RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW280 2331070-1 Spruch, W280 2331070-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
. Absatz 2 Ziffer 1 FPG 2005 auf 5 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. insofern stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 FPG 2005 auf 5 Jahre herabgesetzt wird. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX .10.2025 verloren."römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 .10.2025 verloren." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum ersten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando XXXX ) am XXXX .07.2011 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Person an, dass er am XXXX .1994 in Peszhawar, Pakistan, geboren, sunnitischer Moslem und ledig sei. Er habe in Afghanistan seinen Vater, seine Mutter, fünf Brüder und drei Schwestern. Er habe in Afghanistan in Paghman, im Dorf XXXX seit seinem zwölften Lebensjahr gelebt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass ein Mann namens XXXX seinen Onkel väterlicherseits und dessen Sohn beschuldigt habe, die Söhne einer Familie ermordet zu haben. Deswegen seien der Onkel des BF und dessen Sohn im Gefängnis in XXXX aufgehängt worden. Dieser Mann XXXX habe auch den BF ca. ein Monat vor seiner Abreise bei den afghanischen Behörden beschuldigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando römisch 40 ) am römisch 40 .07.2011 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Person an, dass er am römisch 40 .1994 in Peszhawar, Pakistan, geboren, sunnitischer Moslem und ledig sei. Er habe in Afghanistan seinen Vater, seine Mutter, fünf Brüder und drei Schwestern. Er habe in Afghanistan in Paghman, im Dorf römisch 40 seit seinem zwölften Lebensjahr gelebt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass ein Mann namens römisch 40 seinen Onkel väterlicherseits und dessen Sohn beschuldigt habe, die Söhne einer Familie ermordet zu haben. Deswegen seien der Onkel des BF und dessen Sohn im Gefängnis in römisch 40 aufgehängt worden. Dieser Mann römisch 40 habe auch den BF ca. ein Monat vor seiner Abreise bei den afghanischen Behörden beschuldigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.
- Am XXXX .07.2011 und am XXXX .09.2011 erfolgten sodann die niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der BF zusammengefasst vor, dass er persönliche Feinde habe und sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Konkret gehe es um einen Mann namens XXXX , der den Onkel des BF und dessen Sohn zu Unrecht beschuldigt habe, ein Verbrechen begangen zu haben, für das die beiden zu Tode verurteilt und durch Bestechung des Richters auch wirklich hingerichtet worden seien. Es seien damals vier Verwandte von XXXX in der Talibanzeit ermordet worden, weshalb die Familie vom XXXX Blutrache für vier Personen ausüben habe wollen. Da der BF „der Dritte gewesen“ sei, sei er geflüchtet.
- Am römisch 40 .07.2011 und am römisch 40 .09.2011 erfolgten sodann die niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der BF zusammengefasst vor, dass er persönliche Feinde habe und sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Konkret gehe es um einen Mann namens römisch 40 , der den Onkel des BF und dessen Sohn zu Unrecht beschuldigt habe, ein Verbrechen begangen zu haben, für das die beiden zu Tode verurteilt und durch Bestechung des Richters auch wirklich hingerichtet worden seien. Es seien damals vier Verwandte von römisch 40 in der Talibanzeit ermordet worden, weshalb die Familie vom römisch 40 Blutrache für vier Personen ausüben habe wollen. Da der BF „der Dritte gewesen“ sei, sei er geflüchtet.
- Das BFA hat mit Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX .07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
- Das BFA hat mit Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom römisch 40 .07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde.
- Mit Erkenntnis vom XXXX .12.2014, W157 XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. der Beschwerde ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 .12.2014, W157 römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerde ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2017.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .10.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.
- Der BF wurde in weiterer Folge für den XXXX .07.2020 zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen. Der BF ist der Einvernahme jedoch unentschuldigt ferngeblieben. In weiterer Folge ergab ein Zustellersuchen, dass der BF an der Meldeadresse nicht mehr wohnhaft sei, weshalb eine amtliche Abmeldung verfügt wurde.
