-VO betreffend die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen an Norwegen. Mit Schreiben vom 06.01.2026 stimmte die norwegische Dublinbehörde der Übernahme aller drei Beschwerdeführer
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO zu und ergänzte dahingehend, dass die norwegische Botschaft in Neu Delhi kontaktiert wurde und bestätigt hat, dass auch für die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen wie für den Zweitbeschwerdeführer Visa ausgestellt worden waren. Mit Schreiben vom 06.01.2026 stimmte die norwegische Dublinbehörde der Übernahme aller drei Beschwerdeführer
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO zu und ergänzte dahingehend, dass die norwegische Botschaft in Neu Delhi kontaktiert wurde und bestätigt hat, dass auch für die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen wie für den Zweitbeschwerdeführer Visa ausgestellt worden waren. Da die Beschwerdeführer seit 19.11.2025 nicht mehr an der Betreuungsstelle anwesend waren, wurde den norwegischen Behörden am 13.01.2026 die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekannt gegeben. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig ist. Da die Beschwerdeführer seit 20.11.2025 untergetaucht sind und auch in der Folge vom Bundesamt keine Meldeadresse ermittelt werden konnte, wurden die Bescheide
§ 8Abs. 2 i
Vm § 23 ZustellG mittels Hinterlegung im Akt per 20.01.2026 zugestellt. Da die Beschwerdeführer seit 20.11.2025 untergetaucht sind und auch in der Folge vom Bundesamt keine Meldeadresse ermittelt werden konnte, wurden die Bescheide
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG mittels Hinterlegung im Akt per 20.01.2026 zugestellt. 3.
- Am 29.01.2026 gab die nunmehrige Vertretung der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung vom 28.01.2026 bekannt und ersuchte um Informationen betreffend den Verfahrenstand. 3.
- Gegen die Bescheide vom 19.01.2026 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 02.02.2026 Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im norwegischen Asylverfahren und die konkret von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und auf ihre persönliche Situation in Österreich nicht eingehe. Die Begründung des Bundesamtes, warum keine Einvernahme durchgeführt worden sei, sei nicht verständlich angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung den Bescheid problemlos erhalten hätten, dass dem Bundesamt das Vollmachtverhältnis bekannt gewesen sei und, dass das Bundesamt keinen Versuch unternommen habe, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer festzustellen und eine Ladung zuzustellen. Die Beschwerdeführer hätten ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung ihrer Asylverfahren in Österreich. Sie seien nicht untergetaucht, seien zur Mitwirkung bereit und wünschten ihre Fluchtgründe persönlich erklären zu dürfen. Die Vorgehensweise der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl sie erreichbar gewesen wären, sei rechtswidrig und die Verfahren seien daher mangelhaft. Ferner scheine das Bundesamt auf die aktuellen Ereignisse zur Behandlung von Asylwerbern in Norwegen nicht eingegangen zu sein. Die Situation von Flüchtlingen in Norwegen lasse eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht zu. Die Beschwerdeführer hätten konkrete Gründe angegeben, die sie an ihrer Sicherheit in Norwegen zweifeln ließen und sie wären gefährdet, in Norwegen menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführer seien eine höchst vulnerable Familie, die in Norwegen keinerlei Unterstützung oder Hilfe zu erwarten habe. Hingegen fänden sie in Österreich bereits ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren auch vorgebracht, dass sie in Norwegen einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Ein bloß allgemeiner Verweis auf „die Länderberichte“ könne eine Ermittlung der Behörde nicht ersetzen, insbesondere wenn auf das individuelle Vorbringen nicht eingegangen werde, obwohl die Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte geliefert hätten, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung zweifeln ließen. Aus aktuellen Berichten ergebe sich, dass die Versorgung von Asylwerbern in Norwegen äußerst mangelhaft sei. Die Beschwerdeführer hätten besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprächen und auch für ihre bereits erfolgte Verwurzelung in Österreich. Festzustellen wäre gewesen, dass die Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen hätten. Den Beschwerdeführern sei es, abgesehen vom eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich behilflich sein werde, zumal sie auch konkrete familiäre Anknüpfungspunkte besitzen würden, was vom Bundesamt aber nicht untersucht worden sei. Ein Verweis auf die ohnehin nicht geringfügige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne daher allein kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Antragszeitpunkt minderjährigen, im Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie verließen Afghanistan und begaben sich nach Indien, wo ihnen von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum XXXX .06.2025 bis XXXX .07.2025 erteilt worden waren. In der Folge gelangten die Beschwerdeführer gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 27.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Antragszeitpunkt minderjährigen, im Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie verließen Afghanistan und begaben sich nach Indien, wo ihnen von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .06.2025 bis römisch 40 .07.2025 erteilt worden waren. In der Folge gelangten die Beschwerdeführer gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 27.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 Aufnahmegesuche an Norwegen, welche von der norwegischen Dublinbehörde am 06.01.2026 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme aller drei Beschwerdeführer
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der norwegischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 13.01.2026 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 Aufnahmegesuche an Norwegen, welche von der norwegischen Dublinbehörde am 06.01.2026 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme aller drei Beschwerdeführer
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der norwegischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 13.01.2026 mitgeteilt. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Norwegen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. In Österreich leben die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet bestand zwischen den Beschwerdeführern und den genannten Angehörigen weder ein gemeinsamer Haushalt noch werden wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur festgestellt. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 20.11.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen. 1.
