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{'item': 'W255 2327759-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW255 2327759-1 Spruch, W255 2327759-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm. § 10 AlVG für 16 Tage ab 12.12.2024 verloren habe. Mit einem weiteren Bescheid des AMS XXXX vom 23.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den

§ 38i

Vm. § 10 AlVG für 26 Tage ab 28.12.2024 verloren habe. 1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS römisch 40 ) vom 23.01.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 16 Tage ab 12.12.2024 verloren habe. Mit einem weiteren Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.01.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 26 Tage ab 28.12.2024 verloren habe. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, GZ: L511 2311874-1/14E, als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS XXXX vom 23.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den

§ 38i

Vm. § 10 AlVG für 56 Tage ab 07.01.2025 verloren habe. 1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.01.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 07.01.2025 verloren habe. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, GZ: L524 2312306-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS XXXX vom 19.02.205, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe ab 27.01.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm. § 38 und §§ 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. 1.
  4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS römisch 40 vom 19.02.205, VN: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe ab 27.01.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraphen 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. 1.
  5. Gegen den unter Punkt 1.
  6. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, GZ: L501 2312948-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
  7. Am 24.07.2025 stellte der BF beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. 1.
  8. Am 24.07.2025 stellte der BF beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. 1.
  9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 14.08.2025, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 24.07.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm. § 38 und §§ 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass der BF seit dem Bescheid „Einstellung - Arbeitswilligkeit“ vom 19.02.2025 kein nachhaltiges Dienstverhältnis nachweisen könne und somit seine Arbeitswilligkeit nicht gezeigt habe. 1.
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 14.08.2025, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 24.07.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass der BF seit dem Bescheid „Einstellung - Arbeitswilligkeit“ vom 19.02.2025 kein nachhaltiges Dienstverhältnis nachweisen könne und somit seine Arbeitswilligkeit nicht gezeigt habe. 1.
  11. Am 25.08.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  12. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass die Entscheidung unrichtig sei, da er arbeitswillig sei. Seit dem Bescheid vom 19.02.2025 habe er selber nach Stellen gesucht und sich beworben. Er habe bereits zweimal zur Probe gearbeitet. Leider habe sich das Unternehmen für einen anderen Bewerber entschieden und er habe die Stelle nicht bekommen. Wenn das AMS ihm eine Umschulung beispielsweise als LKW-Fahrer ermögliche oder ihm sonst eine Gelegenheit gebe, wäre er sehr froh und dankbar. Der BF übermittelte eine Liste mit Bewerbungen, die er zwischen Februar und August 2025 durchgeführt habe. 1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.09.2025, GZ: WF 2025-0566-9-032276, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.08.2025 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Arbeitswilligkeit eine zentrale Voraussetzung für den Leistungsanspruch darstelle. Das dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration stelle generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld eintrete. Generelle Arbeitsunwilligkeit liege jedenfalls vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt werde oder der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit könne durch den Antritt einer zumindest vier Wochen andauernden Beschäftigung (unselbstständig oder selbstständig) dokumentiert werden. Der BF habe seit dem 24.12.2022 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse vorzuweisen, die dazu geeignet gewesen seien, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der BF habe seine Arbeitswilligkeit nicht glaubhaft unter Beweis stellen können. 1.
  14. Am 26.09.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  15. Mit Schreiben des AMS XXXX vom 02.10.2025 wurde der BF aufgefordert, Nachweise für seine seit 01.06.2025 im eAMS-Konto eingetragenen Bewerbungen vorzulegen. 1.
  16. Mit Schreiben des AMS römisch 40 vom 02.10.2025 wurde der BF aufgefordert, Nachweise für seine seit 01.06.2025 im eAMS-Konto eingetragenen Bewerbungen vorzulegen. 1.
  17. Am 27.11.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  18. Der BF teilte dem AMS am 05.11.2025 und dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2025 per E-Mail mit, dass er am 10.11.2025 eine Beschäftigung aufgenommen habe.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  20. Feststellungen 2.1.
  21. Der BF ist am XXXX geboren. Er war von 02.09.2024 bis 14.07.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Von 14.07.2025 bis 10.09.2025 war der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit 10.09.2025 ist der BF wieder mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
  22. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er war von 02.09.2024 bis 14.07.2025 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Von 14.07.2025 bis 10.09.2025 war der BF mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Seit 10.09.2025 ist der BF wieder mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  23. Der BF bezog erstmalig ab 27.01.2009 Arbeitslosengeld und ab 01.09.2009 Notstandshilfe. Er stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 02.04.2019 Arbeitslosengeld und ab 24.12.2022 Notstandshilfe. Der BF stand zuletzt von 28.11.2022 bis 22.12.2022 in einem Dienstverhältnis. Er stand zudem von 10.11.2025 bis 24.11.2025 in einem Dienstverhältnis bei der XXXX und bezieht seit 25.11.2025 Krankengeld. 2.1.
  24. Der BF bezog erstmalig ab 27.01.2009 Arbeitslosengeld und ab 01.09.2009 Notstandshilfe. Er stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 02.04.2019 Arbeitslosengeld und ab 24.12.2022 Notstandshilfe. Der BF stand zuletzt von 28.11.2022 bis 22.12.2022 in einem Dienstverhältnis. Er stand zudem von 10.11.2025 bis 24.11.2025 in einem Dienstverhältnis bei der römisch 40 und bezieht seit 25.11.2025 Krankengeld. 2.1.
  25. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 23.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den