- Der BF wurde in weiterer Folge für den römisch 40 .07.2020 zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen. Der BF ist der Einvernahme jedoch unentschuldigt ferngeblieben. In weiterer Folge ergab ein Zustellersuchen, dass der BF an der Meldeadresse nicht mehr wohnhaft sei, weshalb eine amtliche Abmeldung verfügt wurde.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2020 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig sei. Zudem wurde für die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am XXXX .12.2020 in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2020 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig sei. Zudem wurde für die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am römisch 40 .12.2020 in Rechtskraft.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 03.2021, XXXX wurde der BF aufgrund des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Halbsatz dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 03.2021, römisch 40 wurde der BF aufgrund des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Halbsatz dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB sowie §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 84 Abs. 1 StGB u zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde nunmehr auch die bedingte Strafnachsicht zur ersten Verurteilung des Landesgerichtes XXXX widerrufen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB sowie Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und 84 Absatz eins, StGB u zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde nunmehr auch die bedingte Strafnachsicht zur ersten Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 widerrufen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Zum gegenständlichen Verfahren:
- Am XXXX .10.2025 stellte der BF sodann neuerlich einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und wurde der BF am selben Tag hierzu erstbefragt. In Bezug auf die neuerliche Antragstellung gab der BF – auch auf Nachfrage – im Wesentlichen an, dass seine Familie in dem Ort, wo sie lebten, Feinde hätte. Der Mann heiße XXXX und sei Kommandant beim afghanischen Militär; er habe seinem Onkel und Cousin eine Falle gestellt, weshalb sie hingerichtet worden seien. Aus Angst, dass dies auch dem BF passiere, hätten sie den BF weggeschickt.
- Am römisch 40 .10.2025 stellte der BF sodann neuerlich einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und wurde der BF am selben Tag hierzu erstbefragt. In Bezug auf die neuerliche Antragstellung gab der BF – auch auf Nachfrage – im Wesentlichen an, dass seine Familie in dem Ort, wo sie lebten, Feinde hätte. Der Mann heiße römisch 40 und sei Kommandant beim afghanischen Militär; er habe seinem Onkel und Cousin eine Falle gestellt, weshalb sie hingerichtet worden seien. Aus Angst, dass dies auch dem BF passiere, hätten sie den BF weggeschickt.
- Bei der am XXXX .11.2025 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor dem BFA gab der BF vorab an, seine bei der Erstbefragung gegenüber der Polizei getätigten Angaben aufrecht zu halten und diesbezüglich keine Ergänzungen oder Berichtigungen tätigen zu wollen. Sein Fluchtgrund sei derselbe, wie in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz. Er habe schon alle Beweismittel im ersten Verfahren vorgelegt. Über mehrmalige Nachfragen gab der BF an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. In Bezug auf sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gab der BF an, dass er Freunde habe, die er regelmäßig treffe.
- Bei der am römisch 40 .11.2025 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor dem BFA gab der BF vorab an, seine bei der Erstbefragung gegenüber der Polizei getätigten Angaben aufrecht zu halten und diesbezüglich keine Ergänzungen oder Berichtigungen tätigen zu wollen. Sein Fluchtgrund sei derselbe, wie in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz. Er habe schon alle Beweismittel im ersten Verfahren vorgelegt. Über mehrmalige Nachfragen gab der BF an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. In Bezug auf sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gab der BF an, dass er Freunde habe, die er regelmäßig treffe.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VII.). Mit Spruchpunkt VIII. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs.
. Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und mit Spruchpunkt IX. festgehalten, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX 2020 verloren habe.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und mit Spruchpunkt römisch neun. festgehalten, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 2020 verloren habe.
- Am XXXX .01.2026 fand sodann eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, in welcher der BF zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
- Am römisch 40 .01.2026 fand sodann eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, in welcher der BF zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtstag); seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Paschtu, zudem spricht er Dari und Urdu. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
- Der BF wurde in Peschawar (Pakistan) geboren und ist ab dem Jahr 2004 im Dorf XXXX , Distrikt Paghman, Provinz Kabul (Afghanistan) aufgewachsen. Er hat insgesamt neun Jahre die Schule besucht und war anschließend mit seinem Vater als Arbeiter auf Baustellen (als Maurer) und in der Landwirtschaft tätig. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Haus der Familie.1.1.
- Der BF wurde in Peschawar (Pakistan) geboren und ist ab dem Jahr 2004 im Dorf römisch 40 , Distrikt Paghman, Provinz Kabul (Afghanistan) aufgewachsen. Er hat insgesamt neun Jahre die Schule besucht und war anschließend mit seinem Vater als Arbeiter auf Baustellen (als Maurer) und in der Landwirtschaft tätig. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Haus der Familie. 1.1.