- Zum norwegischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen. Zum norwegischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Die Norwegische Direktion für Einwanderung (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen und somit auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig (UDI o.D.a). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.b; vgl. NOAS o.D). Die Norwegische Direktion für Einwanderung (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen und somit auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig (UDI o.D.a). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.b; vergleiche NOAS o.D). b). Dublin-Rückkehrer: Wenn ein Rückkehrer zuvor noch keinen Asylantrag in Norwegen gestellt hat, wird er bei seiner Ankunft zur Registrierung eines Asylantrags weitergeleitet. Die Überstellung nach Norwegen hat keine nachteiligen Auswirkungen, und der Fall wird wie gewohnt weiterbearbeitet. Wenn der Antrag bereits von der Rechtsmittelinstanz (Immigration Appeals Board, UNE) abgelehnt wurde, leitet die norwegische Polizei das Verfahren zur Rückführung ins Heimatland bzw. ein sicheres Drittland ein (EUAA 25.4.2023). Ein Rückkehrer wird in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung seines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). c). Non-Refoulement: Niemand darf in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihm Folter oder Misshandlung drohen, auch nicht Personen, denen kein internationaler Schutz gewährt wird. Dieser Schutz vor Refoulement ist ein grundlegendes Prinzip des norwegischen und internationalen Rechts und wird stets beachtet (UNE 26.2.2025). Norwegen hält am Grundsatz des Non-Refoulement fest und stellt sicher, dass Asylanträge individuell geprüft werden. Schutzbedürftige Personen erhalten Asyl, während andere zur freiwilligen Ausreise oder zur Ausreise mit Unterstützung aufgefordert werden. Personen, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden abgeschoben und gegebenenfalls in der Immigrationshafteinrichtung der Polizei untergebracht, wo die Haftbedingungen durch Lockerung der Beschränkungen verbessert worden sind (UNHRC 20.12.2024). d). Versorgung: In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). Das norwegische Aufnahmesystem umfasst zwei Bereiche: zum einen überwacht die Einwanderungsbehörde (UDI) die Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringungsmöglichkeiten, der finanziellen Unterstützung und der Informationsprogramme. Der zweite Akteur ist das reguläre Gesundheits- und Sozialsystem. Schutzsuchende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Gesundheits- und Sozialleistungen (EUAA 25.4.2023). Auf der Netzseite von UDI sind nach Regionen unterteilt, Adressen der Unterbringungszentren zu finden (UDI o.D.g). Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleistungen zu haben (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.d). Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleistungen zu haben (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.d). Materielle Aufnahmebedingungen werden während des gesamten Asylverfahrens und darüber hinaus bis zur Übersiedlung in eine Gemeinde, bis zur freiwilligen Ausreise oder bis zur Rückführung (einschließlich Dublin-Überstellungen) gewährt. Abgelehnte Antragsteller (endgültige Ablehnung) erhalten bis zu ihrer Rückführung Leistungen, die um 25 bis 40 % gekürzt werden (EUAA 25.4.2023). In Norwegen gibt es auch die Integrationsaufnahmeeinrichtung Kristiansand. Diese bietet ein Vollzeit-Ausbildungsprogramm für Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen erteilt wurde oder die voraussichtlich eine solche erhalten werden. Das Ziel des Vollzeit-Ausbildungsprogramms ist es, ihnen zu ermöglichen, eine Beschäftigung zu finden und ihnen den Übergang in die norwegische Gesellschaft zu erleichtern. Die Beantragung einer Unterkunft in einer Integrationsaufnahmeeinrichtung und die Teilnahme am Vollzeit-Ausbildungsprogramm sind freiwillig. Man erhält dort die gleiche finanzielle Unterstützung wie in einer normalen Aufnahmeeinrichtung und einen individuellen Plan mit klar definierten Zielen und Aktivitäten (UDI o.D.h). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das norwegische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Norwegen den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu ihrer gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan, zur Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, die vom Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen bestätigt wurden, sowie aus den Akteninhalten. Dass die Beschwerdeführer in Besitz von norwegischen Schengen-Visa waren, die für acht Tage im Zeitraum XXXX .06.2025 bis XXXX .07.2025 gültig waren, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere betreffend den Zweitbeschwerdeführer aus der unbedenklichen VIS-Abfrage bzw. VIS-Auskunft des Bundesministeriums für Inneres, sowie betreffend alle drei Beschwerdeführer aus dem Schreiben der norwegischen Dublinbehörde vom 06.01.2026, in welchem diese bestätigte, dass für die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen ebensolche Visa wie für den Zweitbeschwerdeführer ausgestellt wurden (vgl. AS 77 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Demgegenüber sind die Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen, sie hätten keine Visa erhalten, tatsachenwidrig. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer von Afghanistan nach Indien begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass den Beschwerdeführern von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi diese Visa erteilt wurden und sich kein Hinweis dahin ergibt, dass die Beschwerdeführer nicht nach Indien gereist sind, um zu diesen Visa zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, über ein ihr unbekanntes Land gereist zu sein (und dies vom Zweitbeschwerdeführer bestätigt wurde), was jedoch nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführer nicht in Indien waren, sondern lediglich, dass sie nicht wissen, in welchem Land sie sich vor der Weiterreise nach Österreich aufgehalten haben. Dies ist vor dem Hintergrund ihrer mangelnden Schulbildung durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi erteilten Visa geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls von einem Aufenthalt in Indien aus. Dass die Beschwerdeführer in Besitz von norwegischen Schengen-Visa waren, die für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .06.2025 bis römisch 40 .07.2025 gültig waren, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere betreffend den Zweitbeschwerdeführer aus der unbedenklichen VIS-Abfrage bzw. VIS-Auskunft des Bundesministeriums für Inneres, sowie betreffend alle drei Beschwerdeführer aus dem Schreiben der norwegischen Dublinbehörde vom 06.01.2026, in welchem diese bestätigte, dass für die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen ebensolche Visa wie für den Zweitbeschwerdeführer ausgestellt wurden vergleiche AS 77 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Demgegenüber sind die Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen, sie hätten keine Visa erhalten, tatsachenwidrig. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer von Afghanistan nach Indien begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass den Beschwerdeführern von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi diese Visa erteilt wurden und sich kein Hinweis dahin ergibt, dass die Beschwerdeführer nicht nach Indien gereist sind, um zu diesen Visa zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, über ein ihr unbekanntes Land gereist zu sein (und dies vom Zweitbeschwerdeführer bestätigt wurde), was jedoch nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführer nicht in Indien waren, sondern lediglich, dass sie nicht wissen, in welchem Land sie sich vor der Weiterreise nach Österreich aufgehalten haben. Dies ist vor dem Hintergrund ihrer mangelnden Schulbildung durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi erteilten Visa geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls von einem Aufenthalt in Indien aus. Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde sowie zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch Norwegen und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sowie zur diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die norwegische Dublinbehörde ergeben sich ferner aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen der Konsultationsverfahren. Darauf, dass die Zuständigkeit Norwegens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses). Wenn in der Beschwerde auf die „konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung“ verwiesen sowie ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer „konkrete Gründe“ angegeben hätten, die sie an ihrer Sicherheit in Norwegen zweifeln ließen und weiters vorgebracht hätten, dass sie in Norwegen „einer existenziellen Notlage“ ausgesetzt wären, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer selbst ein derartiges Vorbringen nicht einmal im Ansatz erstattet haben. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen, die Beschwerdeführer hätten „konkrete Anhaltspunkte“ geliefert, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung [in Norwegen] zweifeln ließen sowie die Beschwerdeführer hätten „besondere Gründe glaubhaft gemacht“, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprächen. Tatsächlich erstatteten die Beschwerdeführer kein Vorbringen zu Norwegen, bestritten auch die Tatsache, dass sie norwegische Visa erhalten hätten und sind bereits seit mehr als drei Monaten untergetaucht, sodass keine Rede davon sein kann, dass sie konkrete Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung angeführt und/oder vorgebracht hätten, sie wären in Norwegen einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Das Beschwerdevorbringen betreffend behauptete Äußerung der Beschwerdeführer in Bezug auf Norwegen lässt sich mit den Akteninhalten nicht in Einklang bringen und geht sohin ins Leere. Allerdings ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließt, dass es diesbezüglich von Seiten der Vertretung zu einer Verwechslung von Beschwerdeführern gekommen sein könnte. Hierfür spricht auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten nach den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Die Beschwerdeführer sind – ihren eigenen Angaben zufolge – mit dem Flugzeug am XXXX .10.2025 aus Afghanistan ausgereist, sodass von einer strapaziösen Flucht wohl nicht gesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer seit mehr als drei Monaten untergetaucht sind, geht auch das Vorbringen, sie hätten in Österreich Ruhe gefunden und große Anstrengungen hinsichtlich ihrer Integration unternommen, ins Leere. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses). Wenn in der Beschwerde auf die „konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung“ verwiesen sowie ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer „konkrete Gründe“ angegeben hätten, die sie an ihrer Sicherheit in Norwegen zweifeln ließen und weiters vorgebracht hätten, dass sie in Norwegen „einer existenziellen Notlage“ ausgesetzt wären, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer selbst ein derartiges Vorbringen nicht einmal im Ansatz erstattet haben. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen, die Beschwerdeführer hätten „konkrete Anhaltspunkte“ geliefert, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung [in Norwegen] zweifeln ließen sowie die Beschwerdeführer hätten „besondere Gründe glaubhaft gemacht“, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprächen. Tatsächlich erstatteten die Beschwerdeführer kein Vorbringen zu Norwegen, bestritten auch die Tatsache, dass sie norwegische Visa erhalten hätten und sind bereits seit mehr als drei Monaten untergetaucht, sodass keine Rede davon sein kann, dass sie konkrete Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung angeführt und/oder vorgebracht hätten, sie wären in Norwegen einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Das Beschwerdevorbringen betreffend behauptete Äußerung der Beschwerdeführer in Bezug auf Norwegen lässt sich mit den Akteninhalten nicht in Einklang bringen und geht sohin ins Leere. Allerdings ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließt, dass es diesbezüglich von Seiten der Vertretung zu einer Verwechslung von Beschwerdeführern gekommen sein könnte. Hierfür spricht auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten nach den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Die Beschwerdeführer sind – ihren eigenen Angaben zufolge – mit dem Flugzeug am römisch 40 .10.2025 aus Afghanistan ausgereist, sodass von einer strapaziösen Flucht wohl nicht gesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer seit mehr als drei Monaten untergetaucht sind, geht auch das Vorbringen, sie hätten in Österreich Ruhe gefunden und große Anstrengungen hinsichtlich ihrer Integration unternommen, ins Leere. Zum Beschwerdevorbringen, die Begründung des Bundesamtes, warum keine Einvernahme durchgeführt worden sei, sei nicht verständlich, da die Beschwerdeführer den Bescheid über ihre Rechtsvertretung problemlos erhalten hätten, und dem Bundesamt das Vollmachtverhältnis bekannt gewesen sei bzw. das Bundesamt keinen Versuch unternommen habe, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer festzustellen und die Ladungen zuzustellen, ist Folgendes auszuführen: Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführer auch aktuell (Einsicht in das Zentrale Melderegister am 03.03.2026) über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügen und auch eine Nachschau betreffend die Mutter der Erstbeschwerdeführerin unter Verwendung der von ihr bekannt gegebenen Daten brachte kein Ergebnis. Dass das Bundesamt die Beschwerdeführer „problemlos“ über ihre Rechtsvertretung