§ 38i

Vm. § 10 AlVG für 16 Tage ab 12.12.2024 verloren hat. Mit einem weiteren Bescheid des AMS XXXX vom 23.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den

§ 38i

Vm. § 10 AlVG für 26 Tage ab 28.12.2024 verloren hat. Gegen diese Bescheide erhob der BF jeweils fristgerecht Beschwerde, welche nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, GZ: L511 2311874-1/14E, als unbegründet abgewiesen wurden. 2.1.3. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.01.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 16 Tage ab 12.12.2024 verloren hat. Mit einem weiteren Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.01.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 26 Tage ab 28.12.2024 verloren hat. Gegen diese Bescheide erhob der BF jeweils fristgerecht Beschwerde, welche nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, GZ: L511 2311874-1/14E, als unbegründet abgewiesen wurden. 2.1.4. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 23.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den

§ 38i

Vm. § 10 AlVG für 56 Tage ab 07.01.2025 verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, GZ: L524 2312306-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde. 2.1.4. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.01.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 07.01.2025 verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, GZ: L524 2312306-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde. 2.1.

  1. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 19.02.205, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe ab 27.01.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, GZ: L501 2312948-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF wurde am 19.01.2026 elektronisch davon verständigt, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt und er hat das Dokument am 19.01.2026 abgeholt. Dieses Erkenntnis erwuchs sohin in Rechtskraft. 2.1.
  2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 19.02.205, VN: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe ab 27.01.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, GZ: L501 2312948-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF wurde am 19.01.2026 elektronisch davon verständigt, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt und er hat das Dokument am 19.01.2026 abgeholt. Dieses Erkenntnis erwuchs sohin in Rechtskraft. 2.1.
  3. Am 24.07.2025 stellte der BF einen Antrag auf Notstandshilfe. 2.1.
  4. Der BF hat zwischen 19.02.2025 und der Antragstellung am 24.07.2025 keine neue Beschäftigung aufgenommen. Er hat auch bis zu Erlassung des Bescheides am 14.08.2025 keine neue Beschäftigung aufgenommen. Der BF hat im Zeitraum zwischen 19.02.2025 bis 14.08.2025 keine ausreichenden Anstrengungen zur Aufnahme einer Beschäftigung unternommen und war nicht arbeitswillig. 2.1.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 14.08.2025, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 24.07.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG keine Folge gegeben. 2.1.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 14.08.2025, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 24.07.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG keine Folge gegeben. 2.1.
  7. Der BF brachte am 25.08.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  8. genannten Bescheid des AMS ein. 2.1.
  9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 15.09.2025, GZ: WF 2025-0566-9-032276, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2025 abgewiesen. 2.1.
  10. Mit Schreiben vom 26.09.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
  11. Mit Schreiben des AMS vom 02.10.2025 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Notstandshilfe mit Bescheid des AMS XXXX vom 19.02.2025 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei, weil der BF die Annahme von drei zumutbaren Beschäftigungen innerhalb des letzten Jahres verweigert bzw. vereitelt habe. Die Beschwerdevorentscheidung sei nicht rechtskräftig und das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 24.07.2025 habe der BF wieder Notstandshilfe beantragt, wobei dem Antrag mit Bescheid vom 14.08.2025 keine Folge gegeben worden sei. Das Verfahren sei ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. In der Beschwerde habe der BF ausgeführt, dass er sich jeden Monat fleißig bemüht habe. Er werde daher aufgefordert, seine im eAMS-Konto eingetragenen Bewerbungen seit 01.06.2025 jeweils mit Nennung mehrerer näher bezeichneter Daten nachzuweisen. Er könne dazu bis 17.10.2025 schriftlich Stellung nehmen. 2.1.
