RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW295 2273086-1 Spruch, W295 2273086-1/7EW295 2273426-1/7EW295 2273086-1/7E, W295 2273426-1/7E, IM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Zuge der Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des
- Abschnitts des ORF-Gesetzes („Kommerzielle Kommunikation“) sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den ORF (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und seine Tochtergesellschaften wurden seitens der belangten Behörde unter anderem Auswertungen der am 29.04.2022 regional in den Bundesländern Burgenland und Niederösterreich ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) des Fernsehprogramms „ORF 2“ vorgenommen.
- Im Zuge der Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des
- Abschnitts des ORF-Gesetzes („Kommerzielle Kommunikation“) sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den ORF (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und seine Tochtergesellschaften wurden seitens der belangten Behörde unter anderem Auswertungen der am 29.04.2022 regional in den Bundesländern Burgenland und Niederösterreich ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) des Fernsehprogramms „ORF 2“ vorgenommen. Aufgrund des Verdachts der Verletzung der Bestimmung des § 14 Abs. 5 iVm § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G durch Ausstrahlung desselben Werbespots in beiden Regionalfenstern wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.05.2022 ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen eingeleitet und den Beschwerdeführern Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.Aufgrund des Verdachts der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G durch Ausstrahlung desselben Werbespots in beiden Regionalfenstern wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.05.2022 ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen eingeleitet und den Beschwerdeführern Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Erstbeschwerdeführer Folgendes fest:
- Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBI. l Nr. 32/2001 idF BGBI. l Nr. 219/2022, iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBl. l Nr. 84/2022, fest, dass der ORF am 29.04.2022 zwischen 18:57 und 19:21 Uhr im Fernsehprogramm „ORF 2“ durch die Ausstrahlung desselben Werbespots für die Messe „ XXXX “ sowohl in den regional im Bundesland Burgenland als auch in den regional im Bundesland Niederösterreich ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 5 erster Satz iVm § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G verstoßen hat.
- Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, KommAustria-Gesetz (KOG), BGBI. l Nr. 32 aus 2001, in der Fassung BGBI. l Nr. 219 aus 2022,, in Verbindung mit mit Paragraphen 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 84 aus 2022,, fest, dass der ORF am 29.04.2022 zwischen 18:57 und 19:21 Uhr im Fernsehprogramm „ORF 2“ durch die Ausstrahlung desselben Werbespots für die Messe „ römisch 40 “ sowohl in den regional im Bundesland Burgenland als auch in den regional im Bundesland Niederösterreich ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) gegen die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G verstoßen hat.
- Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt l. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung im Fernsehprogramm „ORF 2“ sowohl in den regional im Bundesland Burgenland als auch in den regional im Bundesland Niederösterreich ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) jeweils an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 18:57 und 19:21 Uhr in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Texts im Bild zu veröffentlichen:
- Die KommAustria erkennt gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt l. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung im Fernsehprogramm „ORF 2“ sowohl in den regional im Bundesland Burgenland als auch in den regional im Bundesland Niederösterreich ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) jeweils an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 18:57 und 19:21 Uhr in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Texts im Bild zu veröffentlichen: „Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 29.04.2022 im Fernsehprogramm „ORF 2“ in den Regionalfenstern Burgenland und Niederösterreich denselben Werbespots für die Messe „ XXXX “ ausgestrahlt. Dadurch hat er gegen die Bestimmungen des ORF-Gesetzes verstoßen, wonach die Ausstrahlung von Regionalwerbung auf ein Bundesland beschränkt sein muss.Der ORF hat am 29.04.2022 im Fernsehprogramm „ORF 2“ in den Regionalfenstern Burgenland und Niederösterreich denselben Werbespots für die Messe „ römisch 40 “ ausgestrahlt. Dadurch hat er gegen die Bestimmungen des ORF-Gesetzes verstoßen, wonach die Ausstrahlung von Regionalwerbung auf ein Bundesland beschränkt sein muss.
- Dem ORF wird gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.
- Dem ORF wird gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.
- Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 25.05.2023, in welchen die Beschwerdeführer – in einem gemeinsamen Schriftsatz – insbesondere einwenden, dass es sich bei den „inkriminierten Inhalte(n)“ um Werbespots der regionalen Fernsehwerbung handle, die auf je ein Bundesland beschränkt seien. Die Ausstrahlung sei technisch nur regional pro Bundesland und zu unterschiedlichen Uhrzeiten erfolgt. Da in den Erläuterungen zu AA-126, XXIV. GP zu § 14 Abs. 5a ORF-G eine zeitliche Dimension „nicht einmal im Entferntesten“ angesprochen sei, erschließe sich keineswegs, dass eine Ausstrahlung desselben Werbespots in zwei Bundesländern zu unterschiedlichen Uhrzeiten unzulässig sein solle. Denke man die Ansicht der Behörde zu Ende, könnte ein einmal ausgestrahlter Regionalwerbespot nie in einem anderen Bundesland eingesetzt werden. Da in den Erläuterungen zu AA-126, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14, Absatz 5 a, ORF-G eine zeitliche Dimension „nicht einmal im Entferntesten“ angesprochen sei, erschließe sich keineswegs, dass eine Ausstrahlung desselben Werbespots in zwei Bundesländern zu unterschiedlichen Uhrzeiten unzulässig sein solle. Denke man die Ansicht der Behörde zu Ende, könnte ein einmal ausgestrahlter Regionalwerbespot nie in einem anderen Bundesland eingesetzt werden. Untermauert werde diese Auslegung nicht zuletzt durch eine systematische Betrachtung im ORF-G zum Begriff der Ringwerbesendung in § 14 Abs. 4 letzter Satz ORF-G: Darunter werde (Hörfunk)Werbung, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt werde, verstanden. Nichts Anderes könne im gegenständlichen Fall gelten: Die (Fernsehregional)Werbung sei möglicherweise nicht auf je ein Bundesland beschränkt, wenn sie zeitgleich in mehr als einem Bundesland ausgestrahlt werde. Da dies gegenständlich gerade nicht der Fall sei, liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 erster Satz iVm § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G nicht vor.Untermauert werde diese Auslegung nicht zuletzt durch eine systematische Betrachtung im ORF-G zum Begriff der Ringwerbesendung in Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz ORF-G: Darunter werde (Hörfunk)Werbung, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt werde, verstanden. Nichts Anderes könne im gegenständlichen Fall gelten: Die (Fernsehregional)Werbung sei möglicherweise nicht auf je ein Bundesland beschränkt, wenn sie zeitgleich in mehr als einem Bundesland ausgestrahlt werde. Da dies gegenständlich gerade nicht der Fall sei, liege ein Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G nicht vor.
- Mit Beschwerdevorlage vom 05.06.2023, hg. eingelangt am 06.06.2023, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verfahrensakt. Zugleich verzichtete sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte zum Beschwerdevorbringen aus, dass sich die Unzulässigkeit der Ausstrahlung desselben Werbespots in zwei unterschiedlichen Bundesländern unmittelbar aus dem Gesetzestext ergebe; „und zwar egal, ob zeitgleich oder zu unterschiedlichen Uhrzeiten“. Im Übrigen erscheine es fraglich, ob in einem wie hier gelagerten Fall die inhaltlichen Beschränkungen bei der Ausstrahlung von Regionalwerbung im Sinne des § 14 Abs. 5a ORF-G überhaupt eingehalten werden könnten. Schon aus dem überregionalen Charakter der beworbenen Veranstaltung könne nämlich abgeleitet werden, dass dieser in der österreichischen Medienberichterstattung ohnehin ein gewisser Raum eingeräumt werde.Im Übrigen erscheine es fraglich, ob in einem wie hier gelagerten Fall die inhaltlichen Beschränkungen bei der Ausstrahlung von Regionalwerbung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5 a, ORF-G überhaupt eingehalten werden könnten. Schon aus dem überregionalen Charakter der beworbenen Veranstaltung könne nämlich abgeleitet werden, dass dieser in der österreichischen Medienberichterstattung ohnehin ein gewisser Raum eingeräumt werde.
- Mit Schreiben vom 06.07.2023 nahmen die Beschwerdeführer zu den o.a. Ausführungen der belangten Behörde Stellung und verwiesen im Wesentlichen auf die Beschwerde vom 25.05.