hätte erreichen können, entspricht nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführer sind nachweislich spätestens seit 20.11.2025 untergetaucht und sohin für das Bundesamt spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr greifbar. Erst knapp zwei Monate später wurden die angefochtenen Bescheide durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist den Akteninhalten zu entnehmen, dass das Bundesamt mehrfache Versuche unternommen hat, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer zu ermitteln, und zwar nicht nur durch Nachschau in das Zentrale Melderegister, sondern auch durch Einholung aktueller GVS-Auszüge sowie durch Suche in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Wie erwähnt führte auch die Recherche mit den von der Erstbeschwerdeführerin bekannt gegebenen Daten ihrer Mutter zu keinem Ergebnis betreffend den Aufenthaltsort der Mutter der Erstbeschwerdeführerin. Zum Vorbringen, dem Bundesamt sei das Vollmachtverhältnis bekannt gewesen, ist darauf zu verweisen, dass die angefochtenen Bescheide am 20.01.2026 zugestellt wurden, die Vollmacht durch die nunmehrige Vertretung jedoch erst am 29.01.2026 – sohin nach rechtsgültiger Zustellung der Bescheide – dem Bundesamt bekannt gegeben wurde. Daher stellt sich die Frage, wie das Bundesamt die Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vor Bescheiderlassung hätte laden sollen, wenn die Vollmacht durch die Vertretung erst mehr als eine Woche nach Erlassung der angefochtenen Bescheide dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurde, wobei hinzu kommt, dass das Bundesamt ohnehin einen Zeitraum von zwei Monaten seit dem Untertauchen hat verstreichen lassen, bevor die Bescheide erlassen bzw. durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurden. Nur am Rande wird erwähnt, dass auch in der Beschwerde kein Vorbringen zum aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer erstattet bzw. nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer untergetaucht sind sowie, wo sie sich seit 20.11.2025 aufgehalten haben. In einer Gesamtheit ist sohin festzuhalten ist, dass die Gründe für die Nichteinvernahme der Beschwerdeführer in deren Sphäre zu finden sind und nicht etwa in einer Weigerung des Bundesamtes, eine Einvernahme durchzuführen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführer auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Norwegen aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen. Beide Beschwerdeführer führten aus, dass sie an keinen Krankheiten leiden und die Erstbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, dass ihre Angaben auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelten würden. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bereits seit mehr als drei Monaten untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden sie medizinische Hilfe benötigen. Die Feststellung, dass in Österreich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin leben, gründet auf ihren Angaben in ihrer Erstbefragung. Nachweise hierzu wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt und – wie erwähnt – war es nicht möglich aufgrund der von der Erstbeschwerdeführerin genannten Daten zur Person ihrer Mutter diese zu finden. Da Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde – der Zweitbeschwerdeführer gab sogar an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben – und darüber hinaus die Beschwerdeführer bereits ein Monat nach Antragstellung untergetaucht sind, waren die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts und wechselseitiger Abhängigkeiten zu treffen. Wenn in der Beschwerde auf ein „schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich“ sowie auf „konkrete familiäre Anknüpfungspunkte“ und auf „ein starkes Netz sozialer Kontakte“ der Beschwerdeführer in Österreich verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und nicht konkretisiert (z.B. durch Namen und Adressen der Angehörigen) wurde. Der Beschwerdehinweis auf eine „bereits erfolgte Verwurzelung“ der Beschwerdeführer in Österreich erweist sich vor dem Hintergrund, dass diese bereits seit mehr als drei Monaten untergetaucht sind, als nicht nachvollziehbar, wobei auch unter diesem Aspekt nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerde auf ein anderes Verfahren bezieht. Weitere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich wurden nicht vorgebracht, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Dass die Beschwerdeführer seit 20.11.2025 über keine aufrechte Meldung in Österreich (mehr) verfügen, gründet auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister am 03.03.
- 2.