  12. Mit Schreiben des AMS vom 02.10.2025 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Notstandshilfe mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 19.02.2025 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei, weil der BF die Annahme von drei zumutbaren Beschäftigungen innerhalb des letzten Jahres verweigert bzw. vereitelt habe. Die Beschwerdevorentscheidung sei nicht rechtskräftig und das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 24.07.2025 habe der BF wieder Notstandshilfe beantragt, wobei dem Antrag mit Bescheid vom 14.08.2025 keine Folge gegeben worden sei. Das Verfahren sei ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. In der Beschwerde habe der BF ausgeführt, dass er sich jeden Monat fleißig bemüht habe. Er werde daher aufgefordert, seine im eAMS-Konto eingetragenen Bewerbungen seit 01.06.2025 jeweils mit Nennung mehrerer näher bezeichneter Daten nachzuweisen. Er könne dazu bis 17.10.2025 schriftlich Stellung nehmen. 2.1.
  13. Der BF meldete dem AMS am 05.11.2025, dass er seit 10.11.2025 bei der XXXX beschäftigt sei.2.1.
  14. Der BF meldete dem AMS am 05.11.2025, dass er seit 10.11.2025 bei der römisch 40 beschäftigt sei. 2.
  15. Beweiswürdigung 2.2.
  16. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  17. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  18. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, den Dienstverhältnissen des BF und dem Bezug von Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  19. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS XXXX vom 23.01.2025, den dagegen erhobenen Beschwerden und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, GZ: L511 2311874-1/14E (Punkt 2.1.3.), ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Bescheiden sowie der Einsichtnahme in den zur der genannten GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  20. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS römisch 40 vom 23.01.2025, den dagegen erhobenen Beschwerden und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, GZ: L511 2311874-1/14E (Punkt 2.1.3.), ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Bescheiden sowie der Einsichtnahme in den zur der genannten GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  21. Die Feststellungen zum Bescheid des AMS XXXX vom 23.01.2025, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, GZ: L524 2312306-1/7E (Punkt 2.1.4.), stützen sich auf den im Verfahrensakt enthaltenen Bescheid vom 23.01.2025 sowie die Einsichtnahme in den zur oben genannten GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  22. Die Feststellungen zum Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.01.2025, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, GZ: L524 2312306-1/7E (Punkt 2.1.4.), stützen sich auf den im Verfahrensakt enthaltenen Bescheid vom 23.01.2025 sowie die Einsichtnahme in den zur oben genannten GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  23. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS XXXX vom 19.02.2025, der dagegen erhobenen Beschwerde und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026 (Punkt 2.1.5.), basieren auf dem im Verfahrensakt einliegenden Bescheid vom 19.02.2025 sowie der Einsichtnahme in den zur genannten GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass das Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgericht enthaltenen Sendeprotokoll über die Zustellung des Dokuments. 2.2.
  24. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS römisch 40 vom 19.02.2025, der dagegen erhobenen Beschwerde und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026 (Punkt 2.1.5.), basieren auf dem im Verfahrensakt einliegenden Bescheid vom 19.02.2025 sowie der Einsichtnahme in den zur genannten GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass das Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgericht enthaltenen Sendeprotokoll über die Zustellung des Dokuments. 2.2.
  25. Dass der BF am 24.07.2025 einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe stellte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag und ist unstrittig. 2.2.
  26. Dass der BF zwischen 19.02.2025 und 24.07.2025 bzw. 14.08.2025 kein neues Dienstverhältnis aufnahm (Punkt 2.1.7.), ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und wurde vom BF auch nicht behauptet. Er meldete dem AMS erst am 05.11.2025 ein Dienstverhältnis ab 10.11.
  27. Zur Feststellung, dass der BF keine Anstrengungen zur Aufnahme einer Beschäftigung unternahm und nicht arbeitswillig war, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF zwar wiederholt pauschal behauptete, jederzeit eine Arbeit aufnehmen zu wollen, jedoch trotz Aufforderung des AMS keinen Nachweis für diesbezügliche Bemühungen vorlegte. Seine Beschwerde enthält eine Liste an Bewerbungen, die er zwischen Februar und August 2025 durchgeführt habe. Für keine dieser behaupteten Bewerbungen legte er Nachweise, wie beispielsweise Kontaktdaten der Ansprechpersonen, weitergeleitete E-Mails bzw. kopierte schriftliche Bewerbungen oder Bestätigungen für wahrgenommene Vorstellungsgespräche, vor. Das AMS forderte dem BF am 02.10.2025 zu einer Stellungnahme und dem Nachweis der im eAMS-Konto eingetragenen Bewerbungen auf. Dieses Schreiben des AMS ließ der BF unbeantwortet. Er meldete dem AMS erst am 05.11.2025, ab 10.11.2025 eine Beschäftigung aufzunehmen. Diese Beschäftigung nahm der BF sohin erst mehrere Monate nach der erneuten Antragstellung auf Notstandshilfe auf. Dadurch, dass der BF vorbrachte, mehrere Bewerbungen auch vor dem 24.07.2025 durchgeführt zu haben, er aber auch auf Aufforderung keine Nachweise oder konkrete Details für diese Bewerbungen vorlegte, ist nicht glaubhaft, dass der BF tatsächlich bemüht war, eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Auch der vom BF behauptete Probearbeitstag ist aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger nicht ersichtlich und wurde vom BF auch nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen untermauert. Wie unter Punkt 2.3.