- Die Eltern und Geschwister (vier Brüder, drei Schwestern) des BF leben nach wie vor im familieneigenen Haus in Afghanistan. Der BF hat überdies zwei Onkel und zwei Tanten im Heimatdorf in Afghanistan; eine Tante mütterlicherseits lebt in Australien. Ein Bruder des BF ist ausgebildeter Soldat und stand früher im Sold der derzeitigen Machthaber und einer seiner Brüder als Ingenieur tätig. Der Vater sorgt durch die Arbeit auf der Baustelle mit für den Lebensunterhalt der Familie. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Die Familie verfügt überdies über landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von etwa fünf Jirib. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich und den strafgerichtlichen Verurteilungen: 1.2.
- Der BF reiste im Juli 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom BFA mit Bescheid vom XXXX .07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen wurde. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1.2.
- Der BF reiste im Juli 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 .07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. 1.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX .12.2014, W157 XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt, erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteile ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. 1.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 .12.2014, W157 römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt, erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteile ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2019, XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .10.2019, römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. 1.2.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2020 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig sei. Zudem wurde für die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am XXXX .12.2020 in Rechtskraft.1.2.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2020 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig sei. Zudem wurde für die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am römisch 40 .12.2020 in Rechtskraft. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .03.2021, XXXX wurde der BF aufgrund des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Halbsatz dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .03.2021, römisch 40 wurde der BF aufgrund des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Halbsatz dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Beamte während der Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung nach dem VStG, tätlich angegriffen hat, indem er mit seinen Füßen gezielt in Richtung eines Beamten trat. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet. Gleichzeitig wurde die Probezeit zur Vorverurteilung auf fünf Jahre verlängert. 1.2.
- Mit Urteil Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB sowie §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 84 Abs. 1 StGB u zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde nunmehr auch die bedingte Strafnachsicht zur ersten Verurteilung des Landesgerichtes XXXX widerrufen.1.2.
- Mit Urteil Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB sowie Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und 84 Absatz eins, StGB u zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde nunmehr auch die bedingte Strafnachsicht zur ersten Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF versucht hat, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, und zwar
- an der Zurückverbringung in seinen Hafttrakt unter Einhaltung der COVID Schutzbestimmungen, indem er mit seinem Fuß gezielt mehrmals in deren Richtung trat;
- an der Fixierung seiner Person im Zuge der Aufnahme in die Justizanstalt XXXX , indem er mit dem Ellbogen in Richtung der Beamten ausschlug;
- an der Fixierung seiner Person im Zuge der Aufnahme in die Justizanstalt römisch 40 , indem er mit dem Ellbogen in Richtung der Beamten ausschlug;
- an seiner Zurückverbringung in seine Zelle, indem er mit den Armen in Richtung ihres Gesichtes bzw. Halses schlug und dadurch einen Beamten am Körper verletzt durch die geschilderte Tathandlung sowie am Körper misshandelt, indem er den Beamten am rechten Handgelenk packte, sein Körpergewicht nach hinten verlagerte und den Beamten mit in die Zelle zog, wo er auf das Bettgestell gerissen wurde, wodurch er einen Bruch der Basis des Mittelhandknochens am Kleinfinger rechts erlitt und dadurch fahrlässig eine an sich schwere Verletzung, nämlich die genannte körperliche Beeinträchtigung zugefügt hat. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung bei anhängigem Strafverfahren direkt nach der diesbezüglichen Hauptverhandlung bei Rückverbringung in die Justizanstalt, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung großteils zum Nachteil mehrerer Beamter gewertet. Mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF die Justizwachebeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fixierung, versucht hat zu hindern, indem er seine Arme aus dem angewendeten Armstreckhebel losriss und den Beamten mehrere Faustschläge in den Bereich der Beine und des Oberkörpers versetzte sowie durch diese Handlungen vorsätzlich eine Körperverletzung versuchte zuzufügen. Das Gericht wertete mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die drei einschlägigen Vorstrafen sowie der sehr rasche Rückfall zu werten. 1.2.
- Am XXXX .10.2025 stellte der BF sodann neuerlich einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz.1.2.
- Am römisch 40 .10.2025 stellte der BF sodann neuerlich einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
- Der BF ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es besteht keine positive Zukunftsprognose sowie kein positives Nachtatverhalten. 1.2.
- Der BF hat Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein und war während seines Aufenthaltes seit 2011 lediglich zwei Tage ehrenamtlich tätig. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Im österreichischen Bundesgebiet hat er keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörige. Er pflegt soziale Kontakt, wobei es sich jedoch nicht um intensive soziale Kontakte handelt. 1.2.
- Der BF leidet an Asthma, ist jedoch abgesehen davon gesund und arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der BF ist in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung durch einen ehemaligen Dorfbewohner ausgesetzt. 1.3.
- Es droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre. 1.3.
- Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer nach Afghanistan nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025 und den diesen zugrundeliegenden Quellen, sowie den Themenberichten der EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 und EUAA Country of Origin Information „Afghanistan – Country Focus vom November
- 1.5.
- Auszug aus den Länderinformationen zu Afghanistan (Version 13 vom 07.11.2025) Regionen Afghanistans Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Kabul Kabul 5,766.181 Kapisa Mahmud-i-Raqi 514.290 Khost Khost 670.635 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 526.271 Logar Pul-e-Alam 457.698 Nangarhar Nangarhar 1,805.087 Paktia Gardez 645.070 Paktika Sharan (auch Sharana) 816.825 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad Quellen DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (14.1.2022): DFAT Thematic Report Afghanistan Political and Security Developments, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf, Zugriff 7.5.2025 IOM - International Organization for Migration (2.12.2024): On living costs and winterized clothing in Afghanistan, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum NPS - Naval Postgraduate School (o.D.b): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-afghanistan, Zugriff 8.2.2024 [Login erforderlich] NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (7.2024): Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023e): Karte: Ostafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/wt5xiPpL4bfK9az, Zugriff 26.9.2023 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). Quellen 8am - Hasht-e Sobh (24.7.2022): Taliban Establishes Check Points Across Afghanistan-Iran Border to Identify Ex-Government NRF Affiliates, https://8am.media/eng/taliban-establishes-check-points-across-afghanistan-iran-border-to-identify-ex-government-nrf-affiliates, Zugriff 20.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347, Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich] Afintl - Afghanistan International (24.5.2025): Iran Completes 100 Kilometre Border Wall Section With Afghanistan, https://www.afintl.com/en/202505244403, Zugriff 3.9.2025 AJ - Al Jazeera (4.7.2025): Pakistans army says it killed 30 fighters trying to cross Afghan border, https://www.aljazeera.com/news/2025/7/4/pakistans-army-says-it-killed-30-fighters-trying-to-cross-afghan-border, Zugriff 14.7.2025 AJ - Al Jazeera (31.5.2023): What caused deadly Afghan-Iran border clashes? What happens next?, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/30/what-caused-deadly-afghan-iran-border-clashes-what-happens-next, Zugriff 21.8.2023 AJ - Al Jazeera (13.12.2022): Pakistan-Afghanistan border crossing reopens after deadly firing, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/13/pakistan-afghanistan-border-crossing-reopens-after-deadly-firing, Zugriff 23.1.2023 AMU - Amu Tv (4.2.2025): Taliban leader deploys loyalists to key Kabul locations amid internal rift, https://amu.tv/155455, Zugriff 20.8.2025 AnA - Anadolu Agency (3.3.2025): Pakistan, Afghan forces trade fire at key border crossing, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/pakistan-afghan-forces-trade-fire-at-key-border-crossing-/3498098, Zugriff 14.7.2025 AnA - Anadolu Agency (16.8.2024): Key border crossing between Pakistan and Afghanistan reopens, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/key-border-crossing-between-pakistan-and-afghanistan-reopens/3304308, Zugriff 22.11.2024 AP - Associated Press (13.8.2024): Pakistani, Afghan Taliban forces trade fire at Torkham border crossing, killing 3 Afghan civilians, https://apnews.com/article/pakistan-afghanistan-torkham-border-shootout-153a235135b94712eb3e7baed47f3e95, Zugriff 22.11.2024 AT - Afghanistan Times (4.9.2023): Taliban engaged in 50 border clashes since takeover, https://www.afghanistantimes.af/taliban-engaged-in-50-border-clashes-since-takeover, Zugriff 22.1.2024 DAWN - DAWN Newspaper (9.9.2024): Eight Afghan troops killed in border clash, https://www.dawn.com/news/1857769, Zugriff 22.11.2024 DAWN - DAWN Newspaper (13.11.2023): More border crossings to open for repatriation, https://www.dawn.com/news/1788880, Zugriff 26.2.2024 DAWN - DAWN Newspaper (22.11.2022): Pak-Afghan border reopens after a week, https://www.dawn.com/news/1722315, Zugriff 23.1.2023 DW - Deutsche Welle (4.7.2025): Pakistan: Army kills 30 militants at border to Afghanistan, https://www.dw.com/en/pakistan-army-kills-30-militants-at-border-to-afghanistan/a-73151948, Zugriff 14.7.2025 DW - Deutsche Welle (17.5.2024): Iran hopes to boost security with Afghan border wall, https://www.dw.com/en/iran-hopes-to-boost-security-with-afghan-border-wall/a-69076374, Zugriff 22.11.2024 EAR - Eurasia Review (24.10.2023): The Shifting Landscape Of Security In Taliban-Controlled Afghanistan, https://www.eurasiareview.com/24102023-the-shifting-landscape-of-security-in-taliban-controlled-afghanistan-oped, Zugriff 13.2.2024 EN - Euronews (27.4.2025): Pakistani military says it killed 54 militants crossing border, https://www.euronews.com/2025/04/27/pakistani-military-says-it-killed-54-militants-attempting-to-cross-border-from-afghanistan, Zugriff 14.7.2025 ExT - Express Tribune, The (2.10.2023): Pakistan to introduce ‘single-document regime’ for Afghan travelers, https://tribune.com.pk/story/2438819/pakistan-to-introduce-single-document-regime-for-afghan-travelers, Zugriff 26.2.2024 FG - Flight Connections (20.8.2025): Flights to Afghanistan, https://www.flightconnections.com/flights-to-afghanistan-af, Zugriff 21.8.2025 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025a): Flugverkehr Kabul, Stand 20.8.2025, https://www.flightradar24.com/data/airports/kbl/routes, Zugriff 20.8.2025 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025b): Flugverkehr Mazar-e Sharif, Stand 20.8.2025, https://www.flightradar24.com/data/airports/mzr/routes, Zugriff 20.8.2025 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025c): Flugverkehr Kandahar, Stand 20.8.2025, https://www.flightradar24.com/data/airports/kdh/routes, Zugriff 20.8.2025 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025d): Flugverkehr Herat, Stand 20.8.2025, https://www.flightradar24.com/data/airports/hea/routes, Zugriff 20.8.2025 Flightradar 24 - Flightradar 24 - Flugradar zur Flugzeugverfolgung in Echtzeit (20.8.2025e): Flughäfen in Afghanistan, https://www.flightradar24.com/data/airports/afghanistan, Zugriff 20.8.2025 FR24 - France 24 (27.4.2025): Pakistani troops kill 54 Afghan militants trying to cross the border, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20250427-pakistani-troops-kill-54-afghan-militants-trying-to-cross-the-border, Zugriff 14.7.2025 HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022 ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-taliban, Zugriff 8.2.2024 IFJ - International Federation of Journalists (11.3.2025): Afghanistan: Three journalists injured in border shooting / IFJ, https://www.ifj.org/media-centre/news/detail/category/press-releases/article/afghanistan-three-journalists-injured-in-border-shooting, Zugriff 14.7.2025 IOM - International Organization for Migration (17.9.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2115677/Info request_Afghanistan 2024.pdf, Zugriff 8.10.2024 IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich] IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich] IRINTL - Iran International (25.4.2024): Five Iranian Border Guards Arrested By Taliban In Afghan Territory, https://www.iranintl.com/en/202404259833, Zugriff 13.6.2024 IRINTL - Iran International (16.2.2024): Iran Insists On Its Right To Block Borders With Afghanistan, https://www.iranintl.com/en/202402167106, Zugriff 22.11.2024 KaN - Kabul Now (14.6.2025): Iran Closes Key Border with Afghanistan as Conflict with Israel Intensifies, https://kabulnow.com/2025/06/iran-closes-key-border-with-afghanistan-as-conflict-with-israel-intensifies, Zugriff 3.9.2025 KP - Khaama Press (2.3.2025): Iran to close 1,000 Km border with Afghanistan to combat illicit activities - Khaama Press, https://www.khaama.com/iran-to-close-1000-km-border-with-afghanistan-to-combat-illicit-activities, Zugriff 3.9.2025 NH - New Humanitarian, The (16.10.2024): Scores of Afghans killed by Iran border guards: report, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2024/10/16/scores-afghans-killed-iran-border-guards-report, Zugriff 22.11.2024 NPR - National Public Radio (9.6.2022): NPR travels to Afghanistan for the 1st time since the Taliban took over, https://www.npr.org/2022/06/09/1104000154/npr-travels-to-afghanistan-for-the-1st-time-since-the-taliban-took-over, Zugriff 20.12.2022 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023, https://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023 RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (2.6.2025): Informationen zu rechtlichen und sozioökonomischen Fragen, Antwort via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] REU - Reuters (19.3.2025): Pakistan, Afghanistan open main border crossing, closed for nearly a month, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-afghanistan-open-main-border-crossing-closed-nearly-month-2025-03-19, Zugriff 3.9.2025 REU - Reuters (17.10.2024): UN seeks probe into reported mass killing of Afghans migrating to Iran, https://www.reuters.com/world/un-seeks-probe-into-reported-mass-killing-afghans-migrating-iran-2024-10-17, Zugriff 22.11.2024 REU - Reuters (31.7.2022): One dead in clashes between Taliban, Iran border forces, Afghan police official says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/one-dead-clashes-between-taliban-iran-border-forces-afghan-police-official-2022-07-31, Zugriff 23.1.2023 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022a): Gandhara Briefing: Taliban Rift, Afghan Musicians, People Smuggling, https://www.rferl.org/a/taliban-rift-afghan-musicians-people-smuggling/31882115.html, Zugriff 20.1.2023 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.5.2022): Escaping Afghanistan: People-Smuggling Thrives On Bribes To Taliban, https://www.rferl.org/a/afghanistan-people-smuggling-taliban-bribes/31872064.html, Zugriff 20.1.2023 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.2.2022): Taliban Says New Troops Near Central Asian Borders Will Bring Stability. The Neighbors Are Not So Sure., https://www.rferl.org/a/taliban-troops-central-asia-borders-stability/31706961.html, Zugriff 20.1.2023 RTP - Rise to Peace (6.4.2022): Afghanistan’s Ring Road: Challenges and Failures in its Improvement, https://www.risetopeace.org/2022/04/06/afghanistans-ring-road-challenges-and-failures-in-its-improvement/risetopece, Zugriff 20.1.2023 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (14.2.2025): Focus Afghanistan: Return from abroad, https://www.bj.admin.ch/dam/sem/en/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf.download.pdf/afg-auslandsrueckkehr-e.pdf, Zugriff 8.7.2025 SiG - Sicuro Group (4.2025): Afghanistan Intelligence Report, https://www.sicurogroup.com/wp-content/uploads/2025/04/AFGHANISTAN-INTELLIGENCE-REPORT.pdf, Zugriff 20.8.2025 SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (25.7.2023): Life under the Taliban, https://www.globalaffairs.ch/2023/07/25/life-under-the-taliban/, Zugriff 23.2.2024 TN - Tolonews (20.10.2024): Iran's Fencing of Afghan Border to Finish in '3 Years': Commander, https://tolonews.com/afghanistan-191273, Zugriff 3.9.2025 TSI - Travel Security International (19.6.2022): Travel In and Around Afghanistan, https://www.tsi-mag.com/travel-in-and-around-afghanistan, Zugriff 20.1.2023 UN-AFGH - United Nations Afghanistan (7.3.2023): As Afghan women and girls are erased from society, the UN in Afghanistan stands with them, https://afghanistan.un.org/en/222053-afghan-women-and-girls-are-erased-society-un-afghanistan-stands-them, Zugriff 13.2.2024 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.5.2025): Human Rights Situation in Afghanistan: January - March 2025 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_update_on_human_rights_in_afghanistan_january-march_2025.pdf, Zugriff 12.5.2025 UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.1.2025): Afghanistan: Border Monitoring Report - January-December 2024 - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/283233ed-63e7-42f0-895b-a92504eb88d2/AFG Annual Border Monitoring Report - Jan - Dec 2024- FINAL.pdf, Zugriff 10.7.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023 VOA - Voice of America (26.10.2024): Ten Iranian border guards killed in attack near southeastern border, https://www.voanews.com/a/ten-iranian-border-guards-killed-in-attack-near-southeastern-border/7840202.html, Zugriff 22.11.2024 VOA - Voice of America (3.10.2023): Pakistan Tightens Entry Rules for Afghan Travelers, https://www.voanews.com/a/pakistan-tightens-entry-rules-for-afghan-travelers/7294362.html, Zugriff 26.2.2024 VOA - Voice of America (5.6.2023): Taliban Move to Address Pakistan’s Cross-Border Terror Complaints, https://www.voanews.com/a/taliban-move-to-address-pakistan-s-cross-border-terror-complaints/7122978.html, Zugriff 21.8.2023 VQ AFGH 3 - Analyst aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 3] (1.10.2024): Interview with Afghan analyst conducted by EUAA in cooperation with Landinfo, Migrationsverket and Staatendokumentation, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf WFP - World Food Programme (17.8.2025): Afghanistan - Food Prices Humanitarian Dataset, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan, Zugriff 20.8.2025 WFP - World Food Programme (27.9.2024): Afghanistan - Food Prices - Humanitarian Data Exchange, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan, Zugriff 27.9.2024 WFP - World Food Programme (21.8.2023): Afghanistan - Food Prices - Humanitarian Data Exchange, https://data.humdata.org/dataset/wfp-food-prices-for-afghanistan, Zugriff 21.8.2023 [...] Internationale Beziehungen der Taliban Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7,
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025). Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025). Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025). Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025). Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vergleiche Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025). Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vergleiche Standard 12.9.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen: ● 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) ● 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) ● 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) ● 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) ● 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024) ● 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025) ● 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025) ● 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025) [...] Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025). [...] Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vergleiche VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025). [...] Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr
(2024)zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025). Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347, Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich] ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (18.7.2025): Curated Data - Afghanistan (15.8.2021 - 1.7.2025), https://acleddata.com/conflict-data/download-data-files, Zugriff 9.9.2025 AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107826.html, Zugriff 7.5.2024 AJ - Al Jazeera (13.2.2025): Suicide attacker detonates explosives near Afghan ministry in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/13/suicide-attacker-detonates-explosives-near-afghan-ministry-in-kabul, Zugriff 14.7.2025 AMU - Amu Tv (12.2.2025): ISIS claims responsibility for deadly Kunduz bombing | Amu TV, https://amu.tv/157066, Zugriff 14.7.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf, Zugriff 6.5.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03 aus 2025,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf, Zugriff 6.5.2025 Rawadari - Rawadari (3.2025): Afghanistan Human Rights Situation Report 2024 Rawadari For an equal and peaceful Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2025/04/RW_Annual_Report_Human_Rights_Report_2025_ENG.pdf, Zugriff 26.5.2025 STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich] STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023 STDOK/IPSOS - Global Market Research and Public Opinion Specialist (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (28.8.2025): Dossier: Socio-Economic Survey 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2131657.html, Zugriff 4.11.2025 UCDP - Uppsala Conflict Data Program (17.7.2025): Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan, zur Verfügung gestellt via E-Mail. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023 UNGA - United Nations General Assembly (5.9.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130168/n2522699.pdf, Zugriff 29.9.2025 UNGA - United Nations General Assembly (11.6.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2126447/n2513359.pdf, Zugriff 15.7.2025 UNGA - United Nations General Assembly (21.2.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122782/n2503559.pdf, Zugriff 26.5.2025 UNGA - United Nations General Assembly (6.12.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120503/n2435924.pdf, Zugriff 26.5.2025 UNGA - United Nations General Assembly (9.9.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116020/n2424979.pdf, Zugriff 19.11.2024 UNGA - United Nations General Assembly (13.6.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111394/n2415471.pdf, Zugriff 19.11.2024 UNGA - United Nations General Assembly (28.2.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/78/789-S/2024/196], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105950/n2404810.pdf, Zugriff 19.11.2024 UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024 UNGA - United Nations General Assembly (18.9.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097813/N2325802.pdf, Zugriff 15.2.2024 UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023 UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023 UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023 UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023 UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023 UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022 VOA - Voice of America (22.1.2025): Islamic State claims killing of Chinese national in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/islamic-state-claims-killing-of-chinese-national-in-afghanistan/7946312.html, Zugriff 14.7.2025 VQ AFGH 3 - Analyst aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 3] (1.10.2024): Interview with Afghan analyst conducted by EUAA in cooperation with Landinfo, Migrationsverket and Staatendokumentation, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025) Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) Quelle ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (18.7.2025): Curated Data - Afghanistan (15.8.2021 - 1.7.2025), https://acleddata.com/conflict-data/download-data-files, Zugriff 9.9.2025 Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2025-10-09 12:52 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vergleiche UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vergleiche Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025). Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025). Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, d