RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlW611 2321305-1 Spruch, W611 2321308-1/6EW611 2321311-1/6EW611 2321305-1/6EW611 2321313-1/6EW611 2321316-1/6EW611 2321318-1/6EW611 2321319-1/6EIM NAMEN DeR REPUBLIK!W611 2321308-1/6E, W611 2321311-1/6E, W611 2321305-1/6E, W611 2321313-1/6E, W611 2321316-1/6E, W611 2321318-1/6E, W611 2321319-1/6E, IM NAMEN DeR REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von
- XXXX , geboren am XXXX , sowie
- XXXX , geboren am XXXX ,
- mj. XXXX , geboren am XXXX ,
- mj. XXXX , geboren am XXXX ,
- mj. XXXX , geboren am XXXX ,
- mj. XXXX , geboren am XXXX , und
- mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul jeweils vom 02.05.2025, jeweils Zahlen: XXXX , betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie
- römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und
- mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul jeweils vom 02.05.2025, jeweils Zahlen: römisch 40 , betreffend die Abweisung von Anträgen auf Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers. Alle sind syrische Staatsangehörige.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils am 20.06.2023 (schriftlich) und am 25.10.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: GK) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils am 20.06.2023 (schriftlich) und am 25.10.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: GK) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie die Eltern und die minderjährigen Beschwerdeführer die Geschwister der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2023, Zahl: W187 2260918-1/10E, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.Begründend führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie die Eltern und die minderjährigen Beschwerdeführer die Geschwister der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2023, Zahl: W187 2260918-1/10E, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführer brachten folgende verfahrensrelevante Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt deutscher Übersetzung) in Vorlage: Auszug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2023, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie österreichische Identitätsnachweise und Meldebestätigung der Bezugsperson; Unterschriebene Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse und unterschriebene Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse im Rahmen eines Einreiseverfahrens gemäß § 35 AsylG 2005; Unterschriebene Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse und unterschriebene Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse im Rahmen eines Einreiseverfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG 2005; Auszug aus dem syrischen Familienregister; Reisepasskopien, Auszüge aus dem syrischen Melderegister (Zivilregister), Geburtsurkunden, Eheschließungsurkunde;
- In weiterer Folge übermittelte das GK Antrag und Sachverhalt am 17.01.2024 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: Bundesamt) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die jeweilige Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich erscheine.
- In weiterer Folge übermittelte das GK Antrag und Sachverhalt am 17.01.2024 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: Bundesamt) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die jeweilige Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich erscheine.
- Mit Schreiben vom 05.03.2025 erstattete das Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung an das GK gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden, und daher die vorgebrachte inhaltliche Familieneigenschaft der Beschwerdeführer nicht geprüft worden sei. Darüber hinaus habe die Bezugsperson zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt das
- Lebensjahr bereits vollendet, sodass es sich bei der Bezugsperson nunmehr nicht mehr um eine minderjährig Person handle. Es liege daher gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kein Familienverhältnis mehr vor, sodass auch aus diesem Grund die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Beschwerdeführer iSd. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei.
- Mit Schreiben vom 05.03.2025 erstattete das Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung an das GK gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden, und daher die vorgebrachte inhaltliche Familieneigenschaft der Beschwerdeführer nicht geprüft worden sei. Darüber hinaus habe die Bezugsperson zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt das
- Lebensjahr bereits vollendet, sodass es sich bei der Bezugsperson nunmehr nicht mehr um eine minderjährig Person handle. Es liege daher gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kein Familienverhältnis mehr vor, sodass auch aus diesem Grund die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Beschwerdeführer iSd. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei.
- Das Schreiben des Bundesamtes vom 05.03.2025 wurde den Beschwerdeführern über deren Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs am 07.04.2025 nachweislich zur Stellungnahme übermittelt. Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte jedoch seitens der Rechtsvertretung nicht ein.