  28. auszuführen ist, ist die bloße Behauptung, eine Arbeit aufnehmen zu wollen, nicht ausreichend, um darzulegen, dass der BF nach der rechtskräftigen Einstellung seines Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit tatsächlich wieder gewillt ist, eine Beschäftigung aufzunehmen. Er konnte nicht glaubhaft machen, tatsächlich bemüht zu sein, eine Stelle aufzunehmen und keine Nachweise für erfolgte Bewerbungen vorlegen. 2.2.
  29. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  30. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.
  31. und Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  32. Die Feststellungen zum Schreiben des AMS vom 02.10.2025 (Punkt 2.1.12.) stützen sich auf das im Akt einliegende Schreiben. Der BF hat bis zum 17.10.2025 keine Stellungnahme eingebracht, sondern erst am 05.11.2025 gemeldet, eine Arbeit gefunden zu haben und am 10.11.2025 anzufangen. 2.
  33. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  34. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 33. […]Paragraph 33, […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
  5. Wenn ein im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehender Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe iVm. § 38 AlVG) zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führt dagegen zur Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG (vgl. etwa VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197, mwN).2.3.2.
  6. Wenn ein im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehender Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führt dagegen zur Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vergleiche etwa VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197, mwN). Der BF hat die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung iSd. § 9 AlVG mehrfach vereitelt bzw. verweigert, weswegen jeweils mit Bescheid des AMS XXXX vom 23.01.2025, VN: XXXX , der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 16 Tage ab 12.12.2024 und 26 Tage ab 28.12.2024 sowie für 56 Tage ab 07.01.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG ausgesprochen wurde. Gegen diese Bescheide erhob der BF jeweils Beschwerde, die mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, GZ: L511 2311874-1/14E, und 15.12.2025, GZ: L524 2312306-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurden. Der BF hat die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung iSd. Paragraph 9, AlVG mehrfach vereitelt bzw. verweigert, weswegen jeweils mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.01.2025, VN: römisch 40 , der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 16 Tage ab 12.12.2024 und 26 Tage ab 28.12.2024 sowie für 56 Tage ab 07.01.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde. Gegen diese Bescheide erhob der BF jeweils Beschwerde, die mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, GZ: L511 2311874-1/14E, und 15.12.2025, GZ: L524 2312306-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurden. Mit einem weiteren Bescheid des AMS XXXX vom 19.02.2025, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe ab 27.01.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 24 Abs. 1 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, GZ: L501 2312948-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit einem weiteren Bescheid des AMS römisch 40 vom 19.02.2025, VN: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe ab 27.01.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, GZ: L501 2312948-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 19.01.2026 elektronisch zugestellt, indem der BF am 19.01.2026 von der Bereithaltung des Dokuments verständigt wurde. Der BF hat das Dokument am 19.01.2026 abgeholt, weswegen es ihm gemäß § 35 Abs. 6 Zustellgesetz wirksam zugestellt wurde. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0008), weswegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, GZ: L501 2312948-1/12E, in Rechtskraft erwuchs. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 19.01.2026 elektronisch zugestellt, indem der BF am 19.01.2026 von der Bereithaltung des Dokuments verständigt wurde. Der BF hat das Dokument am 19.01.2026 abgeholt, weswegen es ihm gemäß Paragraph 35, Absatz 6, Zustellgesetz wirksam zugestellt wurde. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0008), weswegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, GZ: L501 2312948-1/12E, in Rechtskraft erwuchs. 2.3.2.
  7. Der BF stellte am 24.07.2025 erneut einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. 2.3.2.