- Die Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Norwegen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 25.06.2025 stammen, um ausreichend ausgewogenes und jedenfalls aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Norwegen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurde nicht dargelegt. Die schriftlichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in Allgemeinplätzen, die keinen Bezug zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen aufweisen, sondern offenbar lediglich der Dublinstaat „Norwegen“ in ein allgemein gehaltenes Vorbringen eingefügt wurde. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist diesem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Beschwerde verweist lediglich auf „massive Mängel“ im norwegischen Asylverfahren sowie auf die „aktuellen Ereignisse zur Behandlung von Asylwerbern“ in Norwegen und, dass sich aus „aktuellen Berichten“ ergebe, dass die Versorgung von Asylwerbern in Norwegen äußerst mangelhaft sei, lässt jedoch jegliche Konkretisierung sowie Begründung vermissen. Diese Beschwerdeausführungen wurden vollkommen unsubstanziiert in den Raum gestellt und wurden insbesondere die von der Beschwerde erwähnten aktuellen Berichte weder vorgelegt noch wurden Quellen angeführt. Ferner wird nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführer richtet und welche Berichte – im Gegensatz zu den von der Behörde in den angefochtenen Bescheiden angeführten – herangezogen hätten werden sollen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere, da den schriftlichen Beschwerdeausführungen eine plausible bzw. nachvollziehbare und durch geeignete Berichte untermauerte Kritik an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt (27.10.2025) in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Den Beschwerdeführern wurden nämlich von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum XXXX .06.2025 bis XXXX .07.2025 erteilt, was bedeutet, dass diese Visa im Antragszeitpunkt weniger als sechs Monate abgelaufen waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Norwegens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die norwegischen Behörden in ihrem Schreiben vom 06.01.2026 die Ausstellung sowie die Gültigkeit dieser Visa für alle drei Beschwerdeführer bestätigten und ihre Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt haben. In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt (27.10.2025) in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Den Beschwerdeführern wurden nämlich von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .06.2025 bis römisch 40 .07.2025 erteilt, was bedeutet, dass diese Visa im Antragszeitpunkt weniger als sechs Monate abgelaufen waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Norwegens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die norwegischen Behörden in ihrem Schreiben vom 06.01.2026 die Ausstellung sowie die Gültigkeit dieser Visa für alle drei Beschwerdeführer bestätigten und ihre Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt haben. Bezugnehmend auf den Umstand, dass die die Visa den Beschwerdeführern unter anderen Identitäten ausgestellt worden waren, wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass aus Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt, was bedeutet, dass selbst wenn die indischen Reisepässe der Beschwerdeführer gefälscht gewesen und/oder ihre indische Identitäten falsch oder missbräuchlich verwendet worden sein sollten, dies nichts an der Zuständigkeit Norwegens
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO ändert. Aus den Akteninhalten geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführer über im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich seit weniger als sechs Monaten abgelaufene, von den norwegischen Behörden ausgestellte Visa verfügten. Wie die Erteilung dieser Visa erreicht wurde, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. In den gegenständlichen Fällen legten die Beschwerdeführer ihre Reisedokumente mit den Visa nicht vor, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation der Visa, ersichtlich sind. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil – die norwegischen Behörden den Aufnahmegesuchen ausdrücklich mit Schreiben vom 06.01.2026 zugestimmt haben.Bezugnehmend auf den Umstand, dass die die Visa den Beschwerdeführern unter anderen Identitäten ausgestellt worden waren, wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass aus Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-VO klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt, was bedeutet, dass selbst wenn die indischen Reisepässe der Beschwerdeführer gefälscht gewesen und/oder ihre indische Identitäten falsch oder missbräuchlich verwendet worden sein sollten, dies nichts an der Zuständigkeit Norwegens
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ändert.