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 02.05.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom GK gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 02.05.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom GK gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde auf die vom Bundesamt erstellte negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 05.03.2025 verwiesen, wonach die Bezugsperson, welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführer sei, inzwischen volljährig sei und damit die gesetzliche Familieneigenschaft iSd. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht mehr vorliege. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Familienverhältnisse nicht näher überprüft worden, weil gegen die Bezugsperson zudem ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, sodass auch deshalb die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten für die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sei ungenützt geblieben.Begründend wurde auf die vom Bundesamt erstellte negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 05.03.2025 verwiesen, wonach die Bezugsperson, welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführer sei, inzwischen volljährig sei und damit die gesetzliche Familieneigenschaft iSd. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht mehr vorliege. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Familienverhältnisse nicht näher überprüft worden, weil gegen die Bezugsperson zudem ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, sodass auch deshalb die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten für die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sei ungenützt geblieben.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 29.05.2025, am selben Tag per E-Mail einlangend, erhoben die Beschwerdeführer gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den Bescheid aufheben, dem Einreiseantrag stattgeben und die Einreise gewähren; in eventu mit der Entscheidung zuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten [der Bezugsperson, Anm.] rechtskräftig entschieden worden sei; in eventu dem Gerichtshof der Europäischen Union näher ausgeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die leiblichen Eltern und Geschwister der Bezugsperson wären, der am 03.05.2023 vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Das GK begründe die Abweisung des Einreiseantrags mit der negativen Prognose seitens des Bundesamtes, aufgrund der Tatsache, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Auf die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung [sic!] vorgebrachten Argumente werde nicht eingegangen. Da bisher kein Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson ausgeschlossen sei. Auf den Umstand, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes auch oder sogar überwiegend auf dem Umstand beruht, dass die Bezugsperson inzwischen die Volljährigkeit erreicht hat und damit eine Familieneigenschaft iSd. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht vorliege, wird in der Beschwerde nicht eingegangen.Auf den Umstand, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes auch oder sogar überwiegend auf dem Umstand beruht, dass die Bezugsperson inzwischen die Volljährigkeit erreicht hat und damit eine Familieneigenschaft iSd. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht vorliege, wird in der Beschwerde nicht eingegangen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2025, eingelangt am 07.10.2025, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2026 wurde das Bundesamt vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2026 wurde das Bundesamt vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Es langte keine schriftliche Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils am 20.06.2023 (schriftlich) und am 25.10.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: GK) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils am 20.06.2023 (schriftlich) und am 25.10.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: GK) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, angeführt, der in Österreich am 15.10.2021 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem im österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2023, Zahl: W187 2260918-1/10E, der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde (vgl. Auszug Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 03.05.2023, AS 46, OZ 1).Als Bezugsperson wurde der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, angeführt, der in Österreich am 15.10.2021 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem im österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2023, Zahl: W187 2260918-1/10E, der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde vergleiche Auszug Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 03.05.2023, AS 46, OZ 1). Gegen die Bezugsperson wurde am 07.02.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Dieses ist noch nicht abgeschlossen (vgl. Fremdenregisterauszug Bezugsperson 28.01.2026, OZ 2).Gegen die Bezugsperson wurde am 07.02.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Dieses ist noch nicht abgeschlossen vergleiche Fremdenregisterauszug Bezugsperson 28.01.2026, OZ 2). Nach Prüfung des Sachverhalts wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten für die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits volljährig sei und somit die Familieneigenschaft nicht vorliege. Darüber hinaus sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, sodass die inhaltliche Familieneigenschaft nicht weiter geprüft wurde (vgl. Stellungnahme Bundesamt § 35 AsylG 2005 vom 05.03.2025, AS 299ff, OZ 1).Nach Prüfung des Sachverhalts wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten für die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits volljährig sei und somit die Familieneigenschaft nicht vorliege. Darüber hinaus sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, sodass die inhaltliche Familieneigenschaft nicht weiter geprüft wurde vergleiche Stellungnahme Bundesamt Paragraph 35, AsylG 2005 vom 05.03.2025, AS 299ff, OZ 1). Ein besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister hinsichtlich der Beschwerdeführer und der Bezugsperson. Das Alter bzw. die Volljährigkeit der Bezugsperson seit XXXX .2025 ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Daten im Fremdenregister. Die Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde zudem von den Beschwerdeführern nicht bestritten.Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister hinsichtlich der Beschwerdeführer und der Bezugsperson. Das Alter bzw. die Volljährigkeit der Bezugsperson seit römisch 40 .2025 ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Daten im Fremdenregister. Die Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde zudem von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Das Bundesamt ging in seiner Stellungnahme davon aus, dass die Beschwerdeführer die Eltern bzw. die Geschwister der Bezugsperson sind, dies jedoch ohne nähere Prüfung, weil gegen die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Bundesamtes bereits ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet war. Es wurde keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, wonach ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der volljährigen Bezugsperson und dessen Eltern bzw. Geschwistern vorliegen würde. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit mindestens 15.10.2021 in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer – trotz räumlicher Trennung – überhaupt einen Kontakt oder eine Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Rechtsgrundlagen: Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet: „Artikel 10 […]