  8. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist unter anderem, dass die arbeitslose Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 Z 2 AlVG), das heißt, dass die arbeitslose Person eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist. 2.3.2.
  9. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist unter anderem, dass die arbeitslose Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG), das heißt, dass die arbeitslose Person eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (Paragraph 8, AlVG), arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) und arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist. 2.3.2.
  10. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, GZ: L501 2312948-1/12E, wurde der Leistungsbezug des BF wegen genereller Arbeitsunwilligkeit nach einem dreimaligen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG eingestellt. 2.3.2.
  11. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026, GZ: L501 2312948-1/12E, wurde der Leistungsbezug des BF wegen genereller Arbeitsunwilligkeit nach einem dreimaligen Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG eingestellt. Der BF stellte am 24.07.2025 einen erneuten Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe, für die die Arbeitswilligkeit eine zentrale Voraussetzung darstellt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095). Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128; VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292; VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197; VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033; VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064)Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095). Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128; VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292; VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197; VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033; VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064) Die Glaubhaftmachung der wieder erlangten Arbeitswilligkeit kann im Einzelfall - neben der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses - auch mittels auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit gerichteter Eigeninitiative möglich sein (vgl. 21.11.2007, 2006/08/0292). Das AMS hat der arbeitslosen Person Gelegenheit zu geben, darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert hat (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  12. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 207). Die Glaubhaftmachung der wieder erlangten Arbeitswilligkeit kann im Einzelfall - neben der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses - auch mittels auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit gerichteter Eigeninitiative möglich sein vergleiche 21.11.2007, 2006/08/0292). Das AMS hat der arbeitslosen Person Gelegenheit zu geben, darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert hat vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  13. Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 207). Das AMS forderte den BF mit Schreiben vom 02.10.2025 auf, Nachweise für die im eAMS-Konto vermerkten Bewerbungen vorzulegen. Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der BF konnte, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft machen, tatsächlich wieder gewillt zu sein, eine Beschäftigung aufzunehmen. Er legte keine Nachweise für erfolgte Bewerbungen vor und zeigte sohin keine auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit gerichtete Eigeninitiative. Eine Arbeitsaufnahme am 10.11.2025 für die Dauer von zwei Wochen (bis 24.11.2025) ist nicht geeignet, die Arbeitswilligkeit des BF im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bis zur Bescheiderlassung darzutun (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292).Das AMS forderte den BF mit Schreiben vom 02.10.2025 auf, Nachweise für die im eAMS-Konto vermerkten Bewerbungen vorzulegen. Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der BF konnte, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft machen, tatsächlich wieder gewillt zu sein, eine Beschäftigung aufzunehmen. Er legte keine Nachweise für erfolgte Bewerbungen vor und zeigte sohin keine auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit gerichtete Eigeninitiative. Eine Arbeitsaufnahme am 10.11.2025 für die Dauer von zwei Wochen (bis 24.11.2025) ist nicht geeignet, die Arbeitswilligkeit des BF im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bis zur Bescheiderlassung darzutun vergleiche VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292). 2.3.2.
  14. Der BF war sohin weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG. Das AMS ging daher zu Recht davon aus, dass der BF nicht arbeitswillig ist. 2.3.2.
  15. Der BF war sohin weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG. Das AMS ging daher zu Recht davon aus, dass der BF nicht arbeitswillig ist. 2.3.2.
  16. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.2.
  17. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  18. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2327759.1.00

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