- Es sei auch keineswegs zwingend notwendig bzw. wahrscheinlich, dass einer überregionalen Kulturveranstaltung in der Grenzregion zweier Bundesländer in der österreichischen Medienberichterstattung breiter Raum zukomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 29.04.2022 strahlte die Erstbeschwerdeführerin im Fernsehprogramm ORF 2 sowohl im Regionalfenster Burgenland als auch im Regionalfenster Niederösterreich (beide ca. von 18:57 Uhr bis ca. 19:21 Uhr) einen 20-sekündigen Werbespot betreffend „ XXXX “ aus (Ausstrahlungsbeginn des Werbespots im Regionalfenster Burgenland um 18:58:32 Uhr; Ausstrahlungsbeginn des Werbespots im Regionalfenster Niederösterreich um 18:58:44 Uhr).Am 29.04.2022 strahlte die Erstbeschwerdeführerin im Fernsehprogramm ORF 2 sowohl im Regionalfenster Burgenland als auch im Regionalfenster Niederösterreich (beide ca. von 18:57 Uhr bis ca. 19:21 Uhr) einen 20-sekündigen Werbespot betreffend „ römisch 40 “ aus (Ausstrahlungsbeginn des Werbespots im Regionalfenster Burgenland um 18:58:32 Uhr; Ausstrahlungsbeginn des Werbespots im Regionalfenster Niederösterreich um 18:58:44 Uhr). In dem besagten Werbespot führt eine Sprecherin führt aus: „Die ‚ XXXX ' von
- bis
- Mai ist die führende Fachmesse für Wein- und Obstbau, Kellereitechnik, Vermarktung und Weinkultur. Auf Österreichs größter Spezialmesse in der Landwirtschaft präsentieren 240 Aussteller auf 18.000 Quadratmetern aus 14 Nationen die gesamte Wertschöpfungskette für den Wein- und Obstbau.“In dem besagten Werbespot führt eine Sprecherin führt aus: „Die ‚ römisch 40 ' von
- bis
- Mai ist die führende Fachmesse für Wein- und Obstbau, Kellereitechnik, Vermarktung und Weinkultur. Auf Österreichs größter Spezialmesse in der Landwirtschaft präsentieren 240 Aussteller auf 18.000 Quadratmetern aus 14 Nationen die gesamte Wertschöpfungskette für den Wein- und Obstbau.“
- Beweiswürdigung: Die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen beruhen auf den seitens des Erstbeschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereitgestellten Informationen und wurden von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu A) 3.
- Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsgrundlagen: Die gegenständlich relevante Bestimmung des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 150/2020, lautet auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich relevante Bestimmung des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,, lautet auszugsweise wie folgt: Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten § 14.
(1)Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.Paragraph 14,
(1)Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. […]
(5)In Fernsehprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Österreichweite Fernsehwerbung darf im Jahresdurchschnitt die Dauer von 42 Minuten pro Tag pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die nach dem vorstehenden Satz oder nach § 4b Abs. 2 vierter Satz und § 4c Abs. 2 fünfter Satz höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist Werbung für vom Österreichischen Rundfunk finanzierte oder mitfinanzierte Kinofilme. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(5)In Fernsehprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Österreichweite Fernsehwerbung darf im Jahresdurchschnitt die Dauer von 42 Minuten pro Tag pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die nach dem vorstehenden Satz oder nach Paragraph 4 b, Absatz 2, vierter Satz und Paragraph 4 c, Absatz 2, fünfter Satz höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist Werbung für vom Österreichischen Rundfunk finanzierte oder mitfinanzierte Kinofilme. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(5a)Ausgenommen von Abs. 5 erster und zweiter Satz ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz. Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz bleiben unberührt. Die Werbung darf nur von folgenden Rechtsträgern in Auftrag gegeben werden:
(5a)Ausgenommen von Absatz 5, erster und zweiter Satz ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz. Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt. Absatz 5, vorletzter und letzter Satz bleiben unberührt. Die Werbung darf nur von folgenden Rechtsträgern in Auftrag gegeben werden:
- Länder und Gemeinden;
- sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie landesweit tätig sind;
- gemeinnützige Rechtsträger (§§ 34 ff Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961);
- gemeinnützige Rechtsträger (Paragraphen 34, ff Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,);
- Unternehmen, die ausschließlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben in den im ersten Satz genannten Bereichen wahrnehmen und an denen ein Land allein oder mit anderen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die ein Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Die Werbung darf darüber hinaus vom Österreichischen Rundfunk nur dann ausgestrahlt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er für den Gegenstand der Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat oder geben wird. […] Den Erläuterungen zu dem Abänderungsantrag AA-126, XXIV. GP zu § 14 Abs. 5 und Abs. 5a ORF-G ist Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zu dem Abänderungsantrag AA-126, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 5 a, ORF-G ist Folgendes zu entnehmen: „Die Änderung in Abs. 5 stellt die Bezugnahme auf bundesweite Fernsehwerbung sicher.„Die Änderung in Absatz 5, stellt die Bezugnahme auf bundesweite Fernsehwerbung sicher. Mit der Ergänzung in Abs. 5a wird für den ORF die zeitlich und inhaltlich beschränkte Möglichkeit eingeräumt, ‚Regionalwerbung‘ zu betreiben. Zum einen wird die tägliche Dauer auf zweieinhalb Minuten beschränkt und zum anderen inhaltlich dahingehend näher determiniert, als es sich beim Beworbenen um öffentlich zugängliche Veranstaltungen oder Kampagnen (Aktionen) in den in der Bestimmung genannten Bereichen handeln muss. Dazu zählen etwa Sportveranstaltungen in Randsportarten (siehe auch § 4b), Kunst und Kulturveranstaltungen abseits von Großveranstaltungen, weiters Volkskultur- und Brauchtumsveranstaltungen. Vom Veranstaltungsbegriff umfasst sein werden sowohl Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder, aber auch Eröffnungen von Museen, Ausstellungen, Messen, Vorträge etc.Mit der Ergänzung in Absatz 5 a, wird für den ORF die zeitlich und inhaltlich beschränkte Möglichkeit eingeräumt, ‚Regionalwerbung‘ zu betreiben. Zum einen wird die tägliche Dauer auf zweieinhalb Minuten beschränkt und zum anderen inhaltlich dahingehend näher determiniert, als es sich beim Beworbenen um öffentlich zugängliche Veranstaltungen oder Kampagnen (Aktionen) in den in der Bestimmung genannten Bereichen handeln muss. Dazu zählen etwa Sportveranstaltungen in Randsportarten (siehe auch Paragraph 4 b,), Kunst und Kulturveranstaltungen abseits von Großveranstaltungen, weiters Volkskultur- und Brauchtumsveranstaltungen. Vom Veranstaltungsbegriff umfasst sein werden sowohl Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder, aber auch Eröffnungen von Museen, Ausstellungen, Messen, Vorträge etc. Weitere Voraussetzung ist, dass die Werbung von bestimmten Rechtsträgern in Auftrag gegeben werde. Unter die in Z 2 genannten sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen vor allem die Kammern, die Sozialversicherungsträger, sowie Anstalten und Fonds. Das Vorliegen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Z 3 bemisst sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der BAO; erfasst sein können sowohl private als auch öffentliche Rechtsträger.Weitere Voraussetzung ist, dass die Werbung von bestimmten Rechtsträgern in Auftrag gegeben werde. Unter die in Ziffer 2, genannten sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen vor allem die Kammern, die Sozialversicherungsträger, sowie Anstalten und Fonds. Das Vorliegen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Ziffer 3, bemisst sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der BAO; erfasst sein können sowohl private als auch öffentliche Rechtsträger. Die Einschränkung sowohl inhaltlicher Art als auch im Hinblick auf die Auftraggeber dient im Sinne der Judikatur der Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 16.911/2003) dazu, die Marktchancen privater Betreiber angemessen zu wahren, zugleich aber bedeutenden und einem ‚öffentlichen Interesse‘ dienenden Veranstaltungen eine Präsentation im ORF zu ermöglichen.“Die Einschränkung sowohl inhaltlicher Art als auch im Hinblick auf die Auftraggeber dient im Sinne der Judikatur der Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 16.911 aus 2003,) dazu, die Marktchancen privater Betreiber angemessen zu wahren, zugleich aber bedeutenden und einem ‚öffentlichen Interesse‘ dienenden Veranstaltungen eine Präsentation im ORF zu ermöglichen.“ 3.
- Werbung ist in Fernsehprogrammen des ORF grundsätzlich nur österreichweit zulässig (§ 14 Abs. 5 erster Satz ORF-G). Ausgenommen von diesem Verbot regionaler Fernsehwerbung ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz (§ 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G). Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt (§ 14 Abs. 5a zweiter Satz ORF-G). Die Werbung darf nur von bestimmten näher bezeichneten Rechtsträgern (§ 14 Abs. 5a vierter Satz ORF-G) und nur unter der Voraussetzung der gleichmäßigen Auftragsvergabe an „Komplementär“-Medienunternehmen (§ 14 Abs. 5a letzter Satz ORF-G) in Auftrag gegeben werden.3.
- Werbung ist in Fernsehprogrammen des ORF grundsätzlich nur österreichweit zulässig (Paragraph 14, Absatz 5, erster Satz ORF-G). Ausgenommen von diesem Verbot regionaler Fernsehwerbung ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz (Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G). Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt (Paragraph 14, Absatz 5 a, zweiter Satz ORF-G). Die Werbung darf nur von bestimmten näher bezeichneten Rechtsträgern (Paragraph 14, Absatz 5 a, vierter Satz ORF-G) und nur unter der Voraussetzung der gleichmäßigen Auftragsvergabe an „Komplementär“-Medienunternehmen (Paragraph 14, Absatz 5 a, letzter Satz ORF-G) in Auftrag gegeben werden. 3.
- Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Erstbeschwerdeführer wegen der Unzulässigkeit der Ausstrahlung desselben Werbespots betreffend die „ XXXX “ in den Bundeslandfenstern Niederösterreich und Burgendland einen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 erster Satz iVm § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G fest. Die Unzulässigkeit der Ausstrahlung desselben Werbespots in zwei unterschiedlichen Bundesländern ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G („je auf ein Bundesland beschränkt“).3.
- Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Erstbeschwerdeführer wegen der Unzulässigkeit der Ausstrahlung desselben Werbespots betreffend die „ römisch 40 “ in den Bundeslandfenstern Niederösterreich und Burgendland einen Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G fest. Die Unzulässigkeit der Ausstrahlung desselben Werbespots in zwei unterschiedlichen Bundesländern ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G („je auf ein Bundesland beschränkt“). Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, dass die Ausstrahlung der Werbespots technisch jeweils nur regional pro Bundesland und zu unterschiedlichen Uhrzeiten erfolgt sei. Weder dem Gesetz noch den Erläuterungen sei zu entnehmen, dass eine Ausstrahlung desselben Werbespots in zwei Bundesländern zu unterschiedlichen Uhrzeiten unzulässig sei. Es könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, dass ein einmal ausgestrahlter Regionalwerbespot nie in einem anderen Bundesland eingesetzt werden dürfe. 3.
- Diese Argumentation der Beschwerdeführer ist aus folgenden Gründen nicht überzeugend: § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G bezieht sich auf inhaltliche Beschränkungen von „Regionalwerbung“ in den Fernsehprogrammen der Erstbeschwerdeführerin, während § 14 Abs. 5a zweiter Satz ORF-G die zeitlichen Beschränkungen von Regionalwerbung regelt. Damit ist bei systematischer Betrachtung die im ersten Satz der maßgeblichen Bestimmung mit der Wortfolge „je auf ein Bundesland“ normierte Beschränkung zweifellos in inhaltlicher (nämlich: betreffend den konkreten Werbespot) und nicht in zeitlicher Hinsicht (nämlich: betreffend dessen Ausstrahlungszeitpunkt) zu verstehen. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, kann mangels zeitlicher Dimension aus § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G auch nicht abgeleitet werden, dass (bloß) die zeitgleiche Ausstrahlung desselben Werbespots in mehreren Bundeslandfenstern unzulässig wäre, und die gegenständliche, zumindest teilweise zeitversetzte zulässig. Auch in den Erläuterungen finden sich für eine derartige Lesart keine Anhaltspunkte.Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G bezieht sich auf inhaltliche Beschränkungen von „Regionalwerbung“ in den Fernsehprogrammen der Erstbeschwerdeführerin, während Paragraph 14, Absatz 5 a, zweiter Satz ORF-G die zeitlichen Beschränkungen von Regionalwerbung regelt. Damit ist bei systematischer Betrachtung die im ersten Satz der maßgeblichen Bestimmung mit der Wortfolge „je auf ein Bundesland“ normierte Beschränkung zweifellos in inhaltlicher (nämlich: betreffend den konkreten Werbespot) und nicht in zeitlicher Hinsicht (nämlich: betreffend dessen Ausstrahlungszeitpunkt) zu verstehen. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, kann mangels zeitlicher Dimension aus Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G auch nicht abgeleitet werden, dass (bloß) die zeitgleiche Ausstrahlung desselben Werbespots in mehreren Bundeslandfenstern unzulässig wäre, und die gegenständliche, zumindest teilweise zeitversetzte zulässig. Auch in den Erläuterungen finden sich für eine derartige Lesart keine Anhaltspunkte. Denkt man die Ansicht der Beschwerdeführer konsequent zu Ende, läge es – wie die belangte Behörde richtig ausführt – im Gutdünken des Erstbeschwerdeführers, durch eine technische Programmierung denselben (Regional-)Werbespot zu minimal unterschiedlichen Zeitpunkten in (allen) einzelnen Bundesländern senden zu dürfen. Tatsächlich ist jedoch die in § 14 Abs. 5a ORF-G geregelte Ausnahme vom Verbot regionaler Fernsehwerbung entsprechend eng zu verstehen. Dies ergibt sich schon aus den Erläuterungen, in denen die kumulativen Beschränkungen der Ausnahmebestimmung mehrfach ausdrücklich mit der Wahrung der Marktchancen privater Anbieter begründet werden (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 176). Es ist daher nicht mit der eindeutigen Formulierung des § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G in Einklang zu bringen, dass der Gesetzgeber nur auf eine Unzulässigkeit einer gleichzeitigen Ausstrahlung oder einer auf eine bestimmte technische Weise durchgeführte Ausstrahlung in mehreren Bundesländern abgestellt hätte. Denkt man die Ansicht der Beschwerdeführer konsequent zu Ende, läge es – wie die belangte Behörde richtig ausführt – im Gutdünken des Erstbeschwerdeführers, durch eine technische Programmierung denselben (Regional-)Werbespot zu minimal unterschiedlichen Zeitpunkten in (allen) einzelnen Bundesländern senden zu dürfen. Tatsächlich ist jedoch die in Paragraph 14, Absatz 5 a, ORF-G geregelte Ausnahme vom Verbot regionaler Fernsehwerbung entsprechend eng zu verstehen. Dies ergibt sich schon aus den Erläuterungen, in denen die kumulativen Beschränkungen der Ausnahmebestimmung mehrfach ausdrücklich mit der Wahrung der Marktchancen privater Anbieter begründet werden vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 176). Es ist daher nicht mit der eindeutigen Formulierung des Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G in Einklang zu bringen, dass der Gesetzgeber nur auf eine Unzulässigkeit einer gleichzeitigen Ausstrahlung oder einer auf eine bestimmte technische Weise durchgeführte Ausstrahlung in mehreren Bundesländern abgestellt hätte. Vielmehr liegt es nahe, dass sich die in § 14 Abs. 5a ORF-G normierte Ausnahme auf das Bundeslandfenster jenes Bundeslandes beschränkt, in dem eine der in § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G bezeichneten Veranstaltungen tatsächlich stattfindet. So soll einem „öffentlichen Interesse“ dienenden Veranstaltungen, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt, im betroffenen Bundesland eine Präsentation im ORF möglich sein. Eine darüberhinausgehende Veranstaltungsbewerbung mit Blick auf mögliche interessierte Veranstaltungszielgruppen in einem anderen Bundesland (wie im vorliegenden Fall etwa von burgenländischen Weinbauern) ist vom Gesetzgeber durch die Formulierung „auf je ein Bundesland beschränkt“ gerade nicht vorgesehen. Vielmehr liegt es nahe, dass sich die in Paragraph 14, Absatz 5 a, ORF-G normierte Ausnahme auf das Bundeslandfenster jenes Bundeslandes beschränkt, in dem eine der in Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G bezeichneten Veranstaltungen tatsächlich stattfindet. So soll einem „öffentlichen Interesse“ dienenden Veranstaltungen, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt, im betroffenen Bundesland eine Präsentation im ORF möglich sein. Eine darüberhinausgehende Veranstaltungsbewerbung mit Blick auf mögliche interessierte Veranstaltungszielgruppen in einem anderen Bundesland (wie im vorliegenden Fall etwa von burgenländischen Weinbauern) ist vom Gesetzgeber durch die Formulierung „auf je ein Bundesland beschränkt“ gerade nicht vorgesehen. Im Ergebnis sieht § 14 Abs. 5a ORF-G daher keine Ausstrahlung desselben Werbespots in zwei unterschiedlichen Bundesländern vor, sodass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid zu Recht einen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 erster Satz iVm § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G festgestellt hat. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob – wie die belangte Behörde erstmals in der Beschwerdevorlage als „fraglich“ aufwirft – die übrigen der kumulativen Voraussetzungen des § 14 Abs. 5a ORF-G für eine Ausnahme von Regionalwerbeverbot erfüllt sind. Im Ergebnis sieht Paragraph 14, Absatz 5 a, ORF-G daher keine Ausstrahlung desselben Werbespots in zwei unterschiedlichen Bundesländern vor, sodass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid zu Recht einen Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G festgestellt hat. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob – wie die belangte Behörde erstmals in der Beschwerdevorlage als „fraglich“ aufwirft – die übrigen der kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5 a, ORF-G für eine Ausnahme von Regionalwerbeverbot erfüllt sind. Letztlich geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere, wonach aus einer systematischen Betrachtung im ORF-G zum Begriff der in § 14 Abs. 4 letzter Satz ORF-G für den Bereich des Hörfunks geregelten Ringwerbesendung geschlossen werden könne, dass auch (Fernsehregional)Werbung möglicherweise nicht auf je ein Bundesland beschränkt sei, wenn sie zeitgleich in mehr als einem Bundesland ausgestrahlt werde, da diese Auslegung in klarem Widerspruch zu den – für Fernsehprogramme einschlägigen – Regelungen in § 14 Abs. 5 und Abs. 5a ORF-G steht, zumal die gegenständliche Ausstrahlung des Werbespots in den beiden Bundeslandfenstern knapp zeitversetzt und damit gerade nicht zeitgleich war.Letztlich geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere, wonach aus einer systematischen Betrachtung im ORF-G zum Begriff der in Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz ORF-G für den Bereich des Hörfunks geregelten Ringwerbesendung geschlossen werden könne, dass auch (Fernsehregional)Werbung möglicherweise nicht auf je ein Bundesland beschränkt sei, wenn sie zeitgleich in mehr als einem Bundesland ausgestrahlt werde, da diese Auslegung in klarem Widerspruch zu den – für Fernsehprogramme einschlägigen – Regelungen in Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 5 a, ORF-G steht, zumal die gegenständliche Ausstrahlung des Werbespots in den beiden Bundeslandfenstern knapp zeitversetzt und damit gerade nicht zeitgleich war. 3.
- Da das Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde in Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheids festgestellte Rechtsverletzung bestätigt, war auf die begehrte Aufhebung der Spruchpunkte
- und
- (Veröffentlichung und Nachweis der Veröffentlichung) nicht weiter einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Aufgrund des feststehenden Sachverhalts war eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – ebenso wie eine Erörterung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen – nicht erforderlich. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde darauf ausdrücklich verzichtet. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (vgl. zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011).Aufgrund des feststehenden Sachverhalts war eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – ebenso wie eine Erörterung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen – nicht erforderlich. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde darauf ausdrücklich verzichtet. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht vergleiche zB VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 18.02.2015, Ra 2015/03/0011). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W295.2273086.1.00