Vm § 10 AlVG für 56 Tage ab 20.10.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025, Zl. römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 20.10.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am 07.10.2025 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben müsse.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am 07.10.2025 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben müsse. Mit Schreiben vom 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber XXXX auf ihre private E-Mail-Adresse XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebenen E-Mail-Adresse zu erfolgen.Mit Schreiben vom 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 auf ihre private E-Mail-Adresse römisch 40 übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebenen E-Mail-Adresse zu erfolgen. Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. In der niederschriftlichen Einvernahme
VG vom 29.10.2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Sie habe aber leider vergessen, sich zu bewerben, da sie ihrer Meinung nach den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. In ihrem Posteingang sei ebenfalls nichts ersichtlich.In der niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom 29.10.2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Sie habe aber leider vergessen, sich zu bewerben, da sie ihrer Meinung nach den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. In ihrem Posteingang sei ebenfalls nichts ersichtlich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für 56 Tage ab 20.10.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 20.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 20.10.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 20.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass ihre Beraterin ihr mitgeteilt habe, dass sie am 07.10.2025 ein Stellenangebot für eine Beschäftigung bei der Firma XXXX per E-Mail erhalten habe. Sie habe jedoch kein E-Mail mit einem solchen Angebot gesehen oder wahrgenommen. Es sei möglich, dass sie diese Nachricht unabsichtlich gelöscht habe, ohne sie gelesen zu haben. Sie wolle ausdrücklich betonen, dass sie niemals absichtlich ein Stellenangebot abgelehnt oder sich nicht auf ein Stellenangebot beworben habe. Sie habe sich stets aktiv um eine Arbeit bemüht und alle ihr bekannten Angebote wahrgenommen. Falls es im konkreten Fall zu einem Missverständnis gekommen sei, sei es keine Absicht gewesen und es tue ihr sehr leid. Sie ersuche daher um Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2025 und um Wiederherstellung ihres Anspruches auf Notstandshilfe ab dem 20.10.
VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen und hat sie seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 01.09.2022 wurde bereits eine Sanktion
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen und hat sie seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am 07.10.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin und Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlichen zumutbaren Stellen in Voll-/Teilzeit unterstützt. Ebenfalls am 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin auf ihre private E-Mail-Adresse „ XXXX “ übermittelt. Im Schreiben des AMS wurde weiters darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge hat. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt.Ebenfalls am 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin auf ihre private E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ übermittelt. Im Schreiben des AMS wurde weiters darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge hat. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin laufend über ihre private E-Mail-Adresse „ XXXX “ mit dem AMS kommuniziert und sie auf dieser erreichbar ist.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin laufend über ihre private E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ mit dem AMS kommuniziert und sie auf dieser erreichbar ist. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht auf die vom AMS angebotene Stelle beworben. Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. Diese Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar wären. Die zugewiesene Stelle entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Festgestellt wird, dass die fehlende Bewerbung der Beschwerdeführerin für das Nichtzustandekommen der vom AMS angebotenen zumutbaren Beschäftigung ursächlich war. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 07.10.2025 ergibt sich aus jener im Verwaltungsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung und wurde im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin basieren auf dem im Akt einliegenden Datenauszug des AMS. Dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.09.2022 bereits eine Sanktion
VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde und sie seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.Dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.09.2022 bereits eine Sanktion
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde und sie seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stelle als Reinigungskraft beim potenziellen Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen
VG hingewiesen wurde.Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stelle als Reinigungskraft beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar gewesen wäre. Die zugewiesene Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den vom AMS zugewiesenen Vermittlungsvorschlag beworben hat, ist ebenfalls unstrittig und ergibt sich aus einer mit Aktenvermerk des AMS vom 20.10.2025 festgehaltenen Rückmeldung vom Dienstgeber an das AMS. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin laufend über ihre private E-Mail-Adresse „ XXXX “ mit dem AMS kommuniziert und sie auf dieser erreichbar ist, ergibt sich sowohl aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin - in Ansehung des im Akt einliegenden Sendeprotokolls des AMS - seit 02.12.2022 bis einschließlich 30.09.2025 insgesamt 62 unterschiedliche Mitteilungen an die von ihr angeführte E-Mail-Adresse, darunter Betreuungsvereinbarungen und Vermittlungsvorschläge, übermittelt wurden und bei keiner dieser dokumentierten Sendungen ein Vermerk ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin diese Sendungen nicht erhalten hätte. Insbesondere aber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Akteninhalt mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin an das AMS und umgekehrt zu entnehmen sind, aus denen zweifelsohne die Kommunikation über die bzw. von der privaten E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin stattfand.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin laufend über ihre private E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ mit dem AMS kommuniziert und sie auf dieser erreichbar ist, ergibt sich sowohl aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin - in Ansehung des im Akt einliegenden Sendeprotokolls des AMS - seit 02.12.2022 bis einschließlich 30.09.2025 insgesamt 62 unterschiedliche Mitteilungen an die von ihr angeführte E-Mail-Adresse, darunter Betreuungsvereinbarungen und Vermittlungsvorschläge, übermittelt wurden und bei keiner dieser dokumentierten Sendungen ein Vermerk ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin diese Sendungen nicht erhalten hätte. Insbesondere aber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Akteninhalt mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin an das AMS und umgekehrt zu entnehmen sind, aus denen zweifelsohne die Kommunikation über die bzw. von der privaten E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin stattfand. Die Feststellung, wonach der gegenständliche Vermittlungsvorschlag an ebenjene E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll des AMS. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nicht erhalten habe, erweist sich aus den folgenden Gründen als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. Einerseits gab die Beschwerdeführerin zunächst an, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben, andererseits führte sie aber aus, dass ihr E-Mail-Postfach regelmäßig überfüllt sei, weshalb sie laufend Nachrichten löschen müsse und dieses Problem schon länger bestehe. Zeitgleich räumte sie in ihrer Beschwerde aber ein, dass es auch möglich sei, dass sie diese Nachricht unabsichtlich gelöscht habe, ohne sie gelesen zu haben. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass selbst ein etwaiges volles E-Mail-Postfach und der damit verbundene Verlust eines übermittelten Stellenangebotes keinen berücksichtigungswürdigen Grund für das Unterlassen einer Bewerbung darstellen. Ein volles E-Mail-Postfach stellt, wie von der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorlageantrages moniert, kein „technisches Problem“ bzw. Zustellhindernis dar, sondern fällt ausschließlich in die Sphäre und Verantwortung der Beschwerdeführerin. Ihr wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar, selbst bei etwaigen Problemen aufgrund einer großen Menge an Nachrichten in ihrem E-Mail-Postfach selbst Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht so weit kommt, indem sie rechtzeitig Nachrichten entfernt. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich bei – ihren Angaben zufolge bereits seit längerem bestehenden Problemen mit ihrem E-Mail-Speicher – jederzeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden, um eine andere Art der Übermittlung von Vermittlungsvorschlägen zu erwirken, was die Beschwerdeführerin gegenständlich jedoch unterlassen hat. Dieses Verhalten ist jedoch objektiv geeignet, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zu verhindern und war daher als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG zu qualifizieren. Erst mit Beschwerdeerhebung bat die Beschwerdeführerin die Behörde darum, ihr künftige Stellenangebote per Post zuzuschicken.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass selbst ein etwaiges volles E-Mail-Postfach und der damit verbundene Verlust eines übermittelten Stellenangebotes keinen berücksichtigungswürdigen Grund für das Unterlassen einer Bewerbung darstellen. Ein volles E-Mail-Postfach stellt, wie von der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorlageantrages moniert, kein „technisches Problem“ bzw. Zustellhindernis dar, sondern fällt ausschließlich in die Sphäre und Verantwortung der Beschwerdeführerin. Ihr wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar, selbst bei etwaigen Problemen aufgrund einer großen Menge an Nachrichten in ihrem E-Mail-Postfach selbst Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht so weit kommt, indem sie rechtzeitig Nachrichten entfernt. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich bei – ihren Angaben zufolge bereits seit längerem bestehenden Problemen mit ihrem E-Mail-Speicher – jederzeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden, um eine andere Art der Übermittlung von Vermittlungsvorschlägen zu erwirken, was die Beschwerdeführerin gegenständlich jedoch unterlassen hat. Dieses Verhalten ist jedoch objektiv geeignet, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zu verhindern und war daher als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG zu qualifizieren. Erst mit Beschwerdeerhebung bat die Beschwerdeführerin die Behörde darum, ihr künftige Stellenangebote per Post zuzuschicken. Insbesondere, indem die Beschwerdeführerin (in Ansehung eines von ihr angegebenen - länger bestehenden - E-Mail-Postfachproblems) keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass sie Stellenangebote des AMS nicht übersieht bzw. ungesehen löscht, hat sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie die zugewiesene Stelle (mangels Bewerbung) nicht erhält. Auch indem sie sich nach Bekanntwerden von etwaigen E-Mail-Problemen nicht (rechtzeitig) um eine alternative Übermittlungsmöglichkeit durch das AMS bemüht hat, hat sie es billigend in Kauf genommen, dass sie die zugewiesene Arbeitsstelle nicht erhält, dies umso mehr als sie im Rahmen ihres Vorlageantrages selbst angegeben hat, dass es sein könnte, dass sie die Nachricht selbst gelöscht hat. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin – konkret durch das Unterlassen einer Bewerbung – nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chancen auf den Erhalt der zugewiesenen Stelle zunichtegemacht wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
VG sind die genannten Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die genannten Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.
VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum aufgenommen. Die von ihr angeführten persönlichen finanziellen Umstände hingegen, etwa Sorgepflichten, vermögen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine andere Einschätzung herbeizuführen. 3.10. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2330313.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.