Aus den Akteninhalten geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführer über im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich seit weniger als sechs Monaten abgelaufene, von den norwegischen Behörden ausgestellte Visa verfügten. Wie die Erteilung dieser Visa erreicht wurde, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. In den gegenständlichen Fällen legten die Beschwerdeführer ihre Reisedokumente mit den Visa nicht vor, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation der Visa, ersichtlich sind. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil – die norwegischen Behörden den Aufnahmegesuchen ausdrücklich mit Schreiben vom 06.01.2026 zugestimmt haben. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) „untergetaucht“ im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den norwegischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 13.01.2026 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) „untergetaucht“ im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den norwegischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 13.01.2026 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Norwegen
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Norwegen
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaats hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaats hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass ein konkretes Vorbringen betreffend eine substanziierte und nachvollziehbare Kritik am Asylverfahren in Norwegen nicht erstattet wurde. Zum Beschwerdevorbringen, dass das Bundesamt auf die „massiven Mängel“ im norwegischen Asylverfahren und auf die „persönliche Situation“ der Beschwerdeführer in Österreich nicht eingehe, ist auf die Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden zu verweisen, in welchen sowohl auf die Lage im Mitgliedstaat als auch auf die Situation der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere auf den Umstand, dass aufgrund der Kürze des Aufenthalts keine besondere Integrationsverfestigung bestehe, eingegangen wird. Dieser Teil des Beschwerdevorbringens geht sohin ins Leere. An dieser Stelle ist allerdings darauf zu verweisen, dass das Beschwerdevorbringen allgemein lediglich nicht nachgewiesene Behauptungen in den Raum stellt, ohne diese zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer in Norwegen gefährdet wären, „menschenrechtswidriger Behandlung“ ausgesetzt zu sein, noch finden sich im Verfahren Hinweise darauf, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine „höchst vulnerable Familie“ handelt und schon gar nicht kann erkannt werden, dass die Beschwerdeführer in Norwegen keinerlei Unterstützung oder Hilfe zu erwarten hätten. Offensichtlich ist, dass sich die Beschwerde mit den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht auseinander gesetzt hat. Allerdings – wie auch in der Beweiswürdigung angeführt – schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass sich die Beschwerde inhaltlich nicht auf die gegenständlichen Verfahren bezieht, sondern es zu einer Verwechslung von Beschwerdeführern bzw. von Verfahren von Seiten der Vertretung gekommen ist. So verweist die Beschwerde auf „große Anstrengungen hinsichtlich der Integration“, was sich weder den Angaben der seit mehr als drei Monaten untergetauchten Beschwerdeführern noch den Akteninhalten entnehmen lässt. Ferner erwähnt die Beschwerde die „ohnehin nicht geringfügige Aufenthaltsdauer“ der Beschwerdeführer, was in Anbetracht eines ca. einmonatigen Aufenthalts in Österreich zwischen Antragstellung und Untertauchen ebenfalls ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass sich die Beschwerdeausführungen inhaltlich nicht auf die gegenständlichen Verfahren beziehen. Systemische Mängel im norwegischen Asylsystem sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu erblicken. Grundsätzlich ist zur Lage für Asylwerber in Norwegen auszuführen, dass bereits aufgrund der länderspezifischen Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden nicht erkannt werden kann, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Norwegen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder der dortigen Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK zu erwarten hätten oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Verurteilungen Norwegens durch den EGMR vor, die eine Praxis systemischer Mängel des norwegischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen Mitgliedsstaaten, erkennen ließen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass sich die norwegische Dublinbehörde ausdrücklich mit Schreiben vom 06.01.2026 bereit erklärt hat, alle drei Beschwerdeführer aufzunehmen.
den getroffenen und konkret unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden existiert in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten. Wenn ein Dublin-Rückkehrer zuvor noch keinen Asylantrag in Norwegen gestellt hat (wie die Beschwerdeführer), wird er bei seiner Ankunft zur Registrierung seines Asylantrags weitergeleitet. Die Überstellung nach Norwegen hat keine nachteiligen Auswirkungen und der Fall wird wie gewohnt bearbeitet. Ein Rückkehrer wird in das Ankunftszentrum gebracht, wo sein Asylantrag registriert wird. Die dortige maximale Aufenthaltsdauer beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird. Allen Asylwerbern wird bei Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung angeboten. Je nach Unterkunft umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport etc. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn Bewohner nicht in der Lage sind, die Grundbedürfnisse selbst zu decken. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleistungen zu haben. Materielle Aufnahmebedingungen werden während des gesamten Asylverfahrens gewährt. Schutzsuchende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Gesundheits- und Sozialleistungen. Auch hieraus sind keine systemischen Mängel im norwegischen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen zu erblicken. Da die Beschwerdeführer in Norwegen noch keine Asylanträge gestellt haben, werden sie nach Ankunft zur Registrierung der Asylanträge weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer nach der Überstellung nach Norwegen mangelnder Versorgung ausgesetzt sein werden, zumal ihnen die norwegischen Behörden Visa ausgestellt und ausdrücklich ihre Zustimmung zu ihrer Aufnahme erteilt haben. Auch besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdeführer aus Norwegen ohne Prüfung ihrer Asylanträge in ihren Herkunftsstaat zurückgeschickt werden, da der Grundsatz des Schutzes vor Refoulement ein grundlegendes Prinzip des norwegischen Rechts ist und stets beachtet wird. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des norwegischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaats (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systemische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Norwegen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, von den Beschwerdeführern bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Norwegen möglich erscheinen lassen, in den Verfahren nicht hervorgekommen ist. Somit kann in den Fällen der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Norwegen insgesamt kein reales Risiko erkannt werden, dort einer Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Wie erwähnt geht aus den Länderinformationen hervor, dass in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Non-Refoulement-Prinzip etabliert ist. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systemische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Norwegen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, von den Beschwerdeführern bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Norwegen möglich erscheinen lassen, in den Verfahren nicht hervorgekommen ist. Somit kann in den Fällen der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Norwegen insgesamt kein reales Risiko erkannt werden, dort einer Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Wie erwähnt geht aus den Länderinformationen hervor, dass in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Non-Refoulement-Prinzip etabliert ist. Letztlich ist noch auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich darüber hinaus im Zuge der Feststellung des für ihr Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Norwegen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Norwegen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. Sowohl die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer gaben in ihren jeweiligen Erstbefragungen an, an keinen Krankheiten zu leiden und wurde ebenso wenig betreffend die Drittbeschwerdeführerin eine Erkrankung vorgebracht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit von einem bzw. mehreren der Beschwerdeführer hindeutet. Ferner besteht in Norwegen ein funktionierendes Gesundheitssystem. Während des Asylverfahrens gelten grundsätzlich dieselben Leistungen wie für norwegische Staatsbürger (nur bei zahnärztlicher Versorgung gibt es Ausnahmen). Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, haben in Norwegen Anspruch auf absolut notwendige und unaufschiebbare Notfallversorgung. Diese Rechte umfassen sowohl die physische als auch die psychische Gesundheitsversorgung durch die Gemeinde und die spezialisierten Gesundheitsdienste. Darüber hinaus haben Minderjährige unabhängig von ihrem Status in Norwegen Anspruch auf alle Arten der Gesundheitsversorgung. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Norwegen gewährt werden würde.3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in physischer oder psychischer Hinsicht. Sowohl die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer gaben in ihren jeweiligen Erstbefragungen an, an keinen Krankheiten zu leiden und wurde ebenso wenig betreffend die Drittbeschwerdeführerin eine Erkrankung vorgebracht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit von einem bzw. mehreren der Beschwerdeführer hindeutet. Ferner besteht in Norwegen ein funktionierendes Gesundheitssystem. Während des Asylverfahrens gelten grundsätzlich dieselben Leistungen wie für norwegische Staatsbürger (nur bei zahnärztlicher Versorgung gibt es Ausnahmen). Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, haben in Norwegen Anspruch auf absolut notwendige und unaufschiebbare Notfallversorgung. Diese Rechte umfassen sowohl die physische als auch die psychische Gesundheitsversorgung durch die Gemeinde und die spezialisierten Gesundheitsdienste. Darüber hinaus haben Minderjährige unabhängig von ihrem Status in Norwegen Anspruch auf alle Arten der Gesundheitsversorgung. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Norwegen gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Mutter mit einem im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen und einem minderjährigen Kind im Alter von knapp zwölf Jahren handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Art. 24Abs.
1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Artikel 24
, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
Art. 52Abs.
1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Artikel 52
, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nach Norwegen dem Kindeswohl entgegensteht. Ihre Überstellung wird gemeinsam mit ihrer Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) und mit ihrem nunmehr volljährigen Bruder (= Zweitbeschwerdeführer) erfolgen. Die Erstbeschwerdeführerin war von Geburt an die hauptsächliche Bezugsperson der Drittbeschwerdeführerin, was sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergibt, die in ihrer Erstbefragung ausführte, dass sich die Drittbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt in ihrer Obhut befinde. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die Obsorge und Erziehung über die minderjährige Drittbeschwerdeführerin auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Die Drittbeschwerdeführerin befindet sich in der Obhut ihrer Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) und hat mit ihrem volljährigen Bruder (= Zweitbeschwerdeführer) auch in Norwegen eine weitere erwachsene familiäre Bezugsperson. Die Drittbeschwerdeführerin wird gemeinsam mit der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer nach Norwegen überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Norwegen gesichert sind, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes vergleiche OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d). 3.2.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstehen. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen sohin keine Anhaltspunkte. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Norwegen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Norwegen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. 3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.5. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandte