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{'item': 'W289 2330313-1'}

Obsah (8)§ 38Art. 133§ 10§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW289 2330313-1 Spruch, W289 2330313-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 AlVG für 56 Tage ab 20.10.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025, Zl. römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 20.10.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am 07.10.2025 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben müsse.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am 07.10.2025 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben müsse. Mit Schreiben vom 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber XXXX auf ihre private E-Mail-Adresse XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebenen E-Mail-Adresse zu erfolgen.Mit Schreiben vom 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 auf ihre private E-Mail-Adresse römisch 40 übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebenen E-Mail-Adresse zu erfolgen. Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom 29.10.2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Sie habe aber leider vergessen, sich zu bewerben, da sie ihrer Meinung nach den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. In ihrem Posteingang sei ebenfalls nichts ersichtlich.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom 29.10.2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Sie habe aber leider vergessen, sich zu bewerben, da sie ihrer Meinung nach den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. In ihrem Posteingang sei ebenfalls nichts ersichtlich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für 56 Tage ab 20.10.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 20.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 20.10.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 20.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass ihre Beraterin ihr mitgeteilt habe, dass sie am 07.10.2025 ein Stellenangebot für eine Beschäftigung bei der Firma XXXX per E-Mail erhalten habe. Sie habe jedoch kein E-Mail mit einem solchen Angebot gesehen oder wahrgenommen. Es sei möglich, dass sie diese Nachricht unabsichtlich gelöscht habe, ohne sie gelesen zu haben. Sie wolle ausdrücklich betonen, dass sie niemals absichtlich ein Stellenangebot abgelehnt oder sich nicht auf ein Stellenangebot beworben habe. Sie habe sich stets aktiv um eine Arbeit bemüht und alle ihr bekannten Angebote wahrgenommen. Falls es im konkreten Fall zu einem Missverständnis gekommen sei, sei es keine Absicht gewesen und es tue ihr sehr leid. Sie ersuche daher um Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2025 und um Wiederherstellung ihres Anspruches auf Notstandshilfe ab dem 20.10.

  1. Weiters ersuche sie darum, ihr künftig Stellenangebote per Post zuzuschicken, um Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass ihre Beraterin ihr mitgeteilt habe, dass sie am 07.10.2025 ein Stellenangebot für eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 per E-Mail erhalten habe. Sie habe jedoch kein E-Mail mit einem solchen Angebot gesehen oder wahrgenommen. Es sei möglich, dass sie diese Nachricht unabsichtlich gelöscht habe, ohne sie gelesen zu haben. Sie wolle ausdrücklich betonen, dass sie niemals absichtlich ein Stellenangebot abgelehnt oder sich nicht auf ein Stellenangebot beworben habe. Sie habe sich stets aktiv um eine Arbeit bemüht und alle ihr bekannten Angebote wahrgenommen. Falls es im konkreten Fall zu einem Missverständnis gekommen sei, sei es keine Absicht gewesen und es tue ihr sehr leid. Sie ersuche daher um Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2025 und um Wiederherstellung ihres Anspruches auf Notstandshilfe ab dem 20.10.
  2. Weiters ersuche sie darum, ihr künftig Stellenangebote per Post zuzuschicken, um Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene, zumutbare Stelle als Reinigungskraft beworben habe. Mit sämtlichen Anträgen habe die Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen werde. In den zur Beschwerdeführerin geführten elektronischen Aufzeichnungen des AMS sei vermerkt, dass die Beschwerdeführerin ihre E-Mail-Adresse XXXX angegeben habe. Des Weiteren seien ihr vom 02.12.2022 bis einschließlich 30.09.2025 seitens der belangten Behörde insgesamt 62 unterschiedlichste Mitteilungen (Vermittlungsvorschläge und andere Schreiben) auf ihre angeführte Mail-Adresse übermittelt worden und sei kein einziger Vermerk vorhanden, dass sie diese nicht erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin habe zudem selbst immer wieder ihre E-Mail benutzt, um Unterlagen an das AMS zu übersenden. Sie habe dem AMS von sich aus und somit freiwillig ihre private E-Mail-Adresse angegeben, weshalb es zulässig gewesen sei, die verfahrensgegenständliche Stelle an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin zu übermitteln. Es sei die Aufgabe der Beschwerdeführerin, ihren Posteingang regelmäßig zu öffnen und sich rechtzeitig auf den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Durch die unterlassene Bewerbung habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt und sei dieses Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Ihr Beschwerdeeinwand, dass es möglich sei, dass sie die Nachricht unabsichtlich gelöscht habe, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Kontrolle, das Verwahren und die Dokumentation von Vermittlungsvorschlägen in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen und ihr zumutbar seien. Da bereits vom 18.08.2022 bis 28.09.2022 ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ausgesprochen worden sei und sie keine neue Anwartschaft erworben habe, erhöhe sich der gegenständliche Anspruchsverlust um zwei Wochen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene, zumutbare Stelle als Reinigungskraft beworben habe. Mit sämtlichen Anträgen habe die Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen werde. In den zur Beschwerdeführerin geführten elektronischen Aufzeichnungen des AMS sei vermerkt, dass die Beschwerdeführerin ihre E-Mail-Adresse römisch 40 angegeben habe. Des Weiteren seien ihr vom 02.12.2022 bis einschließlich 30.09.2025 seitens der belangten Behörde insgesamt 62 unterschiedlichste Mitteilungen (Vermittlungsvorschläge und andere Schreiben) auf ihre angeführte Mail-Adresse übermittelt worden und sei kein einziger Vermerk vorhanden, dass sie diese nicht erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin habe zudem selbst immer wieder ihre E-Mail benutzt, um Unterlagen an das AMS zu übersenden. Sie habe dem AMS von sich aus und somit freiwillig ihre private E-Mail-Adresse angegeben, weshalb es zulässig gewesen sei, die verfahrensgegenständliche Stelle an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin zu übermitteln. Es sei die Aufgabe der Beschwerdeführerin, ihren Posteingang regelmäßig zu öffnen und sich rechtzeitig auf den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Durch die unterlassene Bewerbung habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt und sei dieses Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Ihr Beschwerdeeinwand, dass es möglich sei, dass sie die Nachricht unabsichtlich gelöscht habe, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Kontrolle, das Verwahren und die Dokumentation von Vermittlungsvorschlägen in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen und ihr zumutbar seien. Da bereits vom 18.08.2022 bis 28.09.2022 ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG ausgesprochen worden sei und sie keine neue Anwartschaft erworben habe, erhöhe sich der gegenständliche Anspruchsverlust um zwei Wochen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, sich auf alle Vermittlungsvorschläge beworben zu haben, die sie erhalten habe und sehen habe können. Falls ein einzelner Vorschlag nicht sichtbar gewesen bzw. untergangen sei, sei dies niemals ihre Absicht gewesen. Ihr E-Mail-Speicher sei oft voll gewesen, weshalb sie regelmäßig Nachrichten löschen habe müssen. Sie kämpfe schon länger mit diesem Problem und versuche ständig, Speicher freizumachen, was jedoch ein technisches Problem und kein Fehlverhalten sei. Das „Versenden“ bedeute nicht automatisch, dass eine Nachricht im Posteingang ankomme, vor allem nicht, wenn es überfüllt sei. Sie könne nur auf Vorschläge reagieren, die sie tatsächlich erhalte. Sie habe alle Bewerbungen per E-Mail durchgeführt und ihren Arbeitswillen auch telefonisch kommuniziert. Ihre Familie sei auf ihr Einkommen angewiesen und sie trage Verantwortung. Ihr werde aufgrund eines technischen Problems oder unabsichtlichen Versehens die Existenzgrundlage entzogen, was für ihre Familie und sie eine enorme Belastung sei. Sie würde nie absichtlich etwas falsch machen und niemals eine Arbeitsmöglichkeit verweigern. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog bereits in den Jahren 1999 bis 2000, 2002 bis 2003 und 2005 bis 2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie bezog sodann seit 04.05.2012 – mit kurzen Unterbrechungen – bis dato erneut Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom XXXX .10.2021 bis XXXX .04.2022 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Sodann bezog sie zuletzt ab 20.04.2022 Arbeitslosengeld und steht seit 04.01.2023 im laufenden Bezug von Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom römisch 40 .10.2021 bis römisch 40 .04.2022 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Sodann bezog sie zuletzt ab 20.04.2022 Arbeitslosengeld und steht seit 04.01.2023 im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 01.09.2022 wurde bereits eine Sanktion

§ 10Abs. 1 Al

VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen und hat sie seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 01.09.2022 wurde bereits eine Sanktion

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen und hat sie seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am 07.10.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin und Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlichen zumutbaren Stellen in Voll-/Teilzeit unterstützt. Ebenfalls am 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin auf ihre private E-Mail-Adresse „ XXXX “ übermittelt. Im Schreiben des AMS wurde weiters darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge hat. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt.Ebenfalls am 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin auf ihre private E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ übermittelt. Im Schreiben des AMS wurde weiters darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge hat. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin laufend über ihre private E-Mail-Adresse „ XXXX “ mit dem AMS kommuniziert und sie auf dieser erreichbar ist.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin laufend über ihre private E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ mit dem AMS kommuniziert und sie auf dieser erreichbar ist. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht auf die vom AMS angebotene Stelle beworben. Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. Diese Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar wären. Die zugewiesene Stelle entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Festgestellt wird, dass die fehlende Bewerbung der Beschwerdeführerin für das Nichtzustandekommen der vom AMS angebotenen zumutbaren Beschäftigung ursächlich war. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 07.10.2025 ergibt sich aus jener im Verwaltungsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung und wurde im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin basieren auf dem im Akt einliegenden Datenauszug des AMS. Dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.09.2022 bereits eine Sanktion

§ 10Abs. 1 Al

VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde und sie seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.Dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.09.2022 bereits eine Sanktion

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde und sie seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stelle als Reinigungskraft beim potenziellen Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG hingewiesen wurde.Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stelle als Reinigungskraft beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar gewesen wäre. Die zugewiesene Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den vom AMS zugewiesenen Vermittlungsvorschlag beworben hat, ist ebenfalls unstrittig und ergibt sich aus einer mit Aktenvermerk des AMS vom 20.10.2025 festgehaltenen Rückmeldung vom Dienstgeber an das AMS. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin laufend über ihre private E-Mail-Adresse „ XXXX “ mit dem AMS kommuniziert und sie auf dieser erreichbar ist, ergibt sich sowohl aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin - in Ansehung des im Akt einliegenden Sendeprotokolls des AMS - seit 02.12.2022 bis einschließlich 30.09.2025 insgesamt 62 unterschiedliche Mitteilungen an die von ihr angeführte E-Mail-Adresse, darunter Betreuungsvereinbarungen und Vermittlungsvorschläge, übermittelt wurden und bei keiner dieser dokumentierten Sendungen ein Vermerk ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin diese Sendungen nicht erhalten hätte. Insbesondere aber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Akteninhalt mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin an das AMS und umgekehrt zu entnehmen sind, aus denen zweifelsohne die Kommunikation über die bzw. von der privaten E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin stattfand.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin laufend über ihre private E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ mit dem AMS kommuniziert und sie auf dieser erreichbar ist, ergibt sich sowohl aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin - in Ansehung des im Akt einliegenden Sendeprotokolls des AMS - seit 02.12.2022 bis einschließlich 30.09.2025 insgesamt 62 unterschiedliche Mitteilungen an die von ihr angeführte E-Mail-Adresse, darunter Betreuungsvereinbarungen und Vermittlungsvorschläge, übermittelt wurden und bei keiner dieser dokumentierten Sendungen ein Vermerk ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin diese Sendungen nicht erhalten hätte. Insbesondere aber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Akteninhalt mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin an das AMS und umgekehrt zu entnehmen sind, aus denen zweifelsohne die Kommunikation über die bzw. von der privaten E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin stattfand. Die Feststellung, wonach der gegenständliche Vermittlungsvorschlag an ebenjene E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll des AMS. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nicht erhalten habe, erweist sich aus den folgenden Gründen als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. Einerseits gab die Beschwerdeführerin zunächst an, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben, andererseits führte sie aber aus, dass ihr E-Mail-Postfach regelmäßig überfüllt sei, weshalb sie laufend Nachrichten löschen müsse und dieses Problem schon länger bestehe. Zeitgleich räumte sie in ihrer Beschwerde aber ein, dass es auch möglich sei, dass sie diese Nachricht unabsichtlich gelöscht habe, ohne sie gelesen zu haben. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass selbst ein etwaiges volles E-Mail-Postfach und der damit verbundene Verlust eines übermittelten Stellenangebotes keinen berücksichtigungswürdigen Grund für das Unterlassen einer Bewerbung darstellen. Ein volles E-Mail-Postfach stellt, wie von der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorlageantrages moniert, kein „technisches Problem“ bzw. Zustellhindernis dar, sondern fällt ausschließlich in die Sphäre und Verantwortung der Beschwerdeführerin. Ihr wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar, selbst bei etwaigen Problemen aufgrund einer großen Menge an Nachrichten in ihrem E-Mail-Postfach selbst Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht so weit kommt, indem sie rechtzeitig Nachrichten entfernt. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich bei – ihren Angaben zufolge bereits seit längerem bestehenden Problemen mit ihrem E-Mail-Speicher – jederzeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden, um eine andere Art der Übermittlung von Vermittlungsvorschlägen zu erwirken, was die Beschwerdeführerin gegenständlich jedoch unterlassen hat. Dieses Verhalten ist jedoch objektiv geeignet, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zu verhindern und war daher als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG zu qualifizieren. Erst mit Beschwerdeerhebung bat die Beschwerdeführerin die Behörde darum, ihr künftige Stellenangebote per Post zuzuschicken.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass selbst ein etwaiges volles E-Mail-Postfach und der damit verbundene Verlust eines übermittelten Stellenangebotes keinen berücksichtigungswürdigen Grund für das Unterlassen einer Bewerbung darstellen. Ein volles E-Mail-Postfach stellt, wie von der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorlageantrages moniert, kein „technisches Problem“ bzw. Zustellhindernis dar, sondern fällt ausschließlich in die Sphäre und Verantwortung der Beschwerdeführerin. Ihr wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar, selbst bei etwaigen Problemen aufgrund einer großen Menge an Nachrichten in ihrem E-Mail-Postfach selbst Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht so weit kommt, indem sie rechtzeitig Nachrichten entfernt. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich bei – ihren Angaben zufolge bereits seit längerem bestehenden Problemen mit ihrem E-Mail-Speicher – jederzeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden, um eine andere Art der Übermittlung von Vermittlungsvorschlägen zu erwirken, was die Beschwerdeführerin gegenständlich jedoch unterlassen hat. Dieses Verhalten ist jedoch objektiv geeignet, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zu verhindern und war daher als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG zu qualifizieren. Erst mit Beschwerdeerhebung bat die Beschwerdeführerin die Behörde darum, ihr künftige Stellenangebote per Post zuzuschicken. Insbesondere, indem die Beschwerdeführerin (in Ansehung eines von ihr angegebenen - länger bestehenden - E-Mail-Postfachproblems) keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass sie Stellenangebote des AMS nicht übersieht bzw. ungesehen löscht, hat sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie die zugewiesene Stelle (mangels Bewerbung) nicht erhält. Auch indem sie sich nach Bekanntwerden von etwaigen E-Mail-Problemen nicht (rechtzeitig) um eine alternative Übermittlungsmöglichkeit durch das AMS bemüht hat, hat sie es billigend in Kauf genommen, dass sie die zugewiesene Arbeitsstelle nicht erhält, dies umso mehr als sie im Rahmen ihres Vorlageantrages selbst angegeben hat, dass es sein könnte, dass sie die Nachricht selbst gelöscht hat. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin – konkret durch das Unterlassen einer Bewerbung – nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chancen auf den Erhalt der zugewiesenen Stelle zunichtegemacht wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.3.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 3.3.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

§ 38Al

VG sind die genannten Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die genannten Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.

  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, sie durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, sie durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es die arbeitslose Person zu dieser Tätigkeit zuweisen. So der arbeitslosen Person keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft sie zunächst die Verpflichtung zur Bewerbung und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN). Mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle hat sich das Arbeitsmarktservice in der Begründung des Bescheides nur dann auseinanderzusetzen, wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle ganz konkret bestreitet oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215). Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. 3.
  4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin durch ihre fehlende Bewerbung ohne Zweifel eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  5. Zu Kausalität und Vorsatz 3.7.
  6. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.7.
  7. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Dass die fehlende Bewerbung der Beschwerdeführerin die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere indem sie ihren elektronischen Posteingang nicht regelmäßig überprüfte bzw. leerte und somit nicht gewährleistete, dass ihr übermittelte Stellenangebote des AMS verlässlich zur Kenntnis gelangen, und indem sie bei etwaigen E-Mail-Postfachproblemen keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass sie keine ihr zugewiesenen Stellenangebote des AMS verliert und sich auch nicht um eine andere Übermittlungsart von Vermittlungsvorschlägen beim AMS bemüht hat, waren jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.7.
  8. Die belangte Behörde ist angesichts dessen auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).3.7.
  9. Die belangte Behörde ist angesichts dessen auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  10. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.09.2022 wurde ein Anspruchsverlust ab 18.08.2022 für 42 Tage ausgesprochen. Seitdem hat die Beschwerdeführerin keine neue Anwartschaft erworben. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von im Ergebnis acht Wochen (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher nicht zu beanstanden. 3.
  11. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum aufgenommen. Die von ihr angeführten persönlichen finanziellen Umstände hingegen, etwa Sorgepflichten, vermögen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine andere Einschätzung herbeizuführen. 3.10. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2330313.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.