(3)Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so
- a)gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe
- a)genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung; […]“ § 34 AsylG 2005 idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit dem Titel „Familienverfahren im Inland“ lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit dem Titel „Familienverfahren im Inland“ lautet: „§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idgF BGBl. I Nr. 56/2018 mit dem Titel „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden“ lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit dem Titel „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden“ lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)[…]
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […]“ § 11 FPG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 mit dem Titel „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet auszugsweise:Paragraph 11, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit dem Titel „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet auszugsweise: „§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“„§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“ § 11a FPG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 mit dem Titel „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet auszugsweise:Paragraph 11 a, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit dem Titel „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet auszugsweise: „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […]“ § 26 FPG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit dem Titel „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005“ lautet:Paragraph 26, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit dem Titel „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005“ lautet: „§
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Judikatur: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.2.
- Mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, hat der EuGH folgenden Ausspruch getroffen: „Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als ‚Minderjähriger‘ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“ Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann.3.2.
- Mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, hat der EuGH folgenden Ausspruch getroffen: „"Art". 2 Buchst. f in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als ‚Minderjähriger‘ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“ Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann. In seinem Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, hat der EuGH neuerlich ausgesprochen, dass Art. 2 lit. f iVm Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrages in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird. Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 13 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. In seinem Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, hat der EuGH neuerlich ausgesprochen, dass Artikel 2, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrages in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird. Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Artikel 7 und Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. In seinem Urteil vom 30.01.2024, C-560/20, hat der EuGH festgehalten, dass ein auf Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie gestützter Antrag auf Familienzusammenführung nicht „als verspätet“ angesehen werden kann, wenn er gestellt wurde, als der betreffende Flüchtling noch minderjährig war.In seinem Urteil vom 30.01.2024, C-560/20, hat der EuGH festgehalten, dass ein auf Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie gestützter Antrag auf Familienzusammenführung nicht „als verspätet“ angesehen werden kann, wenn er gestellt wurde, als der betreffende Flüchtling noch minderjährig war. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (siehe etwa VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, mwN), dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des innerstaatlichen Familienverfahrens und insbesondere des in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 definierten Familienbegriffs vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des EuGH angesichts der innerstaatlichen Ausgestaltung des unionsrechtlichen Rechtsanspruchs auf Familienzusammenführung nicht geboten ist. Dies aufgrund folgender näherer Erwägungen: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (siehe etwa VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, mwN), dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des innerstaatlichen Familienverfahrens und insbesondere des in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 definierten Familienbegriffs vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des EuGH angesichts der innerstaatlichen Ausgestaltung des unionsrechtlichen Rechtsanspruchs auf Familienzusammenführung nicht geboten ist. Dies aufgrund folgender näherer Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des § 35 AsylG 2005 zu entsprechen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des Paragraph 35, AsylG 2005 zu entsprechen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN). Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn. 58, mwN). Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (vgl. etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen vergleiche etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn. 58, mwN). Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an vergleiche etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 28; siehe auch VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080).Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten vergleiche etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 28; siehe auch VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080). Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 mwN auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609).Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist vergleiche Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera e, dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 mwN auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.3.
- Zur Eigenschaft als Familienangehörige: Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde der am XXXX .2007 geborene, in Österreich asylberechtigte Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Bruder der minderjährigen Beschwerdeführer genannt. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde der am römisch 40 .2007 geborene, in Österreich asylberechtigte Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Bruder der minderjährigen Beschwerdeführer genannt. Die Bezugsperson wurde am XXXX .2025 – sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und vor dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erfüllt ist. Die minderjährigen Beschwerdeführer werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 30).Die Bezugsperson wurde am römisch 40 .2025 – sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und vor dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – volljährig, womit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erfüllt ist. Die minderjährigen Beschwerdeführer werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 30). Die Beschwerdeführer sind somit nach der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht als Familienangehörige der Bezugsperson anzusehen.Die Beschwerdeführer sind somit nach der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht als Familienangehörige der Bezugsperson anzusehen. Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sohin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der Beschwerdeführer – die Gestattung der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden asylberechtigten volljährigen Sohn bzw. Bruder – in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den Beschwerdeführern im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird (zur Möglichkeit der „zweistufigen“ Verfahrensführung vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080; 20.03.2024, Ra 2020/22/0199). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn (bzw. Bruder) zu entsprechen. Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sohin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der Beschwerdeführer – die Gestattung der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden asylberechtigten volljährigen Sohn bzw. Bruder – in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den Beschwerdeführern im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird (zur Möglichkeit der „zweistufigen“ Verfahrensführung vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080; 20.03.2024, Ra 2020/22/0199). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn (bzw. Bruder) zu entsprechen. Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht und der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG – unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta – Rechnung zu tragen ist, während § 35 AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen.Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht und der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG – unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Artikel 7 und des Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta – Rechnung zu tragen ist, während Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510-1511/2015).Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Einhaltung des Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510-1511/2015). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK jedoch keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021 [GK], M.A./Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, M.T. ua./Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK jedoch keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021 [GK], M.A./Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, M.T. ua./Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswerten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der volljährigen Bezugsperson, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Da die Beschwerdeführer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben, steht es der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson offen, sie dort zu besuchen. Im Übrigen kann der – allfällige - Kontakt auch telefonisch und über das Internet aufrechterhalten werden, sodass ein gänzlicher Kontaktabbruch (sofern ein solcher überhaupt besteht) nicht im Raum steht.In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK besonders schützenswerten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der volljährigen Bezugsperson, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Da die Beschwerdeführer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben, steht es der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson offen, sie dort zu besuchen. Im Übrigen kann der – allfällige - Kontakt auch telefonisch und über das Internet aufrechterhalten werden, sodass ein gänzlicher Kontaktabbruch (sofern ein solcher überhaupt besteht) nicht im Raum steht. 3.3.
- Zum eingeleiteten Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei der Bezugsperson: Vor dem Hintergrund, dass es den Beschwerdeführern – wie ausführlich dargelegt – zum Entscheidungszeitpunkt bereits an der Familieneigenschaft iSd. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mangelt, kann eine weitere Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde zum Umstand, dass das Bundesamt eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose (auch) auf den Umstand gegründet hat, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet hat, in diesem Verfahren aber bisher noch keine Entscheidung ergangen ist, unterbleiben.Vor dem Hintergrund, dass es den Beschwerdeführern – wie ausführlich dargelegt – zum Entscheidungszeitpunkt bereits an der Familieneigenschaft iSd. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mangelt, kann eine weitere Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde zum Umstand, dass das Bundesamt eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose (auch) auf den Umstand gegründet hat, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet hat, in diesem Verfahren aber bisher noch keine Entscheidung ergangen ist, unterbleiben. Die Beschwerde war sohin bereits wegen des Fehlens der Familieneigenschaft iSd. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin bereits wegen des Fehlens der Familieneigenschaft iSd. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, die insbesondere durch das Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, den Beschluss vom 29.05.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, das Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, sowie zuletzt – unter Bezugnahme auf EuGH 30.01.2024, C-560/20, CR ua. – das Erkenntnis vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, eine Klarstellung erfährt, bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, die insbesondere durch das Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, den Beschluss vom 29.05.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, das Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, sowie zuletzt – unter Bezugnahme auf EuGH 30.01.2024, C-560/20, CR ua. – das Erkenntnis vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, eine Klarstellung erfährt, bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2321305.1.00